MASSIV-HOLZ-MAUER PROFIL-HOLZ-ELEMENTE
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- Gisela Vogt
- vor 8 Jahren
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1 FACHINFORMATION FÜR ARCHITEKTEN, PLANER UND HOLZBAUER Naturholzhäuser MASSIV-HOLZ-MAUER PROFIL-HOLZ-ELEMENTE Grundlagen Brandschutz
2 Brandschutz Wie dasthema Schallschutz, so gehört auch das Thema Brandschutz zum Wohlfühlen in den eigenen Vier Wänden dazu. Brandschutz bedeutet, es ist nicht möglich sich vor einem Brand sicher zu schützen, aber wir können vorbeugen und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ermöglichen. Die Ziele des Brandschutzes sind auch: - Schutz von Mensch und Tier, - Erhalt von Sachwerten - Umweltschutz. Bedauerlicherweise gibt es in Österreich noch keine allgemeingültige, verbindliche Regelung auf Bundesebene. Die einzelnen Länder kochen ihr eigenes Süppchen, ein Gebäude das in Vorarlberg den Bestimmungen entspricht, kann in Tirol schon nicht zulässig sein. Es ist aber zu erwarten das in den nächsten Jahren die OIB - Richlinie 2 in allen Ländern als gesetzliche Grundlage dienen wird. Für allenfalls zusätzlich angebrachte Bekleidungen, Beläge und dergleichen gelten hinsichtlich des Brandverhaltens von Baustoffen die Anforderungen der ÖNORM B Als Orientierung dienen ach: MBO (Musterbauordnung), MVKV (Muster-Verkaufsstättenverordnung. Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten), VstättVO (Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten), darüber hinaus: Musterrichtlinien für Hochhäuser, Schulbau, Industriebau u.v.m. Landesbauordnungen (der Aufbau der LBO s, insbesondere aber der Inhalt können abweichen), Vorschriften und Regelwerke wie: VDE-Vorschriften VDI-Vorschriften. Bauteile werden Feuerwiderstandsklassen zugeordnet. Die Massiv-Holz-Mauer besitzt ab einer Dicke von 20,5 cm den Nachweis für REI90! Die Klassifi zierung gibt an, wie lange das Bauteil oder auch die Baukonstruktion dem Feuer Widerstand bietet. Umgangssprachlich bestehen die Unterscheidungen der Widerstandsklassen F30, F60, F90, F120, und F180. Ein Nachfolgebuchstabe z.b. F90A oder F90B oder F90AB bedeuten ob die Konstruktion A = aus nicht brennbaren Baustoffen besteht, B = aus brennbaren Baustoffen besteht, AB = aus im wesentlichen Teilen nicht brennbaren Baustoffen besteht. Dann wird den einzelnen Baustoffen ein weiterer Buchstabe angehängt, z.b. besitzen Vollholz- und Holzwerkstoffe die Brennbarkeitsklasse B2, d.h. normal entfl ammbar.
3 Ein -und Zweifamilienhäuser unterliegen Im Brandschutz üblicherweise den Anforderungen F30-B. Das sagt aus, die Tragkonstruktion darf aus brennbaren Materialien bestehen und muss dem Feuer mind. 30 Minuten Widerstand leisten können. Zu beachten sind jedoch die LBO s, die an Gebäudetrenn- oder Abschlusswände oder auch in Feuerüberschlagsbereichen besondere Anforderungen vorschreiben. Grundsätzlich sind aber bei diesen Gebäudetypen keine besonderen Vorgaben gestellt. Es lassen sich alle Arten von mehrgeschossigen Wohngebäuden realisieren. Grundlagen zur Brandsicherheit haustechnischer Installationen Der mit dem technischen Fortschritt schnell wachsende Komfortstandard unserer Wohn- und Zweckbauten ist im hohen Maße auf den verstärkten Einsatz haustechnischer Anlagen zurückzuführen. Je nach Ansprüchen belaufen sich die Investitionen in Geräte und Steuerungstechnik bereits bis zu 10 bis 15 % der Baukosten. In diesem Zusammenhang wird jedoch nur allzu oft vergessen, das trotz der zunehmenden Anzahl haustechnischer Installationen die brandschutztechnische Anforderungen gewahrt bleiben müssen. Eine negative Beeinflussung der baulichen Sicherheit durch z.b. eine Reduzierung des Feuerwiderstandes ist nicht akzeptabel. Untersuchungen und Begutachtungen an Neu- und Bestandsbauten zeigen jedoch, dass bauaufsichtliche Anforderungen häufi g wesentlich unterschritten werden. Diese lenkt zunächst das Augenmerk auf die Gebäudeklasse des Objektes und die damit verbundenen unterschiedlichen Anforderungen an den Brandschutz. Die Gebäudeklassen werden eingeteilt in: 1. Gebäudeklasse 1: a) frei stehende Gebäude mit einer Höhe* bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 und b) frei stehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, 2. Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe* bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2. 3. Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe* bis zu 7 m, 4. Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe* bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2, 5. Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. Die Höhe* im korrekten Sinne ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über dem Mittel der Geländeoberfl äche.
4 Abhängig von der Gebäudeklasse sind unterschiedliche Anforderungen an den Brandschutz zu beachten. Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in 1. nichtbrennbare, 2. schwerentflammbare, 3. normalentflammbare. Bauteile nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit in 1. feuerbeständige, 2. hochfeuerhemmende, 3. feuerhemmende; die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in 1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen, 2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, 3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. 4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen. Für Treppen gilt folgendes: Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen, 3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder feuerhemmend sein. Ergänzend dazu gilt für Liftschächte, dass die Fahrschachtwände als raumabschließende Bauteile 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
5 Die fachgerechte Planung und Ausführung von Anschlüssen und Wanddurchführungen von Feuerungsanlagen und Rauchrohren wird mancherorts sträfl ich vernachlässigt. Als Grundlage für eine richtige Ausführung dient die Musterfeuerungsverordnung (MFeuV) bzw. die Feuerungsverordnungen der Länder. Der Kernsatz lautet hier: Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Dies bedeutet: 1. Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein. 2. Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räume Gefahren nicht entstehen. 3. Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke so abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen. 4. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. 5. Sie müssen leicht gereinigt werden können. 6. Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein. 7. Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind so aufzustellen oder zu lagern, dass keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen. Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an diesen bei Nennleistung der Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 85 C auftreten können. Dies gilt als erfüllt, wenn mindestens die vom Hersteller angegebenen Abstandsmaße eingehalten werden oder, wenn diese Angaben fehlen, ein Mindestabstand von 40 cm eingehalten wird. Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nicht brennbaren Baustoffen zu schützen. Der Belag muss sich nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf mindestens 30 cm über die Feuerungsöffnung hinaus erstrecken. Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen von den Feuerraumöffnungen offener Kamine nach oben und nach den Seiten einen Abstand von mindestens 80 cm haben. Bei Anordnung eines beiderseits belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein Abstand von 40 cm.
6 Schemas: MFeuV 8: Abstände von Schornsteinen zu Bauteilen aus oder mit brennbaren Baustoffen für Temperaturklassen bis T400 am Beispiel Schornsteinkopf:
7 Die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen in Schornsteine, die Abgase von Feuerstätten für fl üssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen auch in Abgasleitungen eingeleitet werden. Mehrere Feuerstätten dürfen an einen gemeinsamen Schornstein, an eine gemeinsame Abgasleitung oder an ein gemeinsames Verbindungsstück nur angeschlossen werden, wenn 1. durch die Bemessung und die Beschaffenheit der Abgasanlage die Ableitung der Abgase für jeden Betriebszustand sichergestellt ist, 2. eine Übertragung von Abgasen zwischen den Aufstellräumen und ein Austritt von Abgasen über nicht in Betrieb befi ndliche Feuerstätten ausgeschlossen sind, 3. die gemeinsame Abgasleitung aus nicht brennbaren Baustoffen besteht oder eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere Maßnahmen verhindert wird und Schächte für Abgasleitungen dürfen nicht anderweitig genutzt werden. Die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht ist zulässig, wenn 1. die Abgasleitungen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, 2. die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoss aufgestellt sind oder 3. eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere Maßnahmen verhindert wird. Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 von mindestens 30 Minuten haben. Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an den genannten Bauteilen 1. bei Nennleistung keine höheren Temperaturen als 85 C und 2. bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 C auftreten können. Es ist 1. zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender Abmessungen ein Mindestabstand von 2 cm ausreichend, 2. zu Bauteilen mit geringer Fläche wie Fußleisten und Dachlatten, soweit die Ableitung der Wärme aus diesen Bauteilen nicht durch Wärmedämmung behindert wird, kein Mindestabstand erforderlich. Abweichend von der Regelung genügt bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 300 C außerhalb von Schächten 1. ein Mindestabstand von 20 cm oder 2. wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nicht brennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind oder die Abgastemperatur der Feuerstätte bei Nennleistung nicht mehr als 160 C betragen kann, ein Mindestabstand von 5 cm. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt für Verbindungsstücke zu Schornsteinen ein Mindestabstand von 10 cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nicht brennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind.
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