Entscheidende Behörde Unabhängiger Bundesasylsenat. Entscheidungsdatum Geschäftszahl /0-V/14/98. Spruch BESCHEID.

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1 Entscheidende Behörde Unabhängiger Bundesasylsenat Entscheidungsdatum Geschäftszahl /0-V/14/98 Spruch BESCHEID SPRUCH Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Lammer, gemäß 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit 38 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG), entschieden: Die Berufung von Frau K. F. M. vom , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zahl BAT, wird stattgegeben und Frau K. F. M. gemäß 7 AsylG Asyl gewährt. Gemäß 12 leg. cit. wird festgestellt, daß Frau K. F. M. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Text BEGRÜNDUNG I.1. Die Asylwerberin ist Staatsangehörige von Sierra Leone und reiste am in das Bundesgebiet ein, wo sie am einen Antrag auf Asylgewährung stellte. In der Folge wurde sie zu ihren Fluchtgründen am im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich befragt. Hiebei gab sie an, dem Stamm der Mendi und der Glaubensgemeinschaft der Methodisten anzugehören. Bis 1991 habe sie in Dodo (Provinz: Kenema) und dann in Freetown bei ihrer Tante gelebt. Sie sei nach Freetown gezogen, weil der Bürgerkrieg ihr Dorf erreicht hätte und viele Bewohner getötet worden wären. Ihr Vater sei wahrscheinlich getötet worden, zur Mutter hätte sie bis zum Ausbruch der Bürgerkriegswirren in Freetown Kontakt gehabt. Sie selbst wäre seit 1996 Mitglied der Sierra Leone People s Party (SLPP), sei nicht vorbestraft und hätte am einen Reisepaß erhalten. Sie habe ihr Heimatland im Juli 1997 verlassen, da sie Angst gehabt hätte, von den Rebellen des Paul Koroma umgebracht zu werden. Diese Rebellen hätten gewußt, daß sie gegen sie eingestellt wäre und hätten sie, falls sie gefunden worden wäre, umgebracht; sie hätte sich nämlich nach dem Putsch der Rebellen im Mai 1997 auf der Straße gegen sie geäußert. Da sie Angst um ihr Leben gehabt hätte, habe sie sich in dem um Freetown gelegenen Busch versteckt, sich dann einer Gruppe von Flüchtlingen angeschlossen und von dort nach Guinea begeben. Freetown habe sie erst im Juli 1997 verlassen, da erst zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden habe, an den Rebellen, die ihren Standpunkt verlagert hätten, vorbeizukommen. Bis zum Verlassen der Stadt habe sie bei einer Freundin gelebt. Ihre kritische Äußerung in der Öffentlichkeit habe ein Mitglied der AFRC gehört und ihr gedroht, dies weiterzuleiten. Daraufhin habe sie sofort die Flucht ergriffen - sie wäre sonst erschossen worden. Mit seiner Drohung hätte er gemeint, daß er seine Leute holen würde, um sie sofort zu erschießen. Ihr Leben sei in Gefahr, da sie die AFRC-Rebellen für das Töten in Sierra Leone verantwortlich gemacht hätte. Sie habe außerdem keinen Kontakt mehr zu ihrem Geliebten, der Mitglied des AFRC sei. Dieser sei zwar Mitglied dieser Partei, doch gegen die Machenschaften eingestellt, die diese Gruppe durchgeführt habe. Die Rebellen hätten lediglich sie gesucht, da sie sich auf der Straße gegen die Regierung geäußert habe. 2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom , "Zahl: BAT" (richtige Zahl: BAT), wurde der Antrag der Asylwerberin gemäß 3 AsylG 1991 abgewiesen und festgestellt, daß ihren Angaben zum Fluchtgrund zur Gänze die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben wäre es nicht möglich gewesen, die zur Asylgewährung zwingend erforderliche Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sodaß eine Asylgewährung im vorliegenden Fall ausgeschlossen war. Seite 1 von 5

2 3. Gegen den Bescheid erhob die Asylwerberin fristgerecht Berufung und bekämpft den obzitierten Bescheid wegen schwerer Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Aktenwidrigkeit, in der Folge unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes sowie Rechts- und Konventionswidrigkeit des Inhaltes. Sie äußert sich in der Folge umfangreich zu den vom Bundesasylamt angeführten Widersprüchen und schildert, um diese Unklarheiten und Widersprüche auszuräumen, folgenden Sachverhalt: "Ich bin Staatsangehörige von Sierra Leone und lebte bis 1991 im Dorf Dodo in der Provinz Kenema, danach in Freetown. Ich besuchte die Grundschule in Kenema von 1981 bis 1989, die Mittelschule in Freetown von 1991 bis In den zwei Jahren zwischen 1989 und 1991 besuchte ich keine Schule. Ich übersiedelte nach Freetown zu meiner Tante, da der Bürgerkrieg damals unser Dorf erreichte und viele Menschen flüchten mußten. In jener Zeit verschwand auch mein Vater. Im Jahr 1996 hörte ich, daß er getötet worden sei. Meine Mutter hatte sich mit meinen Geschwistern (drei Brüder und eine Schwester) schon vor mir nach Freetown begeben, sie lebten aber in einem anderen Bezirk als ich. Bis Mai 1997, als der Bürgerkrieg auch in Freetown ausbrach, hatte ich mit ihr ständig Kontakt. Eine andere Schwester von mir, R., lebt in Österreich. Seit 1996 bin ich Mitglied der SLPP. Am 25. Mai 1997 wurde die zivile Regierung der SLPP in einem Putsch aus Freetown vertrieben, zu dieser Zeit brachen dann heftige Kämpfe in Freetown aus. In den ersten Tagen der Kämpfe wurde unser Haus von den Soldaten des AFRC gestürmt, meine Tante konnte fliehen, ich jedoch nicht. Ich wurde von diesen vergewaltigt. Ich kann mich diesbezüglich an nichts mehr genaues erinnern. Meine Tante habe ich seither nicht mehr gesehen. Ich verbrachte den Juni im Haus, zusammen mit mehreren Leuten, die Zuflucht in unserem Haus vor den Kämpfen in den Straßen gesucht hatten. Im Juli beruhigte sich die Lage etwas, die Menschen verließen wieder die Häuser und diskutierten über die Vorfälle. Ich sprach mich laut und vehement gegen den AFRC aus, daß diese für all die Morde und die vielen Toten in der Zivilbevölkerung verantwortlich seien. Daraufhin kam ein Mann, der das alles gehört hatte und ein Mitglied des AFRC war (das wußte ich davor natürlich nicht!), auf mich zu und sagte er werde meine Anschuldigungen weiterleiten und ich würde dann erschossen werden. Der Mann selbst hatte keine Waffe. Dies ist durchaus nicht ungewöhnlich, denn es gibt viele Sympathisanten des AFRC, die unbewaffnet unterwegs sind und die Menschen beobachten und dann Mitteilungen an den AFRC zu machen. Ich wußte, daß ich nun in höchster Gefahr war. Aufgrund meiner Mitgliedschaft zur SLPP und aufgrund meiner Beziehung zu M. (dazu weiter unten) war ich ohnehin schon als Gegner der AFRC bekannt, nach diesem Vorfall aber jedenfalls und ich wußte, ich würde erschossen werden, wenn ich im Haus meiner Tante bliebe. M. M. war mein Freund und Mitglied des AFRC, ich hatte dies bis zum Putsch im Mai 1997 nicht gewußt. M. war mit den Ereignissen nach dem nicht einverstanden, vor allem nicht mit den vielen Greueltaten. Deswegen wandte er sich vom AFRC ab. Er brachte Waffen des AFRC zu den nigerianischen Soldaten, danach habe ich ihn nicht wieder gesehen. Das letztemal habe ich ihn Ende Juni 1997 gesehen. An dem Tag, als sich der oben geschilderte Vorfall auf der Straße begab, besuchte mich eine Freundin zu Hause. Als ich ihr die Geschehnisse schilderte, nahm sie mich gleich zu ihr mit nach Hause. Ich versteckte mich einige Tage bei ihr, dann flohen wir gemeinsam in die Wälder und von dort mit anderen Flüchtlingen weiter nach Guinea". In der Folge rügt die Asylwerberin die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und führt im wesentlichen aus, daß sich aus ihrem Vorbringen eindeutig ergebe, daß sie Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei und sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen außerhalb ihres Heimatlandes befinde und nicht in der Lage und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sei, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Wegen der Handlung ihres Freundes sowie wegen ihrer Zugehörigkeit zur SLPP und vor allem wegen ihrer kritischen Äußerung in der Öffentlichkeit, sei sie vor ihrer Flucht in größter Gefahr gewesen, von den Rebellen erschossen zu werden. Zusätzlich sei sie durch ihre erfolgte Vergewaltigung asylrechtlich relevant verfolgt, da nicht davon ausgegangen werden könne, daß die Vergewaltigung von Privatpersonen durchgeführt worden sei. Vergewaltigungen würden in Kriegen regelmäßig konsequent eingesetzt um Menschen einzuschüchtern, Widerstand zu brechen und um Macht zu demonstrieren. Das Verhalten der Rebellen sei insoferne dem Staat zuzurechnen, da die Militärjunta nach diesem Putsch die "Regierung" bilde. Sie stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihr in Österreich Asyl zu gewähren, in eventu ihr ein befristetes Aufenthaltsrecht gemäß 8 AsylG 1991 zu erteilen. Seite 2 von 5

3 4. In ihrer daraufhin erstatteten Berufungsergänzung vom verweist die Asylwerberin erneut auf ihre erfolgte Vergewaltigung, sowie auf die Gefahr, wegen ihrer regimekritischen Äußerung in der Öffentlichkeit und wegen der Zugehörigkeit zur SLPP ermordet zu werden. Desweiteren brachte die Asylwerberin ein psychologisches Gutachten der Univ. Ass. Dr. B. L.-S., Klinische- und Gesundheitspsychologin, ein und erstattete hiezu erneut eine Stellungnahme. Dem Befundbericht ist im wesentlichen folgendes zu entnehmen:... Traumatisierende Ereignisse, Erzählung von Frau K. Die Vergewaltigung fand laut ihrer Angaben am frühen Morgen des Überfalls von Freetown durch die Rebellen statt (25. Mai). Eine Vielzahl von Soldaten/Rebellen brach die Tür zu ihrem Haus auf; einige machten sich daran, die Wertgegenstände und Habseligkeiten zu suchen und einzupacken, andere gingen in den Hintergarten des Hauses. Jemand schlug ihr in die Kniekehlen, worauf sie rücklings auf den Boden fiel, ihr das Nachthemd zerrissen wurde und sie von mindestens zwei Männern vergewaltigt wurde. Während der Vergewaltigung fühlte sie sich vor Todesangst wie gelähmt, glaubte nicht, daß sie überleben würde und konnte sich nicht bewegen, noch schreien, noch die Augen öffnen. Bei der Nachfrage, die Vergewaltigung genauer zu beschreiben, z.b. wieviele Männer in ihrem Haus waren, von wie vielen sie tatsächlich vergewaltigt wurde und wie lange die Vergewaltigung gedauert hatte, konnte sie nur sagen "I cannot explain" und kann nur erklären, daß die Vergewaltigung sehr grausam war. Nach der Vergewaltigung blieb sie am Boden liegen, konnte erst nach einiger Zeit aufstehen. Sie ging später dann auf die Straße hinaus. Dort stellte sie fest, daß viele Häuser geplündert worden waren. Wie und wann sie zu ihrer Freundin kam und sich dort versteckte, konnte nicht eindeutig nachvollzogen werden, auch konnte Frau K. kein genaues, aber trotzdem äußerst glaubhaftes Bild hinsichtlich ihrer Vergewaltigung geben. Sie blieb immer wieder in der Erzählung ihrer Todesangst und des unglaublichen Chaoses in den Straßen stecken, bei dem viele Passanten einfach erschossen wurden. Sie sah viele derartige Ermordungen und hatte davor immer große Angst. Insgesamt ist hier der Eindruck entstanden, daß die Ereignisse vor und nach der Vergewaltigung bei Frau K. nur durch den psychologischen Filter der ungenauen Erinnerung ertragen werden können. Bei genauer Erinnerung würde die Todesangst wahrscheinlich unerträglich sein. Als Folge der Vergewaltigung leidet sie unter den immer wiederkehrenden Bildern, die mit der Vergewaltigung assoziert sind und sich nicht unter Kontrolle bringen lassen, unvermutet und in verschiedensten Situationen auftauchen und mitunter auch Panikattacken auslösen. Diese "flashbacks" stellen ein typisches Symptom von traumatisierten Menschen dar. Die Bilder kommen automatisch bei Tag und bei Nacht, sie sind nicht kontrollierbar. Sie unterliegen in ihrem Inhalt keiner Ordnung. Insofern ist es für diese Patienten sehr schwer, das Gewaltereignis in seinem konkreten Hergang zu rekonstruieren. Diese Symptomatik entspricht dem Unvermögen, bei einem derartigen Vorgang alle Informationen, die auf einen in rasantem Tempo einströmen, zu verarbeiten. Hierzu ist die Informationsverarbeitungskapazität über die Menschen verfügen nicht ausreichend. Dieses Informationsfeuerwerk - ein solches ist eine Mehrfachvergewaltigung, da man eine Fülle völlig unbekannte, jenseits der bisherigen menschlichen Erfahrung liegender Informationen verarbeiten muß - führt zur Verwirrtheit, da die Erinnerung an das traumatische Ereignis nicht rekonstruierbar ist. Frau K. leidet unter dieser Symptomatik. Seit diesem traumatischen Erlebnissen ist sie sehr besorgt um ihre physische Gesundheit und leidet unter schmerzhaften Irritationen im Genitalbereich, die mezinische Befundung blieb hier ergebnislos, die Irritationen sind also psychosomatisch zu verstehen. Derartige Schmerzmanifestationen sind typisch für Frauen, die Vergewaltigungen überstanden haben. Gesamteindruck während des Interviews: ruhig bis ängstlich; kooperativ; aufmerksam; um genaues Verständnis der Fragen und eine dementsprechend genaue Beantwortung bemüht; widerspruchsfreie Schilderung ihrer Erlebnisse (z.b. Flucht aus Freetown), auf Nachfragen auch detailliertere Schilderung; teilweise verwirrt, jedoch insgesamt in der Lage eine konstante Beschreibung ihrer psychischen und körperlichen Befindlichkeit zu geben.... Insgesamt kann also festgehalten werden, daß Frau K. primär unter der o posttraumatischen Belastungsstörung und o sekundär und einer Major Depression, Subtyp Melancholie sowie o unter einer Generalisierten Angststörung leidet. 5. Zur Berufungsergänzung und dem psychologischen Gutachten betreffend die Asylwerberin, nahm das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit Schriftsatz vom Stellung und führt zusammenfassend aus, daß das Bundesasylamt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht davon ausgehen hätte können, daß eine Seite 3 von 5

4 Vergewaltigung stattgefunden habe. Dieser Behauptung könne auch im jetzigen Zeitpunkt nicht die erforderliche Glaubwürdigkeit beigemessen werden. II. Die erkennende Behörde hat im vorliegenden Fall erwogen: Gemäß 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, daß ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlußgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die " begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muß ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muß ihrerseits Ursache dafür sein, daß sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muß dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muß aktuell sein, was bedeutet, daß sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlasung vorliegen muß. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar. Als Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird nachstehender Sachverhalt festgestellt: Die Antragstellerin ist Staatsangehörige von Sierra Leone, lebte bis 1991 in Dodo (Provinz Kenema) und übersiedelte - da der Bürgerkrieg ihr Heimatdorf erreichte - nach Freetown zu ihrer Tante. Seit 1996 ist sie Mitglied der SLPP. Im Mai 1997 wurde diese Partei durch einen Putsch aus Freetown vertrieben. Zu dieser Zeit brachen heftige Kämpfe in Freetown aus. In den ersten Tagen der Kämpfe wurde ihr Haus von den Soldaten des AFRC gestürmt, die Tante konnte fliehen. Die Asylwerberin wurde in der Folge von den Rebellen vergewaltigt. Sie kann sich diesbezüglich an nichts genaues erinnern. Sie verbrachte den Juni im Haus, zusammen mit mehreren Leuten, die dort zur Flucht vor den Kämpfen in den Straßen gesucht hatten. Im Juli beruhigte sich die Lage wieder und sie äußerte sich in der Öffentlichkeit gegen den AFRC dahingehend, daß dieser für all die Morde unter der Bevölkerung verantwortlich sei. Dies hörte ein Angehöriger des AFCR und sagte, daß er die Anschuldigungen weiterleiten werde; sie werde dann erschossen werden. Sie wußte nun, daß sie sich in höchster Gefahr befand. Aufgrund ihrer Mitgliedschaft zur SLPP und ihrer Verbindung mit einem Mitglied der AFCR, war sie als Gegner der in Rede stehenden Partei den Rebellen bekannt. Im Anschluß daran versteckte sie sich einige Tage bei einer Freundin, floh mit dieser in den Busch und von dort aus mit anderen Flüchtlingen weiter nach Guinea. Nicht festgestellt werden konnte hingegen, daß die Asylwerberin aufgrund ihrer politischen Einstellung oder aus einem anderen in der GFK aufgezeigten Grund von den Rebellen des AFCR vergewaltigt wurde. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die niederschriftlichen Einvernahmeprotokolle vor dem Bundesasylamt vom und , sowie durch die Miteinbeziehung des psychologischen Gutachtens vom ; sowie weiters unter Berücksichtigung der Berufungsschrift vom und dem erweiterten Berufungsvorbringen vom Im vorliegenden Fall ist auszuführen, daß eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist und er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über die von ihm relevierten Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen Seite 4 von 5

5 muß weiters plausibel sein, dh. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Eine grobe Unkenntnis über notorische Tatsachen oder über Umstände, welche dem Asylwerber - gemäß seinem Alter, seinem Bildungsgrad und seiner sozialen und kulturellen Herkunft - bekannt sein müßten, indiziert grundsätzlich die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens. Weiters scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert, oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, daß die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Asylwerber nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussagen widersprechen. Letztlich muß der Asylwerber bei einer Gesamtbetrachtung aller für die Entscheidung heranzuziehenden Beweismittel persönlich glaubwürdig sein. Wesentliche Indizien dafür, daß die Angaben des Antragstellers der Wirklichkeit entsprechen, sind die Vorlage unbedenklicher Dokumente bzw. Beweismittel, aber auch die Tatsache, daß er zentrale Ereignisse im Zuge seiner Aussage homogen bzw. gleichbleibend darstellt, bzw. nicht im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet Argumente "nachschießt", oder gar mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt. Der Unabhängige Bundesasylsenat, als erkennende Behörde, vermag sich im vorliegenden Fall der diesbezüglichen Argumentation der Asylwerberin zu den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführten Widersprüchlichkeiten letztlich nicht zu verschließen: So muß im vorliegenden Verfahren die Gesamtbetrachtung der Angaben der Asylwerberin vor dem Hintergrund der Bürgerkriegssituation, ihrer kulturellen Herkunft und der aufgrund ihres zentralen Vorbringens glaubhaft gemachten psychischen Ausnahmesituation infolge der erlittenen, sie betreffenden Ereignisse erfolgen. Insbesondere vermochten die im erstinstanzlichen Bescheid aufgezeigten, an einzelnen Details der Aussage der Asylwerberin festgemachten Unstimmigkeiten und die daraus gezogene Schlußfolgerung der gänzlichen Versagung ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit, die erkennende Behörde im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen. Vielmehr wird hervorgehoben, daß die Asylwerberin im Rahmen des Ermittlungsverfahrens im wesentlichen konsistente Aussagen tätigte, wobei ihre zentralen Angaben der Geschehnisse unter Berücksichtigung der Vergewaltigung und der damit verbundenen Traumatisierung, welche sich durch das psychologische Gutachten manifestieren, Bestätigung fanden. Die Besonderheit des gegenständlichen Verfahrens liegt darin begründet, daß die Asylwerberin mit einem Mitglied des AFRC befreundet war, sowie vor dem ihre Flucht auslösenden Ereignis durch mehrere Rebellen vergewaltigt worden war und unter Zugrundelegung dieses Geschehens und der zu diesem Zeitpunkt herrschenden blutigen Bürgerkriegswirren ihrer politischen Überzeugung in der Öffentlichkeit Ausdruck verlieh. In Anbetracht des Umstandes, daß diese Äußerung von einer der Opposition angehörenden Person gehört wurde und sie in der Folge bedroht wurde, sowie der Tatsache, daß sie seit 1996 der SLPP angehörte, löste - unter Einbeziehung der im zeitlichen Zusammenhang stehenden Ereignisse - zu Recht wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aus. Im Hinblick auf die erfolgte Vergewaltigung und der damit verbundenen posttraumatischen Belastungsstörung kann der Asylwerberin im vorliegenden Fall kein Vorwurf gemacht werden, daß sie über diesen gravierenden Vorfall aus psychisch verständlichen Gründen im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vom nicht reden konnte oder wollte. Insgesamt entsteht sohin der Eindruck, daß die Asylwerberin die von ihr tatsächlich so erlebten, die Kernaussage betreffenden Geschehnisse wirklichkeitsnah dargelegt hat, sodaß es ihr zweifellos gelungen ist, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen. Aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall ist der Asylwerberin, aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen und kann ihr angesichts der ihr Gefährdungspotential erhöhenden Komponenten ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatland - mit dem Risiko ein ähnliches Schicksal wieder zu erleiden - nicht zugemutet werden. Die Berufungsbehörde ist im vorliegenden Fall der Ansicht, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und konnte daher gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Seite 5 von 5

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