Keine Produktion ohne eine normkonforme Notbeleuchtung
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- Ursula Fürst
- vor 7 Jahren
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Transkript
1 Keine Produktion ohne eine normkonforme Notbeleuchtung
2 Dietmar Nocker din Sicherheitstechnik Experten für Notlicht. Konzentration auf ein Thema seit 30 Jahren.
3 din Sicherheitstechnik
4 din Sicherheitstechnik din-visionlab. Labor für Visionen. Gemeinsam mit unseren Kunden und Partnern entwickeln wir Notlichtlösungen von Morgen. Wir vernetzen Experten und vermitteln aktuelles Fachwissen.
5 Normkonforme Notbeleuchtung Beurteilungsgrundlage für Arbeitsstätten Gesetzliche Bestimmungen: ÖVE/ÖNORM E 8002 ASTV (Arbeitsstättenverordnung) ASchG (Arbeitnehmerinnenschutzgesetz Anerkannte Regeln der Technik: ÖVE/ÖNORM EN 1838 Lichttechnische Anforderungen ÖNORM EN ISO Symbole Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen ÖVE/ÖNORM EN Sicherheitsbeleuchtungsanlagen Richtlinien: TRVB E 102 5
6 ÖNORM EN 1838 Angewandte Lichttechnik für Notbeleuchtung Ausgabe
7 ÖNORM EN Angewandte Lichttechnik für Notbeleuchtung 1. Anwendungsbereich Lichttechnischen Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtungssysteme Anwendbar für Räume oder Gebäude, die der Öffentlichkeit oder Arbeitnehmern zugänglich sind. 7
8 ÖNORM EN Angewandte Lichttechnik für Notbeleuchtung Arten der Notbeleuchtung Generelles Schutzziel: Beim Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ein gefahrloses Verlassen eines Raumes oder Gebäudes zu ermöglichen. 8
9 ÖNORM EN Angewandte Lichttechnik für Notbeleuchtung Schutzziel für Rettungswege: Personen das gefahrlose Verlassen eines Raumes oder Gebäudes zu ermöglichen, indem für ausreichende Sehbedingungen und Orientierung auf Rettungswegen und in besonderen Bereichen gesorgt wird, und dass Brandbekämpfungs- und Sicherheitseinrichtungen leicht aufgefunden und bedient werden können. 9
10 ÖNORM EN Angewandte Lichttechnik für Notbeleuchtung Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege Lichttechnische Kriterien: Beleuchtungsstärke min. 1Lux Ungleichmäßigkeit > 1:40 Farbwidergabeindex Ra > 40 Umschaltzeit DL: 0,5 Sek. Beleuchtungsstärke: binnen 5 Sek. : 50% binnen 60 Sek. : 100% 10
11 ÖNORM EN Angewandte Lichttechnik für Notbeleuchtung Schutzziel für Antipanikbeleuchtung: - Paniksituationen zu vermeiden - Durch ausreichende Sehbedingungen und Orientierung Personen ein sicheres Erreichen der Rettungswege zu ermöglichen 11
12 ÖNORM EN Angewandte Lichttechnik für Notbeleuchtung Antipanikbeleuchtung - erforderlich in größeren Bereichen ohne eindeutig definierte Rettungswege Lichttechnische Kriterien: Beleuchtungsstärke min. 0,5Lux Ungleichmäßigkeit > 1:40 Farbwidergabeindex Ra > 40 Umschaltzeit DL: 0,5 Sek. Beleuchtungsstärke: binnen 5 Sek. : 50% binnen 60 Sek. : 100% > 0,5lx lx 0,5m Meßhöhe < 2 cm 0,5m Ungleichmäßigkeit > 1 : 40 12
13 ÖNORM EN Angewandte Lichttechnik für Notbeleuchtung Schutzziel für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung: - zur Sicherheit von Personen beizutragen, die sich in einem potentiell gefährlichen Arbeitsablauf oder Arbeitssituation befinden um angemessene Abschaltmaßnahmen zur Sicherheit weiterer vor Ort befindlicher Personen zu unterstützen. 13
14 ÖNORM EN Angewandte Lichttechnik für Notbeleuchtung Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung E N E > 10% > 15lx Ungleichmäßigkeit > 0,1 Nennbetriebsdauer > Gefährdungszeit Erreichen der Nennbeleuchtungsstärke < 0,5s E N = Lichtstärke Sicherheitsbeleuchtung = Nennbeleuchtungsstärke 14
15 ÖNORM EN Angewandte Lichttechnik für Notbeleuchtung Leuchten der Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsleuchten (SL) Sicherheitszeichen gem. EN gem. ÖNORM EN ISO 7010 Rettungsweg 15
16 ÖNORM EN Angewandte Lichttechnik für Notbeleuchtung Erkennungsweite Hinterleuchtetes Zeichen Angestrahltes Zeichen Sicherheitsleuchte h h l = Erkennungsweite h = Höhen des Zeichens z = Distanzfaktor = 200 bei hinterleuchteten Zeichen z = Distanzfaktor = 100 bei angestrahlten Zeichen l l = z x h 16
17 Fachinformation des TSK E04 Sonderanlagen Arbeitsstätten Ausführung von Sicherheitsbeleuchtung und nachleuchtenden Orientierungshilfen (09/2012) 17
18 Fachinformation für Arbeitsstätten Zweck und Ziel: In der AStV 9 sind keine technischen Anforderungen an eine Sicherheitsbeleuchtung festgelegt. Im vorliegenden Informationsblatt werden daher die maßgeblichen Mindestanforderungen für eine der AStV entsprechenden Sicherheitsbeleuchtung und nachleuchtende Orientierungshilfen in bestehenden und neuen Arbeitsstätten zusammengefasst. AStV 9 enthält keine technischen Anforderungen Daher: Fachinformation des ÖVE in Zusammenarbeit mit dem ZAI 18
19 Gem. ASTV 9 sind folgende Bereiche mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten: Arbeitsräume und Fluchtwege die nicht natürlich belichtet sind Natürlich belichtete Fluchtwege, die jedoch nicht rasch und gefahrlos verlassen werden können. Bereiche mit besonderer Gefährdung 19
20 Fachinformation für Arbeitsstätten Gesicherter Fluchtbereich (zb. entsprechendes Stiegenhaus, Fluchttunnel): Dieser Bereich gewährt brandschutztechnisch höherwertigen Schutz und führt direkt ins sichere Freie. Fluchtweg: Die Fluchtweglänge (Verkehrsweg + Fluchtweg) ist die Weglänge bis zum Erreichen eines gesicherten Fluchtbereiches oder des Freien und darf maximal 40 m betragen. Nach max. 10 m Verkehrsweg muss ein Fluchtweg erreicht werden. 20
21 Was sind Bereiche (Arbeitsplätze) mit besonderer Gefährdung? Bereiche mit besonderer Gefährdung sind solche, in denen beim Ausfall der Allgemeinbeleuchtung eine besondere Gefahr für die dort Beschäftigten besteht oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen Gefahren für andere Arbeitnehmer ausgehen. 21
22 Bereiche (Arbeitsplätze) mit besonderer Gefährdung sind: Laboratorien mit akuter Gefährdung (zb. Explosionen, Brand, Freisetzen von Krankheitserregern oder von giftigen oder radioaktiven Stoffen). Unmittelbarer Bereich langnachlaufender Arbeitsmittel mit ungeschützten bewegten Teilen, die Unfallgefahren darstellen können, zb Plandrehmaschinen. 22
23 Bereiche (Arbeitsplätze) mit besonderer Gefährdung sind: Steuereinrichtungen für ständig zu überwachende Anlagen, zb Schaltwarten und Leitstände für Kraftwerke, Verkehrstechnische Einrichtungen, chemische und metallurgische Betriebe sowie Arbeitsplätze an Absperr- und Regeleinrichtungen um Produktionsprozesse gefahrlos zu unterbrechen bzw. zu beenden. 23
24 Bereiche (Arbeitsplätze) mit besonderer Gefährdung sind: Arbeitsplätze in der Nähe heißer oder gesundheitsgefährliche Bäder oder Gießgruben, die nicht durch Geländer oder Absperrungen gesichert werden können. Bereiche, in denen eine Gefährdung durch Produktionsabläufe gegeben ist. 24
25 Bereiche (Arbeitsplätze) mit besonderer Gefährdung sind: Bereiche in Küchen, in denen bei Lichtausfall eine Gefährdung durch heiße Flüssigkeiten entsteht. 25
26 Zusätzliche Anforderungen für Bereiche mit besonderer Gefährdung: Beleuchtungsstärke im Bereich der besonderen Gefährdung > 10% der Beleuchtungsstärke der Allgemeinbeleuchtung am Arbeitsplatz, jedoch mindestens 15 lx Geforderte Beleuchtungsstärke dauernd vorhanden oder in < 0,5 s erreicht Nennbetriebsdauer richtet sich nach der Dauer der bestehenden Gefährdung 26
27 Fachinformation für Arbeitsstätten Ausstattung von Arbeitsräumen Raumgröße Arbeitsräume, in denen bei natürlichem Licht gearbeitet wird Arbeitsräume ohne natürliche Belichtung < 30 m ² - nachleuchtende Orientierungshilfen m ² nachleuchtende Orientierungshilfen Sicherheitsleuchten m² nachleuchtende Orientierungshilfen und/oder Sicherheitsleuchten ² Sicherheitsleuchten > 1600 m² Sicherheitsleuchten Sicherheitsleuchten ² ob nachleuchtende Orientierungshilfen oder Sicherheitsleuchten auszuführen sind, muss aufgrund der örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall im Zuge der Gefahrenbeurteilung festgelegt werden. Im Zweifelsfall sind Sicherheitsleuchten auszuführen. 27
28 Fachinformation für Arbeitsstätten Ausstattung von Fluchtwegen Beleuchtete bzw. hinterleuchtete Rettungszeichen mit Richtungsangabe und zusätzliche Sicherheitsleuchten wenn kein rasches und gefahrloses Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist. Nachleuchtende Orientierungshilfen nur dann, wenn bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte gewährleistet ist. (siehe Anmerkung) Anmerkung: Sicheres Verlassen der Arbeitsstätte ist dann möglich, wenn es im Verlauf der Fluchtwege keine Hindernisse, Niveau- und Richtungsänderungen gibt. 28
29 Fachinformation für Arbeitsstätten Ausstattung von Fluchtwegen Zu beleuchtende Stellen: jeder Ausgang und jede Türe im Verlauf eines Fluchtweges, nahe Treppen, um auf diese Weise die Treppenstufen zu beleuchten, nahe jeder anderen Niveauänderung, bei jeder Richtungsänderung oder Kreuzung, der Bereich unmittelbar nach dem Ausgang ins Freie... siehe Forderungen aus der ÖVE/ÖNORM EN
30 Fachinformation für Arbeitsstätten Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtungsanlage Ab 50 Einzelleuchten wird automatisches Prüfsystem gefordert. Für Gruppen- und Zentralbatterieanlagen (CPS/LPS- Systeme) gilt: Die Aufteilung der Sicherheitsleuchten auf mindestens 2 Stromkreise maximal 20 Leuchten pro Endstromkreis Brandschutztechnische Erfordernisse für Batterieanlagen 30
31 Fachinformation für Arbeitsstätten Technische Anforderungen für nachleuchtende Schilder Nachleuchtende Orientierungshilfen gem. DIN Die Leitkennzeichnung muss durchgehend erkennbar vom Arbeits- bzw. Aufenthaltsbereich bis zum sicheren Bereich erfolgen. Bei Türen sowie Notausgängen erfolgt Markierung des Rahmens oder eine Fortführung der Leitmarkierung auf der Türgriffseite bis zur Höhe des Türgriffs Die Breite des Einfassungsstreifens sollte etwa 50 mm betragen. 31
32 Fachinformation für Arbeitsstätten Wiederkehreden Prüfungen, Instandhaltung, Wartung Prüfungen durch fachkundige Personen nach den Regeln der Technik Kontrolle der Leuchtenfunktion monatlich durch unterwiesene Person; bei selbstprüfenden Anlagen kann diese Kontrolle entfallen Aufzeichnungen über Prüfungen sind drei Jahre Auf Unterschreitung der Mindestbeleuchtungsstärke durch Alterung oder Verschmutzung ist zu achten. Aufgetretene Störungen sind sofort zu beheben 32
33 Danke für Ihre Aufmerksamkeit D. Nocker din-sicherheitstechnik GmbH
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