Experten Forum Isolieren und Energieeffizienz. EnEV Dipl.-Ing. Peggy Schröer, Isover G+H

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1 Experten Forum Isolieren und Energieeffizienz EnEV 2009 Dipl.-Ing. Peggy Schröer, Isover G+H

2 Quelle: Wikipedia Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist ein Teil des deutschen Baurechts. In ihr werden von der Bundesregierung auf der rechtlichen Grundlage der Ermächtigung durch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) Bauherren bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergieverbrauch ihres Gebäudes oder Bauprojektes vorgeschrieben. Sie gilt für Wohngebäude, Bürogebäude und gewisse Betriebsgebäude.

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4 Entwicklung des energieeffizienten Bauens EnEV 2009 Quelle: Erhorn

5 Verkündung im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 23., Bundesanzeiger Verlag, 30. April 2009, Seite 954 bis 989. Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 29. April 2009 Auf Grund des 1 Absatz 2, des 2 Absatz 2 und 3, des 3 Absatz 2, des 4, jeweils in Verbindung mit 5, des 5a Satz 1 und 2, des 7 Absatz 3 Satz 3 und 4 und Absatz 4 sowie des 7a Absatz 1 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), von denen die 4 und 7 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert und 7a eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Energieeinsparverordnung *) Die Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) wird wie folgt geändert: EnEV-Änderungsverordnung, amtliche Fassung vom 29. April 2009 (Volltext in Pdf-Format, Bundesanzeiger-Verlag, Nur-Leseversion) Amtliche Fassung: Info und beim Bundesanzeiger-Verlag bestellen Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung können den Wortlaut der Energieeinsparverordnung in der ab dem 1. Oktober 2009 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft. Fußnote: *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG des Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom , S. 64)

6 Rechtliche Grundlage Energieeinsparungsgesetzt (EnEG, Fassung 2009) Auszug 1 EnEG: Wer ein Gebäude errichtet, das seiner Zweckbestimmung nach beheizt oder gekühlt werden muss, hat, um Energie zu sparen, den Wärmeschutz nach Maßgabe der (EnEV) so zu entwerfen und auszuführen, dass beim heizen und Kühlen vermeidbare Energieverluste unterbleiben.

7 Rechtliche Grundlage Verantwortungsbereich bei Neubauten Ausführende Handwerker können und müssen die Berechnungen und Vorgaben des Planers i.d.r. nicht daraufhin prüfen, ob damit die Anforderungen der EnEV eingehalten sind. Keine Regel ohne Ausnahme z.b. kleine Gebäude mit Ausnahmeregel, d.h. Einhaltung U-Werte vom Altbau können geprüft werden Es gibt unterschiedliche Nachweisverfahren, die der Handwerker nicht zwingend kennen muß, ist jedoch aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar, der Handwerker kennt das Nachweisverfahren, müßte er im Falle eines augenscheinlichen Verstoßes gegen die EnEV Bedenken geltend machen Unabhängig vom Nachweisverfahren hat der Handwerker immer die Planungsvorgaben hinsichtlich der bauphysikalischen Funktionsfähigkeit zu überprüfen (Mindestwärmeschutz DIN 4108)

8 Rechtliche Grundlage Verantwortungsbereich bei Altbauten Wer im Altbau für die Umsetzung der EnEV sorgt, hängt von der Baumaßnahme ab. Grundsätzlich gilt: wo kein Planer ist, besorgt der Fachunternehmer die Umsetzung der EnEV. Davon unbeeinflusst bleibt ordnungsrechtlich der Bauherr für die Einhaltung der EnEV verantwortlich.

9 Die wesentlichen Änderungen Die energetischen Anforderungen an den Jahres-Primarenergiebedarf und die Wärmedämmung energetisch relevanter Außenbauteile werden um 15% bzw. 30% erhöht. Oberste Geschossdecken, soweit begehbar, müssen unter bestimmten Voraussetzungen gedämmt werden. Für Klimaanlagen wird die Nachrüstung mit selbstständig wirkenden Einrichtungen der Be- und Entfeuchtung zur Pflicht. Nachtstromheizungen, die alter als 30 Jahre alt sind, sollen in größeren Gebäuden langfristig und stufenweise unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes außer Betrieb genommen werden.

10 EnEV 2007 Abschnitt 3:Nachrüstung bestehender Gebäude und Anlagen 9 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden: Ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich in nicht beheizten Räumen befinden, sind bis zum zu dämmen (Dämdicken siehe Anh. 5, EnEV). Faustformel : Rohrdurchmesser = Dämmdicke der Rohrschale umgesetzt???

11 EnEV : Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden (1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4. (2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind.

12 Zielgruppe: Privathaushalte / Wohnungsbau / Industrie. Wir fordern die Einhaltung der EnEV und die -Vorschriften!

13 Die neue EnEV 2009: Was ändert sich? Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

14 Die wesentlichen Änderungen Die bisherigen Regelungen für die Wärmedämmung an Rohrleitungen haben sich bewährt (... leider wurden die Verstöße zu nur ungenügend kontrolliert und geahndet ) Neu: Wärmeverteilungsleistungen, welche direkt an die Außenluft angrenzend verlegt sind müssen 200% Isolierdicke gedämmt werden.

15 EnEV : Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen EnEV : Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik (5) Beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie von Armaturen in Gebäuden ist deren Wärmeabgabe nach Anlage 5 zu begrenzen. (4) Werden Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen und Armaturen, die zu Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören, erstmalig in Gebäude eingebaut oder ersetzt, ist deren Wärmeaufnahme nach Anlage 5 zu begrenzen.

16 EnEV 2009 /Anlage 5 ( zu 10 Abs.2, 14 Abs.5 und 15 Abs.4 ) Tabelle I. Anforderungen an Wärmedämmung von Rohrleitungen & Armaturen z.b. künstliche Mineralfaser ( bei 40 Mitteltemperatur ) Faustformel (prüfen) Innendurchmesser = Dämmdicke 50% Regel Neu!

17 EnEV 2009 /Anlage 5 ( zu 10 Abs.2, 14 Abs.5 und 15 Abs.4 ) Tabelle II. Gesetzliche Mindestanforderungen für Dämmungen von Rohrleitungen

18 EnEV 2009 /Anlage 5 ( zu 10 Abs.2, 14 Abs.5 und 15 Abs.4 )

19 EnEV 2009 /Anlage 5 ( zu 10 Abs.2, 14 Abs.5 und 15 Abs.4 ) Tabelle III. Trinkwasserleitungen Warm ( TWW) gleiche Anforderungen wie Heizung alte 50% Regel

20 Wichtige Fragen zur EnEV 2009 : Was bedeutet:..an Außenluft grenzende Rohrleitungen Installierte Rohrleitungen, welche nicht im Gebäude bzw. nicht in der thermischen Hülle eines Gebäudes verlegt sind. Die Forderung gilt gleichermaßen für Rohrleitungen und Armaturen, die im direkten Kontakt mit der Außenluft stehen. Die Notwendigkeit des Einsatzes von Sicherheitssystemen zur Verhinderung von Frostschäden an den Rohrleitungen und anderen Anlagenteilen wird mit dieser Forderung jedoch nicht außer Kraft gesetzt.

21 EnEV 2009 /Anlage 5 ( zu 10 Abs.2, 14 Abs.5 und 15 Abs.4 ) Tabelle 4. Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen...

22 Wichtige Fragen zur EnEV 2009 : Ist die Anforderung an die Dämmdicken von Kälteverteilungsleitungen- und Kaltwasserleitungen nach Zeile 8, Anlage 5, Tabelle1, EnEV2009 technisch ausreichend? Nein, die geforderte Dämmung wird in der Regel nicht ausreichen. Die festgelegte Dämmdicke von 6mm entspricht zwar nach Auffassung des Gesetzgebers dem heutigen Stand der Technik, ist aber im Hinblick auf die Verminderung der Wärmeaufnahme als auch zur Vermeidung von Tauwasser ( Umgebungs- und Mediumtemperatur / Luftfeuchte ) deutlich zu gering. Nach energetischen Gesichtspunkten und nach dem Aspekt der optimalen Energieeinsparung, sollte bei der Planung von kältetechnischen Anlagen unbedingt höhere Dämmdicken ausgeschrieben werden. Durch die in Zukunft weiter steigende Energiepreise werden sich die etwas höheren Investitionskosten schnell amortisieren. Vor dem Hintergrund des Kostenaufwandes für Kälteerzeugung ( im Vergleich zur Heizungsanlage ) werden die Anforderungen an die Energieeffizienz und damit verbunden auch der Anspruch an die Dämmung steigen. Eine Grundlage für eine Berechnung einer optimierten Kältedämmung bietet heute schon die VDI 2055, Blatt 1.

23 Wichtige Fragen zur EnEV 2009 : Müssen Trinkwasserleitungen (kalt ) nach EnEV 2009 gedämmt werden? Nein! Diese Leitungen fallen nicht unter diese Verordnung Wenn kein Legionellenrisiko durch Erwärmung des Kaltwassers besteht, genügen die Dämmanforderungen nach DIN Um das Legionellenrisiko zu minimieren, werden die Dämmdicken gemäß Anlage 5, Tabelle 1 EnEV 2009 in Verbindung mit DVGW W551 und DVWG W 553 empfohlen

24 Wichtige Fragen zur EnEV 2009 : Müssen Armaturen, Bogen und Formstücke gedämmt werden? Ja, Formstücke und Armaturen gehören zur Wärmeverteilungs- und Warmwasseranlage und müssen nach Anlage 5 - Tabelle 1 EnEV 2009 gedämmt werden. Bleiben diese ungedämmt, entstehen hohe Energieverluste!

25 EnEV 2009 /Anlage 5 ( zu 10 Abs.2, 14 Abs.5 und 15 Abs.4 ) Tabelle I. Anforderungen an Wärmedämmung von Rohrleitungen & Armaturen

26 Wichtige Fragen zur EnEV 2009 : Müssen Rohrleitungen von thermischen Solaranlagen nach EnEV 2009 gedämmt werden? Nein! Die Erzeugung und Verbrauch von Solarenergie sind CO 2 neutral. Es werden daher keine rechtlichen Anforderungen gestellt. Es ist jedoch energetisch sehr sinnvoll, die erzeugte Energie möglichst ohne Verluste zu transportieren. Daher wird auch bei diesen Rohrleitungen die Dämmschichtdicke gemäß Anlage 5 Tabelle 1, EnEV2009 empfohlen. Darüber hinaus ist die Dämmung einen Schutz gegen Berührung und vor mechanischer Beschädigung

27 Wichtige Fragen zur EnEV 2009 : Müssen warm gehende Rohrleitungen auch dann gedämmt werden, wenn Sie in einer Bauteilschicht (Fußboden/Kellerdecke) verlegt werden? Theoretisch ja. Die EnEV verlangt die Dämmung unabhängig von anderen Dämmschichten. Im Einzelfall unwirtschaftlichkeit möglich, Dämmen von Rohrleitungen unter Decke, im Anschluß Ausschneiden Deckendämmung mit hohem Aufwand Bei Verzicht auf eine separate Rohrleitungsdämmung muss sichergestellt (und streng genommen auch rechnerisch nachgewiesen werden), dass die Wärmeverluste nicht größer als bei Einbau konzentrischer Dämmung sind.

28 Wichtige Fragen zur EnEV 2009 : Darf die Wärmedämmung einer warmgehenden Rohrleitung auch mit einer nicht konzentrischen Dämmung erfolgen? Ja. Es muß sichergestellt sein, dass sie Wärmeverluste mit nicht konzentrischer Dämmung nicht größer sind als mit konzentrischer Dämmung der vorgeschriebenen Dicke. Nicht konzentrische Rohrleitungsdämmungen bedürfen deshalb eines Gleichwertigkeitsnachweises. Dieser wird im Rahmen einer bauaufsichtlichen Zulassung der Dämmschicht durch den Hersteller erbracht.

29 Wichtige Fragen zur EnEV 2009 : Werden Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen primärenergetisch bevorzugt? Nein! Die EnEV unterscheidet nicht hinsichtlich ihrer Energiebilanz, Ökobilanz oder Umweltverträglichkeit.

30 Wichtige Fragen zur EnEV 2009 : Wie ist Wirtschaftlichkeit in der EnEV definiert? Wirtschaftlichkeit im Sinne der EnEV ist eine Maßnahme, wenn der dafür erforderliche Aufwand sich in der zu erwartenden Nutzungsdauer bezahlt macht, und zwar in Form eingesparter Energiekosten. Eckdaten für Berechnungen nach Wirtschaftlichkeitsgutachten EnEV: Energiepreis (Heizöl/Gas) 7,5 Cent/kWh Energiepreissteigerung ca. 1 % jährlich Kalkulationszinssatz (Realzins) ca. 3,5 %

31 Wichtige Fragen zur EnEV 2009 : Auslegungsfragen des DiBT zur EnEV

32 Berechnungsbeispiel Rohrleitung Warmwasserleitungen haben stetige Wärmeverluste Q WWL = jährlicher Wärmeverlust in kwh t V = jährliche Vorhaltezeit in h υ = mittlere Temperaturdiff. zwischen Warmwasser und und Umgebungsluft in K l = Länge der Leitung in m U Leitung = Wärmedurchgangskoeffizient der Leitung in W/mK

33 Berechnungsbeispiel Rohrleitung Annahme mittlere Temperaturdifferenz zwischen Warmwasser und umgebender Luft mit 50 K vertretbar (60 C Wassertemp./10 C Lufttemp.mittel im unbeheizten Keller) Einfamilienhaus tägliche Zirkulationsdauer 18 Std. und 350 Tage = Std. jährliche Vorhaltezeit

34 Berechnungsbeispiel Rohrleitung Mehrfamilienhaus 32 m ungedämmte Rohrleitung Außendurchmesser 35 mm Jährliche Vorhaltezeit 365 Tage a 18 Std.=6.570 Std. mittlere Temp.diff: 50 K Dämmung nach Vorgabe EnEV U Leitung (ungedämmt) = 1,100 W/mK U Leitung (gedämmt) = 0,205 W/mK U-Werte in Anlehnung an VDI 2055 ermittelt (Vorgabetabellen)

35 Berechnungsbeispiel Rohrleitung Pro Meter Rohrleitung beträgt der jährliche Wärmeverlust 80 bis 100 kwh wird durch Wärmedämmung auf 20 kwh verringert Reihenhaus, Bauj hat 26 m Leitung im Keller 1 l Öl 1m³ Gas 10 kwh pro Jahr Einsparung pro Jahr : 70 kwh/m x 26 m = 1820 kwh 182 l Öl bzw. 182 m³ Gas können jährlich durch nachträgliche Rohrdämmung eingespart werden

36 Vorteile der Energieeinsparung bei der Heizanlage Geringere Laufleistung der Heizanlage verlängert deren Lebensdauer (weniger Anlagenverschleiß) Geringere Laufleistung der Heizanlage reduziert deren Stromverbrauch

37 Die wesentlichen Änderungen Maßnahmen zum Vollzug der Verordnung werden verstärkt: Bestimmte Prüfungen werden den Bezirksschornsteinfegermeistern übertragen, Nachweise bei der Durchführung bestimmter Arbeiten im Gebäudebestand und behördliche Stichprobenkontrollen werden eingeführt. Außerdem werden einheitliche Bußgeldvorschriften eingeführt.

38 Einhaltung EnEV Neu in die EnEV 2009 aufgenommen wurde der 26b, der die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften der Energieeinsparverordnung regelt. Zukünftig sollen Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau überprüfen, ob die Nachrüstverpflichtungen (Austausch alter Heizkessel, Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen) sowie die Anforderungen beim Einbau einer neuen Heizungsanlage (Einbau einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr (Nachtabsenkung), Umwälzpumpen mit selbsttätiger Anpassung der elektrischen Leistungsaufnahme, Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen) eingehalten werden. Bei Nichterfüllung weist der Bezirksschornsteinfegermeister den Eigentümer schriftlich auf die Einhaltung der oben genannten Pflichten hin und setzt eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Werden die Pflichten innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, unterrichtet der Bezirksschornsteinfegermeister unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde.

39 Einhaltung EnEV Rechtliche bzw. finanzielle Risiken bei Nichteinhaltung der EnEV Die EnEV definiert bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten in den Bereichen: Anlagentechnik, Bauteilanforderungen, Energieausweise und Unternehmererklärung Vorsatz muß nicht gegeben sein, es reicht Leichtfertigkeit (Grobe Fahrlässigkeit) Bußgeld bis drohen z.b. demjenigen, der sein Gebäude nicht nach Vorschrift der EnEV erreichten lässt Bußgeld bis drohen z.b. demjenigen, der als Eigentümer nicht für korrekte Daten zur Ausstellung eines Energieausweises sorgt Bußgelb bis drohen z.b. demjenigen, der eine Unternehmererklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig (also nicht unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten) ausstellt. Auch bei nicht bußgeldbewehrten Verstößen kann die Bauaufsicht Maßnahmen (Z.B. Zwangsgeld) gegen den Verantwortlichen ergreifen. In diesem Fall liegt ein rechtwidriger zustand vor, der die Bauaufsicht zum Eingreifen ermächtigt. Frage: Inwieweit und mit welchem Eifer werden Behörden verstöße gegen die EnEV ahnden?

40 Einhaltung EnEV Rechtliche bzw. finanzielle Risiken bei Nichteinhaltung der EnEV Zivilrechtliche Risiken liegen in Form von Schadensersatzansprüchen vor, allerdings nach Nachweis verschulden und nachvollziehbarem Schaden, z.b. Erhöhte Heizkosten des privaten Bauherrn, weil der Handwerker ihn nicht auf die Anforderungen der EnEV hingewiesen hat Mieterforderungen in Form erhöhter Heizkosten, Vermieter hält sich ggf. beim ausführenden Handwerker schadlos Käufer eines Hauses macht Mangel geltend, daß bei Komplettsanierung nicht die EnEV eingehalten wurde (Kaufpreisminderung die ggf. dem mit der Sanierungsplanung beauftragten Planer in Rechnung gestellt wird). Ein Antrag auf Befreiung ist der einzig sichere Weg aus der Haftung, sowohl hinsichtlich Bauordnungsrecht (Bußgeldverfahren) als auch hinsichtlich Zivilrecht (Schadensersatzforderungen).

41 Einhaltung EnEV Praxis: Versuch, etwaigen Haftungsrisiken mittels Bedenkenanmeldung (nach 4, Nr. 3 im VOB Vertrag, nach 242 BGB im BGB-Vertrag) zu entgehen Verwirft der Bauherr die bedenken des Handwerkers und führt der Handwerker die Sanierung nach Wunsch des Bauherren entgegen der EnEV aus, glaubt er sich aus der Haftung entlassen Dies gilt nur für Ansprüche des Bauherren, möglicherweise nicht für Ansprüche von Dritten, die als Mieter oder Käufer von rechtskonformer Ausführung einer Bauteilsanierung ausgehen dürfen.

42 Einhaltung EnEV Selbermacher = nicht alles perfekt : Die Vorschriften der EnEV sind in erster Linie an den Bauherren adressiert. Auch bei selbst ausgeführten Arbeiten sind die Anforderungen zu beachten. In der Praxis ist davon auszugehen, daß die EnEV an dieser Stelle fast völlig ins Leere läuft. Die Bauherren, zumindest die privaten, wissen meistens nicht, dass es bei der geplanten Maßnahme Vorgaben der EnEV gibt. Bsp.: Ein Mieter ersetzt nach Rücksprache mit dem Eigentümer die Holzbekleidung der dachschräge durch eine tapezierte Gipskartonplatte. Diese Maßnahme am Dach ist einschlägig nach EnEV, es ist ein U-Wert von 0,24 W/m²K einzuhalten.

43 Einhaltung EnEV Unternehmererklärung Die EnEV hat mit der Unternehmererklärung auf Bundesebene ein Instrument zur Stärkung des Vollzuges der EnEV in der Praxis geschaffen. Die Erklärung ist vom ausführenden Unternehmer auszustellen, sobald er bei bestehenden Gebäuden Bauteile der thermischen Hülle in einer Weise bearbeitet, welche EnEV-Anforderungen auslöst. Gleiches gilt für Unternehmer, die einschlägige Arbeiten an der Anlagentechnik bestehender Gebäude ausführen, also etwa Heizkessel austauschen oder Lüftungsanlagen einbauen. Die Unternehmererklärung spielt eine Schlüsselrolle bei Arbeiten an Bestandsgebäuden und ist vom Eigentümer mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärung der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. Unterlassene oder falsche Ausstellung kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis geahndet werden.

44 Einhaltung EnEV Wann und wozu bedarf es einer Unternehmererklärung? Gemäß 26a EnEV bei: Bauteilsanierungen (bei denen die EnEV zu beachten ist/nachrüstverpflichtung) Einbau/Austausch von Heizungen, Verteilereinrichtungen und Warmwasseranlagen Einbau/Austausch von Klimaanlagen sowie größeren Lüftungsanlagen Das ausführende Unternehmen bestätigt, dass die Anforderungen der EnEV eingehalten wurden bzw. warum sie ggf. nicht eingehalten wurden

45 Erinnerung: Rechtliche Grundlage Verantwortungsbereich bei Altbauten Wer im Altbau für die Umsetzung der EnEV sorgt, hängt von der Baumaßnahme ab. Grundsätzlich gilt: wo kein Planer ist, besorgt der Fachunternehmer die Umsetzung der EnEV. Davon unbeeinflusst bleibt ordnungsrechtlich der Bauherr für die Einhaltung der EnEV verantwortlich.

46 Einhaltung EnEV Voraussetzungen für Befreiung von Anforderungen nach EnEV Befreiung nach 25 bei: Wenn die Umsetzung im Einzelfall eine unbillige Härte darstellt, z.b. Aufwendungen, die sich nicht innerhalb der Nutzungsdauer amortisieren und damit unwirtschaftlich sind. Einzelfälle mit schlüssiger Darlegung gegenüber zuständiger Behörde: zusätzliche Dämmung eines bereits gedämmten Daches es fehlt das zur Umsetzung der EnEV erforderliche Geld (?) Bauherr hat ein hohes Alter und wird die Amortisation vermutlich nicht erleben Eine Befreiung tritt nicht automatisch ein, sondern ist vom Bauherrn explizit zu beantragen.

47 Zusammenfassung: EnEV 2009 Kooperation / Zusammenarbeit

48 Praxisbeispiele : Perfekt gedämmte Anlagen

49 Start für eine erfolgreiche Zusammenarbeit

50 gemeinsam für eine bessere Zukunft!

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