Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel ImWohngeldrechtwurdedurchdasVierteGesetzfürmoderneDienstleistungen amarbeitsmarktvom24.dezember2003bewirkt,dasstransferleistungsempfängerseitdem1.januar2005vomwohngeldausgeschlossensind.deren angemessenekostenderunterkunfteinschließlichderheizkostenwerdenseither im Rahmen der Transferleistung berücksichtigt. ErfahrungenderRechtsanwendungzeigen,dassaneinigenSchnittstellendes WohngeldgesetzesmitTransferleistungsgesetzen (insbesonderemitdemzweitenbuchsozialgesetzbuch SGBII,d.h.demArbeitslosengeldII)nochVollzugsschwierigkeitenbestehen.DemhatauchderKoalitionsvertragzwischen CDU,CSUundSPDRechnunggetragenunddieÜberprüfungdesWohngeldrechts mit dem Ziel einer deutlichen Vereinfachung als Vorhaben benannt. B. Lösung DerGesetzentwurfsetztdenKoalitionsvertragfürdenBereichdesWohngeldrechts um. Er enthält die konstitutive Neufassung des Wohngeldgesetzes, Folgeänderungen anderer Gesetze, die Änderung der Wohngeldverordnung, danebenzurrechtsbereinigungdieaufhebungdesheizkostenzuschussgesetzes und unabhängig von den genannten Maßnahmen dieänderungdesgesetzesüberbergmannssiedlungenwegenderauflösung einestreuhandverhältnissessowiefolgeänderungenimgesetzzurförderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau. DurchdieÄnderungdesWohngeldgesetzessolleneineMinderungdesVerwaltungsaufwandesimVollzug (Entbürokratisierung),Vereinfachungenanden SchnittstellenmitdenTransferleistungsgesetzen,einenocheffizientereVerwendungderWohngeldmittelundinsgesamteinebessereVerständlichkeitderNormenfürdieBürgerundBürgerinnensowiefürdieVerwaltungerreichtwerden. Vorgesehen sind dazu unter anderem PräzisierungenzumAusschlussderTransferleistungsempfängervomWohngeld,

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode diefortentwicklungdeswohngeldrechtlichenhaushaltsbegriffs,indenalle MitgliedereinerWohn-undWirtschaftsgemeinschaftnachdemMittelpunkt ihrerlebensbeziehungeneinbezogenwerden (wodurchdieaufwändigeund schwierigevergleichsberechnungunddiebisherigeregelungdervorübergehenden Abwesenheit entbehrlich werden), derwegfallderfürdiehöhedeswohngeldesmaßgeblichendifferenzierung in vier Baualtersklassen, dieerleichterterückforderungdeswohngeldesintodesfällen,dieeinführungeinergesamtschuldnerischenhaftungallerhaushaltsmitgliedersowie dieerweiterungderaufrechnungs-undverrechnungsmöglichkeitbeiüberzahltem Wohngeld und die Erweiterung des Datenabgleichs. C. Alternativen Keine D. Kosten der öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DieMehrzahldergesetzlichenÄnderungen (Wohngeldgesetz)führtzuEinsparungen,dieabermangelsstatistischerDatennichtquantifizierbarsind.Siesind voraussichtlichaberimverhältniszumgesamtvolumenweitgehendalsgeringfügigeinzuschätzen.zurbeurteilungderkostenwirkungendervorgesehenen VereinfachungderMiethöchstbetragstabelle (WegfallderDifferenzierungnach Baualtersklassen)sindnochSimulationsrechnungenerforderlich.Nachersten grobenschätzungenwirdhierfürundnachabzugdereinsparungenwegender FristverkürzungbeiderTodesfallvergünstigungvonzusätzlichenAusgabenin Höhe von ca. 120 Mio. Euro (Bund und Länder zusammen) ausgegangen. DiedemBundentstehendenMehrausgabensowieeinMehrbedarfanPlanstellen/StellenwerdeninnerhalbdesjeweiligenEinzelplansundinnerhalbder jeweils geltenden Finanzplanansätze eingespart. InfolgederBeendigungdesTreuhandverhältnissesaufgrundderÄnderungdes Gesetzes über Bergmannssiedlungen fließen dem Bund 450 Mio. Euro zu. 2. Vollzugsaufwand EsistmitMinderausgabendurchdasEntfallenvonVollzugsaufwandzurechnen. Eine Bezifferung ist nicht möglich. E. Sonstige Kosten Keine F. Bürokratiekosten FürUnternehmenwerdenzweineueInformationspflichteneingeführtundzwei Informationspflichtenvereinfacht.DiezuerwartendenKostensindnichtbezifferbar. FürBürgerinnenundBürgerwirdjeweilseineInformationspflichteingeführt, vereinfacht und abgeschafft. Die zu erwartenden Kosten sind nicht bezifferbar. FürdieVerwaltungwirdeineneueInformationspflichteingeführt.Diezuerwartenden Kosten sind nicht bezifferbar. Wegen der Auswirkungen im Einzelnen wird auf die Begründung verwiesen.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/6543

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/6543 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1Wohngeldgesetz (WoGG) Artikel 2 Folgeänderungen anderer Gesetze Artikel 3 Änderung der Wohngeldverordnung Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Bergmannssiedlungen Artikel 5ÄnderungdesGesetzeszurFörderungdesBergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau Artikel 6AufhebungdesGesetzeszurGewährungeines einmaligen Heizkostenzuschusses Artikel 7 Neubekanntmachung der Wohngeldverordnung Artikel 8Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 1 Wohngeldgesetz (WoGG) Inhaltsübersicht Teil 1 Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung 1Zweck des Wohngeldes 2Wohnraum 3Wohngeldberechtigung Teil 2 Berechnung und Höhe des Wohngeldes Kapitel 1 Berechnungsgrößen des Wohngeldes 4Berechnungsgrößen des Wohngeldes Kapitel 2 Haushaltsmitglieder 5Haushaltsmitglieder 6Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder 7Ausschluss vom Wohngeld 8DauerdesAusschlussesvomWohngeldundVerzicht auf Leistungen Kapitel 3 Miete und Belastung 9Miete 10Belastung 11 Zu berücksichtigende Miete und Belastung 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung Kapitel 4 Einkommen 13Gesamteinkommen 14Jahreseinkommen 15Ermittlung des Jahreseinkommens 17Freibeträge 18Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen Kapitel 5 Höhe des Wohngeldes 19Höhe des Wohngeldes Teil 3 Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs 20Gesetzeskonkurrenz 21Sonstige Gründe Teil 4 Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes 22Wohngeldantrag 23Auskunftspflicht 24Wohngeldbehörde und Entscheidung 25Bewilligungszeitraum 26Zahlung des Wohngeldes 27Änderung des Wohngeldes 28UnwirksamkeitdesBewilligungsbescheidesund Wegfall des Wohngeldanspruchs 29Haftung, Aufrechnung und Verrechnung 30 Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall 16AbzugsbeträgefürSteuernundSozialversicherungsbeiträge 31Rücknahmeeinesrechtswidrigen,nichtbegünstigenden Wohngeldbescheides

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Teil 5 Kostentragung und Datenabgleich 32 Erstattung des Wohngeldes durch den Bund 33Datenabgleich Teil 6 Wohngeldstatistik 34ZweckderWohngeldstatistik,Auskunfts-undHinweispflicht 35Erhebungsmerkmale 36Erhebungszeitraum,ZufallsstichprobeundSonderaufbereitungen Teil 7 Schlussvorschriften 37Bußgeld 38Verordnungsermächtigung 39Wohngeld- und Mietenbericht 40Einkommen bei anderen Sozialleistungen 41AuswirkungvonRechtsänderungenaufdieWohngeldentscheidung Teil 8 Überleitungsvorschriften 42GesetzzurNeuregelungdesWohngeldrechtsundzur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften 43Festlegung der Mietenstufen 44Weitergeltung bisherigen Rechts Anlagen 1 bis 7 Teil 1 Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung 1 Zweck des Wohngeldes (1)DasWohngelddientderwirtschaftlichenSicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. (2)DasWohngeldwirdalsZuschusszurMiete (Mietzuschuss)oderzurBelastung (Lastenzuschuss)fürden selbst genutzten Wohnraum geleistet. 2 Wohnraum WohnraumsindRäume,dievomVerfügungsberechtigten zumwohnenbestimmtundhierfürnachihrerbaulichenanlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind. 3 Wohngeldberechtigung (1)WohngeldberechtigtePersonistfürdenMietzuschuss jedenatürlicheperson,diewohnraumgemietethatunddiesen selbst nutzt. Ihr gleichgestellt sind 1.dienutzungsberechtigtePersondesWohnraumsbei einemdemmietverhältnisähnlichennutzungsverhältnis (zurmietähnlichennutzungberechtigteperson),insbesonderedieperson,dieeinmietähnlichesdauerwohnrecht hat, 2.diePerson,dieWohnraumimeigenenHaus,dasmehrals zwei Wohnungen hat, bewohnt, und 3.diePerson,dieineinemHeimimSinnedesHeimgesetzesoderentsprechenderGesetzederLändernichtnur vorübergehend aufgenommen ist. (2)WohngeldberechtigtePersonistfürdenLastenzuschussjedenatürlichePerson,dieEigentumanselbstgenutztem Wohnraum hat. Ihr gleichgestellt sind 1.die erbbauberechtigte Person, 2.diePerson,dieeineigentumsähnlichesDauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehat, und 3.diePerson,dieeinenAnspruchaufBestellungoderÜbertragungdesEigentums,desErbbaurechts,deseigentumsähnlichenDauerwohnrechts,desWohnungsrechtsoder des Nießbrauchs hat. DieSätze1und2geltennichtimFalldesAbsatzes1Satz2 Nr.2. (3)ErfüllenmehrerePersonenfürdenselbenWohnraum dievoraussetzungendesabsatzes1oderdesabsatzes2und sindsiezugleichhaushaltsmitglieder ( 5),istnureinedieserPersonenwohngeldberechtigt.IndiesemFallbestimmen diese Personen die wohngeldberechtigte Person. (4)WohngeldberechtigtistnachMaßgabederAbsätze1 bis3auch,werzwarnachden 7und8Abs.1vomWohngeldausgeschlossenist,abermitmindestenseinemzuberücksichtigendenHaushaltsmitglied ( 6)eineWohn-und Wirtschaftsgemeinschaft ( 5 Abs. 2 und 3) führt. (5)AusländerimSinnedes 2Abs.1desAufenthaltsgesetzes (ausländischepersonen)sindnachmaßgabeder Absätze1bis4nurwohngeldberechtigt,wennsiesichim Bundesgebiet tatsächlich aufhalten und 1.einAufenthaltsrechtnachdemFreizügigkeitsgesetz/EU haben, 2.einenAufenthaltstitelodereineDuldungnachdemAufenthaltsgesetz haben, 3.einRechtaufAufenthaltnacheinemvölkerrechtlichen Abkommen haben, 4.eineAufenthaltsgestattungnachdemAsylverfahrensgesetz haben, 5.dieRechtsstellungeinesheimatlosenAusländersimSinnedesGesetzesüberdieRechtsstellungheimatloserAusländer im Bundesgebiet haben oder 6.aufGrundeinerRechtsverordnungvomErforderniseines Aufenthaltstitels befreit sind. NichtwohngeldberechtigtsindausländischePersonen,die durcheinevölkerrechtlichevereinbarungvonderanwendungdeutschervorschriftenaufdemgebietdersozialen Sicherheit befreit sind.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/6543 Teil 2 Berechnung und Höhe des Wohngeldes Kapitel 1 Berechnungsgrößen des Wohngeldes 4 Berechnungsgrößen des Wohngeldes Das Wohngeld richtet sich nach 1.derAnzahlderzuberücksichtigendenHaushaltsmitglieder ( 5 bis 8), 2.derzuberücksichtigendenMieteoderBelastung ( 9 bis12) und 3. dem Gesamteinkommen ( 13 bis 18) und ist nach 19 zu berechnen. Kapitel 2 Haushaltsmitglieder 5 Haushaltsmitglieder (1) Haushaltsmitglieder sind 1. die wohngeldberechtigte Person und 2.diePersonen,diemitderwohngeldberechtigtenPersonin einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, wennderwohnraum,fürdenwohngeldbeantragtwird,der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist. (2)EineWohngemeinschaftliegtvor,wennPersonen Wohnraum gemeinsam bewohnen. (3)EineWirtschaftsgemeinschaftliegtvor,wennPersonensichganzoderteilweisegemeinsammitdemtäglichen Lebensbedarfversorgen.Siewirdvermutet,wennPersonen in einer Wohngemeinschaft leben. (4)AusländischePersonensindnurHaushaltsmitglieder nachabsatz1nr.2,wennsiedievoraussetzungender Wohngeldberechtigung nach 3 Abs. 5 erfüllen. (5)Habennichtnurvorübergehendgetrenntlebende ElterndasgemeinsameSorgerechtfüreinKindodermehrereKinderundhaltensiefürdieKinderbetreuungzusätzlichenWohnraumbereit,istjedesannäherndzugleichen TeilenbetreuteKindbeibeidenElternteilenHaushaltsmitglied.BetreuendieElternmindestenszweidieserKinder nichtzuannäherndgleichenteilen,istbeidemelternteilmit demgeringerenbetreuungsanteilnurdasjüngstedieser nichtzuannäherndgleichenteilenbetreutenkinderhaushaltsmitglied.fürpflegekinderundpflegeelterngeltendie Sätze 1 und 2 entsprechend. 6 Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder (1)BeiderBerechnungdesWohngeldessindvorbehaltlichdesAbsatzes2undder 7und8sämtlicheHaushaltsmitgliederzuberücksichtigen (zuberücksichtigendehaushaltsmitglieder). (2)StirbteinzuberücksichtigendesHaushaltsmitglied,ist diesfürdiedauervonzwölfmonatennachdemsterbemonatohneeinflussaufdiebishermaßgebendeanzahlder zuberücksichtigendenhaushaltsmitglieder.satz1istnicht mehr anzuwenden, wenn nach dem Todesfall 1. die Wohnung aufgegeben wird, 2.dieZahlderzuberücksichtigendenHaushaltsmitglieder sichmindestensaufdenstandvordemtodesfallerhöht oder 3.deraufdenVerstorbenenentfallendeAnteilderKosten derunterkunftineinerleistungnach 7Abs.1mindestens teilweise berücksichtigt wird. 7 Ausschluss vom Wohngeld (1)VomWohngeldausgeschlossensindEmpfängerund Empfängerinnen von 1.ArbeitslosengeldIIundSozialgeldnachdemZweiten BuchSozialgesetzbuch,auchindenFällendes 25des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, 2.Zuschüssennach 22Abs.7desZweitenBuchesSozialgesetzbuch, 3.ÜbergangsgeldinHöhedesBetragesdesArbeitslosengeldesIInach 21Abs.4Satz1desSechstenBuches Sozialgesetzbuch, 4.VerletztengeldinHöhedesBetragesdesArbeitslosengeldesIInach 47Abs.2desSiebtenBuchesSozialgesetzbuch, 5.GrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, 6.HilfezumLebensunterhaltnachdemZwölftenBuch Sozialgesetzbuch, 7. a) ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder b)anderenhilfenineinerstationäreneinrichtung,die den Lebensunterhalt umfassen, nachdembundesversorgungsgesetzodernacheinem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, 8.LeistungeninbesonderenFällenundGrundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder 9.LeistungennachdemAchtenBuchSozialgesetzbuchin Haushalten,zudenenausschließlichPersonengehören, die diese Leistungen empfangen, wennbeiderenberechnungkostenderunterkunftberücksichtigtwordensind (Leistungen).DerAusschlussbestehtin denfällendessatzes1nr.3und4,wennbeiderberechnungdesarbeitslosengeldesiikostenderunterkunftberücksichtigtwordensind.derausschlussbestehtnicht, wenndieleistungennachdensätzen1und2ausschließlich als Darlehen gewährt werden. (2) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die in 1. 7Abs.3desZweitenBuchesSozialgesetzbuch,auchin denfällendesübergangs-oderverletztengeldesnach Absatz1Satz1Nr.3und4beiderBerechnungdes Arbeitslosengeldes II, 2. 19Abs.1und4sowieden 20und43Abs.1des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3. 27aSatz2desBundesversorgungsgesetzesinVerbindungmit 19Abs.1desZwölftenBuchesSozialgesetzbuch oder 4. 1 Abs.1 Nr.6 des Asylbewerberleistungsgesetzes genanntundbeidergemeinsamenermittlungihresbedarfs odernach 43Abs.1desZwölftenBuchesSozialgesetzbuchbeiderErmittlungderLeistungnachAbsatz1Nr.5berücksichtigtwordensind.DerAusschlussbestehtnicht, wenndieleistungennachabsatz1satz1und2ausschließlich als Darlehen gewährt werden. (3)AusgeschlossensindauchHaushaltsmitglieder,deren LeistungennachAbsatz1aufGrundeinerSanktionvollständig weggefallen sind. 8 Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen (1)DerAusschlussvomWohngeldbestehtfürdieDauer desverwaltungsverfahrenszurfeststellungvongrundund HöhederLeistungennach 7Abs.1.DerAusschlussbesteht 1.nachderAntragstellungaufeineLeistungnach 7 Abs. 1 ab dem Ersten a)desmonats,fürdenderantraggestelltwordenist, oder b)desnächstenmonats,wenndieleistungnach 7 Abs.1nichtvomErsteneinesMonatsanbeantragt wird, 2.nachderBewilligungeinerLeistungnach 7Abs.1ab dem Ersten a)desmonats,fürdendieleistungnach 7Abs.1bewilligt wird, oder b)desnächstenmonats,wenndieleistungnach 7 Abs.1nichtvomErsteneinesMonatsanbewilligt wird, 3.bis zum Letzten a)desmonats,wenndieleistungnach 7Abs.1bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder b)desvormonats,wenndieleistungnach 7Abs.1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird. DerAusschlussgiltalsnichterfolgt,soweitderAntragauf eineleistungnach 7Abs.1zurückgenommen,dieLeistungnach 7Abs.1abgelehnt,versagt,entzogenoderausschließlich als Darlehen gewährt wird. (2)VerzichtenHaushaltsmitgliederaufdieLeistungen nach 7Abs.1,umWohngeldzubeantragen,giltihrAusschlussvomZeitpunktderWirkungdesVerzichtsanals nichterfolgt; 46Abs.2desErstenBuchesSozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Kapitel 3 Miete und Belastung 9 Miete (1)MieteistdasvereinbarteEntgeltfürdieGebrauchsüberlassungvonWohnraumaufGrundvonMietverträgen oderähnlichennutzungsverhältnisseneinschließlichumlagen, Zuschlägen und Vergütungen. (2) Außer Betracht bleiben 1.BetriebskostenfürzentraleHeizungs-undWarmwasserversorgungsanlagensowiezentraleBrennstoffversorgungsanlagen, 2.KostendereigenständiggewerblichenLieferungvon WärmeundWarmwasser,soweitsiedeninNummer1 bezeichneten Kosten entsprechen, 3.Untermietzuschläge, 4.ZuschlägefürdieNutzungvonWohnraumzuanderenals Wohnzwecken, 5.VergütungenfürdieÜberlassungvonMöbelnmitAusnahme von üblichen Einbaumöbeln. (3)ImFalldes 3Abs.1Satz2Nr.2trittandieStelleder MietederMietwertdesWohnraums.ImFalldes 3Abs.1 Satz2Nr.3istalsMietederHöchstbetragnach 12Abs.1 zu Grunde zu legen. 10 Belastung (1)BelastungsinddieKostenfürdenKapitaldienstund diebewirtschaftungvonwohnrauminvereinbarteroder festgesetzter Höhe. (2)DieBelastungistvonderWohngeldbehörde ( 24 Abs.1)ineinerWohngeld-Lastenberechnungzuermitteln. VoneinervollständigenWohngeld-Lastenberechnungkann abgesehenwerden,wenndieaufdenwohnraumentfallende BelastungausZinsenundTilgungendennach 12Abs.1 maßgebenden Höchstbetrag erreicht oder übersteigt. 11 Zu berücksichtigende Miete und Belastung (1)BeiderBerechnungdesWohngeldesistdieMieteoder Belastungzuberücksichtigen,diesichnach 9oder 10ergibt,soweitsienichtnachdenAbsätzen2und3indieserBerechnungsreihenfolgeaußerBetrachtbleibt,jedochnurbis zumhöchstbetragnach 12Abs.1.ImFalldes 3Abs.1 Satz2Nr.3istderHöchstbetragnach 12Abs.1zuberücksichtigen. (2)DieMieteoderBelastungbleibtinfolgenderBerechnungsreihenfolge und zu dem Anteil außer Betracht, 1.deraufdenTeildesWohnraumsentfällt,derausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird; 2.deraufdenTeildesWohnraumsentfällt,dereinerPerson,diekeinHaushaltsmitgliedist,entgeltlichoderunentgeltlichzumGebrauchüberlassenist;übersteigtdas EntgeltfürdieGebrauchsüberlassungdieaufdiesenTeil deswohnraumsentfallendemieteoderbelastung,istdas Entgelt in voller Höhe abzuziehen; 3.derdemAnteileinerentgeltlichoderunentgeltlichmitbewohnendenPerson,diekeinHaushaltsmitgliedist,aber derenmittelpunktderlebensbeziehungenderwohnraumistunddienichtselbstdievoraussetzungendes 3 Abs.1oderAbs.2erfüllt,anderGesamtzahlderBewohnerundBewohnerinnenentspricht;übersteigtdasEntgelt

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/6543 dermitbewohnendenpersondieaufdieseentfallende MieteoderBelastung,istdasEntgeltinvollerHöheabzuziehen; 4.derdurchLeistungenausöffentlichenHaushaltenoder Zweckvermögen,insbesondereLeistungenzurWohnkostenentlastungnachdemZweitenWohnungsbaugesetz,demWohnraumförderungsgesetzoderentsprechendenGesetzenderLänder,andenMieteroderdenselbst nutzendeneigentümerzursenkungdermieteoderbelastunggedecktwird,soweitdieleistungennichtvon 14 Abs.2 Nr.30 erfasst sind; 5.derdurchLeistungeneinernach 68desAufenthaltsgesetzesverpflichtetenPersongedecktwird,dieeinemzu berücksichtigendenhaushaltsmitgliedzurbezahlungder Miete oder Aufbringung der Belastung geleistet werden. (3)IstmindestenseinHaushaltsmitgliedvomWohngeld ausgeschlossen,istnurderanteildermieteoderbelastung zuberücksichtigen,derdemanteilderzuberücksichtigendenhaushaltsmitgliederandergesamtzahlderhaushaltsmitgliederentspricht.indiesemfallistnurderanteildes Höchstbetragesnach 12Abs.1zuberücksichtigen,der demanteilderzuberücksichtigendenhaushaltsmitglieder andergesamtzahlderhaushaltsmitgliederentspricht;die GesamtzahlderHaushaltsmitgliederistfürdieErmittlung des Höchstbetrages maßgebend. 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung (1)BeiderBerechnungdesWohngeldesistdieMieteoder BelastungnachderAnzahlderzuberücksichtigendenHaushaltsmitgliederundnachderMietenstufenurbiszufolgenden monatlichen Höchstbeträgen zu berücksichtigen: Anzahl dermietenstufehöchstbetrag zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 1I265 II280 III300 IV325 V350 VI370 2I320 II345 III365 IV395 V425 VI455 3I385 II410 III435 IV470 V505 VI540 4I445 II475 III505 IV545 V590 VI630 5I510 II545 III580 IV625 V670 VI715 MehrbetragI60 für jedesii65 weitere zuiii70 berücksichtigendeiv75 HaushaltsmitgliedV80 VI90 (2)DieZugehörigkeiteinerGemeindezueinerMietenstuferichtetsichnachdemMietenniveauvonWohnraumder HauptmieterundHauptmieterinnensowiedergleichzustellendenzurmietähnlichenNutzungberechtigtenPersonen, für den Mietzuschuss geleistet wird. (3)DasMietenniveauistvomStatistischenBundesamt festzustellen für Gemeinden mit 1. einer Einwohnerzahl von und mehr gesondert, 2.einerEinwohnerzahlvonwenigerals10000undgemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst. MaßgebendistdieEinwohnerzahl,diedasstatistischeLandesamtaufderGrundlagedes 5desGesetzesüberdieStatistikderBevölkerungsbewegungunddieFortschreibung desbevölkerungsstandeszum30.junidesvorletztenkalenderjahres,dasdemtagedesinkrafttretenseineranpassung derhöchstbeträgenachabsatz1vorausgeht,festgestellthat. KanndieEinwohnerzahlnichtnachSatz2festgestelltwerden,istderFeststellungdieletzteverfügbareEinwohnerzahl zu Grunde zu legen. (4)DasMietenniveauistdiedurchschnittlicheprozentualeAbweichungderQuadratmetermietenvonWohnraum ingemeinden (Absatz3Satz1)vomDurchschnittderQuadratmetermietendesWohnraumsimBundesgebiet.ZuberücksichtigensindnurQuadratmetermietenvonWohnraum imsinnedesabsatzes2.dasmietenniveauwirdvomstatistischenbundesamtaufdergrundlagederergebnisseder Wohngeldstatistik ( 34bis36)zum31.DezemberdesvorletztenKalenderjahres,dasdemTagedesInkrafttretenseiner AnpassungderHöchstbeträgenachAbsatz1vorausgeht, festgestellt.kanndasmietenniveaunichtnachsatz3festgestelltwerden,sindderfeststellungdieletztenverfügbaren ErgebnissederjährlichenWohngeldstatistikzuGrundezu legen. (5)DenMietenstufennachAbsatz1sindfolgendeMietenniveaus zugeordnet: Mietenstufe Mietenniveau I niedriger als minus 15 Prozent II minus 15 Prozent bis niedriger als minus 5 Prozent III minus 5 Prozent bis niedriger als 5 Prozent IV 5 Prozent bis niedriger als 15 Prozent V 15 Prozent bis niedriger als 25 Prozent VI 25 Prozent und höher

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Kapitel 4 Einkommen 13 Gesamteinkommen (1)DasGesamteinkommenistdieSummederJahreseinkommen ( 14)derzuberücksichtigendenHaushaltsmitgliederabzüglichderFreibeträge ( 17)undderAbzugsbeträge für Unterhaltsleistungen ( 18). (2)DasmonatlicheGesamteinkommenisteinZwölftel des Gesamteinkommens. 14 Jahreseinkommen (1)DasJahreseinkommeneineszuberücksichtigenden HaushaltsmitgliedesistvorbehaltlichdesAbsatzes3die SummederpositivenEinkünfteimSinnedes 2Abs.1 und2deseinkommensteuergesetzeszuzüglichdereinnahmennachabsatz2abzüglichderabzugsbeträgefürsteuern undsozialversicherungsbeiträge ( 16).BeidenEinkünften imsinnedes 2Abs.1Satz1Nr.1bis3desEinkommensteuergesetzesist 7gAbs.1bis4desEinkommensteuergesetzesnichtanzuwenden.EinAusgleichmitnegativenEinkünftenausanderenEinkunftsartenodermitnegativen EinkünftendeszusammenveranlagtenEhepartnersoderder zusammenveranlagten Ehepartnerin ist nicht zulässig. (2) Zum Jahreseinkommen gehören: 1.dernach 19Abs.2und 22Nr.4Satz4Buchstabeb deseinkommensteuergesetzessteuerfreiebetragvon Versorgungsbezügen; 2.dieeinkommensabhängigen,nach 3Nr.6desEinkommensteuergesetzessteuerfreienBezüge,dieaufGrund gesetzlichervorschriftenausöffentlichenmittelnversorgungshalberanwehr-undzivildienstbeschädigteoder ihrehinterbliebenen,kriegsbeschädigteundkriegshinterbliebenesowieihnengleichgestelltepersonengezahlt werden; 3.diedenErtragsanteiloderdenderBesteuerungunterliegendenAnteilnach 22Nr.1Satz3Buchstabeades EinkommensteuergesetzesübersteigendenTeilevon Leibrenten; 4.dienach 3Nr.3desEinkommensteuergesetzessteuerfreien a)rentenabfindungen, b)beitragserstattungen, c)leistungenausberufsständischenversorgungseinrichtungen, d)kapitalabfindungen, e)ausgleichszahlungen; 5.dienach 3Nr.1BuchstabeadesEinkommensteuergesetzes steuerfreien a)rentenwegenminderungdererwerbsfähigkeitnach den 56bis62desSiebtenBuchesSozialgesetzbuch, b)rentenundbeihilfenanhinterbliebenenachden 63 bis 71 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, c)abfindungennachden 75bis80desSiebtenBuches Sozialgesetzbuch; 6.dieLohn-undEinkommensersatzleistungennach 32b Abs.1Nr.1desEinkommensteuergesetzes; 10des Bundeselterngeld-undElternzeitgesetzesund 8des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleiben unberührt; 7.dasMutterschaftsgeldnach 200derReichsversicherungsordnung; 10desBundeselterngeld-undElternzeitgesetzesund 8desBundeserziehungsgeldgesetzes bleiben unberührt; 8.dieHälftedernach 3Nr.7desEinkommensteuergesetzes steuerfreien a)unterhaltshilfenachden 261bis278adesLastenausgleichsgesetzes, b)beihilfezumlebensunterhaltnachden 301bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes, c)unterhaltshilfenach 44undUnterhaltsbeihilfe nach 45 des Reparationsschädengesetzes, d)beihilfezumlebensunterhaltnachden 10bis15 des Flüchtlingshilfegesetzes, mitausnahmederpflegezulagenach 269Abs.2des Lastenausgleichsgesetzes; 9.dienach 3Nr.1BuchstabeadesEinkommensteuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder; 10.dieHälftedernach 3Nr.68desEinkommensteuergesetzessteuerfreienRentennach 3Abs.2des Anti-D-Hilfegesetzes; 11.dienach 3bdesEinkommensteuergesetzessteuerfreienZuschlägefürSonntags-,Feiertags-oderNachtarbeit; 12.dienach 37bdesEinkommensteuergesetzesvondem Arbeitgeber pauschal besteuerten Sachzuwendungen; 13.dernach 40adesEinkommensteuergesetzesvondem ArbeitgeberpauschalbesteuerteArbeitslohnabzüglich derzuerwartendenaufwendungenzudessenerwerb, SicherungundErhaltung,höchstensjedochbiszur Höhe des Arbeitslohns; 14.dienach 3Nr.56desEinkommensteuergesetzessteuerfreienZuwendungendesArbeitgebersaneinePensionskasse; 15.dernach 20Abs.9desEinkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Pauschbetrag); 16.dieauferhöhteAbsetzungenentfallendenBeträge,soweitsiediehöchstmöglichenAbsetzungenfürAbnutzungnach 7desEinkommensteuergesetzesübersteigen,unddieaufSonderabschreibungenentfallenden Beträge; 17.dernach 3Nr.27desEinkommensteuergesetzessteuerfreieGrundbetragderProduktionsaufgaberenteund dasausgleichsgeldnachdemgesetzzurförderungder Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit; 18.dienach 3Nr.60desEinkommensteuergesetzessteuerfreienLeistungenausöffentlichenMittelnanArbeitnehmerdesSteinkohlen-,Pechkohlen-undErzbergbaues,desBraunkohlentiefbauesundderEisen-und

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/6543 StahlindustrieausAnlassvonStilllegungs-,Einschränkungs-,Umstellungs-oderRationalisierungsmaßnahmen; 19.dienach 22Nr.1Satz2desEinkommensteuergesetzesdemEmpfängeroderderEmpfängerinnichtzuzurechnendenBezüge,dieihmoderihrvoneinerPerson,diekeinHaushaltsmitgliedist,gewährtwerden, mitausnahmederbezügebiszueinerhöhevon4800 Eurojährlich,diefüreinePflegepersonoderPflegekraftgeleistetwerden,diedenEmpfängeroderdie EmpfängerinwegeneigenerPflegebedürftigkeitim Sinnedes 14desElftenBuchesSozialgesetzbuch pflegt; 20.dieUnterhaltsleistungendesgeschiedenenoderdauerndgetrenntlebendenEhepartnersoderdergeschiedenenoderdauerndgetrenntlebendenEhepartnerin, soweitsienichtvon 22Nr.1adesEinkommensteuergesetzeserfasstsind,mitAusnahmederUnterhaltsleistungenbiszueinerHöhevon4800Eurojährlich,die füreinepflegepersonoderpflegekraftgeleistetwerden, diedenempfängeroderdieempfängerinwegeneigenerpflegebedürftigkeitimsinnedes 14desElften Buches Sozialgesetzbuch pflegt; 21. die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz; 22.dieLeistungenvonPersonen,diekeineHaushaltsmitgliedersind,zurBezahlungderMieteoderAufbringungderBelastung,soweitdieLeistungennichtvon Absatz1Satz1,vonNummer19oderNummer20erfasst sind; 23.dienach 3Nr.48desEinkommensteuergesetzessteuerfreien a)allgemeinenleistungennach 5desUnterhaltssicherungsgesetzes, b)leistungenfürgrundwehrdienstleistendesanitätsoffizierenach 12adesUnterhaltssicherungsgesetzes; 24.dieHälftederPauschalefürdielaufendenLeistungen fürdennotwendigenunterhaltohnediekostender ErziehungvonKindern,Jugendlichenoderjungen Volljährigennach 39Abs.1inVerbindungmit 33 odermit 35aAbs.2Nr.3,auchinVerbindungmit 41Abs.2desAchtenBuchesSozialgesetzbuch,als EinkommendesKindes,Jugendlichenoderjungen Volljährigen; 25.dieHälftederPauschalefürdielaufendenLeistungen fürdiekostendererziehungvonkindern,jugendlichenoderjungenvolljährigennach 39Abs.1in Verbindungmit 33odermit 35aAbs.2Nr.3,auch inverbindungmit 41Abs.2desAchtenBuchesSozialgesetzbuch, als Einkommen der Pflegeperson; 26.dieHälftedernach 3Nr.36desEinkommensteuergesetzessteuerfreienEinnahmenfürLeistungenzur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung; 27. die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten a)leistungenzurförderungderausbildungnachdem Bundesausbildungsförderungsgesetz, b)leistungenderbegabtenförderungswerke,soweit sie nicht von Nummer 28 erfasst sind, c)stipendien,soweitsienichtvonbuchstabebnr.28 oder Nr. 29 erfasst sind, d)berufsausbildungsbeihilfenunddesausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, e)beiträgezurdeckungdesunterhaltsbedarfsnach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz; 28. die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung; 29.dieHälftedernach 3Nr.42desEinkommensteuergesetzessteuerfreienZuwendungen,dieaufGrunddes Fulbright-Abkommens gezahlt werden; 30.diewiederkehrendenLeistungennach 7Abs.1Satz1 Nr.1bis9,auchwennbeiderenBerechnungkeine KostenderUnterkunftberücksichtigtwordensind,soweitsienichtvonNummer24oderNummer25erfasst sind; 31.dieausländischenEinkünftenach 32bAbs.1Nr.2 bis5 des Einkommensteuergesetzes; 32.derMietwertdesvondenin 3Abs.1Satz2Nr.2genannten Personen selbst genutzten Wohnraums. (3)ZumJahreseinkommengehörennichtEinkünfteaus VermietungoderVerpachtungeinesTeilsdesWohnraums, fürdenwohngeldbeantragtwird,fernernichtdasentgelt, daseinedenwohnraummitbewohnendepersonimsinne des 11Abs.2Nr.3hierfürzahlt,undnichtLeistungen einernach 68desAufenthaltsgesetzesverpflichtetenPerson, soweit sie von 11 Abs. 2 Nr. 5 erfasst sind. 15 Ermittlung des Jahreseinkommens (1)BeiderErmittlungdesJahreseinkommensistdasEinkommenzuGrundezulegen,dasimZeitpunktderAntragstellungimBewilligungszeitraumzuerwartenist.Hierzu könnendieverhältnissevordemzeitpunktderantragstellung herangezogen werden; 24 Abs. 2 bleibt unberührt. (2)EinmaligesEinkommen,dasfüreinenbestimmten Zeitraumbezogenwird,istdiesemZeitraumzuzurechnen. EineAbfindung,EntschädigungoderähnlicheLeistung,die imzusammenhangmitderbeendigungeinesarbeitsverhältnisseszufließt (Entlassungsentschädigung),istdenfolgendendreiJahrennachdemEndedesArbeitsverhältnisses zuzurechnen,wennnichtindervereinbarung,diederentlassungsentschädigungzugrundeliegt,einandererzurechnungszeitraumbestimmtist.isteineentlassungsentschädigungvorderantragstellungzugeflossen,istsienurdann nachsatz1odersatz2zuzurechnen,wennsieinnerhalbvon drei Jahren vor der Antragstellung zugeflossen ist. (3)Sonderzuwendungen,Gratifikationenundgleichartige BezügeundVorteile,dieingrößerenalsmonatlichenAbständengewährtwerden,sinddenimBewilligungszeitraum liegendenmonatenzujeeinemzwölftelzuzurechnen,wenn sieindennächstenzwölfmonatennachbeginndesbewilligungszeitraums zufließen. (4)BeträgtderBewilligungszeitraumnichtzwölfMonate,istalsEinkommendasZwölffachedesimSinneder Absätze1bis3unddes 24Abs.2imBewilligungszeit-

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode raumzuerwartendendurchschnittlichenmonatlicheneinkommens zu Grunde zu legen. 16 Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (1)BeiderErmittlungdesJahreseinkommenssindvon demsichnachden 14und15ergebendenBetragjeweils 10ProzentabzuziehenfürdieimBewilligungszeitraumzu erwartende Leistung von 1.Steuern vom Einkommen, 2.PflichtbeiträgenzurgesetzlichenKranken-undPflegeversicherung, 3. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. (2)SindkeinePflichtbeiträgenachAbsatz1Nr.2oder Nr.3zuleisten,sindlaufendeBeiträgezuöffentlichenoder privatenversicherungenoderähnlicheneinrichtungeninder imbewilligungszeitraumzuerwartendenhöhe,höchstens biszujeweils10prozentdessichnachden 14und15 ergebendenbetragesabzuziehen,wennderzweckderbeiträgedemderpflichtbeiträgenachabsatz1nr.2odernr.3 entspricht.diesgiltauch,wenndiebeiträgezugunsten eineszuberücksichtigendenhaushaltsmitgliedeszuleisten sind.diesätze1und2geltennicht,wenneineimwesentlichenbeitragsfreiesicherungodereinesicherungbesteht, für die Beiträge von Dritten zu leisten sind. (3)ErgibtsichkeinAbzugsbetragnachdenAbsätzen1 und2,sindvondemsichnachden 14und15ergebenden Betrag 6 Prozent abzuziehen. 17 Freibeträge BeiderErmittlungdesGesamteinkommenssinddiefolgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen: EurofürjedesschwerbehindertezuberücksichtigendeHaushaltsmitgliedmiteinemGradderBehinderung a)von 100 oder b)vonwenigstens80beipflegebedürftigkeitimsinne des 14desElftenBuchesSozialgesetzbuchund gleichzeitigerhäuslicheroderteilstationärerpflege oder Kurzzeitpflege; EurofürjedesschwerbehindertezuberücksichtigendeHaushaltsmitgliedmiteinemGradderBehinderungvonunter80beiPflegebedürftigkeitimSinnedes 14desElftenBuchesSozialgesetzbuchundgleichzeitigerhäuslicheroderteilstationärerPflegeoderKurzzeitpflege; 3.750EurofürjedeszuberücksichtigendeHaushaltsmitglied,dasOpferdernationalsozialistischenVerfolgung oderihmimsinnedesbundesentschädigungsgesetzes gleichgestellt ist; 4.600EurofürjedesHaushaltsmitgliedunterzwölfJahren, fürdaskindergeldnachdemeinkommensteuergesetz oderdembundeskindergeldgesetzodereinein 65 Abs.1Satz1desEinkommensteuergesetzesgenannte Leistunggewährtwird,wenndiewohngeldberechtigte PersonalleinmitnochnichtvolljährigenHaushaltsmitgliedernzusammenwohntundwegenErwerbstätigkeit oderausbildungnichtnurkurzfristigvonderwohn-und Wirtschaftsgemeinschaft abwesend ist; 5.biszu600EurofürjedesKindeinesHaushaltsmitgliedes,wenndasKindeinzuberücksichtigendesHaushaltsmitgliedist,eigenesEinkommenhatundmindestens 16 Jahre, aber noch nicht 25 Jahre alt ist. 18 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen BeiderErmittlungdesGesamteinkommenssinddiefolgendenzuerwartendenAufwendungenzurErfüllunggesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen: 1.biszu3000Eurojährlichfüreinzuberücksichtigendes Haushaltsmitglied,daswegenBerufsausbildungauswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist; 2.biszu3000EurojährlichfüreinKind,dasHaushaltsmitgliednach 5Abs.5ist;diesgiltnurfürAufwendungen, dieandaskindalshaushaltsmitgliedbeidemanderen Elternteil geleistet werden; 3.biszu6000EurojährlichfüreinenfrüherenoderdauerndgetrenntlebendenEhe-oderLebenspartneroder einefrühereoderdauerndgetrenntlebendeehe-oder Lebenspartnerin,deroderdiekeinHaushaltsmitgliedist; 4.biszu3000EurojährlichfüreinesonstigePerson,die kein Haushaltsmitglied ist. LiegtindenFällendesSatzes1einenotariellbeurkundete Unterhaltsvereinbarung,einUnterhaltstitelodereinBescheidvor,sinddiejährlichenAufwendungenbiszudem darin festgelegten Betrag abzuziehen. Kapitel 5 Höhe des Wohngeldes 19 Höhe des Wohngeldes (1)DasungerundetemonatlicheWohngeldfürbiszu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt M (a + b M + c Y) Y Euro. M istdiegerundetezuberücksichtigendemonatlichemieteoderbelastungineuro. Y istdasgerundetemonatliche GesamteinkommeninEuro. a, b und c sindnachder AnzahlderzuberücksichtigendenHaushaltsmitgliederunterschiedene Werte und ergeben sich aus Anlage 1. (2)DiezurBerechnungdesWohngeldeserforderlichen RechenschritteundRundungensindinderReihenfolgeauszuführen, die sich aus Anlage 2 ergibt. (3)FürbiszufünfzuberücksichtigendeHaushaltsmitgliederergibtsichdasnachdenAbsätzen1und2berechnete monatliche Wohngeld aus den Anlagen 3 bis 7. (4)SindmehralszwölfHaushaltsmitgliederzuberücksichtigen,erhöhtsichfürdas13.undjedesweiterezuberücksichtigendeHaushaltsmitglieddasnachdenAbsätzen1 und2berechnetemonatlichewohngeldumjeweils40euro, höchstensjedochbiszurhöhederzuberücksichtigenden Miete oder Belastung.

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/6543 Teil 3 Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs 20 Gesetzeskonkurrenz (1)EinalleinstehenderWehrpflichtigerimSinnedes 7a Abs.1desUnterhaltssicherungsgesetzeshatfürdieDauer seinesgrundwehrdiensteskeinenwohngeldanspruch,essei denn,diemietbeihilfenach 7adesUnterhaltssicherungsgesetzesistabgelehntworden; 25Abs.3giltentsprechend. IstdemWehrpflichtigenWohngeldfüreinenZeitraumbewilligtworden,indenderBeginndesGrundwehrdienstes fällt,istdaswohngeldbiszumablaufdesbewilligungszeitraumsingleicherhöheweiterzuleisten; 27Abs.2und 28bleibenunberührt.DieSätze1und2geltenentsprechendfürPersonen,fürdie 7aAbs.1desUnterhaltssicherungsgesetzes unmittelbar oder entsprechend gilt. (2)StehenallenHaushaltsmitgliedernLeistungenzur FörderungderAusbildungnachdemBundesausbildungsförderungsgesetzoderden 59,101Abs.3oder 104des DrittenBuchesSozialgesetzbuchdemGrundenachzuoder stündenihnendieseleistungenimfalleinesantragesdem Grundenachzu,bestehtkeinWohngeldanspruch.Satz1gilt nicht,wenndieleistungenausschließlichalsdarlehengewährtwerden.satz1giltauch,wenndemgrundenachförderungsberechtigtederhöhenachkeinenanspruchauf Förderunghaben.IstWohngeldfüreinenZeitraumbewilligt, indenderbeginnderausbildungfällt,istdaswohngeldbis zumablaufdesbewilligungszeitraumsingleicherhöhe weiterzuleisten; 27 Abs. 2 und 28 bleiben unberührt. 21 Sonstige Gründe Ein Wohngeldanspruch besteht nicht, 1.wenndasWohngeldwenigerals10Euromonatlichbetragen würde, 2.wennalleHaushaltsmitgliedernachden 7und8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder 3. soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Teil 4 Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes 22 Wohngeldantrag (1)WohngeldwirdnuraufAntragderwohngeldberechtigten Person geleistet. (2)ImFalldes 3Abs.3wirdvermutet,dassdieantragstellendePersonvondenanderenHaushaltsmitgliedernals wohngeldberechtigte Person bestimmt ist. (3)ZiehtdiewohngeldberechtigtePersonausoderstirbt sie,kannderantragnach 27Abs.1auchvoneinemanderenHaushaltsmitgliedgestelltwerden,dasdieVoraussetzungendes 3Abs.1oderAbs.2erfüllt. 3Abs.3bis5gilt entsprechend. (4)WirdeinWohngeldantragfürdieZeitnachdemlaufendenBewilligungszeitraumfrüheralszweiMonatevor AblaufdiesesZeitraumsgestellt,giltderErstedeszweiten MonatsvorAblaufdiesesZeitraumsalsZeitpunktderAntragstellung im Sinne des 24 Abs. 2. (5) 65adesErstenund 115desZehntenBuchesSozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden. 23 Auskunftspflicht (1)SoweitdieDurchführungdiesesGesetzeseserfordert, sindfolgendepersonenverpflichtet,derwohngeldbehörde AuskunftüberihrefürdasWohngeldmaßgebendenVerhältnisse zu geben: 1.die Haushaltsmitglieder, 2.diesonstigenPersonen,diemitderwohngeldberechtigten Person den Wohnraum gemeinsam bewohnen, und 3.beieinerPrüfungnach 21Nr.3zurFeststellungeines Unterhaltsanspruchs auch a)derehe-oderlebenspartnerunddieehe-oderlebenspartnerin, b)derfrühereehe-oderlebenspartnerunddiefrühere Ehe- oder Lebenspartnerin, c)diekinderderzuberücksichtigendenhaushaltsmitglieder und d)dieelternderzuberücksichtigendenhaushaltsmitglieder, die keine Haushaltsmitglieder sind. DieHaushaltsmitgliedersindverpflichtet,ihrGeschlechtanzugeben ( 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und 35 Abs. 1 Nr. 5). (2)SoweitdieDurchführungdiesesGesetzeseserfordert, sinddiearbeitgeberderzuberücksichtigendenhaushaltsmitgliederverpflichtet,derwohngeldbehördeüberartund DauerdesArbeitsverhältnissessowieüberArbeitsstätteund Arbeitsverdienst Auskunft zu geben. (3)DerEmpfängeroderdieEmpfängerinderMieteist verpflichtet,derwohngeldbehördeüberdiehöheundzusammensetzungdermietesowieüberanderedasmiet-oder NutzungsverhältnisbetreffendeUmständeAuskunftzugeben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. (4)AufdienachdenAbsätzen1bis3Auskunftspflichtigensinddie 60und65Abs.1und3desErstenBuches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. 24 Wohngeldbehörde und Entscheidung (1)ÜberdenWohngeldantragmussdienachLandesrecht zuständigeodervonderlandesregierungbestimmtebehörde (Wohngeldbehörde) schriftlich entscheiden. (2)DerEntscheidungsinddieVerhältnisseimBewilligungszeitraum,dieimZeitpunktderAntragstellungzuerwartensind,zuGrundezulegen.TretennachdemZeitpunkt derantragstellungbiszurbekanntgabedeswohngeldbescheidesänderungenderverhältnisseimbewilligungszeitraumein,sindsiegrundsätzlichnichtzuberücksichtigen; ÄnderungenimSinnedes 27Abs.1und2, 28Abs.1 bis3oder 44sollenberücksichtigtwerden.Satz2giltfür nachdemzeitpunktderantragstellungbiszurbekanntgabe

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode deswohngeldbescheideszuerwartendeänderungenentsprechend. (3)DerBewilligungsbescheidmussdiein 27Abs.3 Satz1Nr.2und3genanntenBeträgeausweisenundeinen HinweisüberdieMitteilungspflichtennach 27Abs.3und 4sowie 28Abs.1Satz2undAbs.4Satz1enthalten.Er solleinenhinweisenthalten,dassderwohngeldantragfür diezeitnachablaufdesbewilligungszeitraumswiederholt werden kann. (4)FürdieAufhebungeinesWohngeldbescheides,die RückforderungzuerstattendenWohngeldessowiedieUnterrichtungunddenHinweisnach 28Abs.5istdieWohngeldbehördezuständig,diedenWohngeldbescheiderlassen hat. 25 Bewilligungszeitraum (1)DasWohngeldsollfürzwölfMonatebewilligtwerden.Istzuerwarten,dasssichdiemaßgeblichenVerhältnisse vorablaufvonzwölfmonatenerheblichändern,sollderbewilligungszeitraumentsprechendverkürztwerden;imeinzelfall kann der Bewilligungszeitraum geteilt werden. (2)DerBewilligungszeitraumbeginntamErstendesMonats,indemderWohngeldantraggestelltwordenist.Treten dievoraussetzungenfürdiebewilligungdeswohngeldes erst in einem späteren Monat ein, beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats. (3)DerBewilligungszeitraumbeginntamErstendesMonats,vondemabLeistungenimSinnedes 7Abs.1abgelehntwordensind,wennderWohngeldantragvorAblaufdes Kalendermonatsgestelltwird,deraufdieKenntnisderAblehnungfolgt.Diesgiltentsprechend,wennderAusschluss nach 8Abs.1Satz3oderAbs.2alsnichterfolgtgilt.Ist einbewilligungsbescheidnach 28Abs.3unwirksamgeworden,beginntabweichendvondenSätzen1und2der BewilligungszeitraumfrühestensamErstendesMonats,von dem an die Unwirksamkeit eingetreten ist. (4)DerneueBewilligungszeitraumimFalldes 27 Abs.1Satz2beginntamErstendesMonats,vondemandie erhöhtemieteoderbelastungrückwirkendberücksichtigt wird,wennderantragvorablaufdeskalendermonatsgestelltwird,deraufdiekenntnisvondererhöhungdermiete oder Belastung folgt. (5)DerneueBewilligungszeitraumimFalldes 28 Abs.3beginntamErstendesMonats,andemdieUnwirksamkeitdesBewilligungsbescheideseintritt,wennder WohngeldantragvorAblaufdesKalendermonatsgestellt wird, der auf die Kenntnis der Unwirksamkeit folgt. 26 Zahlung des Wohngeldes (1)DasWohngeldistandiewohngeldberechtigtePerson zuzahlen.eskannmitschriftlichereinwilligungderwohngeldberechtigtenpersonoder,wenndiesimeinzelfallgebotenist,auchohnedereneinwilligung,aneinandereshaushaltsmitglied,andenempfängeroderdieempfängerinder MieteoderindenFällendes 3Abs.1Satz2Nr.3anden LeistungsträgerimSinnedes 12desErstenBuchesSozialgesetzbuchgezahltwerden.WirddasWohngeldnachSatz2 gezahlt,istdiewohngeldberechtigtepersonhiervonzuunterrichten.wirddaswohngeldaneinandereshaushaltsmitgliedgezahlt,istesüberdiein 27Abs.3Satz1Nr.2und3 genanntenbeträgeundseinemitteilungspflichtennach 27 Abs.3Satz1und 28Abs.1Satz2undAbs.4Satz1 schriftlich zu unterrichten. (2)DasWohngeldistmonatlichimVorausaufeinKonto eineshaushaltsmitgliedesbeieinemgeldinstitutiminland zuzahlen.isteinsolcheskontonichtvorhanden,kanndas WohngeldandenWohnsitzderwohngeldberechtigtenPersonübermitteltwerden;diedadurchveranlasstenKosten sollen vom Wohngeld abgezogen werden. 27 Änderung des Wohngeldes (1)DasWohngeldistaufAntragneuzubewilligen,wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum 1.dieAnzahlderzuberücksichtigendenHaushaltsmitglieder erhöht, 2.diezuberücksichtigendeMieteoderBelastungummehr als 15 Prozent erhöht oder 3.dasGesamteinkommenummehrals15Prozentverringert undsichdadurchdaswohngelderhöht.imfalldessatzes1 Nr.2istdasWohngeldauchrückwirkendzubewilligen,frühestensjedochabBeginndeslaufendenBewilligungszeitraums,wennsichdiezuberücksichtigendeMieteoder Belastungrückwirkendummehrals15Prozenterhöhthat. Satz1Nr.3istauchanzuwenden,wennsichdasGesamteinkommenummehrals15Prozentverringert,weilsichdie AnzahlderzuberücksichtigendenHaushaltsmitgliederverringert hat. (2)ÜberdieLeistungdesWohngeldesistvonAmts wegenmitwirkungvomzeitpunktderänderungderverhältnisseanneuzuentscheiden,wennsichimlaufendenbewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend 1.dieAnzahlderzuberücksichtigendenHaushaltsmitgliederaufmindestenseinzuberücksichtigendesHaushaltsmitglied verringert; 6 Abs. 2 bleibt unberührt, 2.diezuberücksichtigendeMieteoderBelastungummehr als 15 Prozent verringert oder 3. das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht unddadurchdaswohngeldwegfälltodersichverringert.als ZeitpunktderÄnderungderVerhältnissegiltimFalldesSatzes1Nr.1derTagnachdemAuszug,imFalldesSatzes1 Nr.2derBeginndesZeitraums,fürdensichdiezuberücksichtigendeMieteoderBelastungummehrals15Prozent verringert,undimfalldessatzes1nr.3derbeginndes Zeitraums,fürdensichdasGesamteinkommenummehrals 15Prozenterhöht.TrittdieÄnderungderVerhältnissenicht zumersteneinesmonatsein,istmitwirkungvomersten desnächstenmonatsanzuentscheiden.satz1nr.3istauch anzuwenden,wennsichdasgesamteinkommenummehrals 15Prozenterhöht,weilsichdieAnzahlderzuberücksichtigendenHaushaltsmitgliedererhöhthat.AlsZeitpunktder AntragstellungimSinnedes 24Abs.2giltderZeitpunkt derkenntnisderwohngeldbehördevondengeändertenverhältnissen.

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/6543 (3)DiewohngeldberechtigtePersonunddasHaushaltsmitglied,anwelchesdasWohngeldnach 26Abs.1Satz2 gezahltwird,müssenderwohngeldbehördeunverzüglich mitteilen,wennsichimlaufendenbewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend 1.dieAnzahlderzuberücksichtigendenHaushaltsmitglieder ( 6Abs.1)aufmindestenseinzuberücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert, 2.diemonatlicheMiete ( 9)oderdiemonatlicheBelastung ( 10)ummehrals15ProzentgegenüberderimBewilligungsbescheidgenanntenMieteoderBelastungverringert oder 3.derBetragausderSummedermonatlichenpositiven Einkünftenach 14Abs.1unddermonatlichenEinnahmennach 14Abs.2allerzuberücksichtigendenHaushaltsmitgliederummehrals15Prozentgegenüberdem imbewilligungsbescheidgenanntenbetragerhöht;dies giltauch,wennsichderbetragummehrals15prozent erhöht,weilsichdieanzahlderzuberücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat. DiezuberücksichtigendenHaushaltsmitgliedersindverpflichtet,derwohngeldberechtigtenPersonunddemHaushaltsmitglied,anwelchesdasWohngeldnach 26Abs.1 Satz2gezahltwird,Änderungenihrermonatlichenpositiven Einkünftenach 14Abs.1undihrerEinnahmennach 14 Abs.2mitzuteilen. (4)DieAbsätze2und3geltenentsprechend,wennsich dieänderungennachabsatz2satz1und4undabs.3 Satz1aufeinenabgelaufenenBewilligungszeitraumbeziehen,längstensfürdreiJahrevorKenntnisderwohngeldberechtigtenPersonoderderzuberücksichtigendenHaushaltsmitgliedervonderÄnderungderVerhältnisse;derKenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich. 28 Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs (1)DerBewilligungsbescheidwirdvomErstendes Monatsanunwirksam,indemderWohnraum,fürden Wohngeldbewilligtist,vonkeinemzuberücksichtigenden Haushaltsmitgliedmehrgenutztwird;erfolgtdieNutzungsaufgabenichtzumErsteneinesMonats,wirdderBewilligungsbescheidvomErstendesnächstenMonatsan unwirksam.diewohngeldberechtigtepersonunddashaushaltsmitglied,anwelchesdaswohngeldnach 26Abs.1 Satz2gezahltwird,müssenderWohngeldbehördeunverzüglichmitteilen,dassderWohnraumnichtmehrgenutzt wird. (2)DerWohngeldanspruchfälltfürdenMonatweg,in demdaswohngeldvollständigoderüberwiegendnichtzur BezahlungderMieteoderzurAufbringungderBelastung verwendetwird (zweckwidrigeverwendung).diezweckwidrigeverwendunggiltalswesentlicheänderungderverhältnisseimsinnedes 48Abs.1Satz1und2desZehnten BuchesSozialgesetzbuch.DieSätze1und2geltennicht,soweitderWohngeldanspruchGegenstandeinerAufrechnung, VerrechnungoderPfändungnachden 51,52,54und55 deserstenbuchessozialgesetzbuchistoderaufeinenleistungsträgerimsinnedes 12desErstenBuchesSozialgesetzbuch übergegangen ist. (3)DerBewilligungsbescheidwirdvondemZeitpunktan unwirksam,abdemeinzuberücksichtigendeshaushaltsmitgliednachden 7und8Abs.1vomWohngeldausgeschlossenist.ImFalldes 8Abs.1Satz3bleibtderBewilligungsbescheid unwirksam. (4)DiewohngeldberechtigtePersonunddasHaushaltsmitglied,anwelchesdasWohngeldnach 26Abs.1Satz2 gezahltwird,müssenderwohngeldbehördeunverzüglich mitteilen,wennfüreinzuberücksichtigendeshaushaltsmitgliedeinverwaltungsverfahrenzurfeststellungvongrund undhöheeinerleistungnach 7Abs.1oderAbs.2begonnenhatodereinzuberücksichtigendesHaushaltsmitglied eineleistungnach 7Abs.1empfängt.DiezuberücksichtigendenHaushaltsmitgliedersindverpflichtet,derwohngeldberechtigtenPersonunddemHaushaltsmitglied,anwelchesdasWohngeldnach 26Abs.1Satz2gezahltwird,die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen. (5)DiewohngeldberechtigtePersonistvonderUnwirksamkeitdesBewilligungsbescheideszuunterrichtenundim FalldesAbsatzes3aufdieAntragsfristnach 25Abs.3 Satz 1 und 2 oder Abs. 5 hinzuweisen. (6)DerWohngeldanspruchändertsichnurwegenderin 27,denvorstehendenAbsätzen1bis3oder 44Abs.1genannten Umstände. 29 Haftung, Aufrechnung und Verrechnung (1)IstWohngeldnach 50desZehntenBuchesSozialgesetzbuchzuerstatten,haftennebenderwohngeldberechtigtenPersondievolljährigenundbeiderBerechnungdes WohngeldesberücksichtigtenHaushaltsmitgliederalsGesamtschuldner. (2)DieWohngeldbehördekannmitAnsprüchenaufErstattungzuUnrechterbrachtenWohngeldesabweichendvon 51Abs.2desErstenBuchesSozialgesetzbuchgegen WohngeldansprüchestattbiszuderenHälfteinvollerHöhe aufrechnen. (3)DieWohngeldbehördekannAnsprücheeinesanderen Leistungsträgersabweichendvon 52desErstenBuches SozialgesetzbuchmitderihrobliegendenWohngeldleistung verrechnen,soweitnachabsatz2dieaufrechnungzulässig ist. 30 Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall (1)WirdderBewilligungsbescheidnach 28Abs.1 Satz1aufGrundeinesTodesfallesunwirksam,giltWohngeld,dasfürdieZeitnachdemToddeszuberücksichtigendenHaushaltsmitgliedesaufeinKontobeieinemGeldinstitutimInlandüberwiesenwurde,alsunterVorbehalt geleistet.dasgeldinstitutmussesderüberweisendenbehördeoderderwohngeldbehördezurücküberweisen,wenn dieseesalszuunrechtgeleistetzurückfordert.eineverpflichtungzurrücküberweisungbestehtnicht,soweitüber denentsprechendenbetragbeieingangderrückforderung bereitsanderweitigverfügtwordenist,esseidenn,dierücküberweisungkannauseinemguthabenerfolgen.dasgeldinstitutdarfdenüberwiesenenbetragnichtzurbefriedigung eigener Forderungen verwenden.

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (2)WirdderBewilligungsbescheidnach 28Abs.1 Satz1aufGrundeinesTodesfallesunwirksamundistWohngeldweiterhingeleistetworden,sindfolgendePersonenverpflichtet,derWohngeldbehördedenentsprechendenBetrag zu erstatten: 1.Personen,diedasWohngeldunmittelbarinEmpfanggenommen haben, 2.Personen,aufderenKontoderentsprechendeBetrag durcheinbanküblicheszahlungsgeschäftweitergeleitet wurde, und 3.Personen,dieüberdenentsprechendenBetragverfügungsberechtigtsindundeinbanküblichesZahlungsgeschäftzuLastendesKontosvorgenommenoderzugelassen haben. DerErstattungsanspruchistdurchVerwaltungsaktgeltend zumachen.eingeldinstitut,daseinerücküberweisungmit demhinweisabgelehnthat,dassüberdenentsprechenden Betragbereitsanderweitigverfügtwurde,mussderüberweisendenBehördeoderderWohngeldbehördeaufVerlangen NameundAnschriftderinSatz1Nr.2und3genanntenPersonenundetwaigerneuerKontoinhaberoderKontoinhaberinnenbenennen.EinAnspruchnach 50desZehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. (3)DerRücküberweisungs-undderErstattungsanspruch verjähreninvierjahrennachablaufdeskalenderjahres,in demdiewohngeldbehördekenntnisvonderüberzahlung erlangt hat. 31 Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Wohngeldbescheides WirdeinrechtswidrigernichtbegünstigenderWohngeldbescheidmitWirkungfürdieVergangenheitzurückgenommen,mussdieWohngeldbehördelängstensfürzweiJahre vorderrücknahmewohngeldleisten.imübrigenbleibt 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Teil 5 Kostentragung und Datenabgleich 32 Erstattung des Wohngeldes durch den Bund WohngeldnachdiesemGesetz,dasvoneinemLandgezahltwordenist,istdiesemzurHälftevomBundzuerstatten. 33 Datenabgleich (1) Die Wohngeldbehörde ist verpflichtet, auf Verlangen 1.derzuständigenBehördefürdieErhebungderAusgleichszahlungnachdemGesetzüberdenAbbauder FehlsubventionierungimWohnungswesenunddenhierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften und 2.derjeweilszuständigenBehördenachdenentsprechenden Gesetzen der Länder diesenbehördenmitzuteilen,obderbetroffenewohnungsinhaber Wohngeld erhält. MaßgebendhierfüristderZeitraum,derzwischendemZeitpunktnach 3Abs.2desGesetzesüberdenAbbauder FehlsubventionierungimWohnungswesenunddenhierzu erlassenenlandesrechtlichenvorschriftenodernachentsprechendengesetzenderländerunddererteilungdesbescheides über die Ausgleichszahlung liegt. (2)DieWohngeldbehördedarf,umdierechtswidrigeInanspruchnahmevonWohngeldzuvermeiden,dieHaushaltsmitgliederregelmäßigimWegeeinesDatenabgleichsdaraufhin überprüfen, 1.obundfürwelcheZeiträumeLeistungennach 7Abs.1 beantragtoderempfangenwerdenoderwurdenoderein Ausschlussgrundnach 7Abs.2,3oder 8Abs.1vorliegt oder vorlag, 2.obundwelcheDatennach 45dAbs.1und 45edes EinkommensteuergesetzesdemBundeszentralamtfür Steuern übermittelt worden sind, 3.obundfürwelcheZeiträumebereitsWohngeldbeantragt oder empfangen wird oder wurde, 4.obundvonwelchemZeitpunktandieBundesagenturfür Arbeit die Leistung von Arbeitslosengeld eingestellt hat, 5.obundvonwelchemZeitpunktaneinzuberücksichtigendesHaushaltsmitgliedinderWohnung,fürdieWohngeldgeleistetwurde,nichtmehrgemeldetistoderseinen Wohnungsstatus geändert hat, 6.obundfürwelcheZeiträumeeineVersicherungspflicht imsinnedes 2Abs.1desViertenBuchesSozialgesetzbuchodereinegeringfügigeBeschäftigungbestehtoder bestandundentsprechendedatenandiedatenstelleder TrägerderRentenversicherung (Datenstelle)unddie Minijob-ZentralederDeutschenRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermittelt worden sind, 7.ob,inwelcherHöheundfürwelcheZeiträumeLeistungenderRenten-undUnfallversicherungendurchdie DeutschePostAGoderdieDeutscheRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt worden sind. RichtetsicheineÜberprüfungaufeinenabgelaufenenBewilligungszeitraum,istdiesebiszumAblaufvonzehnJahrennachBekanntgabedeszugehörigenBewilligungsbescheides zulässig. (3) Zur Durchführung des Datenabgleichs dürfen nur 1. Name, Vorname (Rufname), Geburtsname, 2.Geburtsdatum, Geburtsort, 3.Anschrift, 4.TatsachedesWohngeldantragesunddesWohngeldempfangs, 5. Zeitraum des Wohngeldempfangs und 6.Geschlecht andieinabsatz1satz1undabs.2satz1nr.2,4,6und7 genanntenstellenunddiefürdieleistungennachabsatz2 Satz1Nr.1und3sowiediefürdieMeldedatennach Absatz2Satz1Nr.5zuständigenStellenübermitteltwerden.DiederWohngeldbehördeoderdersonstnachLandesrechtfürdenDatenabgleichzuständigenBehördeübermitteltenDatendürfennurfürdenZweckderÜberprüfungnach denabsätzen1und2genutztwerden.dieübermittelten

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/6543 Daten,beidenendieÜberprüfungzukeinenabweichenden Feststellungenführt,sindunverzüglichzulöschenoderzu vernichten.diebetroffenensindvonderwohngeldbehörde auf die Datenübermittlung hinzuweisen. (4)DieinAbsatz2Satz1Nr.2,4,6und7genanntenund diefürdieleistungennachabsatz2satz1nr.1und3sowiediefürmeldedatennachabsatz2satz1nr.5zuständigenstellenführendendatenabgleichdurchundübermitteln diedatenüberfeststellungenimsinnedesabsatzes2andie WohngeldbehördeoderdiesonstnachLandesrechtfürden DatenabgleichzuständigeBehörde.DiejenenStellenüberlassenenDatenundDatenträgersindnachDurchführungdes Datenabgleichsunverzüglichzurückzugeben,zulöschen oder zu vernichten. (5)DerDatenabgleichnachdenAbsätzen1und2istauch inautomatisierterformzulässig.hierzudürfendieerforderlichendatennachdenabsätzen1bis3auchderdatenstelle alsvermittlungsstelleübermitteltwerden.diedatenstelle darfdienachdenabsätzen1bis3übermitteltendatenspeichern,nutzenundandieinabsatz2satz1nr.2,4und7 genanntenstellenweiterübermitteln,soweitdiesfürden DatenabgleichnachdenAbsätzen1und2erforderlichist. DieDatenstelledarfdieDatenderStammsatzdateiimSinne des 150desSechstenBuchesSozialgesetzbuchundderbei ihrfürdieprüfungbeidenarbeitgeberngeführtendateiim Sinnedes 28pAbs.8Satz2desViertenBuchesSozialgesetzbuchnutzen,soweitdiesfürdenDatenabgleichnachden Absätzen1und2erforderlichist.DieDatenstellegleichtdie übermitteltendatenabundleitetfeststellungenimsinne desabsatzes2andieübermittelndewohngeldbehördeoder diesonstnachlandesrechtfürdendatenabgleichzuständigebehördezurück.dienachsatz3beiderdatenstelle gespeichertendatensindunverzüglichnachabschlussder Datenabgleichezulöschen.BeieinerWeiterübermittlung derdatennachsatz3giltabsatz4fürdieinabsatz2satz1 Nr. 2, 4 und 7 genannten Stellen entsprechend. (6)DieLandesregierungenwerdenermächtigt,durch RechtsverordnungdieEinzelheitendesVerfahrensdesautomatisiertenDatenabgleichsunddieKostendesVerfahrens zu regeln. Teil 6 Wohngeldstatistik 34 Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunftsund Hinweispflicht (1)ÜberdieAnträgeundEntscheidungennachdiesem GesetzsowieüberdiepersönlichenundsachlichenVerhältnissederwohngeldberechtigtenPersonen,diefürdieBerechnungdesregionalenMietenniveaus ( 12Abs.3und4), denwohngeld-undmietenbericht ( 39),dieBeurteilung derauswirkungendiesesgesetzesundzuseinerfortentwicklungerforderlichsind,isteinebundesstatistikzuführen. (2)FürdieErhebungsinddieWohngeldbehördenauskunftspflichtig.DieAngabenderin 23Abs.1bis3bezeichnetenPersonendienenzurErmittlungderstatistischen Daten im Rahmen der Erhebungsmerkmale ( 35). (3)DiewohngeldberechtigtePersonistaufdieVerwendungderaufGrundderBearbeitungbekanntenDatenfürdie WohngeldstatistikundaufdieMöglichkeitderÜbermittlung nach 36 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen. 35 Erhebungsmerkmale (1) Erhebungsmerkmale sind 1. die Art des Wohngeldantrages und der Entscheidung; 2.derBetragdesimBerichtszeitraumgezahltenWohngeldes; 3.derBeginnunddasEndedesBewilligungszeitraums nachmonatundjahr;dieartunddiehöhedesmonatlichen Wohngeldes; 4.dieBeteiligungderwohngeldberechtigtenPersonamErwerbsleben,ihreStellungimBeruf,dieAnzahlderbei derberechnungdeswohngeldeszuberücksichtigenden Haushaltsmitglieder,fürdieKindergeldnachdemEinkommensteuergesetzoderdemBundeskindergeldgesetz odereinein 65Abs.1Satz1desEinkommensteuergesetzesgenannteLeistunggewährtwird,unddieZahlder zuberücksichtigendenhaushaltsmitglieder;istmindestenseinhaushaltsmitgliedvomwohngeldausgeschlossen,sindauchdiegesamtzahlderhaushaltsmitglieder unddiezahldervomwohngeldausgeschlossenenhaushaltsmitglieder Erhebungsmerkmale; 5. das Geschlecht der wohngeldberechtigten Person; 6.denbeiderBerechnungdesWohngeldesberücksichtigtenHöchstbetragfürMieteoderBelastung ( 12Abs.1), im Fall des 11 Abs. 3 den kopfteiligen Höchstbetrag; 7.dieWohnverhältnissederzuberücksichtigendenHaushaltsmitgliedernachGrößederWohnung,nachHöheder monatlichenmieteoderbelastung,imfalldes 10 Abs.2Satz2dieBelastungausZinsenundTilgung,nach öffentlicherförderungderwohnungoderförderung nachdemwohnraumförderungsgesetzoderentsprechendengesetzenderländer,dergrundderwohngeldberechtigung ( 3Abs.1bis3)sowiedieGemeindeund derenmietenstufe ( 12);istmindestenseinHaushaltsmitgliedvomWohngeldausgeschlossen,sinddieGröße derwohnungunddiehöhedermonatlichenmieteoder Belastung kopfteilig zu erheben; 8.dieSummederpositivenEinkünfteimSinnedes 2 Abs.1und2desEinkommensteuergesetzeszuzüglich dereinnahmennach 14Abs.2derzuberücksichtigendenHaushaltsmitgliedernachArtundHöhe,dieBeträge undumständenach 14Abs.3undden 16bis18sowiedasmonatlicheGesamteinkommen;imFalleiner nachden 7und8Abs.1vomWohngeldausgeschlossenenwohngeldberechtigtenPersonistdieArtderbeantragtenoderempfangenenLeistungnach 7Abs.1Erhebungsmerkmal; 9.derMonatunddasJahrderBerechnungdesWohngeldes und die angewandte Gesetzesfassung. (2)HilfsmerkmalesindderNameunddieAnschriftder auskunftspflichtigen Wohngeldbehörde. (3)ZurPrüfungderRichtigkeitderStatistikdienen Wohngeldnummern,diekeineAngabenüberpersönliche

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode odersachlicheverhältnissederwohngeldberechtigtenpersonensowiederin 23Abs.1bis3bezeichnetenPersonen enthaltenodereinenrückschlussaufsolchezulassen.die WohngeldnummernsindspätestensnachAblaufvonfünf JahrenseitdemZeitpunkt,zudemdieErhebungdurchgeführt worden ist ( 36 Abs. 1), zu löschen. 36 Erhebungszeitraum, Zufallsstichprobe und Sonderaufbereitungen (1)DieErhebungderAngabennach 35Abs.1istvierteljährlichfürdasjeweilsabgelaufeneKalendervierteljahr durchzuführen.diestatistischenlandesämterstellendem StatistischenBundesamtunverzüglichnachAblaufdesBerichtszeitraumsoderzudeminderRechtsverordnungangegebenen Zeitpunkt folgende Angaben zur Verfügung: 1.vierteljährlich a)fürdenberichtszeitraumdieangabennach 35 Abs.1 Nr.1 bis 3, b)fürdenvergleichbarenberichtszeitraumdesvorausgehendenkalenderjahresdieangabennach 35 Abs.1Nr.1und3unterBerücksichtigungderrückwirkendenEntscheidungenausdenfolgendenzwölf Monaten; 2.jährlichdieAngabennach 35Abs.1Nr.3bis9fürden MonatDezemberunterBerücksichtigungderrückwirkendenEntscheidungenausdemfolgendenKalendervierteljahr. (2)EinzelangabenauseinerZufallsstichprobemiteinem Auswahlsatzvon25ProzentderwohngeldberechtigtenPersonennach 35Abs.1sinddemStatistischenBundesamt jährlichunverzüglichnachablaufdesberichtszeitraumsfür ZusatzaufbereitungenzurVerfügungzustellen.Fürdiesen ZweckdürfendieEinzelangaben,beidenenWohn-und WirtschaftsgemeinschaftenmitmehralsfünfzuberücksichtigendenHaushaltsmitgliedernineinerGruppezusammenzufassensind,ohneWohngeldnummerauchdemBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklungoder, wenndieaufgabederzusatzaufbereitungandasbundesamt fürbauwesenundraumordnungübertragenwordenist,an diesesübermitteltwerden.beiderempfangendenstelleist eineorganisationseinheiteinzurichten,dieräumlich,organisatorischundpersonellvonanderenaufgabenbereichenzu trennenist.dieindieserorganisationseinheittätigenpersonenmüssenamtsträgeroderfürdenöffentlichendienstbesondersverpflichtetesein.siedürfenausihrertätigkeitgewonneneerkenntnissenurfürzweckedes 34Abs.1 verwenden.dienachsatz2übermittelteneinzelangaben dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden. (3)AufAnforderungstellendiestatistischenLandesämter dievonihnenerfassteneinzelangabendemstatistischen BundesamtfürSonderaufbereitungendesBundeszurVerfügung. Teil 7 Schlussvorschriften 37 Bußgeld (1)Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlichoderleichtfertig 1.entgegen 23Abs.1bis3eineAuskunftnicht,nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder 2.entgegen 27Abs.3Satz1,auchinVerbindungmitAbsatz4,oder 28Abs.1Satz2oderAbs.4Satz1eine ÄnderungindenVerhältnissen,diefürdenWohngeldansprucherheblichist,nicht,nichtrichtig,nichtvollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. (2)DieOrdnungswidrigkeitkannmiteinerGeldbußegeahndet werden. (3)VerwaltungsbehördenimSinnedes 36Abs.1Nr.1 desgesetzesüberordnungswidrigkeitensinddiewohngeldbehörden. 38 Verordnungsermächtigung DieBundesregierungwirdermächtigt,durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1.nähereVorschriftenzurDurchführungdiesesGesetzes über die Ermittlung a)derzuberücksichtigendenmieteoderbelastung ( 9 bis 12 Abs. 1) und b) des Einkommens ( 13 bis 18) zuerlassen,wobeipauschalierenderegelungengetroffen werdendürfen,soweitdieermittlungimeinzelnennicht odernurmitunverhältnismäßiggroßenschwierigkeiten möglich ist; 2. die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen ( 12). 39 Wohngeld- und Mietenbericht DieBundesregierungberichtetdemDeutschenBundestag allevierjahrebiszum30.juniüberdiedurchführungdieses GesetzesundüberdieEntwicklungderMietenfürWohnraum. 40 Einkommen bei anderen Sozialleistungen DaseinervomWohngeldausgeschlossenenwohngeldberechtigtenPersonbewilligteWohngeldistbeiSozialleistungen nicht als deren Einkommen zu berücksichtigen. 41 Auswirkung von Rechtsänderungen auf die Wohngeldentscheidung (1)IstimZeitpunktdesInkrafttretensvonÄnderungen diesesgesetzesoderderwohngeldverordnungübereinen Wohngeldantragnochnichtentschieden,istfürdieZeitbis zuminkrafttretenderänderungennachdembisdahingeltendenrecht,fürdiedarauffolgendezeitnachdemneuen Recht zu entscheiden. (2)IstvordemInkrafttretenvonÄnderungendiesesGesetzesoderderWohngeldverordnungübereinenWohngeldantragentschiedenworden,verbleibtesfürdieLeistungdes WohngeldesaufGrunddiesesAntragesbeiderAnwendung des jeweils bis zu der Entscheidung geltenden Rechts.

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/6543 Teil 8 Überleitungsvorschriften 42 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften (1)Istbiszum [einsetzen:tagvordeminkrafttreten desartikels1desgesetzeszurneuregelungdeswohngeldrechtsundzuränderungandererwohnungsrechtlichervorschriften]übereinenwohngeldantragnochnichtentschieden,istfürdiezeitbiszum [einsetzen:tagvordem InkrafttretendesArtikels1desGesetzeszurNeuregelung deswohngeldrechtsundzuränderungandererwohnungsrechtlichervorschriften]nachdembisdahingeltenden Recht,fürdiedarauffolgendeZeitnachdemneuenRechtzu entscheiden. (2)Istvordem [einsetzen:tagdesinkrafttretensdes Artikels1desGesetzeszurNeuregelungdesWohngeldrechtsundzurÄnderungandererwohnungsrechtlicherVorschriften]übereinenWohngeldantragentschiedenworden, verbleibtesfürdieleistungdeswohngeldesimlaufenden BewilligungszeitraumbeiderAnwendungdesbiszum [einsetzen:tagvordeminkrafttretendesartikels1des GesetzeszurNeuregelungdesWohngeldrechtsundzurÄnderungandererwohnungsrechtlicherVorschriften]geltendenRechts.SinddieVoraussetzungendes 29Abs.1oder Abs.3desWohngeldgesetzesinderbiszum [einsetzen: TagvordemInkrafttretendesArtikels1desGesetzeszur NeuregelungdesWohngeldrechtsundzurÄnderunganderer wohnungsrechtlichervorschriften]geltendenfassungnach MaßgabedesWohngeldgesetzesinderbiszum [einsetzen:tagvordeminkrafttretendesartikels1desgesetzes zurneuregelungdeswohngeldrechtsundzuränderungandererwohnungsrechtlichervorschriften]geltendenfassung erfüllt,istüberdieleistungvonwohngeldnachdemwohngeldgesetzindervom [einsetzen:tagdesinkrafttretens desartikels1desgesetzeszurneuregelungdeswohngeldrechtsundzuränderungandererwohnungsrechtlichervorschriften] an geltenden Fassung neu zu entscheiden. (3)WärenbeiderneuenEntscheidungnachAbsatz2 Satz2Haushaltsmitgliedernach 6desWohngeldgesetzesin dervom [einsetzen:tagdesinkrafttretensdesartikels1 desgesetzeszurneuregelungdeswohngeldrechtsundzur ÄnderungandererwohnungsrechtlicherVorschriften]an geltendenfassungzuberücksichtigen,dieineinemanderen BescheidfürdenselbenWohnraumbereitsalszumHaushalt rechnendefamilienmitgliederberücksichtigtwordensind, bleibtdieseranderebescheidvonderneuenentscheidung nachabsatz2satz2unberührt.beiderneuenentscheidung nachabsatz2satz2istdaswohngeldohnediehaushaltsmitgliedernachsatz1undunterentsprechenderanwendung des 11 Abs. 3 zu berechnen. 43 Festlegung der Mietenstufen (1)BiszurerstmaligenFestlegungderMietenstufennach dem [einsetzen:tagvordeminkrafttretendesartikels1 desgesetzeszurneuregelungdeswohngeldrechtsundzur ÄnderungandererwohnungsrechtlicherVorschriften]bleibendieMietenstufenderAnlagezurWohngeldverordnung inderam [einsetzen:tagvordeminkrafttretendesartikels3desgesetzeszurneuregelungdeswohngeldrechts undzuränderungandererwohnungsrechtlichervorschriften] geltenden Fassung maßgeblich. (2)Biszum1.Januar2010könnendieMietenstufenfestgelegtwerden,ohnedassgleichzeitigdieHöchstbeträge nach 12Abs.1angepasstwerdenmüssen.IndiesemFall ist 12Abs.3und4mitderMaßgabeanzuwenden,dass nichtdertagdesinkrafttretenseineranpassungderhöchstbeträgenach 12Abs.1,sondernderTagmaßgeblichist,an dem die Festlegung der Mietenstufen in Kraft tritt. 44 Weitergeltung bisherigen Rechts (1)Istnachdem31.Dezember2000biszum14.Juli2005 übereinenwohngeldantragentschiedenworden,liegtder BewilligungszeitraummindestensteilweiseinderZeitvom 1.Januar2001bis31.Dezember2004undergibtsichauf Grundder 10aund10bdesWohngeldgesetzesinderbis zum [einsetzen:tagvordeminkrafttretendesartikels1 desgesetzeszurneuregelungdeswohngeldrechtsundzur ÄnderungandererwohnungsrechtlicherVorschriften]geltendenFassungeineÄnderungdesWohngeldesoderimFall einerfrüherenablehnungeinwohngeldanspruch,istüber dieleistungdeswohngeldesvonamtswegenunteraufhebungdesbisherigenwohngeldbescheidesvomzeitpunktder rückwirkendenänderunganneuzuentscheiden; 31ist nichtanzuwenden.derwohngeldbescheidistindemumfangnichtaufzuheben,indemsichdiedemwohngeldempfängeroderderwohngeldempfängeringewährtehilfeinbesonderenlebenslagennachdembundessozialhilfegesetz wegendesaufgrunddesbescheidesgeleistetenwohngeldesverringerthat.fürdieneuentscheidungkanneineinzigerbewilligungszeitraumfestgesetztwerden.eingestellter WohngeldantragistinderRegelalsbiszudemZeitpunktder Neuentscheidung nach Satz 1 gestellt anzusehen. (2)Die 10cund40Abs.5desWohngeldgesetzesin derbiszum [einsetzen:tagvordeminkrafttretendesartikels1desgesetzeszurneuregelungdeswohngeldrechts undzuränderungandererwohnungsrechtlichervorschriften] geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden.

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 1 Werte für a, b und c Die in die Formel nach 19 Abs. 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte a, b und c sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: I 1 I 2 I 3 I 4 I 5 I 6 I Haushalts- I Haushalts- I Haushalts- I Haushalts- I Haushalts-I Haushalts- I mitglied I mitglieder I mitglieder I mitglieder I mitgliederi mitglieder a I 6,300E-2 I 5,700E-2 I 5,500E-2 I 4,700E-2 I 4,200E-2 I 3,700E-2 b I 7,963E-4 I 5,761E-4 I 5,176E-4 I 3,945E-4 I 3,483E-4 I 3,269E-4 c I 9,102E-5 I 6,431E-5 I 3,250E-5 I 2,325E-5 I 2,151E-5 I 1,519E I 7 I 8 I 9 I 10 I 11 I 12 I Haushalts- I Haushalts- I Haushalts- I Haushalts- I Haushalts-I Haushalts- I mitglieder I mitglieder I mitglieder I mitglieder I mitgliederi mitglieder a I 3,300E-2 I 2,300E-2 I -1,700E-2 I -3,700E-2 I -6,700E-2 I -9,200E-2 b I 3,129E-4 I 2,959E-4 I 2,245E-4 I 1,565E-4 I 1,533E-4 I 1,356E-4 c I 8,745E-6 I 7,440E-6 I 3,522E-5 I 5,547E-5 I 5,686E-5 I 6,182E Hierbei bedeuten: E-2 geteilt durch 100, E-4 geteilt durch , E-5 geteilt durch , E-6 geteilt durch

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