Wann es Wohngeld für Landwirte gibt

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1 top Geld S E R I E SERIE Geld vom Staat Förderung für Bauernfamilien Wann es Wohngeld für Landwirte gibt In schlechten Jahren können auch Bauernfamilien das staatliche Wohngeld in Anspruch nehmen. Familien mit geringem Einkommen können die Kosten einer Mietwohnung oder eines Eigenheims häufig kaum noch finanzieren. In diese Lage können auch Landwirte geraten, z. B. infolge der Schweinepreismisere. Dann sollten Sie prüfen, ob Sie Anspruch auf das staatliche Wohngeld haben. Denn der Wohngeldanspruch hängt nicht etwa von der Größe des Betriebes oder des Wohnhauses ab, sondern in erster Linie von der Höhe des Familieneinkommens. Ist dieses zu gering, fressen die Wohnkosten an der Substanz des Betriebes. Insofern ist das Wohngeld auch für Landwirte eine wichtige Hilfe, um finanzielle Schieflagen besser zu überstehen. Um zu ermitteln, ob und in welcher Höhe Landwirte Anspruch auf Wohngeld haben, müssen folgende Fragen geklärt werden: Wird das Wohngeld als Miet- oder als Lastenzuschuss gewährt? Wie hoch ist die monatliche zuschussfähige Miete bzw. Belastung für den eigenen Wohnraum? Wie viele Familienmitglieder gehören zum Haushalt? Wie hoch ist das Familieneinkommen, also das Einkommen aller Familienmitglieder zusammen? Im folgenden Beitrag zeigen wir Ihnen, wie Sie dabei vorgehen können. Für den Wohngeldantrag müssen Landwirte auch genaue Angaben zur Größe des Wohnraumes machen. Foto: Heil Lasten- oder Mietzuschuss Grundsätzlich wird das Wohngeld als Lasten- oder als Mietzuschuss gezahlt. Den Lastenzuschuss gibt es für Wohnungs- und Hauseigentümer. Landwirte können den Lastenzuschuss in der Regel dann beantragen, wenn sie Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes sind. Zudem müssen Wohn- und Wirtschaftsteil des Betriebes baulich klar voneinander getrennt sein. Der Wohnteil kann also entweder ein freistehendes Wohnhaus oder eine, durch einen Zwischenbau eindeutig vom Wirtschaftsteil getrennte Wohneinheit sein. Wenn sich Wohn- und Wirtschaftsteil unter einem Dach befinden, wird es schwierig mit dem Lastenzuschuss. In diesen Fällen liegt eine bauliche Trennung nur dann vor, wenn Wohn- und 36 top agrar 8/2000

2 Wirtschaftsteil durch eine Brandmauer klar voneinander getrennt sind. Den Lastenzuschuss gibt es darüber hinaus auch nur dann, wenn der Wohnteil nicht mehr als zwei Wohnungen enthält. Landwirte, für die der Lastenzuschuss nicht in Frage kommt, können den Mietzuschuss beantragen. Der Mietzuschuss ist zwar grundsätzlich für Wohnungsmieter gedacht. In bestimmten Fällen können aber auch Landwirte den Mietzuschuss beantragen. Das sind zum einen Pächter von landwirtschaftlichen Betrieben, die in diesen Fällen als Mieter angesehen werden. Und das sind zum anderen Hofeigentümer, die die Voraussetzungen für den Lastenzuschuss nicht erfüllen, weil z.b. Wohn- und Wirtschaftsteil nicht voneinander getrennt sind. Wichtig: Es gibt kein Wahlrecht zwischen Miet- oder Lastenzuschuss. Bei Landwirten wird zunächst immer geprüft, ob ein Lastenzuschuss möglich ist. Ein Mietzuschuss kommt nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen für einen Lastenzuschuss eindeutig nicht gegeben sind. Wie die Belastung bzw. die Miete ermittelt wird Was von den Bruttoeinkünften abgezogen werden kann Bei der Einkommensberechnung für das Wohngeld werden von den Bruttoeinkünften der einzelnen Familienmitglieder folgende Freibeträge abgezogen: j der Werbungskostenpauschbetrag von DM pro Jahr bei Arbeitnehmern, j Kinderfreibeträge in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes für zum Haushalt gehörige Kinder, j Freibetrag von DM pro Jahr für jedes Kind mit eigenem Einkommen, soweit es noch vollständig im elterlichen Haushalt wohnt, j Freibetrag von DM für Familienmitglieder, die zwar zum Haushalt gehören, sich aber bei auswärtiger Unterbringung in der Ausbildung bzw. im Studium befinden, j Freibetrag von DM pro Jahr unter bestimmten Voraussetzungen für im Haushalt lebende Familienmitglieder ab dem vollendetem 62. Lebensjahr und j DM für Schwerbehinderte, sofern sie mindestens zu 50% pflegebedürftig sind oder zu mindestens 80 % in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind. Der Behindertenfreibetrag kann anders als die übrigen Freibeträge auf andere Familienmitglieder übertragen werden, wenn die behinderte Person selbst den Freibetrag wegen geringer Einkünfte nicht in Anspruch nehmen kann. Mieter in den neuen Ländern können zudem in Abhängigkeit vom Bruttoeinkommen einen Freibetrag von z. B. maximal DM im Jahr für eine fünfköpfige Familie in Anspruch nehmen. Das nach Abzug der Freibeträge noch verbleibende Einkommen der einzelnen Familienmitglieder verringert sich nun noch durch einen pauschalen Abzug für soziale. Der Abzug liegt bei: j 30 % bei Familienmitgliedern, die sowohl Einkommen- oder Lohnsteuer und Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zur landwirtschaftlichen Alterkasse zahlen, j 20 % bei Familienmitgliedern, die nur zwei der genannten Voraussetzungen erfüllen, also z. B. keine Steuern vom Einkommen zahlen, j 12,5 % bei Familienmitgliedern, die nur eine der drei genannten Voraussetzungen erfüllen, z. B. Altenteiler die nur Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung zahlen und j 6 % (bzw. 10 % in den neuen Ländern) bei Familienmitgliedern, die weder Sozialversicherungsbeiträge noch Steuern zahlen müssen, z. B. Bezieher von Arbeitslosengeld. Achtung: Beantragt eine landwirtschaftliche Familie den Mietzuschuss, muss bei der Einkommensberechnung zunächst noch der Mietwert zum Einkommen hinzugerechnet werden. Als nächstes muss berechnet werden, wie hoch die tatsächliche monatliche Belastung durch die Wohnung bzw. wie hoch die Wohnungsmiete ist. Denn das Wohngeld ist ein Zuschuss zu den monatlichen Wohnkosten und soll nicht über den tatsächlichen Kosten liegen. Beim Lastenzuschuss werden folgende Posten als Belastung berücksichtigt: Zinsen und Tilgung für Darlehen, die dem Bau oder der Renovierung des Wohnhauses bzw. der Wohnung gedient haben. Bausparbeiträge, wenn der Vertrag zweckgebunden zur Ablösung eines Wohnbaudarlehens ist. Beiträge zur Lebensversicherung, wenn die Auszahlung zur Tilgung einer Wohnungshypothek bestimmt ist. Instandhaltungs- und Betriebskosten, mit einer jährlichen Pauschale von 36 DM pro Quadratmeter Wohnfläche. Die auf das Wohnhaus entfallende Grundsteuer. Es werden aber nur die Kosten berücksichtigt, die tatsächlich der Wohnung zuzuordnen sind. Wegen der häufigen Überschneidung mit Stallbaudarlehen erweist sich diese Zuordnung in Praxis manchmal als schwierig. Hier ist es Aufgabe der Hausbank zu bescheinigen, welche Fremdmittel für den Bau bzw. den Umbau des Wohnraumes aufgenommen wurden. Wenn das Wohngeld als Mietzuschuss gewährt wird, muss die Höhe der zuschussfähigen Miete ermittelt werden. Zur Miete zählen neben der Grundmiete auch die Nebenkosten für Wasser, Abwasser und Müllbeseitigung. Beim Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes lässt sich die Wohnungsmiete relativ leicht ermitteln. Hier wird ein Teil der Gesamtpacht als Miete für die Wohnung angenommen. Es stellt sich lediglich die Frage, welcher Betrag der Pacht auf das Wohnhaus entfällt und wie man dies gegenüber der Wohngeldstelle nachweisen kann. Wenn der Landwirt zwar Hofeigentümer ist, aber trotzdem Wohngeld in Form des Mietzuschusses beantragen muss, ist die Ermittlung der Miete etwas schwieriger. Denn der Eigentümer zahlt ja weder Miete noch Pacht. Deshalb wird für diese Fälle ein fiktiver Mietwert angenommen. Also der Wert, der für eine vergleichbare Wohnung an Miete zu erzielen wäre. Dabei orientiert man sich meist an den ortsüblichen Mietpreisen in der Gemeinde. Für Bauernhäuser im Außenbereich werden oft gewisse Abschläge vorgenommen, z. B. wegen einer ungünstigen Verkehrslage oder wegen Geruchsbelästigungen. Die Quadratmetermiete wird dann z. B. nicht mit den ortsüblichen 8 DM, sondern mit 6 DM angenommen. Als Anhaltspunkt kann ein Landwirt aber auch den Mietwert für das selbstgenutzte Wohnhaus aus alten Steuerbescheiden heranziehen. Es wird allerdings immer schwierig sein, den Mietwert exakt zu ermitteln. Ein Beispiel: Familie Heitmann wohnt in einer 130 qm großen Wohnung, die nicht durch eine Brandmauer vom Wirtschaftsteil getrennt ist. Der Mietspiegel in der Gemeinde liegt bei 9 DM pro qm. Wegen der Außenbereichslage wird für die Wohnung der Familie Heitmann ein Miete von 7 DM pro qm angenommen. Es ergibt sich eine monatliche Mietbelastung von 910 DM (130 qm x 7 DM). Der Mietzuschuss wird auf Basis dieser Mietbelastung von 910 DM gezahlt, soweit alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Für unangemessen hohe Wohnkosten wird kein Wohngeld gewährt. Deshalb ist die Miete bzw. die Belastung nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Diese Höchstgrenzen sind nicht einheitlich. Sie sind unterschiedlich für die alten und die neuen Bundesländer und richten sich nach dem Baujahr bzw. Umbaujahr, nach der Ausstattung der Wohnung mit Heiz- und Sanitäranlagen sowie nach der Mietstufe der jeweiligen Gemeinde. In speziellen Tabellen können Sie bei den Wohngeldstellen den für Ihren Fall gültigen Höchstbetrag ablesen. top agrar 8/

3 top Geld Wer als Familienmitglied zählt Wie viel Wohngeld es gibt, hängt nicht zuletzt auch von der Zahl der Familienmitglieder und dem Familieneinkommen ab. Als Familienmitglieder zählen nach dem Wohngeldgesetz alle Personen, die mit dem Antragsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben. Dazu gehören neben dem Ehegatten und den Kindern auch häufig noch die Geschwister, Altenteiler, Tanten und Onkel. Voraussetzung ist, dass eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, die Familienmitglieder also zusammen wohnen und sich ganz oder teilweise gemeinsam versorgen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass die Lebenshaltung vollständig aus einer Kasse bestritten wird. Altenteiler, deren Wohnbereich teilweise von der Wohnung der Betriebsleiterfamilie abgetrennt ist, zählen in der Regel auch noch mit zum Familienhaushalt auf jeden Fall solange die tägliche Lebensführung ganz oder teilweise gemeinsam mit der Betriebsleiterfamilie erfolgt (z. B. gemeinsame Mahlzeiten). Wenn die Altenteiler in einer völlig separaten Wohnung leben oder in einem Altenteilerhaus einen eigenen Haushalt führen, gehören sie nicht mehr zu den Familienmitgliedern im Sinne des Wohngeldgesetzes. In diesem Fall können die Altenteiler einen eigenen Wohngeldanspruch haben. Wichtig ist, dass Familienmitglieder auch dann zum Haushalt gerechnet werden, wenn sie vorübergehend abwesend sind. Dazu gehören zum Beispiel auswärts wohnende Wehr- und Zivildienstleistende, Studenten und Auszubildende, wie 38 top agrar 8/2000 z. B. der Hoferbe in der Fremdlehre. Um Wohngeld zu beziehen, muss das Gesamteinkommen aller im Haushalt lebenden Familienmitglieder unter einem bestimmten Höchstbetrag liegen. Die Höchstbeträge richten sich nach der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Für das Familieneinkommen gelten nach Wohngeldgesetz derzeit folgende Höchstgrenzen. Zahl der Familien- mtl. Einkommensmitglieder höchstbetrag DM DM DM DM DM DM DM Wenn das Einkommen aller im Haushalt lebenden Familienmitglieder zusammen diese Höchstbeträge übersteigt, besteht kein Anspruch auf Wohngeld. Das heißt aber noch lange nicht, dass es bei einem Einkommen unterhalb der Höchstgrenzen auf jeden Fall Wohngeld gibt. Denn hier kommt es auch auf die jeweilige monatliche Miete bzw. Belastung an. Wenn die Miete bzw. Belastung relativ niedrig ist, kann das Wohngeld auch schon bei einem Familieneinkommen, das unterhalb der in der Tabelle aufgeführten Höchstwerte liegt wegfallen. Die Höhe des Familieneinkommens ist also entscheidend dafür ob und welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten. Im folgenden zeigen Übersicht 1: So hoch ist der Wohngeldanspruch für eine fünfköpfige Bauernfamilie Bei einer monatlichen Miete bzw. Belastung von... Familien einkommen DM DM DM DM DM DM DM DM DM (DM/Monat)... ergibt sich dieser monatliche Wohngeldanspruch in DM/Monat wir wie das Einkommen der einzelnen Familienmitglieder ermittelt wird. Wie hoch das Familieneinkommen sein darf Für die Wohngeldberechnung wird das Einkommen aller Familienmitglieder angerechnet. Also z. B. auch das Einkommen einer Schwester, die im Familienhaushalt lebt und vielleicht gutes Geld verdient. Wichtig dabei ist, dass die positiven Einkünfte aus einer Einkunftsart nicht mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden dürfen. Ebenso dürfen Einnahmen eines Familienmitgliedes nicht mit den Verlusten eines anderen Familienmitgliedes verrechnet werden. Zum Familieneinkommen zählen vor allem: die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gehälter und Löhne aus nicht selbständigen Tätigkeiten, Arbeitslosen- und Krankengeld, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, das landwirtschaftliche Altersgeld sowie Unfallrenten, Witwen- und Waisengelder und Kindergeld. Die Einkommensberechnung nach Wohngeldgesetz erfolgt zunächst separat für jedes Familienmitglied. Von dem jeweiligen Bruttoeinkommen können bestimmte Freibeträge und pauschale Abzüge abgerechnet werden (siehe Kasten). Erst zum Abschluss werden die Einkommen der einzelnen Familienmitglieder zu einem Familieneinkommen addiert und dann auf das monatliche Familieneinkommen umgerechnet. Übersicht 1 zeigt exemplarisch, wie viel Wohngeld eine fünfköpfige Bauernfamlie je nach zuschussfähiger Belastung bzw. Miete und je nach Höhe des Einkommens erhalten kann. Einkommen der Altenteiler Gehören Altenteiler zum Haushalt des Antragstellers, so muss deren Einkommen ebenfalls berücksichtigt werden. Das gilt vor allem für das landwirtschaftliche Altersgeld, das nach Abzug der entsprechenden Freibeträge (z. B. Altersfreibetrag) und der Pauschale für soziale Sicherung dem Familieneinkommen hinzugerechnet wird. Das gleiche gilt für die Pachteinnahmen, wenn der Betrieb an den Nachfolger verpachtet ist. Umgekehrt mindern die

4 Egon Breuer bewirtschaftet einen 50 ha großen Sauen- und Schweinemastbetrieb. Zum Familienhaushalt gehören ein 12-jähriger Sohn und eine 17-jährige Tochter, die noch zur Schule geht. Im Haushalt lebt außerdem noch der 78-jährige Großvater. Vor etwa 10 Jahren hatop Geld Pachtzahlungen aber auch das Einkommen der jungen Familie, so dass sich hierdurch keine nennenswerten Nachteile beim Wohngeld ergeben. Anders liegt der Fall, wenn der Betrieb bereits übergeben ist und die Eltern Altenteilsleistungen erhalten. Altenteilsleistungen werden nach dem Wohngeldgesetz nicht berücksichtigt, solange Altenteiler und junge Betriebsleiterfamilie in einem gemeinsamen Haushalt leben. Das bedeutet: Sie wirken sich beim Nachfolger nicht einkommensmindernd aus, werden dafür aber auch bei den Altenteilern nicht als Einkommen erfasst. Einkommen möglichst aktuell nachweisen Über 400 Mark im Monat für Familie Breuer Übersicht 2: Wie sich das Wohngeld berechnet Ist-Situation bei höherem land- bei Berufswirtschaftlichen tätigkeit der Einkommen Tochter Einkünfte des Antragstellers aus Land- und Forstwirtschaft (letzter Jahresabschluss) , , ,- + Kindergeld 6 480, , ,- - Kinderfreibetrag 6 480, , , % Pauschalabzug für soziale 6 000, , ,- = Jahreseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte d. Altenteilers (Altersgeld) (750 DM x 12) Als Einkommen werden normalerweise die für den Zeitraum der Wohngeldbewilligung zu erwartenden Einnahmen zugrunde gelegt. Denn für das Wohngeld ist die gerade bestehende Einkommenssituation relevant. Bei Arbeitnehmern oder Alterteilern mit einem regelmäßigen Einkommen ist es relativ einfach, die Einkünfte für das kommende Jahr zu schätzen: Arbeitnehmer können sich das zu erwartende Einkommen vom Arbeitgeber bestätigen lassen. Altenteiler können eine Bescheinigung der Alterskasse einholen. Bei Landwirten und anderen Selbständigen ist das schon schwieriger. Bei buchführungspflichtigen Landwirten greifen die Wohngeldämter deshalb regelmäßig auf den letzten Einkommensteuerbescheid oder noch eher auf den letzten Buchführungsabschluss zurück. Aktuelle Einkommensminderungen können durch einen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid oder durch eine Bescheinigung des Steuerberaters bzw. der Buchstelle nachgewiesen werden. In den meisten Fällen ist es jedoch sinnben die Breuers ein neues Wohnhaus mit 170 qm Wohnfläche gebaut. Aufgrund der Preiskrise am Schweinemarkt sind die Breuers in den letzten Jahren in eine noch andauernde finanzielle Bredouille geraten. Das Wohngeld (in diesem Fall als Lastenzuschusses) kann im , , , , , ,- - Altersfreibetrag 2 400, , ,- = Zwischensumme 6 600, , ,- - 12,5 % Pauschalabzug für soziale 825,- 825,- 825,- = Jahreseinkommen Altenteiler 5 775, , ,- Einkommen der Tochter ,- - Arbeitnehmerpauschbetrag 2 000,- - Freibetrag für Kinder bis 25 Jahre mit eigenen Einnahmen 1 200,- = Zwischensumme , % Pauschalabzug für soziale ,- = Jahreseinkommen der Tochter ,- Daraus ergibt sich ein: Gesamteinkommen der Familie pro Jahr , , ,- Gesamteinkommen der Familie pro Monat 2 481, , ,- Ein monatliches Wohngeld bei einer Belastung von 1250 DM 404,- 62,- (nach Wohngeldtabelle) Fall Breuer helfen, zumindest die immer noch hohen Kosten für das Wohnhaus aufzufangen. Der Kapitaldienst für die Wohnbaudarlehen beträgt heute noch DM im Jahr. Hinzu kommen Instandhaltungsund Bewirtschaftungskosten in Höhe von DM/Jahr (170 qm x 36 DM) und die Grundsteuer von jährlich 200 DM. Für das Wohnhaus ergibt sich eine Belastung von DM/Jahr bzw. von DM/Monat. Dieser Betrag wird für die Ermittlung des Lastenzuschusses zugrunde gelegt. Wie hoch der Lastenzuschuss tatsächlich ausfällt hängt jetzt entscheidend vom Familieneinkommen ab. Das Einkommen aus der Landwirtschaft lag nach dem letzten Jahresabschluss bei rund DM. Daran wird sich auch im nächsten Jahr noch nicht viel ändern. Vom Großvater kommt zudem noch Altersgeld in Höhe von DM hinzu. Wie die nebenstehende Berechnung (Übersicht 2) zeigt, ergibt sich nach dem Wohngeldgesetz daraus ein Familieneinkommen von DM im Jahr bzw DM im Monat. Bei der monatlichen Belastung von DM ergibt sich für die Familie Breuer ein Wohngeldanspruch von monatlich 404 DM. Die Berechnungen zeigen allerdings auch folgendes: Bei einem landwirtschaftlichen Einkommen von DM gäbe es für die Familie nur noch 62 DM im Monat. Wenn die 17-jährige Tochter nicht noch zur Schule gehen würde, sondern als Verkäuferin monatlich DM verdienen würde, wäre es mit dem Wohngeld ganz vorbei. 40 top agrar 8/2000

5 voll auf den letzten (steuerlichen) Jahresabschluss zurückzugreifen. Denn das Einkommen aus dem letzten Abschluss trifft das zu erwartende Einkommen des nächsten Jahres meist wesentlich genauer als das Einkommen des letzten Einkommenssteuerbescheides und passt erfahrungsgemäß auch eher als vorausschauende Schätzungen. Der letzte Jahresabschlusses wird normalerweise von den Wohngeldstellen anerkannt. Bei den 13a-Landwirten läuft die Einkommensermittlung nach Wohngeldgesetz vollkommen unabhängig von der steuerlichen Gewinnermittlung. Vielmehr wird eine völlig selbständige Einkommensberechnung in Anlehnung an das Lastenausgleichsgesetz angefertigt. Der so ermittelte Gewinn liegt in bestimmten Fällen über dem steuerlichen Gewinn, so dass das Wohngeld geringer ausfallen kann. 13a-Landwirte können den Wohngeldämtern alternativ auch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung vorlegen. Ob sich der Aufwand dafür lohnt, sollten Sie aber zuerst einmal mit Ihrem Steuerberater bzw. Ihrer Buchstelle besprechen. Martin Lange, Sozialreferent beim Landwirtschaftsverband Warendorf; A. Schulze Vohren Anspruch prüfen und beraten lassen Grundsätzlich sollten vor allem Familien mit dauerhaft oder vorübergehend geringen bis mittleren Einkünften prüfen, ob Anspruch auf Wohngeld besteht. Insbesondere dann, wenn j die Familie zur Zeit in der Landwirtschaft nur wenig verdient und auch sonst keine nennenswerten Nebeneinkünfte hat, j viele Kinder bzw. viele Familienmitglieder mit jeweils nur geringen Einkünften zum Familienhaushalt zählen, j eine hohe Belastung (Zins und Tilgung) für das neugebaute oder modernisierte Wohnhaus aufgebracht werden muss, j der Haupternährer insbesondere bei 13a-Landwirten gesundheitlich angeschlagen ist und eine verminderte Erwerbsfähigkeit nachweisen kann. Noch etwas: Beim Wohngeld handelt es sich nicht um ein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat einen Rechtsanspruch! Und der Kreis der berechtigten Familien soll mit der Novellierung des Wohngeldrechtes zum Januar 2001 noch weiter gefasst werden. Außerdem sollen die Förderbe- träge angehoben und die Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland aufgehoben werden. Den Antrag auf Wohngeld müssen Landwirte bei der zuständigen Wohngeldstelle ihrer Gemeinde- oder Kreisverwaltung stellen. Gewährt wird das Wohngeld in der Regel erst von dem Monat an, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist, und dann üblicherweise für die folgenden zwölf Monate. Normalerweise bleibt das Wohngeld während des Bewilligungszeitraumes unverändert. Auf Antrag ist eine Erhöhung des Wohngeldes innerhalb des Bewilligungszeitraumes jedoch möglich, wenn: j sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder erhöht hat (z. B. durch die Geburt eines Kindes), j die zuschussfähigen Wohnkosten um mehr als 15 % gestiegen sind, j sich das Familieneinkommen um mehr als 15 % verringert hat. Mit allen Fragen zur Beantragung von Wohngeld können Landwirte sich auch von ihrem Kreisbauernverband beraten lassen. top agrar 8/

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