Normen und Planungshilfen für die Sicher heitsbeleuchtung

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1 Normen und Planungshilfen für die Sicher heitsbeleuchtung Informations broschüre über Not beleuchtung, Sicherheits kennzeichnung, Installations technik und Brandschutz. Entspricht den Anforderungen der österreichischen Normenwelt. Österreich 08/2016

2 Es ist nichts Auffälliges zu sehen und genau darauf kommt es an. Die Sicherheitsleuchten sind nicht als solche erkennbar, sondern sind Teil der Allgemeinbeleuchtung. Nichts stört den Raumeindruck, die Architektur kann unbehelligt ihre Wirkung entfalten. Sicherheitszeichenleuchten in diskretem Design ziehen nur im Ernstfall die Aufmerksamkeit auf sich.

3 Vorwort Dr. Gerald Junker 4 Editorial Warum Notbeleuchtung? 5 Normenübersicht und Rechtsvorschriften Grundlagen der Sicherheitsbeleuchtung 6 7 Schutzziel und Brandschutzkonzept Grundlagen der Sicherheitsbeleuchtung 8 9 Notbeleuchtung Ersatz- und Sicherheitsbeleuchtung gemäß ÖNORM EN Sicherheitsbeleuchtung Einsatzzweck und Einsatzort gemäß ÖNORM EN Rettungswege ÖNORM EN Antipanikbeleuchtung ÖNORM Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung ÖNORM EN Sicherheitskennzeichen Anforderungen an die Sicherheitszeichen gemäß ÖNORM EN ISO Montage von Sicherheitszeichen Sicherheit durch klare Wegweisung Sicherheitsleuchten Methoden der Beleuchtung Bezeichnung Stand der Technik 24 Schaltungsarten von Sicherheitsleuchten 25 Sicherheitsstromquellen Von der Einzelbatterie bis zur Notbeleuchtungsanlage Sicherheitsstromversorgung Übersicht Einsatz von Sicherheitszeichen Notwendigkeit gemäß ÖVE/ÖNORM E :2007 und -Beleuchtung und Arbeitsstättenverordnung Fachinformation für Arbeitsstätten des Österreichischen Elektrotechnischen Komitees OEK TRVB E Technische Richtlinien vorbeugender Brandschutz Elektrische Betriebsräume für Zentralbatterieanlagen ÖVE/ÖNORM E 8002 Teil 1-9 ( 1.2) Batterieräume Unterbringung und Lüftung Gruppenbatterieanlagen ÖNORM B Funktionserhalt für Leitungsanlagen der Sicherheitsbeleuchtung ÖVE/ÖNORM E Zulässige Leitungsverlegearten Richtlinien und Kabeltypen Planung und Unterlagen Vom Konzept bis zur Kontrolle Prüfung und Wartung Richtlinien zur Kontrolle 54 55

4 Vorwort Dr. Gerald Junker Stadt Wien MA 36 Mit einer Not- und Sicherheitsbeleuchtungsanlage ist es möglich, bei einem Stromausfall Arbeiten gefahrlos zu beenden und im Ernstfall ein Gebäude sicher, rasch und ohne Panik zu verlassen. Damit eine Sicherheitsbeleuchtungs anlage eine möglichst hohe Zuverlässigkeit gewährleistet und auch im Brandfall für einen bestimmten Zeitraum noch funktioniert, ist es erforderlich, sich mit den dafür maßgeblichen und leider sich ständig ändernden rechtlichen und normativen Vorgaben auseinanderzusetzen. Diese Änderungen sind hauptsächlich auf die Harmonisierung von europäischen Normen und deren Übernahme in das nationale Normen werk und die Einarbeitung neuer Erkenntnisse in technische Richtlinien zurückzuführen. Mit der vorliegenden Informationsbroschüre erhalten Sie sofort einen sehr guten Überblick über die letztgültigen gesetzlichen und normativen Anforderungen. Die von der Firma Zumtobel erarbeitete Broschüre entspricht somit einem echten Bedürfnis von Planern, Elektrotechnikern und Betreibern. Sie beleuchtet die Zusammenhänge der maßgeblichen Gesetze, Verordnungen und Normen, erklärt Begriffsbestimmungen und erläutert die wesentlichen licht-, elektro- und brandschutztechnischen Aspekte und enthält notwendige Hinweise für den Betrieb und die Wartung von Not- und Sicherheitsbeleuchtungen. Es werden in verständlicher Weise die Anforderungen für die einzelnen Anwendungsbereiche wie z.b. Arbeitsstätten, Veranstaltungsstätten, Beherbergungsbetriebe Garagen und Schulen erläutert und mit übersichtlichen Bildern und Zeichnungen erklärt. Mein ganz besonderer Dank gilt daher der Firma Zumtobel für das Engagement bei der Erarbeitung dieser Normenbroschüre. Ich bin mir sicher, dass diese Broschüre Ihnen, geschätzte Leserinnen und Leser, gute Dienste bei ihrer täglichen Arbeit leisten und hoffentlich auch Unsicher heiten bei der Normeninterpretation ausräumen wird. Mit freundlichen Grüßen Dr. Gerald Junker, Stadt Wien MA 36

5 Editorial Ein Notfall ist keine Seltenheit 5 Hotel Stainzerhof, Stainz AT Lidl, Graz AT Lagermax, Villach AT Notbeleuchtungsanlagen findet man fast überall. Meistens unscheinbar und dezent, aber doch allgegenwärtig. Sie begegnen uns im Kino, in der Tiefgarage, am Arbeitsplatz, in öffentlichen Gebäuden, in der Disco oder im Einkaufs zentrum. Beinahe jedes gewerblich genutzte Gebäude benötigt eine Notbeleuchtungsanlage. Die Notbeleuchtung ist ein zentraler Bestandteil jedes Brand schutz - konzeptes und eine Notwendigkeit, um die geforderte Sicherheit zu erreichen. Der Schutz der Personen im Gebäude hat immer oberste Priorität und ist die Aufgabe der Notbeleuchtung. Sie ermöglicht ein sicheres Verlassen des Gebäudes im Notfall. Ein Brand im Gebäude ist nur ein Worst-Case-Szenario. Selbst ein einfacher Strom ausfall reicht aus, dass Menschen die Orientierung verlieren, Panik und Personenschäden entstehen. Auch in Österreich ist solch ein Stromausfall keine Seltenheit. Einen starken Anstieg des Netzausfalls wurde vermehrt durch technische Ausfälle herbeigefürht, als z.b Haushalte in Wien-Mariahilf, sowie in der Innenstadt lahmgelegt wurden. Auch im Brandfall muss die Notbeleuchtungsanlage stets für einen gewissen Zeitraum ihre Funktion erfüllen, um Personen sicher aus dem Gebäude zu leiten. Viele erschreckende Beispiele aus der jüngeren Vergangenheit zeigen, wie schnell Panik entsteht und welche Auswirkungen sie haben kann. Eine funktionierende Notbeleuch tungs anlage ist integraler Bestand teil der Panik vermeidung. Ausserdem weist uns die Rettungs wegkenn zeichnung auch ohne Stromausfall immer den Weg in sichere Bereiche. Eine gute Notbeleuchtungsanlage zeichnet sich durch gewissenhafte Planung, Montage, Inbetriebnahme und Wartung aus.

6 Normenübersicht und Rechtsvorschriften Grundlagen der Sicherheitsbeleuchtung Rechtsvorschriften Österreich Gesetze Verordnung 1 2 ASchG ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ETG 1992 Elektrotechnikgesetz Bauordnungen + Baugesetze 3 2 AStV Arbeitsstättenverordnung ETV 2002 Elektrotechnikverordnung 2002 NspGV 4 Landesrecht PSG Produktsicherheitsgesetz 2 Niederspannungsgeräteverordnung 2015 EMVV Elektromagnetische Verträglichskeitsverordnung KennV Kennzeichnungsverordnung 1 2 Normen / Richtlinien ÖVE/ÖNORM E 8002-Reihe Installationsnorm OIB Richtlinien 2 und 2.2 Brandschutz EN 50172, EN Europäische Norm, Installationsnorm TRVB E Technische Richtlinie Fachinformation des Österreichischen Elektrotechnischen Komitees OEK NORMEN WELTWEIT EUROPA ÖSTERREICH Allgemein ISO International Organisation for Standardisation Allgemein CEN Comité Européen de Normalisation Allgemein ÖNORM Austrian Standards Bereich Elektrotechnik IEC International Electrotechnical Commision Bereich Elektrotechnik CENELEC Comité Européen de Normalisation Electrotechnique Bereich Elektrotechnik ÖVE Österreichischer Verband für Elektrotechnik Staatliche Hoheit Gesetze Verordnungen Anerkannte Normen von ISO, IEC, CEN, CENELEC AS, ÖVE Öffentlich zugänglich Selbstregulierung Wirtschaft Fachinformation / Stand der Technik Richtlinien von Verbänden Nicht bis schlecht zugänglich Firmenstandards Rangordnung Wirkungsgrade

7 7 Rechtliche Anforderungen für die Notbeleuchtung in Österreich: - gefordert durch Bundesgesetze (Arbeitsstättenverordnung, Elektrotechnikgesetz) und - landesrechtliche Bauordnungen bzw. Baugesetze SCHUTZZIEL ARBEITSSTÄTTEN- VERORDNUNG ELEKTROTECHNIK- VERORDNUNG BAUORDNUNG NOTBELEUCHTUNGSNORMEN * Die drei Säulen der Notbeleuchtung in Österreich 1 Arbeitsstättenverordnung Gemäß Arbeitsstättenverordnung AStV 9 Absatz 1 wird in folgenden Fällen eine Sicherheitsbeleuchtung gefordert: a) Arbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind, b) Fluchtwege, die zwar natürlich belichtet sind, jedoch diese Belichtung z.b. auf Grund der baulichen Gegebenheiten oder auf Grund der Lage der Arbeitszeit nicht ausreicht, um bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung (Allgemeinbeleuchtung) das rasche und gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte zu ermöglichen, c) Bereiche, in denen Arbeitnehmer/innen bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere Gefahr für die Arbeitnehmer/innen ausgeht. In Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen, die nicht unter c) fallen, sind anstelle der Sicherheitsbeleuchtung auch nachleuchtende Orientierungshilfen zulässig, sofern sie ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte gewährleisten. * Technische Anforderungen: ÖNORMEN, OIB-Richtlinien, Technische Richtlinien vorbeugenden Brandschutz (TRVB), etc. 2 Elektrotechnikverordnung 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sowie sonstige Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen. (2) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die auch Gegenstand anderer auf der Grundlage des ETG 1992 erlassener Verordnungen sind, unterliegen dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Anforderungen des 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992, die nicht durch diese anderen Verordnungen geregelt sind. 3 Bauordnung- OIB Richtlinie 2 Beträgt die Brutto-Grundfläche nicht mehr als m², muss in Treppenhäusern, Außentreppen und Gängen im Verlauf von Fluchtwegen eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung vorhanden sein. Bei einer Brutto-Grundfläche von mehr als m² ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 5 sowie bei sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 ist eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung in Treppenhäusern, Außentreppen und in Gängen außerhalb von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten im Verlauf von Fluchtwegen sowie im Verlauf des fest verlegten Rettungswegesystems an der Gebäudeaußenwand zu installieren.

8 Schutzziel und Brandschutzkonzept Grundlagen der Sicherheitsbeleuchtung Bedeutung und Ziele der Sicherheit im Unternehmen Sicherheit als Grundbedürfnis Rechtliche Ansprüche Dritter verhindern Schäden durch Ereignisse minimieren oder verhindern Indirekte, langfristige Schäden durch Ereignisse verhindern Verstöße gegen Ordnungsrechtliche Bestimmungen verhindern Schäden für Betroffene verhindern oder minimieren Schutzziel erreichen In erster Linie gilt es, aktiven Personenschutz im Gebäude sicherzustellen, gefolgt vom Tier- und Sachschutz. Das Erreichen eines Schutzziels ist ein kontinuierlicher Prozess. Er beginnt bei der Er richtung eines Objekts und wird mit regelmäßiger Inspektion und Wartung fortgesetzt. Bauvorhaben (Objekt) Wartung Projektplanung SCHUTZZIEL Gefährdungsanalyse Sicherheits- und Brandschutzkonzept Inbetriebnahme Installation Produktauswahl Bauliche Schutzziele OIB-Richtlinie 2 Sicherheit von Personen und Tieren gewährleisten Brände und Explosionen vorbeugen und die Ausbreitung von Hitze, Rauch und Flammen begrenzen Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauten und Anlagen begrenzen Tragfähigkeit während einer bestimmten Zeit erhalten Wirksame Brandbekämpfung ermöglichen und Sicherheit der Rettungskräfte gewährleisten Flucht- und Rettungswege baulich vor Bränden sichern und dadurch gefahrenlose Evakuierung ermöglichen Ausbreitung des Feuers durch Brandabschnitte baulich begrenzen Funktionen erhalten und Möglichkeiten schaffen, um die gefährdete Umgebung schnellstmöglich und sicher verlassen zu können FESTLEGUNG DER SCHUTZZIELE EXTERNE EINFLUSSFAKTOREN UNTERNEHMENSBEZOGENE EINFLUSSFAKTOREN Zielgrößen des Sicherheitskonzeptes Bestimmung der Sicherheitsindikatoren Festlegung von Prioritäten Festlegung qualitative und quantitative Schutzziele Mit Maßnahmen in der OIB-Richtline 2 und 2.2 werden diese Schutz ziele erfüllt. Die aus den Vorschriften entnommenen Brand schutzmaß nahmen bilden in ihrer Gesamtheit ein Brandschutz konzept. Die Brand schutz vorschriften stellen die minimalen Anforderungen dar, die erfüllt werden müssen, um ausreichenden Brandschutz sicherzustellen. Diese standardisierten Brandschutz konzepte decken etwa 80 Prozent der Bau vorhaben ab.

9 9 Brandschutz- und Feuerwehreinsatzplanung Wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art oder Größe von Bauten und Anlagen oder Betrieben es erfordern, sind auf Verlangen der Brandschutzbehörde Brandschutz- und Feuerwehreinsatzpläne zu erstellen. BRANDSCHUTZKONZEPT NUTZUNGSSPEZIFISCHE BRANDRISIKEN Brandgefahren Brandauswirkungen Allgemeine Schutzziele SCHUTZZIELE Besondere Schutzziele Aufbau Brandschutzkonzepte Wie sind nun solche Brandschutzkonzepte aufgebaut? Wichtig ist die ganzheitliche Betrachtung. Alle relevanten Einflussgrößen sollen erfasst werden. Das Brandschutzkonzept startet mit einer Objektdokumentation, bestehend aus den rechtlichen Grundlagen, den Defi ni tionen und Anwendungsgrenzen, dem Bau- und Nutz ungsbeschrieb und den Plänen. BRANDSCHUTZMASSNAHMEN Brandschutz LEGENDE Flucht- und Rettungsplan Allgemeine Brandschutzmaßnahmen Besondere Brandschutzmaßnahmen Verhalten im Brandfall Ruhe bewahren Verhalten im Notfall Ruhe bewahren Die ganzheitliche Betrachtung LEGENDE Übersicht ÖVE / ÖNORM EN Um sicherzustellen, dass die Sicherheits beleuchtungsanlage in Übereinstimmung mit EN 1838 projektiert wird, müssen vor Projektierung der Anlage Pläne bereitgestellt werden, die die Auslegung des Gebäudes und aller bestehenden oder vorgeschlagenen Rettungswege, Feuermelder und Brandschutz einrichtungen zeigen und auf die Lage aller Hindernisse, die die Flucht behindern können, hinweisen.

10 Notbeleuchtung Ersatz- und Sicherheitsbeleuchtung gemäß ÖNORM EN 1838 ÖNORM EN 1838 Strom kann jederzeit ausfallen: durch Sturm, starkes Gewitter, Feuer, Bau arbeiten oder Netzüberlastung. Im Ernstfall müssen das gefahrlose Verlassen der Gebäude sowie der Einsatz von Rettungskräften gesichert sein. Folgende Mindestanforderungen für die Notbeleuchtung sind in der Euro päischen Norm EN 1838 definiert: 1) Die Notbeleuchtung muss mindestens doppelt so hell wie der Mond bei sternen klarer Nacht leuchten. 2) Die Zahl der Sicherheitszeichen muss ausreichen, um den Weg in die Sicherheit ein deutig zu weisen. Bei der Sicherheitsbeleuchtung ist ein Wartungsfaktor von 0,8 zu berücksichtigen. Dieser Faktor stammt aus einer IEC Publikation von Die Notbeleuchtung gliedert sich in zwei Bereiche: Ersatzbeleuchtung Ersatzbeleuchtung soll das Fortsetzen von Tätigkeiten bei Ausfall der allgemeinen Energieversorgung er möglichen. Sie stellt meist die gleichen Beleuchtungs stärken zur Verfügung wie die allgemeine Beleuchtungs anlage. Man benötigt Ersatz - be leuchtungs anlagen oft bei teureren Produk tions prozessen in der Industrie. Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsbeleuchtung ist der Teil der Notbeleuch tung, der Personen das ge fahr lose Verlassen eines Gebäudes ermöglicht. Außerdem müssen eventuell ge fährliche Arbeiten noch beendet werden können. Die Sicherheits beleuchtung gliedert sich wiederum in vier Bereiche: Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege Sicherheitszeichen Antipanikbeleuchtung Sicherheitsbeleuchtung für Bereiche mit besonderer Gefährdung NOTBELEUCHTUNG Sicherheitsbeleuchtung Ersatzbeleuchtung Rettungswege * Sicherheitszeichen Antipanikbeleuchtung Bereiche mit be sonderer Gefährdung * Rettungswege und Hindernisse ausleuchten

11 11 Ziele der Sicherheits beleuchtung für Rettungswege gefahrloses Verlassen der Problemzone bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichende Sehbedingungen und Orientierung auf Rettungswegen und in Ge fahrenzonen leichtes Auffinden der Brandbekämpfungs- und Sicherheits einrichtungen Ziele der Sicherheitsbeleuchtung für Antipanik beleuchtung geringere Wahrscheinlichkeit einer Panik sicheres Erreichen der Rettungswege ausreichende Sehbedingungen und Orientierung Ziele der Sicherheitsbeleuchtung für Bereiche mit besonderer Gefährdung Für potenziell gefährliche Arbeitsabläufe und Situationen gelten besondere Anforderungen. Die Sicherheit des Be dienungspersonals und aller an wesenden Personen erfordert angemessene Ab schaltmaß nahmen, zum Beispiel: bei laufenden Maschinen in Laboren mit gefährlichen Stoffen für Überwachungsplätze und Stellwarten

12 Sicherheitsbeleuchtung Einsatzzweck und Einsatzort gemäß ÖNORM EN 1838 Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung Gewährleisten der Sichtverhältnisse, die für Evakuierungs maßnahmen notwendig sind Installation der Leuchten mindestens 2 Meter über dem Boden* Einhalten der Gleichmäßigkeit Vermeidung von physiologischer Blendung beleuchtete oder hinterleuchtete Sicherheitszeichen entlang des Fluchtweges angemessenes Beleuchtungsstärkeniveau bei potenziellen Gefahrenstellen und Sicherheitseinrichtungen * nicht höher als 20 Grad über der horizontalen Blickhöhe

13 13 6 > 5 Lux > 1 Lux 4 > 1 Lux WC 8-10, Damit die notwendige Sichtbarkeit für Evakuierungsmaßnahmen gewährleistet ist, muss eine räumliche Ausleuchtung an folgenden Stellen erfolgen : 1 nahe* jeder im Notfall zu benutzenden Ausgangstür; 2 nahe* Treppen, um auf diese Weise jede Treppenstufe direkt zu beleuchten und nahe* jeder anderen Niveauänderung; 3 beleuchtete Sicherheitszeichen an Rettungswegen, Richtungszeichen an Rettungswegen und andere Sicherheitszeichen müssen bei Notbeleuchtungsbedingungen beleuchtet werden; 4 bei jeder Richtungsänderung** und Kreuzung der Gänge/Flure**; 5 nahe* jedem letzten Ausgang und außerhalb des Gebäudes bis zu einem sicheren Bereich; 6 nahe* jeder Erste-Hilfe-Stelle, so dass 5 lx vertikale Beleuchtungsstärke am Erste-Hilfe-Kasten erreicht werden; 7 nahe* jeder Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtung, sodass 5 lx vertikale Beleuchtungsstärke an den Melde-, den Brandbekämpfungs einrichtungen und der Anzeigen der Brandmelde anlage erreicht werden; 8 nahe* Fluchtgeräten für Menschen mit Behinderung; 9 nahe* Schutzbereichen für Menschen mit Behinderung und nahe* Rufanlagen. 10 Ebenso sind zwei-wege-kommunikationseinrichtungen für diese Bereiche sowie Alarmeinrichtungen in Toiletten für Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen. Ergänzungen laut ÖNORM E / 2 11 Zu den Rettungswegen zählen neben den im Notfall vorgesehenen Wegen die Gänge in und die Ausgänge aus den Versammlungs räumen, Bühnen und Bühnenerweiterungen (sowohl von Bühnenfußböden als auch von Galerien, Stegen und Rollenböden aus), von über 60 m 2 großen Umkleideräumen, Probesälen und ähnlichen Räumen, sowie von über 100 m 2 großen Werkstätten und Magazinen 12 Veranstaltungsstätten in Gebäuden mit Versammlungsräumen, wenn die zugehörenden Versammlungsräume einzeln oder zusammen mehr als 120 Personen fassen. 13 in Sanitärbereichen ab 8 m² Größe und in Behinderten-WC s * nahe bedeutet üblicherweise ein Abstand von nicht mehr als 2 m in der Horizontalen ** bei bedeutet, dass beide Richtungen ausgeleuchtet werden sollen

14 Sicherheitsbeleuchtung Rettungswege ÖNORM EN 1838 < 40 > 1 < 40 > 1 < 40 Die Aufgabe der Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege ist es, Personen das gefahrlose Verlassen eines Raumes oder Gebäudes zu ermöglichen, indem für ausreichende Sehbedingungen und Orientierung auf Rettungswegen und in besonderen Bereichen gesorgt wird, und dass Brandbekämpfungs- und Sicherheitseinrichtungen leicht aufgefunden und bedient werden können Fluchtwege > 2 m Betrachtung als mehrere 2 m Breite Streifen oder Antipanikbeleuchtung Fluchtwege bis 2 m Breite Beleuchtungsstärke E min > 1 lx (E min = minimale Beleuchtungsstärke, horizontal auf dem Boden) Wartungsfaktor IEC 95 = 0,8 ( 1,25 lx Neuwert) Gleichmäßigkeit E max : E min 40 : 1 Entlang der Mittellinie des Rettungsweges darf das Verhält nis der höchsten zur niedrigsten Beleuchtungsstärke einen Wert von 40 : 1 nicht über schreiten. Messebene = bis 2 cm über dem Boden Montagehöhe 2 m Blendungsbegrenzung h/m < 2,5 2,5 h < 3 3 h < 3,5 3,5 h < 4 4 h < 4,5 4,5 L min/cd Die Werte dieser Tabelle innerhalb der Zone von 60 bis 90 gegen die Vertikale dürfen für alle Azimutwinkel nicht überschritten werden. Farbwiedergabe R a 40 Betriebsdauer für Rettungswege Mindestanforderung 1 Stunde Einschaltverzögerung Innerhalb 5 Sekunden 50 % der geforderten Beleuchtungsstärke Innerhalb 60 Sekunden 100 % der geforderten Beleuchtungsstärke 1 m 2 m 0,5 lx 1 lx 0,5 lx 5 lx vertikal beleuchten, wenn nicht im Fluchtweg Notbeleuchtung 1 lx

15 15 Blendungsbegrenzung Bei horizontalen Rettungswegen darf die Lichtstärke innerhalb einer Zone von 60 bis 90 gegen die Vertikale für alle von Azimutwinkeln bestimmten Werte nicht überschreiten. Die Grenzwerte für alle anderen Rettungswege (wie Treppen) und Bereiche dürfen bei keinem Winkel überschritten werden. 60ϒ 60ϒ Blendbereich Blendbereich Grenzwerte der physiologischen Blendung Lichtpunkthöhe über dem Boden Max. Lichtstärke der Sicherheitsbeleu chtung für Rettungswege und Antipanikbeleuchtung / max Max. Lichtstärke der Sicher heitsbeleuchtung für Arbeits plätze mit besonderer Gefährdung / max h < 2,5 m 500 cd 1000 cd 2,5 h < 0,3 m 900 cd 1800 cd 3,0 h < 0,3 m 1600 cd 3200 cd 3,5 h < 0,3 m 2500 cd 5000 cd 4,0 h < 0,3 m 3500 cd 7000 cd h 4,5 m 5000 cd cd Wartungswert der Fläche Die Anforderungen dieser Norm sind (Mindest-)War tungswerte. Sie sind für den kompletten Zeitraum bis zum Ende der Lebens dauer der einzelnen Bestandteile anzusetzen. Anteile reflektierten Lichtes sind zu vernachlässigen. Die Planung der Not beleuchtung ist unter Ansetzung der schlechtesten Umgebungs bedingungen wie geringer Lichtstrom oder größte Blendwirkung zu erstellen. Nur das über die gesamte Lebens dauer direkt abstrahlende Licht wird in die Berechnung einbezogen. Der Beitrag reflektierten Lichts der Raum begrenzungsflächen ist zu vernachlässigen. Werden indirekt strahlende Leuchten oder Deckenfluter eingesetzt, bei denen die Leuchten zusammen mit der reflektierenden Fläche wirken, kann die erste Reflektion (basierend auf dem Wartungs wert der reflektierenden Fläche) berücksichtigt werden. Weitere Reflektionen sind zu vernachlässigen. Hinweis zur Phasenausfalls erkennung Fällt die Spannung der allge meinen Stromversorgung über eine Zeit von mehr als 0,5 Sekunden im Bereich von 60 bis 85 Prozent der Netznenn spannung, so muss die Sicher heitsstrom versorgung die Versorgung der notwendigen Sicherheits beleuchtung selbsttätig übernehmen. Φ [lm] U [V] 50% 100% t 5 s 60s t Netzbetrieb Spannungsausfall 0,5 s Notbetrieb

16 Sicherheitsbeleuchtung Antipanikbeleuchtung ÖNORM EN 1838 > 0,5 lx > 1 lx > 1 lx Die Aufgabe der Antipanikbeleuchtung ist es, die Wahrscheinlichkeit einer Panik zu verringern und durch ausreichende Lichtverhältnisse ein sicheres Erreichen der Rettungswege zu ermöglichen (wie in stark frequentierten Hallen). Dazu sollte die Anti panikbeleuchtung direkt nach unten strahlen und Hindernisse bis zu zwei Meter über der Bezugsebene beleuchten. Hinweis zur Phasenausfalls erkennung = wie bei Rettungswegen Beleuchtungsstärke E min 0,5 lx (E min = minimale Beleuchtungsstärke, horizontal auf dem Boden; Randbereiche mit einer Breite von 0,5 m werden nicht berücksichtigt) Wartungsfaktor IEC 95 = 0,8 ( 0,625 lx Neuwert) Gleichmässigkeit E max : E min 40 : 1 lx Messebene = bis 2 cm über dem Boden Montagehöhe 2 m Blendungsbegrenzung h/m < 2,5 2,5 h < 3 3 h < 3,5 3,5 h < 4 4 h < 4,5 4,5 L min/cd Die Werte dieser Tabelle innerhalb der Zone von 60 bis 90 gegen die Vertikale dürfen für alle Azimutwinkel nicht überschritten werden. Farbwiedergabe R a 40 Betriebsdauer für Antipanikbeleuchtung Mindestanforderung 1 Stunde Einschaltverzögerung Innerhalb 5 Sekunden 50 % der geforderten Beleuchtungsstärke, Innerhalb 60 Sekunden 100 % der geforderten Beleuchtungsstärke

17 Sicherheitsbeleuchtung Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung ÖNORM EN > 15 lx Arbeitsstätten mit besonderer Gefährdung sind Bereiche, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gefährdet sind und bei denen eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist: Laboratorien Bereiche mit langnachlaufenden Arbeitsmitteln Elektrische Betriebsräume, die bei Ausfall der künst lichen Beleuchtung betreten werden müssen Schaltwarten und Leitstände Arbeitsplätze an ungesicherten heißen Bädern oder Gießgruben Arbeitsplätze an offenen Gruben Arbeitsplätze auf Baustellen Hinweis zu Wartungswerten Der Wartungswert der Be leuchtungsstärke von 15 lx darf keinesfalls unterschritten werden. Stroboskopische Effekte wie zum Beispiel bei rotierenden Maschinenteilen sind auszu schließen. Leuchten mit elek tronischen Vorschaltgeräten ver meiden stroboskopische Effekte. Beleuchtungsstärke E min 10 % des für die Aufgabe erforderlichen Wartungswertes mindestens aber 15 lx (E min = minimale Beleuchtungsstärke, horizontal auf dem Boden) Wartungsfaktor IEC 95 = 0,8 ( 18,75 lx Neuwert) Gleichmässigkeit E max : E min 10 : 1 Messebene = auf Arbeitsplatzhöhe Montagehöhe 2 m Blendungsbegrenzung h/m < 2,5 2,5 h < 3 3 h < 3,5 3,5 h < 4 4 h < 4,5 4,5 L min/cd Die Werte dieser Tabelle innerhalb der Zone von 60 bis 90 gegen die Vertikale dürfen für alle Azimutwinkel nicht überschritten werden. Farbwiedergabe R a 40 Betriebsdauer für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung Solange eine Gefährdung besteht Einschaltverzögerung Innerhalb 0,5 Sekunden oder dauernd vorhanden sein Hinweis zur Phasenausfallserkennung Bei Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung muss die geforderte Beleuchtungs stärke dauernd vorhanden sein oder innerhalb von 0,5 s erreicht werden. Φ [lm] U [V] 10 % von Enenn > 15 lx solange Gefahr besteht t Netzbetrieb 0,5 s < 0,5 s Spannungsausfall Notbetrieb t

18 Sicherheitskennzeichen Anforderungen an die Sicherheitszeichen gemäß ÖNORM EN ISO 7010 L weiß max : L weiß min = 10 : 1 15 : 1 < L weiß : L grün > 5 : 1 L grün max : L grün min = 10 : 1 Erkennungsweite d = p x s d Erkennungsweite in Meter (m) p Höhe des Piktogramms s 200 (Konstante) für hinterleuchtete Zeichen, 100 (Konstante) für beleuchtete Zeichen Bei Sicherheitszeichen für Rettungswege unterscheidet man zwischen Hinterleuchteten Sicher heitszeichen (mit interner Licht quelle) sowie Beleuchteten Sicher heitszeichen (mit externer Licht quelle beleuchtet) und Unbeleuchteten Sicherheitszeichen (keine direkte Lichtquelle). Die Zeichen höhe hat Einfluss auf die Er ken nungsweite bzw. die Anzahl der zu planenden Sicherheitszeichen leuchten. Sicher heitszeichen müssen ent sprech end den räumlichen Bedingungen klar erkennbar sein. Sicherheitszeichen müssen eine klare Zeichensprache sprechen physikalische Anforderungen erfüllen nicht höher als 20 über der horizontalen Blickrichtung des Betrachters montiert sein. Sicherheitszeichen Leuchtdichte > 2 cd/m 2 aus allen relevanten Blickrichtungen (Notbetrieb) > 2 cd/m 2 im weißen Bereich (Netzbetrieb) Farbe und Aussehen ÖNORM EN ISO 7010 Gleichmäßigkeit Gleichmäßigkeit der Leuchtdichte innerhalb der jeweiligen Farbe 10 : 1 Leuchtdichteverhältnis Leuchtdichte Weiß 5 : 1 Leuchtdichte Farbe 15 : 1 Einschaltverzögerung Innerhalb 5 Sekunden 50 %, innerhalb 60 Sekunden 100 % der geforderten Beleuchtungsstärke

19 19 Hinterleuchtetes Sicherheitszeichen p = d 200 p 20 Erkennungsweite d [m] Mindestseitenlänge p [mm] d 15 m 75 mm 30 m 150 mm 40 m 200 mm 70 m 350 mm Hinterleuchtetes Sicherheitszeichen Die Mindestseitenlänge p von hinterleuchteten Sicherheitszeichen richtet sich nach der größten Erkennungsweite d. Beleuchtetes Sicherheitszeichen p = d 100 p 20 d Erkennungsweite d [m] Mindestseitenlänge p [mm] 15 m 150 mm 20 m 200 mm 35 m 350 mm Beleuchtetes Sicherheitszeichen Die Mindestseitenlänge p von beleuchteten Sicherheitszeichen richtet sich nach der größten Erkennungsweite d. Sicherheitszeichen d = (2000 x A) p 20 Bei unbeleuchteten Sicherheits zeichen ist die minimale Fläche A abhängig von der größten Erkennungs weite d. d Sicherheitszeichen

20 Montage von Sicherheitszeichen Sicherheit durch klare Wegweisung Erkennbarkeit und Leuchtdichte von Sicherheitszeichen Wenn ein Ausgang nicht unmittelbar gesehen werden kann oder über seine Lage Zweifel bestehen, muss ein Sicherheitszeichen (oder eine Folge von Sicherheitszeichen) vorgesehen und so angebracht werden, dass eine Person sicher zu einem Notausgang geleitet wird. Ein Sicherheitszeichen oder eine Richtungsangabe muss von allen Punkten entlang des Rettungsweges sichtbar sein. Alle Zeichen, die Ausgänge oder Rettungswege kennzeichnen, müssen in Farbe und Gestaltung ÖNORM EN ISO 7010 und ihre Leuchtdichte muss ÖNORM EN 1838 entsprechen. Anordnung / Stand der Technik 1) Die Fluchtrichtung ist - wenn nicht sofort ersichtlich oder wenn sich Personen aufhalten, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind - mit Richtungsanzeigen zu kennzeichnen (z.b. vertikale und horizontale Fluchtwege, Richtungsänderungen). 2) Ausgänge, die nicht sofort als solche erkennbar sind oder nur in Notfällen benutzt werden, sind zu kennzeichnen. 3) Die Kennzeichnung muss leicht erkennbar und so angeordnet sein, dass von jedem Standort eines Raumes mindestens ein Sicherheitszeichen sichtbar ist. 4) Sicherheitszeichen zur Kennzeichnung von Flucht wegen und Aus gängen sind quer zur Fluchtrichtung anzubringen. Vergleich der Leuchtdichte von Sicherheitszeichenleuchten und nachleuchtenden Schildern Sicherheitszeichenleuchte 500 cd/m 2 Leuchtdichte der weißen Kontrastfarbe bei Sicherheitszeichenleuchte in Dauerschaltung Start in den Notbetrieb 10 min 20 min Nachleuchtendes Schild 150 mcd/m 2 Leuchtdichte der weißen Kontrastfarbe eines lang nachleuchtenden Schildes unter Anregungsbeleuchtung 500 cd/m 2 25 cd/m 2 25 cd/m mcd/m 2 80 mcd/m 2 65 mcd/m 2 Das nachleuchtende Schild leuchtet nach 10 Minuten so schwach, dass die Er kennungsweite nur noch zirka 5 m beträgt.

21 21 Gültige Piktogramme nach ISO min 40 min 50 min 60 min 25 cd/m 2 25 cd/m 2 25 cd/m 2 25 cd/m 2 43 mcd/m 2 30 mcd/m 2 19 mcd/m 2 12 mcd/m 2 Nach einer Stunde ist der Zeicheninhalt erst unmittelbar vor dem Schild erfassbar.

22 Sicherheitsleuchten Methoden der Beleuchtung Kombinierte Sicherheitsbeleuchtung Integrierte Sicherheitsbeleuchtung Die Flucht- / Rettungswegbeleuchtung kann mit bestehenden Leuchtensystemen kombiniert werden. Einzelne Lampen oder LED's der Allgemein beleuchtung übernehmen dann im Notbetrieb die Beleuchtung des Rettungs weges. Der Vorteil liegt in einem einheitlichen Deckenbild und keinem zusätzlichen Leuchtenbedarf. Nachteilig ist oftmals der höhere Anschlusswert der integrierten Lösung. Häufig werden solche Systeme auch bei der Nachrüstung einer Sicherheitsbeleuchtung in bestehenden Objekten verwendet. Bei zentral versorgten Systemen genügt meist ein entsprechendes Betriebsgerät. Im Notbetrieb kann die Lampe dann, je nach Betriebs gerät, entweder mit vollem oder mit vorgegebenem Lichtstrom betrieben werden. Bei Einzelbatteriesystemen werden Akku und Elektronik in die Leuchten integriert. So wird die Lampe im Notbetrieb mit einem reduzierten Lichtstrom betrieben. Bei integrierten Leuchtensystemen ist die Sicherheitsbeleuchtung als getrennte Einheit in eine Leuchte für die Allgemeinbeleuchtung integriert. Somit entsteht ein einheitliches Deckenbild und die Sicherheit wird erhöht. Wurden in früheren Zeiten hierfür häufig einfache Glühlampen verwendet, fällt die Wahl heute häufig auf Lösungen mit LEDs. Diese sind wesentlich kleiner und haben eine geringere Leistungsaufnahme. Auch bei kombinierten Leuchten sind sowohl Einzelbatterie- wie auch zentral versorgte Systeme möglich. Bei Verwendung der allgemeinen Beleuchtung für die Sicherheitsbeleuchtung ist aus Gründen der Systemübersichtlichkeit und der Systemsicherheit vom Hersteller der Leuchten der Nachweis zu erbringen, dass die eingesetzten Vorschaltgeräte ÖVE/ÖNORM EN sowie ÖVE/ÖNORM EN entsprechen. Weiters müssen beim Aktivieren der Sicherheits beleuchtung und bei der selbsttätigen Rückschaltung auf Netzbetrieb die geforderten Umschaltzeiten und Mindest beleuchtungs stärken eingehalten werden.

23 23 Autarke Sicherheitsbeleuchtung Konformität Sicherheitsleuchten müssen den allgemeinen A nforder un gen und Prüfungen entsprechen (EN und EN sowie EN und EN ). Besondere Sicherheit geben hier die vorgeschriebene CE-Konformitätserklärung und die freiwillige ENEC- oder TÜV Type Approved Prüfung. Einzelbatterieleuchten Bei Einzelbatterieleuchten ist stets das Her stellungs datum sowie das Datum der Inbetriebnahme auf dem Typenschild zu vermerken. Ausser dem muss die Leuchte mindestens über eine Anzeige verfügen, die eine Aussage über den Zustand der Leuchte macht. Die Batterie muss für einen Betrieb von mindestens vier Jahren ausgelegt sein. Separate Leuchten für die Sicherheitsbeleuchtung haben sich mit der Einführung kleiner LED-Leuchten etabliert. Sie sind unscheinbar an oder in der Decke montiert und werden durch die Funktion der Allgemeinbeleuchtung nicht beeinflusst. Notleuchten für den Einzelbatteriebetrieb sind mit einer Prüfein richtung oder der Anschlussmöglichkeit für eine Prüfeinrichtung auszurüsten. Wo früher gerne manuelle Prüftaster verwendet wurden, sind Leuchten heute vielfach serienmäßig mit einer Prüfautomatik ausge stattet. Wesentlich mehr Komfort bietet allerdings eine zentrale Prüfeinrichtung, da diese auch das Protokol lieren im Prüfbuch übernimmt.

24 Sicherheitsleuchten Bezeichnung Stand der Technik Die Leuchten müssen leicht erkennbar und dauerhaft durch eine rote Markierung sowie einer Verteiler- und Stromkreisnummer gekennzeichnet sein. Codierung von Notleuchten Notleuchten verfügen über eine deutlich sichtbare Codierung, die aus drei oder vier Feldern besteht: EN S V L (Durchmesser der Kenn zeichnungen ø 30 mm) Beispiel Typenschild Hauptverteilung (HV) 2 Unterverteiler (UV) 3 Stromkreis (Stro) 4 Leuchte (L) Dauer des Notbetriebes (nur bei Einzelbatterie) min 60-1 h h h Einrichtungen (4 Stellen) A enthält eine Prüfeinrichtung B enthält Fern schaltung für Ruhe-Zustand C enthält Fernaus schaltmöglichkeit D Leuchte für Arbeitsstätten mit besonderer Gefährdung E Leuchte mit nicht austauschbarer Lampe oder nicht austauschbaren Lampen und/oder Batterie Betriebsart (1 Stelle) 0 Bereitschaftsschaltung 1 Dauerschaltung 2 Kom binierte Notleuchte in Bereitschaftsschaltung 3 Kombi nierte Notleuchte in Dauerschaltung 4 Notleuchte für Mutter-/Tochterbetrieb in Bereitschaftsschaltung 5 Not leuchte für Mutter-/Tochterbetrieb in Dauerschaltung 6 Tochternotleuchte Bauart (1 Stelle) X Einzelbatterie Z Zentralbatterie Innerhalb der Leuchten müssen die Lampen für den Notbetrieb mit einer grünen Markierung gekennzeichnet werden welche einen Durchmesser von 5 mm hat.

25 Schaltungsarten von Sicherheitsleuchten am Beispiel für Einzelbatterieleuchten 25 Dauerschaltung Bereitschaftsschaltung Geschaltetes Dauerlicht L N PE Netzbetrieb An Aus Geschaltet Notbetrieb An An An L N PE L L N PE L L N PE L Alle Sicherheitszeichen- und Sicher heits - leuchten in Dauerschaltung sind permanent eingeschaltet. Im Notbetrieb werden die Leuchten von der internen Notstromquelle betrieben. Sicherheitsleuchten in Bereit schaftsschaltung werden nur aktiv, wenn die normale Be leuch tung nicht funktioniert (Netz aus fall) oder bei manuell und auto matisch laufenden Tests. Kombination aus Bereitschafts- und Dauer schaltung. Sicherheitsleuchten im geschalteten Dauerlicht werden mit der Allgemeinbeleuchtung eingeschaltet aktiv, wenn die Netzspannung ausfällt und bei manuell oder automatisch ausgelösten Tests eingeschaltet.

26 Sicherheitsstromquellen Von der Einzelbatterie bis zur Notbeleuchtungsanlage EB LPS Einzelbatterieanlage EB besteht aus einer wartungsfreien Batterie und einer Lade- und Kontrolleinrichtung versorgt hinterleuchtete Sicherheitszeichen oder Sicherheitsleuchten Stromversorgungssystem mit Leistungsbegrenzung LPS (Low Power System) begrenzte Ausgangsleistung besteht aus einer Batterie und einer Lade- und Kontroll einrichtung versorgt notwendige Sicherheitsein richtungen bis zu einer Anschlussleistung von W bei 1 Stunde oder 500 W bei 3 Stunden Nennbetriebsdauer

27 27 CPS Zentrales Stromversorgungssystem CPS (Central Power System) Batterieanlage ohne Leistungsbegrenzung besteht aus einer Batterie sowie einer Lade- und Kontroll einrichtung versorgt die notwendigen Sicherheits einrichtungen

28 Sicherheitsstromversorgung Übersicht EB Zulässige Leuchtenanzahl Bis 50 Leuchten, danach mit Zentralüberwachung Leuchtenprüfanforderungen Es gelten EN und EN Leistungsbegrenzung Batterieanforderungen keine - Gasdichte NiCd Batterien - Verschlossene Bleibatterien mit Ventil NiMh / Li-Ion zulässig wenn die Sicherheit und die Gebrauch barkeits dauer erreicht wird Gebrauchbarkeitsdauer Mind. 4 Jahre nach EN Unterbringung der Batterie Ladezeit Geregelt in der EN Es dürfen maximal zwei Sicher heits leuchten versorgt werden 20 h für 90 % der Nennbetriebsdauer Tiefentladeschutz Funktion mit Brandmeldeanlagen Betriebsraum erforderlich bei mehr als 3 NiCd Zellen Dauerlicht ab 50 Einzelbatterieleuchten keiner Endstromkreise nicht relevant* EB, LPS, CPS EB, LPS, CPS Steuerungs- und Bussysteme * Die Sicherheitsbeleuchtung muss für Dauer- oder Be reitschaftsbetrieb ausgeführt sein, eine Kombination von beiden Betriebsarten ist ebenfalls zulässig. Die Sicher heitszeichen sind zu be- oder hinterleuchten. Die Lichtquelle muss ein Teil der Sicherheitsbeleuchtung sein.

29 29 LPS CPS keine Begrenzung keine Begrenzung Empfehlung: max. 20 Leuchten pro Stromkreis Empfehlung: max. 20 Leuchten pro Stromkreis Es gelten EN und EN Es gelten EN und EN W 1h oder 500 W 3h keine Wartungsarme, gasdichte oder verschlossene Batterien in robuster Industrieausführung wie Zellen oder Batterien nach EN oder Normen der Reihe EN Mind. 5 Jahre bei 20 o C Geregelt in der EN und in der EltBau Verordnung. Wartungsarme, geschlossene oder verschlossene Batterien in robuster Industrieausführung wie Zellen oder Batterien nach EN oder Normen der Reihe EN Mind. 10 Jahre bei 20 o C Geregelt in der EN und in der EltBau Verordnung. 10 h für 90 % der Nennbetriebsdauer, in Arbeitsstätten 20 h erforderlich Dauerlicht keiner 10 h für 90 % der Nennbetriebsdauer, in Arbeitsstätten 20 h erforderlich Dauerlicht separater Überstromschutzeinrichtung maximal mit 60 % des Überstromschutzeinrichtung maximal mit 60 % des Nennstromes belasten * Nennstromes belasten * Bei Dauerschaltung muss die allgemeine Stromversorgung am Hauptver teiler der Sicherheitsbeleuchtung überwacht werden. Bei Bereitschaftsbetrieb muss die Stromversorgung für die allgemeine Be leuchtung im Verteiler für den entsprechenden Bereich überwacht werden. Falls ein Fehler in der Steuerung der allgemeinen Beleuchtung eines Raumes oder Rettungsweges führen kann, so muss diese Steuer ung mit überwacht werden. Im Störungsfall ist dann die in der Betriebs art Bereitschaftsbetrieb geschaltete Sicherheitsbeleuchtung einzuschalten. Bei Vorhandensein der Spannung der allgemeinen Stromversorgung am Verteiler der Sicherheitsbeleuchtung wird die Sicher heits beleuchtung aus der allgemeinen Stromversorgung gespeist. Beim Zurück schalten auf die Spannung der allgemeinen Strom versorgung muss die Wieder zündung der Lampen der allgemeinen Beleuchtung berücksichtigt werden. Innerhalb eines Endstromkreises ist der gemeinsame Betrieb von Leuchten in Bereitschaftsbetrieb und Dauerbetrieb zulässig, wenn bei einer Störung oder einem Ausfall der Steuerung die Funktion der Sicherheitsbeleuchtung sichergestellt ist. Dabei darf nicht automatisch auf die Stromquelle für Sicherheitszwecke (Batterie) umgeschaltet werden. Die Funktion von Notbeleuchtungsanlagen/Sicherheitsbeleuchtungsanlagen darf von eingesetzten Steuerungssystemen nicht beeinträchtigt werden. Auch bei Änderungen der eingesetzten Steuerungssysteme müssen die Anforderungen der funktionalen Sicherheit weiterhin erfüllt werden. Im Falle eines Fehlers im Endstromkreis der allgemeinen Beleuchtung müssen alle Sicherheitsleuchten in dem betroffenen Bereich die erforderliche Beleuchtungsstärke erbringen. Anmerkung: Für die Definition der funktionalen Sicherheit siehe DIN EN (VDE )2011-2,

30 Einsatz von Sicherheitszeichen und -Beleuchtung Notwendigkeit gemäß ÖVE/ÖNORM E :2007 und Arbeitsstättenverordnung Sicherheitszeichen sind für Bereiche in Dauerschaltung zu betreiben, in denen sich ortsunkundige Personen aufhalten können! Allgemeines Die Sicherheitsbeleuchtung stellt sicher, dass bei Ausfall der allgemeinen Stromver sorgung die Beleuchtung unverzüglich, automatisch und für die vorgegebene in einem festgelegten Bereich zur Verfügung gestellt wird. Die Anlage muss sicherstellen, dass die Sicherheitsbeleuchtung folgende Funktionen erfüllt: a) Beleuchtung der Sicherheitszeichen, b) Beleuchtung der Wege zu den Ausgängen, um sicher in den sicheren Bereich zu gelangen, c) ausreichende Beleuchtung der Brandbekämpfungseinrichtungen und der Meldeeinrichtungen entlang der Rettungswege, d) Erlauben von Arbeiten in Verbindung mit Sicherheitsmaßnahmen. Die Sicherheits beleuchtung muss nicht nur bei vollständigem Ausfall der allgemeinen Stromversorgung, sondern auch bei einem örtlichen Ausfall der allgemeinen Beleuchtung wirksam werden, wie zb. beim Ausfall eines Endstromkreises. Grundlegende lichttechnische Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung und zugehörige Messungen sind in folgender Tabelle und ÖNORM EN 1838 festgelegt. Die Sicherheitsbeleuchtung muss den Anforderungen der folgenden Tabelle entsprechen.

31 31 Anforderungen für die Sicherheitsbeleuchtung Verkaufsstätten, Ausstellungsstätten Veranstaltungsstätten, Schank- und Speisewirtschaften, Diskotheken und Tanzcafes, Verkaufsräume in Verkaufsstätten Beherbergungsbetriebe, Hochhäuser, Schulen Großgaragen Verkehrstechnische Einrichtungen (Flughafen, Bahnhof) Arbeitsstätten Mindestbeleuchtungs stärke für Rettungswege in lx [1] Mindestbeleuchtungs stärke Antipanikbeleuchtung in lx [1] 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 Zeit für das Erreichen der geforderten Mindest beleuchtungs stärke gemäß Zeilen 1 und 2 in 5 s 50 % in 60 s 100 % in 5 s 50 % in 60 s 100 % in 5 s 50 % in 60 s 100 % in 5 s 50 % in 60 s 100 % in 5 s 50 % in 60 s 100 % in 5 s 50 % in 60 s 100 % Nennbetriebsdauer der Sicher heits stromquelle [2] in Stunden Dauerschaltung für die Beleuchtung der Sicher heits - zeichen für Rettungswege bzw. 8 [3] 1 3 min 1 gefordert [4] gefordert [5] gefordert [5] gefordert gefordert nicht gefordert Einzelbatterieleuchten nicht zulässig über 20 Sicherheitsleuchten: nicht zuläs sig zulässig nicht zulässig nicht zulässig zulässig, ab 50 Stück automatisches Prüfsystem Gruppenbatterieanlage LPS zulässig zulässig zulässig zulässig zulässig zulässig Zentralbatterieanlage CPS zulässig zulässig zulässig zulässig zulässig zulässig Sicherheitsstromaggregat nicht allein zulässig nicht allein zulässig zulässig [5] zulässig [5] zulässig [5] zulässig Schnellbereitschaftsaggregat zulässig zulässig zulässig zulässig zulässig zulässig Sofortbereitschaftsaggregat zulässig zulässig zulässig zulässig zulässig zulässig zwei unabhängige Netze zulässig zulässig zulässig zulässig zulässig zulässig Sicherheitsbeleuchtung Hochhäuser / Gaststätten Es gilt ÖVE/ÖNORM E Zusätzlich gelten nachstehende Anforderungen: 1) In Wohnhochhäusern darf, sofern keine anderen Bestimmungen anzuwenden sind, bei Einsatz von Batterien als Sicherheitsstromquelle die Sicherheitsbeleuchtung gemeinsam mit der allgemeinen Beleuchtung der jeweiligen Stiegenhäuser und Rettungswege gemäß ÖVE/ÖNORM E , Abschnitt schaltbar sein. 2) Ist die Nennbetriebsdauer der Sicherheitsstromquelle nicht für mindestens acht Stunden ausgelegt, sind als örtliche Schaltgeräte Leuchttaster vorzusehen und so anzubringen, dass von jedem Standort aus ein Leuchttaster erkennbar ist. In diesem Fall muss sich die Sicherheitsbeleuchtung nach einer einstellbaren Zeit von selbst wieder ausschalten. 3) Anstatt der Leuchttasterschaltung ist auch die Schaltung mittels Bewegungsmelder zulässig, wenn diese Schalteinrichtungen auch bei einem Ausfall der allgemeinen Stromversorgung über die vorgegebene Zeit spannungsversorgt bleiben. Sicherheitsbeleuchtung Fliegende Bauten als Veranstaltungsstätten, Verkaufsstätten, Ausstellungsstätten oder Schank- und Speisewirtschaften Zusätzlich zu ÖVE/ÖNORM E müssen folgende Anforderungen eingehalten werden: a) In Versammlungsstätten mit Szenenflächen ist für Rettungswege und für die Beleuchtung der Hinweise auf Rettungswegen eine Sicherheitsbeleuchtung in Dauerschaltung vorzusehen. Sie muss so bemessen sein, dass mindestens die Türen, Gänge und Stufen erkennbar sind. b) In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen sowie auf Szenenflächen muss für die Sicherheitsbeleuchtung die Bereitschaftsschaltung angewandt werden. Bei Wiederkehr der allgemeinen Stromversorgung darf jedoch die Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung nicht von selbst ausschalten. Sie darf nur von Hand auf der Schalttafel der Sicherheitsbeleuchtung ausgeschaltet werden können. Zusätzliche Ausschaltstellen dürfen im Lichtregieraum vorgesehen werden. Türen, Gänge und Stufen des Versammlungsraumes müssen jedoch auch bei Verdunkelung mittels Sicherheitsbeleuchtung in Dauerschaltung erkennbar bleiben. 4) In Ausstellungsstätten ist auch Bereitschaftsschaltung zulässig, wenn durch die Allgemeinbeleuchtung bzw. das Tageslicht während der Betriebszeit eine ausreichende Sichtbarkeit der Sicherheitszeichen für Rettungswege gegeben ist. 5) Es ist auch Bereitschaftsschaltung zulässig, wenn durch die Allgemeinbeleuchtung bzw. das Tageslicht während der Betriebszeit eine ausreichende Sichtbarkeit der Sicherheitszeichen für Rettungswege gegeben ist.

32 Fachinformation für Arbeitsstätten des Österreichischen Elektrotechnischen Komitees OEK Gemäß Arbeitsstättenverordnung AStV 9 Absatz 1 wird in folgenden Fällen eine Sicherheitsbeleuchtung gefordert: a) Arbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind, b) Fluchtwege, die zwar natürlich belichtet sind, jedoch diese Belichtung z.b. auf Grund der baulichen Gegebenheiten oder auf Grund der Lage der Arbeitszeit nicht ausreicht, um bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung (Allgemeinbeleuchtung) das rasche und gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte zu ermöglichen, c) Bereiche, in denen Arbeitnehmer/innen bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere Gefahr für die Arbeitnehmer/innen ausgeht. In Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen, die nicht unter c) fallen, sind anstelle der Sicherheitsbeleuchtung auch nachleuchtende Orientierungshilfen zulässig, sofern sie ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte gewährleisten. Zweck und Ziel Das vorliegende Dokument dient als Hilfestellung für die Planung, Errichtung, Prüfung und Wartung einer Sicherheitsbeleuchtung und von nachleuchtenden Orientierungshilfen gemäß den Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes, im Speziellen den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung AStV. Diese Fachinformation bietet eine Zusammenfassung von technischen Anforderungen aus den diesem Dokument zugrunde liegenden Normen und technischen Regeln und kann für bestehende und neue Anlagen angewendet werden. Begriffe und Erläuterungen Arbeitsräume: Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist Arbeitsplatz: räumlicher Bereich, in dem sich Arbeitnehmer bei der Ausübung ihrer Tätigkeit aufhalten Fluchtweg, Fluchtweglänge: Weglänge (Verkehrsweg + Flucht weg) bis zum Erreichen eines gesicherten Fluchtbereiches oder des Freien. Die Fluchtweglänge darf maximal 40 m betragen. Nach maximal 10 m Verkehrsweg muss ein Fluchtweg erreicht werden. Fluchtweglänge Verkehrsweg max. 10 m Fluchtweg Gesicherter Fluchtbereich z.b.: Stiegenhäuser und Fluchttunnel Fluchtweglänge maximal 40 m Gesicherter Fluchtbereich Bereich, der einen brandschutztechnisch höherwertigen Schutz gewährt und direkt ins sichere Freie führt z.b. entsprechendes Stiegenhaus, Fluchttunnel

33 33 Unterbrechungszeit Zeitspanne vom Ausfall der Netzversorgung bis zur Aktivierung der Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsleuchte Leuchte mit oder ohne eigene Energiequelle, die für die Sicherheitsbeleuchtung verwendet wird Anmerkung 1 Eine Sicherheitsleuchte kann mit oder ohne Rettungszeichen ausgeführt sein. Anmerkung 2 Eine Sicherheitsleuchte, welche ein Rettungszeichen hinterleuchtet, wird auch als Rettungszeichenleuchte bezeichnet. Bereiche mit besonderer Gefährdung Bereiche, in denen beim Ausfall der Allgemeinbeleuchtung eine besondere Gefahr für die dort Beschäftigten besteht oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen Gefahren für andere Arbeitnehmer ausgehen Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung sind z.b.: Laboratorien, wenn es notwendig ist, dass Beschäftigte einen laufenden Versuch beenden oder unterbrechen müssen, um eine akute Gefährdung von Beschäftigten und Dritten zu verhindern. Solche akuten Gefährdungen können Explosionen oder Brände sowie das Freisetzen von Krankheitserregern oder von giftigen oder radioaktiven Stoffen in Gefahr bringender Menge sein. Bereiche in unmittelbarer Nähe lang nachlaufender Arbeitsmittel mit ungeschützten bewegten Teilen, die Unfallgefahren darstellen können, z.b. Plandrehmaschinen. Steuereinrichtungen für ständig zu überwachende Anlagen, z.b. Schaltwarten und Leitstände für Kraftwerke, verkehrstechnische Einrichtungen, chemische und metallurgische Betriebe sowie Arbeitsplätze an Absperr- und Regeleinrichtungen, die betriebsmäßig oder bei Betriebsstörungen zur Vermeidung von Unfallgefahren betätigt werden müssen, um Produktionsprozesse gefahrlos zu unterbrechen bzw. zu beenden. Arbeitsplätze in der Nähe heißer oder gesundheitsgefährlicher Bäder oder Gießgruben, die aus produktionstechnischen Gründen nicht durch Geländer oder Absperrungen gesichert werden können. Bereiche, in denen eine Gefährdung durch Produktionsabläufe gegeben ist. Bereiche in Küchen, in denen bei Lichtausfall eine Gefährdung durch heiße Flüssigkeiten entsteht. Ausstattung von Arbeitsräumen Eine Empfehlung für die Ausstattung von Arbeitsräumen mit Sicherheitsleuchten bzw. nachleuchtenden Orientierungshilfen ist in Tabelle 1 angeführt. Eine Abhängigkeit der Ausstattung von der Raumgröße ergibt sich daraus, dass bei steigender Fläche des Raumes eine Vergrößerung der Fluchtweglänge resultiert und damit im Regelfall auch die Anzahl der zu überwindenden Hindernisse durch Möblierung bzw. von im Raum befindlichen Arbeitsmitteln zunimmt. Tabelle 1 Ausstattung von Arbeitsräumen Raumgröße m 2 Arbeitsräume, in denen bei natürlichem Licht gearbeitet wird Arbeitsräume ohne natürliche Belichtung < 30 nachleuchtende Orientierungshilfen nachleuchtende Orientierungshilfen Sicherheitsleuchten > nachleuchtende Orientierungshilfen und/oder Sicherheitsleuchten a Sicherheitsleuchten > 1600 Sicherheitsleuchten Sicherheitsleuchten a Ob nachleuchtende Orientierungshilfen oder Sicherheitsleuchten auszuführen sind, muss aufgrund der örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall, im Zuge der Gefahrenbeurteilung, festgelegt werden. Im Zweifelsfall sind Sicherheitsleuchten auszuführen. Für Bereiche mit besonderer Gefährdung ist bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.

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