Im Namen des Volkes Urteil

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1 Landgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: /13 Es wird gebeten, bei allen Eingaben das vorstehende Aktenzeichen anzugeben Laut Protokoll Verkündet am: Justizobersekretärin Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit und Kläger zu 1) Kläger zu 2) Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: Rechtsanw. Gansel Rechtsanwälte Friedrichstraße 149, Berlin, Geschäftszeichen: gegen Beklagte Prozessbevollmächtigte: hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch Richterin als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom für Recht erkannt: ZP 11 - Urschrift und Ausfertigung eines Urteils (EU_CU_OO.DOT)- (11.09)2

2 2 Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR ,72 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger nehmen die Beklagten auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach Widerruf eines Darlehensvertrages in Anspruch. Die Beklagte betreibt als Kreditinstitut Bankgeschäfte i.s.d. 1 KWG. Zwischen der Beklagten und der Firma bestand im Jahre 2007 ein Kooperationsvertrag, wonach die Firma der Beklagten unter anderem - auch über Untervermittler - Baufinanzierungskredite im Privatkundengeschäft bezüglich des Produktes T Baufinanzierung" vermitteln sollte, ohne hierbei in die Vertriebsorganisation der Beklagten eingegliedert zu sein. Hierzu stellte die Beklagte der Firma Produkt- und Kreditunterlagen zur Verfügung. Die Firma war dazu angehalten, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nebst den Bedingungen im Überweisungsverkehr an die Kunden auszuhändigen. Am 12. April 2007 wurde den Klägern von den Beklagten ein mit Darlehensantrag" über EUR ,00 betiteltes Formular zum Abschluss eines Darlehensvertrages über die Firma per zugesandt. Der darin genannte Nettodarlehensbetrag betrug EUR ,00 mit einem Zinssatz von 5,88 p.a., der effektive Jahreszins 6,04 %. Die Darlehensrückzahlung sollte in monatlichen Raten i.h.v. EUR 1.032,00 mit einer Laufzeit von 10 Jahren erfolgen. Die Kläger unterzeichneten das Formular am 14. April 2007 und sandten es an die Firma per Post im Post-ldent-Verfahren" zurück. Die Beklagte unterzeichnete den Darlehensvertrag am 18. April 2007, den die Kläger am 2. Mai 2007 in gegengezeichneter Form per Post von der Firma erhielten. Mit dem 3

3 3 Darlehen finanzierten die Kläger eine im privaten Vermögen gehaltene Eigentumswohnung, mit der das Darlehen besichert wurde. Der Darlehensvertrag erhielt eine Widerrufsbelehrung mit folgendem Wortlaut: Der Darlehensnehmer ist an die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages nicht mehr gebunden, wenn er sie binnen zwei Wochen wiederruft. Bei mehreren Darlehensnehmern steht dieses Widerrufsrecht jedem einzelnen Darlehensnehmer alleine zu. [.] Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem der Darlehensnehmer - ein Exemplar dieser Widerrufserklärung und der Darlehensantrag oder eine Abschrift des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes." Unter der Überschrift Widerrufsfolgen" heißt es:,,verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung seiner Widerrufserklärung erfüllen und die Bank 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung". Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen wird auf den Darlehensvertrag Bezug genommen (Anlage K 1, BI. 14 ff. d.a.). Aufgrund von Zahlungsrückständen mit drei Darlehensraten kündigte die Beklagte das Darlehen mit Schreiben vom 30. Juni 2011 außerordentlich und berechnete den Klägern eine Vorfälligkeitsentschädigung i.h.v. EUR ,72, die sie einbehielt. Mit Schreiben vom 12. April 2013 widerriefen die Kläger die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen und forderten die Beklagte auf, die einbehaltene Vorfälligkeitsentschädigung bis zum 30. April 2013 zurückzuerstatten, was diese ablehnte. Die Kläger behaupten, dass der Darlehensvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebsoder Dienstleistungssystems erfolgt sei. Es habe nie einen persönlichen Kontakt zu dem Mitarbeitern der Firma gegeben und die Vermittler hätten auch keinen Einfluss auf den Vertragsinhalt gehabt. 4

4 4 Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen ein Widerrufsrecht aus 355, 495 Abs. 1 BGB in der vom bis gern. Art EGBGB zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages geltenden Fassung zustehe. Die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, so dass der Widerruf auch im Jahre 2013 noch wirksam habe erklärt werden könne. Die Widerrufsbelehrung sei nämlich nicht ordnungsgemäß erfolgt, da sie objektiv unrichtig sei. Dies betreffe zum einen die Belehrung über den Fristbeginn, die insofern irreführend sei, als dass sie den Eindruck erwecke, dass sie in dem Moment beginne, in dem der Verbraucher das Antragsformular erhalten habe. Auch bestehe ein Widerrufsrecht gern. 355, 312d BGB in der vom bis gern. Art EGBGB geltenden Fassung, da auch hier die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Die Widerrufsfrist beginne gern. 312d Abs. 2 BGB af nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gern. 312c Abs. 2 BGB a.f., über die vorliegend nicht belehrt worden sei. Auch der Passus über die Widerrufsfolgen sei irreführend, da er den Eindruck erwecke, dass der Verbraucher verpflichtet sei, bereits erhaltene Leistungen innerhalb von 30 Tagen zurückzuerstatten, obgleich er eine Rückzahlung auch später vornehmen könne, diese dann aber zu verzinsen habe. Auch sei die Aussage, dass bei mehreren Darlehensnehmern [... ] das Widerrufsrecht jedem einzelnen Darlehensnehmer alleine" zustehe irreführend, da hier eine Aussage zur Rechtsfolge bei Widerruf fehle und offen bleibe, ob und in welcher Form der Widerruf beider Darlehensnehmer zu erfolgen habe. Als Rechtsfolge des Widerrufes könne die Beklagte nur die Rückzahlung des Darlehensvertrags nebst marktüblicher Verzinsung verlangen; ein Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bestehe demgegenüber nicht. Ein solcher bestehe auch nicht als Rechtsfolge der Kündigung gern. 503 Abs. 2, 497 Abs. 1 BGB. Schließlich behaupten die Kläger, dass die Vorfälligkeitsentschädigung der Höhe nach falsch berechnet worden sei. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger EUR ,72 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen 5

5 5 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass dem Vertragsschluss ein persönliches Gespräch mit einem Mitarbeiter der Firma vorausgegangen sei. Sie ist der Ansicht, dass der Widerruf rechtlich unmöglich sei, da durch die zeitlich frühere Kündigung der Beklagten im Zeitpunkt des Widerrufes schon kein widerrufsfähiges Dauerschuldverhältnis bestanden habe. Zudem sei die Widerrufsfrist im April 2013 bereits abgelaufen gewesen, da die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt sei. Dies folge aus den Umständen des Einzelfalles, da hier der Verbraucher - und nicht der Unternehmer - der anderen Partei den Darlehensantrag unterbreitet habe, so dass die streitgegenständliche Belehrung über den Fristbeginn für die Kläger auch nicht habe irreführend sein können. Schließlich sei die Berufung auf das Widerrufsrecht auch rechtsmissbräuchlich i.s.d. 242 BG, da mittlerweile Verwirkung eingetreten sei. Die Kläger hätten nämlich erst nach sechs Jahren von ihrem vermeintlichen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, so dass zum einen das Zeitmoment" erfüllt sei. Auch hätten sie seit Vertragsschluss vereinbarungsgemäß das Darlehen in Raten abbezahlt und nach der außerordentlichen Kündigung sogar die besicherte Immobilie zur Veräußerung der Darlehensschuld veräußert, weshalb auch das Umstandsmoment" gegeben sei und die Beklagte darauf habe vertrauen dürfen, dass das erloschene Schuldverhältnis nicht mehr von den Klägern angegriffen werde. Die Kläger meinen demgegenüber, dass Verwirkung nicht eingetreten sei, da sie bei der Kündigung seitens der Beklagten nichts von ihrem Widerrufsrecht wussten. Das Umstandsmoment" wäre nur dann zu bejahen, wenn die Beklagte korrekt nachbelehrt hätte. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom verwiesen. 6

6 Die zulässige Klage ist begründet. 6 Entscheidungsgründe Die Kläger können von dem Beklagten die Zahlung von EUR ,72 gemäß 346, 357, 355 BGB in der am 12. April 2013 geltenden Fassung (Art Abs. 2 EGBGB) verlangen. Die Parteien haben am 2. Mai 2007 einen Fernabsatzvertrag gern. 312b BGB a.f. über ein Verbraucherdarlehen geschlossen, der von den Kläger mit Schreiben vom 12. April 2013 durch ihren Bevollmächtigten gern. 355, 312d BGB a.f. wirksam widerrufen wurde und den Klägern damit einen Anspruch auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen gern. 346, 357 BGB a.f. eingeräumt hat. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist und mithin als Fernabsatzvertrag im Sinne des 312b BGB in der vom bis zum geltenden Fassung, die vorliegend gern. Art Abs. 2 EGBGB anwendbar ist, zu qualifizieren ist. Die zum Vertragsschluss führenden Erklärungen der Parteien wurden nämlich per Post und damit unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln übermittelt. Der von diesem Hintergrund insofern beweisbelasteten Beklagten ist es nicht gelungen zu widerlegen, dass der Vertrag insgesamt unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde (vgl. Wendehorst, MüKo BGB, 6. Aufl., 2012, 312b, Rn. 67). Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts nämlich fest, dass auch kein persönlicher Kontakt in der Phase der Vertragsanbahnung zwischen den Klägern und den Vermittlern oder Untervermittlern der Firma stattgefunden hat. Sowohl der gern. 141 Abs. 1 ZPO persönlich angehörte Kläger als auch der Zeuge haben dies bestätigt. Der Kläger hat glaubhaft ausgesagt, dass er mit Mitarbeitern der Firma nur per und telefonisch kommuniziert habe. Dies deckt sich mit der Aussage des Zeugen, der angegeben hat, den Klägern nie persönlich gegenüber getreten zu sein. Der Zeuge hat zwar eingeräumt, dass es zwar theoretisch möglich gewesen wäre, dass der Antrag der Kläger persönlich im Vorfeld mit Untervermittlern der Firma vor Ort besprochen worden sei. Er hat aber auch ausgesagt, dass es in der Akte vermerkt worden wäre, wenn ein Untervermittler tätig geworden wäre und ein solcher Vermerk fehle, so 7

7 7 dass er sich sicher sei, dass kein Untervermittler eingeschaltet worden sei. Mit Blick auf diese Aussagen ist es der Beklagten auch nicht gelungen zu beweisen, dass der Vertrag nicht im Rahmen" des Fernabsatzsystems geschlossen worden ist, wofür die Beklagte ebenfalls vor dem Hintergrund, dass feststand, dass der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden ist, beweisbelastet war (vgl. Wendehorst, a.a.o.). Den Klägern stand auch ein Widerrufsrecht aus 355, 312d BGB in der gern. Art Abs. 2 EGBGB vom bis zum resp. vom bis zum geltenden Fassung zu. Nach 355 Abs. 1 S. 1 BGB a.f. ist der Verbraucher, dem durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt wird, an seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Die Kläger, die Verbraucher im Sinne des 13 BGB sind, wurde durch 312d BGB a.f., wonach bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach 355 BGB besteht, ein solches Widerrufsrecht eingeräumt. Die im Einklang mit 174 BGB abgegebene Widerrufserklärung der Bevollmächtigen der Kläger ist auch fristgerecht abgegeben worden, da die Widerrufsfrist gern. 312d Abs. 2 S. 1 BGB a.f. nicht zu laufe begonnen hat. Gern. 312d Abs. 2 S. 1 BGB a.f. beginnt die Widerrufsfrist abweichend von 355 Abs. 2 S. 1 BGB nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gern. 312c Abs. 2 BGB a.f. Gern. 312c Abs. 2 BGB a.f. hat der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. Diese Informationen wurden den Klägern zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt. Damit kann dahin stehen bleiben, ob die Belehrung über die Widerrufsfrist im Übrigen den Vorgaben des 355 BGB in der vom bis geltenden Fassung entsprochen hat. Auch konnten die Kläger den Fernabsatzvertrag noch am 12. April 2013 widerrufen, obgleich der Verbraucherdarlehensvertrag zu diesem Zeitpunkt bereits von der Beklagten gekündigt worden ist. Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob ein Widerrufsrecht des Verbrauchers auch bei einem unwirksamen Vertrag bestehe. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshof besteht ein Widerrufsrecht jedoch unabhängig davon, ob die Willenserklärung bzw. der Vertrag ansonsten wirksam ist (BGH, Urt. v , 8

8 8 VIII ZR 318/08; Rn. 16). Dies gilt sogar grundsätzlich dann, wenn der Verbraucher den die Vertragsnichtigkeit begründenden Umstand selbst zu vertreten hat (BGH, a.a.o., Rn. 20). Vor diesem Hintergrund kann nichts anderes gelten, wenn der Unternehmer den Vertrag aufgrund von Zahlungsverzug des Verbrauchers außerordentlich gekündigt hat. Auch hier gebietet es der Schutzzweck der 355, 312d BGB a.f., nämlich die Gewährleistung von Verbraucherschutz, dem Verbraucher die Rechtsfolge der 355, 346 ff. BGB zu erhalten (so Masuch, MüKo BGB, 6. Aufl., 2012, 355, Rn. 32 für den Fall der Nichtigkeit). Auch liegt hier kein Fall vor, in dem sich der Verbraucher bereits durch eine Kündigung oder Anfechtung seines Vertrages für ein anderes Gestaltungsrecht als dem Widerruf mit anderen Rechtsfolgen entschieden hat und in dem es daher ausnahmsweise gerechtfertigt wäre anzunehmen, dass ein Widerruf nach vollständiger Vertragsbeendigung oder - abwicklung nicht mehr möglich sei (so OLG Hamm, Beschluss v , 20 U 81/11, 1-20 U 81/11). Vorliegend war es nämlich der Unternehmer, der den Vertrag durch Kündigung beendet hat, was es dem Verbraucher unter Wertungsgesichtspunkten nicht unmöglich machen darf, seinerseits von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Schließlich stehen auch rechtsdogmatische Gesichtspunkte dem Widerruf einer Willenserklärung nicht entgegen, der auf die Rückabwicklung eines gekündigten Vertragsverhältnisses gerichtet ist. Es ist nämlich allgemein anerkannt, dass auch nichtige Rechtsgeschäfte angefochten werden könne, woraus gefolgert wird, dass sich dies auch auf den Widerruf eines nichtigen Vertrages übertragen lasse (BGH, a.a.o., Rn. 18). Es sind keine Gründe ersichtlich, warum dies nicht auch für einen gekündigten Vertrag gelten solle. Schließlich ist es der Beklagten auch nicht mit Erfolg gelungen, sich auf die Einrede des 242 BGB in Form der Verwirkung zu berufen. So ist schon zweifelhaft, ob seit der Möglichkeit das Recht geltend zu machen, mit sechs Jahren eine hinreichend lange Zeit verstrichen ist, um das insofern erforderliche Zeitmoment" zu bejahen. Die insofern erforderliche Zeitspanne richtet sich nämlich nach dem Umständen des Einzelfalles, wobei vor allem Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des vom Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten (Grüneberg, in: Palandt, 72. Aufl., 2013, 242, Rn. 93). Vorliegend handelt es sich aber für die Kläger, die durch den Verbraucherdarlehensvertrag ihrer Eigentumswohnung finanzierten, um einen bedeutenden Anspruch, während der Vertrauenstatbestande, den sie mit Rückzahlung der Darlehensraten und der späteren Veräußerung der besicherten Immobilie zur Rückzahlung der bestehenden Darlehensschuld nach Kündigung geschafft haben, nicht von gesteigerter Intensität ist, da sie dabei lediglich in Erfüllung von ihnen 9

9 9 vermeintlich obliegenden Rechtspflichten handelten. Demgegenüber ist die Schutzbedürftigkeit der Beklagten nicht besonders hoch einzuschätzen, die auch davon bestimmt wird, ob sie vom Recht des anderen Teil wusste oder gutgläubig war (Grüneberg, a.a.o.). Von einer entsprechende Rechtskenntnis ist bei einem Großunternehmen wie das der Beklagten auszugehen. Schließlich ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die ursprünglich anvisierte Laufzeit des Darlehensvertrages von 10 Jahren bei Widerruf noch nicht verstrichen war. Jedenfalls ist das "Umstandsmoment" vorliegend nicht gegeben, das nur dann zu bejahen ist, wenn sich der Verpflichtete auf Grund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass eine verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen lässt (Grüneberg t, a.a.o., Rn. 95). Zwar wird in der Rechtsprechung auch vertreten, dass, sofern der Inhalt einer Widerrufsbelehrung grundsätzlich geeignet ist, einen durchschnittlichen Verbraucher über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts aufzuklären, der Verpflichtete auf den dauernden Bestand des Vertrages vertrauen darf (OLG Frankfurt, Beschluss vom , 17 W 11/14). Dieser Ansicht vermag sich das erkennende Gericht jedoch nicht anschließen, da sie die gesetzgeberische Intention des 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.f., wonach das Widerrufsrecht gerade nicht erlöschen soll, wenn der Verbraucher - ohne Differenzierung nach Belehrungsfehlern - nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, unterlaufen würde. Daher gilt vorliegend auch hinsichtlich des Umstandsmomentes das für die Bestimmung des Zeitmoment gesagte, wonach die Kläger vorliegend gerade keinen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen haben, indem sie in Unkenntnis des noch bestehenden Widerrufsrechtes den Darlehensvertrag erfüllt bzw. rückabgewickelt haben, so dass die Geltendmachung des Widerrufsrechtes nach Kündigung eine für die Beklagte mit Treu und Glauben unvereinbare Härte darstellen würde. Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem , dem Zeitpunkt, in dem die Klage gern. 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO rechtshängig wurde, folgt aus 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf 92 Abs. 1 S. 1, 2. Hs, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2ZPO. 10

10 10 er Geschäftsstelle

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