Es besteht kein wie immer gearteter Rechtsanspruch auf die Gewährung dieses Zuschusses.

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1 Richtlinien für die Vergabe von Bürgerkrediten Die Marktgemeinde Perchtoldsdorf gewährt für Bürgerkredite, welche von Kreditinstituten an physische Personen für die in den Punkten 1.1 bis 1.13 genannten Zwecke vergeben werden, einen Zuschuß in der Höhe von 218,40 im Halbjahr für ein Darlehen von ,- und einer Laufzeit von 15 Jahren bzw. 262,80 im Halbjahr für ein Darlehen von ,- und einer Laufzeit von 15 Jahren. Es besteht kein wie immer gearteter Rechtsanspruch auf die Gewährung dieses Zuschusses. Gefördert werden Darlehen in der Höhe von ,- mit einem Zuschuß von 218,40 im Halbjahr bzw ,- mit einem Zuschuß von 262,80 im Halbjahr; entsprechend niedrigere Beträge werden aliquot gefördert, soferne die geförderte Maßnahme im Gebiet der Marktgemeinde Perchtoldsdorf liegt: 1 Verwendungszwecke der Bürgerkredite 1.1 Die Schaffung und zeitgemäße Umgestaltung von Wohnraum im Gebiet der Marktgemeinde Perchtoldsdorf bis zum Ausmaß von maximal 150m² Wohnfläche, wenn nach Fertigstellung der ordentliche Wohnsitz in Perchtoldsdorf begründet wird. (Der Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes ist nur durch die Eintragung in die Bundeswählerevidenz - gemäß Bundeswählerevidenzgesetz gegeben). Der Begriff Wohnfläche ist gleichzusetzen mit dem Begriff Nutzfläche im 17 Abs. 2 Mietrechtsgesetz 1981 in der jeweils gültigen Fassung. Als Schaffung und zeitgemäße Umgestaltung von Wohnraum gilt: 1.2 Kauf oder Neubau eines Ein- bzw. Mehrfamilienwohnhauses oder die Anschaffung einer Miet- oder Gemeindewohnung, Genossenschafts- bzw. Eigentumswohnung. 1.3 An-, Aus- oder Aufbau einer Wohnungseinheit bzw. eines Wohnraumes in einer bestehenden Baulichkeit. 1.4 Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten oder alten Menschen dienen (z.b. Aufzug oder rollstuhlgerechter Eingang). 1.5 Zeitgemäße Umgestaltung bereits bestehender Wohnräume durch Zu- und Umbauten, Einleitung von Wasser, Gas oder elektrischem Strom, Verlegung von sanitären Anlagen in das Innere der Wohnung, Errichtung von Badezimmern, Einbau von Heizungen, Einbauten zur Nutzung von Abwärme oder Alternativenergie (Solarenergie), sowie zur wesentlichen Verbesserung des Wärmeschutzes, die eine Energieeinsparung erwarten lassen und Schallschutzmaßnahmen. 1.6 Instandsetzungen an erhaltungswürdigen Wohnhäusern, wenn dies der Bauausschuß empfiehlt. 1.7 Erneuerung von Hausfassaden, wenn das Objekt unter Denkmalschutz steht oder aufgrund eines Gutachtens der NÖ. Landesregierung erhaltenswürdig ist. 1.8 Einbau von Wasserenthärtungsanlagen, auch mit magnetischer Wirkung sowie Drucksteigerungsanlagen. 1.9 Installierung von Alarm- und Sicherheitseinrichtungen -1-

2 1.10 Errichtung bzw. Sanierung von bestehenden Hausbrunnen Einbau von Hauskanalanlagen auf Privatgrund Umweltschutzmaßnahmen Errichtung von Gehsteigen. 2 Allgemeine Voraussetzungen: 2.1 EU-Bürgerschaft 2.2 Nachweis eines ständigen Einkommens 2.3 Ordentlicher Wohnsitz in Perchtoldsdorf durch mindestens drei Jahre vom Tag des Ansuchens zurückgerechnet. (Der Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes ist nur durch die Eintragung in die Bundeswählerevidenz - gemäß Bundeswählerevidenzgesetz - gegeben) oder 2.4 Berufstätigkeit in Perchtoldsdorf durch mindestens drei Jahre vom Tag des Ansuchens rückgerechnet (Nachweis durch Firmenbestätigung ), oder 2.5 Grundbesitz in Perchtoldsdorf als Eigentümer oder Erbe (in auf- oder absteigender Linie) durch mindestens drei Jahre (Nachweis durch Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf) oder 2.6 Wiederbegründung eines Wohnsitzes in Perchtoldsdorf, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin mindestens drei Jahre den ordentlichen Wohnsitz in Perchtoldsdorf innehatte. 2.7 Förderungswürdigkeit nach den Einkommens-, Vermögens-, Wohnungs- und Familienverhältnissen, wobei die Einkommensverhältnisse durch Jahreslohnzettel und/oder den letzten Einkommenssteuerbescheid nachzuweisen sind. Die Obergrenze des jährlichen Nettohaushaltseinkommens beträgt derzeit bei einer Haushaltsgröße von einer Person ,- für zwei Personen ,- für jede weitere Person 6.000, Alle im Haushalt lebenden Personen müssen in die Bundeswählerevidenz in Perchtoldsdorf eingetragen sein. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Gemeinderat von diesen allgemeinen Voraussetzungen eine Ausnahme bewilligen. -2-

3 3 Höhe und Art des Bürgerkredites: 3.1 Der von der Marktgemeinde Perchtoldsdorf geförderte Kredit darf höchstens ,- ausgenommen der Regelung nach Punkt 3.2 betragen. 3.2 Der von der Marktgemeinde Perchtoldsdorf geförderte Kredit nach den Punkten 1.1 bis 1.3 kann für Ehepaare ,- betragen, wenn die Wohnraumbeschaffung oder die zeitgemäße Umgestaltung durch Eheschließung bedingt ist und keiner der Ehepartner zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Bürgerkredit älter als 30 Jahre ist. 3.3 Die Laufzeit des Bürgerkredites, für den die Marktgemeinde Perchtoldsdorf einen Zuschuß leistet, darf maximal 15 Jahre betragen, wobei die Abrechnung der Tilgung und der Annuität halbjährlich zu erfolgen hat. 3.4 Sämtliche mit der Darlehensgewährung verbundene Kosten, Steuern und Gebühren gehen zu Lasten des Antragstellers. 4 Antrag, Zusicherung und Auszahlung: 4.1 Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind mit einem formlosen und gebührenfreien Schreiben bei der Finanzabteilung der Marktgemeinde Perchtoldsdorf einzureichen. 4.2 Vor Erteilung der Zusicherung ist eine Äußerung des Finanzausschusses einzuholen. 4.3 Alle Anträge werden vor Behandlung im Finanzausschuß von der Finanzabteilung dahingehend geprüft, ob die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt sind und ob die Marktgemeinde Perchtoldsdorf Forderungen gegen den Antragsteller hat. 4.4 Weiters werden vor Behandlung im Finanzausschuß die Anträge dahingehend geprüft, ob alle erforderlichen baurechtlichen Genehmigungen erteilt wurden. 4.5 Der Bürgermeister entscheidet über den Vorschlag des Finanzausschusses über die Gewährung und berichtet anschließend dem Gemeindevorstand. In Fällen des Punktes 2.8. entscheidet der Gemeinderat. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. 4.6 Ist nach den vorliegenden Unterlagen mangels erforderlicher Voraussetzungen der Antrag abzulehnen, so ist dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Wenn das Ansuchen nicht vollständig belegt ist oder Unklarheiten bestehen, so ist der Antragsteller berechtigt, innerhalb von vier Wochen sein Ansuchen zu ergänzen. Ein Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde, ist berechtigt, veränderte persönliche Voraussetzungen oder ergänzende Unterlagen der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vorzulegen. 4.7 Die Zusicherung kann nur nach Maßgabe der vorhandenen Mittel im Budget der Marktgemeinde Perchtoldsdorf erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Zuschusses besteht nicht. Der Marktgemeinde Perchtoldsdorf entstehen durch die Entgegennahme eines Antrages keine wie immer gearteten Verpflichtungen. -3-

4 4.8 Die Auszahlung des Darlehens darf von den Kreditinstituten nicht direkt an den Antragsteller, sondern darf nur auf Grund vorgelegter Rechnungen an den Rechnungsleger erfolgen. 4.9 Die Anweisung des Zuschusses an das darlehensgewährende Kreditinstitut erfolgt halbjährlich in gleichbleibenden Beträgen Die Überwachung des Kreditfalles, die Einhebung der Rückzahlungsraten, bei Bedarf eine Fälligstellung nach Einmahnung und Klageführung erfolgt durch das Kreditinstitut. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, wenn eine vorzeitige bzw. teilweise Darlehenstilgung erfolgt, die Marktgemeinde Perchtoldsdorf zu verständigen. In diesem Fall ist das Kreditinstitut ferner verpflichtet, eine Abrechnung vorzulegen. Allfällige Überzahlungen sind dem Antragsteller zurückzuzahlen. Bei Zahlungsverzug von drei Raten ist die Marktgemeinde Perchtoldsdorf zu verständigen Der Antragsteller hat einen allfälligen Wohnsitzwechsel bzw. eine Namensänderung während der Darlehenslaufzeit unverzüglich der Marktgemeinde Perchtoldsdorf anzuzeigen Bei einem Verstoß gegen die Richtlinien ist der gesamte erhaltene Zuschuß der Marktgemeinde Perchtoldsdorf zurückzuzahlen. 5 Besondere Bestimmungen: 5.1 Eine Gewährung auf Zuschuß durch die Marktgemeinde Perchtoldsdorf für einen weiteren Bürgerkredit kann nur dann genehmigt werden, wenn ein allenfalls bestehender und von der Marktgemeinde Perchtoldsdorf geförderter Bürgerkredit vollständig zurückgezahlt wurde. 5.2 Für ein- und dieselbe Wohnraumbeschaffung bzw. für die zeitgemäße Umgestaltung kann nur ein Zuschuß gewährt werden. 5.3 In allen Fällen, in denen der Antragsteller als Bauherr auftritt, sind folgende Nachweise der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vorzulegen: Ein amtlich ausgefertigter Grundbuchsauszug (nicht älter als drei Monate) zum Nachweis des Eigentums an der baulichen Liegenschaft oder, falls der Antragsteller nicht der Eigentümer des Grundstückes ist, Grundbuchsauszug mit gleichzeitiger Erklärung des Grundeigentümers, daß der Antragsteller Eigentümer oder Mieter der zu entrichtenden Wohneinheit wird. Eine Erklärung des Antragstellers darüber, wie er die gesamten Baukosten bestreiten wird. Das Bauvorhaben darf noch nicht vollendet sein. 5.4 In allen Fällen, in denen der Antragsteller innerhalb einer Gesellschaft, einer Genossenschaft, eines Vereines oder von der Gemeinde eine Wohnung erwerben will, muß eine Bestätigung der Gesellschaft, der Genossenschaft, des Vereines oder der Gemeinde beigebracht werden, aus der hervorgeht, daß dem Förderungswerber eine bestimmte Wohnung unter Angabe der Größe und Ausgestaltung zugesichert ist, und daß das Bauvorhaben bereits rechtskräftig bewilligt wurde. 5.5 In allen Fällen nach Punkt 1.4 bis 1.13 sind Kostenvoranschläge vorzulegen. -4-

5 5.6 Sollte nach Fertigstellung des Bauvorhabens der Förderungswerber nicht innerhalb von 5 Jahren ab Zusicherung des Bürgerkredites und nicht mindestens bis zum Auslauf des Bürgerkredites in der Bundeswählerevidenz in Perchtoldsdorf eingetragen sein, ist der von der Marktgemeinde Perchtoldsdorf geleistete Zuschuß zurückzuzahlen. Der Zuschuß ist ebenfalls zurückzuzahlen, falls nicht vor Bezug des fertiggestellten Bauvorhabens gemäß 30 NÖ Bauordnung 1996 eine Fertigstellungsanzeige vorgelegt wurde. Alle Veränderungen in den Voraussetzungen, die zur Erlangung eines Bürgerkredites geführt haben, sind vom Förderungswerber unaufgefordert der Marktgemeinde Perchtoldsdorf bekanntzugeben (siehe Punkt 4.11 und 4.12). 6 Schlußbestimmungen: Diese Richtlinien treten mit 1. J Ä N N E R 1997 in Kraft. Alle bisherigen Gemeinderatsbeschlüsse über die Richtlinien für gemeindeverbürgte Personalkredite verlieren mit 31. D E Z E M B E R 1996 ihre Gültigkeit. Auf Personalkredite, die auf Grund früherer Richtlinien gewährt wurden, finden diese Richtlinien keine Anwendung. Beschlossen im Gemeinderat am 11. Dezember Änderungen lt. Pkt. 1.7 und 1.12 beschlossen im Gemeinderat am 23. April Änderungen bedingt durch die EURO Umstellung, sowie Anpassung an die NÖ Bauordnung 1996 (Pkt. 5.6 zweiter Absatz bei den Richtlinien), beschlossen im Gemeinderat am 8. November 2001, TOP 3. Änderung in der Präambel Perchtoldsdorfer Kreditinstitute auf Kreditinstitute. Pkt. 2.1 der Richtlinien Österreichischer Staatsbürger auf EU-Bürger und 2.7 Anpassung des Haushaltseinkommens an den 14 (2) NÖ Wohnungsförderungsgesetz, beschlossen im Gemeinderat am 24. September 2003, TOP 10. Änderung bei Punkt 1 = Verwendungszweck, eingefügt 1.9 = Installierung von Alarm- und Sicherheitseinrichtungen, beschlossen im Gemeinderat am 15. Dezember 2004, TOP 10. Änderung bei Punkt 2.7 = Förderungswürdigkeit Bezug zum NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 wurde gestrichen, beschlossen im Gemeinderat am 14. Dezember 2006, TOP

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