Informationen für Sozialhilfe-Beziehende
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- Hetty Haupt
- vor 8 Jahren
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1 Informationen für Sozialhilfe-Beziehende Die Sozialhilfe umfasst: Grundbedarf Medizinische Grundversorgung Wohnungskosten Grundbedarf Erwachsene Junge Erwachsene bis 25 Jahre Haushaltsgrösse Pro Einheit Pro Person Pro Person 1 Person Obdachlos CHF CHF CHF CHF Personen CHF CHF CHF Personen CHF CHF CHF Personen CHF CHF CHF Personen CHF CHF CHF Personen CHF CHF CHF Personen CHF CHF CHF Bei stationärem Aufenthalt CHF Miete Erwachsene Junge Erwachsene bis 25 Jahre Haushaltsgrösse Pro Einheit Pro Person Pro Einheit Pro Person 1 Person CHF CHF Personen CHF CHF CHF CHF Personen CHF CHF CHF CHF Personen CHF CHF CHF CHF Personen CHF CHF CHF CHF Personen CHF CHF CHF CHF Personen CHF CHF CHF CHF Bei den obengenannten Zahlen handelt es sich um Richtwerte, die ändern können. Sollte Ihre Wohnungsmiete überdurchschnittlich hoch sein, können Sie dazu aufgefordert werden, die Wohnung auf den nächst möglichen Kündigungstermin zu wechseln. Missbräuchlich hohe Mietkosten dürfen von Beginn der Unterstützung an auf die ortsübliche Höhe herabgesetzt werden. Gemäss Richtlinien der Sozialhilfekommission gelten die obigen Maximalansätze für den monatlichen Mietzins inkl. Nebenkosten. Ich verpflichte mich, diese Unterlagen sorgfältig zu lesen. Wenn ich etwas nicht verstehe, liegt es an mir, die Sozialhilfe um Erklärung zu bitten. Stand: /yz Seite 1 von 8
2 Mit dem für den Grundbedarf ausbezahlten Betrag sind folgende Kosten selbst zu übernehmen: Nahrungsmittel Bekleidung und Schuhe Laufende Haushaltführung (Reinigung/Instandhaltung von Kleidung und Wohnung, Kehrichtgebühr) Kleine Haushaltsgegenstände Energieverbrauch (Elektrizität, Gas, etc.) ohne Wohnnebenkosten Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo und U-Abo (Unterhalt Velo/Mofa) Telefon, Mobile, Post, TV, Billag Gesundheitspflege (nicht vom Arzt verschriebene Medikamente) Krankenkassenrestprämie (KVG), sofern Prämie höher als kantonale Durchschnittsprämie Unterhaltung und Bildung Körperpflege (z.b. Coiffeur, Toilettenartikel) Freizeitauslagen ID, Pass, Passverlängerung, Gebühren für Dokumente EBM Die Rechnungen der EBM (Strom/Gas) müssen Sie grundsätzlich aus Ihrem Grundbedarf bezahlen. Was über 4,8 % vom Grundbedarf ist, kann von uns übernommen werden, fragen Sie uns. Tipp: grössere Rechnungen führen sofort zu finanziellen Engpässen. Dies ist bei den Quartalsrechnungen der EBM oft der Fall. Es lohnt sich darum, bei den EBM eine monatliche Rechnungsstellung zu verlangen. Die EBM sind gerne bereit, Ihnen die nötigen Einzahlungsscheine zu schicken. Auto Der Besitz bzw. das Einlösen eines Fahrzeuges ist für Sozialhilfe-Beziehende nur in Ausnahmefällen erlaubt (z.b. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen). Bitte beachten Sie, dass Ihnen bei Missachtung dieser Weisung gemäss Praxis des Kantons Solothurn die Sozialhilfe gekürzt wird. Integrationszulagen / Einkommensfreibeträge Bei Erwerbstätigkeit und bei Teilnahme an qualifizierenden Integrationsprojekten können Einkommensfreibeträge resp. Integrationszulagen gewährt werden. Sobald die Eigenleistung nicht mehr erbracht wird, erlischt dieser Anspruch (z.b. bei Abbruch oder Beendigung eines entsprechenden Einsatzes oder bei Verfügungen von Einstelltagen der ALV). Krankenkasse Prämienverbilligung Durch den Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe erhalten Sie die Individuelle Prämienverbilligung für die Krankenkassenprämie. KVG Allfällige Beträge über der kantonalen Durchschnittsprämie werden nicht von der Sozialhilfe übernommen. Für diese müssen Sie selber aufkommen. VVG Allfällige Zusatzversicherungen werden nicht von der Sozialhilfe übernommen. Für diese müssen Sie selber aufkommen. Selbstbehalte und Jahresfranchise Jahresfranchise und die 10 % Selbstbehalte werden Ihnen nach Vorlegen der Leistungsabrechnung & des Zahlungsnachweis vergütet. Die Jahresfranchise bei der Sozialhilfe ist zwingend CHF und ist auf den nächstmöglichen Termin anzupassen. Stand: /yz Seite 2 von 8
3 AHV Mindestbeiträge Erbringen Sie die AHV-Mindestbeiträge nicht durch Lohn oder Arbeitslosentaggelder, müssen Sie sich bei der AHV-Zweigstelle als nichterwerbstätig melden, damit keine Lücken in Ihrer Altersvorsorge entstehen. Sie können bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn ein Gesuch um Erlass der AHV-Mindestbeiträge stellen. Die Sozialen Dienste Thierstein können dabei behilflich sein. Steuern Ein Steuererlass wird vom Steueramt nur gewährt, wenn keine weitere Schulden (siehe Betreibungsauszug) bestehen. In diesem Fall können Ihnen die Sozialen Dienste Thierstein beim Schreiben eines Steuererlassgesuches behilflich sein, wenn Sie uns die definitive Steuerveranlagung und einen Betreibungsauszug (auf Ihre Kosten) vorlegen. Sie sind verpflichtet dem Steueramt die Steuererklärung einzureichen. Hausrat- und Haftpflichtversicherung Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung liegt in Ihrer Verantwortung. Kosten für Sach- oder Personenschäden können nicht von der Sozialhilfe übernommen werden. Die Prämie für Hausrat- und Haftpflichtversicherung werden nicht von der Sozialhilfe übernommen. Zahnarzt Erst ab 6-monatigem Sozialhilfebezug können allfällige Kosten übernommen werden (ausser bei Notfall bzw. Schmerzbehandlungen). Bei Zahnbehandlung ist zu beachten, dass Sie vor einer grösseren Behandlung (betrifft nicht regelmässige Kontrolle oder Notfall) bei Ihrem Zahnarzt einen Kostenvoranschlag (zum SUVA- Tarif, Taxpunkte 3.10) einholen müssen. Die Sozialen Dienste Thierstein werden dann prüfen, ob für diese Kosten im Rahmen der Sozialhilfe eine Kostengutsprache geleistet werden kann. In jedem Fall müssen Sie 10 % der Kosten selber übernehmen. Brillen Vor dem Erwerb einer Brille ist ein Kostenvoranschlag für die kostengünstigste Variante einzuholen. Die Sozialen Dienste Thierstein werden dann prüfen, ob für diese Kosten im Rahmen der Sozialhilfe eine Kostengutsprache geleistet werden kann. Auszahlung Die Sozialhilfeleistungen erhalten Sie in der Regel spätestens am 1. Arbeitstag des Monats. Andere Regelungen bleiben vorbehalten. Es werden keine Vorschüsse ausbezahlt. Missbräuchlicher Sozialhilfebezug Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch (ungerechtfertigter Sozialhilfebezug, falschen Angaben, Verheimlichung wichtiger Angaben, etc.) behält sich die Sozialhilfekommission vor, Überprüfungen durch ein spezialisiertes Unternehmen vorzunehmen. Ortsabwesenheit (Ferien) Wenn Sie Ihren Wohnort länger als 3 Tage verlassen für Ferien, Klinikaufenthalt oder anderes, ist uns sofort eine Mitteilung zu erstatten. Bei Auslandaufenthalte wird Ihr Grundbedarf entsprechend gekürzt. Stand: /yz Seite 3 von 8
4 Voraussetzung für die Unterstützung durch die Sozialhilfe Wann bekommen Sie Unterstützungsleistungen? Wenn Sie im Thierstein wohnen und auch Ihren Lebensmittelpunkt haben sowie Ihren Unterhalt nicht mit eigenen Mittel selbst finanzieren können. Die folgenden Mittel müssen ausgeschöpft sein: Ihr Einkommen Ihr Vermögen Allfällige Leistungen Dritter: Leistungen der Sozialversicherungen Leistungen von Personen, die Ihnen gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind (z.b. Unterhaltsbeiträge) Allfällige weitere Leistungen Dritter (z.b. Schenkungen) Reichen diese Mittel zusammen nicht aus, können Sie Unterstützungsleistungen bekommen. Mögliche Ansprüche auf Leistungen Dritter müssen Sie aber geltend machen, nötigenfalls rechtlich abklären lassen. Die Sozialhilfe müssen Sie über solche Ansprüche informieren. Erhalten Personen in Erstausbildung Sozialhilfe? Personen in Ausbildung werden nur in Ausnahmefällen von der Sozialhilfe unterstützt: Während der ersten Ausbildung müssen grundsätzlich die Eltern für den Unterhalt der Kinder aufkommen. Zusätzlich müssen Sie Stipendien beantragen. Umfang der Unterstützung Wie hoch sind die Unterstützungsleistungen? Die Höhe der Unterstützung hängt von der Einkommens- und Vermögenssituation von Ihnen und der mit Ihnen im gleichen Haushalt lebenden Personen ab. Die Höhe der Leistung für Grundbedarf, Wohnen und Gesundheit wird nach den geltenden Richtlinien festgelegt. Wird der Wert Ihres Wohn- Grundeigentums berücksichtigt? Wenn Sie Unterstützungsleistungen bekommen, dann müssen Sei das Wohn-/Grundeigentum verwerten oder belehnen. Liegt Ihr Wohn-/Grundeigentum in der Schweiz, dann kann die Sozialhilfe darauf eine Hypothek errichten, statt die Verwertung zu verlangen. Mit der Hypothek werden die Unterstützungsleistungen gesichert, da Sie vermögend sind. Ansonsten ist Wohn- und Grundeigentum im In- und Ausland (Ferienwohnung etc) in der Regel zu verkaufen. Dieser Erlös ist zur Deckung des Lebensbedarfs einzusetzen. Bis zum Verkauf ist das Eigentum, wenn möglich, zu vermieten. Mietzinseinnahmen werden an die Unterstützung angerechnet. Muss Ihre Partnerin/Ihr Partner, mit der/dem Sie zusammenleben, Sie unterstützen? Ihre Partnerin/Ihr Partner muss für Ihre Arbeit im Haushalt eine Entschädigung bezahlen. Leben Sie länger als zwei Jahre zusammen oder haben Sie ein gemeinsames Kind, hat er oder sie an Ihrem Bedarf einen Konkubinatsbeitrag zu leisten. Die Höhe der Haushaltsentschädigung oder des Konkubintasbeitrags richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit Ihres Partners/Partnerin. Der Betrag wird Ihnen als Einkommen angerechnet. Was geschieht mit Ihren Schulden und unbezahlten Rechnungen Die Sozialhilfe übernimmt grundsätzlich keine Schulden. Geben Sie uns aber bitte alle Schulden über unbezahlte Rechnungen bekannt, damit wir die für Sie beste Lösung finden können. Die Unterstützungsleistungen dürfen weder abgetreten, verpfändet noch gepfändet werden. Zudem dürfen Sie kein Darlehen zur Bezahlung von Schulden aufnehmen. Stand: /yz Seite 4 von 8
5 Können Sie grössere finanzielle Verpflichtungen eingehen? Die Unterstützungsleistungen dienen Ihnen zur Sicherung Ihres Grundbedarfs. In diesem Rahmen können Sie selbständig über Ausgaben entscheiden. In der Zeit, in der Sie Sozialhilfe bekommen, sollten Sie daher Ihre Kosten tief halten. Beabsichtigen Sie, ein Darlehen (unabhängig für welchen Zweck) aufzunehmen, sind Sie verpflichtet, dies uns zu melden. Denn Darlehen müssen für die Deckung des Lebensbedarfs eingesetzt werden und in diesem Umfang besteht kein Anspruch auf Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe. Zum Leben notwendige Verpflichtungen, die vom Budget nicht erfasst werden, können im Rahmen einer Anfrage bei der Subkommission angefragt werden. Ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Sozialhilfe Gibt es einen Anspruch auf Unterstützung? Wenn feststeht, dass Sie bedürftig sind, so haben Sie Anspruch auf Unterstützung. Welche Angaben müssen Sie der Sozialhilfe machen? Sie sind verpflichtet, der Sozialhilfe gegenüber Ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss offen zu legen. Sie müssen der Sozialhilfe auch Auskunft geben über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse aller Personen, die mit Ihnen in selben Haushalt leben. Sie müssen und jede persönliche und finanzielle Veränderung von Ihnen und von den im gleichen Haushalt lebenden Personen sofort und von sich aus mitteilen. Diese Meldepflicht umfasst Veränderungen in den Einkommensverhältnissen (Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit, Renten, Taggelder, Alimente, Stipendien, Einnahmen auf Vermietung, private Zuwendungen, Darlehen usw) und in den Vermögensverhältnissen (Erbschaft, Nachzahlung von Versicherungsleistungen, Schadenersatz, Genugtuung, Integritätsentschädigung, Schenkung, Wertsachen, Motorfahrzeuge usw). Die Meldepflicht umfasst ferner Änderungen im Zivilstand und jede Änderung in der Haushaltsgemeinschaft durch Spitalaufenthalt, Heirat, Geburt, Todesfall, Zuzug und Wegzug von Personen usw. Wer muss zur Gespräch kommen? Sie haben persönlich zu Gesprächstermin zu kommen. Ehegatten haben in der Regel gemeinsam am Gesprächstermin teilzunehmen. Müssen Sie sich um Arbeit bemühen? Sie sind verpflichtet, sich ernsthaft um eine Arbeit zu bemühen und eine angebotene Stelle oder Beschäftigungsmassnahme anzunehmen respektive eine bestehende Beschäftigung nicht zu kündigen, sofern es keine schwerwiegenden Gründe dagegen gibt. Wir überprüfen Ihre Bewerbungen um Arbeit. Wollen Sie eine angebotene Arbeit nicht annehmen oder eine Arbeit aufgeben, müssen Sie vorher mit uns Rücksprache nehmen. Andernfalls muss der Anspruch auf Unterstützungsleistung neu geprüft werden. Dies gilt auch, wenn sie sich mit einer Arbeit von der Sozialhilfe ablösen. Sind Vorschriften und Auflagen möglich? Die Sozialhilfe kann Leistungen an Auflagen und Weisungen binden. Wann besteht eine Verrechnungs- oder Rückerstattungspflicht? Eine solche Pflicht besteht, wenn Sie Unterstützungsleistungen erhalten haben und später bekommen Sie für diese Zeit Leistungen (z.b. Versicherungsleistungen, Zahlungen von unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Personen oder Dritte, welche Ihrem Unterhalt dienen z.b. Schadenersatz, Lohnnachzahlungen). In diesem Fall bilden die Unterstützungsleistungen eine Vorschussleistung und die Sozialhilfe hat einen gesetzlichen Anspruch auf Verrechnung beziehungsweise Rückerstattung. Stand: /yz Seite 5 von 8
6 Falls die Sozialhilfe den Anspruch bei den betreffenden Institutionen (Versicherungen etc) nicht selbständig geltend machen kann, müssen Sie eine Zahlungsanweisung oder Abtretung unterschreiben. Wenn diese Leistungen nachträglich bezahlt wird, geht sie direkt an die Sozialhilfe. Würde die Leistung aber an Sie gelangen, müssen Sie dies melden und die Leistung an die Sozialhilfe umgehend weiterleiten. Wenn Sie zu erheblichen Vermögen kommen oder Sie im Todesfall ein Vermögen hinterlassen, müssen Sie respektive die Erben die bezogenen Unterstützungsleistungen zurückerstatten. Was passiert, wenn Sie Ihre Pflichten nicht erfüllen? Sie müssen mit Leistungskürzungen oder gar Einstellung der Unterstützungsleistungen und Rückforderung derselben rechnen. Zudem wird bei Verdacht auf Unterstützungsbetrug Strafzeige erstattet. Wer Mitarbeiter/innen beschimpft oder bedroht, erhält Hausverbot. In diesen Fällen wird Anzeige bei der Polizei beziehungsweise allenfalls ein Strafantrag gestellt. Was tun, wenn Sie mit einem Entscheid der Sozialhilfe nicht einverstanden sind? Die Höhe der Leistungen und Änderungen in den Leistungen, einschliesslich Kürzungen und Einstellungen werden Ihnen schriftlich mit Verfügung mitgeteilt. Mit jeder Verfügung der Sozialhilfe erhalten Sie eine Rechtsmittelbelehrung. Diese informiert Sie über das Ihnen zustehende Rekursrecht. Abklärungen durch die Sozialhilfe Darf die Sozialhilfe Auskünfte einholen? Die Sozialhilfe muss Ihre Angaben überprüfen. Wir dürfen Auskünfte über Ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse bei Dritten (z.b. bei anderen Behörden, dem Arbeitgeber etc) auch ohne Ihr Einverständnis einholen. Bitte beachten Sie: Sie erklären sich mit dem Umstand einverstanden, dass die Sozialhilfe bei weiteren Stellen Auskünfte einholen darf, soweit aufgrund Ihrer Angaben Fragen zur Bedürftigkeit, zum Umfang der Unterstützungsleistungen oder zu Ihrer Arbeitsfähigkeit nicht oder nicht ausreichend beantwortet sind. Darf die Sozialhilfe bei Ihnen zu Hause vorbeikommen? Die Sozialhilfe kann Hausbesuche machen. Sie macht dies, wenn sie nur auf diese Weise klären kann, ob Sie einen Anspruch auf Unterstützung haben oder um den Umfang der Unterstützungsleistungen festzulegen. Sie sind nicht verpflichtet, Einlass zu gewähren. Kann die Sozialhilfe einen Vertrauensarzt beiziehen? Die Sozialhilfe kann bei für die Sozialhilfe relevanten medizinischen Fragen einen Vertrauensarzt konsultieren, beispielsweise zur Überprüfung eines Arztzeugnisses, auf dessen Basis die Sozialhilfe spezielle Leistungen finanziert müsste. Weitere Informationen Müssen Ihre Verwandten Sie unterstützen? Eltern, Grosseltern und Kinder, das heisst alle Verwandte in gerade Linie, müssen Sie unterstützen. Bei mündigen Kindern in Ausbildung besteht eine Unterhaltspflicht der Eltern bis zum Abschluss der Ausbildung. Wenn Sie Unterstützungsleistungen bekommen, dann gehen die Ansprüche gegenüber Verwandten an die Sozialhilfe über und werden in der Regel von der Sozialhilfe geltend gemacht. Sie prüft, ob Ihre Verwandten leistungspflichtig sind. Dazu werden Ihre Verwandten über die finanzielle Situation befragt und allenfalls ein Beitrag berechnet. Bei fehlender Einigung wird beim Gericht Klage eingereicht. Stand: /yz Seite 6 von 8
7 Können Sie sich per an uns wenden? Sie können uns ein schreiben. In diesem Fall bekommen Sie auch auf dem elektronischen Weg eine Antwort. Wir weisen Sie aber darauf hin, dass bei der elektronischen Kommunikation keine Datensicherheit besteht und Dritte die Daten möglicherweise einsehen könnten. Möchten Sie dies vermeiden, empfehlen wir Ihnen, anzurufen oder einen Brief zu schreiben. Wer hilft Ihnen, wenn Sie etwas nicht verstehen? Wenden Sie sich zuerst an Ihre zuständige Sozialberaterin beziehungsweise Sozialberater. Diese beraten Sie gerne. Sie können Ihnen auch das Sozialhilfegesetz und die geltenden Richtlinien vorlegen und erklären. Kann bei ausländischen Staatsangehörigen der Sozialhilfebezug nachteilig sein? Eine lang andauernde, erhebliche Bedürftigkeit kann für ausländische Staatsangehörige bei der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, für den Familiennachzug sowie bei einem allfälligen Kantonswechsel ein Nachteil sein. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Sozialhilfe den Einwohnerdiensten über Dauer und Höhe der Unterstützungsleistung auskunftspflichtig ist. Welches sind die Grundlagen für die Handhabung der Unterstützungsleistungen? Der Anspruch auf Unterstützung, der Umfang der Unterstützungsleistungen Ihre Rechte und Pflichten sowie die Rechten und Pflichten der Sozialhilfe basieren auf dem Sozialhilfegesetz des Kantons Solothurn, den SKOS-Richtlinien und der Rechtsprechung. Die Verwandtenunterstützung richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (ZGB). Werden Gespräche und Vorgänge durch die Sozialhilfe protokoliert? Die für die Sozialhilfe relevanten Angaben werden in einem Protokoll/Aktennotiz festgehalten. Vollmachterteilung an die Sozialhilfe Die Sozialhilfe ist aufgrund kantonal- und bundesrechtlicher Vorgaben berechtigt, Auskünfte einzuholen und zu erteilen. Für gewisse Bereiche der Auskunftseinholung benötigen sie Ihre Entbindungserklärung. Stand: /yz Seite 7 von 8
8 Orientierung der Hilfesuchenden über ihre Rechte und Pflichten Ausgangslage Sie haben sich aufgrund Ihrer persönlichen Situation um Hilfe an uns gewandt. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe ist im Sozialhilfegesetz und in der Sozialhilfeverordnung geregelt. Ihre wichtigsten Rechte und Pflichten können Sie untenstehenden Bestimmungen entnehmen: 1. Auskunftspflicht Sie sind verpflichtet, sämtliche als erforderlich erachteten Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und nötigenfalls Einblick in alle schriftlichen Unterlagen zu gewähren. Sie haben Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse lückenlos darzulegen. Dazu gehören insbesondere: Ihre Erwerbseinkommen Versicherungsleistungen und Sonderhilfen aufgrund gesetzlicher Erlasse Vermögen und Vermögensertrag unter Anrechnung von Ansprüchen gegenüber Dritten Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge eigene Mittel des nicht getrennt lebenden Ehegatten eigene Mittel von minderjährigen Kindern Entgelt für Leistungen, die Sie berufstätigen Kindern oder andern im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Personen erbringen. Verändern sich Ihre Verhältnisse, muss die Hilfe neu berechnet werden. Deshalb sind Sie verpflichtet, uns insbesondere folgende Änderungen umgehend zu melden: Aufnahme oder Verlust der Arbeit Bezüge aus Renten oder Versicherungen Wohnungswechsel Gewinne und Erbschaften Änderung der Haushaltszusammensetzung Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben Sozialhilfe erwirkt hat, ist zur sofortigen Rückerstattung verpflichtet. Die Sozialhilfeorgane sind zudem berechtigt, nötigenfalls bei Dritten Auskünfte einzuholen. In der Regel sind Sie vorgängig darüber zu orientieren. Hiermit werden Sie ausdrücklich darüber orientiert, dass der Sozialdienst ermächtigt ist, den Steuerbehörden den Status und Daten von sozialhilfeabhängigen Personen mitzuteilen. 2. Befolgung von Anordnungen Die wirtschaftliche Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Diese müssen geeignet sein, die richtige Verwendung der Beiträge zu sichern oder Ihre Lage und die Ihrer Angehörigen zu verbessern. Wer Anordnungen der Sozialhilfeorgane nicht befolgt, z.b. Auflagen oder Weisungen missachtet oder Leistungen trotz Mahnung unzweckmässig verwendet, dem können die Leistungen gekürzt oder gestrichen werden. 3. Rückerstattungspflicht Sie haben bezogene Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten, wenn Sie in finanziell günstige Verhältnisse gelangen, d.h. wenn Sie ein gutes Einkommen erzielen oder ein hinreichend liquides Vermögen besitzen. Bei nicht realisierbarem Vermögen wird die Sicherstellung bzw. die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt (siehe separates Formular). Der Rückerstattungsanspruch ist Ihnen gegenüber nach 10 Jahren seit der letzten Hilfeleistung verwirkt. Gegenüber Ihren Erben verjährt der Rückerstattungsanspruch innerhalb von zwei Jahren seit Ihrem Tod. Die Erben haften solidarisch; ihre Haftung ist auf den Umfang des Nachlasses beschränkt. Bedeutet die Rückerstattung für Sie oder Ihre Erben eine grosse Härte, kann von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden. 4. Verwandtenunterstützung Gemäss Art. 328 ff ZGB müssen Verwandte einander unterstützen. Nach dem Sozialhilfegesetz ist das Amt für soziale Sicherheit, Abteilung Sozialhilfe und Asyl verpflichtet, zu überprüfen, ob Ihre Verwandten einen Beitrag an die Unterstützung leisten können. 5. Eröffnung, Rechtsmittelbelehrung, Beschwerderecht Beschlüsse über die Gewährung, Verweigerung, Kürzung oder Streichung von Sozialhilfeleistungen sowie damit verbundene Auflagen und Weisungen sind Ihnen mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen. Sie können gegen Beschlüsse der örtlichen Sozialhilfeorgane innert 10 Tagen seit Mitteilung beim Departement des Innern, Amt für soziale Sicherheit Beschwerde erheben. Stand: /yz Seite 8 von 8
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