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1 Rundbrief Dezember 2013 Nr. 148 Verband deutscher Bediensteter bei Internationalen Organisationen In diesem Rundbrief: Besuch des Bundespräsidenten in Bonn Neuer Leiter 1-IP im AA in Berlin Lebenshaltungskosten an VN-Dienstorten Überbrückungsbeihilfe / Elterngeld Berichte aus den AK Hinweise und neueste Informationen auch unter: Sekretariat: Mo Uhr / Mi Uhr / Do Uhr Telefon: / vdbio@bluewin.ch / vdbio@vdbio.ch

2 2 Inhalt Vorwort 3 Besuch des Bundespräsidenten in Bonn 4 Neuer Leiter des 1-IP im AA in Berlin 6 Lebenshaltungskosten an VN-Dienstorten - New York und Genf weiter Spitzenreiter 10 - Genf: eine Standortdebatte 12 Unterstützung von VN-Mitarbeitern durch deutsche Behörden - Überbrückungsbeihilfe 14 - Elterngeld und Betreuungsgeld 19 Jubiläum Alexander Gunther Friedrich, ein deutscher VN-Pionier wird Presseschau Müssen wir bald doppelt Steuern zahlen? 26 Neuer Link des BMZ für JPO 26 Leben in Genf 26 Aus den Arbeitskreisen AK-Genf: - Themenabend Sicherheit vom 23. September Ausbildung und Karriere im Auswärtigen Dienst 31 AK-Berlin: - 40 Jahre VN-Mitgliedschaft Festakt in Berlin 32 - Anschliessende Fachtagung der DGVN 33 AK-Kopenhagen: - Veranstaltung in Kopenhagen 40 Jahre VN-Beitritt 34 In eigener Sache 36

3 Vorwort 3 Liebe Verbandskolleginnen und -kollegen, wir haben den kurzen Beitrag über den Besuch des Bundespräsidenten in Bonn nicht nur aus protokollarischen Gründen an den Anfang dieses Rundbriefs gestellt. Er zeigt nämlich, wie unsinnig die Wahlrechtsänderung in Deutschland ist, dass nicht einmal unser Bundespräsident den Sinn einer solchen Einschränkung eines grundlegenden Staatsbürgerrechts im Gespräch mit unserem AK Sprecher in Bonn erklären kann. Wir sind in dieser Frage weiterhin mit deutschen Stellen, insbesondere Parlamentariern, in Kontakt und hoffen, hier im neuen Jahr etwas in Bewegung zu setzen. Wir freuen uns auf die intensive Zusammenarbeit mit dem neuen Leiter der Arbeitseinheit 1-IP des Auswärtigen Amtes (Deutsches Personal bei Internationalen Organisationen), Herrn VLR Weert Börner, mit dem sich der Berliner Arbeitskreis und ich selbst bereits getroffen haben. Eines dieser Anliegen, für das sich der Verband in der Vergangenheit eingesetzt hatte, ist das Überbrückungsgeld. Für internationale Bedienstete, die ihren Arbeitsplatz verlieren, ist es sicher kein vollwertiger Ersatz für das Arbeitslosengeld, das ihnen nach dem Verlust des Jobs bei einem deutschen Arbeitgeber zustünde, aber unter den gegebenen Umständen die zweitbeste Lösung. Frau Hillebrand hat sich dankenswerterweise bereit erklärt, einen Erfahrungsbericht zur Vergabe dieser Leistung zu schreiben. Daneben diesmal zwei Beiträge über die Lebenshaltungskosten an VN- Dienstorten (von Michael Finger und Dirk Reinisch), über das Elterngeld (von Nadine Fischer) sowie Berichte aus den Arbeitskreisen Berlin, Genf und Kopenhagen, die eine lebendige Verbandsarbeit deutlich machen. Ich wünsche Ihnen ein frohes Fest und ein gutes Neues Jahr, in dem das, was eine französische Senatorin mit Internationalen Bediensteten in Frankreich vorhat (eine Besteuerung der Gehälter - siehe Presseschau), nicht zum Tragen kommt. Was den Musterprozess zur Frage der Rentenbesteuerung angeht, haben wir die Nachricht über unsere Anwälte erhalten, dass unser Fall in der ersten Hälfte des neuen Jahres endlich verhandelt werden soll. Wir halten Sie auf dem Laufenden! Ihr Hans Willmann

4 4 Besuch des Bundespräsidenten in Bonn Bundespräsident Gauck besucht den deutschen VN-Standort in Bonn Anlässlich des 40. Jahrestages der Mitgliedschaft Deutschlands in den VN (18. September 1973) besuchte Bundespräsident Gauck die Vereinten Nationen in Bonn. Neben einem Treffen mit den Heads of Agencies fand am 12. September 2013 ein Empfang für die (mittlerweile um die 1.000) in Bonn ansässigen Mitarbeiter statt. Rund 200 Mitarbeiter wurden zu dem persönlichen Empfang eingeladen, der in den gerade frisch renovierten Räumlichkeiten des Klimasekretariats (UNFCCC) im Alten Abgeordnetenhochhaus in Bonn stattfand. In einer kurzen Ansprache blickte der Bundespräsident auf die Aufnahme Deutschlands in die VN zurück, sprach über die Verantwortung Deutschlands als Mitgliedsstaat und hob die besondere Rolle der VN- Mitarbeiter hervor. Während des anschliessenden Empfangs ging er auf Fragen einzelner Mitarbeiter ein. Wir nutzten natürlich die Gunst der Stunde, um Herrn Gauck auf den möglichen Verlust des Wahlrechts durch die Wahlrechtsreform für Auslandsdeutsche unter anderem auch für die deutschen Mitarbeiter bei

5 Besuch des Bundespräsidenten in Bonn 5 den VN aufmerksam zu machen. Er war sehr erstaunt und sagte, er könne sich eine solche Auswirkung nicht vorstellen. Als Sprecher des AK Bonn wiesen wir im Anschluss an den Besuch auch das Büro des Bundespräsidenten auf den Sachverhalt hin, in der Hoffnung auf eine persönliche Intervention Herrn Gaucks seitens der Bundesregierung. Mehr Informationen zur Erweiterung des UN-Campus in Bonn gibt es hier. Link: für den AK Bonn: AK-Sprecher Niels Lohmann (links) und Peter Stumpf

6 6 Neuer Leiter 1-IP im Auswärtigen Amt Neuer Leiter für Internationale Personalpolitik im Auswärtigen Amt Zahlreiche Mitglieder des Arbeitskreises Berlin des VDBIO nahmen am 31. Oktober 2013 die Gelegenheit wahr, den neuen Leiter der Arbeitseinheit 1-IP des Auswärtigen Amtes (Deutsches Personal bei Internationalen Organisationen), Herrn VLR Weert Börner, kennen zu lernen und sich mit ihm und seiner Vertreterin Frau Anke Pilarski über aktuelle Fragen auszutauschen. Zuvor hatten die Sprecher des AK Berlin, Busso Bartels und Hans Krönner, am 16. Oktober 2013 im Auswärtigen Amt ein vorbereitendes Gespräch mit Herrn Börner geführt. Im Verlaufe der beiden Begegnungen in Berlin wurden folgende Themen angesprochen: Deutsches Personal im VN-System Herr Börner erläuterte, dass in den letzten Jahren der Anteil des deutschen Personals im VN-System erhöht werden konnte. Bei den an geografischem Proporz orientierten Posten liege Deutschland jetzt innerhalb des dafür vorgesehenen Korridors, wenngleich noch an dessen unterem Rand. Für JPOs (Beigeordnete Sachverständige) habe man zwischenzeitlich Vereinbarungen mit rund 40 Organisationen geschlossen, wobei die größte aufnehmende Organisation weiterhin das UN-Sekretariat bleibe. Derzeit fördere man rund 50 JPOs pro Jahr. Die letzte ermittelte Übernahmequote liege erfreulicherweise bei über 75 %. Neben einem kleineren Teil an Bewerbern, die Erfahrungen aus der Privatwirtschaft mitbrächten, kämen immer mehr JPOs aus dem wachsenden und thematisch immer breiter aufgestellten NGO-Bereich.

7 Neuer Leiter 1-IP im Auswärtigen Amt 7 Schwierig sei es weiterhin, geeignete deutsche Kandidaten für administrative, technische und naturwissenschaftliche Aufgabenbereiche zu finden. Das Auswärtige Amt bemühe sich über geeignete Medien und durch Nachwuchswerbung an den Hochschulen, mehr Interessenten zu gewinnen. Herr Börner hob hervor, dass die politische Unterstützung aus Deutschland bei der Besetzung von Spitzenpositionen erfreulicherweise zugenommen habe. Schwierig sei es weiterhin, freie Bewerber insbesondere aus der Privatwirtschaft zu unterstützen, da das Auswärtige Amt oft nur zufällig von deren Bewerbungen erfahre. Informationsmesse Die nächste Informationsmesse "Karriere in internationalen Organisationen und europäischen Institutionen bereitet das Auswärtige Amt für Samstag, den 1. Februar 2014 vor. Der VDBIO wird die Möglichkeit haben, sich an einem eigenen Stand zu präsentieren. Darüber hinaus werden sich Mitglieder des AK Berlin wiederum zur Verfügung stellen, um an den Ständen von Organisationen, für die sie sachkundig sind, Besuchern der Messe über ihre persönlichen Erfahrungen im internationalen Dienst zu berichten und sie zu beraten. Dies könne in Einzelfällen auch zu Mentoring für Nachwuchskräfte führen. Soziale Rahmenbedingungen Weiterhin bestehen Regelungslücken und Informationsdefizite bei deutschen Vorschriften, die deutsche Mitarbeiter internationaler Organisationen betreffen. Es wurde die Notwendigkeit besprochen, die Praxis bei der Gewährung von Überbrückungsgeld besser an die Realitäten anzupassen. Dies sei insbesondere erforderlich, um Verbesserungen für Personen zu erreichen, die von Zeitverträgen mit kurzen Unterbrechungen betroffen sind. Der VDBIO wurde gebeten, dem Auswärtigen Amt auch weiterhin Hinweise zu geben, wenn die bestehenden Regelungen nicht ausreichend die realen Notwendigkeiten berücksichtigen. Dies gelte vor allem mit Blick auf die

8 8 Neuer Leiter 1-IP im Auswärtigen Amt Zusammensetzung der Zielgruppe für diese Regelungen, da nur ein geringer Teil der Deutschen in internationalen Organisationen aus dem öffentlichen Dienst kommt. Rentenübertragungsabkommen Die Sprecher des AK Berlin wiesen darauf hin, dass das vorverhandelte Rentenübertragungsabkommen zwischen Deutschland und dem United Nations Joint Staff Pension Fund (UNJSPF) weiterhin ausstehe. Da internationale Organisationen in vermehrtem Umfang Kurzzeitverträge abschließen, steigt die Zahl der deutschen Bediensteten, die vor dem Ablauf von 5 Jahren ohne jegliche Versorgungsansprüche aus dem Dienst der Organisation ausscheiden. Dies sei für die betroffenen Mitarbeiter mit erheblichen finanziellen Verlusten verbunden. Das früher vorgebrachte Argument, durch ein Rentenübertragungsabkommen werde das deutsche Rentensystem finanziell belastet, bedürfe der Überprüfung. Wenn ein VN-Bediensteter vor Ablauf von fünf Jahren aus dem Dienst ausscheide, würde im Gegenteil das akkumulierte Kapital aus dem UNJSPF an das deutsche Rentensystem übertragen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb Rentenübertragungsabkommen nur mit europäischen Organisationen abgeschlossen werden. Pensionsbesteuerung Die Sprecher des AK Berlin informierten über den weiter schleppenden Fortschritt des Musterprozesses zur Pensionsbesteuerung. Mit einem ersten Termin sei wegen Überlastung des Gerichts erst im ersten Halbjahr 2014 zu rechnen. Wahlrecht für Auslandsdeutsche Die Sprecher informierten über die Probleme mit der Neuregelung des Wahlrechts von Auslandsdeutschen zur Bundestagswahl und über das Gespräch mit dem Wahlbeobachter der OSZE in Berlin. Sie verwiesen auf die ausführliche Darstellung im VDBIO-Rundbrief Nr Wie auch bei der Bundestagswahl bemühen sich das Auswärtige Amt und die Auslandsvertretungen, möglichst alle Auslandsdeutschen über die

9 Neuer Leiter 1-IP im Auswärtigen Amt 9 bevorstehende Europawahl und die einzelnen Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zu informieren. CommIO: Aktualität und Nutzerfreundlichkeit Die Sprecher des AK Berlin machten anhand von Beispielen darauf aufmerksam, dass Aktualität und Nutzerfreundlichkeit der Informationen auf der CommIO-Plattform noch verbessert werden könnten. Diese Hinweise wurden von Herrn Börner dankend aufgenommen. Es müsse aber auch im Auge behalten werden, dass Änderungen der Struktur der CommIO- Plattform sehr kostspielig seien. Bis auf weiteres stünden hierfür keine Haushaltsmittel zur Verfügung. Den aktuellen Newsletter des Auswärtigen Amts für deutsche Bedienstete in internationalen Organisationen und europäischen Institutionen finden Sie in CommIO ( in den Wikis in den Anhängen oder über diesen Link: Die Sprecher des AK Berlin dankten Herrn Börner und Frau Pilarski im Namen des VDBIO für den nützlichen Gedankenaustausch und boten an, den Dialog zu gegebener Zeit fortzusetzen. Für den AK Berlin: AK-Sprecher Hans Krönner (links) und Busso Bartels

10 10 Lebenshaltungskosten an VN-Dienstorten Lebenshaltungskosten an VN-Dienstorten New York und Genf weiter Spitzenreiter Die beiden grössten VN-Dienstorte, New York und Genf, sind nach einer UBS Studie (1) auch die mit den höchsten Lebenshaltungskosten von allen wichtigen VN-Dienstorten. Weltweit werden diese nur noch von den Städten Zürich, Oslo und Tokyo übertroffen. Die Lebenshaltungskosten, einschliesslich Miete, liegen in New York und Genf um mehr als 50 % über denen von Berlin. Paris, Rom und Wien folgen mit deutlichem Abstand, während Kopenhagen eine Zwischenposition einnimmt. Deutlich tiefer als in Berlin sind die Lebenshaltungskosten (immer gemessen an einem europäischen Verbrauchskorb) in Budapest und Bangkok. In Nairobi sind die Lebenshaltungskosten sogar um mehr als 30 % niedriger. Vergleicht man die Lebenshaltungskosten nach Dienstorten zwischen 2009 und 2012, so kann man eine Verringerung der Spannbreite zwischen den teuersten und billigsten Standorten feststellen. Grosse Unterschiede kann man weiterhin bei den Mietkosten feststellen, die in New York, Paris und Rom besonders exorbitant sind. Betrachtet man die Lebenshaltungskosten ohne die Mietkosten, dann ist Genf der teuerste Dienstort. Die hohen Lebenshaltungskosten schlagen sich auch als Personalkosten in den Budgets der VN-Organisationen nieder. Es gibt daher einen Anreiz die Beschäftigung möglichst an preiswertere Dienstorte zu verlagern. Besonders anfällig für eine Verlagerung von Personal scheinen die sogenannten back-office Dienste zu sein (z.b. Buchhaltung, Informatik). Personalkosten haben ein unterschiedliches Gewicht in den Budgets der

11 Lebenshaltungskosten an VN-Dienstorten 11 Internationalen Organisationen und sind nur ein Kriterium bei der Standortwahl. Ein Vergleich der Beschäftigungsanteile der Dienstorte an der gesamten VN-Beschäftigung zwischen den Jahren 2000 und 2012 zeigt, dass die überdurchschnittlich teuren europäischen Dienstorte Genf, Paris, Rom und Wien Anteile verloren haben und die preisgünstigen Dienstorte Budapest und Nairobi Anteile gewonnen haben. Die relativ unveränderte starke Position von New York und der Anstieg der Beschäftigung in Kopenhagen sind jedoch ein Hinweis darauf, dass die relativen Lebenshaltungskosten an einem Dienstort nur einen begrenzten Einfluss auf die Beschäftigungsentwicklung haben. (1) Die UBS Studie beinhaltet neben den Preisen auch detaillierte Daten zu Löhnen, Arbeitszeit und Kaufkraft. esearch/prices_earnings.html für den Vorstand Michael Finger Lebenshaltungskosten an wichtigen VN Dienstorten Berlin=100. Sortiert nach Preisniveau einschl. Mietkosten (2012) VN Beschäftigte Änderung des Dienstort Insgesamt Insgesamt (Kategorie P) Beschäftigungsanteils (mit Miete) (ohne Miete) Ende New York 156,2 138, unverändert Genf 151,0 147, negativ Kopenhagen 138,6 139,6 333 positiv Paris 121,0 116,0 720 negativ Rom 115,2 109, negativ Montreal 115,0 113,1 327 negativ Wien 112,3 112, negativ Berlin 100,0 100, Budapest 78,6 78,4 375 positiv Bangkok 75,2 76,6 628 unverändert Nairobi 68,3 67, positiv Quelle: UBS, Preise und Löhne 2012; CEB und eigene Berechnungen

12 12 Lebenshaltungskosten an VN-Dienstorten Genf: eine Standortdebatte Immer wieder kommt die Diskussion auf, ob Genf aufgrund der Lebenshaltungskosten (oder Personalkosten) als VN-Standort haltbar ist, oder ob Teile an vermeintlich günstigere Standorte ausgelagert werden sollen. Allerdings waren Genf, New York und Paris schon immer teuer. Die Entscheidung für einen Standort ist primär eine politische Entscheidung. Regierungen versuchen regelmäßig, durch attraktive Angebote wie kostenlose Unterkünfte, oder Übernahme von Umzugskosten, ihren Standortvorteil zu sichern. Auch die Bundesregierung hat entsprechende Angebote an VN-Organisationen für Bonn als Standort abgegeben. Das ist legitim, hat aber nicht immer mit den vermeintlich niedrigeren Lebenshaltungskosten zu tun. Lebenshaltungskosten können sich darüber hinaus natürlich auch verändern, speziell auch in den ehemaligen Ostblockländern. Die größten Kostenunterschiede in den Personalkosten sind allerdings bei den General Service Gehältern und nicht so sehr bei den Professionals. Auf der anderen Seite sind Trainees, Volontäre und Consultants sehr wahrscheinlich diejenigen, die am meisten unter den hohen Lebenshaltungskosten zu leiden haben. Es gibt vielfältige Gründe für einen Standort Genf: Genf liegt geografisch mitten in Europa (auch wenn die Schweiz noch keine europäische Vollmitgliedschaft hat). Genf ist verkehrstechnisch sehr gut eingebunden und von allen europäischen und außereuropäischen Ländern leicht per Flugzeug, Bahn oder Auto erreichbar. Weiterhin spricht das Vorhandensein mehrerer VN-Organisationen an einem Standort für bessere Vernetzung zwischen den Organisationen und anderen NGOs (wie dem Internationalen Roten Kreuz, médecins sans frontiers und andere). Ebenso ermöglicht dieser Tatbestand auf diese Weise die Verwirklichung des ONE VN-Konzeptes und reduziert nicht unwesentlich die Reisekosten.

13 Lebenshaltungskosten an VN-Dienstorten 13 Genf ist mehrsprachig und multikulturell, was die Kommunikation, das Einleben und die Eingliederung von Mitarbeitern enorm erleichtert. Viele Ehepartner/-innen von VN-Beamten können relativ leicht auch eine entsprechende Arbeit finden. Das Angebot an qualifizierten Fachkräften ist sehr groß. Ebenfalls ist an dieser Stelle die Nähe und Präsenz von vielen Vertretungen wie auch vielen Geberländern zu nennen. Denn nicht zuletzt dient Genf vielfach auch als Ausrichtungsort von Großveranstaltungen, von internationalen Konferenzen und ist außerdem als Schlichtungsstandort in politischen Krisensituationen weltweit anerkannt. Der Trend zur Verlagerung von back-office Funktionen in andere Länder besteht dennoch (siehe FAO, WHO und UNHCR). Das Gleiche konnte man beim deutschen Mittelstand sehen, wo Teile der Produktion ins Ausland verlagert wurden. Interessant ist aber auch, dass dieser Trend sich wieder umgekehrt hat und viele Mittelstandsunternehmen ihre Produktion nach Deutschland zurückverlagert haben, denn sie haben erkannt, dass die Lebenshaltungskosten nur einen Aspekt darstellen. Im Übrigen sind auch die back-offices, die separat von der Zentrale angesiedelt sind, nicht immer die effizientere und effektivste Form. Dies hängt stattdessen sehr stark von den Bereichen und den Funktionen ab, die ausgelagert werden sollen. Hohe Lebenshaltungskosten ist nur einer von mehreren Faktoren, die für die Entscheidung über den Standort bestimmend sind. Dies wird auch auf höchster politischer Ebene sehr heiß debattiert. Die Konsequenzen aus Lebenshaltungskosten und der Frage des Standortes haben nicht zuletzt die Mitarbeiter zu tragen. Wäre die Standortfrage und die Auslagerung von back-office in low-cost Länder nicht auch ein Thema für den VDBIO und die Ständige Vertretung? Für den AK Genf Dirk Reinisch Sprecherteam AK Genf

14 14 Überbrückungsbeihilfe Überbrückungsbeihilfe: Soziale Absicherung von VN-Mitarbeitern nach Vertragsende Frau Monika Hillebrand, ehemalige JPO und heute Programme Management Officer bei UNODC, Regional Office for West and Central Africa, in Dakar, hat uns diesen Erfahrungsbericht zum Thema Überbrückungsgeld gesandt. Der vorliegende Artikel spiegelt nicht nur die persönlichen Erfahrungen der Autorin wider, sondern enthält auch Links, die zu einschlägigen Informationen zum Thema führen. Er zeigt ebenfalls, dass es in dieser Frage noch Klärungsbedarf bei der Umsetzung im Einzelfall gibt. Die soziale Absicherung deutscher Mitarbeiter internationaler Organisationen ist nicht einheitlich geregelt. Deutsche Mitarbeiter bei VN- Organisationen können Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten, wenn sie zuvor ein Arbeitsverhältnis innehatten, bei dem mindestens ein Jahr lang in die deutsche Sozialversicherung eingezahlt wurde. Für die anderen das betrifft besonders junge Nachwuchskräfte, die vor dem Eintritt in die VN-Organisation noch kein einjähriges sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis innehatten hat die Bundesregierung das Überbrückungsgeld vorgesehen. Dieses wird vom Bundesverwaltungsamt (BVA) verwaltet und nach den Vorschriften, die in einer Bewilligungsrichtlinie des AA (Gz.: /52-2, 01. März 1979), in der geänderten Fassung vom , festgehalten sind, vergeben. Es gibt auch ein Informationsblatt des BVA, eine Zusammenfassung vom BFIO und eine Power-Point-Präsentation (diese ist auch auf der CommIO Seite zu finden). Die Power-Point-Präsentation wurde vom Bundesverwaltungsamt bei der letzten Konferenz für Mitarbeiter internationaler Organisationen am 30./31. Mai 2013 in Berlin vorgestellt.

15 Überbrückungsbeihilfe 15 In 1 der Bewilligungsrichtlinie steht: Diese Billigkeitsleistungen sind auch als Anreiz für geeignete deutsche Bewerber auf Stellen bei internationalen Organisationen gedacht, eine positive Entscheidung für eine dortige Arbeitsaufnahme zu treffen. Der nach erfolgter Rückkehr fehlende Anspruch auf Arbeitslosengeld soll so angemessen ausgeglichen werden. So wie die Bewilligungsrichtlinie momentan ausgelegt wird, wird der fehlende Anspruch auf Arbeitslosengeld meiner Meinung nach jedoch nicht angemessen ausgeglichen. In meinem Fall verhielt es sich so, dass mein Vertrag als Beigeordnete Sachverständige am 12. Januar 2012 nach drei Jahren ausgelaufen war. Am ersten Tag der Arbeitslosigkeit kehrte ich an meinen Heimatort zurück und meldete mich arbeitslos. Knapp drei Wochen später wurde mir ein Vertrag für die Dauer von knapp drei Monaten mit Arbeitsbeginn am 6. Februar angeboten. Ich nahm den Zeitvertrag an und informierte das Arbeitsamt und das BVA darüber, dass ich nun wieder eine Arbeitsstelle hätte, wenn auch nur für knapp drei Monate. Ich fragte beim BVA auch gleich nach, wie ich bei erneuter Arbeitslosigkeit vorgehen solle und reichte erneut einen Antrag auf Überbrückungsgeld ein, als ich am 1. Mai erneut arbeitslos geworden war. Am , knapp zwei Monate nach dem Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit, erhielt ich dann einen Ablehnungsbescheid des BVA, indem aufgeführt war, dass eine Weitergewährung leider ausgeschlossen wäre. Dieser Bescheid wurde jedoch ohne Angabe von Gründen und ohne Bezugnahme zum vorigen Schreiben durch ein Schreiben vom 16. Juli wieder aufgehoben, indem mir eine Weitergewährung zugestanden wurde. Von den maximal 180 Tagen, an denen Überbrückungsgeld gezahlt werden kann, wurden die Tage abgezogen, an denen ich gearbeitet habe. Somit wurde der fehlende Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht, wie in der Bewilligungsrichtlinie gefordert, angemessen ausgeglichen und es wurde ein Ausschlussgrund angewendet, der weder in 8 (Zeitweiliger Leistungsausschluss) noch 9 (Leistungsausschluss) der Bewilligungsrichtlinie aufgeführt ist.

16 16 Überbrückungsbeihilfe Es wurden Einkünfte auf die Gesamtdauer angerechnet, die nicht in 5 (Anrechnung anderweitiger Einkünfte) der Bewilligungsrichtlinie aufgeführt sind. In 6 der Bewilligungsrichtlinie wird ausgeführt, welche Zeiten auf die Arbeitslosigkeit angerechnet werden und was zu einem Leistungsausschluss führt. Dabei wird auf die Paragraphen 5 und 7 (fälschlicherweise, denn der Paragraph zum zeitweiligen Leistungsausschluss ist 8) hingewiesen. Weder in 5 noch in 8 steht, dass ein Zeitraum, während dem gearbeitet wurde, auf das Überbrückungsgeld angerechnet wird. Aus der aktuellen Logik für die Vergabe des Überbrückungsgeldes, wie sie in meinem Fall angewendet wurde, ergeben sich folgende mögliche Szenarien: Person A: hat drei Jahre in einer VN-Organisation gearbeitet, Vertrag ist ausgelaufen. Person A ist nach Deutschland zurückgekehrt und hat sich sofort arbeitslos gemeldet und Überbrückungsgeld beantragt und erhalten. Nach drei Wochen bekommt Person A einen temporären Vertrag angeboten und nimmt diesen an, kehrt an den Dienstort zurück. Überbrückungsgeld wurde für Zeit der Arbeitslosigkeit bezahlt, drei Wochen. Temporärer Vertrag läuft zwei Monate und drei Wochen. Nun hat Person A aber nicht mehr Anspruch auf das verbleibende Überbrückungsgeld, nämlich von maximal 180 Tagen minus der 21 Tage, die bereits bezahlt wurden, sondern die Dauer, die zwischendrin gearbeitet wurde, wird abgezogen. Person B: hat drei Jahre bei einer VN-Organisation gearbeitet, direkt im Anschluss danach ohne Pause einen Vertrag über eine Dauer von elf Monaten bekommen. Als dieser zweite Vertrag ausgelaufen ist, gibt es kein neues Angebot und die Person B kehrt nach Deutschland zurück und beantragt Überbrückungsgeld. Sie erhält das Überbrückungsgeld für die gesamte Dauer von 180 Tagen (sofern sie nicht vorher eine neue Stelle findet). Person C: hat drei Jahre bei einer VN-Organisation gearbeitet, Vertrag ist ausgelaufen. Person ist nach Deutschland zurückgekehrt und hat

17 Überbrückungsbeihilfe 17 Überbrückungsgeld beantragt und erhalten. Dann bekommt Person C einen temporären Vertrag angeboten und nimmt diesen an und kehrt an den Dienstort zurück. Überbrückungsgeld wurde für die Zeit der Arbeitslosigkeit bezahlt, drei Wochen. Temporärer Vertrag läuft sechs Monate. Nun hat Person C nach der Rückkehr gar keinen Anspruch mehr auf Überbrückungsgeld, denn die Zeit während des temporären Vertrages wird in die Zeit des Überbrückungsgeldes eingerechnet. Person D: temporärer Vertrag wie Person C (sechs Monate), jedoch ohne Pause: bekommt gesamtes Überbrückungsgeld. Person E: temporärer Vertrag wie Person C (drei Monate oder kürzer), jedoch ohne Pause: bekommt gesamtes Überbrückungsgeld. Somit ist das Überbrückungsgeld nicht an den Prinzipien des Arbeitslosengeldes orientiert und gleicht somit den fehlenden Anspruch darauf auch nicht aus, obwohl das in 1 der Bewilligungsrichtlinie gefordert ist. Die Ungerechtigkeit wird besonders deutlich, wenn man Personen B und C der obigen Beispiele vergleicht: Person B hat direkt im Anschluss einen Vertrag bekommen, hatte somit durchgehend Gehalt und Krankenversicherung und bekommt aber direkt im Anschluss das komplette Überbrückungsgeld, wohingegen Person C schon dadurch benachteiligt ist, dass sie eine Pause hatte und dann aber nach dem Ablauf des zweiten Vertrages, der kürzer ist als bei Person B, gar nichts bekommt. Nach der Logik des deutschen Arbeitslosengeldes, verliert man nicht den gesamten Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn man einmal arbeitslos war, Arbeitslosengeld bekommen hat, kurze Zeit wieder gearbeitet hat und dann die neue Stelle wieder verloren hat oder der Vertrag ausgelaufen ist, da er nur kurzzeitig angelegt war. Aus den unterschiedlichen Bescheiden, mit teils widersprüchlichen Entscheidungen, dem Schriftverkehr und telefonischen Gesprächen mit dem Bundesverwaltungsamt und der zuständigen Stelle im Auswärtigen Amt (Büro des Koordinators für internationale Personalpolitik), ergibt sich das Bild, das bezüglich der Auslegung und der Umsetzung der Bewilligungsrichtlinie wenig Klarheit herrscht.

18 18 Überbrückungsbeihilfe Es besteht meiner Meinung nach Klärungs- und Kommunikationsbedarf, besonders wenn man bedenkt, dass es sich um öffentliche Gelder handelt. Auf der letzten Konferenz für Mitarbeiter internationaler Organisationen am 30. und 31. Mai 2013 in Berlin wurde von einer Mitarbeiterin des BVA eine Präsentation zum Überbrückungsgeld gehalten. Dabei wurde eine Power- Point-Präsentation vorgestellt, in der ein Satz enthalten war, der nicht in der Bewilligungsrichtlinie steht: Anrechnung von Zeiten, in denen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beihilfe gezahlt wurde. Diese Power-Point-Präsentation wurde im Thema Informationen für arbeitslose Beschäftigte im Forum Berufliche, soziale und rechtliche Rahmenbedingungen der CommIO-Seite abgelegt. Als ich fragte, ob es möglich wäre, die Bewilligungsrichtlinie auch einzustellen und den Grund für die Änderung der ursprünglichen Bewilligungsrichtlinie, darzulegen, erhielt ich die Antwort, dass die eingestellte Präsentation bereits zu allen wesentlichen Punkten der Richtlinie informiert und eine Veröffentlichung der Richtlinie deshalb nicht vorgesehen sei. Eine Gesamtübersicht der vorhandenen Informationspapiere auf S. 14 bezüglich der Überbrückungsbeihilfe finden Sie auch unter folgendem Link: für den AK Wien Monika Hillebrand

19 Elterngeld und Betreuungsgeld 19 Haben Bedienstete internationaler Organisationen Anspruch auf Elterngeld? 1. Bewilligungsvoraussetzungen für das Elterngeld Die Bewilligungsvoraussetzungen richten sich nach dem Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz (BEEG). Grundsätzlich hat nur derjenige einen Anspruch auf Elterngeld, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, sein Kind selbst betreut und mit ihm in einem Haushalt lebt und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (d.h. nicht mehr als 30 Stunden im Monat arbeitet), 1 I BEEG. Es ist nicht von Bedeutung, ob der Antragssteller vor der Geburt des Kindes abhängig beschäftigt war, auch Selbständige, Hausfrauen, Arbeitslose, Schüler oder Studenten können einen Anspruch haben. Der Antrag auf Bezug von Elterngeld muss schriftlich bei der Elterngeldstelle des zuständigen Versorgungsamtes gestellt werden (Antragsformulare erhältlich unter Der voraussichtliche Bezugszeitraum muss im Antrag angegeben werden. Elterngeld kann nur bis zu drei Monaten rückwirkend ab Antragseingang bewilligt werden. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden, um einen Anspruchsverlust zu vermeiden, denn das Elterngeld wird nur in der Zeit von der Geburt des Kindes bis zur Vollendung dessen vierzehnten Lebensmonats bezogen ( 4 I BEEG). Elterngeld wird im Prinzip in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt; dieser Anteil kann sich um den sogenannten Geschwisterbonus erhöhen, wenn die übrigen Kinder unter 6 Jahre alt sind ( 2 a I BEEG). Das Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 EUR im Monat und höchstens in Höhe von 1800 EUR im Monat bewilligt ( 2 BEEG). Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Einkünften aus selbständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit nach

20 20 Elterngeld und Betreuungsgeld Abzug von Steuern und Sozialabgaben: Bei abhängig Beschäftigen wird bei der Berechnung ein Zeitraum von zwölf Monaten vor Geburt des Kindes zugrunde gelegt bzw. bei Selbständigen werden die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume berücksichtigt ( 2 b BEEG). Der Mindestbetrag von 300 EUR ist zu zahlen, soweit die Voraussetzungen nach 1 BEEG erfüllt sind, auch wenn der Antragssteller vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat ( 2, IV BEEG). Das Elterngeld wird für 14 Monate ausgezahlt, wenn beide Elternteile Elternzeit nehmen und einen Antrag auf Elterngeld stellen, ansonsten nur für zwölf Monate. Eine Ausnahme wird bei Alleinerziehenden gemacht, da ein Partner wegfällt; Elterngeld wird in diesen Fällen für 14 Monate bewilligt. 2. Besonderheiten für Bedienstete internationaler Organisationen Wie oben dargestellt, haben Personen, welche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ausserhalb Deutschlands haben, grundsätzlich keinen Anspruch auf Elterngeld. Zu diesem Prinzip werden in engem Rahmen Ausnahmen zugelassen ( 1 II BEEG): Hierzu zählen abhängig beschäftige Personen, welche zeitlich begrenzt in das Ausland entsandt werden bzw. Selbständige, die sich zeitlich begrenzt im Ausland aufhalten, und deswegen weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen, Personen, die im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstoder Amtsverhältnisses vorübergehend in das Ausland abgeordnet sind, Entwicklungshelfer im Sinne des 1 des Entwicklungshelfergesetzes, sowie Personen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig sind, insbesondere wenn sie als entsandte Beamte nach 123 a BRRG oder 29 BBG anzusehen sind ( 1 II BEEG). Grundsätzlich haben daher VN Bedienstete, welche dauerhaft für eine VN- Behörde ausserhalb Deutschlands arbeiten und dort leben, keinen Anspruch auf Elterngeld. Etwas anderes könnte sich aber ergeben, soweit es sich um eine vorübergehende Tätigkeit handelt: Für das Kriterium vorübergehend" ist entscheidend, dass die Tätigkeit unmittelbar mit der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes in

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