Inhaltsverzeichnis. Vorwort...V Verzeichnis der wichtigsten Abkürzungen...VII Inhaltsverzeichnis...XV

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1 Inhaltsverzeichnis Vorwort...V Verzeichnis der wichtigsten Abkürzungen...VII Inhaltsverzeichnis...XV A Abfertigung Alt... 1 Abfertigung Neu BMSVG... 8 Abschreibungen Arbeiterkammerumlage Arbeitgeberleistungen isd 26 EStG Arbeitnehmerschutz Arbeitnehmerveranlagung Arbeitsstätte Arbeitsverfassung Arbeitszeit Arbeitszeit Sonderregelungen Aufrechnung im aufrechten Arbeitsverhältnis Ausbildungskosten Auslandsentsendung Außergewöhnliche Belastungen Austrittsgründe B Bauzulage Behinderteneinstellung Bekleidungsvorschriften und Berufskleidung Betriebsausgaben Betriebseinrichtungen und -anlagen Betriebsrat Betriebsvereinbarungen Bildungskarenz Bundesabgabenordnung D Dienstgeberbeitrag zum FLAF Dienstreise Dienstverhinderungsgründe Dienstzettel Dienstzeugnis E Einkommensteuer-/Lohnsteuertarif Elektrizitätsabgabe ARD-Redaktion, Personalrecht und Betriebswichtiges 2011, LexisNexis XV

2 Inhaltsverzeichnis Elternkarenz Elternteilzeit und Internet am Arbeitsplatz Energieabgabenvergütung Entlassungsgründe Erbschafts- und Schenkungssteuer Erdgasabgabe Essensbons sowie freie oder verbilligte Mahlzeiten F Fallweise Beschäftigte Familienhospizkarenz Ferialpraktikanten Folgepflicht bei Betriebsstandortverlegung Forschungsprämie Freier Dienstvertrag Freiwillige Abfertigung steuerrechtliche Behandlung G Gebühren Geringfügige Beschäftigung Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder Gewinnfreibetrag Grunderwerbsteuer Grundsteuer H Hausbesorger I Insolvenz des Arbeitgebers J Jugendarbeit Kinderarbeit K Kammerumlagen ( 122 WKG) Kilometergeld Kinderbetreuungsgeld Kinderfreibetrag Kohleabgabe Kommunalsteuer Konkurrenzklausel Körperschaftsteuer Kraftfahrzeugsteuer Krankenstand XVI ARD-Redaktion, Personalrecht und Betriebswichtiges 2011, LexisNexis

3 Inhaltsverzeichnis Kündigung Kündigungs- und Entlassungsschutz Kündigungsentschädigung L Lehrlingsausbildung Lohnkonto Lohnnebenkosten Lohnpfändung Lohnzettel M Maut Meldepflicht 109a EStG Mitarbeiterbeteiligungen Montagezulage Motivkündigung Motorbezogene Versicherungssteuer N Nachzahlung Normverbrauchsabgabe NSchG-Beitrag P Parkraumbewirtschaftung Pauschalierung Pensionsabfindung Pensionskassenbeiträge Pensionsvorsorge Pflegefreistellung Postensuchtage Freizeit während Kündigungsfrist R Rentenbesteuerung Rückstellungen S Sachbezüge Schnupperlehre SEG-Zulagen Service-Entgelt für die e-card SFN-Zuschläge Sommerzeit Sonderausgaben Sonderzahlungen, sonstige Bezüge ARD-Redaktion, Personalrecht und Betriebswichtiges 2011, LexisNexis XVII

4 Inhaltsverzeichnis Sozialversicherung Beitragsrecht Sozialversicherung International Sozialversicherung Leistungsrecht Sozialversicherung Veränderliche Werte und feste Beträge nach dem ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG für das Kalenderjahr Sozialwidrige Kündigung Steuerbefreiungen Stock Options T Telefonkostenersatz Tod des Arbeitgebers bzw des Arbeitnehmers U Überstunden und Mehrarbeit Übertragungsrücklage Umsatzsteuer Urlaubsablöse Urlaubsanspruch Urlaubsersatzleistung Urlaubskonsum V Verbraucherpreisindex Verbraucherpreisindex Vergleichssummen Verjährung und Verfall Versetzung Vertragsangestellte Volontäre Vorübergehend Beschäftigte W Weihnachtsgeschenke und Betriebsveranstaltungen Werbungskosten Wohnbauförderungsbeitrag Z Zinsentwicklung Zinsersparnisse Zukunftssicherungsmaßnahmen Zustellung von Auflösungserklärungen Tabelle über die abgabenrechtliche Behandlung der Bezüge Betriebswichtige Adressen Stichwortverzeichnis XVIII ARD-Redaktion, Personalrecht und Betriebswichtiges 2011, LexisNexis

5 Abfertigung Alt A Abfertigung Alt Vgl zum Thema auch: Kapitel A Abfertigung Neu BMSVG Rz 12 ff Mit trat das neue Betriebliche Mitarbeiter-Vorsorgegesetz (= BMVG, nunmehr Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BMSVG) in Kraft, mit dem die Abfertigung Neu eingeführt wurde. Dieses Gesetz ist aber erst auf alle Dienstverhältnisse anzuwenden, deren vertraglicher Beginn nach dem liegt. Demnach gilt für Dienstverhältnisse, die vor dem begonnen haben, das bisher geltende ( alte ) Abfertigungsrecht weiter, außer es wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Übertritt in das neue Abfertigungsrecht vertraglich vereinbart Angestellte ( 23 f AngG), Gutsangestellte ( 22 f GAngG) und Arbeiter ( 2 ArbAbfG) Günstigere kollektivvertragliche Regelungen und Anrechnungsmöglichkeiten (insbesondere Bauarbeiter) sind zu beachten! 1.1. Abfertigungsbegründende bzw -schädliche Beendigungsarten Dem Angestellten gebührt nach 23 f AngG eine Abfertigung, wenn das Dienstverhältnis zumindest 3 Jahre gedauert hat und durch eine der folgenden Beendigungsarten aufgelöst wurde: Kündigung durch den Arbeitgeber, Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses von mindestens 3 Jahren Dauer, begründeter vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers, unbegründete vorzeitige Entlassung durch den Arbeitgeber, begründete, aber unverschuldete Entlassung (zb wegen krankhaften, Arbeitsunfähigkeit bewirkenden Alkoholismus), einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses (sofern diese nicht bloß zum Schein abgeschlossen wurde), 7. Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen eines geltend gemachten und nachgewiesenen Grundes, der zum sofortigen vorzeitigen Austritt berechtigt hätte, 8. Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer, einer Gleitpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, einer Korridorpension, 2 ARD-Redaktion, Personalrecht und Betriebswichtiges 2011, LexisNexis 1

6 A Abfertigung Alt einer Schwerarbeitspension bzw bei Vollendung des 60. bzw 65. Lebensjahres (bei jeweils mindestens 10-jähriger Dienstdauer), 9. Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen Inanspruchnahme einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, 10. vorzeitiger Austritt durch den Arbeitnehmer wegen der Geburt eines Kindes (bei mindestens 5-jähriger Dienstdauer und in halber Höhe), 11. Kündigung durch den Arbeitnehmer während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß 15c MSchG oder 8 VKG (in halber Höhe), 12. Tod des Angestellten bei Zutreffen der Voraussetzungen des 23 Abs 1 und Abs 6 AngG (in halber Höhe). Kein Abfertigungsanspruch besteht hingegen bei Kündigung durch den Angestellten, ohne dass ein gesetzlicher Austrittsgrund anlässlich der Kündigung geltend gemacht und bewiesen wird, bei einem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers ohne gesetzlichen Austrittsgrund und bei berechtigter, vom Angestellten verschuldeter vorzeitiger Entlassung durch den Arbeitgeber. Trifft den Arbeitgeber ein Mitverschulden an der Entlassung, kann dem Arbeitnehmer eine Abfertigung nach freiem Ermessen des Richters ob und in welcher Höhe zugesprochen werden. Das Gesetz stellt ausschließlich auf die tatsächliche Art der Beendigung des Dienstverhältnisses ab. Ein Arbeitnehmer, der zwar selbst gekündigt hat, dann aber während der Kündigungsfrist vom Arbeitgeber ohne wichtigen Grund entlassen wird, hat daher Anspruch auf eine Abfertigung (alt). Der Abfertigungsanspruch entsteht nicht bereits mit dem Ausspruch der Kündigung, sondern erst mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Erst in diesem Beendigungszeitpunkt steht aber fest, ob das Dienstverhältnis tatsächlich durch die Kündigung und nicht etwa durch vorzeitige Auflösung während der Kündigungsfrist sein Ende gefunden hat (vgl ARD 5756/6/2007) Ausmaß des Abfertigungsanspruches 3 Dem Arbeitnehmer gebührt bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung in folgendem Ausmaß: nach 3 Dienstjahren Monatsentgelte nach 5 Dienstjahren... 3 Monatsentgelte nach 10 Dienstjahren... 4 Monatsentgelte nach 15 Dienstjahren... 6 Monatsentgelte nach 20 Dienstjahren... 9 Monatsentgelte nach 25 Dienstjahren Monatsentgelte 2 ARD-Redaktion, Personalrecht und Betriebswichtiges 2011, LexisNexis

7 Abfertigung Alt A Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Angestellten aufgelöst, so beträgt die Abfertigung nur die Hälfte des angeführten Betrages und gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Im Falle des Mutter- oder Vaterschaftsaustritts oder der Selbstkündigung während einer Elternteilzeit ( 15h MSchG, 8 VKG, 23a Abs 3, Abs 4 und Abs 4a AngG ) gebührt eine Abfertigung in folgender Höhe: nach 5 Dienstjahren... 1,5 Monatsentgelte nach 10 Dienstjahren... nach 15 Dienstjahren... Berechnung der Dienstzeit: 2 Monatsentgelte 3 Monatsentgelte Für die maßgebliche Dienstzeit werden alle Jahre zusammengezählt, die ein Arbeitnehmer (als Angestellter oder Arbeiter) in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war (kurzfristige Unterbrechungen von wenigen Tagen bis Wochen schaden nicht). Zeiten eines Lehrverhältnisses jedoch nur dann, wenn das Dienstverhältnis einschließlich der Lehrzeit insgesamt 7 Jahre ohne Unterbrechung gedauert hat. Eine Zusammenrechnung von Dienstzeiten erfolgt zb bei einer Dienstvertragsübernahme (vgl ARD 4235/22/91) oder bei nur kurzen Unterbrechungen des Dienstverhältnisses (vgl ARD 3904/9/87 oder ARD 4244/20/91; sogar nach einer Entlassung, ARD 4876/9/97 oder ARD 4883/11/97); nicht jedoch bei längeren Unterbrechungen (vgl ARD 4601/15/94) oder zb bei Kettendienstverhältnissen in Saisonbetrieben (vgl ARD 4953/4/98). Karenz nach MSchG oder VKG ist ebenso wie Bildungskarenz nach 11 AVRAG nicht zu berücksichtigen. Sehr wohl anzurechnen sind Zeiten eines Präsenzdienstes ( 8 APSG ). Die Nichtanrechnung einer einzelvertraglichen Karenzierung (unbezahlter Urlaub) kann vereinbart werden (vgl ARD 5649/5/2006 und ARD 5329/8/2002). Der Abfertigungsanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Auflösung schon mindestens 3 Jahre gedauert hat. Die für den Abfertigungsanspruch bzw dessen Höhe erforderliche Dauer des Dienstverhältnisses ist nach der bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses erreichten Dienstzeit zu berechnen. Im Falle eines Dienstverhältnisses von genau 3 Jahren (zb vom bis ) gebührt bereits Abfertigung, weil es andernfalls im Gesetz mehr als 3 Jahre heißen müsste (vgl ARD 321/9/50). Der höhere Abfertigungsanspruch gebührt, wenn das Dienstjahr wenigstens am letzten Tag des Dienstverhältnisses vollendet ist (vgl ARD 4944/9/98). Mit welchem Tag das Dienstverhältnis beginnt, richtet sich nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung; der Beginn eines Dienstverhältnisses muss nicht mit dem Tag des Dienstantritts übereinstimmen (vgl ARD 4944/9/98). ARD-Redaktion, Personalrecht und Betriebswichtiges 2011, LexisNexis 3

8 A Abfertigung Alt 1.3. Bemessungsgrundlage 4 Die Abfertigung ist nach dem regelmäßigen Entgelt des letzten Monats zu bemessen; einzubeziehen sind mit dem auf den letzten Monat entfallenden Durchschnitt des letzten Jahres: Remunerationen, Bilanzgelder, Tantiemen, Provisionen, Zulagen, Zuschläge, Sachbezüge, Überstundenentgelt für regelmäßig geleistete Überstunden etc. Auch im Fall einer dauerhaften Entgeltveränderung (zb bei einem dauerhaften Wechsel eines Arbeitnehmers von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt) ist bei Berechnung der Abfertigung grundsätzlich auf das zuletzt bezogene (je nach Lage des Falls dann dauerhaft höhere oder niedrigere) Entgelt abzustellen ist (vgl ARD 5631/4/2005). Wechselt aber ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer regelmäßig wiederkehrend jedes Jahr von Mai bis August aufgrund saisonbedingter Flaute auf Teilzeit und ab September wieder auf Vollzeit, so ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses der Abfertigungsberechnung nicht der Letztbezug, sondern der Monatsdurchschnittsverdienst der letzten 12 Monate zugrunde zu legen (OGH , 9 ObA 79/07v, ARD 5813/5/2007). Beispiele für Entgeltbestandteile : Sachbezüge und Naturalbezüge (sind mit ihrem tatsächlichen Wert zu berücksichtigen, die fiskalische Bewertung dient nur als Orientierungshilfe, vgl ARD 5863/3/2008), Überstunden und Prämien (vgl ARD 4607/13/94 oder ARD 4945/10/98), freiwillige Prämien (vgl ARD 4253/17/91 oder ARD 4307/9/91), jährliche Gewinnbeteiligung (vgl ARD 4616/41/95), Leistungen Dritter (vgl ARD 4218/12/90), steuerpflichtige Diäten (ARD 5688/2/2006). Nicht in die Abfertigung einzubeziehen sind hingegen zb: Trinkgelder (vgl ARD 4605/32/94), Gelegenheitsentgelt von dritter Seite (vgl ARD 4945/9/98), Zeitausgleich und Entschädigung für Zeitausgleich (vgl ARD 4573/25/94), Aufwandsentschädigungen (vgl ARD 4783/28/96), Jubiläumsgelder (vgl ARD 4607/13/94), Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen oder regelmäßig gewährten Optionen auf den Erwerb von Aktien des Arbeitgebers (vgl ARD 5167/1/2000). 2. Hausgehilfen ( 17 HGHAngG) 5 Wird das Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen mindestens 10-jährigen Dauer gelöst oder unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer 4 ARD-Redaktion, Personalrecht und Betriebswichtiges 2011, LexisNexis

9 Abfertigung Alt A gesetzlichen Pensionsversicherung mit einem im 253c Abs 2 ASVG genannten verminderten Arbeitsausmaß beim selben Dienstgeber fortgesetzt, gebührt dem Dienstnehmer ein außerordentliches Entgelt, das nach den für den letzten Monat des Dienstverhältnisses (für den letzten Monat vor Änderung des Arbeitszeitausmaßes) gebührenden Geldbezügen zu bemessen ist (Bemessungsgrundlage). Das außerordentliche Entgelt beträgt nach 10 Dienstjahren... 3 Monatsgeldbezüge inklusive aliquoter Sonderzahlungen für jedes weitere Dienstjahr zusätzlich je... drei Fünftel des Monatsgeldbezuges inklusive aliquoter Sonderzahlungen Höchstausmaß Monatsgeldbezüge inklusive aliquoter Sonderzahlungen Ein Anspruch auf das außerordentliche Entgelt besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis infolge Verschuldens des Dienstnehmers vorzeitig aufgelöst wird. Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers beendet, so gebührt das halbe außerordentliche Entgelt den gesetzlichen Erben des Dienstnehmers, zu deren Erhaltung er gesetzlich verpflichtet war. 3. Land- und Forstarbeiter ( 31 LAG) War der Dienstnehmer durch eine bestimmte Zeit ununterbrochen bei demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses oder wenn dieses unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung bei demselben Dienstgeber mit einem im 253c Abs 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird, eine Abfertigung. Das Mindestausmaß der Abfertigung beträgt 6 nach 3 Dienstjahren % des Jahresentgelts für jedes weitere Dienstjahr bis zur Vollendung des 25. Dienstjahres zusätzlich je... 4 % des Jahresentgelts nach 25 Dienstjahren daher % des Jahresentgelts nach 40 Dienstjahren für jedes weitere Dienstjahr zusätzlich je... 3 % des Jahresentgelts ARD-Redaktion, Personalrecht und Betriebswichtiges 2011, LexisNexis 5

10 A Abfertigung Alt Das Jahresentgelt umfasst den Barlohn und die Naturalbezüge. Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft oder wenn er selbst kündigt. Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt dessen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war, die Abfertigung. 4. Bauarbeiter ( 13a ff BUAG) 7 Arbeitnehmer haben bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Erfüllung der Voraussetzungen gemäß 13b und 13c BUAG in den Fällen des 13a Abs 1 BUAG Anspruch auf Abfertigung. Der Abfertigungsanspruch beträgt nach 156 Beschäftigungswochen... 2 Monatsentgelte nach 260 Beschäftigungswochen... 3 Monatsentgelte nach 520 Beschäftigungswochen... 4 Monatsentgelte nach 780 Beschäftigungswochen... 6 Monatsentgelte nach 1040 Beschäftigungswochen... 9 Monatsentgelte nach 1300 Beschäftigungswochen Monatsentgelte 5. Heimarbeiter ( 27b HeimArbG) 8 Dem Heimarbeiter gebührt bei Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses eine Abfertigung entsprechend der Bestimmungen des AngG. 23 und 23a AngG sind sinngemäß anzuwenden. Für die Bemessung der Anwartschaften sind die Zeiten zwischen erster Auftragsvergabe und Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses heranzuziehen. Für die Berechnung der Höhe des Abfertigungsanspruches ist der monatliche Durchschnittsverdienst des vor der Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses liegenden Arbeitsjahres, einschließlich Urlaubsentgelt, Feiertagsentgelt und Krankenentgelt, jedoch ausschließlich der Unkostenzuschläge, heranzuziehen. Zu dem monatlichen Durchschnittsverdienst ist ein Zuschlag von 14 % für Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration hinzuzurechnen. Wird das Heimarbeitsverhältnis durch ausdrückliche Beendigungserklärung des Auftraggebers aufgelöst und erhält der Heimarbeiter innerhalb von 30 Tagen einen weiteren Arbeitsauftrag, sind die Anwartschaftszeiten aus den Heimarbeitsverhältnissen zusammenzurechnen. 6 ARD-Redaktion, Personalrecht und Betriebswichtiges 2011, LexisNexis

11 Abfertigung Alt A Zeiten eines Arbeitsverhältnisses des Heimarbeiters zum selben Auftraggeber sind für die Abfertigung nur zu berücksichtigen, wenn das Arbeitsverhältnis dem Heimarbeitsverhältnis unmittelbar vorangegangen ist. Nicht zu berücksichtigen sind Zeiten, für die der Heimarbeiter als Arbeitnehmer im Betrieb desselben Auftraggebers bereits eine Abfertigung erhalten hat. 6. Abgabenrechtliche Behandlung 6.1. Sozialversicherung Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, wie zb Abfertigungen, Abgangsentschädigungen oder Übergangsgelder, sind beitragsfrei zu behandeln ( 49 Abs 3 Z 7 ASVG ). Es muss sich um Vergütungen handeln, deren Grund in der Beendigung liegt. Der bloße Zufall der Auszahlung beim Austritt, der ja absichtlich herbeigeführt werden könnte, kann für eine Beitragsbefreiung nicht maßgebend sein; dies gilt insbesondere auch für die anlässlich der Beendigung aliquot ausbezahlte Urlaubs- und Weihnachtsremuneration oder eine Urlaubsersatzleistung (vgl ARD-ASVG Handbuch zur Sozialversicherung, 1. Teil zu 49 Abs 3 ASVG ). Auch ohne gesetzliche Verpflichtung, aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Entgeltbestandteile, die nach Voraussetzung und Höhe Ähnlichkeit mit dem in der Rechtsordnung herausgearbeiteten Typus der gesetzlichen Abfertigung haben ( freiwillige Abfertigungen ), sind begrifflich Abfertigungen und zwar in dem Sinn, dass ihre Grundlage nicht die im Rahmen des Dienstverhältnisses zu erbringende Arbeitsleistung, sondern die Beendigung des Dienstverhältnisses ist. Eine vertragliche Gestaltung aber, die sich von den gesetzlichen Merkmalen der Abfertigung zu weit entfernt, zb die Höhe des Abfertigungsanspruches steht in auffallendem Missverhältnis zum Monatsentgelt, kann nicht als Vereinbarung über eine Abfertigung, sondern nur als eine solche über die Auszahlung des Arbeitsentgeltes selbst beurteilt werden. Eine ausreichende Entsprechung mit den Typusmerkmalen einer Abfertigung liegt vor, wenn sich die geleistete freiwillige Abfertigung von der gesetzlich zustehenden nur dadurch unterscheidet, dass eine Vordienstzeitenanrechnung auch hinsichtlich der in einem anderen Betrieb zurückgelegten Dienstzeiten vorgenommen wird (vgl VwGH , 85/08/0126, ARD 4211/7/90 bzw E-MVB ). Verpflichtet sich aber etwa ein Dienstgeber im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs zur Zahlung einer freiwilligen Abfertigung, obwohl im zugrunde liegenden Verfahren eine solche vom Dienstnehmer nicht gefordert wurde, sondern vielmehr die Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung strittig waren, ist die vorgenommene Widmung der Ver- 9 ARD-Redaktion, Personalrecht und Betriebswichtiges 2011, LexisNexis 7

12 A Abfertigung Neu BMSVG gleichssumme als freiwillige Abfertigung als eine der Beitragsvermeidung dienende Fehlbezeichnung zu qualifizieren, an die die Behörde bei der Feststellung der Beitragspflicht der Vergleichssumme nicht gebunden ist (vgl ARD 5996/2/2009) Lohnsteuer 10 Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, beträgt 6 %. Zu berücksichtigen ist allerdings auch die Vervielfachermethode : Die Lohnsteuer wird so berechnet, dass die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung dieser Berechnung niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Auch freiwillig gewährte Abfertigungen unterliegen einer begünstigten Versteuerung ( 67 Abs 6 EStG). Unter freiwilliger Abfertigung ist eine Leistung des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen, auf die weder aus gesetzlichen noch aus kollektivvertraglichen Regelungen ein Anspruch besteht. Schriftlichkeit (zb im Dienstvertrag) ist dabei nicht erforderlich. Keine freiwillige Abfertigung liegt vor, wenn dadurch andere arbeitsrechtliche Ansprüche (zb nicht verbrauchter Urlaub, Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistung künftiger Lohnzahlungszeiträume, Vergleichszahlung etc) abgegolten werden (vgl Rz 1084 LStR 2002) DB, DZ und Kommunalsteuer 11 Abfertigungen und freiwillige Abfertigungen (Abfindungen) fallen nicht in die Beitragsgrundlage für die Berechnung des Dienstgeberbeitrags zum FLAF (und damit gegebenenfalls für die Berechnung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag) und in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kommunalsteuer ( 41 Abs 4 lit b FLAG, 5 Abs 2 lit b KommStG ). Abfertigung Neu BMSVG Vgl zum Thema auch: Kapitel A Abfertigung Alt Rz 1 ff Viele Fragen aus der Praxis zur Abfertigung Neu bzw zum BV-Beitrag werden im BMSVG Fragen-Antworten-Katalog des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger beantwor- 8 ARD-Redaktion, Personalrecht und Betriebswichtiges 2011, LexisNexis

13 Abfertigung Neu BMSVG A tet. Der Fragen-Antworten-Katalog ist auf der Homepage der Österreichischen Sozialversicherung ( unter Eingabe der Suchworte Betriebliche Vorsorge in das allgemeine Suchfeld abrufbar. 1. Geltungsbereich Der Geltungsbereich des BMSVG umfasst alle Dienstverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen ( 1 Abs 1 BMSVG ). Seit gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Teiles des BMSVG auch für freie Dienstverhältnisse isd 4 Abs 4 ASVG, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern isd 4 Abs 1 Z 6 ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Die Vorstandsmitglieder unterliegen aber dann nicht der Abfertigung Neu, wenn in einem zum bestehenden privatrechtlichen Vertrag ein Abfertigungsanspruch vereinbart wurde. Diese Ausnahme gilt auch für erst 2008 abgeschlossene Verträge, wenn im neuen Vertrag ein Abfertigungsanspruch vereinbart wurde und der neue Vertrag unmittelbar an einen zum bestehenden (freien Dienst-)Vertrag mit Abfertigungsregelungen mit demselben Dienstgeber oder einem Dienstgeber im Konzern (vgl 46 Abs 3 Z 2 BMSVG) anschließt. Weiters wurde ab eine neue verpflichtende betriebliche Vorsorge für Selbstständige, die nach dem GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sind (4. Teil des BMSVG), sowie eine neue Selbstständigenvorsorge für freiberuflich Selbstständige und Land- und Forstwirte auf freiwilliger Basis (5. Teil des BMSVG) geschaffen siehe dazu unter Pkt 6, Rz 34 ff. Ausgenommen sind Dienstverhältnisse und freie Dienstverhältnisse zu Ländern, Gemeinden und zum Bund, zu Stiftungen, Anstalten, Fonds oder sonstigen Einrichtungen (auf die das VBG anzuwenden ist) und Dienstverhältnisse, die dem KV gemäß 13 Abs 6 BundesforsteG unterliegen ( 1 Abs 2 BMSVG ). Für Vertragsbedienstete, für Landesvertragslehrer ua wird aber das BMSVG mit entsprechenden Anpassungen (zb hinsichtlich der Auswahl der BV-Kasse) für anwendbar erklärt ( 35 VBG). Für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter erfolgt die Neuregelung der Abfertigung im LAG unter weitgehender Angleichung an die Bestimmungen des BMSVG. Dienstverhältnisse, die dem BUAG unterliegen, sind nicht ausgenommen; das BUAG verweist in 33a BUAG auf die Bestimmungen des BMSVG. Weiters gelten die Regelungen des BMSVG auch nicht für echte Ferialpraktikanten und Volontäre. Für Dienstverhältnisse, die vor dem beginnen, gilt das bisher geltende Abfertigungsrecht weiter, außer es wird eine Vereinbarung des Übertritts in das neue Abfertigungsrecht getroffen. Die alten Abfertigungsregelungen gelten außerdem weiter, wenn nach dem aufgrund von Wiedereinstellungszusagen unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei demselben Arbeitgeber fortgesetzt werden, Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns in ein neues Dienstverhältnis wechseln oder unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten ARD-Redaktion, Personalrecht und Betriebswichtiges 2011, LexisNexis 9

14 A Abfertigung Neu BMSVG bei dem selben Arbeitgeber fortgesetzt wurden und durch eine am anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird, es sei denn, es liegt eine Übertrittsvereinbarung isd 47 Abs 1 BMSVG vor ( 46 Abs 3 BMSVG ). Eine Wiederaufnahme der Arbeit zb nach der Karenz gilt nicht als Wiedereintritt, da das Dienstverhältnis ununterbrochen fortbestanden hat. Das bisherige Abfertigungssystem gilt somit weiter. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, werden durch die Regelungen des BMSVG zwar nicht berührt, treten nach 48 Abs 2 BMSVG allerdings für Dienstverhältnisse, die nach dem abgeschlossen wurden oder bei denen eine Übertrittsvereinbarung geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung insoweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches übersteigenden Anspruch vorsehen. Wird bei einer Übertrittsvereinbarung ohne Übertragung der Anwartschaften dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, sind insoweit diese Regelungen des BMSVG nicht anwendbar. Damit soll ein Aufdoppeln (zweimaliges Berücksichtigen) mit den BMSVG-Ansprüchen verhindert werden ( 48 BMSVG ). Übertritt ins System Abfertigung Neu 14 Für zum bestehende Dienstverhältnisse kann in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses die Geltung des neuen Abfertigungsrechts anstelle der alten Abfertigungsregelungen festgelegt werden ( 47 Abs 1 BMSVG ). Wird in der Vereinbarung des Wechsels des Abfertigungssystems keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft festgelegt, finden auf die Altabfertigungsanwartschaft bis zum Stichtag weiterhin die Bestimmungen nach dem bisher für das jeweilige Dienstverhältnis geltenden Recht Anwendung; es werden also die bis zum Übertrittsstichtag erworbenen Alt-Abfertigungsanwartschaften beim Arbeitgeber eingefroren. Die Übertragung von Alt-Abfertigungsanwartschaften bedarf einer Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von den bisher geltenden Abfertigungsbestimmungen abweichen kann. Die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die BV-Kasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens 5 Jahren zu erfolgen und jährlich mindestens mit je 1/5 zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 % pro Jahr des noch aushaftenden Übertragungsbetrages zu erfolgen. Vorzeitige Überweisungen sind zulässig. Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen bei Kündigung durch den Arbeitnehmer, verschuldeter Entlassung, unberech- 10 ARD-Redaktion, Personalrecht und Betriebswichtiges 2011, LexisNexis

15 Abfertigung Neu BMSVG A tigtem vorzeitigen Austritts, oder sofern noch keine 3 Einzahlungsjahre vergangen sind ( 14 Abs 2 BMSVG ), hat der Arbeitgeber den aushaftenden Teil des vereinbarten Übertragungsbetrages vorzeitig an die BV-Kasse zu überweisen ( 47 Abs 3 BMSVG ). Übertragungen sind nur bis zulässig ( 47 Abs 5 BMSVG ). Soweit die Abfertigungsregelungen nach dem bisherigen Recht für den Anspruch auf Abfertigung das Erfordernis einer mindestens 10-jährigen ununterbrochenen Dienstzeit vorsehen (zb Pensionsabfertigung bei Selbstkündigung nach 23a Abs 1 AngG ), sind auch Dienstzeiten nach dem Übertritt anzurechnen. Im Fall des Übertritts sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach 14 Abs 2 Z 4 BMSVG (3-Jahres-Frist) die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen ( 47 Abs 7 BMSVG ). 2. Betrieblicher Vorsorgebeitrag (BV-Beitrag) Die Finanzierung des neuen Abfertigungssystems erfolgt über den vom Arbeitgeber zu tragenden Betrieblichen Vorsorgebeitrag (BV-Beitrag). Der Arbeitgeber hat für jeden Anwartschaftsberechtigten ab Beginn des Dienstverhältnisses (bzw ab dem Stichtag des Übertritts in das neue Abfertigungsrecht) monatlich einen laufenden Beitrag in der Höhe von 1,53 % des Entgelts zu entrichten, sofern das Dienstverhältnis länger als 1 Monat dauert ( 6 Abs 1 BMSVG ). Auch bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen wird der Beitrag in jedem Fall am letzten Tag des Kalendermonats fällig ( 6 Abs 2 BMSVG ). Dem fixen Beitrag von 1,53 % des monatlichen Entgelts inklusive Sonderzahlungen kommt nach Ansicht der GKK absolut zwingende Wirkung zu. Der sich so ergebende Betrag, der an den zuständigen Krankenversicherungsträger überwiesen wird, kann daher durch Vereinbarung weder erhöht noch verringert werden (zb um dem Arbeitnehmer höhere Abfertigungsansprüche zuzusichern als jene, die gesetzlich vorgesehen sind). Auch die Möglichkeit von Direktzahlungen der Dienstgeber an die BV-Kassen ist grundsätzlich nicht vorgesehen ist (vgl ARD 5992/14/2009). Welche Leistungen als Entgelt anzusehen sind, bestimmt sich nach 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach 5 Abs 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach 108 ASVG. Demnach fallen unter den Begriff Entgelt alle beitragspflichtigen laufenden Bezüge, Sachbezüge und Sonderzahlungen. Ebenso ist ein Beitrag in Höhe von 1,53 % von einer Kündigungsentschädigung, einer Urlaubsersatzleistung oder aliquoter Sonderzahlungen zu leisten. Während der Zeit der Inanspruchnahme eines unbezahlten Urlaubs besteht mangels Entgeltanspruchs keine Verpflichtung des Arbeitgebers, BMSVG-Beiträge zu leisten. Der BV-Beitrag (eventuell zuzüglich Verzugszinsen) ist an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die für den Betrieb ausgewählte BV-Kasse zu überweisen. Dieser hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozial- 15 ARD-Redaktion, Personalrecht und Betriebswichtiges 2011, LexisNexis 11

16 A Abfertigung Neu BMSVG versicherungsprüfung gemäß 41a ASVG zu prüfen. Für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und Verzugszinsen gelten die für die SV-Beitragsabfuhr geltenden Bestimmungen des ASVG. Auch bezüglich der Einzahlung der BV-Beiträge gelten die Bestimmungen für die Einzahlung der SV-Beiträge. Im Fall der Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG bleibt der Überlasser Arbeitgeber des überlassenen Arbeitnehmers und damit Schuldner des zu leistenden Beitrages. Der Beitrag des Arbeitgebers ist an die für den Betrieb des Überlassers ausgewählte BV-Kasse zu leisten. Die monatliche Meldung der gesamten Entgelte (der Beitragsgrundlage) und der darauf entfallenden BV-Beiträge erfolgt über den monatlichen Beitragsnachweis. Die jährliche Meldung der Entgelte jedes einzelnen Arbeitnehmers (Anwartschaftsberechtigten) erfolgt über den im Lohnzettel (L16) integrierten Beitragsgrundlagennachweis. Der Dienstgeber hat dem zuständigen Krankenversicherungsträger mit der Anmeldung nach 33 ASVG auch den Tag des Beginns der Beitragszahlung nach dem BMSVG sowie einen Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach 47 BMSVG zu melden ( 34 Abs 1, 41 Abs 2 Z 5 ASVG ). Beitragsfreies Monat: 16 Der 1. Monat ist jedenfalls beitragsfrei ( 6 Abs 1 BMSVG ). Dies unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart wurde oder nicht oder ob das Dienstverhältnis befristet oder unbefristet eingegangen wurde. Der Beginn der BV-Beitragspflicht berechnet sich immer vom Tag des Beginns der Beschäftigung bis zum selben Tag des nächstfolgenden Monates. Nimmt zb der Dienstnehmer die Beschäftigung am auf, beginnt die BV-Beitragspflicht am Es ist dabei nur die Dauer des Dienstverhältnisses wesentlich, nicht aber das tatsächliche Beschäftigungsausmaß im Rahmen dieses Dienstverhältnisses. So ist auch auf jede Tätigkeit, die zb regelmäßig am Freitag ausgeübt wird (= durchlaufende Versicherungspflicht), das BMSVG anzuwenden. Wird innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit demselben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis geschlossen, setzt die BV-Beitragspflicht mit dem ersten Tag der neuerlichen Beschäftigung ein (kein beitragsfreier erster Monat!). Voraussetzung ist allerdings, dass beide Dienstverhältnisse (freie Dienstverhältnisse) dem BMSVG unterliegen und länger als einen Monat dauern; es erfolgt keine Resttagszählung. ( 6 Abs 1 BMSVG ). Beitragsleistung in besonderen Fällen: 17 Ein Präsenz- oder Zivildiener hat bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 % 12 ARD-Redaktion, Personalrecht und Betriebswichtiges 2011, LexisNexis

17 Abfertigung Neu BMSVG A der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes ( 14,53/Tag). ( 7 Abs 1 und Abs 2 BMSVG) Für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeld nach dem ASVG hat der Arbeitnehmer bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich nach der Hälfte des für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelts. Sonderzahlungen sind bei der Festlegung der fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen ( 7 Abs 3 BMSVG). Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld nach dem ASVG hat die Arbeitnehmerin bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten 3 Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft gebührenden Entgelt, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen ( 7 Abs 4 BMSVG). Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Arbeitnehmer oder der ehemalige Arbeitnehmer, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges und dem Ende des letzten dem BMSVG unterliegenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr als 3 Jahre beträgt, Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53 % des bezogenen Kinderbetreuungsgeldes. ( 7 Abs 5 BMSVG) Für die Dauer einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts oder einer Herabsetzung seiner Normalarbeitszeit nach den 14a oder 14b AVRAG ( Sterbebegleitung bzw Begleitung von schwerst erkrankten Kindern) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes. ( 7 Abs 6 BMSVG) Für die Dauer einer Bildungskarenz nach 11 AVRAG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten der Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in Höhe von 1,53 % der Bemessungsgrundlage in Höhe des vom Arbeitnehmer bezogenen Weiterbildungsgeldes. ( 7 Abs 6a BMSVG) 3. BV-Kasse 3.1. Auswahl der Kasse Der Arbeitgeber hat eine betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) vorzuschlagen. Die Auswahl der BV-Kasse hat bei Unternehmen mit Betriebsrat durch eine Betriebsvereinbarung zu erfolgen. Kommt zwischen dem Arbeitgeber und 18 ARD-Redaktion, Personalrecht und Betriebswichtiges 2011, LexisNexis 13

18 A Abfertigung Neu BMSVG dem Betriebsrat keine Einigung zustande, kann die Schlichtungsstelle über die Auswahl der BV-Kasse angerufen werden. ( 9 Abs 1 BMSVG) Für Arbeitnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat der Arbeitgeber die BV-Kasse rechtzeitig auszuwählen und alle Arbeitnehmer binnen 1 Woche schriftlich zu informieren. Erhebt mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer binnen 2 Wochen schriftlich Einwände, muss der Arbeitgeber eine andere BV-Kasse vorschlagen. Wird trotzdem binnen 2 Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der BV-Kasse erzielt, hat die Schlichtungsstelle zu entscheiden. ( 9 Abs 2 BMSVG) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der BV-Kasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen. Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten: die ausgewählte BV-Kasse; Grundsätze der Veranlagungspolitik; die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages; die Höhe der Verwaltungskosten gemäß 29 Abs 2 Z 5 BMSVG ; die Meldepflichten des Arbeitgebers gegenüber der BV-Kasse; eine allfällige Zinsgarantie; alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Arbeitgebers; Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse verrechnen darf. Lehnt die BV-Kasse ein gesetzesgemäßes Anbot eines Arbeitgebers zum Abschluss eines Beitrittsvertrages ab, hat sie trotzdem, sofern der Arbeitgeber schriftlich auf einem Vertragsabschluss besteht, das Anbot anzunehmen ( Kontrahierungszwang ) und kann innerhalb eines halben Jahres die Vertragsbedingungen beim Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen überprüfen lassen. 19 Hat der Arbeitgeber nicht innerhalb von 6 Monaten ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses des ersten Arbeitnehmers, für den Beiträge nach dem BMSVG zu leisten sind, mit einer BV-Kasse einen Beitrittsvertrag abgeschlossen, ist das gesetzliche Zuweisungsverfahren nach 27a BMSVG einzuleiten ( 10 Abs 1 BMSVG ). Die Zuordnung der BV-Beiträge macht die Verwendung einer BV-Kasse-Leitzahl (BVK-Leitzahl) notwendig. Aus diesem Grund ist die gesetzliche Interessenvertretung der BV-Kassen verpflichtet, jeder BV-Kasse eine BVK-Leitzahl zu vergeben und diese sowie die Firma der BV-Kasse dem HVSVT zum Zwecke der Datenverwaltung zu übermitteln ( 18 Abs 3 BMSVG ). 14 ARD-Redaktion, Personalrecht und Betriebswichtiges 2011, LexisNexis

19 Abfertigung Neu BMSVG A 3.2. Auflösung eines Beitrittsvertrages Eine Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Arbeitgeber oder durch die BV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine andere BV-Kasse sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Beitrittsvertrag erfassten Anwartschaftsberechtigten gemeinsam erfolgen. Sie darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der BV-Kasse ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrages beträgt 6 Monate. Die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag der BV-Kasse wirksam, der zumindest 3 Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Beitrittsvertrages liegt. Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf die neue BV-Kasse hat binnen 5 Werktagen nach Ende des 2. Monats nach dem Bilanzstichtag der BV-Kasse zu erfolgen, wobei zu diesem Monatsende eine Ergebniszuweisung unter Berücksichtigung einer allfälligen Garantieleistung gemäß 24 BMVG vorzunehmen ist. Nach Übertragung hervorkommende, noch zu diesen Anwartschaften gehörige Beträge sind als Nachtragsüberweisung unverzüglich auf die neue BV-Kasse zu übertragen. Ab dem Bilanzstichtag sind die Abfertigungsbeiträge unabhängig davon, ob sie noch vor dem Bilanzstichtag gelegene Monate betreffen, an die neue BV-Kasse zu überweisen Verwaltungskosten Die BV-Kassen sind berechtigt, von den hereingenommenen Abfertigungsbeiträgen Verwaltungskosten abzuziehen. Diese Verwaltungskosten müssen prozentmäßig für sämtliche Beitragszahler einer BV-Kasse gleich sein und in einer Bandbreite zwischen 1 % und 3,5 % der Abfertigungsbeiträge festgesetzt werden. Wird eine Altabfertigungsanwartschaft auf eine BV-Kasse übertragen, ist die BV-Kasse berechtigt, einen einmaligen Kostenbeitrag in Höhe von höchstens 1,5 % des Übertragungswertes einzubehalten, wobei der Prozentsatz von der BV-Kasse einheitlich festgesetzt werden muss und der Kostenbeitrag den Betrag von 500,- je Altabfertigungsanwartschaft nicht übersteigen darf. Für die Veranlagung des Abfertigungsvermögens sind BV-Kassen berechtigt, Barauslagen, wie zb Depotgebühren oder Bankspesen, weiterzuverrechnen, sofern diese im Beitrittsvertrag genannt sind. Weiters dürfen sie von den Veranlagungserträgen eine Vergütung für die Vermögensverwaltung einbehalten, die 0,8 % pro Geschäftsjahr des veranlagten Abfertigungsvermögens nicht übersteigen darf. Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaft von einer BV-Kasse auf eine andere BV-Kasse sowie die Auszahlung der Abfertigungsanwartschaft haben ARD-Redaktion, Personalrecht und Betriebswichtiges 2011, LexisNexis 15

20 A Abfertigung Neu BMSVG durch die übertragende und übernehmende oder auszahlende BV-Kasse verwaltungskostenfrei zu erfolgen. Der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger kann für die Einhebung und Weiterleitung der Beiträge eine Vergütung von höchstens 0,3 % der eingehobenen Beiträge von der jeweiligen BV-Kasse einheben. Die BV-Kasse kann diese Vergütung als Barauslagen verrechnen ( 26 BMSVG ). 4. Anspruch auf Abfertigung 4.1. Allgemeines 22 Nach der Neuregelung durch das BMSVG steht im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht eine Abfertigung bei jeder Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die BV-Kasse zu. Bei den bisher anspruchsvernichtenden Beendigungstatbeständen kann lediglich die sofortige Verfügbarkeit über die Abfertigung nicht verlangt werden; ein Verfall von einmal eingezahlten Abfertigungsbeiträgen ist im neuen Abfertigungsrecht ausgeschlossen. Der Anspruch auf eine Verfügung über die Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Kündigung durch den Arbeitnehmer, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG, verschuldeter Entlassung, unberechtigten vorzeitigen Austritts oder sofern noch keine 3 Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung oder der letztmaligen Verfügung über eine Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches weiterhin aufrechten Dienstverhältnissen sind nicht einzurechnen. Für Abfertigungsbeiträge aufgrund einer Kündigungsentschädigung, einer Urlaubsersatzleistung oder aufgrund eines nach 9 Abs 1 AngG oder 5 EFZG fortgezahlten Entgelts sind als Beitragszeiten auch Zeiten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem sich aus 11 Abs 1 oder Abs 2 ASVG ergebenden Ausmaß anzurechnen. ( 14 Abs 2 BMSVG ) Die Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit durch den Arbeitnehmer ist hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die Auszahlung der Abfertigung einer Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer selbst gleichzuhalten. In Hinblick auf parallel bestehende Dienstverhältnisse zum selben oder zu verschiedenen Arbeitgebern wird klargestellt, dass 16 ARD-Redaktion, Personalrecht und Betriebswichtiges 2011, LexisNexis

21 Abfertigung Neu BMSVG A ausschließlich Beitragszeiten aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches bereits beendeten Dienstverhältnissen zu berücksichtigen sind. Im Falle eines Übertritts und einer Übertragung von Alt-Abfertigungsanwartschaften sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen. Demnach besteht ein Anspruch auf Verfügung über die gesperrte Abfertigung, wenn das Dienstverhältnis auf verfügungsbegründende Art endet, dh nach 3 Einzahlungsjahren auf andere Art als die in 14 Abs 2 BMSVG (vgl vorstehend) angeführten Beendigungstatbestände. Die Verfügung über die Abfertigung kann, sofern der Arbeitnehmer in keinem Arbeitsverhältnis steht, jedenfalls verlangt werden 1. ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des EWR, oder 2. nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension nach 4 Abs 2 APG), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des EWR oder 3. wenn für den Arbeitnehmer seit mindestens 5 Jahren keine Beiträge nach diesem Bundesgesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu leisten sind. ( 14 Abs 4 BMVG) Besteht bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, das nach Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des EWR begründet wurde, Anspruch auf eine Abfertigung, kann nur noch eine Verfügung nach 17 Abs 1 Z 1 oder Z 4 BMSVG über die Abfertigung verlangt werden, ohne dass die in 14 Abs 2 BMSVG festgelegten Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung vorliegen müssen. Gleiches gilt bei Beendigung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß 5 Abs 2 ASVG nach der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des EWR, das vor diesem Zeitpunkt begründet wurde. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten gebührt die Abfertigung dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Anwartschaftsberechtigten zu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten Familienbeihilfe bezogen wird. Die anspruchsberechtigten Personen können nur die Auszahlung der Abfertigung verlangen. Diese haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV- ARD-Redaktion, Personalrecht und Betriebswichtiges 2011, LexisNexis 17

22 A Abfertigung Neu BMSVG Kasse schriftlich geltend zu machen. Melden sich keine anspruchsberechtigten Personen binnen der dreimonatigen Frist, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft. ( 14 Abs 5 BMSVG) Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der BV-Kasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die BV-Kasse weiters beauftragen, auch die Verfügungen isd 17 Abs 1 BMSVG über Abfertigungen aus anderen BV-Kassen zu veranlassen. ( 14 Abs 6 BMSVG ) 4.2. Höhe der Abfertigung 23 Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, in dem der Anwartschaftsberechtigte die Abfertigung schriftlich geltend gemacht hat. Die Höhe des Abfertigungsanspruches ergibt sich aus der Summe des angesammelten Kapitals (der vom Arbeitgeber eingezahlten BV-Beiträge und eventueller Übertragungsbeträge), abzüglich der Verwaltungskosten unter Berücksichtigung der Kapitalgarantie und der Veranlagungserträge Verfügungsmöglichkeiten über die Abfertigung 24 Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in 14 Abs 2 BMSVG genannten Fällen (vgl vorstehend), die Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen; die Weiterveranlagung der gesamten Abfertigung in der BV-Kasse verlangen; die Übertragung des gesamten Abfertigungsbetrages in die BV-Kasse des neuen Arbeitgebers oder in eine für die Selbstständigenvorsorge ausgewählte BV-Kasse verlangen; die Überweisung der gesamten Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Arbeitnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung oder an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung isd 5 Z 4 PKG, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter isd 5 PKG ist, als Beitrag gemäß 15 Abs 3 Z 10 PKG, verlangen. 18 ARD-Redaktion, Personalrecht und Betriebswichtiges 2011, LexisNexis

23 Abfertigung Neu BMSVG A Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen 6 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses keine Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages ab, ist dieser weiter zu veranlagen. Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des 14 Abs 2 BMSVG für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung isd 17 Abs 1 Z 2 BMSVG eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen BV-Kasse isd 17 Abs 1 Z 3 BMSVG verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens 3 Jahre beitragsfrei gestellt ist. Die Verfügung kann auch frühestens nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden. Die BV-Kasse hat nach dem Ablauf von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Verständigung nach 27 Abs 4 BMSVG über die Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des EWR durch den Anwartschaftsberechtigten die Abfertigung als Kapitalbetrag zum Ende des Folgemonats (Fälligkeit der Abfertigung) auszuzahlen, sofern der Anwartschaftsberechtigte nicht vorher über die Abfertigung verfügt hat ( 17 Abs 2 bis Abs 3 BMSVG ). 5. Steuerrecht 5.1. Steuerpflicht Folgende Beiträge gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und sind daher nicht steuerbar, dh steuerfrei ( 26 Z 7 lit d EStG ): Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an eine BV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53 % des monatlichen Entgelts bzw der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume, Beiträge, die nach 124b Z 66 EStG (siehe nachstehend) geleistet werden, sowie Beträge, die durch das Übertragen von Anwartschaften an eine andere BV-Kasse oder als Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung, an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds oder an eine Pensionskasse geleistet werden. Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer laufend zu einer BV-Kasse leistet, sind zwar nach dem allgemeinen Betriebsausgabenbegriff des 4 Abs 4 EStG Betriebsausgaben, stellen jedoch keinen steuerpflichtigen (steuerbaren) Arbeitslohn dar. 25 ARD-Redaktion, Personalrecht und Betriebswichtiges 2011, LexisNexis 19

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