Seite 5 20 Jahre Pflegevorsorge in Österreich!
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- Hedwig Melsbach
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1 Das Service-Magazin des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes für Wien, Niederösterreich und Burgenland Ausgabe 3/2013, Nr. 378 / 57. Jahrgang KobVGemeinsam stärker Seite 5 20 Jahre Pflegevorsorge in Österreich! Seiten 6-7 Pflegekarenz und Pflegeteilzeit für pflegende Angehörige Seite 18 Urlaub für pflegende Angehörige Seite Berichte aus den Orts- und Bezirksgruppen Seiten KOBV Der Behindertenverband Sprechtage Wien, NÖ und Bgld Seite 9 Gewinnen mit der 64. KOBV Lotterie Seite 10 Neuer ärztlicher Leiter der SKA Zicksee Seite 16 Schloss Freiland Da tut sich was!
2 3/13 Aus dem Inhalt Aus dem Inhalt Seite 5 20 Jahre Pflegevorsorgesystem in Österreich Seite 6-7 Pflegekarenz und Pflegeteilzeit für pflegende Angehörige Seite 12 Einfach nachgedacht! Kolumne von Hon. Prof. Hofrat Dr. Josef Kandlhofer Seiten 13 BVP Servicestelle Seite 18 Urlaub für pflegende Angehörige Seiten Multiplikatorenausbildung für Menschen mit Behinderung Herbstprogramm 2013 Seite 25 KOBV Trafikbörse Seite 26 Die orthopädische Sprechstunde Seite 27 Kleinanzeigen Seiten Berichte aus den Untergruppen Seiten Wir gratulieren Seite 43 Wir trauern Seiten Behindertenberatung von A-Z Sprechtagstermine Seite 9 Gewinnen mit der 64. KOBV Lotterie Seite 10 Neuer ärztlicher Leiter der SKA Zicksee Seite 16 Schloss Freiland Da tut sich was! Impressum Die Alleineigentümer: Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld Wien, Lange Gasse 53 Tel: Fax: Homepage: redaktion@kobv.at Redaktion: Elisabeth Schrenk, KOBV, Tel: DW Rubrik - Sozialrecht: Dr. in Regina Baumgartl, KOBV, Tel.: DW Redaktionssekretariat: Frau Manuela Bütterich, KOBV, Tel.: DW, redaktion@kobv.at Kleinanzeigen: Eveline Deutsch-Pummer, KOBV, Tel.: DW, edp@kobv.at Redaktionsschluss Ausgabe 4/2013: Donnerstag Anzeigen, Layout, Satz und Druck: RS Medien GmbH Römerstraße 8, 4800 Attnang-P. Tel.: Mail: office@rs-medien.at 3
3 3/13 Leitartikel 20 Jahre Pflegevorsorgesystem in Österreich von Präsident Mag. Michael SVOBODA Nach über 6 (!) jähriger Vorbereitungs- und Verhandlungszeit ist am das Bundespflegegeldgesetz und sind in weiterer Folge neun Landespflegegeldgesetze in Kraft getreten. Dank des Druckes von Seiten der österreichischen Behinderten- und Seniorenorganisationen aber auch aufgrund des unermüdlichen Einsatzes weitblickender PolitikerInnen (Bundesminister Josef Hesoun, nö. Landesrätin Liese Prokop, Vorarlbergs Landesrat Fredy Mayer, nö. LAbg. Erich Fidesser, NRAbg. Dr. Gottfried Feurstein, NRAbg. Mag. Walter Guggenberger, u.v.a.), die (rechtzeitig) erkannt haben, dass ein umfassendes Pflegesystem mit den Grundpfeilern der Geld- UND Sachleistung aufgrund der demografischen Prognosen und der gesellschaftspolitischen Veränderungsprozesse dringendst notwendig ist, konnte dieser Meilenstein der Sozialgeschichte Österreichs ( copyright bei vielen) gesetzt werden. Bewusst oder unbewusst hat damals schon (ein Behindertengleichstellungsgesetz, eine UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen waren nicht einmal ansatzweise in Verhandlung) der Gedanke, das Grundbekenntnis zu einem selbstbestimmten und selbstorientierten Leben (vgl. 1 Bundespflegegeldgesetz) von Menschen mit Behinderung, gesetzlichen Niederschlag gefunden. Ja, es ist damals gelungen, durch gut durchdachte, vielleicht durch die föderalistischen Strukturen etwas komplizierten Regelungen, den pflegebedürftigen Menschen in unserem Land zu neuen Perspektiven zu verhelfen. Pflegebedürftigkeit war (ist) nicht mehr mit dem zwangsläufigen Gang ins Heim verbunden, bedeutet(e) nicht mehr die unabkehrbare Abhängigkeit von anderen, bedeutet(e) tatsächlich halbwegs leistbares Auskommen in den eigenen vier Wänden. Sowohl ältere als auch jüngere Pflegebedürftige waren erstmals in die Lage versetzt, Dank vorhandener Ressourcen selbst entscheiden zu können, WIE, WO und WANN sie ihren Lebensmittelpunkt gestalten möchten. Was vor 20 Jahren begonnen hat, ist nicht stehen geblieben. Das Pflegevorsorgesystem wurde Dank der Initiativen des Sozialministeriums und aller Beteiligten immer wieder auf seine Effizienz überprüft, die vielen Änderungen im System (zuletzt die Zusammenlegung der Entscheidungskompetenz in Pflegegeldangelegenheiten von fast 300 auf 6 Stellen) und die Komplementärmaßnahmen für pflegende Angehörige (ausgebauter Versicherungsschutz in der Sozialversicherung, Teilzeitarbeit, Pflegekarenz, Urlaub für pflegende Angehörige, etc.) haben zur Absicherung des Lebensrisikos Pflegebedürftigkeit beigetragen. Ein Rückblick auf 20 Jahre Pflegevorsorgesystem gibt aber auch Anlass zum Blick in die Zukunft. Was soll sich ändern, was soll sich im Sinne Selbstbestimmtheit weiterentwickeln? Aus der Sicht des KOBV-Österreich klar und deutlich zusammengefasst: 1) Die Finanzierung des Pflegevor- 1) sorgesystems (Geld- und Sach- 1) leistung) muss gesichert bleiben; 2) Die Pflegegelder müssen einer 2) regelmäßigen Wertsicherung un- 2) terworfen werden, nur so kann 2) dem humanitär UND volkswirt- 2) schaftlich sinnvollen Grundbe- 2) kenntnis nach Selbstbestimmtheit 2) und Selbstorientierung zum 2) Durchbruch verholfen werden 2) ( leistbare Pflege daheim ); 3) Forcierter Ausbau alternativer und 3) leistbarer Lebensformen für 3) Pflegebedürftige (z. B. betreutes 3) Wohnen) 4) Flächendeckende und unter glei- 4) chen Bedingungen angebotene 4) 4) Leistungen der persönlichen 4) Assistenz; 5) Transparenz bei Kostenbeiträgen 5) für Sachleistungen Ich wünsche dem österreichischen Pflegevorsorgemodell als Vorzeigemodell in Europa zum 20. Geburtstag alles Gute, ich wünsche dem Pflegevorsorgesystem in Österreich, dass es noch besser zur Selbstbestimmtheit der Betroffenen beiträgt und ich wünsche allen politisch Verantwortlichen, dass sie sich weiterhin der sozial- und vor allem gesellschaftspolitischen Verantwortung für unsere ältere Generation und für Menschen mit Behinderung bewusst sind und danach handeln. Der KOBV-Österreich wird dazu als Partner und mit seiner Expertise gerne beitragen. Mag. Michael Svoboda 5
4 Aktuell 3/13 Verlängerung des Pflegefonds und Pflegekarenz und Pflegeteilzeit für pflegende Angehörige oder zur Entlastung einer pflegenden Person für eine bestimmte Zeit, den betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern die Möglichkeit einzuräumen, die Pflegesituation (neu) zu organisieren. Der Nationalrat hat am neben der Verlängerung des Pflegefonds für weitere zwei Jahre bis 2016 im Rahmen einer Novelle zum Pflegefondsgesetz Erleichterungen für pflegende Angehörige zur besseren Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Pflichten in Form der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit im Rahmen des Arbeitsrechts-Änderungsgesetzes 2013 beschlossen. Mit der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit wird künftig verhindert, dass sich pflegende Angehörige komplett vom Arbeitsmarkt zurückziehen müssen. Derzeit sind vor allem Frauen oft gezwungen, ihren Beruf aufzugeben, wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird. Neben der Pflegekarenz wird auch die Möglichkeit der Pflegeteilzeit geschaffen. Diese Regelungen treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Verlängerung des Pflegefonds um zwei Jahre Der im Jahr 2011 eingerichtete Pflegefonds wird um weitere zwei Jahre bis Ende 2016 verlängert. Der Bund stellt mit 300 Mio Euro im Jahr 2015 und 350 Mio Euro im Jahr 2016 deutlich mehr Mittel als bisher bereit. Mit den Fondsgeldern sollen die bestehenden Betreuungs- und Pflegedienstleistungen der Länder abgesichert und mobile, stationäre und teilstationäre Dienste weiter ausgebaut werden. Ziel ist, ein bedarfsgerechtes Angebot für pflegebedürftige Personen in allen Bundesländern zu schaffen. Förderungen soll es künftig auch für innovative Projekte, z.b. neue Formen der Betreuung demenzerkrankter Personen geben. Pflegekarenz für pflegende Angehörige Es wird für Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer die Möglichkeit geschaffen, mit ihrer Arbeitgeberin/ ihrem Arbeitgeber eine Pflegekarenz für eine Dauer von einem bis drei Monaten zu vereinbaren. Ziel dieser Pflegekarenz ist es, insbesondere im Falle eines plötzlich auftretenden Pflegebedarfs einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen Pflegeteilzeit Durch die Pflegeteilzeit in Anlehnung an die Bestimmungen der Pflegekarenz wird jenen Fällen Rechnung getragen, in denen nur eine teilweise Arbeitszeitreduktion erforderlich ist. Die Bestimmungen zur Pflegeteilzeit orientieren sich im Wesentlichen an der Pflegekarenz. Die herabgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit darf nicht unter zehn Stunden liegen. Voraussetzungen Voraussetzung für die Vereinbarung einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit wird sein, dass das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Der Antritt der Pflegekarenz wird einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer bedürfen. Die Pflegekarenz wird zur Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen, denen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Pflegegeldstufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) mit Bescheid zuerkannt wurde, vereinbart werden können. Für die Pflege und/oder Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen wird die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 1 genügen. u 6
5 3/13 Aktuell Grundsätzlich wird Pflegekarenz im Arbeitsverhältnis für ein und dieselbe zu pflegende/betreuende Person nur einmal vereinbart werden können. Nur im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe wird einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig sein. Pflegekarenzgeld Aufgrund des daraus resultierenden Entfalls des Erwerbseinkommens während der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit wird im Bundespflegegeldgesetz für die vereinbarte Dauer dieser Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ein Pflegekarenzgeld als Einkommensersatz normiert. Pro zu betreuender pflegebedürftiger Person wird das Pflegekarenzgeld für höchstens sechs Monate gebühren. Da die Höchstdauer der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit pro betreuender Angehöriger/betreuendem Angehörigen grundsätzlich außer im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs nur drei Monate betragen wird, wird die Möglichkeit geschaffen, dass weitere Angehörige bei Inanspruchnahme der Pflegekarenz ebenfalls Anspruch auf Pflegekarenzgeld haben werden. Ein zeitgleicher Bezug des Pflegekarenzgeldes durch mehrere betreuende Angehörige wird jedoch nicht möglich sein. Bei einer neuerlichen Vereinbarung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit wegen einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe wird das Pflegekarenzgeld für höchstens weitere sechs Monate gebühren. Das Pflegekarenzgeld wird grundsätzlich in Höhe des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes gebühren. Der Grundbetrag beträgt täglich 55 % des täglichen Nettoeinkommens und errechnet sich aus dem durchschnittlichen Bruttoentgelt analog zum Arbeitslosengeld. Der Grundbetrag wird jedoch mindestens in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß 5 Abs. 2 ASVG (Wert 2013: 386,80) gebühren. Darüber hinaus sind Kinderzuschläge zu gewähren. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann jedoch durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Höhe des Pflegekarenzgeldes festlegen. Für die Dauer der vereinbarten Pflegeteilzeit wird das Pflegekarenzgeld aliquot gewährt. Pflegekarenzgeld bei Familienhospizkarenz Auch die Situation von Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung oder Begleitung schwerst erkrankter Kinder eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, wird verbessert. Es werden auch Personen bei einer Sterbebegleitung oder einer Begleitung schwerst erkrankter Kinder ein Pflegekarenzgeld erhalten können und wird somit ein Rechtsanspruch auf diese Geldleistung geschaffen. Pflegekarenzgeld bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Für Arbeitslose wird die Möglichkeit geschaffen, sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abzumelden, um sich der Pflege einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen (im Sinne der Pflegekarenz) zu widmen. Da diese Personen für diesen Zeitraum dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, wird auch dieser Personenkreis ein Pflegekarenzgeld beziehen können. Zuständige Behörde für das Pflegekarenzgeld Über die Gewährung des Pflegekarenzgeldes wird das Bundessozialamt entscheiden. Sozialversicherung bei Bezug des Pflegekarenzgeldes Alle Bezieherinnen/Bezieher von Pflegekarenzgeld werden in den Schutzbereich der Sozialversicherung aufgenommen, und zwar durch Einbeziehung in die Teilversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem ASVG. Die Beiträge zu diesen Versicherungen werden zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen. Anpassung von Bestimmungen der Krankenversicherung an den Bezug von Pflegekarenzgeld Bei Bezug eines Pflegekarenzgeldes ruht der Anspruch auf Kranken- und Wochengeld; Zeiten einer Pflegekarenz sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Wochengeld nicht zu berücksichtigen; das Service-Entgelt ist grundsätzlich auch von Pflegekarenzgeld-Beziehern einzuheben. Die neu geschaffenen Möglichkeiten der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und familiären Beistandspflichten stellen eine deutliche Verbesserung der Situation pflegender Angehöriger dar und werden daher ausdrücklich begrüßt. Ein Wermutstropfen bleibt jedoch bestehen, da die beschlossenen Neuregelungen keinen Rechtsanspruch der pflegenden Angehörigen auf die Inanspruchnahme von Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vorsehen, vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitgebers, was die faktische Möglichkeit der Inanspruchnahme für ArbeitnehmerInnen leider erschweren könnte. Der Forderung des KOBV Österreich, einen entsprechenden Rechtsanspruch in den gesetzlichen Bestimmungen vorzusehen, wurde leider (noch) nicht entsprochen. 7
6 Aktuell 3/13 Bundespflegegeldgesetz Zuständigkeit der Pensionsversicherungsanstalt für Pflegegeld für Rentenbezieher nach den Sozialentschädigungsgesetzen und im Bereich der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates Mit 1. Jänner 2014 wird die Zuständigkeit für Personen, die das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz zu einer Leistung nach den Sozialentschädigungsgesetzen (Kriegsopferversorgungsgesetz, Heeresversorgungsgesetz, Opferfürsorgegesetz, Impfschadengesetz) beziehen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf die Pensionsversicherungsanstalt als größten Entscheidungsträger übertragen. Ebenso wird die Zuständigkeit für die Vollziehung der pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten im Bereich der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates auf die Pensionsversicherungsanstalt übertragen. Diese Änderung des Bundespflegegeldgesetzes hat der Nationalrat am im Rahmen des Arbeitsrechts-Änderungsgesetzes 2013 beschlossen. Die weitere Reduktion der Entscheidungsträger in Pflegegeldangelegenheiten im Interesse der Vereinheitlichung der Vollziehung, der Beschleunigung der Verfahren und der Verwaltungskosteneinsparung ist sehr zu begrüßen. Ab Jänner 2014 werden nur mehr fünf Entscheidungsträger für die Vollziehung des Bundespflegegeldgesetzes zuständig sein. Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2013 Fahrtkosten im Zusammenhang mit Heilbehandlung - außergewöhnliche Belastung ( 34, 35 EStG) Mit dem pauschalen Freibetrag für ein Kraftfahrzeug wegen Behinderung nach 3 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen (d.s. 190,-- monatlich für ein eigenes Kraftfahrzeug) wird nur jener Mehraufwand abgedeckt, der einem Mensch mit Behinderung entsteht, weil er infolge seiner Behinderung kein Massenverkehrsmittel benützen kann. Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung (z.b. in Form des Kilometergeldes) stellen Kosten der Heilbehandlung dar, die als zusätzliche außergewöhnliche Belastung gemäß 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können (VwGH , 2009/15/0094). Auf Grund dieser Entscheidung des VwGH wurden die Lohnsteuerrichtlinien entsprechend geändert. Diese Änderung in der Fassung des Wartungserlasses 2013 ist für alle offenen Veranlagungsfälle anzuwenden. Ein Wiederaufnahmegrund für ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren ist dadurch nicht gegeben. 8
7 3/13 Aktuell 9
8 Aktuell 3/13 Neuer ärztlicher Leiter der SKA Zicksee Zur Person v.l.n.r.: Verwaltungsdirektor Josef Nyikos, Pflegedirektorin Gabriele Andert, Primarius PD Dr. Stephan Domayer, PhD, Mag. Michael Svoboda, Präsident des KOBV Das orthopädische Rehabilitationszentrum SKA Zicksee wurde mit an Priv.Doz. Dr. Stephan Domayer, PhD als neuer ärztlicher Leiter übergeben. Der Kriegsopfer und Behindertenverband betreibt seit dem Jahr 1968 das orthopädische Rehabilitationszentrum SKA Zicksee, welches vor allem für die Prothesenversorgung nach Amputation einen internationalen Ruf hat. Weitere Schwerpunkte sind die Rehabilitation nach künstlichem Gelenksersatz und nach Wirbelsäulenoperationen. Insgesamt stehen 135 Betten zur stationären Behandlung zur Verfügung. Das Zentrum verfügt über interdisziplinäre Teams von orthopädischen Fachärzten, spezialisiertem Pflegepersonal, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, klinischen Psychologen und Orthopädietechnikern die gemeinsam das Ziel verfolgen, die bestmögliche medizinische Betreuung zu gewährleisten. Ein eigenes Ganglabor nach neuestem wissenschaftlichen Standard ermöglicht die exakte Diagnose und Behandlung von Fehlstellungen, wie Skoliose oder Beinlängendifferenz. Neben Räumen für Einzelheilgymnastik, medizinisches Krafttraining, Lymphdrainagen und Heilmassagen verfügt das Zentrum auch über Elektro- und Magnetfeldtherapien sowie ein eigenes Therapiebecken für medizinische Wassergymnastik. Zusätzlich wird an der SKA Zicksee eine Ambulanz geführt, die den Auftrag verfolgt die orthopädische Versorgung im Seewinkel zu verbessern. Jeden Dienstag und Freitag praktizieren drei erfahrene orthopädische Fachärzte, die allen Patienten zur Verfügung stehen. Primarius Priv.Doz.Dr. Stephan Domayer, PhD absolvierte nach Abschluss des Studiums der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien ein Studium der Medizinphysik und die Facharztausbildung an der Universitätsklinik für Orthopädie am AKH Wien. Nach einem Forschungsjahr an der Harvard Medical School mit Schwerpunkt auf Hüfterkrankungen bei Kindern und Jugendlichen folgte die Habilitation zum Privatdozent am Die weitverbreiteten Krankheiten wie Rückenschmerz und Arthrose können ebenso behandelt werden wie auch spezialisierte Teilbereiche, wie die Abklärung operativer Eingriffe oder die Kinderorthopädie. Ein ganz besonderes Augenmerk liegt auf dem Hüftultraschall beim Säugling. Die Schalltechnik wurde in Österreich entwickelt und ist Teil der Mutter-Kind-Pass Untersuchungen beim Neugeborenen; seit der Einführung konnte die Häufigkeit von Hüfterkrankungen bei Kindern und Jugendlichen nachhaltig gesenkt werden. Die Untersuchung ist vollkommen ungefährlich und ist wegen des großen Nutzens einer der großen Erfolge der österreichischen Orthopädie. 10
9 Einfach Nachgedacht 3/13 Einfach nachgedacht! von Hon. Prof. Hofrat Dr. Josef Kandelhofer Soziale Sicherheit ist die verlässlichste Grundlage der Demokratie Als Ehrenmitglied des KOBV freut es mich, dass ich ab heute regelmäßig im Magazin des KOBV schreiben darf. Ich werde in meinen Beiträgen zum Thema Soziale Sicherheit in Österreich schreiben. Wie wichtig soziale Sicherheit ist ergibt sich aus dem Spruch im Titel: Soziale Sicherheit ist die verlässlichste Grundlage der Demokratie. Dieser Satz wird dem ersten Präsidenten des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger Johann Böhm zugeschrieben. Man kann diesen Satz vis a vis vom Haupteingang des Hauptverbandes lesen. Da ich heute zum ersten Mal in diesem Magazin schreibe, darf ich mich ganz kurz vorstellen. Ich komme aus der nördlichen Oststeiermark, aus Vorau Vorau ist übrigens heuer ein begehrtes Ausflugsziel, feiert doch das Chorherrenstift 850 Jahre seines Bestehens. Nach der Matura in Graz im Jahr 1968 habe ich an der Wiener Universität, der Alma Mater Rudolphina, Rechtswissenschaften studiert. Nach dem Bundesheer und nach einer kurzen Zeit in der Anwaltei war ich in der zweiten Hälfte der 1970er Jahre im Niederösterreichischen Bauernbund als Rechts- und Sozialreferent tätig. Im Herbst 1980 wechselte ich dann zur Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Zum 1.November 1988 wurde ich zum leitenden Angestellten bestellt und war dies bis zu meinem Wechsel in den Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger am Von 2002 bis zu meiner Pensionierung war ich Sprecher der Geschäftsführung beziehungsweise Vorsitzender des Managements im Hauptverband. Ich habe also reiche berufliche Erfahrung im Bereich des Systems der sozialen Sicherheit. Dieses Wissen und diese Erfahrung will ich nunmehr auch für den KOBV einbringen. Nicht nur in Vorwahlzeiten ist die soziale Sicherheit ein heißes Thema. Eine große Reform ist derzeit im Gesundheitswesen in der Zielgeraden. Natürlich weiß ich, dass eine Änderung der Kompetenztatbestände in der Verfassung die beste Lösung wäre, weiß aber auch als gelernter Österreicher, dass eine solche Verfassungsänderung de facto nicht zustande gebracht werden kann. Insofern ist der Gesundheitsminister weiterhin in einer schier aussichtslosen Situation, wenn für den Spitalsbereich weiter die Länder, für den Bereich der niedergelassenen ärztlichen Versorgung aber der Bund über die Krankenkassen zuständig ist. Weil eine solche Verfassungsänderung nicht erreichbar ist, hat man für die Gesundheitsreform einen kooperativen Ansatz zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung gewählt. Ende Juni des heurigen Jahres wurde von den politischen Verhandlern der Bundeszielsteuerungsvertrag unterschrieben. Bis zum Herbst 2013 sollen nun die neuen Landeszielsteuerungsverträge stehen. Dabei ist das Ziel eine gemeinsame Planung und Steuerung zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung. Natürlich sind diese Verträge sehr komplex und natürlich ist die Reform über ein Zielsteuerungssystem nur die zweitbeste Lösung, in Ermangelung einer Kompetenzänderung in der Verfassung allerdings die beste Alternative. Die Optimierung der Versorgung für die Patienten ist das Ziel der Reform. Völlig ungeeignet für die Vorwahlzeit ist eine Diskussion über das Frauenpensionsalter. Abgesehen davon, dass das derzeitige gesetzliche Pensionsanfallsalter für Frauen die Vollendung des 60. Lebensjahres - und die Angleichung an jenes für Männer in einem Verfassungsgesetz festgeschrieben ist, ist das Regelpensionsanfallsalter für Männer ist die Vollendung des 65. Lebensjahres. Eine sachliche Diskussion zu diesem Thema ist vor den Wahlen nicht möglich. Auf der einen Seite wird die niedrige Höhe der Pension von Frauen beklagt, auf der anderen Seite verzichtet Frau auf fast 10% Pension durch die Möglichkeit früher in Pension zu gehen. Die Pensionshöhe ist nämlich von der Bemessungsgrundlage und von der Zahl der Versicherungsmonate abhängig. Insofern konterkariert das frühere Pensionsantrittsalter die Pensionshöhe. Das sind nur zwei Themen die derzeit aktuell und in Diskussion sind. Es gibt aber deren viele und ich werde mich bemühen, Themen der sozialen Sicherheit in meiner Kolumne in Zukunft zur Diskussion zu stellen. 12
10 3/13 BVP 5. BVP-Infotag Wien Am 24. Juni 2013 fand unter der Teilnahme von zahlreichen Behindertenvertrauenspersonen aus Wien, Burgenland und Kärnten der 5. BVP-Infotag in den Räumlichkeiten der Medizinischen Universität Wien statt. Die Generalsekretärin des KOBV Österreich, Dr. Regina Baumgartl, der Leiter des Bundessozialamtes Österreich, HR Dr. Günther Schuster, Behindertenanwalt BM a.d. Dr. Erwin Buchinger sowie die Vizerektorin für Lehre, Gender & Diversity der Medizinischen Universität Wien, A.o.Univ.-Prof.in Dr.in Karin Gutiérrez-Lobos, begrüßten die Festgäste und dankten für ihr zahlreiches Erscheinen. In einem ersten Beitrag referierte HR Dr. Günther Schuster über die aktuelle Förderpolitik des Bundessozialamtes. Basierend auf der UN-Konvention über Menschen mit Behinderung, dem Nationalen Aktionsplan Behinderung (NAP) sowie dem bundesweiten arbeitsmarktpolitischen Programm (BABE) ging HR Dr. Schuster ausführlich auf die bisherigen sowie absehbaren Entwicklungen in der österreichischen Behindertenpolitik ein. Disability mainstreming, spezielle Angebote, Unterstützungsstrukturen und berufliche Assistenzen durch das Bundessozialamt sowie die Weiterentwicklung der Beschäftigungsoffensive, die Evaluierung der Novelle zum BEinstG, der Vollausbau von fit2work und auch der flächendeckende Ausbau des Jugendcoaching sind nur einige der erwähnenswertesten und wichtigsten Ziele, ergänzt durch die Positionierung des Bundessozialamtes im Hinblick auf spezifische Förderangebote (z.b. für Sinnesbehinderte), berufliche Assistenzen, Lohnförderungen oder die Zusammenarbeit mit betroffenen Akteuren (v.a. auch BVP). Im Anschluss daran präsentierte Frau Petra Schwarz-Wirth das BSB- Projekt fit2work und ging hierbei insbesondere auf die Bedeutung des Case Management ein. Zum Thema Mobbing in der Arbeitswelt referierten Dr. Peter Hoffmann von der AK Wien sowie Rechtsanwalt Dr. Thomas Majoros. Während der Beitrag von Dr. Hoffmann die arbeitsund organisationspsychologischen Aspekte des Mobbings und seine psychosozialen Auswirkungen auf die Arbeitswelt behandelte, beleuchtete Dr. Majoros die juristische Seite von Mobbing, diskutierte jüngste Judikatur des Obersten Gerichtshofes und sprach sich für die Schaffung eines eigenen Mobbing-Gesetzes aus. Steckbrief Fragen, Wünschen, Einladungen, Anregungen zu kontaktieren! Ein Projekt des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes Österreich gefördert aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds. Liebe Behindertenvertrauensperson, zögern Sie nicht, uns bei Dr. in Stephanie Laimer Tel.: 01/ / 25 Mail: s.laimer@kobv.at Neu im Team: Mag. Jozsef Bezeredj-Babarczy Tel.: 01/ / 27 Mail: j.bezeredj@kobv.at Name: Mag. Josef Bezeredj-Babarczy Geburtstagsdatum: 02. Oktober 1975 in Budapest Ausbildung: Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien Hobbies: Sport, Hunde, Kultur Lieblingsspeise: Italienisch Lieblingsschauspieler: Russel Crowe Lieblingsschriftsteller: Paulo Coelho Lieblingsfilm: James Bond 13
11 BVP 3/13 ÖBB/ Harald Eisenberger Barrierefreies Reisen Jährlich nutzen 464 Mio. Kunden die Angebote des österreichischen Mobilitätsunternehmens ÖBB. Um das Reisen für Menschen mit Mobilitätseinschränkung angenehm, stress- und barrierefrei zu gestalten, setzen die ÖBB eine Fülle an Verbesserungen um. Als Grundlage dient der Etappenplan gemäß 19 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz. Dieser Etappenplan wurde von den Experten der ÖBB nach Gesprächen mit Vertretern der Behindertenorganisationen erstellt. Der laufende Abbau jener Barrieren, mit denen mobilitätseingeschränkte Menschen konfrontiert sind, erfolgt in Dreijahresschritten bis Für die optimale Abstimmung der Maßnahmen untereinander sorgt die Konzernkoordinationsstelle für Barrierefreiheit. Nahverkehr Das Behindertengleichstellungsgesetz ist hinsichtlich Barrieren im Zusammenhang mit Schienenfahrzeugen ab 2016 vollinhaltlich anzuwenden. Die Modernisierung der Nahverkehrsflotte (Einsatz neuer Züge mit barrierefreien Einstiegen) läuft daher auf Hochtouren. Im letzten Jahr kamen 188 Talent-Garnituren, 60 Desiro-Garnituren und 67 Doppelstockwagen barrierefreie Niederflurfahrzeuge zum Einsatz. Die Aus- bzw. Umrüstung aller Doppelstock-Steuerwagen mit barrierefreier Toilettenanlage und einer fahrzeuggebundenen Einstiegshilfe konnte Ende 2012 abgeschlossen werden. Fernverkehr Die ÖBB setzen mit dem komplett neu entwickelten Premiumprodukt railjet Maßstäbe im europäischen Zugsverkehr. Erstmals in einem Fernverkehrsfahrzeug gibt es für mobilitätseingeschränkte Personen einen fahrzeuggebundenen Hebelift. In jeder Garnitur sind drei Plätze für RollstuhlfahrerInnen reserviert, auch Steckdosen zum Laden für Rollstuhlbatterien sind vorhanden. Für sehbehinderte Reisende sind taktile Elemente vorhanden und für den Blindenführhund ist ein eigener Platz vorgesehen. Seit 2012 sind alle railjet Garnituren im Einsatz. Mit dem Multifunktionswagen (MFW) ist u 14
12 3/13 BVP es auch für Reisende im Rollstuhl möglich, bequem in einem Liegewagenabteil mit Begleitperson zu verreisen. Bei der Entwicklung dieses Fahrzeuges waren von Anfang an die Behindertenorganisationen aktiv mit eingebunden. Ihre Anregungen bzw. Bedürfnisse wurden bei der Ausführung berücksichtigt. ÖBB/ Herwig Peuker Postbus Seit Ende 1999 wurden alle neu beschafften Niederflurfahrzeuge mit mechanischer bzw. elektrischer Klapprampe erworben. Die Ausstattung eines Sitzplatzes für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste gehört bereits zum Standard. In Zukunft ist geplant, auch die Ausstattung Sondernutzungsfläche mit Rückhaltesystem standardmäßig zu bestellen. Seit Ende 2012 sind rund 61 % des Busfuhrparks (ohne Reise- Reservebusse und Oldtimer) barrierefrei bzw. 55 % bezogen auf den Gesamtbusbestand. Seit dem Jahr 2006 wurden bereits rd. 7,1 Mio. EUR für Zusatzausstattungen im Sinne der Barrierefreiheit investiert. Infrastruktur (Bahnhöfe) Bis spätestens 2015 sollen alle Bahnhöfe ab einer Frequenz von Reisenden pro Tag sowie die jeweils wichtigsten Bahnhöfe in Bezirksstädten ohne Hürden benutzbar sein. So werden österreichweit insgesamt 140 Verkehrsstationen vollständig barrierefrei gestaltet. An sogenannten interoperablen Strecken müssen Verkehrsstationen entsprechend dem Standard Technische Spezifikation Interoperabilität Persons with Reduced Mobility (TSI-PRM) behindertengerecht ausgestattet werden. Höhepunkte bei der Umsetzung des Etappenplans stellen seit dem vergangenen Berichtsjahr die Teilinbetriebnahme des Salzburger Hauptbahnhofs, die Eröffnung der Bahnhöfe Wien Mitte, Leibnitz und Absdorf-Hippersdorf, die Umbauten in den Bahnhöfen Felixdorf, Lilienfeld, Spittal-Millstätter See, Perg, Straßhof und Mistelbach, sowie die Baustarts bei den Bahnhöfen Hohenems und Lauterach dar. Darüber hinaus wurden bzw. werden Verkehrsstationen mit Liften und Blindenleitsystem ausgerüstet (z. B.: Schladming). Website Die konzernweite ÖBB Webpage und das ÖBB Reiseportal oebb.at sind technisch und inhaltlich barrierefrei. Die anderen Gesellschaften des ÖBB-Konzerns werden ihre Webpages in den nächsten Jahren ebenfalls barrierefrei nachrüsten. Die Website gilt als offizielles Referenzprojekt für die neuen, weltweiten Web-Content Accessibility Guidelines und hat als einziges deutschsprachiges kommerzielles Angebot unter den Referenzwebsites die Stufe AA erreicht. 15
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