Wann ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich?

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1 Wann ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich? CEAG Notlichtsysteme Baurecht Arbeitsschutz

2 Strafgesetzbuch 319 Baugefährdung (1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet. 2

3 Arbeitsschutz // Baurecht Sicherheitsbeleuchtung Arbeitsschutz ASchG ArbStättV ASR A1.3 ASR A2.3 ASR A3.4/3 Baurecht MBO MVStättV MVkVO MBeVO MGarVO MHHR MSchulbauR MKhBauVO M-FlBauR 3

4 Arbeitsschutz 4

5 Arbeitsschutz Arbeitsschutzgesetz ArbSchG 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. ArbSchG 6 Dokumentation (1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. 5

6 Arbeitsschutz Arbeitsstättenverordnung Diese Verordnung dient der Umsetzung 1. der EG-Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (1) Unberührt von den nachfolgenden Anforderungen sind Sicherheitsund Gesundheitsschutzkennzeichnungen einzusetzen, wenn Risiken für Sicherheit und Gesundheit nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind dabei zu berücksichtigen. 6

7 Arbeitsschutz Arbeitsstättenverordnung 2.3 Fluchtwege und Notausgänge (1) Sie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist. 3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung (3) Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben. 7

8 Arbeitsschutz Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten. Nach 3 der Arbeitsstättenverordnung ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleit-systeme 8

9 Arbeitsschutz ASR A1.3: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung Die ASR A1.3 ist die nationale Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz 9

10 Arbeitsschutz ASR A2.3: Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan Fluchtwege sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist. 10

11 Arbeitsschutz Eine Sicherheitsbeleuchtung kann z. B. in Arbeitsstätten erforderlich sein mit großer Personenbelegung, hoher Geschosszahl, Bereichen erhöhter Gefährdung oder unübersichtlicher Fluchtwegführung die durch ortsunkundige Personen genutzt werden in denen große Räume durchquert werden müssen (z. B. Hallen, Großraumbüros oder Verkaufsgeschäfte) ohne Tageslichtbeleuchtung, wie z. B. bei Räumen unter Erdgleiche 11

12 Arbeitsschutz ASR A3.4/3: Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme Die Sicherheitsbeleuchtung ist eine Beleuchtung, die dem gefahrlosen Verlassen der Arbeitsstätte und der Verhütung von Unfällen dient, die durch Ausfall der künstlichen Allgemeinbeleuchtung entstehen können. Optische Sicherheitsleitsysteme sind durchgehende Leitsysteme, die mit Hilfe optischer Kennzeichnungen und Richtungsangaben einen sicheren Fluchtweg vorgeben. Optische Sicherheitsleitsysteme sind kein Ersatz für gegebenenfalls erforderliche hoch montierte Rettungszeichen oder Sicherheitsbeleuchtung. 12

13 Arbeitsschutz ASR A3.4/3: Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege Anforderungen an Fluchtwege: Beleuchtungsstärke min. 1 Lux Gleichmäßigkeit < 1:40 Farbwiedergabeindex Ra 40 Nach 15s 100% Bemessungsbetriebsdauer min. 1h Gilt für 1. und 2. Fluchtweg E E N [%] t [s] 13

14 Arbeitsschutz ASR A3.4/3: Sicherheitsbeleuchtung bei Unfallgefahren Anforderungen bei Unfallgefahr: Beleuchtungsstärke 10% der Allgemeinbeleuchtung (min. 15 Lux)* Gleichmäßigkeit < 1:10 (EN 1838) Farbwiedergabeindex Ra 40 Nach 0,5s 100% Bemessungsbetriebsdauer min. gleich der Dauer der Unfallgefahr E E N [%] 100 0,5 t [s] *In Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren entstehen können, ist die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. 14

15 Arbeitsschutz ASR A3.4/3: Sicherheitsbeleuchtung bei Unfallgefahren Laboratorien Arbeitsplätze die aus technischen Gründen dunkel gehalten werden müssen Heiße Bäder oder Gießgruben 15

16 Arbeitsschutz ASR A3.4/3: Sicherheitsbeleuchtung bei Unfallgefahren Lang nachlaufende Arbeitsmittel Gruben ohne Abdeckungen Schaltwarten / Leitstände elektrische Betriebsräume und Räume für haustechnische Anlagen 17

17 Arbeitsschutz ASR A3.4/3: Sicherheitsbeleuchtung bei Unfallgefahren Baustellen, wenn durch das einfallende Tageslicht die Mindestbeleuchtungsstärke von 1 lx nicht gegeben ist und die Beschäftigten ihre Arbeitsstätte nicht gefahrlos verlassen können. Gebäude mit einem Kellergeschoss, in welches während der Arbeitszeit Tageslicht einfällt, sind hiervon nicht betroffen. Bei Bauarbeiten unter Tage (z. B. Tunnelbauarbeiten) ist eine Sicherheitsbeleuchtung am Arbeitsplatz von 15 lx erforderlich. 19

18 Baurecht 20

19 Baurecht: Grundsatz In allen Gebäuden sind Arbeitnehmer anzutreffen. Dadurch sind zumindest die Anforderungen an eine Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsstätte zu beachten. Wenn zwei oder mehrere Richtlinien oder Verordnungen auf ein Gebäude zutreffen, dann müssen die jeweils höchsten Anforderungen angewendet werden. 21

20 Baurecht MBO: Erster Teil 3 (1) (1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Die Anforderungen können in einzelnen Projekten durch die jeweiligen Landesbauordnungen, Bauscheine und genehmigten Brandschutzkonzepte abweichen. 22

21 Baurecht Verordnungen und Richtlinien gibt es für: Arbeitsstätten Beherbergungsstätten Schulen Versammlungsstätten Garagen Krankenhäuser Verkaufsstätten Hochhäuser 23

22 Muster-Versammlungsstättenverordnung Die MVStättV gilt für den Bau und Betrieb von: Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen die einzeln oder auch zusammen > 200 Personen fassen Versammlungsstätten mit nicht überdachten Szenenflächen für > 1000 Personen Sportstadien für > 5000 Personen 24

23 Baurecht Muster-Versammlungsstättenverordnung Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen: für Sitzplätze an Tischen: ein Besucher je m 2 Grundfläche des Versammlungsraumes für Sitzplätze in Reihen und Stehplätze: zwei Besucher je m 2 Grundfläche des Versammlungsraumes für Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe bei Ausstellungsräumen: ein Besucher je m 2 Grundfläche des Versammlungsraumes. 25

24 Baurecht Muster-Versammlungsstättenverordnung Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucher (z. B. Foyers, Garderoben, Toiletten) in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen 26

25 Baurecht Muster-Versammlungsstättenverordnung Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen muss eine Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung vorhanden sein. Die Ausgänge, Gänge und Stufen im Versammlungsraum müssen auch bei Verdunklung unabhängig von der übrigen Sicherheitsbeleuchtung erkennbar sein. Bei Gängen in Versammlungsräumen mit auswechselbarer Bestuhlung sowie bei Sportstadien mit Sicherheitsbeleuchtung ist eine Stufenbeleuchtung nicht erforderlich. 27

26 Ergänzung zum Baurecht DIN EN 12193: Sportstättenbeleuchtung Pkt : Sicherheitsbeleuchtung für die Teilnehmer Die Sicherheit der Teilnehmer ist dann gegeben, wenn eine Veranstaltung geordnet beendet werden kann, die bei fehlender Beleuchtung gefährlich wäre. 28

27 Ergänzung zum Baurecht DIN EN 12193: Sportstättenbeleuchtung Das Beleuchtungsniveau für ein sicheres Abbrechen einer Sportveranstaltung wird als Prozentsatz von dem Beleuchtungsniveau der entsprechenden Klasse angegeben. Dies ist für folgende Sportarten mit folgenden Prozentsätzen anwendbar: Schwimmen 5% für mindestens 30s Turnen, Innenanlage 5% für mindestens 30s Reiten, Innenanlage 5% für mindestens 120s... Radsport (Bahnrennen) 10% für mindestens 60s 29

28 Ergänzung zum Baurecht DIN EN 12193: Sportstättenbeleuchtung Beispiel 1: Wettbewerbsniveau Regional / Lokal / Training = Beleuchtungsklasse II Handball gem. Tabelle A.2 = 500 lx in Klasse II Sicherheitsbeleuchtung (5% für mindestens 30s) = 25 lx Beispiel 2: Wettbewerbsniveau Lokal / Training / Schulsport = Beleuchtungsklasse III Schulsport gem. Tabelle A.2 = 200 lx in Klasse III Sicherheitsbeleuchtung (5% für mindestens 30s) = 10 lx 30

29 Ergänzung zum Baurecht Richtlinie für den Bäderbau (KOK 2002) Schwimmbäder ab 1,35 m Wassertiefe E 15 Lux auf Wasseroberfläche 31

30 Muster-Verkaufsstättenverordnung Die MVkVO gilt für den Bau und Betrieb von: jeder Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2000 m 2 haben. 32

31 Baurecht Muster-Verkaufsstättenverordnung Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein in Verkaufsräumen, in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen und Ladenstraßen sowie in notwendigen Fluren für Kunden, in Arbeits- und Pausenräumen, (z.b. Hamburg ab 30m 2 ) in Toilettenräumen mit einer Fläche von mehr als 50m 2, in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen, für Hinweisschilder auf Ausgänge und für Stufenbeleuchtung. 33

32 Muster-Beherbergungsstättenverordnung Die MBeVO gilt für den Bau und Betrieb von: Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten 34

33 Baurecht Muster-Beherbergungsstättenverordnung Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen und für Stufen in notwendigen Fluren. 35

34 Muster-Garagenverordnung Die MGarVO gilt für den Bau und Betrieb von: Geschlossene Großgaragen Nutzfläche > 1000 m 2 36

35 Baurecht Muster-Garagenverordnung Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein in geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis, zur Beleuchtung der Rettungswege. Zu den Rettungswegen gelten im Allgemeinen: Fahrgassen Gehwegen neben Zu- und Abfahrten Treppen und zu den Ausgängen führende Wege 37

36 Muster-Hochhausrichtlinie Die MHHR gilt für den Bau und Betrieb von: Gebäude, bei denen der Fußboden eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt. 38

37 Baurecht Muster-Hochhausrichtlinie Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein in Rettungswegen, in Vorräumen von Aufzügen, für Sicherheitszeichen von Rettungswegen. Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein. Die Sicherheitsbeleuchtung kann nicht durch selbstleuchtende Sicherheitszeichen ersetzt werden; diese sind jedoch ergänzend zulässig. Aus der Arbeitsstättenverordnung können sich weitere Anforderungen ergeben. 39

38 Baurecht Musterbauordnung 35 Abs. 7 Innenliegende Treppenräume in Gebäuden h 13m Innenliegende notwendige Treppenräume müssen in Gebäuden mit einer Höhe nach 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben. 2 Abs. 3 Satz 2: Höhe ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Der Begriff Hochhaus wird gem. MBO erst für Gebäude mit einer Höhe von mehr als 22m verwendet. 40

39 Muster-Schulbau-Richtlinie Die MSchulbauR gilt für den Bau und Betrieb von: allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen. 41

40 Baurecht Muster-Schulbau-Richtlinie Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein: in Hallen, durch die Rettungswege führen, in notwendigen Fluren, in notwendigen Treppenräumen, sowie in fensterlosen Aufenthaltsräumen. 42

41 Muster-Krankenhausbauverordnung Die MKhBauVo gilt für den Bau und Betrieb von: von Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung. Sie gelten sinngemäß für Polikliniken, soweit die Zweckbestimmung es erfordert. 43

42 Baurecht Muster-Krankenhausbauverordnung Ersatzstromversorgung: Zur Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung müssen die folgenden Einrichtungen (Verbraucher) über eine sich selbsttätig innerhalb von 15 Sekunden einschaltende Ersatzstromversorgung für eine Dauer von mindestens 24 Stunden weiterbetrieben werden können: - Sicherheitsbeleuchtung - die Beleuchtung der inneren und, soweit erforderlich, der äußeren Verkehrswege. - die beleuchteten Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege, - die Beleuchtung aller für die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes notwendigen Räume für die Unterbringung, Pflege, Untersuchung und Behandlung von Kranken. In jedem Raum muss mindestens eine Leuchte weiterbetrieben werden können. 44

43 CEAG Notlichtsysteme GmbH, Senator-Schwartz-Ring 26, D Soest 48

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