Informationen zum Kartenantrag. MasterCard Gold und Maestro-BankKarte Stand: 1. April 2006
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- Bertold Morgenstern
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1 Informationen für den Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzgeschäftes MasterCard Gold und Maestro-BankKarte Stand: 1. April 2006 Informationen zum Kartenantrag ag
2 Gesetzliche Informationen zum Fernabsatz. Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, bevor Sie im Fernabsatz (per Internet, Telefon, , Telefax oder Briefverkehr) mit uns Verträge abschließen, möchten wir Ihnen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ( 312 c BGB i. V. m. der BGB-InfoV) einige allgemeine Informationen zur Bank, zur angebotenen Bankdienstleistung und zum Vertragsabschluss im Fernabsatz geben. Wichtig! In dieser Mappe finden Sie alle wichtigen Informationen zum Antrag einer MasterCard Gold und Maestro-Bank- Karte. Werden Sie von einem Vermittler betreut, füllen Sie bitte auf der 1. Seite die entsprechenden Felder aus. Empfangsbestätigung! Ebenfalls auf der 1. Seite finden Sie eine Empfangsbestätigung, die Sie bitte mit Ihren Angaben ergänzen und unterschreiben. Trennen Sie anschließend bitte das Original ab und senden uns dieses mit Ihrem Kontoeröffnungsantrag zurück. Bitte ausfüllen, unterschreiben und an die Bank zurücksenden!
3 Informationen zum Kartenantrag MasterCard Gold und/oder Maestro-BankKarte und zu den damit verbundenen Dienstleistungen für den Verbraucher Stand: 1. April Diese Information gilt bis auf Weiteres und steht nur in deutscher Sprache zur Verfügung. Übersicht A. Allgemeine Informationen B. Informationen zum Kartenantrag MasterCard Gold und Maestro-BankKarte C. Informationen über die Besonderheiten des Fernabsatzvertrages A. Allgemeine Informationen Name und Anschrift der Bank Augsburger Aktienbank AG Telefon Halderstraße 21 Telefax Augsburg PDF 049 ( ) Original für die Bank, Durchschrift für den Kunden Name und Anschrift des für die Bank handelnden Vermittlers Vermittler Vermittlerorganisation Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Vermittlernummer Vertriebsweg Gesetzliche Vertretungsberechtigte der Bank Vorstand Lothar Behrens, Joachim Maas, Ulrich Truckenmüller Hauptgeschäftstätigkeit der Bank Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Bankgeschäften aller Art und von damit zusammenhängenden Geschäften. Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, Bonn und Lurgiallee 12, Frankfurt, Internet: Eintragung im Handelsregister Amtsgericht Augsburg HRB 43 Umsatzsteueridentifikationsnummer DE Vertragssprache Maßgeblich für dieses Vertragsverhältnis und die Kommunikation mit dem Kunden während der Laufzeit des Vertrages ist Deutsch. Rechtsordnung/Gerichtsstand Gemäß Nr. 6 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt für den Vertragsschluss und die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank deutsches Recht. Es gibt keine vertragliche Gerichtsstandsklausel. Außergerichtliche Streitschlichtung Bei Beschwerden können Sie sich an den Beschwerdemanager der Augsburger Aktienbank AG, Halderstraße 21, Augsburg wenden. Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e. V., Postfach , Berlin, zu richten. Einlagensicherung Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. angeschlossen (vgl. Nr. 20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ). Bitte Seite abtrennen und zusammen mit dem unterschriebenen Kontoeröffnungsantrag an die Bank zurücksenden. Empfangsbestätigung Ich habe jeweils ein Exemplar der Informationen zum Kartenantrag MasterCard Gold und/oder Maestro-BankKarte und zu den damit verbundenen Dienstleistungen für den Verbraucher inkl. der Widerrufsbelehrung nebst Preisverzeichnis Girokonto Goldenes Konto, Stand des Kartenantrages MasterCard Gold und/oder Maestro-BankKarte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen der Bank erhalten. Antragsteller 1 Antragsteller 2 Straße, Hausnummer Straße, Hausnr. PLZ, Ort PLZ, Ort Ort, Datum Unterschrift Antragsteller 1/gesetzliche/r Vertreter Unterschrift Antragsteller 2/gesetzliche/r Vertreter Original für die Bank
4 Informationen zum Kartenantrag MasterCard Gold und/oder Maestro-BankKarte und zu den damit verbundenen Dienstleistungen für den Verbraucher Stand: 1. April Diese Information gilt bis auf Weiteres und steht nur in deutscher Sprache zur Verfügung. Übersicht A. Allgemeine Informationen B. Informationen zum Kartenantrag MasterCard Gold und Maestro-BankKarte C. Informationen über die Besonderheiten des Fernabsatzvertrages A. Allgemeine Informationen Name und Anschrift der Bank Augsburger Aktienbank AG Telefon Halderstraße 21 Telefax Augsburg PDF 049 ( ) Original für die Bank, Durchschrift für den Kunden Name und Anschrift des für die Bank handelnden Vermittlers Vermittler Vermittlerorganisation Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Vermittlernummer Vertriebsweg Gesetzliche Vertretungsberechtigte der Bank Vorstand Lothar Behrens, Joachim Maas, Ulrich Truckenmüller Hauptgeschäftstätigkeit der Bank Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Bankgeschäften aller Art und von damit zusammenhängenden Geschäften. Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, Bonn und Lurgiallee 12, Frankfurt, Internet: Eintragung im Handelsregister Amtsgericht Augsburg HRB 43 Umsatzsteueridentifikationsnummer DE Vertragssprache Maßgeblich für dieses Vertragsverhältnis und die Kommunikation mit dem Kunden während der Laufzeit des Vertrages ist Deutsch. Rechtsordnung/Gerichtsstand Gemäß Nr. 6 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt für den Vertragsschluss und die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank deutsches Recht. Es gibt keine vertragliche Gerichtsstandsklausel. Außergerichtliche Streitschlichtung Bei Beschwerden können Sie sich an den Beschwerdemanager der Augsburger Aktienbank AG, Halderstraße 21, Augsburg wenden. Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e. V., Postfach , Berlin, zu richten. Einlagensicherung Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. angeschlossen (vgl. Nr. 20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ). Bitte Seite abtrennen und zusammen mit dem unterschriebenen Kontoeröffnungsantrag an die Bank zurücksenden. Empfangsbestätigung Ich habe jeweils ein Exemplar der Informationen zum Kartenantrag MasterCard Gold und/oder Maestro-BankKarte und zu den damit verbundenen Dienstleistungen für den Verbraucher inkl. der Widerrufsbelehrung nebst Preisverzeichnis Girokonto Goldenes Konto, Stand des Kartenantrages MasterCard Gold und/oder Maestro-BankKarte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen der Bank erhalten. Antragsteller 1 Antragsteller 2 Straße, Hausnummer Straße, Hausnr. PLZ, Ort PLZ, Ort Ort, Datum Unterschrift Antragsteller 1/gesetzliche/r Vertreter Unterschrift Antragsteller 2/gesetzliche/r Vertreter Original für die Bank
5 B. Informationen zum Kartenantrag MasterCard Gold und/oder Maestro-BankKarte und zu den damit verbundenen Dienstleistungen. Wesentliche Leistungsmerkmale Durch den Kartenantrag verpflichtet sich die Bank, das bereits bestehende Goldene Konto bzw. Girokonto weiterhin als Verrechnungskonto für getätigte Kartenumsätze mit der MasterCard Gold und/oder der Maestro-BankKarte in laufender Rechnung (Kontokorrent) zu führen, eingehende Zahlungen dem Konto gutzuschreiben und veranlasste Zahlungsvorgänge (z. B. Überweisungen) zu Lasten dieses Kontos abzuwickeln. Die Gesellschaft für Zahlungssysteme wird die getätigten MasterCard Gold-Umsätze per Lastschrift vom Verrechnungskonto einziehen, soweit das Konto ausreichend Guthaben aufweist. Zahlungsvereinbarung für das Goldene Konto: Sofern der Kontoinhaber das Goldene Konto der Augsburger Aktienbank im Rahmen eines eingeräumten bzw. geduldeten Überziehungskredits führt, gilt folgende Zahlungsvereinbarung: Der Kontoinhaber ermächtigt die Augsburger Aktienbank zum Lastschrifteinzug eines monatlich fällig werdenden Geldbetrages in Höhe von 2,5 % des zum Monatsende des Vormonats bestehenden Soll-Saldos, mindestens jedoch zum Lastschrifteinzug von 25,- EUR, zu Lasten des Referenzkontos. Der einzuziehende Betrag ist jeweils zum 15. des Folgemonats fällig. Im Einzelnen sind insbesondere folgende Dienstleistungen vom Kartenvertrag erfasst. Kontoführung Ein- und Auszahlungen, auch am Geldautomaten Überweisungen (zugunsten des Referenzkontos kostenfrei) Zahlungskarte für den ec-/maestro-service zur Abhebung an in- und ausländischen Geldautomaten, zur bargeldlosen Zahlung an automatisierten Kassen im Rahmen des electronic-cash- und des Maestro-Systems und zur Nutzung der GeldKarten-Funktion (vgl. hierzu im Einzelnen die Bedingungen für den ec-/maestro-service ) MasterCard (inkl. Verkehrsmittel-Unfallversicherung) zur Abhebung an in- und ausländischen Geldautomaten sowie an Kassen von Kreditinstituten, zur bargeldlosen Zahlung bei den Akzeptanz-Vertragsunternehmen im Rahmen des Bargeldservices (vgl. hierzu im Einzelnen die Bedingungen für die MasterCard ) Der Kunde kann der Bank per Telefon-Banking Überweisungen erteilen, wenn er eine diesbezügliche Teilnahmevereinbarung mit der Bank schließt. Die Nutzung des Telekommunikationsweges ist in den Telefon-Bank-Service-Bedingungen geregelt. Eigene Kosten (z. B. für Ferngespräche, Porti) hat der Kunde selber zu tragen. Zusätzliche Telekommunikationskosten Für die Nutzung des Telefon-Bankings unter der Telefonnummer entstehen dem Kunden Kosten in Höhe des im beigefügten Preisverzeichnis ausgewiesenen Betrages. Leistungsvorbehalt Keiner Zahlung und Erfüllung des Vertrages Beginn und Ausführung des Kartenantrages Die Bank beginnt mit der Erfüllung des Kartenantrages unverzüglich nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Verfügungsbeschränkung während der Widerrufsfrist Die Bank ist berechtigt, Verfügungen des Kunden vom Verrechnungskonto zugunsten Dritter erst nach Ablauf der Widerrufsfrist von zwei Wochen auszuführen. Zahlung der Entgelte und Zinsen durch den Kunden Die anfallenden Entgelte werden auf dem Abrechnungskonto wie folgt belastet a) Girokonto Jährliche Kartengebühr für MasterCard Gold bzw. Maestro-BankKarte, nach Erhalt, ab 2. Jahr jeweils Beginn Kalenderjahr Zinsen aus geduldeten Überziehungen zum Quartalsende Entgelte für Abhebungen mit MasterCard und Maestro-BankKarte an Geldausgabeautomaten bzw. am Schalter Gebühren für den Einsatz der MasterCard und Maestro-BankKarte bei Zahlung in Fremdwährung b) Goldenes Konto Servicepauschale monatlich Geduldete Überziehungen per Lastschrifteinzug eines monatlich fällig werdenden Geldbetrages in Höhe von 2,5 % des zum Monatsende des Vormonats bestehenden Soll-Saldos, mindestens jedoch zum Lastschrifteinzug von 25,- EUR zu Lasten des Referenzkontos jeweils zum 15. des Folgemonats Entgelte für Abhebungen mit MasterCard und Maestro-BankKarte an Geldausgabeautomaten bzw. am Schalter Gebühren für den Einsatz der MasterCard und Maestro-BankKarte bei Zahlung in Fremdwährung
6 Kontoführung Die Bank erfüllt ihre Verpflichtungen aus dem Kartenantrag durch Verbuchung der Gutschriften und Belastungen (z. B. aus Überweisungen, Kartenumsätzen) auf dem in laufender Rechnung geführten Konto (Kontokorrentkonto) sowie durch Erteilung eines Rechnungsabschlusses zum Ende eines Kalenderquartals. Die Rechtswirkungen eines Rechnungsabschlusses sowie die Pflicht, dessen Inhalt zu prüfen und ggf. Einwendungen zu erheben, sind in Nr. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Kontoauszüge werden in der jeweils vereinbarten Form (per Postversand) übermittelt. Einzahlungen/Zahlungseingänge Eingezahlte Geldbeträge und Zahlungseingänge schreibt die Bank dem Konto gut. Auszahlungen Die Bank erfüllt eine Auszahlungsverpflichtung durch Auszahlung an den Kunden am Schalter oder am Geldausgabeautomaten. Überweisung Bei einer institutsinternen Überweisung ist diese mit Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten und Übermittlung der Angaben zur Person des Überweisenden und des angegebenen Verwendungszwecks erfüllt. Bei einer institutsübergreifenden Überweisung ist diese mit Gutschrift auf dem Konto des Kreditinstituts des Begünstigten und Übermittlung der Angaben zur Person des Überweisenden und des angegebenen Verwendungszwecks erfüllt. Kartenzahlung im Maestro-Service Von Kunden veranlasste Kartenzahlungen erfüllt die Bank durch Zahlung an den Händler als Akzeptanten der Kartenzahlung. Die Nutzung von Zahlungskarten sind in den Bedingungen für den Maestro-Service geregelt. Kartenzahlung mit MasterCard Von Kunden getätigte Kartenumsätze werden von der GZS Gesellschaft für Zahlungssysteme per Lastschrift eingezogen. Die Nutzung von Kreditkarten sind in den MasterCard-Kundenbedingungen geregelt. Vertragliche Kündigungsregeln Für den Kartenantrag gelten die in Nr. 18 und 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Darüber hinaus gelten für die MasterCard die in Nr. 12 und 13 der Bedingungen die MasterCard festgelegten Künditungsregeln. Mindestlaufzeit des Vertrages Für den Kartenvertrag wird keine Mindestlaufzeit vereinbart. Sonstige Rechte und Pflichten von Bank und Kunde Die Grundregeln für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunde sind in den beiliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank beschrieben. Daneben gelten die beiliegenden Sonderbedingungen, die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten. Bedingungen für die MasterCard Bedingungen für den ec-/maestro-service Bedingungen für den Telefon-Bank-Service Bedingungen für die Nutzung von PC-Banking Die genannten Bedingungen stehen nur in deutscher Sprache zur Verfügung.
7 C. Informationen über die Besonderheiten des Fernabsatzvertrages. Informationen über das Zustandekommen des Kartenantrages im Fernabsatz Der Kunde gibt gegenüber der Bank ein ihn bindendes Angebot auf Antrag einer MasterCard Gold und/oder Maestro-BankKarte ab, indem er das ausgefüllte und unterzeichnete Formular für den Antrag auf Ausstellung einer MasterCard Gold und/oder Maestro-BankKarte an die Bank übermittelt und dieser ihr zugeht. Der Kartenvertrag kommt zustande, wenn die Bank dem Kunden nach der gegebenenfalls erforderlichen Legitimationsprüfung die Annahme des Vertrages erklärt. Bitte beachten: Spätestens mit Eingang Ihres Kartenantrages muss uns Ihre unterschriebene Bestätigung zum Erhalt dieser Informationen mit den dazugehörigen Bedingungen vorliegen. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärungen innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Augsburger Aktienbank AG, Halderstraße 21, Augsburg, Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen. Besondere Hinweise Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben. Ihre Augsburger Aktienbank AG Bitte beachten: Wertersatz für erbrachte Dienstleistungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt, muss der Kunde nur leisten, sofern er ausdrücklich zugestimmt hat, dass die Bank vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Das Widerrufsrecht besteht gem. 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB nicht bei Fernabsatzverträgen, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die die Bank keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten. Ende der Informationsschrift
8 Kartenantrag MasterCard Gold und Maestro-BankKarte Ich/Wir beantrage/n die Ausstellung einer Augsburger Aktienbank MasterCard Gold. Als Hauptkarte für Antragsteller 1. mit Geheimzahl (PIN) Ja Nein Als Partnerkarte für Antragsteller 2 auf dessen Namen. mit Geheimzahl (PIN) Ja Nein Weiterhin beantrage ich eine Maestro-BankKarte (ec-karte) Als Hauptkarte für Antragsteller 1. mit Geheimzahl (PIN) Ja Nein Als Partnerkarte für Antragsteller 2 auf dessen Namen. mit Geheimzahl (PIN) Ja Nein Die vom Karteninhaber zu zahlenden Entgelte bestehen aus der Kartengebühr und den karteneinsatzabhängigen Zusatzentgelten, die sich aus dem Preisaushang und dem Preisverzeichnis der Augsburger Aktienbank AG ergeben. Kontonummer Antragsteller 1 Herr Frau Anredezusätze Geburtsname Geburtsort Telefon privat Telefon mobil/geschäftlich -Adresse Geburtsdatum Familienstand Staatsangehörigkeit Beruf Branche Jahresnettoeinkommen Selbstständig Devisenausländer Antragsteller 2 Herr Frau Anredezusätze Geburtsname Geburtsort Telefon privat Telefon mobil/geschäftlich -Adresse Geburtsdatum Familienstand Staatsangehörigkeit Beruf Branche Jahresnettoeinkommen Selbstständig Devisenausländer Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Land Das bestehende Augsburger Girokonto dient unter anderem als Verrechnungskonto für getätigte Kartenumsätze mit der MasterCard Gold. Die First Data Deutschland GmbH wird die getätigten MasterCard Gold-Umsätze per Lastschrift vom Augsburger Girokonto einziehen. Die Kontoabrechnung erfolgt vierteljährlich, die Kontoauszüge werden zum Monatsende mit der Post versandt. Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass alle im Zusammenhang mit der Augsburger Aktienbank MasterCard Gold von mir zu entrichtenden Beträge von der First Data Deutschland GmbH mittels Lastschrift von nachfolgendem Augsburger Girokonto eingezogen werden: Kontonummer (Wird von Augsburger Aktienbank AG ausgefüllt.) bei der Augsburger Aktienbank AG, BLZ Datenübermittlung an die SCHUFA Holding AG Ich/Wir willige/n ein, dass die Augsburger Aktienbank AG der SCHUFA HOLDING AG, Hagenauer Straße 44, Wiesbaden, Daten über die Beantragung, den Abschluss und die Beendigung des Vertrages übermittelt. Unabhängig davon wird die Augsburger Aktienbank AG der SCHUFA auch Daten aufgrund nicht vertragsmäßigen Verhaltens (z. B. Forderungs-betrag nach Kündigung, Kreditkartenmissbrauch) übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach der Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Insoweit befreie/n ich/wir die Augsburger Aktienbank AG vom Bankgeheimnis. Die SCHUFA speichert und übermittelt die Daten an ihre Vertragspartner im EU-Binnenmarkt, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Vertragspartner der SCHUFA sind vor allem Kreditinstitute sowie Kreditkarten- und Leasinggesellschaften. Daneben erteilt die SCHUFA auch Auskünfte an Handels-, Telekommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren. Die SCHUFA stellt personenbezogene Daten nur zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde. Zur Schuldnerermittlung gibt die SCHUFA Adressdaten bekannt. Bei der Erteilung von Auskünften kann die SCHUFA ihren Vertragspartnern ergänzend einen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score-Verfahren). Ich kann/wir können Auskunft bei der SCHUFA über die mich/uns betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Weitere Informationen über das SCHUFA-Auskunfts- und Score-Verfahren enthält ein Merkblatt, das auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird. Die Adresse der SCHUFA lautet: SCHUFA HOLDING AG, Verbraucherservice, Postfach , Bochum. SCHUFA HOLDING AG, Verbraucherservice, Postfach 56 40, Hannover. Angabe gemäß Geldwäschegesetz. Ich/Wir erkläre/n, dass ich/wir für eigene Rechnung handle/handeln. PDF 801 ( ) Ort, Datum Unterschrift Antragsteller 1 Unterschrift Antragsteller 2 Empfangsbestätigung. Hiermit bestätige/n ich/wir, dass ich/wir eine Ausfertigung der MasterCard Bedingungen und der ec-/maestro-service Bedingungen erhalten habe/n. Ort, Datum Unterschrift Antragsteller 1 Unterschrift Antragsteller 2
9 Kartenantrag MasterCard Gold und Maestro-BankKarte Ich/Wir beantrage/n die Ausstellung einer Augsburger Aktienbank MasterCard Gold. Als Hauptkarte für Antragsteller 1. mit Geheimzahl (PIN) Ja Nein Als Partnerkarte für Antragsteller 2 auf dessen Namen. mit Geheimzahl (PIN) Ja Nein Weiterhin beantrage ich eine Maestro-BankKarte (ec-karte) Als Hauptkarte für Antragsteller 1. mit Geheimzahl (PIN) Ja Nein Als Partnerkarte für Antragsteller 2 auf dessen Namen. mit Geheimzahl (PIN) Ja Nein Die vom Karteninhaber zu zahlenden Entgelte bestehen aus der Kartengebühr und den karteneinsatzabhängigen Zusatzentgelten, die sich aus dem Preisaushang und dem Preisverzeichnis der Augsburger Aktienbank AG ergeben. Kontonummer Antragsteller 1 Herr Frau Anredezusätze Antragsteller 2 Herr Frau Anredezusätze Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Land Das bestehende Augsburger Girokonto dient unter anderem als Verrechnungskonto für getätigte Kartenumsätze mit der MasterCard Gold. Die First Data Deutschland GmbH wird die getätigten MasterCard Gold-Umsätze per Lastschrift vom Augsburger Girokonto einziehen. Die Kontoabrechnung erfolgt vierteljährlich, die Kontoauszüge werden zum Monatsende mit der Post versandt. Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass alle im Zusammenhang mit der Augsburger Aktienbank MasterCard Gold von mir zu entrichtenden Beträge von der First Data Deutschland GmbH mittels Lastschrift von nachfolgendem Augsburger Girokonto eingezogen werden: Kontonummer (Wird von Augsburger Aktienbank AG ausgefüllt.) bei der Augsburger Aktienbank AG, BLZ Informationen für First Data Deutschland GmbH (wird von Bank ausgefüllt). Ausgabe Bestehende Hauptkarten-Nr. Privatkarte Kto.- Nummer BLZ Limit Hauptkarte Geburtsdatum Hauptkarteninhaber Bestehende Partnerkarten-Nr. Limit Partnerkarte Geburtsdatum Partnerkarteninhaber EUR EUR Instituts-Nummer Ansprechpartner Telefonnummer PDF 801 ( ) Ort, Datum Stempel / Unterschrift Ort, Datum Unterschrift Antragsteller 1 Unterschrift Antragsteller 2 Empfangsbestätigung. Hiermit bestätige/n ich/wir, dass ich/wir eine Ausfertigung der MasterCard Bedingungen und der ec-/maestro-service Bedingungen erhalten habe/n. Ort, Datum Unterschrift Antragsteller 1 Unterschrift Antragsteller 2
10 Bedingungen für die MasterCard I. Zahlungsverkehrsbezogene Anwendungen 1. Verwendungsmöglichkeiten a) Zu Zahlungszwecken Mit der von der Bank ausgegebenen MasterCard kann der Karteninhaber im Inland und als weitere Dienstleistung auch im Ausland im Rahmen des MasterCard-Verbundes bei Vertragsunternehmen Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen und darüber hinaus als weitere Dienstleistung an Geldautomaten sowie an Kassen von Kreditinstituten dort zusätzlich gegen Vorlage eines Ausweispapiers Bargeld beziehen (Bargeldservice); über die Höchstbeträge beim Bezug von Bargeld wird die Bank den Karteninhaber gesondert unterrichtet. Die Vertragsunternehmen sowie die Kreditinstitute und die Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservices sind an den Akzeptanzsymbolen zu erkennen, die auf der MasterCard zu sehen sind. Soweit mit der MasterCard zusätzliche Leistungen (z. B. Hilfe in Notfällen, Versicherungen) verbunden sind, informiert die Bank den Karteninhaber hierüber gesondert. b) Als Speichermedium für Zusatzanwendungen Verfügt die an den Kunden ausgegebene MasterCard über einen Chip, so kann die MasterCard auch als Speichermedium für Zusatzanwendungen der kartenausgebenden Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrages (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des mit diesem abgeschlossenen Vertrages (unternehmensgenerierte Zusatzanwendung) verwendet werden. 2. Persönliche Geheimzahl (PIN) Für die Nutzung von Geldautomaten und von automatisierten Kassen kann dem Karteninhaber für seine Karte eine persönlich Geheimzahl (PIN) zur Verfügung gestellt werden. 3. Nutzung der MasterCard a) Zu Zahlungszwecken Bei Nutzung der MasterCard ist entweder - ein Beleg zu unterschreiben, auf den das Vertragsunternehmen die Kartendaten übertragen hat, oder - an Geldautomaten und automatisierten Kassen die PIN einzugeben. Nach vorheriger Abstimmung zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen kann der Karteninhaber insbesondere zur Beschleunigung eines Geschäftsvorfalls ausnahmsweise darauf verzichten, den Beleg zu unterzeichnen und stattdessen lediglich seine MasterCard-Nummer angeben. b) Als Speichermedium für Zusatzanwendungen Die Nutzung der MasterCard als Speichermedium für eine bankgenerierte Zusatzanwendung richtet sich nach den zwischen der kartenausgebenden Bank und dem Karteninhaber in Bezug auf die Zusatzanwendung getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Die Nutzung der MasterCard als Speichermedium für eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung richtet sich nach dem zwischen dem Karteninhaber und dem MasterCard-Vertragsunternehmen geschlossenen Vertrag. 4. Finanzielle Nutzungsgrenze Der Karteninhaber darf die MasterCard nur im Rahmen seines Guthabens bzw. eines vorher eingeräumten Kredites nutzen. Auch wenn der Karteninhaber die finanzielle Nutzungsgrenze nicht einhält, ist die Bank berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der MasterCard entstehen. Die Genehmigung einzelner MasterCard-Umsätze führt weder zur Einräumung eines Kredites noch zur Erhöhung eines zuvor eingeräumten Kredites, sondern erfolgt in der Erwartung, dass ein Ausgleich der MasterCard-Umsätze bei Fälligkeit gewährleistet ist. Übersteigt die Buchung von MasterCard-Umsätzen das vorhandene Kontoguthaben oder einen vorher zum Konto eingeräumten Kredit, so führt die Buchung lediglich zu einer geschuldeten Kontoüberziehung; die Bank ist berechtigt, in diesem Fall den höheren Zinssatz für geduldete Kontoüberziehung zu verlangen. 5. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten Der Karteninhaber hat seine Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben und sie mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um sie vor missbräuchlicher Nutzung zu schützen. Der Karteninhaber hat auch dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Sie darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Jede Person, die in Besitz der Karte ist und die PIN kennt, hat die Möglichkeit, auch zusammen mit der PIN und der Karte missbräuchliche Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld an Geldautomaten abzuheben). Stellt der Karteninhaber den Verlust seiner Karte oder missbräuchliche Verfügungen mit seiner MasterCard fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, oder eine Repräsentanz des MasterCard-Verbundes unverzüglich zu unterrichten, um die MasterCard sperren zu lassen. Bei missbräuchlicher Verwendung der MasterCard ist Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der MasterCard eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der kartenausgebenden Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der kartenausgebenden Bank abgeschlossenen Vertrag. 6. Zahlungsverpflichtung des Kunden Mit dem Einsatz der MasterCard erteilt der Kunde gegenüber der Bank die unwiderrufliche Weisung, die unter Einsatz der Karte getätigten Umsätze zu honorieren. Die Bank ist gegenüber MasterCard- Vertragsunternehmen sowie den Kreditinstituten, die die MasterCard an ihren Geldautomaten akzeptieren, verpflichtet, die vom Kunden mit der Karte getätigten Umsätze zu begleichen. Die Bank wird dem Kunden alle im Zusammenhang mit der Begleichung der Umsätze entstehenden Aufwendungen zumindest einmal monatlich in Rechnung stellen. Der Betrag ist fällig, nachdem die Bank dem Kunden Abrechnung erteilt hat. Die Erstattungspflicht des Kunden besteht nur dann nicht, wenn von ihm im Zusammenhang mit dem Einsatz der Karte keine wirksame Weisung zur Begleichung des Umsatzes erteilt wurde. Reklamationen aus seinem Vertragsverhältnis zu dem MasterCard-Vertragsunternehmen, bei dem die Karte eingesetzt wurde, hat der Kunde unmittelbar mit dem Unternehmen zu klären. 7. Fremdwährungsumrechnung Die Bestimmung des Umrechnungskurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem Preisund Leistungsverzeichnis. 8. Entgeldregelung Die Bank ist berechtigt, vom Karteninhaber für die Überlassung der MasterCard, für den Bargeldservice, für den Einsatz der Karte in Ländern, die nicht an der Europäischen Währungsunion teilnehmen sowie für die sonstigen von ihr im Zusammenhang mit dem Kartenvertrag erbrachten Leistungen Entgelte zu berechnen. Die Höhe der Entgelte ergibt sich aus dem Preisaushang - Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft und ergänzend aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Die Entgelte kann die Bank nach billigem Ermessen ( 315 BGB) ändern, sie wird dem Kunden die Änderungen mitteilen. Sofern der Kunde den MasterCard-Vertrag deshalb innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigt, wird ein erhöhtes Entgelt für den gekündigten MasterCard-Vertrag nicht zu Grunde gelegt. 9. Haftung für Schäden aus missbräuchlichen Verfügungen Sobald der Karteninhaber gegenüber der Bank oder einer Repräsentanz des MasterCard-Verbundes einen Verlust der Karte oder missbräuchliche Verfügungen mit der MasterCard angezeigt hat, hat der Karteninhaber für weitere missbräuchliche Verfügungen, die mit der MasterCard nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, nicht mehr einzustehen. Für Schäden, die durch missbräuchliche Verfügungen vor Eingang der Verlustmeldung oder des Sperrauftrages entstehen, beschränkt sich die Haftung des Karteninhabers auf einen Höchstbetrag von 50 EUR je MasterCard. 10. Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Antragsteller Für die Verbindlichkeit aus einer gemeinsam beantragten MasterCard haften die Antragsteller als Gesamtschulder, d.h., die Bank kann von jedem Antragsteller die Erfüllung sämtlicher Ansprüche fordern. Jeder Antragsteller kann das Vertragsverhältnis nur mit Wirkung für alle Antragsteller jederzeit durch Kündigung beenden. Jeder Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die an ihn ausgegebene Karte mit Wirksamwerden der Kündigung unverzüglich an die Bank zurückgegeben wird. Die Aufwendungen, die aus einer weiteren Nutzung einer Karte bis zu ihrer Rückgabe an die Bank entstehen, haben die Antragsteller ebenfalls gesamtschuldnerisch zu tragen. Unabhängig davon wird die Bank zumutbare Maßnahmen ergreifen, um MasterCard-Verfügungen nach der Kündigung des MasterCard-Vertragsverhältnisses, zu unterbinden. 11. Eigentum und Gültigkeit der Karte Die Karte bleibt im Eigentum der Bank. Sie ist nicht übertragbar. Die Karte ist nur für den auf der Karte angegebenen Zeitraum gültig. Mit der Aushändigung einer neuen, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit, ist die Bank berechtigt, die alte Karte zurückzuverlangen. Endet die Berechtigung, die Karte zu nutzen, vorher (z. B. durch Kündigung des MasterCard-Vertrages), so hat der Karteninhaber die Karte unverzüglich an die Bank zurückzugeben. Auf der MasterCard befindliche unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen hat der Kunde bei dem Unternehmen, das die Zusatzanwendung auf die MasterCard aufgebracht hat, unverzüglich entfernen zu lassen. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach dem Vertragsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und der kartenausgebenden Bank. Die Bank behält sich das Recht vor, auch während der Laufzeit einer Karte, diese gegen eine neue auszutauschen. Kosten entstehen dem Karteninhaber dadurch nicht. 12. Kündigungsrecht des Karteninhabers Der Kunde kann den MasterCard-Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 13. Kündigungsrecht des Bank Die Bank kann den MasterCard-Vertrag unter Einhaltung einer angemessenen, mindestens sechswöchigen Kündigungsfrist kündigen. Die Bank wird den MasterCard-Vertrag mit einer längeren Kündigungsfrist kündigen, wenn dies unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers geboten ist. Die Bank kann den MasterCard-Vertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des MasterCard-Vertrages, auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, für die Bank unzumutbar ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat und die Bank hierauf die Entscheidung über den Abschluss des MasterCard- Vertrages gestützt hat oder wenn eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem MasterCard-Vertrag gegenüber der Bank gefährdet ist. 14. Folgen der Kündigung Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die MasterCard nicht mehr benutzt werden. Die Karte ist unverzüglich und unaufgefordert an die Bank zurückzugeben. Auf der Karte befindliche unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen hat der Karteninhaber bei
11 dem Unternehmen, das die Zusatzanwendung auf die MasterCard aufgebracht hat, unverzüglich entfernen zu lassen. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach den für jene Zusatzanwendung geltenden Regeln. 15. Einziehung und Sperre der MasterCard Die Bank darf die MasterCard für die weitere Nutzung sperren und den Einzug der Karte veranlassen, wenn sie berechtigt ist, den MasterCard-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Bank ist zur Einziehung und Sperre auch berechtigt, wenn die Nutzungsberechtigung der MasterCard durch Gültigkeitsablauf oder durch ordentliche Kündigung endet. Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen Karte eine Zusatzanwendung gespeichert, so hat der Einzug der Karte zur Folge, dass er die Zusatzanwendung nicht mehr nutzen kann. Zum Zeitpunkt der Einziehung der Karte gespeicherte unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen kann der Karteninhaber von der Bank herausverlangen, nachdem diese die Karte von der Stelle, die die Karte eingezogen hat, zur Verfügung gestellt bekommen hat. Die Bank ist berechtigt, das Herausgabeverlangen in Bezug auf die unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen dadurch zu erfüllen, dass sie dem Karteninhaber die um die Zahlungsverkehrsfunktionen bereinigte Karte aushändigt. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer auf der Karte befindlichen bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach den für jene Zusatzanwendung geltenden Regeln. II. Zusatzanwendungen 1. Speicherung von Zusatzanwendungen auf der Karte (1) Der auf der Kreditkarte befindliche Chip kann auch als Speichermedium für eine bankgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form eines Jugendschutzmerkmals) oder für eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form eines elektronischen Fahrscheins) genutzt werden kann. (2) Die Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach dem Rechtsverhältnis des Karteninhabers zur kartenausgebenden Bank. (3) Eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung kann der Karteninhaber nach Maßgabe des mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrages nutzen. Es obliegt der Entscheidung des Karteninhabers, ob er seine Karte zur Speicherung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung nutzen möchte. Die Speicherung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung auf der Karte erfolgt am Terminal des Unternehmens nach Absprache zwischen dem Kunden und dem Unternehmen. Kreditinstitute nehmen vom Inhalt der am Unternehmensterminal kommunizierten Daten keine Kenntnis. 2. Verantwortlichkeit des Unternehmens für den Inhalt einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung Die kartenausgebende Bank stellt mit dem Chip auf der Karte lediglich die technische Plattform zur Verfügung, die es dem Kunden ermöglicht, in der MasterCard unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen zu speichern. Eine Leistung, die das Unternehmen über die unternehmensgenerierte Zusatzanwendung gegenüber dem Kunden erbringt, richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem Unternehmen. 3. Reklamationsbearbeitung bei Zusatzanwendungen (1) Einwendungen, die den Inhalt einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung betreffen, hat der Kunde ausschließlich gegenüber dem Unternehmen geltend machen, das die Zusatzanwendungen in die Karte eingespeichert hat. Das Unternehmen bearbeitet derartige Einwendungen auf Basis der bei ihm gespeicherten Daten. Der Kunde darf die MasterCard zum Zwecke der Reklamationsbearbeitung nicht dem Unternehmen aushändigen. (2) Einwendungen, die den Inhalt einer bankgenerierten Zusatzanwendung betreffen, hat der Kontoinhaber ausschließlich gegenüber der Bank geltend zu machen. 4. Keine Angabe der von der Bank an den Kunden ausgegebenen PIN bei unternehmensgenerierten Zusatzanwendungen Bei der Speicherung, inhaltlichen Änderung oder Nutzung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung auf der Kreditkarte wird die von der kartenausgebenden Bank an den Karteninhaber ausgegebene PIN nicht eingegeben. Sofern das Unternehmen, das eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung in die MasterCard eingespeichert hat, dem Karteninhaber die Möglichkeit eröffnet, den Zugriff auf diese Zusatzanwendung mit einem seperaten, von ihm wählbaren Legitimationsmedium abzusichern, so darf der Kunde zur Absicherung der unternehmensgenerierten Zusatzanwendung nicht die PIN verwenden, die ihm von der kartenausgebenden Bank für die Nutzung der Zahlungsverkehrsanwendungen zur Verfügung gestellt worden ist. 5. Sperrmöglichkeit von Zusatzanwendungen Die Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der MasterCard eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung von bankgenerierten Zusatzanwendungen kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank geschlossenen Vertrag. III. Änderungen oder Ergänzungen der Geschäftsbedingungen Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kunden schriftlich bekanntgegeben. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das Homebanking), so können die Änderungen auch auf diesem Weg übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Bank bei Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Bank absenden. Stand: Mai 2007 Bedingungen für den ec-/maestro-service A. Garantierte Zahlungsformen I. Geltungsbereich Der Kunde kann die Karte, soweit diese entsprechend ausgestattet ist, für folgende Dienstleistungen nutzen: 1. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen: a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems, die mit dem ec-/ga-logo gekennzeichnet sind. b) Zur bargeldlosen Zahlung an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen electronic-cash- Systems, die mit dem electronic-cash-logo gekennzeichnet sind. c) Zum Aufladen der GeldKarte an Ladeterminals, die mit dem GeldKarte-Logo gekennzeichnet sind. d) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, sofern das Geldautomaten betreibende Kreditinstitut diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. 2. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen: a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des internationalen Geldautomaten- Systems, die mit dem internationalen Maestro-Logo gekennzeichnet sind. b) Zum bargeldlosen Zahlen an automatisierten Kassen im Rahmen des internationalen Maestro- Systems, die mit dem Maestro-Logo gekennzeichnet sind. In einigen Ländern kann anstelle der PIN die Unterschrift gefordert werden. c) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten sowie zur bargeldlosen Zahlung an automatisierten Kassen im Rahmen von Debitkarten-Systemen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrieben werden, soweit mit einem solchen Zahlungssystem eine entsprechende Kooperationsvereinbarung besteht (Kooperationspartner). Die Akzeptanz der Karte im Rahmen des Debitkarten-Systems eines Kooperationspartners erfolgt unter dem für jenes System geltenden Akzeptanzlogo. Die Bank wird den Kunden über die Debitkarten-Systeme von Kooperationspartnern, mit denen Kooperationsvereinbarungen bestehen, unterrichten. 3. Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN) a) Als GeldKarte zum bargeldlosen Bezahlen an automatisierten Kassen des Handels- und Dienstleistungsbereiches, die mit dem GeldKarte-Logo gekennzeichnet sind (GeldKarte-Terminals). b) Als Speichermedium für Zusatzanwendungen - der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrages (bankgenerierte Zusatzanwendungen) oder - eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrages (unternehmensgenerierte Zusatzanwendung). II. Allgemeine Regeln 1. Karteninhaber Die Karte gilt für das auf ihr angegebene Konto. Sie kann nur auf den Namen des Kontoinhabers oder einer Person ausgestellt werden, der der Kontoinhaber Kontovollmacht erteilt hat. Wenn der Kontoinhaber die Kontovollmacht widerruft, ist er dafür verantwortlich, dass die an den Bevollmächtigten ausgegebene Karte an die Bank zurückgegeben wird. Die Bank wird die Karte nach Widerruf der Vollmacht für die Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen sowie für die Aufladung der GeldKarte elektronisch sperren. Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung der Bank kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. Solange die Rückgabe der Karte nicht erfolgt ist, besteht die Möglichkeit, dass sie weiterhin zum Verbrauch der noch in der GeldKarte gespeicherten Beträge verwendet wird. Auch eine Nutzung der auf der Karte gespeicherten Zusatzanwendungen ist weiterhin möglich. 2. Finanzielle Nutzungsgrenzen Der Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner Karte nur im Rahmen des Kontoguthabens oder eines vorher für das Konto eingeräumten Kredits vornehmen. Auch wenn der Karteninhaber diese Nutzungsgrenze bei seinen Verfügungen nicht einhält,
12 ist die Bank berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der Karte entstehen. Die Buchung solcher Verfügungen auf dem Konto führt zu einer geduldeten Kontoüberziehung; die Bank ist berechtigt, in diesem Fall den höheren Zinssatz für geduldete Kontoüberziehungen zu verlangen. 3. Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen Nutzt der Karteninhaber die Karte für Verfügungen, die nicht auf Euro lauten, wird das Konto gleichwohl in Euro belastet. Die Bestimmung des Kurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. 4. Rückgabe der Karte Mit Aushändigung der neuen, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit der Karte ist die Bank berechtigt, die alte Karte zurückzuverlangen. Endet die Berechtigung, die Karte zu nutzen, vorher (zum Beispiel durch Kündigung der Kontoverbindung oder des Kartenvertrages), so hat der Karteninhaber die Karte unverzüglich an die Bank zurückzugeben. Ein zum Zeitpunkt der Rückgabe noch in der GeldKarte gespeicherter Betrag wird dem Karteninhaber erstattet. Auf der Karte befindliche unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen hat der Karteninhaber bei dem Unternehmen, das die Zusatzanwendung auf die Karte aufgebracht hat, unverzüglich entfernen zu lassen. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach dem Vertragsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und der Bank. 5. Sperre und Einziehung der Karte Die Bank darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (zum Beispiel an Geldautomaten) veranlassen, wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Bank ist zur Einziehung und Sperre der Karte auch berechtigt, wenn die Nutzungsberechtigung der Karte durch Gültigkeitsablauf oder durch ordentliche Kündigung endet. Zum Zeitpunkt der Einziehung noch in der GeldKarte gespeicherte Beträge werden dem Karteninhaber erstattet. Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen Karte eine Zusatzanwendung gespeichert, so hat der Einzug der Karte zur Folge, dass er die Zusatzanwendung nicht mehr nutzen kann. Zum Zeitpunkt der Einziehung in der Karte gespeicherte unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen kann der Karteninhaber vom kartenausgebenden Institut herausverlangen, nachdem dieses die Karte von der Stelle, die die Karte eingezogen hat, zur Verfügung gestellt bekommen hat. Die Bank ist berechtigt, das Herausgabeverlangen in Bezug auf die unternehmensgenerierten Zusatzanwendungen dadurch zu erfüllen, dass sie dem Karteninhaber die um die Zahlungsverkehrsfunktionen bereinigte Karte aushändigt. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach den für jene Zusatzanwendung geltenden Regeln. 6. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers 6.1 Unterschrift Der Karteninhaber hat die Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben. 6.2 Sorgfältige Aufbewahrung der Karte Die Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhanden kommt und missbräuchlich verwendet wird. Sie darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden, da sie (z. B. im Rahmen des Maestro-Systems) missbräuchlich eingesetzt werden kann. Darüber hinaus kann jeder, der in Besitz der Karte ist, den in der GeldKarte gespeicherten Betrag verbrauchen. 6.3 Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN) Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl erlangt. Die Geheimzahl darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die persönliche Geheimzahl kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zu Lasten des auf der Karte angegebenen Kontos Verfügungen zu tätigen (zum Beispiel Geld an Geldautomaten abzuheben). 6.4 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten Stellt der Karteninhaber den Verlust seiner Karte oder missbräuchliche Verfügungen mit seiner Karte fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen. Den Verlust der Karte kann der Karteninhaber auch gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst anzeigen. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank möglichst mit Bankleitzahl und die Kontonummer angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Wird die Karte missbräuchlich verwendet, ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. III. Besondere Regeln für einzelne Nutzungsarten 1. Geldautomaten-Service und bargeldloses Bezahlen an automatisierten Kassen 1.1 Verfügungsrahmen Für Verfügungen an Geldautomaten, automatisierten Kassen und die Aufladung der GeldKarte teilt die Bank dem Kontoinhaber einen jeweils für einen bestimmten Zeitraum geltenden Verfügungsrahmen mit. Bei jeder Nutzung der Karte an Geldautomaten und automatisierten Kassen wird geprüft, ob der Verfügungsrahmen durch vorangegangene Verfügungen bereits ausgeschöpft ist. Verfügungen, mit denen der Verfügungsrahmen überschritten würde, werden unabhängig vom aktuellen Kontostand und einem etwa vorher zum Konto eingeräumten Kredit abgewiesen. Der Karteninhaber darf den Verfügungsrahmen nur im Rahmen des Kontoguthabens oder eines vorher für das Konto eingeräumten Kredits in Anspruch nehmen. Der Kontoinhaber kann mit der kontoführenden Stelle eine Änderung des Verfügungsrahmens für alle zu seinem Konto ausgegebenen Karten vereinbaren. Ein Bevollmächtigter, der eine Karte erhalten hat, kann nur eine Herabsetzung für diese Karte vereinbaren. 1.2 Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten sowie an automatisierten Kassen nicht mehr eingesetzt wer den, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. 1.3 Zahlungsverpflichtung der Bank; Reklamationen Die Bank hat sich gegenüber den Betreibern von Geldautomaten und automatisierten Kassen vertraglich verpflichtet, die Beträge, über die unter Verwendung der an den Karteninhaber ausgegebenen Karte verfügt wurde, an die Betreiber zu vergüten. Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus dem Vertragsverhältnis zu dem Unternehmen, bei dem bargeldlos an einer automatisierten Kasse bezahlt worden ist, sind unmittelbar gegenüber diesem Unternehmen geltend zu machen. 1.4 Haftung für Schäden durch missbräuchliche Verwendung der Karte an Geldautomaten und automatisierten Kassen Die Bank haftet für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Kartenvertrag. Sobald der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust der Karte angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch Verfügungen an Geldautomaten und automatisierten Kassen entstehenden Schäden. Sie übernimmt auch die bis zum Eingang der Verlustanzeige entstehenden Schäden, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten erfüllt hat. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. Hat der Karteninhaber seine Pflichten lediglich leicht fahrlässig verletzt, so stellt die Bank den Kontoinhaber von seiner Verpflichtung, einen Teil des Schadens zu übernehmen, in jedem Fall in Höhe von 90 % des Gesamtschadens frei. Hat die Bank ihre Verpflichtungen erfüllt und der Karteninhaber seine Pflichten grob fahrlässig verletzt, trägt der Kontoinhaber den entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn - er den Kartenverlust der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, - die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt war (zum Beispiel im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), - die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde. Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den mitgeteilten Verfügungsrahmen. 2. GeldKarte 2.1 Servicebeschreibung Die mit einem Chip ausgestattete Karte kann auch als GeldKarte eingesetzt werden. Der Karteninhaber kann an GeldKarten-Terminals des Handels- und Dienstleistungsbereiches bargeldlos bezahlen. 2.2 Aufladen und Entladen der GeldKarte Der Karteninhaber kann seine GeldKarte an den mit dem GeldKarten-Logo gekennzeichneten Ladeterminals innerhalb des ihm von seiner Bank eingeräumten Verfügungsrahmens (Abschnitt III Nr. 1.1) zu Lasten des auf der Karte angegebenen Kontos aufladen. Vor dem Aufladevorgang muss er seine persönliche Geheimzahl (PIN) eingeben. Der Karteninhaber kann seine GeldKarte darüber hinaus auch gegen Bargeld sowie im Zusammenwirken mit einer anderen Karte zu Lasten des Kontos, über das die Umsätze mit dieser Karte abgerechnet werden, aufladen. Die Bank unterrichtet den Karteninhaber über die Höhe des Betrages, den die GeldKarte maximal aufnehmen kann. Aufgeladene Beträge, über die der Karteninhaber nicht mehr mittels GeldKarte verfügen möchte, können bei der kartenausgebenden Bank entladen werden. Die Entladung von Teilbeträgen ist nicht möglich. Bei einer Funktionsunfähigkeit der GeldKarte erstattet die kartenausgebende Bank dem Karteninhaber den nicht verbrauchten Betrag. Benutzt der Karteninhaber seine Karte, um seine GeldKarte oder die GeldKarte eines anderen aufzuladen, so ist die persönliche Geheimzahl (PIN) am Ladeterminal einzugeben. Die Auflademöglichkeit besteht nicht mehr, wenn die PIN dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.
13 2.3 Sofortige Kontobelastung Benutzt der Karteninhaber seine Karte, um seine GeldKarte oder die GeldKarte eines anderen aufzuladen, so wird der Ladebetrag dem Konto, das auf der Karte angegeben ist, belastet. 2.4 Zahlungsvorgang mittels GeldKarte Beim Bezahlen mit der GeldKarte ist die PIN nicht einzugeben. Bei jedem Bezahlvorgang vermindert sich der in der GeldKarte gespeicherte Betrag um den verfügten Betrag. 2.5 Haftung bei Verlust der aufgeladenen GeldKarte Bei Verlust der Karte erstattet die Bank den in der GeldKarte vorhandenen Betrag nicht, denn jeder, der im Besitz der Karte ist, kann den in der GeldKarte gespeicherten Betrag ohne Einsatz der PIN verbrauchen. 2.6 Haftung für Schäden durch missbräuchliche Aufladevorgänge Die Bank haftet für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Kartenvertrag. Sobald der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust der Karte angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch missbräuchliche Aufladevorgänge entstehenden Schäden. Sie übernimmt auch die bis zum Eingang der Verlustanzeige entstehenden Schäden, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten erfüllt hat. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. Hat der Karteninhaber seine Pflichten lediglich leicht fahrlässig verletzt, so stellt die Bank den Kontoinhaber von seiner Verpflichtung, einen Teil des Schadens zu tragen, in jedem Fall in Höhe von 90 % des Gesamtschadens frei. Hat die Bank ihre Verpflichtungen erfüllt und der Karteninhaber seine Pflichten grob fahrlässig verletzt, trägt der Kontoinhaber den entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er den Kartenverlust der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt war (zum Beispiel im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde. Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den mitgeteilten Verfügungsrahmen. 3. Aufladen von Prepaid-Mobilfunk-Konten 3.1 Servicebeschreibung Unter Verwendung seiner Karte und der persönlichen Geheimzahl (PIN) kann der Karteninhaber ein Prepaid-Molbilfunk-Konto eines Mobilfunkanbieters, auf dem vorausbezahlte Telefonwerteinheiten verbucht werden, an Geldautomaten innerhalb des ihm von seiner Bank eingeräumten Verfügungsrahmens (Abschnitt III. Nr. 1.1) zu Lasten des auf der Karte angegebenen Kontos aufladen. Voraussetzung ist, dass der vom Karteninhaber gewählte Geldautomat über eine entsprechende Ladefunktion verfügt und der Mobilfunkanbieter, der das Prepaid-Mobilfunk-Konto führt, das aufgeladen werden soll, an dem System teilnimmt. Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos hat der Karteninhaber am Display des Geldautomaten den Menüpunkt zum Aufladen des Prepaid- Mobilfunk-Kontos zu wählen, die Mobilfunk-Telefonnummer ( Handy-Nummer ) einzugeben und einen angezeigten Aufladenbetrag zu wählen. Nach Autorisierung der Ladetransaktionen durch die Bank des Karteninhabers wird das Prepaid-Mobilfunk-Konto beim Mobilfunkanbieter aufgeladen. Mit diesem Verfahren kann der Karteninhaber sowohl sein eigenes Prepaid-Mobilfunk-Konto als auch das eines Dritten aufladen. Wird die Aufladung von der Bank, etwa wegen fehlender Kontodeckung, nicht autorisiert, wird am Display ein ablehnender Hinweis angezeigt. 3.2 Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. 3.3 Zahlungsverpflichtung der Bank; Reklamationen Die Bank ist vertraglich verpflichtet, Ladebeträge für ein Prepaid-Mobilfunk-Konto, die unter Verwendung der an den Karteninhaber ausgegebenen Karte autorisiert worden sind, zu bezahlen. Die Zahlungspflicht beschränkt sich auf den jeweils autorisierten Betrag. Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus dem Vertragsverhältnis zu dem Mobilfunkanbieter, der das Prepaid-Mobilfunk-Konto führt, sind unmittelbar gegenüber diesem Unternehmen geltend zu machen. 3.4 Haftung für Schäden durch missbräuchliche Verwendung der Karte zum Aufladen von Prepaid-Mobilfunk-Konten Die Bank haftet für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Kartenvertrag. Sobald der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust der Karte angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch eine missbräuchliche Verwendung der Karte zum Aufladen von Prepaid-Mobilfunk-Konten entstehenden Schäden. Sie übernimmt auch die bis zum Eingang der Verlustanzeige entstehenden Schäden, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten erfüllt hat. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. Hat der Karteninhaber seine Pflichten lediglich leicht fahrlässig verletzt, trägt der Kontoinhaber den entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er den Kartenverlust der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt war (zum Beispiel im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde. Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den mitgeteilten Verfügungsrahmen. B. Von der Bank angebotene andere Service- Leistungen 1. Besondere Bedingungen Für weitere von der Bank für die Karte bereitgestellte Service-Leistungen gelten besondere Bedingungen, die vor Inanspruchnahme mit dem Kontoinhaber vereinbart werden. 2. Vereinbarung über die Nutzungsarten Die Bank vereinbart mit dem Kontoinhaber, welche Dienstleistungen er mit der Karte in Anspruch nehmen kann. C. Zusatzanwendungen 1. Speicherung von Zusatzanwendungen auf der Karte (1) Der Karteninhaber hat die Möglichkeit, den auf der Karte befindlichen Chip als Speichermedium für eine bankgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form eines Jugendschutzmerkmals) oder als Speichermedium für eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form eines elektronischen Fahrscheins) zu benutzen. (2) Die Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach dem Rechtsverhältnis des Karteninhabers zur Bank. Eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung kann der Karteninhaber nach Maßgabe des mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrages nutzen. Es obliegt der Entscheidung des Karteninhabers, ob er seine Karte zur Speicherung unternehmensgenerierter Zusatzanwendungen nutzen möchte. Die Speicherung einer unternehmengenerierten Zusatzanwendung auf der Karte erfolgt am Terminal des Unternehmens nach Absprache zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen. Kreditinstitute nehmen vom Inhalt der am Unternehmensterminal kommunizierten Daten keine Kenntnis. 2. Verantwortlichkeit des Unternehmens für den Inhalt einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung Die kartenausgebende Bank stellt mit dem Chip auf der Karte lediglich die technische Plattform zur Verfügung, die es dem Karteninhaber ermöglicht, in der Karte unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen zu speichern. Eine Leistung, die das Unternehmen über die unternehmensgenerierte Zusatzanwendung gegenüber dem Karteninhaber erbringt, richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen. 3. Reklamationsbearbeitung im Bezug auf Zusatzanwendungen (1) Einwendungen, die den Inhalt einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließlich gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen, das die Zusatzanwendung in die Karte eingespeichert hat. Das Unternehmen bearbeitet derartige Einwendungen auf Basis der bei ihm gespeicherten Daten. Der Karteninhaber darf die Karte zum Zwecke der Reklamationsbearbeitung nicht dem Unternehmen aushändigen. (2) Einwendungen, die den Inhalt einer bankgenerierten Zusatzanwendungen betreffen, hat der Karteninhaber ausschließlich gegenüber der Bank geltend zu machen. 4. Keine Angabe der von der Bank an den Kunden ausgegebenen PIN bei unternehmensgenerierten Zusatzanwendungen Bei der Speicherung, inhaltlichen Änderung oder Nutzung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung auf der Karte wird die von der kartenausgebenden Bank an den Karteninhaber ausgegebene PIN nicht eingegeben. Sofern das Unternehmen, das eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung in die Karte eingespeichert hat, dem Karteninhaber die Möglichkeit eröffnet, den Zugriff auf die Zusatzanwendung mit einem separaten von ihm wählbaren Legitimationsmedium abzusichern, so darf der Karteninhaber zur Absicherung der unternehmensgenerierten Zusatzanwendung nicht die PIN verwenden, die ihm von der kartenausgebenden Bank für die Nutzung der Zahlungsverkehrsan-wendungen zur Verfügung gestellt worden ist. 5. Sperrmöglichkeit von Zusatzanwendungen Die Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung von bankgenerierten Zusatzanwendungen kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank geschlossenen Vertrag. Stand: Juli 2007
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