Mieterschutzbund Eichwalde Zeuthen und Umgebung e.v. Seite 1. Von Julia Schorch WISO [Stand: 04/2011]
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1 Mieterschutzbund Eichwalde Zeuthen und Umgebung e.v. Seite 1 Wohngeld Wann es den Zuschuss gibt Von Julia Schorch WISO [Stand: 04/2011] Rund ein Drittel ihres Einkommens geben deutsche Haushalte im Schnitt für ihre Wohnung aus. Viel Geld, das an anderen Ecken häufig fehlt. Wird die Belastung zu hoch, hilft der Staat mit einem finanziellen Zuschuss, dem Wohngeld. Wohnen ist teuer, fast jährlich steigen die Mietpreise. Der Immobilienverband Deutschland (IvD) erwartet, dass sich 2011 die Nettomieten für Wohnungen, die neu vermietet werden, zwischen einem und 2,5 Prozent verteuern. Hinzu kommen höhere Heizkosten: Die EnergieAgentur.NRW prognostiziert für die Abrechnungen des vergangenen Jahres eine Steigerung von rund 25 Prozent gegenüber Der Energiedienstleister Techem geht bei Ölheizungen sogar von 30 bis 50 Prozent aus. Grund sei der frühe und sehr kalte Winter. Diese Mehrkosten aufzubringen, ist nicht immer leicht. Denn das (Quelle: Einkommen wächst meist nicht mit. Wird die Belastung zu hoch, können Sie einen Zuschuss zu den Wohnkosten beantragen. Das sogenannte Wohngeld bekommen Mieter in Form eines Mietzuschusses, für Immobilieneigentümer heißt es Lastenzuschuss. Wer Wohngeld bekommt Mietzuschuss bekommen Mieter einer Wohnung oder eines Hauses, Untermieter, Heimbewohner im Sinne des Heimgesetzes, Personen mit mietähnlichem Nutzungsverhältnis, z. B. Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechtes, einer Genossenschaftswohnung, einer Stiftswohnung oder eines dinglichen Wohnungsrechtes, Eigentümer eines Hauses mit mehr als zwei Wohnungen, von denen sie eine selbst bewohnen. Lastenzuschuss bekommen Eigentümer einer Eigentumswohnung, die durch den Eigentümer bewohnt wird oder für dessen Angehörige bestimmt ist, erbbauberechtigte Personen, Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts. Ob und in welcher Höhe Anspruch auf Wohngeld besteht, hängt von drei Faktoren ab: der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung. Wer zum Haushalt gehört Seit der Wohngeldreform 2009 werden alle Personen eines Haushalts, die miteinander verwandt sind oder in einer sonstigen sogenannten Verantwortungs- oder Einstehensgemeinschaft leben, bei der Berechnung des Wohngelds berücksichtigt. Vorraussetzung: Sie müssen mit dem wohngeldberechtigten Haushaltsmitglied in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben. Außerdem muss die Wohnung
2 Mieterschutzbund Eichwalde Zeuthen und Umgebung e.v. Seite 2 gemeinsamer Lebensmittelpunkt sein. Zu berücksichtigende Personen Antragsteller Ehegatten eingetragene Lebenspartner Lebenspartner gemäß einer Verantwortungs- oder Einstehensgemeinschaft Eltern, Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder Geschwister, Onkel, Tanten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwager und Schwägerinnen Pflegekinder und Pflegeeltern Wohngeld bekommt nur, wer keine Transferleistungen bezieht. Denn darin sind angemessene Unterkunftskosten schon berücksichtigt. Auch für die Haushaltsmitglieder gilt: Sie und Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft dürfen keine Transferleistungen beziehen. Beispiel: Herr und Frau M. wohnen gemeinsam mit ihrem Sohn sowie dessen Frau und Kindern in einem Haus. Die beiden haben ein geringes Einkommen und wollen einen Antrag auf Wohngeld stellen. Sie beziehen keine Transferleistungen. Ihr Sohn und dessen Familie erhalten jedoch Arbeitslosengeld II. Somit fallen sie aus der Berechnung heraus, Herr M. kann nur für sich und seine Frau Wohngeld beantragen. Berechnung des Gesamteinkommens Die Behörde ermittelt zur Berechnung des Wohngelds zunächst das monatliche Gesamteinkommen. Dabei addiert sie die Jahreseinkommen aller zu berücksichtigender Mitglieder des Haushalts, abzüglich bestimmter Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen, und legt sie auf den Monat um. Das monatliche Gesamteinkommen entspricht demnach einem Zwölftel dieser Summe. Zugrunde gelegt wird das Einkommen, das für den Zeitraum zu erwarten ist, für den Wohngeld beantragt wird. Was zum Jahreseinkommen gehört Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit Einkünfte durch einen Gewerbebetrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Rentenbezügen Einkünfte durch Vermietung oder Verpachtung Einkünfte durch Kapitalvermögen Einkünfte aus Unterhaltszahlungen einmalige Zahlungen der vergangenen drei Jahre aus Abfindungen, Vorauszahlungen, Gehaltsnachzahlungen, Rentennachzahlungen, Unterhaltsnachzahlungen und auch Versicherungsleistungen zur Altersvorsorge Nicht einbezogen wird generell Kindergeld. Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben werden abgezogen. Von der so errechneten Summe sind dann pauschale Beträge von sechs bis 30 Prozent absetzbar. Wie hoch der Abzug im Einzelfall ausfällt, hängt davon ab, ob Steuern und Beiträge zur Kranken- und/oder Rentenversicherung gezahlt werden.
3 Mieterschutzbund Eichwalde Zeuthen und Umgebung e.v. Seite 3 Was vom Einkommen abgezogen wird Die Kürzung ist auf sechs Prozent beschränkt, wenn das jeweilige Haushaltsmitglied selbst keine Steuern und Beiträge zur Kranken- und/oder Rentenversicherung zahlt. Das betrifft etwa Empfänger von Arbeitslosengeld I. Die Kürzung ist auf zehn Prozent erweiterbar, wenn das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied entweder Steuern oder Beiträge zur Krankenversicherung oder Beiträge zur Rentenversicherung zahlt. Die Kürzung ist auf 20 Prozent erweiterbar, wenn das Haushaltsmitglied zwei der drei entscheidenden Aufwendungen entrichtet. Die Kürzung von vollen 30 Prozent ist möglich, wenn das Haushaltsmitglied Steuern und beide Beiträge leistet. Von weiteren Freibeträgen können Alleinerziehende, Unterhaltspflichtige und Behinderte profitieren. Geltend gemacht werden können monatlich 50 Euro für jedes Kind bis zwölf Jahre, das im Haushalt des alleinerziehenden Antragstellers lebt, monatlich bis zu 50 Euro für jedes Kind zwischen 16 und 25 Jahren, das über ein eigenes Einkommen verfügt (z. B. im Rahmen der Berufsausbildung), monatlich 100 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 80 Prozent bzw. 125 Euro ab einem Behinderungsgrad von 80 Prozent, sofern er häuslich pflegebedürftig ist, die Höhe der Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht, sofern sie durch eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, einen Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid festgelegt sind. Wie hoch das Gesamteinkommen sein darf, hängt vom Wohnort ab. Deutschlands Gemeinden und Kreise sind entsprechend dem regionalen Mietniveau in sechs n unterteilt (welche Gemeinde welcher entspricht). Ob überhaupt ein Anspruch auf Wohngeld besteht, zeigt ein Blick in folgende Tabelle: Grenzen für das monatliche Gesamteinkommen nach den Wohngeldtabellen in Euro 2011 Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder I II III IV V VI
4 Mieterschutzbund Eichwalde Zeuthen und Umgebung e.v. Seite 4 Miete bzw. Belastung Wie hoch das Wohngeld ausfällt, hängt zudem von der Miete bzw. der finanziellen Belastung ab. Auch hier gibt es Höchstbeträge, denn Wohngeld wird nur für angemessene Wohnkosten gezahlt. Liegt die Miete darunter, wird sie komplett bezuschusst. Übersteigt sie den jeweiligen Höchstbetrag, wird die Differenz nicht berücksichtigt. Was angerechnet wird Bei Mietern: Nettomiete Wasserverbrauch Abwasser- und Müllbeseitigung Treppenhausbeleuchtung Bei Eigentümern: Kredite (Zins und Tilgung), die dem Bau, Erwerb oder der Verbesserung des Wohneigentums dienen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten Grundsteuer und sonstige Grundbesitzabgaben Versicherungsbeiträge für das Eigenheim Verwaltungskosten Wenn Sie ein Haus mit mehr als zwei Wohnungen besitzen und eine davon selbst nutzen, wird vom Mietwert des Wohnraums ausgegangen. Das ist der Betrag, der der Miete für eine vergleichbare Wohnung entspricht. Ob Mieter oder Eigentümer: Wer einen Teil des Wohnraums gewerblich oder beruflich nutzt, etwa als Arbeitszimmer, muss die anteilige Miete bzw. Belastung für diese Fläche abziehen. Gleiches gilt, wenn Personen im Haushalt leben, die nicht zu den wohngeldberechtigten Haushaltsmitgliedern zählen, z. B. Untermieter oder auch vom Wohngeld ausgeschlossene Haushaltsmitglieder. Nur Wohnraum, der von solchen Personen genutzt wird, muss aus der Miete oder Belastung herausgerechnet werden. Für 2011 ergeben sich demnach folgende Höchstbeträge: Höchstbeträge Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder n I II III IV V VI Mehrbetrag für jedes weitere anzurechnende Haushaltsmitglied
5 Mieterschutzbund Eichwalde Zeuthen und Umgebung e.v. Seite 5 Beispiel: Ein Ehepaar bewohnt eine Wohnung in einer Gemeinde der III. Sie zahlen 370 Euro Miete. Damit liegen ihre Wohnkosten unter dem Höchstbetrag und werden voll bezuschusst. In derselben Gemeinde zahlt ein anderes Ehepaar 440 Euro Miete. In diesem Fall wird bei der Berechnung des Wohngelds nur der Höchstbetrag von 402 Euro berücksichtigt. Die Berechnung Auch wenn die Miete unterhalb des jeweiligen Höchstbetrags liegt, heißt das nicht, dass der Staat sie komplett übernimmt. Wohngeld ist lediglich ein Zuschuss zu den Wohnkosten. Einen Teil der Kosten müssen die Haushaltsmitglieder selbst aufbringen. Die Berechnung ist kompliziert, denn schließlich fließen alle genannten Komponenten ein: die Anzahl der wohngeldberechtigten Haushaltsmitglieder, das Gesamteinkommen und die Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung. Daraus ergibt sich eine Formel, mit der sich wahrscheinlich kaum jemand befassen möchte: 1,08 (M - (a + b M+ c Y) Y) Euro. Das muss auch niemand. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung stellt auf seiner Internetseite Wohngeldtabellen für jede mögliche Kombination bereit. Und natürlich berechnet auch die zuständige Wohngeldbehörde den Anspruch. Der Antrag Zuständig für Anträge auf Wohngeld sind die Wohngeldbehörden. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare, in manchen Bundesländern können Sie diese auch online abrufen. Alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder müssen in einem gemeinsamen Antrag aufgeführt werden, nur so kann der Bedarf korrekt berechnet werden. Der Antragsteller bzw. die wohngeldberechtigte Person ist aber der Mieter oder Eigentümer des Wohnraums. Neben dem Antrag kann die Wohngeldstelle eine Reihe von Nachweisen verlangen. Was die Behörde benötigt Nachweise über das Bruttoeinkommen aller zum Haushalt zählenden Personen, z. B. Verdienstbescheinigungen bei Arbeitnehmern, Steuerbescheid und Einnahmenüberschussrechnung bei Selbstständigen, Rentenbescheide, Nachweise über Art und Höhe von Unterhaltsleistungen, Nachweise über Art und Höhe von Ausbildungsförderungen, Bescheide über Sozialleistungen. Nachweise über die Miete, etwa Mietvertrag, Mietquittungen, Nebenkostenabrechnungen, ggf. Nachweis über Untervermietung, ggf. Wohnflächenberechnung bei teilweiser gewerblicher oder beruflicher Nutzung oder Untervermietung oder Nachweise über die Belastung wie Kaufvertrag, Grundbuchauszug, Fremdmittelbescheinigung, Bescheid vom Finanzamt bei Erhalt von Eigenheimzulage, Nachweis über Verwaltungsgebühren, ggf. Nachweis über Vermietung,
6 Mieterschutzbund Eichwalde Zeuthen und Umgebung e.v. Seite 6 ggf. Wohnflächenberechnung bei teilweiser gewerblicher oder beruflicher Nutzung oder Vermietung. Außerdem, sofern es zutrifft, Nachweise über erhöhte Werbungskosten, Nachweise über die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen, bei in Ausbildung befindlichen Personen: Nachweise über Ausbildungsart und Ausbildungsort, Nachweise über die Entrichtung von Steuern sowie Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung, bei Schwerbehinderten: Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid, bei Pflegebedürftigen (in häuslicher Pflege): Nachweise über die Pflegebedürftigkeit gemäß Sozialgesetzbuch. Maximal zwölf Monate Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate gewährt. Besteht nach der Zeit weiterhin Bedarf, müssen Sie einen Weiterleistungsantrag stellen. Stellen Sie diesen mindestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums, sodass die Zahlung möglichst lückenlos erfolgt. Achtung Ein bewilligter Wohngeldbescheid gilt nur für die Wohnung oder das Haus, für die oder das er gestellt wurde. Bei Umzug wird er unwirksam, Sie müssen das Wohngeld dann neu beantragen. Gezahlt wird das Wohngeld grundsätzlich von Beginn des Monats an, in dem der Antrag eingereicht wurde. In Ausnahmefällen wird es aber auch nachträglich bewilligt und gezahlt, etwa wenn sich die Miete oder Belastung rückwirkend um mehr als 15 Prozent erhöht hat. Sie können das Wohngeld auch im Voraus beantragen, z. B. vor dem Umzug in eine neue Wohnung. In diesem Fall wird es ab dem Monat des Einzugs gezahlt. Wenn sich die Konditionen ändern Generell bleibt die Höhe des Wohngelds während des Bewilligungszeitraums gleich. Sie kann jedoch auf Antrag angepasst werden. Gründe für eine Anpassung Eine Erhöhung ist möglich, wenn sich die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht (etwa durch Geburt eines Kindes), sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringert, die Miete bzw. Belastung um mehr als 15 Prozent steigt. Eine Minderung ist möglich, wenn sich die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert hat, sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht, die Miete bzw. Belastung um mehr als 15 Prozent sinkt.
7 Mieterschutzbund Eichwalde Zeuthen und Umgebung e.v. Seite 7 Alle Änderungen, die zu einer Minderung führen können, müssen Sie der Wohngeldbehörde umgehend mitteilen. Sonst droht eine Geldbuße. Antrag abgelehnt - was nun? Manche Wohngeldanträge haben von vornherein keine Aussicht auf Erfolg, etwa weil das Gesamteinkommen zu hoch ist. Sind jedoch alle notwendigen Bedingungen erfüllt und lehnt die Behörde den Antrag trotzdem ab, können Sie Widerspruch einlegen. Dann prüft die Widerspruchsstelle der Wohngeldbehörde den Bescheid noch einmal. Während dieser Zeit ist er noch nicht rechtswirksam. Mit einem Widerspruch geht man kein Risiko ein. Es ist keine gerichtliche Auseinandersetzung und dem Antragsteller entstehen keine Kosten. Im ungünstigsten Fall wird auch der Widerspruch abgelehnt. Dann bleibt nur noch die Klage vor dem Verwaltungsgericht. Dieser Schritt sollte allerdings gut überlegt sein, denn ein Gerichtsverfahren kann teuer werden. Unter Umständen kann der Kläger Prozesskostenhilfe geltend machen. Ob diese gewährt wird, hängt vom Einzelfall ab. Weitere Informationen gibt es in den Sprechstunden des Mieterschutzbundes Eichwalde / Zeuthen und Umgebung e.v. Hans-Joachim Hinz Verteiler: Fr. Rode, Hr. Petschick, Beier, Klett, Hinz, Schaefer, Reserve
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