Lösungswege der Leitungsabschottung. MLAR - Musterleitungsanlagenrichtlinie. Geprüfte Systeme

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1 Lösungswege der Leitungsabschottung MLAR - Musterleitungsanlagenrichtlinie Geprüfte Systeme 44

2 Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie Führung von Leitungen durch bestimmte Wände und Decken 45

3 MLAR 2005 Kapitel Die Leitungen müssen durch Abschottungen geführt werden, die mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die raumabschließenden Bauteile oder innerhalb von Installationsschächten und Kanälen geführt werden, die einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die durchdrungenen raumabschließenden Bauteile und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen GEPRÜFTE BRANDSCHUTZLÖSUNGEN (R30 R 90) 46

4 MLAR 2005 Kapitel 4 ERLEICHTERUNGEN (ohne Prüfzeugnis) 4.2 Erleichterungen für die Leitungsdurchführung durch feuerhemmende Wände 4.3 Erleichterungen für einzelne Leitungen 47

5 MLAR 2005 Kapitel 4 Erleichterungen: Mehre Leitungen in gemeinsamen Bauteilöffnungen Vermörteln Einzelne Leitungen in Kernbohrungen Mineralwolle Schmelzpunkt > 1000 C Bei Ringspaltbreite < 50mm Im Brandfall aufschäumende Baustoffe Bei Ringspaltbreite < 15 mm 48

6 MLAR 2005 Kapitel Erleichterungen für einzelne Leitungen (ohne Prüfzeugnis) Anforderungen an Leitungen: Nichtbrennbare Rohre < 160mm Brennbare Rohre < 32mm Elektrische Leitungen Abstände der Leitungen abhängig von der weiterführenden Dämmung 49

7 Leitungen ohne weiterführende Dämmung 50

8 Nichtbrennbare Rohre ohne Dämmung nach MLAR 51

9 Leitungen mit weiterführender Dämmung 52

10 R 90 - Brandprüfung 53

11 Beflammung nach ETK 54

12 ABP 55

13 R 90 - Rohrabschottungen 56

14 Steinfurt / Brandschutztechnisches Symposium/ Michael Kaffenberger-Küster nichtbrennbare Versorgungsleitungen R30 bis R120 Abschottung in Massivwand R30 bis R120 Abschottung in Massivdecke 57

15 Heizkörperanbindung 58

16 brennbare Versorgungsleitungen R30 bis R120 Abschottung in Massivwand R30 bis R120 Abschottung in Massivdecke 59

17 Steinfurt / Brandschutztechnisches Symposium/ Michael Kaffenberger-Küster R 90 Mischinstallation Neue Anforderungen seit

18 Gußrohrabschottung mit Abzweig auf Kunststoff Anschluss des Konfix unmittelbar am Fallstrang Deckenabschottung mit der Conlit Muffenrohrschale S Sicherung des Kunststoffrohres mit Conlit SML Manschette 0-Abstand zu anderen Conlit Abschottungen möglich Erforderlich ist eine Vorwand aus min. 12,5 mm GKB-Platten 61

19 R 90 in Massivdecken HT-Rohre Bei brennbaren Abwasserleitungen (offene Systeme) Abschottung mit Brandschutzmanschetten 62

20 Abstandsregeln MLAR Der Mindestabstand zwischen Abschottungen, Installationsschächten oder kanälen sowie der erforderliche Abstand zu anderen Durchführungen (z. B. Lüftungsleitungen) [ ] ergibt sich aus den Bestimmungen der jeweiligen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeits-nachweise; fehlen entsprechende Festlegungen, ist ein Abstand von mindestens 50 mm erforderlich. 63

21 Abstandsregelung nach MLAR 64

22 Neue Abstandregeln bei verschiedenen Systemen DIBt-Newsletter 2/2012 "Der Abstand der zu verschließenden Bauteilöffnung zu anderen Öffnungen oder Einbauten muss mindestens 20 cm betragen. Abweichend davon darf der Abstand bis auf 10 cm reduziert werden, sofern die zu verschließende Bauteilöffnung sowie die benachbarten Öffnungen oder Einbauten nicht größer als 20 cm x 20 cm sind. Der Abstand zwischen Bauteilöffnungen für Kabel- oder Rohrabschottungen gleicher oder unterschiedlicher Bauart darf ebenfalls bis auf 10 cm reduziert werden, sofern diese Öffnungen jeweils nicht größer als 40 cm x 40 cm sind." 65

23 DIN 4140 Abstände bei Rohrleitungen 66

24 Abschottungen in leichten Trennwänden 67

25 Sonderlösungen R 90 mit Conlit Pyrostat-Uni 68

26 R 90 bei Kälteleitungen R30 bis R90 Abschottung in Massivwand R30 bis R90 Abschottung in Massivdecke 69

27 Einbaubeispiele 70

28 S 30 S 90 Kabelabschottungen 71

29 Gewerkeschnittstelle 72

30 So würde es gehen: 73

31 S 30 S 90 Conlit Kombiabschottungen 74

32 Conlit Kombiabschottungen 75

33 Montage 76

34 ABZ 77

35 Kennzeichnung 78

36 Kennzeichnung 79

37 Unterweisung 80

38 Bauen im Bestand Abschottungen in Sonderdecken 81

39 82

40 Holzbalkendecke mit Unterdecke F90 83

41 Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (5K 1012/85 vom ) Oberverwaltungsgericht Münster (10A 363/86 vom ) 84

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