SICHERHEITSBELEUCHTUNG (Auszüge aus baurechtlichen Vorschriften)

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1 0 Muster - EltBauVo Stand 01/009 Geltungsbereich: - zentrale Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden Anforderungen, allgemein: - innerhalb von Gebäuden: Anlagen in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen unterbringen, - Ausnahmen sind möglich: bei freistehenden Gebäude und in durch Brandwände abgetrennte Gebäudeteile Anforderungen an elektrische Betriebsräume: - Zugang von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien, - nicht von notwendigen Treppenräumen unmittelbar zugänglich, - Raumgröße muss so bemessen sein, dass die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden können, - lichte Höhe: mindestens,00 m, - Durchgangshöhe für Bedienungs - u. Wartungsgänge: mindestens 1,80 m, - Türen nach außen aufschlagend, - Rettungsweg innerhalb des Betriebsraumes maximal bis 35 m, - den betrieblichen Anforderungen gemäß: wirksam be - u. Entlüften, - keine Leitungen und Einrichtungen drin, die nicht zum Betrieb der elektrischen Anlage benötigt werden Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume: - raumabschließende Bauteile müssen in Funktionserhalt E30 ausgeführt sein, - Fußboden an allen Stellen für elektrostatische Ladungen ausreichend ableitfähig sein, wenn geschlossene Zellen aufgestellt werden, - Türen müssen selbstschließend sein, - Türen von außen mit Schild: Batterieraum kennzeichnen Muster - Schulbau - Richtlinie Stand 04/009 Geltungsbereich: - in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, wenn sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen - für jeden Unterrichtsraum in demselben Geschoss: mind. voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen, - an den Ausgängen müssen Sicherheitszeichen angebracht sein Sicherheitsbeleuchtung erforderlich: - in Hallen, durch welche Rettungswege führen, - in notwendigen Treppenräumen, notwendige Flure und fensterlosen Aufenthaltsräumen

2 03 Muster - Hochhaus - Richtlinie Stand 04/008 - für Nutzungseinheiten und Geschosse ohne Aufenthaltsräume müssen in jeden Geschoss mindestens voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen, - beide Rettungswege können innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen, - getrennte Rettungswege für Obergeschosse und Kellergeschosse notwendig, - Rettungswege sind mit Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar zu kennzeichnen - Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen, - Türen müssen von innen jederzeit in voller Breite geöffnet werden können Sicherheitsbeleuchtung erforderlich: - in Rettungswegen, - in Vorräumen von Aufzüge, - für Sicherheitszeichen von Rettungswegen Flucht- u. Rettungswegplan: - in jedem Geschoss an allgemein zugänglicher Stelle gut sichtbar aushängen Muster - Garagenverordnung Stand 05/008 Geltungsbereich: - für Mittelgaragen: über 100 bis m, - für Großgaragen: über m - mind. voneinander unabhängige Rettungswege, - in oberirdischen Garagen mit maximal 10 m Entfernung zum Ausgang ins Freie: genügt 1 Rettungsweg, - von jeder Stelle im Geschoss muss mindestens ein Treppenraum, eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie in folgenden Entfernungen erreichbar sein: bei offenen Garagen: maximal 50 m Luftlinie, bei geschlossenen Garagen: maximal 30 m Luftlinie, - dauerhafte, leicht erkennbare Hinweise auf Ausgänge erforderlich, - in Großgaragen sind Wege zu notwendigen Treppen oder Ausgänge ins Freie auf dem Fußboden dauerhaft und leicht erkennbar zu markieren und Wege durch beleuchtete Hinweise zu kennzeichnen Sicherheitsbeleuchtung erforderlich: - in geschlossenen Großgaragen, zur Beleuchtung der Rettungswege (Ausnahmen sind eingeschossige Großgaragen mit festen Benutzerkreis)

3 04 Muster - Verkaufstättenverordnung Stand 09/1995 Anwendungsbereich: - jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen, einschließlich ihrer Bauteile mit einer Fläche ab.000 m - jeder Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und Ladenstraße in demselben Geschoss müssen voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppen haben, - maximale Entfernung von jeder Stelle bis zum Ausgang ins Freie oder zu notwendigen Treppen: in Verkaufsräumen 5 m, in sonstigen Räumen oder einer Ladenstraße 35 m, - nur 3 beleuchtete Stufen in Folge zulässig, - an Kreuzungen der Ladenstraßen und deren Haupteingänge, sowie Türen ist deutlich und dauerhaft mittels beleuchteter Sicherheitszeichen auf Ausgänge hinzuweisen Sicherheitsbeleuchtung erforderlich: - in Verkaufsräumen, - in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, Ladenstraßen und in notwendigen Fluren für Kunden, - in Arbeits - u. Pausenräumen, - in Toilettenräumen mit mehr als 50 m Fläche, - in elektrischen Betriebsräumen, - in Räumen für haustechnische Anlagen, - für Stufenbeleuchtung und Hinweisschilder auf Ausgänge Prüfungen durch anerkannten Sachverständigen: - vor 1. Inbetriebnahme, - nach wesentlichen Änderungen, - mindestens alle 3 Jahre, - Prüfberichte mindestens 5 Jahre aufbewahren Muster - Beherbergungsstättenverordnung Stand 05/014 Anwendungsbereich: - Beherbergungsstätten mit über 1 Gastbetten - für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein, - sie dürfen innerhalb eines Geschosses über denselben Flur führen, - auf Abzweigung notwendiger Flure, Zugänge zu notwendigen Treppenräumen und Ausgänge ins Freie ist mittels beleuchteter Sicherheitszeichen hinzuweisen, - Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein

4 05 Muster - Beherbergungsstättenverordnung, Sicherheitsbeleuchtung erforderlich: - in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen, - in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgänge ins Freie, - für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, - für Stufen in notwendigen Fluren Muster - Versammlungsstättenverordnung Stand 06/014 Anwendungsbereich: - Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln über 00 Besucher fassen, - gilt auch für Versammlungsstätten, deren Versammlungsräume in Summe mehr als 00 Besucher fassen und gemeinsame Rettungswege haben, inkl. Schank - u. Speisewirtschaften, Aulen, Foyers, Studios, Vortrags - u. Hörsäle, - Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen mit über Besucher, außer fliegende Bauten, - Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen mit mehr als Besucher, außer fliegende Bauten, - gelten nicht für: gottesdienstliche Räume, Ausstellungsräume in Museen, Unterrichtsräume in allgemein - u. berufsbildenden Schulen, fliegende Bauten - müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen, - jedes Geschoss mit Aufenthaltsräumen oder Tribünen muss mindestens voneinander unabhängige Rettungswege haben, - sie dürfen innerhalb eines Geschosses über denselben Flur führen, - für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätze sind eigene Rettungswege nötig, - Versammlungs - u. Aufenthaltsräume über 100 Besucher oder über 100 m Fläche: müssen möglichst weit auseinander entgegengesetzt liegende Rettungswege haben, - Ausgänge und Rettungswege mittels Sicherheitszeichen dauerhaft kennzeichnen, - Entfernung zwischen jeden Besucherplatz und nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum maximal 30 m in Lauflinie gemessen (Ausnahmen: 7) Sicherheitsbeleuchtung erforderlich in: - notwendigen Treppen, zwischen notwendigen Treppen und Ausgänge ins Freie, - notwendigen Fluren, - Versammlungsräume, übrige Räume für Besucher (z. B. Foyers, Garderoben, Toiletten), - Bühnen und Szenenflächen, - Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte über 0 m Grundfläche (außer Büros), - elektrischen Betriebsräumen, Räumen für haustechnische Anlagen, - Scheinwerfer- u. Bildwerferräume, - Sportstadien und Versammlungsstätten im Freien (wenn während Dunkelheit benutzt), - Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen, - betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen (in Bereitschaftsschaltung), - Stufenbeleuchtungen

5 06 Muster - Leitungsanlagen - Richtlinie Stand 04/016 Geltungsbereich für Leitungsanlagen: - in notwendigen Treppenräumen, - in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, - in notwendigen Fluren, außer in offenen Gängen vor Außenwänden, - Leitungsführung durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken), - für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Vorräume und Sicherheitsschleusen, - für Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Leitungsanlagen sind: - Anlagen aus Leitungen, insbesondere elektrische Leitungen, - dazugehörige Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Verteiler, Steuer -, Regel - u. Sicherheitseinrichtungen, Netzgeräte, - Befestigungen und Beschichtungen von Leitungen, - elektrische Leitungen mit verbesserten Brandverhalten, müssen den Prüfanforderungen nach DIN / Baustoffklasse B 1 erfüllen, nur geringe Rauchentwicklung aufweisen oder hierzu europäisch gleichwertig klassifiziert sein Leitungsanlagen in - die Nutzung als Rettungsweg muss im Brandfall ausreichend lang möglich sein, - Leitungsanlagen dürfen in tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile, sowie Bauteile von Installationsschächten und Kanälen nur soweit eingreifen, dass die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit erhalten bleibt, - in Sicherheitstreppenräumen und Räumen zwischen diesen und Ausgängen ins Freie sind nur Leitungsanlagen zulässig, die ausschließlich der unmittelbaren Versorgung dieser Räume oder der Brandbekämpfung dienen Elektrische Leitungsanlagen, Verlegung: - einzeln oder nebeneinander angeordnet, voll verputzen, - in Schlitzen massiver Bauteile, auf nicht brennbaren Putzträger, mit mindestens 15 mm dickem mineralischen Putz, oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus mineralischen Baustoffen verschließen, - innerhalb von mindestens feuerhemmenden Wänden in Leichtbauweise (Leitungen müssen ausschließlich der Versorgung der darin befindlichen Betriebsmittel dienen), - in Installationsschächten und Kanäle, einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen (umlaufend dicht schließend), müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, entsprechend der höchsten Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen durchdrungenen raumabschließenden Bauteile, Befestigungen mittels nicht brennbaren Befestigungsmitteln, abweichend genügen: wenn in notwendigen Fluren Installationsschächte keine Geschossdecken überbrücken und Installationskanäle, einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen mindestens feuerhemmend und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, in notwendigen Fluren von Gebäuden der Klassen 1-3 mit Flächen pro Nutzungs- einheit bis max. 00 m, die keine Sonderbauten sind, brauchen Installationsschächte, die keine Geschossdecken überbrücken und Installationskanäle (einschließlich deren Abschlüsse von Öffnungen) nur aus nicht brennbaren Baustoffen mit geschlossenen

6 07 Muster - Leitungsanlagen - Richtlinie, Oberflächen bestehen, Einbauten (z. B. Leuchten) bleiben unberücksichtigt - Unterdecken müssen, einschließlich deren Abschlüsse von Öffnungen, aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und bei Brandbeanspruchung von oben und unten mindestens feuerhemmend sein, in notwendigen Treppenräumen und Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie müssen Unterdecken mindestens der notwendigen Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken entsprechen, Abschlüsse müssen umlaufend dicht sein, Leitungen zwischen Geschoß - u. Unterdecken sind brandsicher zu befestigen, in notwendigen Fluren von Gebäuden der Klassen 1-3 mit Flächen pro Nutzungs- einheit bis max. 00 m, die keine Sonderbauten sind, brauchen Unterdecken (einschließlich deren Abschlüsse von Öffnungen) nur aus nicht brennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen bestehen, Einbauten (z. B. Leuchten) bleiben unberücksichtigt - estrichbündig oder überdeckt angeordnete Unterflurkanäle müssen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgänge ins Freie sowie in notwendigen Fluren eine nicht brennbare obere Abdeckung ohne Öffnungen haben, in notwendigen Fluren sind Revisions - und Nachbelegungsöffnungen mit umlaufend dicht schließenden Abschlüssen aus nicht brennbaren Baustoffen erforderlich - in Systemböden (gemäß Richtlinie brandschutztechnischer Anforderungen an Systemböden), offen verlegbar, wenn die Leitungen: - nicht brennbar sind (nach DIN EN ), - ausschließlich der Versorgung der Räume und Flure dienen, - mit verbessertem Brandverhalten in notwendigen Fluren der Gebäudeklassen 1-3, deren Nutzungsfläche 00 m nicht überschreitet und keine Sonderbauten sind, - einzelne Stichleitungen in notwendigen Fluren (bei Verwendung von Kanäle oder Rohre aus nichtbrennbaren Baustoffen) Verteiler und Messeinrichtungen: - sind mittels feuerhemmender Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen und Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden Abschlüssen aus nicht brennbaren Baustoffen mit umlaufender Dichtung zu verschließen gegenüber: notwendigen Treppenräumen und Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgänge ins Freie, - notwendige Flure sind durch Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen, Öffnungen in diesen Bauteilen sind mit Abschlüssen aus nicht brennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen zu verschließen Leitungsführung durch raumabschließende Bauteile: - Leitungen dürfen nur durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen gegen Brandausbreitung getroffen sind,

7 08 Muster - Leitungsanlagen - Richtlinie, - das gilt nicht: für Gebäude der Gebäudeklasse 1 und innerhalb von Wohnungen, innerhalb derselben Nutzungseinheit mit maximal 400 m über maximal Geschosse, - wenn Leitungen durch Abschottungen mit mindestens gleicher Feuerwiderstandsfähigkeit wie die raumabschließenden Bauteile führen oder innerhalb von Installationsschächten und Installationskanälen mit Abschlüsse und Öffnungen führen, die mindestens der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit wie die durchdrungenen raumabschließenden Bauteile haben und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, - Mindestabstände zwischen Abschottungen, Installationsschächten und Installationskanälen, sowie anderen Durchführungen (z. B. Lüftung) oder anderen Öffnungsverschlüssen (z. B. Feuerschutztüren) ergeben sich aus Verwendbarkeits - oder Anwendbarkeitsnachweisen, fehlen diese, dann gilt ein Mindestabstand von 50 mm erleichterte Leitungsführung durch feuerhemmende Wände: - wenn einzelne elektrische Leitungen, oder einzelne dichtgepackte Kabelbündel bis 50 mm Durchmesser, durch feuerhemmende Wände geführt werden, wenn der Raum zwischen Leitung oder Kabelbündel und dem umgebenden Bauteil aus nichtbrennbaren Baustoffen mit nichtbrennbaren Baustoffen oder im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig ausgefüllt wird, bei Verwendung von Mineralfasern muss deren Schmelztemperatur bei mindestens C liegen, bei Verwendung von aufschäumenden Dämmschichtbildnern und Mineralfasern darf der Abstand zwischen Leitung oder Kabelbündel und umgebenden Bauteil nicht mehr als 50 mm betragen, - gilt nicht für notwendige Treppenräume, Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie einzelne Leitungen in gemeinsamen Durchbrüchen: - abweichend dürfen einzelne Leitungen ohne Dämmung in gemeinsamen Durchbrüchen für mehrere Leitungen durch Wände und Decken geführt werden: a) elektrische Leitungen, b) Rohrleitungen bis 160 mm Außendurchmesser aus nichtbrennbaren Baustoffen (außer Aluminium und Glas), auch mit bis mm starke brennbare Beschichtung, c) Rohrleitungen für nichtbrennbare Medien und Installationsrohre für elektrische Leitungen bis 3 mm Außendurchmesser aus brennbaren Baustoffen, Aluminium oder Glas, - das gilt nur, wenn: lichter Abstand der Leitungen untereinander bei: Leitungen a) und b) mindestens dem einfachen des größeren Leitungsdurchmessers entspricht, Leitungen nach c) mindestens dem 5fachen des größeren Leitungsdurchmessers entspricht,

8 09 Muster - Leitungsanlagen - Richtlinie, Leitungen nach c) und a) oder b) mindestens dem größeren der sich aus Art und Durchmesser beider Leitungen ergebenden Abstandsmaße entspricht, die feuerbeständige Wand oder Decke eine Mindestdicke von 80 mm hat, die hochfeuerhemmende Wand oder Decke eine Mindestdicke von 70 mm hat, feuerhemmende Wand oder Decke eine Mindestdicke von 60 mm und der Raum zwischen den Leitungen und umgebenden Bauteilen mit Zementmörtel oder Beton in der genannten Mindestbauteildicke vollständig ausgefüllt wird. einzelne Leitungen ohne Dämmung in jeweils eigenen Durchbrüchen: - Raum zwischen Leitung und umgebenden Bauteil aus nichtbrennbaren Baustoffen mit Baustoffen aus Mineralfasern oder im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig verschließen, - lichter Abstand zwischen Leitung und umgebenden Bauteil darf bei Verwendung von Baustoffen aus Mineralfasern maximal 50 mm und bei Verwendung aufschäumender Baustoffe maximal 15 mm betragen, - Mineralfasern müssen einen Schmelzpunkt von mindestens C haben Funktionserhalt elektrischer Leitungsanlagen im Brandfall: - müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben, - Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen oder Teilen erhalten bleiben, - an Verteiler für vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen dürfen auch andere betriebsnotwendige sicherheitstechnische Anlagen angeschlossen werden, dabei sind Beeinträchtigungen auszuschließen Funktionserhalt: - ist gewährleistet, wenn Leitungen gemäß DIN / geprüft oder gleichwertig klassifiziert sind (Funktionserhaltsklassen E 30 bis E 90), oder - auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenestrichs (Dicke mindestens 30 mm) verlegt sind - oder im Erdreich verlegt sind Verteiler mit Funktionserhalt: - in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Raum untergebracht werden, der gegenüber anderen Räumen durch Wände, Decken und Türen mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhalts (mit Ausnahme der Türen) aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt ist, oder - durch Gehäuse, für die ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis die Funktion der Einbauten im Brandfall für die notwendige Dauer nachgewiesen ist oder - mit Bauteilen (einschließlich Abschlüsse) umgeben werden, die eine Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhalts haben und (mit Ausnahme der Abschlüsse) aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wobei sichergestellt sein muss, dass die Funktion der elektrotechnischen Einbauten im Brandfall für die Dauer des Funktionserhalts gewährleistet ist, der Nachweis ist zu dokumentieren

9 10 Muster - Leitungsanlagen - Richtlinie, Dauer des Funktionserhaltes: - 90 Minuten für: automatische Feuerlöschanlagen, Wasserdruckerhöhungsanlagen zur Löschwasserversorgung, maschinelle Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz - Druckanlagen für notwendige Treppenräume in Hochhäuser sowie Sonderbauten, wenn solche Anlagen verlangt werden (für innerhalb der Treppenräume verlegte Leitungsanlagen genügt E30), Bettenaufzüge und Feuerwehraufzüge in Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung (außer Leitungsanlagen innerhalb von Fahrschächten oder Triebwerksräume), - 30 Minuten für: Sicherheitsbeleuchtungsanlagen (außer Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Sicherheitsbeleuchtung nur innerhalb eines Brandabschnittes in eines Geschosses oder Treppenhauses dienen und die Grundfläche je Brandabschnitt maximal m beträgt), Personenaufzüge mit Brandfallsteuerung (außer in Fahrschächte und Triebwerksräume), Brandmeldeanlagen, einschließlich der zugehörigen Übertragungsanlagen, (außer Räume: mit automatischen Brandmeldern, ohne automatischen Brandmeldern, wenn bei Kurzschluss oder Leitungsunterbrechung durch Brandeinwirkung in diesen Räumen alle an dieser Leitungsanlage angeschlossenen Brandmelder funktionstüchtig bleiben), Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen, wenn im Brandfall nötig (außer Leitungsanlagen, die der Stromversorgung nur innerhalb eines Brandabschnittes in eines Geschosses oder Treppenhauses dienen und die Grundfläche je Brandabschnitt maximal m beträgt), natürliche Rauchabzugsanlagen durch thermischen Auftrieb, (außer Anlagen, die bei Störung der Stromversorgung selbsttätig öffnen, sowie Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder überwacht werden und das Ansprechen eines Brandmelders durch Rauch bewirkt, dass die Anlage selbsttätig öffnet), maschinelle Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz - Druckanlagen in anderen Fällen als bei 90 Minuten Funktionserhalt.

10 11 Muster - Leitungsanlagen - Richtlinie, Das GRUNDPRINZIP mit externer Batterie: gegenüber notwendigen Treppenräumen u. Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen: Wände und Decken in F 30 Anforderungen an einen Brandabschnitt: - in einem Geschoss - max m Lüftung B 30 Batterieraum mit Trennstelle Schaltraum Sicherheitsbeleuchtung Brandabschnitt 1 notwendiger Flur Brandabschnitt SIBE Hauptverteilung SIBE UV Lüftung B 30 Antipaniktür T 30 Leitungen ohne Funktionserhalt Leitungen ohne Funktionserhalt Leitungen mit Funktionserhalt, mindestens 30 min. mit Batterie im Schrank: gegenüber notwendigen Treppenräumen u. Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen: Wände und Decken in F 30 Anforderungen an einen Brandabschnitt: - in einem Geschoss - max m Lüftung B 30 AV Hauptverteilung Schaltraum Sicherheitsbeleuchtung mit Batterie im Schrank SIBE Hauptverteilung mit Batterie SIBE UV Brandabschnitt 1 notwendiger Flur Brandabschnitt Lüftung B 30 Antipaniktür T 30 Leitungen ohne Funktionserhalt Leitungen ohne Funktionserhalt Leitungen mit Funktionserhalt, mindestens 30 min.

11 1 Muster - Prüfverordnung Stand 03/011 Anwendungsbereich: - gilt für technische Anlagen in Verkaufstätten, im Sinne der Muster - Verkaufstättenverordnung, Versammlungsstätten, im Sinne der Muster - Versammlungsstättenverordnung, Beherbergungsstätten, im Sinne der Muster - Beherbergungsstättenverordnung, Hochhäuser, im Sinne des MBO, Garagen, im Sinne des MBO, Krankenhäuser, Pflegeheime, allgemein - und berufsbildende Schulen wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert werden Prüfung gemäß : - durch Prüfsachverständige, - Prüfung auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit, - der Bauherr oder Betreiber hat Prüfsachverständige zu beauftragen, - der Bauherr oder Betreiber hat die Prüfberichte der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zuzusenden und mind. 5 Jahre aufzubewahren, - der Bauherr oder Betreiber hat festgestellte Mängel innerhalb der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist zu beseitigen, - zu prüfen ist u. a. die Sicherheitsstromversorgung (Sicherheitsbeleuchtung) dann durchführen lassen: - vor der 1. Nutzung, - unverzüglich nach einer technischen Änderung, - unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung, - jeweils innerhalb einer Frist von 3 Jahren (wiederkehrende Prüfung) Achtung! Die aufgeführten Auszüge sind Muster - Verordnungen, welche durch Landesverordnungen je Bundesland modifiziert sein können. Bitte informieren Sie sich im konkreten Fall darin.

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