Dämmung von Rohrleitungen. nach der EnergieEinsparVerordnung. EnEV 2013/2014 1) sowie nach der DIN (2012) und der VDI/DVGW 6023 (2013)

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1 Dämmung von Rohrleitungen nach der EnergieEinsparVerordnung EnEV 2013/2014 1) sowie nach der DIN (2012) und der VDI/DVGW 6023 (2013) Interne Seminarunterlage der Missel-Akademie ) Unter Verwendung einer Unterlage der Fachgruppe Dämmungen im Fachverband Schaumkunststoffe und Polyurethane e.v. (FSK), Frankfurt.

2 1. Dämmung von Rohrleitungen nach der EnergieEinsparVerordnung EnEV 2013/2014 Das Ziel der EnergieEinsparVerordnung EnEV, den Energieverbrauch in allen Lebens- und Arbeitsbereichen nachhaltig zu reduzieren, ist inzwischen nicht nur bei allen Verantwortlichen in Politik und Wirtschaft, sondern vor allem auch bei den Verbrauchern angekommen, bei denen sich zunehmend ein neues Energiebewusstsein entwickelt. Ganz wesentlich haben zu diesem neuen, energiebewussten Denken und Handeln Umweltkatastrophen wie die Havarie an der Öl-Bohrinsel Deepwater Horizon im Golf von Mexiko Anfang September 2010 und die Kernreaktorunfälle im japanischen Fukushima nach dem gewaltigen See- und Erdbeben im März 2011 beigetragen. Als Folge der Katastrophen waren zunächst die bis heute anhaltenden exorbitanten Energie- und Ölpreissteigerungen zu spüren. Der sich anschließende, relativ schnell beschlossene Ausstieg Deutschlands aus der Energiegewinnung durch Kernspaltungen und der Umstieg auf alternative Energieerzeugungen werden mittel- und langfristig weitere einschneidende Änderungen bei Energienutzung, -verbrauch und -einsparungen auf allen Ebenen des öffentlichen und privaten Lebens nach sich ziehen. Bei der Errichtung und Modernisierung bzw. Sanierung von Gebäuden, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden und für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluftund Beleuchtungstechnik sowie für die Warmwasserversorgung von Gebäuden (siehe 1, Absatz 2 der EnEV 2013/2014) greifen die Vorgaben der EnEV zur Reduzierung des Energieverbrauches bereits seit Einführung der ersten Fassung der EnergieEinsparVerordnung im Februar Mit den weiteren Fassungen der EnEV von 2004, 2007 und 2009, in denen die Anforderungen an energieeffizientes Bauen schrittweise verschärft wurden, ist bereits ein breiter gesellschaftspolitischer Konsens erreicht worden, wie das unter Anderem ein Blick in die Förderprogramme der KfW-Bank zeigt. Diese Entwicklung wird mit dem neuen Entwurf der EnEV vom Oktober 2012 fortgesetzt. Im 1 Absatz 1 der EnEV 2013/2014 heißt es, dass der Zweck dieser Verordnung die Einsparung von Energie in Gebäuden ist. In diesem Rahmen und unter Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen Vertretbarkeit soll die Verordnung dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden. Neben den Festlegungen in der Verordnung soll dieses Ziel auch mit anderen Instrumenten, insbesondere mit einer Modernisierungsoffensive für Gebäude, Anreizen durch die Förderpolitik und einem Sanierungsfahrplan, verfolgt werden. (Bemerkung der Autoren: Leider werden die enormen energetischen Potenziale von Gebäuden im Bestand auch in der EnEV 2013/2014 nicht ausreichend berücksichtigt. Möglicherweise will man modernisierungswillige Immobilienbesitzer nicht durch zu hohe energetische Forderungen überstrapazieren. Schöpft man jedoch die Altbaupotenziale in den nächsten Jahren nicht aus, produziert man schon heute die Modernisierungsfälle und energetischen Sorgengebäude der nächsten 10 bis 20 Jahre.) Die Baustellenrealitäten bei Neubauten und Sanierungsobjekten zeigen tatsächlich, dass es große und erfolgreiche Bemühungen bei der Wärmedämmung der Gebäudehülle gibt. Aber es gibt dabei noch viel zu oft und viel zu hohe Wärme- und Kälteverluste durch ungedämmte oder ungenügend gedämmte Rohrleitungen und nicht gedämmte Armaturen, obwohl es am Markt zahlreiche bewährte, hochwertige und vor allem auch nachhaltige Dämmstoffe und Dämmprodukte gibt. Beispiele dazu liefern die Wärme- und Kältedämmungen der Kolektor Missel Insulations GmbH, siehe - Missel Katalog 2014 (Seminar-Ordner) - Merkblatt Werkvertraglich sichere Dämmungen von Rohrleitungen im Wohnungs-, Gewerbe- und Industriebau (Seminar-Ordner) - Missel Dämmpass - 2

3 In der Gesamtenergiebilanz eines Gebäudes erscheinen dem Einzelnen dämmtechnische Mängel an Rohrleitungen und Armaturen möglicherweise als unbedeutend. Aber die Wärmeverluste von ungedämmten Rohrleitungen und ungedämmten Armaturen lassen sich mit einfachen ingenieurtechnischen Mitteln leicht nachrechnen. So kann man beispielsweise die Gesamtwärmeverluste einer 10 m langen Rohrleitung DN 40 um etwa 17 % verringern, wenn man 2 zur Anlage gehörende Armaturen dämmt. Gibt es - wie in Kellerbereichen oder an Verteilern - 10 Armaturen, die in die Bilanz einbezogen werden müssen, beträgt der Wärmegewinn bereits etwa 50 %!!! Beim Energiesparen kommt es tatsächlich auf jedes Detail an, denn trotz der bisher erzielten Fortschritte, zeigen aktuelle Prognosen, dass ohne durchgreifende und koordinierte Maßnahmen auf dem Gebiet der Energieeffizienz die EU ihr gestecktes Ziel 20% Energieeinsparung bis 2020 nicht erreichen wird. Im Klartext heißt das, dass in der EU und damit auch in Deutschland mit weiteren gesetzlichen Regelungen zur konsequenten Nutzung von Energieeinsparpotenzialen bis hin zu Energiesparpflichten gerechnet werden muss. Bauherren, Architekten, Planer, Verarbeiter und natürlich auch alle Gebäudenutzer - Eigentümer sowie Mieter - sind deshalb gut beraten, auch die Dämmungen von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie von Armaturen weiterhin fest im Blick zu haben und vor allem auf die Umsetzung der Vorgaben der EnEV 2013/2014 zu achten. Die gesetzliche Pflicht, Rohrleitungen und Armaturen von TGA-Anlagen zu dämmen, besteht bekanntlich mit Einführung der EnEV 2002 (und davor galt in ähnlicher Weise die Heizanlagenverordnung HeizAnlV). Die Praxis sieht leider in vielen Bereichen immer noch anders aus. Mit der EnEV 2013/2014 wurden und werden die Anforderungen an die Nutzung und Effizienz von Primärenergie gegenüber den EnEV-Fassungen von 2002 bis 2009 nochmals verschärft und vor allem auch ergänzt. Andere Länder wie z.b. die Schweiz oder Spanien schreiben den Einsatz von dickeren als in der EnEV angegebenen Dämmdicken im Bereich von Rohrleitungen bereits heute vor. Eine wichtige Ergänzung erfolgte mit der Einführung der EnEV 2009 im Hinblick auf Dämmungen von Rohrleitungen. Analog zu den Wärmeverteilleitungen wurden auch die Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen in die Dämmpflicht einbezogen. Die vorgegeben Mindestdämmdicke ist in Tabelle 1, Zeile 8 zu finden. Nach bisheriger Auffassung des Gesetzgebers genügen diese Anforderungen auch nach Einführung der EnEV 2013/2014 dem Stand der Technik. Nach Überzeugung von Kolektor Missel Insulations und der Fachgruppe Dämmungen im Fachverband Schaumkunststoffe und Polyurethane e. V. ist diese Dämmvorschrift zwar ein wichtiger Schritt in Richtung Energieeinsparung beim Betrieb von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen, für eine effiziente Reduzierung der Wärmeaufnahme von Kälteverteilleitungs- und Kaltwasserleitungen und deren Armaturen werden aber größere Dämmdicken empfohlen. Zum EnEV-Entwurf 2012 gab es deshalb einen entsprechenden Einspruch mit dem Ziel, dass in der EnEV 2013/2014 für diesen Anwendungsbereich Dämmdicken von mindestens 15 mm vorgeschrieben werden. Leider ist dieser Einspruch nicht umgesetzt worden. 3

4 Tabelle 1: Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen (nach EnEV 2013/2014, Anlage 5 zu den 10, 14 und 15) Zeile Art der Leitungen / Armaturen Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit λ von 0,035 W/(m K) bei der Bezugstemperatur von 40 C 1) 1 Innendurchmesser bis 22 mm 20 mm (= 100 %) 2 Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm 30 mm (= 100 %) 3 Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm gleich Innendurchmesser (= 100 %) 4 Innendurchmesser über 100 mm 100 mm (= 100 %) 5 Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- ½ der Anforderungen und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von der Zeilen 1 bis 4 Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen (= 50 %) Leitungsnetzverteilern 6 Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden. ½ der Anforderungen Der Zeilen 1 bis 4 (= 50 %) 7 Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau 6 mm 8 6 mm Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen (Einspruch Erhöhung auf 15 mm von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen wurde nicht umgesetzt) Soweit in Fällen des 14 Absatz 5 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, sind diese mit dem Zweifachen der Mindestdicke nach Tabelle 1, Zeilen 1 bis 4 zu dämmen. 2 In Fällen des 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden, soweit sich Wärmeverteilungsleitungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann. In Fällen des 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu einem Wasserinhalt von 3 Litern, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind (Stichleitungen) und sich in beheizten Räumen befinden. 3 Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden. 4 Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen die Mindestdämmdicken nach Tabelle 1 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe oder der Wärmeaufnahme auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist. 1) Die Bezugstemperatur wurde in der DIN eingeführt. 4

5 Da sich die Regelungen der EnEV-Fassungen 2002 bis 2009 für die Wärmeabgabe von Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen nach den Zeilen 1 bis 7 bewährt haben, wurden sie ohne Änderungen in die EnEV 2013/2014 übernommen. Zu beachten ist der Hinweis in Spalte 2 der Tabelle 1: die geforderten Dicken sind Mindestdämmdicken! Zu beachten ist weiterhin, dass mit Einführung der EnEV 2009 Rohrleitungen, die an Außenluft grenzend verlegt sind, mit 200 % der Mindestdämmdicken nach Tabelle 1 Zeilen 1 bis 4 gedämmt werden müssen, siehe Text unter Tabelle 1 sowie Tabellen 2 und 3. Die Verdoppelung der Mindestdämmdicke entbindet jedoch nicht von der Prüfung und Verwendung weiterer Sicherheitssysteme zur Vermeidung von Frostschäden an den Rohrleitungen und anderen Anlagenteilen. Die unterschiedlichen Anwendungsbereiche der EnEV In der EnEV 2013/2014, Anlage 5 zu den 10, 14 und 15 wird vorgeschrieben, welche Dämmdicken bei welchem Rohrinnendurchmesser einzuhalten sind, siehe Tabelle 1. Danach ergeben sich die folgenden Anwendungsbereiche: 1. Bereich mit der Anforderung Mindestdämmdicken ohne Einschränkung für Leitungen und Armaturen (so genannte 100%-Dämmung nach den Zeilen 1 bis 4 der Tabelle 1) 2. Bereich mit der Anforderung halbe Mindestdämmdicke für Wand- und Deckendurchführungen, Leitungskreuzungen usw. (so genannte 50%-Dämmung nach den Zeilen 5 und 6 der Tabelle 1) 3. Bereich Dämmung im Fußbodenaufbau (Zeile 7 der Tabelle 1: 6 mm Dämmung) 4. Bereich Rohrleitungsdämmung ohne Anforderung (z.b. für Rohrleitungen von Zentralheizungen in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers) bzw. für TWW-Leitungen bis zu einem Wasserinhalt von bis zu 3 l, wenn sie nicht in den Zirkulationskreislauf einbezogen oder mit einer elektrischen Begleitheizung ausgestattet sind, siehe Tabelle 1 Absatz 2 5. Rohrdämmung für direkt an Außenluft angrenzend verlegte Rohrleitungen (so genannte 200%-Dämmung), siehe Satz direkt unter der Tabelle 1 6. Dämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen (Zeile 8 der Tabelle 1: 6 mm bzw. wenn Einspruch angenommen wird: 15 mm) Wie oben beschrieben, werden leider noch immer - und trotz vorgeschriebener Dämmpflicht - zahlreiche Anlagen nicht oder nicht ausreichend gedämmt. Das führt jedoch nicht nur zu hohen Energieverlusten, sondern auch immer wieder zu Beschwerden und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Im Folgenden werden deshalb anhand von Beispielen nochmals Details zu den gesetzlichen Mindestanforderungen der EnEV für Dämmungen von Rohrleitungen angegeben, siehe Tabellen 2 bis 4 (getrennt nach Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungsund Kaltwasserleitungen). Am Ende dieser Seminarunterlage werden außerdem häufig auftretende Fragen zur Dämmung von Rohrleitungen in verschiedenen Einbausituationen beantwortet, um Installateure, TGA-Fachplaner sowie interessierte Kreise bei der Anwendung und Umsetzung sowohl der EnEV als auch der DIN zu unterstützen. 5

6 Tabelle 2: Dämmdicken für Heizungsleitungen Heizung Mehrfamilienhaus / Nichtwohngebäude 1) verschiedene Nutzer Einfamilienhaus / Nichtwohngebäude 1) mit einem Nutzer Leitungen in unbeheizten Räumen und Kellerräumen 100% 100% Leitungen in Außenwänden, in Außenbauteilen, zwischen 100% 100% einem unbeheizten und beheizten Raum, in Schächten und Kanälen Verteilleitungen zur Versorgung der Nutzer 100%./. keine Anforderung 4) Im Fußbodenaufbau verlegte Leitungen auch HK- 100% 100% Anschlussleitungen gegen Erdreich / unbeheizte Räume 2) Leitungen und Armaturen in Wand- und Deckendurchbrüchen, 50% 50% im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Lei- tungsverbindungsstellen, an zentralen Leitungsverteilern Leitungen in Bauteilen zwischen beheizten Räumen von Nutzern 50%./. keine Anforderung 4) Im Fußbodenaufbau verlegte Leitungen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer siehe EnEV,Tabelle 1, Anlage 5, Zeile 7 bzw../. keine Anforderung 4) Tabelle nach Fußnote 3) Heizungsleitungen in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers und absperrbar./. keine Anforderung 4)./. keine Anforderung 4) Wärmeverteilleitungen, die direkt an Außenluft angrenzend verlegt sind 5) 200% 200% 1) Nichtwohngebäude im Sinne 1 Absatz 2 bzw. 2 der EnEV 2013/2014 2) Asymmetrische Rohrdämmungen wie die Missel Kompakt-Dämmhülse KDH sind zur Begrenzung der Wärmeabgabe zulässig. Die Nenndicke ist zur Kaltseite anzuordnen. Einzelheiten sind aus der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (ABZ) zu entnehmen. 3) Für Rohrleitungen sämtlicher Dimensionen, die im Fußbodenaufbau (unabhängig von ihrer dortigen Lage) zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt sind, gelten die folgenden Dämmdicken: Mindestdicke der Dämmschicht bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit λ bei 40 C 0,035 W/(m K) für konzentrische Dämmung 0,040 W/(m K) für konzentrische Dämmung 0,035 W/(m K) für asymmetrische Dämmung Missel Kompakt-Dämmhülse KDH 6 mm 9 mm 10 mm 4) Obwohl hier keine Anforderungen vom Gesetzgeber gestellt sind, muss aus folgenden Gründen gedämmt werden: Korrosionsschutz, Vermeidung von Knack- und Fließgeräuschen, Körperschalldämmung, Verringerung der Wärmebelastung von Bauteilen bzw. Verringerung von Wärmeverlusten. 5) Liegen Rohrleitungen in frostgefährdeten Bereichen, so kann bei längeren Stillstandszeiten auch eine Dämmung keinen dauerhaften Schutz vor Einfrieren bieten. Sie müssen entleert oder anderweitig (z.b. durch Begleitheizung) geschützt werden. Einzelheiten regeln die VDI-Richtlinien 2069 und Bemerkung: Rohrleitungen von Solaranlagen unterliegen nicht der Energieeinsparverordnung (EnEV); Erzeugung und Verbrauch von Solarenergie sind CO 2 -neutral. Rohrleitungen von Solaranlagen sind jedoch ebenfalls so zu dämmen, dass die erzeugte Energie der Anlage ohne wesentliche Verluste genutzt werden kann. 6

7 Tabelle 3: Dämmdicken für Trinkwasserleitungen warm (TWW) Trinkwasserleitungen warm (TWW) Mehrfamilienhaus / Nichtwohngebäude 1) verschiedene Nutzer Einfamilienhaus / Nichtwohngebäude 1) mit einem Nutzer Warmwasserleitungen (Verlegung auch im Fußboden 2) ) Warmwasserstichleitungen (Verlegung auch im Fußboden 2) ) Warmwasserleitungen ohne Zirkulation und ohne elektrischer Begleitheizung, die sich in beheizten Räumen befinden, bis zu einem Wasserinhalt von 4 Litern Leitungen und Armaturen in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, an zentralen Leitungsverteilern (Verlegung auch im Fußboden 2) ). 100% 100% 100% 100%./../. keine Anforderung 3) keine Anforderung 3) 50% 50% Warmwasserleitungen, die direkt an Außenluft 200% 200% angrenzend verlegt sind 4) 1) Nichtwohngebäude im Sinne 1 Absatz 2 bzw. 2 der EnEV 2) Asymmetrische Rohrdämmungen wie die Missel Kompakt-Dämmhülse KDH sind nach EnEV zur Begrenzung der Wärmeabgabe zulässig. Die Nenndicke ist zur Kaltseite anzuordnen. Einzelheiten sind aus der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (ABZ) zu entnehmen. Empfohlen wird, die Qualität der nach DIN geforderten Trittschalldämmschicht, die (in der Regel) oberhalb der Rohrleitungen anzuordnen ist, so zu wählen, dass diese Schicht gleichzeitig auch eine definierte Wärmedämmung ist. 3) Obwohl hier keine Anforderungen vom Gesetzgeber gestellt sind, muss aus folgenden Gründen gedämmt werden: Korrosionsschutz, Vermeidung von Knack- und Fließgeräuschen, Körperschalldämmung, Verringerung der Wärmebelastung. Außerdem sollten diese Warmwasserleitungen auch gedämmt werden, um eine unnötige Abkühlung durch Bauteile zu verhindern und den Nutzungskomfort bei der Entnahme von Trinkwasser warm aufrecht zu erhalten. 4) Liegen Rohrleitungen in frostgefährdeten Bereichen, so kann bei längeren Stillstandszeiten auch eine Dämmung keinen dauerhaften Schutz vor Einfrieren bieten. Sie müssen entleert oder anderweitig (z.b. durch Begleitheizung) geschützt werden. Einzelheiten regeln die VDI-Richtlinien 2069 und Rohrleitungen von Solaranlagen unterliegen nicht der Energieeinsparverordnung (EnEV): Erzeugung und Verbrauch von Solarenergie sind CO 2 -neutral. Rohrleitungen von Solaranlagen sind jedoch ebenfalls so zu dämmen, dass die erzeugte Energie der Anlage ohne wesentliche Verluste genutzt werden kann. 7

8 Tabelle 4: Dämmdicken für Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen 1) Mindestdicke der Dämmschicht nach EnEV 2013/2014 bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit 0,030 W/(m K) 0,035 W/(m K) 0,040 W/(m K) 4 mm 6 mm 9 mm Empfohlene Mindestdicke der Dämmschicht bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit 0,030 W/(m K) 0,035 W/(m K) 0,040 W/(m K) 10 mm 15 mm 20 mm 1) Die Dämmung von Trinkwasserleitungen (kalt) wird nicht durch die EnEV 2013/2014 abgedeckt. Wenn kein Legionellenrisiko durch Erwärmung des Kaltwassers besteht, genügen die Dämmanforderungen nach der neuen DIN Um das Legionellenrisiko zu minimieren, werden die Dämmdicken nach EnEV Anlage 5, Tabelle 1 ( = Tabelle 1 dieser Unterlage) empfohlen. Bemerkung: In Abhängigkeit aller Einflussgrößen (Feuchtigkeit und Temperatur der Umgebung, Mediumtemperatur etc.) muss grundsätzlich geprüft werden, ob die angegebenen Mindestdämmdicken ausreichen, um Tauwasserausfall sicher zu verhindern. Aus Gründen der Energieeffizienz liegt eine optimale Dämmdicke der Kühlwasser- und Kältemittelleitungen häufig bei 20 mm (λ = 0,035 W/m K). 8

9 2. Dämmung von Kaltwasserleitungen nach der DIN (05/2012) und der VDI/DVGW 6023 (04/2013) Bei der Dämmung von Trinkwasserleitungen kalt ist zu beachten, dass: 1. die Erwärmung des Trinkwassers kalt (TWK) auf über 25 C verhindert wird. Darüber hinaus müssen Maßnahmen ergriffen werden, um ein Legionellen Wachstum auszuschließen, wenn die Temperatur des TWK zum Beispiel in Stillstands Zeiten auf über 25 C ansteigt, siehe europäische Trinkwasserverordnung EN und VDI-Richtlinie 6023 Hygiene in Trinkwasser- Installationen; 2. Tauwasser auf der Dämmoberfläche verhindert wird, siehe auch hier die Anforderungen nach DIN EN Der erste Punkt betrifft die Hygiene und Qualität des Trinkwassers. Die hierzu in der Regel erforderlichen Mindestdämmdicken entsprechen den EnEV-Forderungen nach Tabelle 1, Zeilen 1 bis 5 (siehe auch Tabelle 6, Zeile 3 der DIN ). Beim zweiten Punkt geht es darum, dass insbesondere in Bereichen mit hoher Luftfeuchtigkeit kein Tauwasser auf der Dämmung ausfällt, weil sonst die Gefahr besteht, dass der Dämmstoff durchfeuchtet wird und ein Transport der Feuchtigkeit in den Dämmstoff und an die Rohrleitung erfolgt (Korrosionsgefahr). Für Missel Dämmstoffe aus geschlossenzelligem Polyethylen besteht jedoch das Problem des Durchfeuchtens nicht. Problematisch und besonders gefährdet sind Mineralfasern mit Diffusionswiderstandsfaktor μ = 1! Zum Vergleich: Missel Wärmedämmungen haben einen Diffusionswiderstandsfaktor μ Zur Vermeidung von Tauwasserausfall muss deshalb in Abhängigkeit aller Einflussgrößen (Feuchtigkeit und Temperatur der Umgebung, Mediumtemperatur, Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials usw.) immer geprüft werden, ob die gewählte Dämmdicke ausreicht. Grundsätzlich darf die Oberflächentemperatur auf der Dämmung die Taupunkttemperatur der Umgebungsluft nicht unterschreiten! Beispiel: Lufttemperatur (Umgebungstemperatur) t Umgeb. = 22 C, Luftfeuchte φ Umgeb. = 80 %, Temperatur des Trinkwassers kalt t TWK = 12 C, Kunststoffleitung DN 20, Wärmeübergangskoeffizient außen α a = 7,8 W/(m² K). Aus dem h-x-diagramm für feuchte Luft erhält man die Taupunkttemperatur t tau = 18,4 C. Die berechnete, erforderliche Dämmdicke muss mindestens 6,4 mm sein! An diesem einfachen Beispiel erkennt man bereits, dass die fast 25 Jahre lang nahezu durchgängig verwendete Dämmdicke für Kaltwasserleitungen von 4 mm nach DIN nicht immer ausreichend war. Die Dämmdicken, die bisher nach der DIN verwendet wurden zumindest im öffentlich-rechtlichen Bereich und wenn kein Legionellenrisiko durch Erwärmung des Kaltwassers bestand, sind in Tabelle 5 zu finden. Im oben bereits genannten Missel-Merkblatt Werkvertraglich sichere Dämmungen von Rohrleitungen im Wohnungs-, Gewerbe- und Industriebau wurden allerdings schon immer etwas größere Dämmdicken empfohlen, um auch die zivilrechtlichen und werkvertraglichen Anforderungen zu erfüllen. Bereits seit Mai 2012 wird die DIN durch die neue DIN Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen - Teil 200: Installation Typ A (geschlossenes System) - Planung, Bauteile, Apparate, Werkstoffe; Technische Regel des DVGW ersetzt. In der DIN werden größere Dämmdicken auch für Kaltwasserleitungen gefordert, siehe Tabelle 6. 9

10 Tabelle 5: Bisherige Richtwerte für Mindestdämmdicken zur Dämmung von Trinkwasserleitungen (kalt) nach DIN (nur gültig bis April 2012) Einbausituation Dämmdicke bei einer Wärmeleitfähigkeit λ von 0,040 W/(m K) in mm 1) Rohrleitung frei verlegt, in nicht beheiztem Raum (z.b. Keller) 4 Rohrleitung frei verlegt, in beheiztem Raum 9 Rohrleitung im Kanal, ohne warmgehende Rohrleitungen 4 Rohrleitung im Kanal, neben warmgehenden Rohrleitungen 13 Rohrleitung im Mauerschlitz, Steigleitung 4 Rohrleitung in Wandaussparung, neben warmgehenden Rohrleitungen 13 Rohrleitung auf Betondecke 4 1) Für andere Wärmeleitfähigkeiten sind die Dämmschichtdicken, bezogen auf einen Durchmesser von d = 20 mm, entsprechend umzurechnen Tabelle 6: Richtwerte für Schichtdicken zur Dämmung von Trinkwasserleitungen (kalt) nach DIN Nr. Einbausituation Dämmschichtdicke bei einer Wärmeleitfähigkeit λ 10 C = 0,040 W/(m K) bei der Bezugstemperatur von 10 C 1) 1 Rohrleitungen frei verlegt in nicht beheiztem Raum, 9 mm Umgebungstemperatur 20 C (nur Tauwasserschutz) 2 Rohrleitungen verlegt in Rohrschächten, Bodenkanälen 13 mm und abgehängten Decken, Umgebungstemperatur 25 C 3 Rohrleitungen verlegt z.b. in Technikzentralen oder Medienkanälen und Schächten mit Wärmelasten und Umgebungstemperaturen 25 C Dämmung wie Warmwasserleitungen nach EnEV, Zeilen 1 bis 5 4 Stockwerksleitungen und Einzelzuleitungen in Vorwandinstallationen 4 mm (Rohr-in-Rohr zulässig, aber nicht zu empfehlen) 5 Stockwerksleitungen und Einzelzuleitungen im Fußbodenaufbau (auch neben nichtzirkulierenden Warmwasserleitungen) 2) 4 mm (Rohr-in-Rohr zulässig, aber nicht zu empfehlen) 6 Stockwerksleitungen und Einzelzuleitungen im Fußbodenaufbau neben warmgehenden zirkulierenden Rohrleitungen 2) 13 mm 1) Für andere Wärmeleitfähigkeiten sind die Dämmschichtdicken entsprechend umzurechnen 2) In Verbindung mit Fußbodenheizungen sind die Rohrleitungen für Trinkwasser kalt so zu verlegen, dass die Anforderungen nach Abschn. 3.6 der DIN eingehalten werden, das heißt, bei bestimmungsgemäßen Betrieb darf maximal 30 s nach dem vollen Öffnen einer Entnahmestelle die Temperatur des Trinkwassers kalt 25 C nicht übersteigen. 10

11 3. Fragen und Antworten zur Dämmung von Rohrleitungen nach der EnergieEinsparVerordnung 2013/2014 Frage 1: Wie müssen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in Installationsschächten und Systemböden gedämmt werden und sind mit Wärmeverteilungsleitungen Heizungsleitungen gemeint? Antwort: In Installationsschächten sind grundsätzlich alle Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen mit einer 100%-Dämmung zu versehen, um sowohl die Wärmeverluste der Rohrleitungen zu minimieren als auch ein Aufheizen des Schachtes und eine Erwärmung von ebenfalls im Schacht geführten kalten Trinkwasserleitungen zu vermeiden. Grundsätzlich heißt, dass kein Unterschied zu machen ist, ob der Schacht in einem beheizten oder unbeheizten Gebäudeteil liegt. Auch in Systemböden (Hohlraumböden oder Doppelböden, siehe Muster-Systemböden- Richtlinie vom September 2005) sind gemäß Zeile 1 bis 4 der Tabelle 1 in Anlage 5 der EnEV 2013/2014 alle Rohrleitungen (Verteil- und Anschlussleitungen) mit einer 100%-Dämmungen zu versehen. Hintergrund dieser Vorgabe ist zu verhindern, dass ein Systemboden eine Fußbodenheizung wird. Als Wärmeverteilungsleitungen bezeichnet der Gesetzgeber all die Rohrleitungen, die zu einer Heizungsanlage eines Gebäudes gehören und die im üblichen Sprachgebrauch als Heizungsleitungen bezeichnet werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang nur, dass diese Wärmeverteilungs- oder Heizungsleitungen, zu denen natürlich auch die Rücklaufleitungen der Anlage gehören, nach EnEV gedämmt werden, damit deren Beitrag zur Raumund/oder Gebäudeheizung so gering wie möglich ist. Frage 2: Wie werden Heizungsleitungen in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers gedämmt? Antwort: An Leitungen von Zentralheizungen, die sich in beheizten Räumen oder in Bauteilen (darunter sind Wände, Decken und Vorwandkonstruktionen eines Gebäudes zu verstehen) zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und deren Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann, werden keine Dämmanforderungen gestellt. Das gilt sowohl für den erstmaligen Einbau als auch für den Ersatz alter Anlagen durch neue, siehe EnEV 2013/ Absatz 5. Empfohlen wird jedoch soweit möglich auch hier eine mindestens 6 mm dicke Dämmung mit einer Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffes von λ = 0,035 W/(m K) zu verwenden. Sind keine frei liegenden Absperrvorrichtungen vorhanden, wird nach Zeile 6 der Tabelle 1 im Anhang 5 der EnEV eine mindestens 50%-Dämmung, deren Dicke abhängig vom Durchmesser ist, vorgeschrieben. Frage 3: Wie werden Heizungs- und Warmwasserleitungen gegen unbeheizte Räume gedämmt? Antwort: Heizungsleitungen sind gegen unbeheizte Räume nach EnEV 2013/2014 Anhang 5, Tabelle 1, Zeilen 1 bis 4 mit einer 100%-Wärmedämmung zu dämmen. Dabei können sowohl runde, konzentrische Dämmungen wie Misselon-Robust als auch die asymmetrische Missel Kompakt- Dämmhülsen KDH verwendet werden. Die Gleichwertigkeit der asymmetrischen Dämmhülsen gegenüber runden, konzentrischen Dämmungen wurde im Zuge eines bauaufsichtlichen Zulassungsverfahrens nachgewiesen. Für die Dämmung von Warmwasserleitungen wird empfohlen, die nach DIN über den Rohren liegende Trittschalldämmung als zusätzliche Wärmedämmung zu verwenden. 11

12 Frage 4: Wie sind Kälteverteilungsleitungen (z. B. Soleleitungen) und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen zu dämmen? Antwort: Zunächst ist zu beachten, dass unter den in der EnEV 2013/2014 angesprochenen Kaltwasserleitungen ausschließlich solche zu verstehen sind, die in Anlagen der Lüftungs- und Klimatechnik verwendet werden. Die in der EnEV 2013/ Absatz 4 geforderte Begrenzung der Wärmeaufnahme ist nach Anlage 5, Tabelle 1, Zeile 8 der EnEV mit der Mindestdämmdicke von 6 mm umzusetzen. Die Dämmdicke bezieht sich dabei auf eine Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,035 W/(m K). Liegt der λ-wert des Dämmstoffes bei 0,040 W/(m K), dann erhöht sich die Dämmdicke auf 9 mm. Abhängig von den Randbedingungen wie Temperatur und relative Feuchte der Umgebung, Temperatur der Sole bzw. des Wassers in den Rohren, Durchmesser der Rohre und Wärmeübergangskoeffizient an der Rohrdämmung außen reicht diese Mindestdämmdicke jedoch oft nicht aus, um die Rohrleitungen sicher und langfristig gegen Feuchtigkeit zu schützen. Die erforderliche Dämmschichtdicke sollte deshalb sowohl zur Vermeidung von Tauwasserausfall als auch zur Reduzierung von Energieverlusten, die vor allem bei der Erzeugung tiefer Temperaturen minimiert werden müssen, rechnerisch überprüft werden. Grundlage zur Berechnung optimaler Dämmdicken bietet die VDI-Richtlinie 2055 Blatt 1 Wärme- und Kälteschutz von betriebstechnischen Anlagen in der Industrie und in der Technischen Gebäudeausrüstung vom September Frage 5: Wer kontrolliert die Einhaltung der EnEV hinsichtlich der vorgeschriebenen Dämmdicken für Sanitär- und Heizungsleitungen? Antwort: Nach 26 der EnEV 2013/2014 ist für die Einhaltung aller EnEV-Vorschriften der Bauherr verantwortlich. Verantwortlich sind aber auch im Rahmen ihres Wirkungskreises zum Beispiel bei der Errichtung einer Warmwasseranlage in einem Gebäude vom Bauherrn beauftragte Personen. Darüber hinaus beauftragt der Gesetzgeber mit der EnEV die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, unter anderem auch die Dämmungen von freiliegenden Sanitär- und Heizungsleitungen zu überprüfen und Verstöße aufzuspüren, siehe 26b EnEV 2013/2014. In der Regel erfolgt die Überprüfung im Rahmen der ersten Feuerstättenschau. Bei Nichterfüllung der Dämmpflichten wird der Schornsteinfeger Nacherfüllungsfristen setzen. Von allen bei der Errichtung von Wärmeverteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen Beteiligten sollte beachtet werden, dass ein Verstoß gegen die Dämmpflicht eine Ordnungswidrigkeit nach 27 der EnEV ist (Bußgelder!). Im Übrigen werden die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach 26d der EnEV 2013/2014 auch Stichprobenkontrollen von Energieausweisen vornehmen. Frage 6: Müssen Armaturen, Bögen, Abzweige, T-Stücke usw. ebenfalls nach EnEV 2013/2014 gedämmt werden? Antwort: Ja! Die Tabelle 1 im Anhang 5 der EnEV 2013/2014 gilt nicht nur für die Wärmedämmung der Rohrleitungen von Wärmeverteilungs- und Warmwasseranlagen sowie von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen, sondern auch für alle Armaturen der genannten Anlagen und Systeme. Abgesehen davon, dass ungedämmte Armaturen ein werkvertraglicher Mangel sind, treten gerade an ungedämmten Armaturen in der Regel besonders hohe Energieverluste auf. 12

13 Frage 7: Auf welche Temperatur bezieht sich die Wärmeleitfähigkeit λ von Dämmstoffen und wie ermittelt man Dämmdicken, wenn der λ-wert eines Dämmstoffes (z.b. durch Veränderung des Ausgangsmaterials) verändert wurde? Antwort: Da die Wärmeleitfähigkeit λ auch von Dämmstoffen temperaturabhängig ist, verwendet man in der DIN die Bezugstemperatur von 40 C. Diese Bezugstemperatur ist ein guter Mittelwert für die Betriebsbereiche von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen. Sehr viele Rohrdämmstoffe haben bei 40 C einen λ-wert von 0,040 W/(m K). Gute Dämmstoffe wie die von Kolektor Missel Insulations haben einen λ-wert von 0,035 W/(m K), so dass die erforderlichen Dämmdicken besonders gering sind. Die Umrechnung von Dämmdicken mit anderen λ-werten erfolgt mit Gleichungen aus der oben bereits erwähnten VDI 2055-Richtlinie. Tabellen für die Verwendung der richtigen, EnEV-konformen Mindestdämmdicken (100%-Anforderungen und 50%-Anforderungen bei unterschiedlichen λ Werten) liefert die DIN 4108 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden. Teil 4: Wärmeund feuchteschutztechnische Bemessungswerte. Frage 8: Ist es notwendig, in einem Einfamilienhaus auf der Rohdecke die Warmwasser- und Zirkulationsleitungen nach EnEV zu dämmen? Ist die Dämmung auch dann notwendig, wenn über bzw. zwischen diesen Rohrleitungen eine Fußbodenheizung gelegt wird? Antwort: Generell Ja. Die Berücksichtigung von sonstigen Bauteilschichten oder Systemgrenzen bleiben nach Maßgabe der EnEV (siehe Kommentare des Deutschen Instituts für Bautechnik DIBt zur EnEV) außer Betracht. Frage 9: Mit welcher Dämmdicke müssen Rohrleitungen in einer Tiefgarage/einem separaten Heizhaus oder Heizraum gedämmt werden? Kann man die Lage der Rohre als an Außenluft angrenzend ansehen? Antwort: In der Regel gilt, dass eine Tiefgarage wie ein kalter, aber belüfteter Keller betrachtet wird und deshalb eine 100%-Dämmung für die Rohrleitungen ausreichend ist. Unter Beachtung der VDI- Richtlinien 2055 und 2069 muss aber die Gefahr des Einfrierens der Rohrleitung ausgeschlossen werden, so dass unter Umständen eine dickere, eventuell 200 %-Dämmung, aber auch eine Begleitheizung erforderlich sein könnte. Solange die Rohrleitungen in der thermischen Hülle eines Gebäudes installiert sind, gelten die Leitungen nicht im Sinne der EnEV als an Außenluft grenzend. Wenn Leitungen jedoch im Freien (und nicht erdverlegt) von beispielsweise einem separaten Heizhaus/Heizraum zu einem beheizten Gebäude verlegt werden, dann ist für die Rohrleitungen gemäß EnEV 2013/2014 eine 200%-Dämmung zu verwenden, wobei wiederum weitere zusätzliche Maßnahmen gegen Einfrieren der Leitungen getroffen werden müssen. Frage 10: Gibt es für geringere Systemtemperaturen (Vorlauf zum Beispiel nur 45 C statt 70 C) Einschränkungen oder Ausnahmen für die erforderliche Mindestdämmdicke nach EnEV? Antwort: Nein. Um Wärmeverluste noch stärker und auch nachhaltig zu reduzieren, sind künftig vom Gesetzgeber ohnehin noch größere Mindestdämmdicken zu erwarten. Grundsätzlich darf aber ein rechnerischer Nachweis zu Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen beispielsweise mit der oben genannten VDI 2055 geführt werden, in dessen Folge andere Dämmdicken als in der EnEV vorgeschrieben, herauskommen könnten. 13

14 Frage 11: Besteht eine Nachrüstverpflichtung für ungedämmte Rohrleitungen und Armaturen in unbeheizten Räumen? Antwort: Ja, wenn die Rohrleitungen zugänglich sind, müssen gemäß 10 Abs. 2 EnEV 2013/2014 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen nach Anlage 5, Tabelle 1 gedämmt werden. Frage 12: Müssen Trinkwasserleitungen (kalt) nach EnEV 2013/2014 gedämmt werden? Antwort: Die EnEV 2013/2014 beziehen sich auf Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen, daher fallen Trinkwasserleitungen (kalt) nicht unter die Verordnung. Wenn kein Legionellenrisiko durch Erwärmung des Kaltwassers besteht, müssen die Dämmanforderungen nach DIN beachtet werden. Um das Legionellenrisiko zu minimieren, werden die Dämmdicken gemäß Anlage 5, Tabelle 1 der EnEV 2013/2014 empfohlen. Frage 13: Müssen Rohrleitungen von thermischen Solaranlagen nach EnEV gedämmt werden? Antwort: Ziel der EnEV ist, den Energieverbrauch im Gebäudebereich und damit auch die CO 2 - Emissionen zu senken. Erzeugung und Verbrauch von Solarenergie sind CO 2 -neutral. Es werden daher keine rechtlichen Anforderungen an die Begrenzung der Wärmeabgabe durch eine Dämmung dieser Rohrleitungen gestellt. Es ist jedoch energetisch sehr sinnvoll, die erzeugte Energie möglichst ohne Verluste zu transportieren. Um Wärmeverluste so gering wie möglich zu halten, wird auch bei Rohrleitungen von Solaranlagen der Einsatz der Dämmschichtdicke gemäß Anlage 5, Tabelle 1 der EnEV 2013/2014 empfohlen. Die Dämmung stellt darüber hinaus auch einen Schutz vor zu hohen Temperaturen bei Berührung und vor mechanischer Beschädigung dar. Frage 14: Welche Dämmschichtdicken müssen bei Kunststoffrohrleitungen eingehalten werden? Antwort: Kunststoffrohre gibt es in den verschiedensten Ausführungen; sie unterscheiden sich hinsichtlich Materialzusammensetzung, Rohrwanddicken, Wärmeleitfähigkeiten usw. Bei der Berechnung der Dämmschichtdicken dürfen gemäß Anlage 5 Tabelle 1 Absatz 4 der EnEV 2013/2014 die Wanddicken der Kunststoffrohrleitungen mit berücksichtigt werden. Dies führt aber bei allen Kunststoffrohren zu nur geringfügig geringeren Dämmstoffdicken. Da die Hersteller von Rohrdämmungen in der Regel nur Standard-Dämmdicken liefern, wird empfohlen, auch Kunststoffrohre mit diesen Standard-Dämmdicken zu dämmen. Frage 15: Welche Bezugstemperaturen sind im Zusammenhang mit der Angabe der Wärmeleitfähigkeit λ von Dämmstoffen maßgeblich? Antwort: Der zentrale bauphysikalische Kennwert zur Beurteilung von Dämmstoffen ist die Wärmeleitfähigkeit λ. Je niedriger der λ-wert, desto besser ist die Dämmwirkung eines Materials und desto weniger Energie geht verloren. Da die Wärmeleitfähigkeit auch von Dämmmaterialien temperaturabhängig ist, verwendet man für die Wärmedämmung von Rohrleitungen in der Regel die Bezugstemperatur (Mitteltemperatur) von +40 C. Dieser Bezugswert stellt mit guter Näherung einen Mittelwert der Temperatur von Heizungs- und Warmwasseranlagen dar. Im Bereich von Kaltwasserund Kälteanlagen sowie für Trinkwasserleitungen kalt wird dagegen die Bezugstemperatur von +10 C verwendet, siehe dazu die DIN

15 Frage 16: Dürfen Trinkwasserleitungen kalt unter Fußbodenheizungen verlegt werden? Antwort: Ja, aber es ist darauf zu achten, dass auch bei längeren Stillstandszeiten der Trinkwasserentnahme bei gleichzeitig durchlaufender Fußbodenheizung (zum Beispiel in Urlaubszeiten im Winter) die Trinkwassertemperatur nicht über 25 C ansteigt. Trotz der Dämmungen, die unterhalb der Fußbodenheizung liegen, ist infolge der instationären Wärmeleitung eine kritische, das Legionellenwachstum fördernde Temperaturerhöhung des kalten Trinkwassers nicht auszuschließen. Empfohlen wird deshalb, die Trinkwasserleitungen kalt in den Randbereich der Räume anzuordnen und möglichst dort, wo der Abstand zur Fußbodenheizung groß ist. Sinnvoll wäre auch, Kaltwasserleitungen als Ringleitung mit mehreren Zapfstellen zu verlegen. 15

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