DNotI. Dokumentnummer: 20w258_13 letzte Aktualisierung: OLG Frankfurt a. Main, W 258/13 BGB 158, 163, 1896; GBO 18, 29

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 20w258_13 letzte Aktualisierung: OLG Frankfurt a. Main, W 258/13 BGB 158, 163, 1896; GBO 18, 29 Vollmachtsauslegung: Unbedingte Vollmachtserteilung trotz Vorsorgevollmacht zur Vermeidung einer Betreuung 1. Weder die Bezeichnung als Vorsorgevollmacht noch die Angabe im Vollmachtstext, dass die Vollmacht der Vermeidung einer Betreuung diene, genügt zur Auslegung als durch den Eintritt der Betreuungsvoraussetzungen bedingte Vollmacht, wenn gleichzeitig Anhaltspunkte für die sofortige unbedingte Wirksamkeit vorliegen, weil ausdrücklich das "Gültigbleiben" auch im Fall der Geschäftsunfähigkeit angeordnet wird, ein naher Verwandter bevollmächtigt wird und diesem auch unmittelbar eine Vollmachtsausfertigung erteilt werden soll. 2. Bei dieser Fallgestaltung kommt der Angabe, dass die Vollmacht der Vermeidung einer Betreuung diene und deren Anordnung vorgehe, nur die Bedeutung einer Erklärung des Zweckes der Bevollmächtigung und der Motivation des Vollmachtgebers zu.

2 Gründe Der Antragsteller zu 1) ist seit dem als Alleineigentümer des betroffenen Grundbesitzes eingetragen. Durch Kaufvertrag samt Auflassung vom UR- Nr. / der Verfahrensbevollmächtigten (Fol. 10/1 ff. der Grundakten) - wurden die betroffenen Grundstücke an die Beteiligten zu 2) und 3) aufgelassen und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt. Ferner bestellten die Erwerber auf Grund der ihnen eingeräumten Belastungsvollmacht am zu UR-Nr. / der Verfahrensbevollmächtigten eine Grundschuld an den betroffenen Grundstücken. Mit Schreiben der verfahrensbevollmächtigten Notarin vom ist die Eintragung der Auflassungsvormerkung und der Grundschuld beantragt worden unter Vorlage von Ausfertigungen der Urkunden vom Mit eingereicht worden ist eine am zu UR-Nr. / des Notars A, O1, protokollierte Vollmachtsurkunde, auf Grund welcher der Antragsteller zu 1) bei der Protokollierung des Kaufvertrages samt Auflassung vom durch seinen Bruder B vertreten worden ist. In der Vollmachtsurkunde vom hat der Beteiligte zu 1) unter der Überschrift "Vorsorgevollmacht" erklärt, dass er seinen Bruder B bevollmächtige, ihn in allen seinen Angelegenheiten in jeder rechtlich zulässigen Weise zu vertreten, also in Vermögensangelegenheiten und persönlichen Angelegenheiten, wobei in Vermögensangelegenheiten die Vollmacht u. a. das Recht umfassen sollte, über Vermögensgegenstände jeder Art zu verfügen. Weiter heißt es unter Ziff. 1 der Vollmachtsurkunde vom : "Die Vollmacht dient der Vermeidung einer Betreuung und geht der Anordnung einer Betreuung vor. Für Entscheidungen, die auf Grund dieser Vollmacht nicht getroffen werden können, soll der Bevollmächtigte ergänzend zum Betreuer bestellt werden. Die Vollmacht bleibt gültig, wenn ich geschäftsunfähig geworden sein sollte. Der Vertreter unterliegt nicht den gesetzlichen Beschränkungen eines Betreuers. Wird für Rechtsgeschäfte, für die der Bevollmächtigte keine Vertretungsmacht hat, ein Betreuer bestellt, so bleibt die Vollmacht im übrigen bestehen." Der Vollmachtgeber hat nach dem Urkundeninhalt eine Ausfertigung für den Bevollmächtigten und für sich selbst eine beglaubigte Ablichtung der Vollmachtsurkunde beantragt. Die Grundbuchrechtspflegerin hat mit Zwischenverfügung vom (Fol. 10/3 d. A.) die Genehmigung der Kaufvertragsurkunde durch den Beteiligten zu 1) bzw. die Genehmigung der Kaufvertragsurkunde und Grundschuldbestellung durch einen Betreuer samt betreuungsgerichtlicher Genehmigung mit Rechtskraftvermerk und Wirksamkeitsnachweis (Zugang) in der Form des 29 GBO verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Vollmacht vom handele es sich nicht um eine im Außenverhältnis unbeschränkt erteilte Generalvollmacht, sondern um eine lediglich

3 bedingt erteilte Vollmacht für den Fall, dass eine Betreuung für den Vollmachtgeber erforderlich wird, wobei der Bedingungseintritt im Zeitpunkt der Vertretungshandlung nicht in der für das Grundbuchverfahren erforderlichen Form nachzuweisen sei. Dagegen richtet sich die am eingelegte Beschwerde, mit der die Auffassung vertreten wird, die Vollmacht vom könne verwendet werden, ohne dass es des Nachweises des Eintritts der Geschäftsunfähigkeit bedürfe. Weder aus der Bezeichnung als "Vorsorgevollmacht", noch aus den weiteren Erläuterungen sei eine aufschiebende Bedingung abzuleiten, sondern es handele sich um eine Absichts- oder Zweckerklärung. Dass die Vollmacht sofort und uneingeschränkt wirksam sein solle, ergebe sich daraus, dass sie im Fall der Geschäftsunfähigkeit gültig bleiben und der Bevollmächtigte sofort eine Ausfertigung erhalten solle. Die Grundbuchrechtspflegerin hat mit Beschluss vom der Beschwerde nicht abgeholfen und die Nichtabhilfe damit begründet, dass der Rechtsbegriff "Vorsorgevollmacht" durch die Notarin bewusst verwendet worden sei. Die Vollmacht sei ausdrücklich zur Vermeidung einer Betreuung erteilt worden, so dass im Fall der Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung - nicht zwingend gleichzusetzen mit der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers - der Bevollmächtigte nicht den Beschränkungen des gerichtlichen Betreuungsverfahrens unterworfen sei und somit direkt und ohne weitere Verzögerungen für den Vollmachtgeber handeln könne. Die Beschwerde, über die nach der hier erfolgten Nichtabhilfeentscheidung nach 75 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist zulässig ( 71 Abs. 1, 73 GBO) und führt auch in der Sache zum Erfolg. Die angefochtene Zwischenverfügung war aufzuheben, da die beantragten Eintragungen nicht von den Genehmigungen des Beteiligten zu 1) bzw. eines zu bestellenden Betreuers samt betreuungsgerichtlicher Genehmigung abhängig gemacht werden können, weil der Vertreter des Beteiligten zu 1) bei der Protokollierung der zum Vollzug beantragten Urkunden auf Grund einer zu diesem Zeitpunkt bereits wirksamen Vollmacht gehandelt hat, die ihn zu den vorgenommenen Rechtsgeschäften ermächtigte. Zunächst zutreffend ist das Grundbuchamt davon ausgegangen, dass es vor dem Vollzug einer Eintragung, die von einem Bevollmächtigten bewilligt wird, die Wirksamkeit und den Umfang seiner Vollmacht selbständig zu prüfen hat, auch wenn der Urkundsnotar die Vollmacht für ausreichend angesehen hat (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., 19 Rdnr. 74 m. w. N.). Bei einer bedingten Vollmacht hat sich die Prüfung auch auf den Eintritt der Bedingung zu erstrecken (Demharter, a. a. O., 19 Rdnr. 74; OLG Köln FGPrax 2007, 102). Für die Auslegung einer Vollmacht gelten generell die für Grundbucherklärungen aufgestellten Grundsätze. Es ist also auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie es sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (OLG München FGPrax 2006, 101). Bei der Anwendung dieser Grundsätze ist auch dem Bestimmtheitsgrundsatz besondere Beachtung zu schenken; auf eine Auslegung von Erklärungen kann nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt (Demharter, a. a. O. 19, Rdnr. 28).

4 Bei Bedingungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Vollmacht im Außenverhältnis, also gegenüber dem Grundbuchamt, statt bedingt auch uneingeschränkt erteilt und der Bevollmächtigte lediglich im Innenverhältnis schuldrechtlich verpflichtet werden kann, von der Vollmacht nur unter bestimmten Voraussetzungen Gebrauch zu machen (vgl. Demharter, a. a. O., 19 Rdnr. 74, 77; Meikel/Hertel, GBO, 10. Aufl., 29 Rdnr. 59, 110). Handelt es sich um eine Beschränkung der Vollmacht im Außenverhältnis, so muss dem Grundbuchamt der Eintritt der aufschiebenden Bedingung durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden, nicht hingegen bei einer bloßen Beschränkung im Innenverhältnis (Oberlandesgericht Köln NotBZ 2007, 333; Meikel/Hertel, a. a. O., 29 Rdnr. 110). Ist der Vollmachtstext insoweit nicht eindeutig bzw. bestehen berechtigte Zweifel, so kann eine klarstellende zusätzliche Erklärung des Vollmachtgebers in der Form des 29 GBO verlangt werden, aus der sich ergibt, dass die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt werden sollte, oder der Nachweis, dass die Voraussetzungen für das Gebrauchmachen der Vollmacht erfüllt sind (Senat FamRZ 2011, 114 = FGPrax 2011, 58, 59 und FGPrax 2011, 273 = FamRZ 2012, 61 ; vgl. die Nachweise bei Meikel/Hertel, a.a.o., 29, Rdnr. 59). Im Unterschied zu den Vollmachten, die diesen Entscheidungen zu Grunde lagen, ist im vorliegenden Fall in der Vollmacht kein Anhaltspunkt für eine Unterscheidung zwischen einer im Außenverhältnis unbedingt erteilten und im Innenverhältnis nur aufschiebend erteilten Vollmacht enthalten. Daher können hier auch keine Zweifel auf Grund von Widersprüchen in dieser Hinsicht dazu führen, dass nur von einer aufschiebend bedingten Bevollmächtigung im Außenverhältnis auszugehen wäre. Der von der Grundbuchrechtspflegerin in ihrer Zwischenverfügung offenbar zu Grunde gelegten Auffassung, wie sie auch in der Kommentierung von Palandt/Götz (BGB, 72. Aufl., Einf. Vor 1896, Rdnr. 5) vertreten wird, dass es sich bei einer Vorsorgevollmacht schon der Sache nach um eine bedingte, nämlich für den Fall des Verlusts der Geschäftsfähigkeit geltende Vollmacht handele, ohne dass eine ausdrückliche Klausel erforderlich sei, dass sie bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder unter Nachweis eines ärztlichen Attestes gelten solle, vermag sich der Senat bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht anzuschließen. Vielmehr spricht die Anordnung, dass die Vollmacht gültig bleiben soll, auch wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig geworden sein sollte, gegen eine durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers aufschiebend bedingte Vollmacht, ebenso die Anweisung an den Notar dem Bevollmächtigten (sofort) eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde zu erteilen, worauf in der Beschwerdebegründung zu Recht hingewiesen worden ist. Diese Regelungen in der Vollmacht vom entsprechen der grundsätzlich sofort mit Erteilung der Vollmacht eintretenden Wirksamkeit ebenso wie der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers grundsätzlich ohne Einfluss auf dem Bestand der Vollmacht bleibt, weil sich dieser nach dem für das der Vollmacht zu Grunde liegende Rechtsverhältnis, in der Regel also den 672, 675 BGB, richtet (Palandt/Ellenberger: BGB, 72. Aufl., 168, Rdnr. 4). In diesem Zusammenhang ist schließlich zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Bevollmächtigten um den Bruder des Beteiligten zu 1) handelt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass dieser als Vertrauensperson des Beteiligten zu 1) die unbedingte Wirksamkeit der Vollmacht nicht entgegen den Interessen des Beteiligten zu 1) ausnutzen wird.

5 Auch dass die Vollmacht vom aufschiebend bedingt sein könnte durch den Eintritt der Voraussetzungen für eine Betreuung, folgt nicht schon daraus, dass die Bevollmächtigung ausdrücklich zur Vermeidung einer Betreuung erfolgt ist und dieser vorgehen soll. In dieser Textstelle der Vollmachtsurkunde sieht der Senat lediglich die Erläuterung der Motivation des Beteiligten zu 1) zur Bevollmächtigung seines Bruders entsprechend der in 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB gesetzlich normierten Subsidiarität der Anordnung einer Betreuung. Falls der Eintritt einer Betreuungsbedürftigkeit davon abweichend eine aufschiebende Bedingung der Wirksamkeit der Vollmacht hätte darstellen sollen, wäre von einer notariellen Urkunde eine eindeutige Formulierung in diesem Sinn zu erwarten gewesen. Die Annahme einer durch den Eintritt der Betreuungsvoraussetzungen bedingten Vollmacht würde dazu führen, dass die Betreuungsanordnung gerade in einem Fall von weitreichender vermögensrechtlicher Bedeutung nicht vermieden werden könnte, weil der Bedingungseintritt nicht in der für das Grundbuchverfahren einzuhaltenden Form nachgewiesen werden könnte. Dies widerspricht aber Sinn und Zweck der Bevollmächtigung vom , die ausdrücklich der Vermeidung einer Betreuung dienen sollte. Hinsichtlich des Umfangs der Vollmacht hat die Grundbuchrechtspflegerin keine Beanstandung erhoben, diese wäre im Hinblick auf die Formulierung der Bevollmächtigung als in allen Angelegenheiten in jeder rechtlich zulässigen Weise, insbesondere zur Verfügung über Vermögensgegenstände jeder Art erteilt, auch nicht berechtigt. Auf Grund des Erfolgs der Beschwerde bedurfte es weder einer Kostenentscheidung, noch einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

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