Freilandgemüsebau 2007

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1 Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und ischerei Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Pflanzenschutzdienst Hinweise zum Pflanzenschutz im kontrolliert- integrierten reilandgemüsebau 2007

2 Redaktionsschluss: 08. ebruar 2007 Bearbeiter: rau Monika Rehm 2

3 Inhaltsverzeichnis 1 Gartenbauberatung des Pflanzenschutzdienstes des LALL MV Gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz...4 Anwendungsbestimmungen...4 Kontrollen...5 Saumbiotope...5 Oberflächengewässer...6 Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Nichtzielflächen, terrestrischen und landlebenden Wirbeltieren...8 Neuregelungen im Pflanzenschutzrecht...11 Was ist vor der Anwendung von Parallelimporten zu beachten? Bekämpfungsrichtwerte für tierische Schaderreger Pflanzenschutz in reilandgemüse...17 Blumenkohl (Brassica oleracea L. var. botrytis)...17 Brokkoli (Brassica oleracea L. var. italica plenck)...21 Chicorée (Cichorium intybus L. var. foliosum)...25 Möhren (Daucus carota L. ssp. sativus)...27 Rosenkohl (Brassica oleracea L. var. gemmifera)...30 Salate/ Endivien (Lactuca sativa L. var. capitata / Cichorium endivia L. etc.)...33 Spargel (Asparagus officinalis L.)...37 Weiß-, Rot-, Wirsingkohl (Brassica oleracea L. var. capitata f. alba und rubra./ var. sabauda)...40 Seite 3

4 Abkürzungsverzeichnis VSE Vorsaat-Einarbeitung VA Vorauflauf NA Nachauflauf VPE Vorpflanzen-Einarbeitung VP Vorpflanzen NP Nachpflanzen PSM Pflanzenschutzmittel * PSM nicht mehr zugelassen, Handelsverbot, Aufbrauchfrist wie angegeben # zwangsläufig auftretende Zusatzwirkung (jur. Nebenwirkung) 1 Gartenbauberatung des Pflanzenschutzdienstes des LALL MV Pflanzenschutzdienst des LALL Mecklenburg-Vorpommern Pflanzenschutzdienst des LALL Mecklenburg-Vorpommern Ansprechpartner Telefon/Telefax/Mail Dr. Robert Schmidt (Baumschulen/ Zierpflanzen) robert.schmidt@lallf.mvnet.de rau Dr. Maja Michel maja.michel@lallf.mvnet.de Regionaldienst Schwerin rau Monika Rehm monika.rehm@lallf.mvnet.de 2 Gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz (Dr. E. Schreiber, P. Brauer, M. Hahn) ANWENDUNGSBESTIMMUNGEN Eine immer größere Anzahl von Anwendungsbestimmungen bei immer stärkerer Differenzierung nach Anwendungsgebieten sind vom Praktiker beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu beachten. Deshalb soll iesem Kapitel der Broschüre umfassend über die Anwendungsbestimmungen zum Gewässerschutz (einschließlich Gewässerdefinition) und zum Schutz terrestrischer Saumbiotope informiert werden. Zukünftig ist eine Neufassung/ Vereinfachung der Anwendungsbestimmungen vorgesehen; dabei wird eine Verlagerung von handlungsorientierten auf technikorientierte Anwendungsbestimmungen und Auflagen stattfinden. Mit dem Einsatz Verlust mindernder Technik soll die Pflanzenschutzmittel-Anwendung entsprechend dem verfügbaren technischen Standard ausschließlich auf den Zielort und die benötigte Menge begrenzt werden. Die vorgeschriebenen Abstände bei Anwendungsbestimmungen werden weiter verringert oder weitgehend überflüssig. Die meisten Pflanzenschutzmittel werden mit entsprechenden Anwendungsbestimmungen versehen, die deutlich hervorgehoben er Gebrauchsanleitung auf den Behältnis- Seite 4

5 sen zu finden sind; ihre Nichtbeachtung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß Pflanzenschutzgesetz dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Sollten beispielsweise Verstöße gegen Anwendungsbestimmungen oder gegen das Indikationsgebot von Pflanzenschutzmitteln festgestellt werden und Bußgelder festgesetzt werden (diese müssen rechtskräftig geworden sein), dann erfolgen auch in Mecklenburg-Vorpommern förderungsbezogene Sanktionen. Es ist vorgesehen, en vorgenannten ällen die Zuwendungen für das Jahr (alle Programme Agrarumweltmaßnahmen inkl. IP und ggf. die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete) um 10 % zu kürzen; in besonders schwerwiegenden ällen kann der Vertrag für Agrarumweltmaßnahmen gekündigt und keine Auszahlung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten für das laufende Jahr vorgenommen werden. KONTROLLEN Vor dieser für die Landwirte unerfreulichen Sachlage besteht die Notwendigkeit, die nächstjährigen Schwerpunkte der anwendungsbezogenen Kontrollen mitzuteilen: Die Tiefenkontrollen in etwa 100 Betrieben werden neben Dokumentation, sachkundige Anwender, geprüfte und mit Abdrift mindernden Düsen versehene Spritz- und Sprühgeräte, Gerätereinigung, PSM-Lagerung auch die Anwendung der Mittel am Gewässerrand sowie an Hecken, Gehölzen und Waldrändern beinhalten; ebenso wird die Einhaltung des vorgeschriebenen Anwendungsgebietes (Indikation) kontrolliert. Beispiel: Anwendung eines Pflanzenschutzmittels bei reduziertem und Risikokategorie * (darf nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden ): Die Entnahme einer Boden- oder Pflanzenprobe erfolgt im von 1 Meter gemessen von der Böschungsoberkante. Bei den terrestrischen findet eine analoge Probenahme im Trauf- bzw. Wurzelbereich der Gehölze oder Bäume statt. Zu den Probenahmestellen an Gewässern und Biotopen ist auch die Abbildung 1 zu vergleichen. Keine Probenahmen an werden dort erfolgen, wo der Schlag er Gemarkung einer Gemeinde liegt, die em Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen ist. SAUMBIOTOPE Zu den terrestrischen zählen: 1. Wald gemäß 2 LWaldG M-V (Eintragung ie Waldverzeichnisse der orstbehörden) 2. Bei einer Breite (gemessen von den Krautsaum- bzw. Traufrändern) von mehr als 3 m: - Gehölzinseln - Hecken - eldraine, Wegraine - Brachlandbiotope - andere Saumbiotope (einschließlich der gelegentlich Wasser führenden Gewässer bzw. der Gehölz bestandenen Sölle) Der bei der PSM-Anwendung muss nicht eingehalten werden, wenn die angrenzenden lächen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Zu den gärtnerisch genutzten lächen zählen die erwerbsgärtnerisch genutzten, nicht aber lächen von Haus- und Kleingärten. ür eldraine, Hecken und Gehölzinseln sowie Stilllegungsflächen, die vom jetzigen lächenbesitzer oder nutzer nachweislich auf einer landwirtschaftlich oder gärtnerisch Seite 5

6 genutzten läche angelegt worden sind, ist die seinhaltung (bei der entsprechenden NT-Auflage) ebenfalls nicht erforderlich. Der Nachweis kann durch ördermittelbescheide, geeignete Katasterunterlagen o. ä. erfolgen. Bei Wald gilt die seinhaltung generell. Am Ende dieses Kapitels sind die z. Z. gültigen Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Nichtzielflächen, terrestrischen und landlebenden Wirbeltieren im Wortlaut aufgeführt. OBERLÄCHENGEWÄSSER Bei der Erläuterung der sauflagen zum Schutz von Oberflächengewässern (NW- Auflagen, siehe Wortlauf dieser Auflagen auf den letzten Seiten dieses Kapitels) muss darauf hingewiesen werden, dass der Gewässerschutz in orm von Anwendungsbestimmungen festgelegt sein kann (eine Anwendungsbestimmung ist nach 6a PflSchG bußgeldbewehrt) oder es wird eine sonstige Auflage erteilt, die direkt eine Bußgeldbewehrung enthält, wenn der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern nicht eingehalten wird. Eine solche sauflage, die die Einhaltung des nach Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstandes zu Oberflächengewässern vorschreibt, tragen bereits mehrere Pflanzenschutzmittel. Landeswassergesetz M-V (LWaG) An dieser Stelle deshalb der vollständige Wortlaut der entsprechenden Landesregelung nach 81 Abs. 3 LWaG: 1) Im Uferbereich von natürlichen Gewässern, die er Regel ständig Wasser führen, darf Grünland nicht in Ackerland umgewandelt werden. 2) Das Aufbringen, Lagern und Ablagern Wasser gefährdender Stoffe und der Umgang damit ist verboten. 3) ür die Verwendung mineralischer und organischer Düngemittel und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ohne Anwendungsbeschränkungen gilt das Verbot nur in einem Uferbereich von sieben Metern. 4) Geringfügige Abweichungen bezüglich der Breite des jeweils maßgeblichen Uferbereichs sind zulässig, wenn sie bearbeitungstechnisch bedingt sind. 5) Weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Der Satz 3 enthält den für M-V verbindlich vorgegebenen Mindestabstand der Anwendung von Pflanzenschutzmittel an Oberflächengewässern. Nach 81 Abs. 1 LWaG gilt als Uferbereich die an die Gewässer angrenzende läche in einer Breite von sieben Metern jeweils landseits der Böschungsoberkante. Definitionen Die Gewässerabstandsauflagen machen es erforderlich, den Begriff Oberflächengewässer zu definieren. Nach Kommentar des Bundes-Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser ein oberirdisches Gewässer. Nicht nur das Wasser an sich in einem Bett ist Gewässer, sondern beides Wasser + Bett sind das Gewässer. Seite 6

7 Gewässer müssen en natürlichen Wasserkreislauf ( natürliche Gewässer ) eingebunden sein so ist z. B. Wasser in Kanalisationen, Abwasserleitungen und Kläranlagen kein Gewässer. Wie das Wasser dabei as Gewässerbett gelangt (oberflächlich oder nach Versickern als Grundwasser) ist dabei unerheblich. Das Wasser kann auch nur zum Teil aus dem natürlichen Kreislauf, überwiegend Abwasser sein (z. B. Brauchwasser einer Badeanstalt). Das Gewässerbett besteht aus - Sohle, - dem mit Wasser bedeckten Boden und - den Ufern. Die Sohle ist die untere Begrenzung, Ufer sind die seitlichen Einfassungen des Gewässers. Laut LWaG ist der Uferbereich für Mecklenburg-Vorpommern mit sieben Metern festgesetzt (s. o.), gerechnet ab Böschungsoberkante. Sollten das Gewässerbett und die Böschungsoberkante nicht eindeutig erkennbar sein, muss von der Uferlinie (Linie des Mittelwasserstandes) ausgegangen werden. Das Gewässerbett behält seinen Charakter auch dann, wenn es durch unterlassene Unterhaltung verschlammt oder überwuchert ist. Das Gewässerbett ist also eine äußerlich wahrnehmbare Vertiefung der Erdoberfläche, die als solche eindeutig vom übrigen Erdreich abgegrenzt ist und schon nach dem äußeren Erscheinungsbild ausschließlich oder im Wesentlichen dazu dient, Wasser zu sammeln oder fortzuleiten. Ob das Gewässerbett auf natürliche Weise entstanden oder künstlich geschaffen oder verändert wurde, das hebt nicht die Eigenschaft als oberirdisches Gewässer auf. Auch eine unterirdische Verbindung zwischen zwei offenen Gräben zählt zu dem oberirdischen Gewässer. So besagt auch 1 LWaG M-V: Zu den oberirdischen Gewässern gehören auch unterirdische Strecken oder geschlossene Gerinne, soweit sie Teile oder ortsetzung von oberirdischen Gewässern sind. Dagegen ist das von einem ausufernden Gewässer bedeckte Gelände kein Bett. Auch Vertiefungen der Erdoberfläche, wie Baugruben, ahrspuren u. ä., enen sich gelegentlich Wasser ansammelt und nasse Stellen im Acker, bei denen keine natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers auf der Erdoberfläche erkennbar ist, zählen nicht zu den Gewässern. Oberirdische Gewässer werden in fließende Gewässer (luss, Bach, Kanal, Graben) und stehende Gewässer (See, Teich, Soll/Tümpel) unterteilt; bei einem fließenden Gewässer hat das Bett ein Gefälle und in einem stehenden Gewässer ist die Ansammlung von Wasser zu einer gewissen Ruhe gelangt. Wasser braucht nicht ständig (ohne Unterbrechung) im Bett zu stehen oder zu fließen, damit ein Gewässer gegeben ist. Zeitweilig steht/fließt Wasser im Bett, wenn dieses bei (regel- oder unregelmäßig) wiederkehrenden Verhältnissen (Schneeschmelze, Starkregen) geschieht; nicht dagegen, wenn es nur einmal erfolgt oder auf außergewöhnliche Naturereignisse zurückzuführen ist. Neben den Begriffen ständig oder zeitweilig vorhandenes Wasser nach Wasserrecht wurden mit Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Oberflächengewässern im Pflanzenschutzrecht die Begriffe periodisch und gelegentlich Wasser führende Gewässer eingeführt, die eine Unterteilung der zeitweilig Wasser führenden Gewässern darstellen. Seite 7

8 Ein periodisch Wasser führendes Gewässer führt er überwiegenden Zeit des Jahres Wasser und trocknet meist von Juni bis September aus; auch in Trockenzeiten ist Gewässervegetation (Schilf, Rohrkolben u. a.) vorhanden. Die seinhaltung ist wie bei Gewässern mit ständiger Wasserführung geregelt. In einem gelegentlich Wasser führenden Gewässer ist nur bei oder nach starken Regenfällen Wasser vorhanden; die vorhandene Vegetation im Gewässerbett weicht nicht von der ortsüblichen Landvegetation (Brennnesseln, Gräser u. a.) ab. An diesen Gewässern ist ein Mindestabstand von 1 m zur Böschungsoberkante einzuhalten und bei entsprechenden NT-Auflagen ohne Ausschlusskriterien sind diese hier zu beachten. ANWENDUNGSBESTIMMUNGEN ZUM SCHUTZ VON NICHTZIELLÄCHEN, TERRESTRISCHEN SAUMBIOTOPEN UND LANDLEBENDEN WIRBELTIEREN NT101 NT102 NT103 NT104 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenze den lächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte lächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das as Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) er jeweils geltenden assung, mindestens ie Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende lächen (z. B. eldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. ebruar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) er jeweils geltenden assung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden lächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte lächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das as Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) er jeweils geltenden assung, mindestens ie Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende lächen (z. B. eldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. ebruar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) er jeweils geltenden assung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden lächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte lächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem Verlus t mindernden Gerät erfolgen, das as Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) er jeweils geltenden assung, mindestens ie Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz Verlust mindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende lächen (z. B. eldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. ebruar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) er jeweils geltenden assung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden lächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte lächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem Verlust mindernden Gerät erfolgen, das as Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) er jeweils geltenden assung, mindestens ie Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Ist der Einsatz Verlust mindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein von mindestens 5 m zu angrenzenden lächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte lächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz Verlust mindernder Technik noch die Einhaltung eines es von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende lächen (z. B. eldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. ebruar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) er jeweils geltenden assung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines es von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende lächen (z. B. eldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten lächen angelegt worden sind. Seite 8

9 NT105 NT106 NT107 NT108 Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden lächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte lächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem Verlust mindernden Gerät erfolgen, das as Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) er jeweils geltenden assung, mindestens ie Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Ist der Einsatz Verlust mindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein von mindestens 5 m zu angrenzenden lächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte lächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz Verlust mindernder Technik noch die Einhaltung eines es von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende lächen (z. B. eldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. ebruar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) er jeweils geltenden assung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines es von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende lächen (z. B. eldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten lächen angelegt worden sind. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden lächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte lächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem Verlust mindernden Gerät erfolgen, das as Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) er jeweils geltenden assung, mindestens ie Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Ist der Einsatz Verlust mindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein von mindestens 5 m zu angrenzenden lächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte lächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz Verlust mindernder Technik noch die Einhaltung eines es von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende lächen (z. B. eldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. ebruar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) er jeweils geltenden assung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines es von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende lächen (z. B. eldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten lächen angelegt worden sind. Bei der Anwendung des Mittels muss ein von mindestens 5 m zu angrenzenden lächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte lächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem Verlust mindernden Gerät erfolgen, das as Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) er jeweils geltenden assung, mindestens ie Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz Verlust mindernder Technik noch die Einhaltung eines es von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende lächen (z. B. eldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines es von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. ebruar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) er jeweils geltenden assung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleins trukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende lächen (z. B. eldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten lächen angelegt worden sind. Bei der Anwendung des Mittels muss ein von mindestens 5 m zu angrenzenden lächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte lächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem Verlust mindernden Gerät erfolgen, das as Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) er jeweils geltenden assung, mindestens ie Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz Verlust mindernder Technik noch die Einhaltung eines es von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende lächen (z. B. eldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines es von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. ebruar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) er jeweils geltenden assung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende lächen (z. B. eldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten lächen angelegt worden sind. Seite 9

10 NT109 Bei der Anwendung des Mittels muss ein von mindestens 5 m zu angrenzenden lächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte lächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem Verlust mindernden Gerät erfolgen, das as Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) er jeweils geltenden assung, mindestens ie Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz Verlust mindernder Technik noch die Einhaltung eines es von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende lächen (z. B. eldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines es von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. ebruar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) er jeweils geltenden assung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende lächen (z. B. eldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten lächen angelegt worden sind. Abbildung 1: Probenahme für PSM Rückstandsuntersuchung an Gewässern 1 m terrestrisch Übergangszone amphibisch aquatisch 1 m von Böschungsoberkante im eld an Biotopen im Trauf- bzw Wurzelbereich der Gehölze Seite 10

11 NEUREGELUNGEN IM PLANZENSCHUTZRECHT Neufassung der Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pfla n- zenschutz Seit dem 24. März 2005 liegt die aktualisierte assung der Grundsätze zur guten fachlichen Praxis (GfP) im Pflanzenschutz vor. Auch die in Kürze zu erwartende Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) fand ieser Neuauflage bereits Berücksichtigung. Die höhere Wertigkeit und Verbindlichkeit der neuen GfP wird durch folgende Auszüge deutlich gemacht. Der erste Abschnitt der Grundsätze (Kap. 1) verweist auf das PflSchG: Gemäß 2a Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes darf Pflanzenschutz nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Sie ist gesetzliche Vorschrift und somit auch verbindlich zu befolgen. Diese Verbindlichkeit ist bezüglich der Regelungen zu den EU-Prämienzahlungen im entsprechenden Abschnitt (Kap. 2) untermauert: Pflanzenschutzmittel dürfen nur nach guter fachlicher Praxis angewandt werden. Diese im PflSchG verankerte Vorschrift dient u.a. dem Schutz des Naturhaushaltes. Verstöße gegen das Pflanzenschutzgesetz führen ab dem 1. Januar 2006 zu einer Kürzung der Direktzahlungen, unabhängig davon, ob nach dem achrecht ein Bußgeld verhängt wird. Wichtige Neuerungen der GfP werden im olgenden erläutert. Dokumentation der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) In den aktualisierten Grundsätzen (Kap. 1) wird auf die Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen verwiesen:... Es wird nunmehr klargestellt, dass zur guten fachlichen Praxis gehört, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu dokumentieren. Auch die Novellierung des PflSchG wird die Verpflichtung der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes zur Aufzeichnung von Pflanzenschutzmaßnahmen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen beinhalten. Die einzelnen Anforderungen für die Grundsätze der Dokumentation sind (Kap. 10): Eine transparente Dokumentation...bedeutet, dass folgende... W-ragen beantwortet werden können: WER hat WANN, WO, WARUM, WAS und WIE VIEL angewandt. Hierzu gehören zumindest: 1. Name des Anwenders 2. Datum der Anwendung 3. Bezeichnung des Anwendungsortes (Schlag, läche) 4. Kultur (auch Pflanzenerzeugnis oder Objekt) 5. Schadorganismus oder Zweck der Maßnahme 6. Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels 7. menge je lächeneinheit... Bei vorhandenen Schlägen ist... schlagspezifisch zu dokumentieren. Als orm der Dokumentation kommt damit nur eine Schlagkartei in rage. Seite 11

12 Vermeidung von Abdrift und Abschwemmung Der Schutz von Natur und Umwelt, insbesondere die Vermeidung von Stoffeinträgen auf Nichtzielflächen und in Gewässer muss Grundsatz landwirtschaftlichen Handelns sein. Unabhängig von sauflagen und Anwendungsbestimmungen ist Abdrift oder Abschwemmung auf angrenzende lächen, insbesondere in gefährdete Objekte, Oberflächengewässer und schützenswerte Biotope zu vermeiden. Aber auch der Eintrag von Pflanzenschutzmitteln (und Düngern) auf nicht intensiv landwirtschaftlich genutzte lächen (ökologischer Landbau, extensiv genutzte lächen, Parkanlagen o.ä.) muss verhindert werden. Besteht die Möglichkeit, dass hierzu die geforderten sauflagen und Anwendungsbestimmungen nicht ausreichen, ist dies durch schärfere Maßnahmen als gefordert zu realisieren, z.b. durch die Wahl eine höhere Abdriftminderungsklasse, einen größeren oder Randstreifen mit geschlossener Pflanzendecke. Es muss beachtet werden, dass die Verwendung abdriftmindernder Düsentechnik allein keine Abdriftminderung garantiert. Sie ist nur die technische Voraussetzung, die:...in Verbindung mit reduzierter ahrgeschwindigkeit..., einer geringen Spritzhöhe, einer hohen lüssigkeitsaufwandmenge (in Verbindung mit geringem Spritzdruck), die Abschaltung der äußeren Düsen und durch die Beachtung von Windrichtung und geschwindigkeit... zur Verminderung von Abdrift führt (Kap. 12). Die verstärkte Berücksichtigung besonders des Gewässerschutzes wird auch dadurch unterstrichen, dass eine Reihe von Pflanzenschutzmittel, die neu zugelassen bzw. mit neuen Bestimmungen wiederzugelassen wurden, mit Auflagen zum Schutz von Oberflächengewässern vor Abschwemmung versehen sind. So kann z.b. gefordert sein, dass bei einer (geringen) Hangneigung von mehr als 2 % (2 m Höhenunterschied auf 100 m Länge) ein Randstreifen, meist mit geschlossenen Pflanzendecke, von mindestens 5, oft 10, oder 20 m vorhanden sein muss (NW ). Nutzung kleinflächiger Stilllegungen Durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 in Artikel 54 wurde die Nutzung der Zahlungsansprüche bei lächenstilllegung neu formuliert. Der Absatz 4 des Artikels 54 lautet wie folgt: (4) Die stillgelegten lächen müssen mindestens 0,1 ha groß und 10 m breit sein. Aus hinreichend begründeten Umweltschutzgründen können die Mitgliedstaaten lächen mit einer Mindestbreite von 5 Metern und einer Mindestgröße von 0,05 ha akzeptieren. Besonders in Hinblick auf die Umsetzung der im vorherigen Abschnitt genannten Auflagen zum Oberflächengewässerschutz wird empfohlen, die kleinflächige Stilllegung auch zur Lösung der sich daraus ergebenden Probleme zu nutzen. Großer Vorteil dieser Verfahrens ist, dass die Einhaltung der sauflagen zum Schutz von Oberflächengewässern wesentlich einfacher wird. Eine Abschaltung weiterer Teilbreiten ist nur noch bei Mitteln mit einer 20 m sauflage erforderlich. sachgerechte Entsorgung von nicht mehr zugelassenen Pflanzenschutzmitteln Angefangene, geöffnete Gebinde sind oft nur begrenzt haltbar, da der Einfluss von Luft und Luftfeuchtigkeit zu Entmischung, Verkrustung oder Ausflockung führen kann. Seite 12

13 In einem solchen all bleibt nur die sachgerechte Entsorgung. Ebenso ist mit PSM zu verfahren, deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist oder die inzwischen verboten sind. Die in Kürze zu erwartende Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) wird auch eine Entsorgungspflicht von verbotenen Pflanzenschutzmitteln beinhalten. Die schon vielfach praktizierte Vereinbarung mit dem Händler, nicht benötigte geschlossene Gebinde zurückzunehmen, sollte inzwischen zur Selbstverständlichkeit gehören. Die Anwendung von PSM nach Ablauf der Aufbrauchfrist (meist 2 Jahre nach Zulassungsende) ist in jedem all verboten und bußgeldbewehrt. Verfahren bei der Nachmeldung von KleinstrukturanteilenDas jeweils aktuelle Verzeichnis ist auf der Homepage der Biologischen Bundesanstalt für Land- und orstwirtschaft ( einzusehen. Hier ist auch zu erkennen, wie viele Hektar noch bis Erfüllung fehlen. Die zentrale Stelle für Ergänzungsmeldungen an die BBA für Mecklenburg-Vorpommern ist der Regionaldienst Rostock. Die Meldungen werden gesammelt, aufgearbeitet und für den Antragssteller kostenfrei zum 1. September an die BBA übergeben. olgende Ergänzungen können gemeldet werden: 1. Grünland, bewirtschaftet ohne Düngung und Pflanzenschutz* 2. Streuobstwiesen* 3. lächenförmige Kleingehölze unter 0,1 ha 4. Neu angelegte Kleingehölzflächen 5. Linienförmige Gehölzflächen (Hecken) mit einer Breite von über 6 m als a. Anpflanzungen zwischen zwei landwirtschaftlichen lächen ohne Weg b. Hecken entlang eines Weges Die Datenübergabe von lächen nach 2. bis 5. muss anhand raumbezogener Daten in einem digitalen ormat erfolgen. Geeignete Daten sind hierbei vom Antragsteller beizubringen. * Zur Anerkennung ist die Teilnahme an einem entsprechendem örderprogramm unabdingbar! Eine Kopie geeigneter Unterlagen (örderbescheid) ist zusammen mit der Ergänzungsmeldung einzureichen. WAS IST VOR DER ANWENDUNG VON PARALLELIMPORTEN ZU BEACHTEN? Seit längerem wurde eine klare rechtliche Regelung im Hinblick auf die Verkehrsfähigkeit paralleleingeführter Pflanzenschutzmittel gefordert. In diesem Jahr nun wurden die bestehenden Unklarheiten durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetztes (BGBl. I S vom ) beseitigt. Die Neuregelungen gelten ab dem 01. Januar Die wichtigste Ergänzung nach 16c PflSchG lautet: (1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, darf nur eingeführt und en Verkehr gebracht werden, wenn derjenige, der die Einfuhr oder das Inverkehrbringen vornehmen will, beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) vor dem erstmaligen Inverkehrbringen die eststellung der Verkehrsfähigkeit beantragt und das Bundesamt diese festgestellt hat. (4) Über die festgestellte Verkehrsfähigkeit stellt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit dem Antragsteller eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung aus. Seite 13

14 Nur unter diesen zwei Voraussetzungen, nämlich der stofflichen Übereinstimmung und der Zulassung in einem EU-Mitgliedsstaat, kommt es zur Erteilung der Genehmigung zur Verkehrsfähigkeit durch das BVL. Generika mit Ursprung im Nicht-EU-Ausland sind nach dieser gesetzlichen Regelung in Deutschland somit generell nicht handel- und anwendbar. Weiter wird klargestellt, dass jedes Pflanzenschutzmittel, welches nach Deutschland eingeführt und en Verkehr gebracht wird, eine eigene Verkehrsfähigkeitsbescheinigung durch das BVL haben muss. Weiterhin muß das Pflanzenschutzmittel die notwendige Kennzeichnung nach 16d vorweisen: (1) Ein paralleleingeführtes Pflanzenschutzmittel darf nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn es: mit seiner Bezeichnung, dem Namen und der Anschrift des Inhabers der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung, der vom BVL mit der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erteilten Nummer gekennzeichnet ist. Besonders auf die richtige und rechtskonforme Kennzeichnung ist durch die Praxis beim Erwerb von Pflanzenschutzmitteln zu achten, um in jedem all sicher zu gehen, daß ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel angewandt wird. Die für das Referenzmittel festgesetzten Anwendungsgebiete gelten uneingeschränkt für das paralleleingeführte Pflanzenschutzmittel. (2) Die für das Referenzmittel festgesetzten oder nachträglich geänderten Anwendungsgebiete, Anwendungsbestimmungen und Auflagen gelten auch für das paralleleingeführte Pflanzenschutzmittel. Wird für das Referenzmittel eine Genehmigung nach 18 erteilt, gilt diese auch für das paralleleingeführte Pflanzenschutzmittel. Ebenso richtet sich das Ende der Zulassung nach der des Referenzproduktes ( 16e). Wenn allerdings der Zulassungsinhaber des Referenzmittels sein Produkt zurückzieht, ist das parallelimportierte Pflanzenschutzmittel weiter ein Jahr handelsfähig: (1) Die eststellung der Verkehrsfähigkeit endet mit Zeitablauf, Widerruf oder Rücknahme der Zulassung des Referenzmittels. Dies... gilt nicht, soweit die Zulassung (des Referenzmittels) auf Antrag des Zulassungsinhabers widerrufen worden ist und keine Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung nach 16a vorliegen. Dann... endet die eststellung der Verkehrsfähigkeit ein Jahr nach dem Widerruf der Zulassung des Referenzmittels, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, em die Zulassung des Referenzmittels durch Zeitablauf geendet hätte. (Abverkaufsfrist) Durch diese Ergänzung des Pflanzenschutzgesetzes ist der Umgang mit parallelimportierten Pflanzenschutzmitteln eindeutig geregelt und die notwendige Rechtssicherheit hergestellt. Das trifft für die Anwender, die Händler und die Behörden gleichermaßen zu. Den aktuellen Zulassungsstand von parallelimportierten Pflanzenschutzmittel enthält die Liste der erstellten Gutachten zur Verkehrsfähigkeit von Parallelimporten auf der Webseite des BVL ( unter dem Stichwort Pflanzenschutzmittel - zugelassene Pflanzenschutzmittel. Seite 14

15 Kulturbaum der Gemüsekulturen Gewürzkräuter o Dill o Schnittlauch o Sellerie Bleichsellerie Knollensellerie Schnittsellerie o Petersilie Schnittpetersilie Wurzelpetersilie ruchtgemüse o Gurke o Kürbis o Tomate o Hülsengemüse Buschbohne Erbse Dicke Bohne Blatt- und Stielgemüse o Kohlgemüse Kohlrabi Blattkohle Chinakohl Grühnkohl Kopfkohle Rosenkohl Kopfkohl o Weiß- o Spitz- o Rot- o Wirsingkohl Blumenkohle Blumenkohl Brokkoli o Zwiebelgemüse Zwiebel o Blattgemüse und frische Kräuter frische Kräuter Dill Sellerie o Bleichsellerie o Knollensellerie o Schnittsellerie Schnittpetersilie Blattgemüse Chicorée Salat-Arten o Salate Kopfsalat Römischer Salat Lollo o Endivien Radicchio etc. o eldsalat o Sprossgemüse Porree Bleichsellerie Spargel Rhabarber Wurzel- und Knollengemüse o Knollensellerie o Rote Bete o Kohlrübe o Möhre o Pastinak o Radieschen o Schwarzwurzel o Wurzelpetersilie Seite 15

16 3 Bekämpfungsrichtwerte für tierische Schaderreger Kohlgemüse Entwicklungsstadium bis zum 8- Blattstadium vom 9- Blattstadium bis zur Kopfbildung Kopfbildung ab Ende Kopfbildung rischmarkt und Lager % Befall Pflanzen mit Raupen 25 % 50 % 5 % 5 % % Befall Pflanzen mit Blattläusen (> 10 Läuse/Pflanze) 20 % Industrieverarbeitung % Befall Pflanzen mit Raupen 25 % 50 % 15 % 25 % % Befall Pflanzen mit Blattläusen (> 10 Läuse/Pflanze) 20 % 20 % 20 % 50 % Kleine Kohlfliege % Befall Pflanzen mit > 5 Eiern 5 % Möhre Möhrenblattläuse/ Möhrenblattflöhe Möhrenfliege Erdraupen Tomaten Blattläuse Gurken gemeine Spinnmilbe bis 10 cm Wuchshöhe = 8 % bef. Pfl. > 10 cm Wuchshöhe = 8 % bef. Pfl. Mit > 5 Blattläusen 1 liege/gelb- od. Orangeleimtafel u. Tag (1.Generation) 0,5 liege/alle u. Tag (2. Generation) 2-5 Larven je 50 Pflanzen 10 % bef. Pflanzen mit > 11. Blattläusen 10 % geschädigte Blätter Porree/Zwiebel Zwiebelfliege 5 % befallene Pflanzen Zwiebelminierfliege > 8 % befallene Pflanzen (1. Generation) 8 % befallene Pflanzen (2. Generation, nur Porree) Lauchmotte 8 % befallene Pflanzen (1. Generation) 4 % befallene Pflanzen (2. Generation, nur Porree) Thripse 30 % befallene Pflanzen (Zwiebeln) 25 % befallene Pflanzen (Porree) Porreerost 10% befallene Pflanzen Spargel Spargelfliege 10 % im Vorjahr (Stoppelbonitur im Herbst) befallene Triebe eldmäuse Mäuse/ha bzw wieder geöffnete Löcher/250 m² Seite 16

17 4 Pflanzenschutz in reilandgemüse Präparat Bei fehlerhaften oder unterbliebenen Eintragungen keine Gewähr! BLUMENKOHL (BRASSICA OLERACEA L. VAR. BOTRYTIS) Saatgutbehandlung Auflaufkrankheiten Mehlige Kohlblattlaus, Kohlerdflöhe Herbizide Ackerfuchsschwanz Gemeiner Windhalm Einjährige Rispe Hühnerhirse Einjährige zweikeimbl. Unkräuter außer ranzosen- Kraut, Gemeines Kreuzkraut, Kamille-Arten, Kletten- Labkraut Ackerfuchsschwanz Gemeiner Windhalm Einjährige Rispe Einjährige zweikeimbl. Unkräuter außer Kamille-Arten Aatiram (Thiram) 3,0 g/kg Aufbrauchfrist TMTD 98% Satec 4,0 g/kg (Thiram) Gaucho WS 2,34 g/ Max. menge: 210,6 g/ ha 1000 Körner STOMP SC (Pendimethalin) TRELAN, IPILUOR (Trifluralin) 4,0 max 1x 2,0-3,0 NW605 NW606 NT 108 vor dem Pflanzen mit leichter Einarbeitung; Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Pendimethalin nur 1x/ Jahr auf derselben läche, 20 m VSE; auf lächen mit breiter Mischverunkrautung S Treflan, Butisan sinnvoll; Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Trifluralin nur 1x/ Jahr auf derselben läche Aufbrauchfrist bis

18 Einjährige Rispe Einjährige zweikeimbl. Unkräuter außer Klettenlabkraut Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter Einjährige zweikeimbl. Unkräuter ungizide Alternaria braune, graue konzentrische Blattflecken Butisan (Metazachlor) Centium 36 CS (Clomazone) Lentagran WP (Pyridate) olicur (Tebuconazol) SCORE (Difenoconazol) Ortiva u.a. Azoxystrobine 2,5 (NP) 1,5-2,0 (VA) 0,25 2,0 0,4 20 /15 /10/ NW607 NW706 NT101 tragendes Herbizid; VA oder bis spätestens eine Woche nach dem Pflanzen applizieren; späterer Einsatz führt zu extremen Wirkverlusten NT101 B3, vor dem Pflanzen oder 3 Tage nach dem Pflanzen NT103 Nur in Spritzfolge nach Butisanbzw. Stomp-Vorlage sinnvoll; 2-4 Wochen nach der Pflanzung; Unkräuter müssen im Keimblattstadium getroffen werden 21 Einsatz bei Befallsbeginn 21 7m Einsatz bei Befallsbeginn und bei Neubefall auch gegen Mycosphaerella 10 7m auch gegen Weißen Rost und Mycosphaerella Alternaria, Ringfleckenkrankheit, Weißer Rost Phoma bläulich-schwarze Verfärbung am Hypokotyl bis zur Vermorschung, später auf den Blättern bräunliche lecken mit schwarzen ruchtkörpern (Pyknidien) Peronospora Signum (Pyraclostrobin+Boscalid) olicur# (Tebuconazol) orum (Dimethomorph) 1, gesundes, Thiram-inkrustiertes Saatgut verwenden; bei starkem Befall Nebenwirkung vom olicur nutzen 14 7m Seite 18

19 Ortiva u.a. Azoxystrobine 10 7m Previcur N (Propamocarb) 1,5 21 Sclerotinia Contans WG (Coniothyrium minitans) max. 1-2 x 2,0-8,0 Insektizide und Akarizide Blattläuse saugende Insekten saugende und beißende Insekten beißende Insekten astac SC Super Contact ( alpha- Cypermethrin) Pirimor Granulat (Pirimicarb) Micula (Rapsöl) Plenum 50 WG (Pymetrozin) Neudosan Neu (Kali-Seife) Tamaron/ Arvestor (Metamidophos) Karate Zeon (lambda Cyhalothrin) Spruzit Neu und andere (Pyrethrine und Rapsöl) astac SC Super Contact( alpha- Cypermethrin) Bulldock (beta-cyfluthrin) 0,09 0,25 max 1x 12,0-18,0 0,4 max. 5x 18,0-27,0 0,6 0,075 6,0 0,06 0,3 7 50%: 15m 10/ 7m 7 15/ 10/ 7m NT NT101 B1 10 m auch gegen Weiße liege m B1, Aufbrauchfrist / 10/ NT / 7m NT / 10/ 7m NT % : 15m NT108 Seite 19

20 Schmetterlingslarven Kohlfliege Molluskizide Nacktschnecken Bt-Präparate (Bacillus thuringiensis) Steward (Isoxaben) Birlane-luid (Chlorfenvinphos) Birlane Granulat (Chlorfenvinphos) NEXION NEU (Chlorpyrifos) Dimethoat-Präparate erramol Schneckenkorn (Eisen(III)phosphat) Mesurol Schneckenkorn (Methiocarb) Metaldehyd-basierte Schneckenmittel diverse 0,085 6,0 1 g/ Pfl. 100,0 max. 4x m Bei der Saat oder unmittelbar danach bis zum Auflaufen Mit Abschirmung, Bandbehandlung, Aufbrauchfrist Aufbrauchfrist m Zulassungsende: Aufbrauchfrist bis (Anwendungsverbot für Ad i- methoat 40 EC!) 14 5,0 diverse Seite 20

21 BROKKOLI (BRASSICA OLERACEA L. VAR. ITALICA PLENCK) Saatgutbehandlung Auflaufkrankheiten Mehlige Kohlblattlaus, Kohlerdflöhe Herbizide Einjährige einkeimblättrige und Einjährige zweikeimbl.. Unkräuter Aatiram (Thiram) 3,0 g/kg Aufbrauchfrist TMTD 98% Satec 4,0 g/kg (Thiram) Gaucho WS 2,34 g/ Max. menge: 210,6 g/ ha 1000 Körner Butisan (Metazachlor) 1,5 (NP) 20/ 10 tragendes Herbizid; bis spätestens eine Woche nach dem Pflanzen applizieren; späterer Einsatz führt zu extremen Wirkverlusten Einjährige zweikeimbl. Unkräuter Ackerfuchsschwanz Gemeiner Windhalm Einjährige Rispe Einjährige zweikeimbl. Unkräuter außer Kamille-Arten Lentagran WP (Pyridate) TRELAN, IPILUOR (Trifluralin) 2,0 2,0-2,5 NT103 Nur in Spritzfolge nach Butisanbzw. Stomp-Vorlage sinnvoll; 2-4 Wochen nach der Pflanzung; Unkräuter müssen im Keimblattstadium getroffen werden 20/ 10 m Aufbrauchfrist bis auf leichten Böden 20/ 15m auf mittleren oderschweren Böden Seite 21

22 Ackerfuchsschwanz Gemeiner Windhalm Einjährige Rispe Hühnerhirse Einjährige zweikeimbl. Unkräuter außer ranzosen- Kraut, Gemeines Kreuzkraut, Kamille-Arten, Kletten- Labkraut ungizide Alternaria braune, graue konzentrische Blattflecken Phoma bläulich-schwarze Verfärbung am Hypokotyl bis zur Vermorschung, später auf den Blättern bräunliche lecken mit schwarzen ruchtkörpern (Pyknidien) Sclerotinia Peronospora Echter Mehltau, Kohlschwärze, alscher Mehltau, Weißer Rost, Mycosphaerella brassicicola STOMP SC (Pendimethalin) olicur (Tebuconazol) SCORE (Difenoconazol) olicur# (Tebuconazol) Contans WG (Coniothyrium minitans) orum (Dimethomorph) Ortiva (Azoxystrobin) 4,0 0,4 max. 1-2 x 2,0-8,0 1,2 NW605 NW606 20/10/ NT108 vor dem Pflanzen mit leichter Einarbeitung Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Pendimethalin nicht mehr als einmal pro Jahr auf derselben läche, 21 Einsatz bei Befallsbeginn 21 7m Einsatz bei Befallsbeginn und bei Neubefall auch gegen Mycosphaerella 21 gesundes, Thiram-inkrustiertes Saatgut verwenden; bei starkem Befall Nebenwirkung vom olicur nutzen 14 7m 14 7m Seite 22

23 Insektizide und Akarizide Blattläuse saugende Insekten saugende und beißende Insekten beißende Insekten astac SC Super Contact ( alpha- Cypermethrin) Plenum 50 WG (Pymetrozin) Pirimor Granulat (Pirimicarb) Micula (Rapsöl) Neudosan Neu (Kali-Seife) Tamaron/ Arvestor (Methamidophos) Karate Zeon (lambda Cyhalothrin) Spruzit Neu und andere (Pyrethrine und Rapsöl) Bulldock (beta-cyfluthrin) 0,09 0,4 0,25 12,0-18,0 max. 5x 18,0-27,0 0,6 0,075 6,0 0,3 7 50%: 15m 10/ 7m NT NT101 B1 7 15/ 10/ 7m 10 m auch gegen Weiße liege 21 auch gegen Kohlmottenschildlaus, B1, Bis 16. Laubblatt entfaltet, Aufbrauchfrist / 10/ NT103 7m 3 10/ 7m NT % : 15m NT108 astac SC Super Contact ( alpha- Cypermethrin) 0, / 10/ 7m NT102 Kohlfliege Birlane-luid (Chlorfenvinphos) Birlane Granulat (Chlorfenvinphos) 6,0 1 g/ Pfl. 20 m Bei der Saat oder unmittelbar danach bis zum Auflaufen Mit Abschirmung, Bandbehandlung, Aufbrauchfrist Aufbrauchfrist Seite 23

24 NEXION NEU (Chlorpyrifos) 0,5 g/pfl. 10 m vor dem Pflanzen Schmetterlingslarven Molluskizide Nacktschnecken Bt-Präparate (Bacillus thuringiensis) Steward (Isoxaben) erramol Schneckenkorn (Eisen(III)phosphat) Metaldehyd-basierte Schneckenmittel diverse 0,085 max. 4x 50 3 diverse Seite 24

25 CHICOREE (CICHORIUM INTYBUS L. VAR. OLIOSUM) Saatgutbehandlung Auflaufkrankheiten Herbizide einjährige zweikeimblättr. Unkräuter Aatiram (Thiram) Debut (Triflusulforon) 3,0 g/kg Aufbrauchfrist ,01 ein- und zweikeimblättrige Unkräuter Ungräser ungizide Echter Mehltau Rostpilze TOUCHDOWN QUATTRO und andere (Glyphosat) Kerb 50 W (Propyzamid) Gallant Super (Haloxyfop-R) usilade MAX (luazifop-p) Targa Super (Quizalofop-P) Bayfidan (Triadimenol) BioBlatt-Mehltaumittel (Lecithin) Ortiva und andere (Azoxystrobin) Score/ ERIA (Difenoconazol) Bayfidan (Triadimenol) 3,0 3,0 0,5 / 2,0 1,25 0,5 max. 10x 0,9 0,4 0,5 NT101 vor dem Auflaufen NT109 NT101 NT101, 102 NT 102 Aufbrauchfrist Aufbrauchfrist Seite 25

26 Botrytis cinerea Sclerotinia-äule Insektizide und Akarizide Saugende Insekten Ortiva und andere (Azoxystrobin) Score/ ERIA (Difenoconazol) Rovral (Idoprion) Contans WG (Coniothyrium minitans) Neudosan Neu und Neudosan NEU Blattlausfrei (Kali-Seife) Spruzit Neu und andere (Pyrethrine und Rapsöl) 0,4 max.1-2 x 2,0-8,0 max. 5x 18,0-27,0 6,0 auch gegen Sclerotinia-äule 10 m 3 10/ NT101 saugende und beißende Insekten Minierfliegen freifr. Schmetterlingslarven Molluskizide Nacktschnecken Karate Zeon (lambda-cyhalothrin) Bi 58, PEREKTHION, Insektenspritzmittel Roxion (Dimethoat) Vertimec (Abamectin) Bt-Präparate (Bacillus thuringiensis) erramol Schneckenkorn (Eisen(III)phosphat) 0,075 0,6 15/ 10/ 21 NT103 20/10/7m NT 102 1,25 diverse max. 4x 50 Seite 26

27 MÖHREN (DAUCUS CAROTA L. SSP. SATIVUS) Saatgutbehandlung Auflaufkrankheiten (Pythium) Herbizide einjährige zweikeimblättrige Unkräuter Acker-uchsschwanz, Gemeiner Windhalm, Einjähr. Rispengras, Hühnerhirse, einjährige zweikeimblättrige Unkräuter ; außer ranzosen-kraut Gemeines Kreuzkraut,Kamille- Arten, Kletten-Labkraut Einjähr. Rispengras, Acker- uchsschwanz, einjährige zweikeimblättrige Unkräuter einjährige ein- und zweikeimblättrige Unkräuter Aatiram (Thiram) TMTD 98% Satec (Thiram) Sencor WG (Metribuzin) Centium 36 CS und andere (Clomazone) Stomp SC (Pendimethalin) Bandur (Aclonifen) Basta, RA-200-flüssig (Glufosinat) 3,0 g/kg Aufbrauchfrist ,0 g/kg 0,3 0,25 4,0 4,0 3,0 42 NT102 zw. 3. und 4. entfaltetem Laubblatt NT101 B3 NW605 NW606 20/10/ NT108 VA, i.d.r. nicht ausreichend gegen ranzosenkraut, Kamille etc. Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Pendimethalin nicht mehr als einmal pro Jahr auf derselben läche, 80 20/ 10/ 7m NT109 VA, inklusive Nutzung als Bundmöhre NT109 vor dem Auflaufen Ungräser usilade MAX (luazifop-p) 1,5 49 NT102 Gräser in 3-Blattstadium treffen; dann reduzierung auf 50-75% möglich Seite 27

28 ungizide Echter Mehltau Sclerotinia-Arten Möhrenschwärze Targa Super und andere (Quizalofop-P) Aramo (Tepraloxydim) KumulusWG (Schwefel) BioBlatt-Mehltaumittel (Lecithin) Ortiva und andere (Azoxystrobin) lint (Trifloxystrobin) Signum (Pyraclostrobin+Boscalid) SCORE/Eria (Difenoconazol) Signum (Pyraclostrobin+Boscalid) Ortiva und andere (Azoxystrobin) SCORE/Eria (Difenoconazol) olicur (Tebuconazol) unguran (Kupferoxychlorid) 1,25 2,0 max. 6 1,5 max. 12x 0,9 0,4 0,75 0,4 l/ha 0,4 3,3 42 von: 2. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet bis: 5. Seitenspross sichtbar; 5. Bestockungstrieb sichtbar, ausgenommen Einj. Rispe 28 gute Wirkung gegen Quecke, auch gegen Ausfallgetreide / Seite 28

29 lint (Trifloxystrobin) 0,4 21 Insektizide und Akarizide Blattläuse Saugende und beißende Insekten saugende Insekten Möhrenfliege Möhrenanbau in windoffener Lage ist die beste Möhrenfliegenprävention Molluskizide Nacktschnecken Pirimor Granulat (Pirimicarb) Trafo WG (lambda-cyhalothrin) Karate Zeon (lambda-cyhalothrin) Neudosan Neu (Kali- Seife) Birlane-luid (Chlorfenvinphos) Birlane Granulat (Chlorfenvinphos) NEXION NEU (Chlorpyrifos) erramol Schneckenkorn (Eisen(III)phosphat) 0,3 0,15 0,075 max. 5x 18,0-27,0 6,0 50,0 75,0 max. 4x 50, / 10/ NT103 Auch gegen Erdraupen 14 15/ 10/ NT103 15/ 10/ 20 m Bei der Saat oder unmittelbar danach bis zum Auflaufen Mit Abschirmung, Bandbehandlung, Aufbrauchfrist m Aufbrauchfrist Seite 29

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