Das neue Wohngeld. Fragen und Antworten. Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung

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1 Das neue Wohngeld Fragen und Antworten Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung

2 2 VORWORT Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Mecklenburg-Vorpommern ist ein schönes Land zum Wohnen und Wohlfühlen ob in den vielerorts aufwendig sanierten Städten oder auf dem Land. Doch die Wohnkosten und insbesondere die sprunghaft gestiegenen Heizkosten belasten gerade Haushalte mit geringem Einkommen. Mit dem Wohngeld zahlt der Staat einen Zuschuss zu den Wohnkosten. Aktuell erhalten rund Haushalte in Mecklenburg- Vorpommern diese finanzielle Unterstützung. Für diese und alle anderen Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen gibt es eine gute Nachricht: Das Wohngeld wird ab Januar 2009 erhöht und damit an die gestiegenen Kosten angepasst. Erstmals werden dabei Heizkosten pauschal nach Haushaltsgröße berücksichtigt. Somit können künftig deutlich mehr Haushalte als bisher Wohngeld erhalten. Dieses Heft enthält die wichtigsten Informationen rund um das Wohngeld und gibt einen Überblick über die Rechtsänderungen ab Möchten Sie Ihren persönlichen Wohngeldanspruch prüfen lassen, können Sie dies in den Wohngeldbehörden des Landes tun. Zögern Sie nicht es ist Ihr gutes Recht! Volker Schlotmann Minister für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern

3 INHALT 3 Das neue Wohngeld Fragen und Antworten Seite Neues Gesetz Wie wirkt sich die Wohngelderhöhung aus? 5 Wer hat Anspruch auf Wohngeld? 6 Wie wird das Wohngeld berechnet? 7 Wer zählt als Haushaltsmitglied? 8 Welche Miete/Belastung wird berücksichtigt? 9 Welches Einkommen wird berücksichtigt? 10 Für welchen Zeitraum wird das Wohngeld bewilligt? 11 Ab wann wird das erhöhte Wohngeld gezahlt? Welche weiteren Neuerungen gelten ab 2009? 14 Wo gibt es weitere Informationen und wo können Anträge gestellt werden? 15 Fallbeispiele 16-19

4 4 FRAGEN UND ANTWORTEN Neues Gesetz 2009 Ab 1. Januar 2009 gilt ein neues Wohngeldgesetz (WoGG), mit dem das Wohngeld erhöht wird und das weitere Neuerungen gegenüber der bisherigen Rechtslage beinhaltet. Die nachfolgenden Informationen geben Ihnen einen Überblick über das neue Recht.

5 FRAGEN UND ANTWORTEN 5 Wie wirkt sich die Wohngelderhöhung aus? Seit der letzten Wohngeldanpassung im Jahr 2001 sind die Mieten und insbesondere die Heizkosten deutlich gestiegen. Um Haushalte mit geringem Einkommen zu entlasten, wird das Wohngeld ab Januar 2009 erhöht. Im Einzelnen: Das Wohngeld wird um acht Prozent erhöht. Die Höchstbeträge, die die maximal zuschussfähige Miete oder Belastung festlegen, werden um zehn Prozent angehoben. In die Wohngeldberechnung fließt ein pauschaler, nach Haushaltsgröße gestaffelter Betrag für Heizkosten ein. Alt- und Neubauten werden künftig gleich bezuschusst. Außerdem werden für die Gemeinden ab Einwohner und die Landkreise neue Mietenstufen festgesetzt, nach denen sich die Höchstbeträge für die Miete/Belastung richten. Hinweis: Die Wohngelderhöhung wird auf den 1. Oktober 2008 in Form einer Einmalzahlung vorgezogen. Die nach Haushaltsgröße gestaffelte, pauschalierte Einmalzahlung wird im Winter/ Frühjahr 2009 von Amts wegen an alle Haushalte ausgezahlt, die im Zeitraum Oktober 2008 bis März 2009 mindestens einen Monat Wohngeld beziehen. Eine gesonderte Antragstellung auf die Einmalzahlung ist nicht erforderlich. Ein höheres reguläres Wohngeld für Oktober bis Dezember 2008 ist nicht vorgesehen.

6 6 FRAGEN UND ANTWORTEN Wer hat Anspruch auf Wohngeld? Wohngeld wird als Zuschuss zu den Wohnkosten gezahlt. Erhalten können es Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen. Voraussetzung ist allerdings, dass keine sogenannten Transferleistungen wie Arbeitslosengeld II/Sozialgeld nach dem SGB II oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bezogen werden, da in diesen Leistungen die Kosten für Unterkunft und Heizung bereits berücksichtigt sind. Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung und als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines selbst genutzten Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.

7 FRAGEN UND ANTWORTEN 7 Wie wird das Wohngeld berechnet? Ob und in welcher Höhe Wohngeld gewährt wird, hängt ab von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe der zu berücksichtigenden Miete/Belastung und der Höhe des Gesamteinkommens aller Haushaltsmitglieder. Das Wohngeld berechnet sich nach einer Formel, die diese drei Faktoren berücksichtigt.

8 8 FRAGEN UND ANTWORTEN Wer zählt als Haushaltsmitglied? Wohngeld wird für den gesamten Haushalt gewährt. Die Anzahl der Haushaltsmitglieder hat Einfluss auf die Höhe des Wohngeldes. Neben der wohngeldberechtigten Person (Antragsteller) zählen als Haushaltsmitglieder beispielsweise der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner, die Eltern, Großeltern, Kinder (auch Pflegekinder) und Enkel, Geschwister, Onkel, Tante und Schwager, der Partner in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (nichteheliche Lebensgemeinschaft). Voraussetzung ist, dass diese Personen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in dem gemeinsamen Wohnraum haben.

9 FRAGEN UND ANTWORTEN 9 Welche Miete/Belastung wird berücksichtigt? Als Miete wird die vertraglich vereinbarte Miete einschließlich der kalten Nebenkosten angesetzt (ohne Kosten für Heizung und Warmwasser). Bei Eigentümern von Wohnraum werden als Belastung die Kosten für den Kapitaldienst (Zinsen und Tilgungen) und für die Bewirtschaftung (zum Beispiel Betriebskosten, Grundsteuer) angesetzt. Die berücksichtigte Miete/Belastung wird um nicht durch Haushaltsmitglieder zu Wohnzwecken genutzte Teile des Wohnraums gemindert. Das können etwa gewerblich genutzte oder an Dritte vermietete Anteile des Wohnraums sein. Die Miete/Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge sind abhängig von der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe der Stadt oder des Landkreises, in der oder dem sich der Wohnraum befindet. Die Mietenstufen (1 bis 6) spiegeln das Mietniveau in der Stadt bzw. dem Landkreis wider. Dabei gilt: je niedriger die Mietenstufe, desto geringer ist die maximal zuschussfähige Miete/Belastung. Bevor die Miete/Belastung in die Wohngeldberechnung einfließt, wird sie um einen nach Haushaltsgröße gestaffelten, pauschalen Betrag für Heizkosten erhöht.

10 10 FRAGEN UND ANTWORTEN Welches Einkommen wird berücksichtigt? Es wird die Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder angesetzt, gemindert um etwaige Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltszahlungen. Zum Jahreseinkommen gehören alle steuerpflichtigen Einkünfte (nach Abzug der Werbungskosten) sowie die in 14 Abs. 2 WoGG genannten steuerfreien Einnahmen. Hiervon werden pauschale Abzüge vorgenommen, wenn Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge oder Rentenversicherungsbeiträge geleistet werden. Frei- und Abzugsbeträge werden vom Jahreseinkommen unter anderem abgesetzt für schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 100 oder bei Pflegebedürftigkeit, Kinder unter zwölf Jahren bei Alleinerziehenden, die erwerbstätig sind oder eine Ausbildung absolvieren, Unterhaltszahlungen.

11 FRAGEN UND ANTWORTEN 11 Für welchen Zeitraum wird das Wohngeld bewilligt? Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Der Bewilligungszeitraum kann im Einzelfall aber auch verkürzt werden, wenn Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse absehbar sind. Wenn alle bei der Wohngeldberechnung berücksichtigten Haushaltsmitglieder während des laufenden Bewilligungszeitraums umziehen, wird der Bewilligungsbescheid unwirksam und die Zahlung des Wohngeldes eingestellt. Das gleiche gilt, wenn ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Transferleistung (zum Beispiel Arbeitslosengeld II) beantragt oder bezieht. Ändert sich während des Bewilligungszeitraums die Höhe des Einkommens oder der Miete/Belastung oder die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, kann das Wohngeld auf Antrag erhöht werden beziehungsweise sich aufgrund des veränderten Anspruchs verringern oder ganz wegfallen. Der Wohngeldbescheid enthält hierzu nähere Angaben. Beziehen Sie Wohngeld, müssen Sie der Wohngeldbehörde Änderungen Ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse mitteilen. Welche Änderungen dies sind, können Sie ebenfalls dem Wohngeldbescheid entnehmen. Kommen Sie den Mitteilungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

12 12 FRAGEN UND ANTWORTEN Ab wann wird das erhöhte Wohngeld ausgezahlt? Erst-/Neuantrag Wenn Sie zum 1. Januar 2009 oder später einen Erst- bzw. Neuantrag stellen und Anspruch auf Wohngeld haben, wird das erhöhte Wohngeld ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde. Weiterleistungsantrag Wenn Ihr Bewilligungsbescheid am 31. Dezember 2008 ausläuft und Sie bis zum 31. Januar 2009 einen Weiterleistungsantrag stellen, wird bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen mit dem neuen Bescheid ab dem 1. Januar 2009 das erhöhte Wohngeld gewährt.

13 FRAGEN UND ANTWORTEN 13 Laufender Wohngeldbezug Wurde Ihr Wohngeld im Jahr 2008 in das Jahr 2009 hinein bewilligt, wird nach Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums rückwirkend vom 1. Januar 2009 an das höhere Wohngeld gewährt. In diesem Fall ist keine Antragstellung auf das höhere Wohngeld erforderlich. Die Wohngeldbehörde wird Sie nach Ablauf des Bewilligungszeitraums um Auskunft über Ihre tatsächlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Zeit ab dem 1. Januar 2009 bitten und anschließend prüfen, ob sich nach neuem Recht ein höheres Wohngeld ergibt. Ist dies der Fall, wird Ihnen die Differenz des erhöhten zum bereits ausgezahlten Wohngeld überwiesen. In besonderen Fällen kann ein Erhöhungsantrag dazu führen, dass das höhere Wohngeld auch schon vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gewährt wird. Voraussetzung hierfür ist beispielsweise, dass allein aufgrund der angehobenen Höchstbeträge ab 2009 um mehr als 15 Prozent erhöhte Wohnkosten bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt werden können. Sinnvoll ist der Erhöhungsantrag somit insbesondere, wenn Ihre Miete oder Belastung deutlich über den bisherigen Höchstbeträgen liegt (zum Beispiel im sanierten Altbau).

14 14 FRAGEN UND ANTWORTEN Welche weiteren Neuerungen gelten ab 2009? Das neue Wohngeldgesetz enthält als weitere Neuerungen unter anderem neue Mitteilungspflichten für Wohngeldempfänger gegenüber der Wohngeldbehörde, geänderte Regelungen, wann das bewilligte Wohngeld wegfällt oder sich verringert, die Möglichkeit der Wohngeldbehörde, einen Wohngeldantrag wegen erheblichen Vermögens der Haushaltsmitglieder abzulehnen, erweiterte Möglichkeiten der Wohngeldbehörden zur Rückforderung von zu Unrecht bezogenem Wohngeld, die Ahndung von Falschangaben bei Antragstellung als Ordnungswidrigkeit.

15 FRAGEN UND ANTWORTEN 15 Wo gibt es weitere Informationen und wo können Anträge gestellt werden? Für eine persönliche Beratung zum Wohngeld und zu Ihrem individuellen Anspruch wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige Wohngeldstelle. Sie finden diese in Ihrer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung oder wenn Sie in einem kleineren Ort leben in der für sie zuständigen Amtsverwaltung. Die Adressen können Sie im Internet oder im Telefonbuch nachschlagen. Bei der Wohngeldstelle erhalten Sie die entsprechenden Antragsformulare und können auch gleich einen Antrag stellen. Dem Wohngeldantrag sind Nachweise über Ihre Miete/ Belastung und Ihr Einkommen (zum Beispiel Mietvertrag, Lohn- oder Gehaltsabrechnungen) beizufügen. Auf der Internetseite des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung unter finden Sie allgemeine Informationen mit Wohngeldtabellen, den Adressen der Wohngeldstellen und dem Gesetzestext im Wortlaut.

16 16 FALLBEISPIELE Fallbeispiele Beispiel 1 1-Personen-Haushalt: alleinstehende Rentnerin, wohnhaft in Schwerin Gesamtmiete: 400 davon Kosten für Heizung/Warmwasser: 60 Einkommen: Altersrente: 950 (brutto) Schwerbehinderung 100 % Berechnung des Gesamteinkommens Altersrente (brutto) 950,00 abzgl. Werbungskostenpauschbetrag - 8,50 941,50 pauschaler Abzug von 10 % wegen Leistung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung - 94,15 847,35 abzgl. Schwerbehindertenfreibetrag - 125,00 mtl. Gesamteinkommen 722,35 Berechnung der zu berücksichtigenden Miete Gesamtmiete 400,00 abzgl. Heizungs-/Warmwasserkosten - 60,00 340,00 maximal zuschussfähige Miete (Höchstbetrag, Mietenstufe 3) 330,00 Die Miete liegt über dem Höchstbetrag und wird auf 330,00 gekürzt. zzgl. pauschaler Betrag für Heizkosten (1-Personen-Haushalt) + 24,00 zu berücksichtigende Miete 354,00 Höhe des monatlichen Wohngeldes: 61,00

17 FALLBEISPIELE 17 Beispiel 2 2-Personen-Haushalt: alleinerziehende Mutter mit einem 10-jährigen Kind, wohnhaft in Waren (Müritz) Gesamtmiete: 485 davon Kosten für Heizung/Warmwasser: 65 Einkommen: Gehalt der Mutter: (brutto) Unterhalt für das Kind: 200 Kindergeld wird nicht berücksichtigt. Berechnung des Gesamteinkommens Mutter: Gehalt (brutto) 1.200,00 abzgl. Werbungskostenpauschbetrag - 76, ,33 pauschaler Abzug von 30 % wegen Leistung von Steuern und Beiträgen zur Kranken-/Pflege- und Rentenversicherung - 337,00 786,33 Kind: Unterhalt 200,00 pauschaler Abzug von 6 % - 12,00 188,00 Mutter und Kind zusammen: 974,33 abzgl. Alleinerziehendenfreibetrag - 50,00 mtl. Gesamteinkommen 924,33 Berechnung der zu berücksichtigenden Miete maximal zuschussfähige Miete (Höchstbetrag, Mietenstufe 4) 435,00 Gesamtmiete 485,00 abzgl. Heizungs-/Warmwasserkosten - 65,00 420,00 Die Miete liegt unter dem Höchstbetrag und wird nicht gekürzt. zzgl. pauschaler Betrag für Heizkosten (2-Personen-Haushalt) + 31,00 zu berücksichtigende Miete 451,00 Höhe des monatlichen Wohngeldes: 113,00

18 18 FALLBEISPIELE Beispiel 3 2-Personen-Haushalt: Ehepaar, wohnhaft in Demmin Gesamtmiete: 440 davon Kosten für Heizung/Warmwasser: 60 Einkommen: Gehalt des Ehemanns: (brutto) erhöhte Werbungskosten: 200 Die Ehefrau verfügt über keine Einkünfte. Berechnung des Gesamteinkommens Ehemann: Gehalt (brutto) 1.500,00 abzgl. erhöhte Werbungskosten - 200, ,00 pauschaler Abzug von 30 % wegen Leistung von Steuern und Beiträgen zur Kranken-/Pflege- und Rentenversicherung - 390,00 910,00 Berechnung der zu berücksichtigenden Miete maximal zuschussfähige Miete (Höchstbetrag, Mietenstufe 2) 380,00 Gesamtmiete 440,00 abzgl. Heizungs-/Warmwasserkosten - 60,00 380,00 Die Miete ist nicht höher als der Höchstbetrag und wird nicht gekürzt. zzgl. pauschaler Betrag für Heizkosten (2-Personen-Haushalt) + 31,00 zu berücksichtigende Miete 411,00 Höhe des monatlichen Wohngeldes: 102,00

19 FALLBEISPIELE 19 Beispiel 4 4-Personen-Haushalt: Ehepaar mit 2 Kindern, wohnhaft in Rostock Gesamtmiete: 775 davon Kosten für Heizung/Warmwasser: 90 Einkommen: Arbeitslohn des Ehemannes: (brutto) Arbeitslosengeld I der Ehefrau: 495 Berechnung des Gesamteinkommens Ehemann: Arbeitslohn (brutto) 1.720,00 abzgl. Werbungskostenpauschbetrag - 76, ,33 pauschaler Abzug von 30 % wegen Leistung von Steuern und Beiträgen zur Kranken-/Pflege- und Rentenversicherung - 493, ,33 Ehefrau: Arbeitslosengeld I 495,00 pauschaler Abzug von 6 % - 29,70 465,30 Ehepaar zusammen: mtl. Gesamteinkommen 1.615,63 Berechnung der zu berücksichtigenden Miete maximal zuschussfähige Miete (Höchstbetrag, Mietenstufe 5) 649,00 Gesamtmiete 735,00 abzgl. Heizungs-/Warmwasserkosten - 90,00 645,00 Die Miete liegt unter dem Höchstbetrag und wird nicht gekürzt. zzgl. pauschaler Betrag für Heizkosten (4-Personen-Haushalt) + 43,00 zu berücksichtigende Miete 688,00 Höhe des monatlichen Wohngeldes: 121,00

20 Herausgeber: Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern Schloßstraße 6-8, Schwerin Telefon: , Fax: Fotos: Porträtfoto: Druck: Pressefoto Lindenbeck, Schwerin Cornelius Kettler, Schwerin Turo Print GmbH Zum Kirschenhof 16, Schwerin Telefon: Schwerin im Dezember 2008 Diese Broschüre wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von deren Kandidaten oder Helfern während des Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für alle Wahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsstellen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist auch die Weitergabe an Dritte zur Verwendung bei der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht so verwendet werden, dass dies als Parteinahme des Herausgebers zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Diese Beschränkungen gelten unabhängig vom Vertriebsweg, also unabhängig davon, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Information dem Empfänger zugegangen ist.

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