Experten Forum Isolieren und Energieeffizienz. EnEV Dipl.-Ing. Peggy Schröer, Isover G+H
|
|
- Hermann Reuter
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Experten Forum Isolieren und Energieeffizienz EnEV 2009 Dipl.-Ing. Peggy Schröer, Isover G+H
2 Quelle: Wikipedia Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist ein Teil des deutschen Baurechts. In ihr werden von der Bundesregierung auf der rechtlichen Grundlage der Ermächtigung durch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) Bauherren bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergieverbrauch ihres Gebäudes oder Bauprojektes vorgeschrieben. Sie gilt für Wohngebäude, Bürogebäude und gewisse Betriebsgebäude.
3
4 Entwicklung des energieeffizienten Bauens EnEV 2009 Quelle: Erhorn
5 Verkündung im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 23., Bundesanzeiger Verlag, 30. April 2009, Seite 954 bis 989. Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 29. April 2009 Auf Grund des 1 Absatz 2, des 2 Absatz 2 und 3, des 3 Absatz 2, des 4, jeweils in Verbindung mit 5, des 5a Satz 1 und 2, des 7 Absatz 3 Satz 3 und 4 und Absatz 4 sowie des 7a Absatz 1 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), von denen die 4 und 7 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert und 7a eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Energieeinsparverordnung *) Die Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) wird wie folgt geändert: EnEV-Änderungsverordnung, amtliche Fassung vom 29. April 2009 (Volltext in Pdf-Format, Bundesanzeiger-Verlag, Nur-Leseversion) Amtliche Fassung: Info und beim Bundesanzeiger-Verlag bestellen Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung können den Wortlaut der Energieeinsparverordnung in der ab dem 1. Oktober 2009 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft. Fußnote: *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG des Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom , S. 64)
6 Rechtliche Grundlage Energieeinsparungsgesetzt (EnEG, Fassung 2009) Auszug 1 EnEG: Wer ein Gebäude errichtet, das seiner Zweckbestimmung nach beheizt oder gekühlt werden muss, hat, um Energie zu sparen, den Wärmeschutz nach Maßgabe der (EnEV) so zu entwerfen und auszuführen, dass beim heizen und Kühlen vermeidbare Energieverluste unterbleiben.
7 Rechtliche Grundlage Verantwortungsbereich bei Neubauten Ausführende Handwerker können und müssen die Berechnungen und Vorgaben des Planers i.d.r. nicht daraufhin prüfen, ob damit die Anforderungen der EnEV eingehalten sind. Keine Regel ohne Ausnahme z.b. kleine Gebäude mit Ausnahmeregel, d.h. Einhaltung U-Werte vom Altbau können geprüft werden Es gibt unterschiedliche Nachweisverfahren, die der Handwerker nicht zwingend kennen muß, ist jedoch aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar, der Handwerker kennt das Nachweisverfahren, müßte er im Falle eines augenscheinlichen Verstoßes gegen die EnEV Bedenken geltend machen Unabhängig vom Nachweisverfahren hat der Handwerker immer die Planungsvorgaben hinsichtlich der bauphysikalischen Funktionsfähigkeit zu überprüfen (Mindestwärmeschutz DIN 4108)
8 Rechtliche Grundlage Verantwortungsbereich bei Altbauten Wer im Altbau für die Umsetzung der EnEV sorgt, hängt von der Baumaßnahme ab. Grundsätzlich gilt: wo kein Planer ist, besorgt der Fachunternehmer die Umsetzung der EnEV. Davon unbeeinflusst bleibt ordnungsrechtlich der Bauherr für die Einhaltung der EnEV verantwortlich.
9 Die wesentlichen Änderungen Die energetischen Anforderungen an den Jahres-Primarenergiebedarf und die Wärmedämmung energetisch relevanter Außenbauteile werden um 15% bzw. 30% erhöht. Oberste Geschossdecken, soweit begehbar, müssen unter bestimmten Voraussetzungen gedämmt werden. Für Klimaanlagen wird die Nachrüstung mit selbstständig wirkenden Einrichtungen der Be- und Entfeuchtung zur Pflicht. Nachtstromheizungen, die alter als 30 Jahre alt sind, sollen in größeren Gebäuden langfristig und stufenweise unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes außer Betrieb genommen werden.
10 EnEV 2007 Abschnitt 3:Nachrüstung bestehender Gebäude und Anlagen 9 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden: Ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich in nicht beheizten Räumen befinden, sind bis zum zu dämmen (Dämdicken siehe Anh. 5, EnEV). Faustformel : Rohrdurchmesser = Dämmdicke der Rohrschale umgesetzt???
11 EnEV : Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden (1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4. (2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind.
12 Zielgruppe: Privathaushalte / Wohnungsbau / Industrie. Wir fordern die Einhaltung der EnEV und die -Vorschriften!
13 Die neue EnEV 2009: Was ändert sich? Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
14 Die wesentlichen Änderungen Die bisherigen Regelungen für die Wärmedämmung an Rohrleitungen haben sich bewährt (... leider wurden die Verstöße zu nur ungenügend kontrolliert und geahndet ) Neu: Wärmeverteilungsleistungen, welche direkt an die Außenluft angrenzend verlegt sind müssen 200% Isolierdicke gedämmt werden.
15 EnEV : Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen EnEV : Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik (5) Beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie von Armaturen in Gebäuden ist deren Wärmeabgabe nach Anlage 5 zu begrenzen. (4) Werden Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen und Armaturen, die zu Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören, erstmalig in Gebäude eingebaut oder ersetzt, ist deren Wärmeaufnahme nach Anlage 5 zu begrenzen.
16 EnEV 2009 /Anlage 5 ( zu 10 Abs.2, 14 Abs.5 und 15 Abs.4 ) Tabelle I. Anforderungen an Wärmedämmung von Rohrleitungen & Armaturen z.b. künstliche Mineralfaser ( bei 40 Mitteltemperatur ) Faustformel (prüfen) Innendurchmesser = Dämmdicke 50% Regel Neu!
17 EnEV 2009 /Anlage 5 ( zu 10 Abs.2, 14 Abs.5 und 15 Abs.4 ) Tabelle II. Gesetzliche Mindestanforderungen für Dämmungen von Rohrleitungen
18 EnEV 2009 /Anlage 5 ( zu 10 Abs.2, 14 Abs.5 und 15 Abs.4 )
19 EnEV 2009 /Anlage 5 ( zu 10 Abs.2, 14 Abs.5 und 15 Abs.4 ) Tabelle III. Trinkwasserleitungen Warm ( TWW) gleiche Anforderungen wie Heizung alte 50% Regel
20 Wichtige Fragen zur EnEV 2009 : Was bedeutet:..an Außenluft grenzende Rohrleitungen Installierte Rohrleitungen, welche nicht im Gebäude bzw. nicht in der thermischen Hülle eines Gebäudes verlegt sind. Die Forderung gilt gleichermaßen für Rohrleitungen und Armaturen, die im direkten Kontakt mit der Außenluft stehen. Die Notwendigkeit des Einsatzes von Sicherheitssystemen zur Verhinderung von Frostschäden an den Rohrleitungen und anderen Anlagenteilen wird mit dieser Forderung jedoch nicht außer Kraft gesetzt.
21 EnEV 2009 /Anlage 5 ( zu 10 Abs.2, 14 Abs.5 und 15 Abs.4 ) Tabelle 4. Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen...
22 Wichtige Fragen zur EnEV 2009 : Ist die Anforderung an die Dämmdicken von Kälteverteilungsleitungen- und Kaltwasserleitungen nach Zeile 8, Anlage 5, Tabelle1, EnEV2009 technisch ausreichend? Nein, die geforderte Dämmung wird in der Regel nicht ausreichen. Die festgelegte Dämmdicke von 6mm entspricht zwar nach Auffassung des Gesetzgebers dem heutigen Stand der Technik, ist aber im Hinblick auf die Verminderung der Wärmeaufnahme als auch zur Vermeidung von Tauwasser ( Umgebungs- und Mediumtemperatur / Luftfeuchte ) deutlich zu gering. Nach energetischen Gesichtspunkten und nach dem Aspekt der optimalen Energieeinsparung, sollte bei der Planung von kältetechnischen Anlagen unbedingt höhere Dämmdicken ausgeschrieben werden. Durch die in Zukunft weiter steigende Energiepreise werden sich die etwas höheren Investitionskosten schnell amortisieren. Vor dem Hintergrund des Kostenaufwandes für Kälteerzeugung ( im Vergleich zur Heizungsanlage ) werden die Anforderungen an die Energieeffizienz und damit verbunden auch der Anspruch an die Dämmung steigen. Eine Grundlage für eine Berechnung einer optimierten Kältedämmung bietet heute schon die VDI 2055, Blatt 1.
23 Wichtige Fragen zur EnEV 2009 : Müssen Trinkwasserleitungen (kalt ) nach EnEV 2009 gedämmt werden? Nein! Diese Leitungen fallen nicht unter diese Verordnung Wenn kein Legionellenrisiko durch Erwärmung des Kaltwassers besteht, genügen die Dämmanforderungen nach DIN Um das Legionellenrisiko zu minimieren, werden die Dämmdicken gemäß Anlage 5, Tabelle 1 EnEV 2009 in Verbindung mit DVGW W551 und DVWG W 553 empfohlen
24 Wichtige Fragen zur EnEV 2009 : Müssen Armaturen, Bogen und Formstücke gedämmt werden? Ja, Formstücke und Armaturen gehören zur Wärmeverteilungs- und Warmwasseranlage und müssen nach Anlage 5 - Tabelle 1 EnEV 2009 gedämmt werden. Bleiben diese ungedämmt, entstehen hohe Energieverluste!
25 EnEV 2009 /Anlage 5 ( zu 10 Abs.2, 14 Abs.5 und 15 Abs.4 ) Tabelle I. Anforderungen an Wärmedämmung von Rohrleitungen & Armaturen
26 Wichtige Fragen zur EnEV 2009 : Müssen Rohrleitungen von thermischen Solaranlagen nach EnEV 2009 gedämmt werden? Nein! Die Erzeugung und Verbrauch von Solarenergie sind CO 2 neutral. Es werden daher keine rechtlichen Anforderungen gestellt. Es ist jedoch energetisch sehr sinnvoll, die erzeugte Energie möglichst ohne Verluste zu transportieren. Daher wird auch bei diesen Rohrleitungen die Dämmschichtdicke gemäß Anlage 5 Tabelle 1, EnEV2009 empfohlen. Darüber hinaus ist die Dämmung einen Schutz gegen Berührung und vor mechanischer Beschädigung
27 Wichtige Fragen zur EnEV 2009 : Müssen warm gehende Rohrleitungen auch dann gedämmt werden, wenn Sie in einer Bauteilschicht (Fußboden/Kellerdecke) verlegt werden? Theoretisch ja. Die EnEV verlangt die Dämmung unabhängig von anderen Dämmschichten. Im Einzelfall unwirtschaftlichkeit möglich, Dämmen von Rohrleitungen unter Decke, im Anschluß Ausschneiden Deckendämmung mit hohem Aufwand Bei Verzicht auf eine separate Rohrleitungsdämmung muss sichergestellt (und streng genommen auch rechnerisch nachgewiesen werden), dass die Wärmeverluste nicht größer als bei Einbau konzentrischer Dämmung sind.
28 Wichtige Fragen zur EnEV 2009 : Darf die Wärmedämmung einer warmgehenden Rohrleitung auch mit einer nicht konzentrischen Dämmung erfolgen? Ja. Es muß sichergestellt sein, dass sie Wärmeverluste mit nicht konzentrischer Dämmung nicht größer sind als mit konzentrischer Dämmung der vorgeschriebenen Dicke. Nicht konzentrische Rohrleitungsdämmungen bedürfen deshalb eines Gleichwertigkeitsnachweises. Dieser wird im Rahmen einer bauaufsichtlichen Zulassung der Dämmschicht durch den Hersteller erbracht.
29 Wichtige Fragen zur EnEV 2009 : Werden Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen primärenergetisch bevorzugt? Nein! Die EnEV unterscheidet nicht hinsichtlich ihrer Energiebilanz, Ökobilanz oder Umweltverträglichkeit.
30 Wichtige Fragen zur EnEV 2009 : Wie ist Wirtschaftlichkeit in der EnEV definiert? Wirtschaftlichkeit im Sinne der EnEV ist eine Maßnahme, wenn der dafür erforderliche Aufwand sich in der zu erwartenden Nutzungsdauer bezahlt macht, und zwar in Form eingesparter Energiekosten. Eckdaten für Berechnungen nach Wirtschaftlichkeitsgutachten EnEV: Energiepreis (Heizöl/Gas) 7,5 Cent/kWh Energiepreissteigerung ca. 1 % jährlich Kalkulationszinssatz (Realzins) ca. 3,5 %
31 Wichtige Fragen zur EnEV 2009 : Auslegungsfragen des DiBT zur EnEV
32 Berechnungsbeispiel Rohrleitung Warmwasserleitungen haben stetige Wärmeverluste Q WWL = jährlicher Wärmeverlust in kwh t V = jährliche Vorhaltezeit in h υ = mittlere Temperaturdiff. zwischen Warmwasser und und Umgebungsluft in K l = Länge der Leitung in m U Leitung = Wärmedurchgangskoeffizient der Leitung in W/mK
33 Berechnungsbeispiel Rohrleitung Annahme mittlere Temperaturdifferenz zwischen Warmwasser und umgebender Luft mit 50 K vertretbar (60 C Wassertemp./10 C Lufttemp.mittel im unbeheizten Keller) Einfamilienhaus tägliche Zirkulationsdauer 18 Std. und 350 Tage = Std. jährliche Vorhaltezeit
34 Berechnungsbeispiel Rohrleitung Mehrfamilienhaus 32 m ungedämmte Rohrleitung Außendurchmesser 35 mm Jährliche Vorhaltezeit 365 Tage a 18 Std.=6.570 Std. mittlere Temp.diff: 50 K Dämmung nach Vorgabe EnEV U Leitung (ungedämmt) = 1,100 W/mK U Leitung (gedämmt) = 0,205 W/mK U-Werte in Anlehnung an VDI 2055 ermittelt (Vorgabetabellen)
35 Berechnungsbeispiel Rohrleitung Pro Meter Rohrleitung beträgt der jährliche Wärmeverlust 80 bis 100 kwh wird durch Wärmedämmung auf 20 kwh verringert Reihenhaus, Bauj hat 26 m Leitung im Keller 1 l Öl 1m³ Gas 10 kwh pro Jahr Einsparung pro Jahr : 70 kwh/m x 26 m = 1820 kwh 182 l Öl bzw. 182 m³ Gas können jährlich durch nachträgliche Rohrdämmung eingespart werden
36 Vorteile der Energieeinsparung bei der Heizanlage Geringere Laufleistung der Heizanlage verlängert deren Lebensdauer (weniger Anlagenverschleiß) Geringere Laufleistung der Heizanlage reduziert deren Stromverbrauch
37 Die wesentlichen Änderungen Maßnahmen zum Vollzug der Verordnung werden verstärkt: Bestimmte Prüfungen werden den Bezirksschornsteinfegermeistern übertragen, Nachweise bei der Durchführung bestimmter Arbeiten im Gebäudebestand und behördliche Stichprobenkontrollen werden eingeführt. Außerdem werden einheitliche Bußgeldvorschriften eingeführt.
38 Einhaltung EnEV Neu in die EnEV 2009 aufgenommen wurde der 26b, der die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften der Energieeinsparverordnung regelt. Zukünftig sollen Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau überprüfen, ob die Nachrüstverpflichtungen (Austausch alter Heizkessel, Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen) sowie die Anforderungen beim Einbau einer neuen Heizungsanlage (Einbau einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr (Nachtabsenkung), Umwälzpumpen mit selbsttätiger Anpassung der elektrischen Leistungsaufnahme, Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen) eingehalten werden. Bei Nichterfüllung weist der Bezirksschornsteinfegermeister den Eigentümer schriftlich auf die Einhaltung der oben genannten Pflichten hin und setzt eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Werden die Pflichten innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, unterrichtet der Bezirksschornsteinfegermeister unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde.
39 Einhaltung EnEV Rechtliche bzw. finanzielle Risiken bei Nichteinhaltung der EnEV Die EnEV definiert bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten in den Bereichen: Anlagentechnik, Bauteilanforderungen, Energieausweise und Unternehmererklärung Vorsatz muß nicht gegeben sein, es reicht Leichtfertigkeit (Grobe Fahrlässigkeit) Bußgeld bis drohen z.b. demjenigen, der sein Gebäude nicht nach Vorschrift der EnEV erreichten lässt Bußgeld bis drohen z.b. demjenigen, der als Eigentümer nicht für korrekte Daten zur Ausstellung eines Energieausweises sorgt Bußgelb bis drohen z.b. demjenigen, der eine Unternehmererklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig (also nicht unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten) ausstellt. Auch bei nicht bußgeldbewehrten Verstößen kann die Bauaufsicht Maßnahmen (Z.B. Zwangsgeld) gegen den Verantwortlichen ergreifen. In diesem Fall liegt ein rechtwidriger zustand vor, der die Bauaufsicht zum Eingreifen ermächtigt. Frage: Inwieweit und mit welchem Eifer werden Behörden verstöße gegen die EnEV ahnden?
40 Einhaltung EnEV Rechtliche bzw. finanzielle Risiken bei Nichteinhaltung der EnEV Zivilrechtliche Risiken liegen in Form von Schadensersatzansprüchen vor, allerdings nach Nachweis verschulden und nachvollziehbarem Schaden, z.b. Erhöhte Heizkosten des privaten Bauherrn, weil der Handwerker ihn nicht auf die Anforderungen der EnEV hingewiesen hat Mieterforderungen in Form erhöhter Heizkosten, Vermieter hält sich ggf. beim ausführenden Handwerker schadlos Käufer eines Hauses macht Mangel geltend, daß bei Komplettsanierung nicht die EnEV eingehalten wurde (Kaufpreisminderung die ggf. dem mit der Sanierungsplanung beauftragten Planer in Rechnung gestellt wird). Ein Antrag auf Befreiung ist der einzig sichere Weg aus der Haftung, sowohl hinsichtlich Bauordnungsrecht (Bußgeldverfahren) als auch hinsichtlich Zivilrecht (Schadensersatzforderungen).
41 Einhaltung EnEV Praxis: Versuch, etwaigen Haftungsrisiken mittels Bedenkenanmeldung (nach 4, Nr. 3 im VOB Vertrag, nach 242 BGB im BGB-Vertrag) zu entgehen Verwirft der Bauherr die bedenken des Handwerkers und führt der Handwerker die Sanierung nach Wunsch des Bauherren entgegen der EnEV aus, glaubt er sich aus der Haftung entlassen Dies gilt nur für Ansprüche des Bauherren, möglicherweise nicht für Ansprüche von Dritten, die als Mieter oder Käufer von rechtskonformer Ausführung einer Bauteilsanierung ausgehen dürfen.
42 Einhaltung EnEV Selbermacher = nicht alles perfekt : Die Vorschriften der EnEV sind in erster Linie an den Bauherren adressiert. Auch bei selbst ausgeführten Arbeiten sind die Anforderungen zu beachten. In der Praxis ist davon auszugehen, daß die EnEV an dieser Stelle fast völlig ins Leere läuft. Die Bauherren, zumindest die privaten, wissen meistens nicht, dass es bei der geplanten Maßnahme Vorgaben der EnEV gibt. Bsp.: Ein Mieter ersetzt nach Rücksprache mit dem Eigentümer die Holzbekleidung der dachschräge durch eine tapezierte Gipskartonplatte. Diese Maßnahme am Dach ist einschlägig nach EnEV, es ist ein U-Wert von 0,24 W/m²K einzuhalten.
43 Einhaltung EnEV Unternehmererklärung Die EnEV hat mit der Unternehmererklärung auf Bundesebene ein Instrument zur Stärkung des Vollzuges der EnEV in der Praxis geschaffen. Die Erklärung ist vom ausführenden Unternehmer auszustellen, sobald er bei bestehenden Gebäuden Bauteile der thermischen Hülle in einer Weise bearbeitet, welche EnEV-Anforderungen auslöst. Gleiches gilt für Unternehmer, die einschlägige Arbeiten an der Anlagentechnik bestehender Gebäude ausführen, also etwa Heizkessel austauschen oder Lüftungsanlagen einbauen. Die Unternehmererklärung spielt eine Schlüsselrolle bei Arbeiten an Bestandsgebäuden und ist vom Eigentümer mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärung der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. Unterlassene oder falsche Ausstellung kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis geahndet werden.
44 Einhaltung EnEV Wann und wozu bedarf es einer Unternehmererklärung? Gemäß 26a EnEV bei: Bauteilsanierungen (bei denen die EnEV zu beachten ist/nachrüstverpflichtung) Einbau/Austausch von Heizungen, Verteilereinrichtungen und Warmwasseranlagen Einbau/Austausch von Klimaanlagen sowie größeren Lüftungsanlagen Das ausführende Unternehmen bestätigt, dass die Anforderungen der EnEV eingehalten wurden bzw. warum sie ggf. nicht eingehalten wurden
45 Erinnerung: Rechtliche Grundlage Verantwortungsbereich bei Altbauten Wer im Altbau für die Umsetzung der EnEV sorgt, hängt von der Baumaßnahme ab. Grundsätzlich gilt: wo kein Planer ist, besorgt der Fachunternehmer die Umsetzung der EnEV. Davon unbeeinflusst bleibt ordnungsrechtlich der Bauherr für die Einhaltung der EnEV verantwortlich.
46 Einhaltung EnEV Voraussetzungen für Befreiung von Anforderungen nach EnEV Befreiung nach 25 bei: Wenn die Umsetzung im Einzelfall eine unbillige Härte darstellt, z.b. Aufwendungen, die sich nicht innerhalb der Nutzungsdauer amortisieren und damit unwirtschaftlich sind. Einzelfälle mit schlüssiger Darlegung gegenüber zuständiger Behörde: zusätzliche Dämmung eines bereits gedämmten Daches es fehlt das zur Umsetzung der EnEV erforderliche Geld (?) Bauherr hat ein hohes Alter und wird die Amortisation vermutlich nicht erleben Eine Befreiung tritt nicht automatisch ein, sondern ist vom Bauherrn explizit zu beantragen.
47 Zusammenfassung: EnEV 2009 Kooperation / Zusammenarbeit
48 Praxisbeispiele : Perfekt gedämmte Anlagen
49 Start für eine erfolgreiche Zusammenarbeit
50 gemeinsam für eine bessere Zukunft!
Zukunftsforum 2009. Isolieren und Klimaschutz. EnEV 2009. Peggy Schröer
Zukunftsforum 2009 Isolieren und Klimaschutz EnEV 2009 Peggy Schröer Quelle: Wikipedia Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist ein Teil des deutschen Baurechts. In ihr werden von der Bundesregierung auf
Mehr2.3 Nachrüstverpflichtungen in Bestandsgebäuden
Seite 1 2.3 2.3 EnEV 2014 10: Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden (1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrFachverband Schaumkunststoffe und Polyurethane e.v.
Stand 18.05.2015 Die Fachgruppe Dämmstoffe des Fachverbandes Schaumkunststoffe und Polyurethane e.v. hat herausgearbeitet, wie die Energieeinsparverordnung für die Dämmung von Rohrleitungen (Heizung, Warmwasser
MehrMarktpartner-Info-Veranstaltungen 2016 Schwaben-Netz Aktuelles Kaminkehrer-Innung Schwaben
Aktuelles Kaminkehrer-Innung Schwaben Kaminkehrer-Innung Schaben 1 Themen: 1. Energieeinsparverordnung 2016 2. Energielabel für alte Heizungen 3. Förderung von Heizungsanlagen 2 EnEV 26b Aufgaben des bevollmächtigten
MehrHäufig gestellte Fragen zur Dämmung von Rohrleitungen nach EnEV 2014 [1]:
Häufig gestellte Fragen zur Dämmung von Rohrleitungen nach EnEV 2014 [1]: (Fachgruppe Dämmstoffe, FSK/Frankfurt, Stuttgart) Die Bundesregierung hat die Novelle zur Energieeinsparverordnung endgültig verabschiedet.
MehrVerordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV-Durchführungsverordnung Berlin - EnEV-DVO Bln)
EnEV-DVO Bln 1 Arbeits- und Lesefassung Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV-Durchführungsverordnung Berlin - EnEV-DVO Bln) Vom 9. Dezember 2005 (GVBl. S. 797) INHALTSVERZEICHNIS
MehrAuszug aus der Nichtamtlichen Lesefassung vom 16. Oktober 2013, stark reduziert für den Anwendungsfall Dacheindeckung.
EnEV 2014 Auszug aus der Nichtamtlichen Lesefassung vom 16. Oktober 2013, stark reduziert für den Anwendungsfall Dacheindeckung. 1 Anwendungsbereich (2) Diese Verordnung gilt 1. für Gebäude, soweit sie
MehrEnEV-Anforderungen an bestehende Gebäude
EnEV-Anforderungen an bestehende Gebäude Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist seit dem 1. Februar 2002 in Kraft. Die Anforderungen der EnEV richten sich in erster Linie an den Neubau. Das - mit Abstand
MehrDie unterschiedlichen Anwendungsbereiche der EnEV
Fachwissen 31.07.2009 2009 Promotor Verlag Borsigstraße 3 D-76185 Karlsruhe Fon 07 21/5 65 14-0 Fax 07 21/5 65 14-50 www.cci-promotor.de Verlag@cci-promotor.de Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung
MehrHäufig gestellte Fragen zur Dämmung von Rohrleitungen nach EnEV 2014 [1]:
Stand 18.05.2015 Häufig gestellte Fragen zur Dämmung von Rohrleitungen nach EnEV 2014 [1]: (Fachgruppe Dämmstoffe, FSK/Frankfurt, Stuttgart) Die Bundesregierung hat die Novelle zur Energieeinsparverordnung
MehrEnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern
Dipl.-Ing. Christian Schiebel, Regierung von Oberbayern: EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern Tagung am 17.07.2009 Christian Schiebel: Die Umsetzung der EnEV in Bayern 1 EnEV 2009 - Ausnahmen und Befreiungen
MehrWenn ISOLIEREN dann RICHTIG!
Wenn ISOLIEREN dann RICHTIG! www.babo-shop.de Energieverlust Rohrleitungen 1. Einführung 1. Je nach Größe des Wohnhauses lassen sich durch Rohrdämmungen bis zu 10% Energie einsparen. Das senkt die Kosten
MehrDas Baustellenhandbuch für die Ausführung nach EnEV Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage,
FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forumverlag.com www.forum-verlag.com Das Baustellenhandbuch für die Ausführung nach EnEV 2009 Liebe Besucherinnen
MehrEnergieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO)
Durchführungsbestimmungen für Sachsen-Anhalt Energieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO) vom 3.Mai 2002. Aufgrund des 7 Abs. 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873),
MehrDie Energetische Sanierung von Steildächern
Die Energetische Sanierung von 1 René Felten Dachdeckermeister ö.b.u.v. Sachverständiger f.d. Dachdeckerhandwerk SV f.d. Erkennung, Bewertung und Sanierung v.schimmelpilzbelastungen (TÜV) Gebäudeenergieberater
MehrW. Vom 22. Januar 2002
754 4 1 W Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten und zur Durchführung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Zuständigkeits und Durchführungsverordnung
MehrVom 22. Januar 2002 (GVBl. Nr. 3 S. 18)
Inhalt: Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten und zur Durchführung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung
MehrEnergiegespräche in Ingolstadt
Energiegespräche in Ingolstadt Die Energieeinsparverordnung Wolfgang Scheuer Berufsmäßiger Stadtrat für Soziales, Umwelt und Gesundheit Eine wichtige Säule der Energiewende ist das Energiesparen. Die umweltfreundlichste
MehrAus der PRESSEMELDUNG
Fachverband Schaumkunststoffe und Polyurethane e.v. Aus der PRESSEMELDUNG Frankfurt, den 9. Juni 2009 Am Hauptbahnhof 10 D 60329 FRANKFURT / Main Telefon: 069-299207-0 Telefax: 069-299207-11 Email: fsk@fsk-vsv.de
MehrVom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)
Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung der Energieeinsparverordnung und zur Änderung der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)
MehrErgebnisbericht. Ergebnisse der Analysen des Energiecoachings
Ergebnisbericht Ergebnisse der Analysen des Energiecoachings Detailuntersuchungen Energieeinsparkonzept Schule mit Turnhalle und Feuerwehrhaus Kellberg Heizung, Dämmung, Beleuchtung Dämmung von Verteilleitungen
Mehroder Beispiel zu 1 (3) Nummer 9 Zu 1 (3) Satz 2
18 oder Zu 1 (3) Nummer 9 Nichtwohngebäude, die auf eine Innentemperatur von weniger als 12 C oder über eine Dauer von weniger als 4 Monaten im Jahr beheizt werden und weniger als 2 Monate im Jahr gekühlt
MehrOver Dach & Over Energie Hausmesse. Kerpen, den Michael Stumpf
Over Dach & Over Energie Hausmesse Kerpen, den 16.07.2010 Michael Stumpf Vorstellung der Energieeinsparverordnung - Allgemeines - Anforderungen nach EnEV 2009 Heizölpreise aktuell Quelle: www.tecson.de
MehrDie Energieeinsparverordnung (EnEV) im Alt- und Neubau
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) im Alt- und Neubau architektur & energie d60 münchen / ebersberg Manfred Giglinger Fachplaner TGA u. Energieberater Natalie Neuhausen Dipl.-Ing. Univ. Architektin, Energieberaterin
MehrVergehen Betroffene Tatbestand Regelung Grundlage Bußgeld Bauherr; beauftragte Fachleute
Neubau Neues Wohngebäude entspricht nicht den -Anforderungen Verstoß gegen die Bauherr; EnEG 1, Energieausweis ist nicht unverzüglich nach Fertigstellung des Neubaus vorhanden Bauherr als ; Wohngebäude
MehrPflichten und Fristen zu Wärmeschutz und Heizungsanlagen im Rahmen der Energieeinsparverordnung
Pflichten und Fristen zu Wärmeschutz und Heizungsanlagen im Rahmen der Energieeinsparverordnung (EnEV, Fassung vom 2. Dezember 2004) Folie 1 von 7 Die Energieeinsparverordnung vereint die Wärmeschutz-
MehrLeitfaden. zur Prüfung und Bewertung von Dämmungen an Rohrleitungen und Armaturen im Rahmen der Feuerstättenschau. Gemeinschaftsinitiative
01.01.2010 Leitfaden zur Prüfung und Bewertung von Dämmungen an Rohrleitungen und Armaturen im Rahmen der Feuerstättenschau Vorwort Die von der Bundesregierung angestrebten und verbindlich festgelegten
MehrWohnungswirtschaft und EnEV Eine kritische Würdigung
ETI AG Energieeffiziente Gebäude Potsdam, 3. April 2014 Wohnungswirtschaft und EnEV Eine kritische Würdigung Dipl.-Phys. Ingrid Vogler Referentin Energie, Technik, Normung Quelle: GdW 06.02.2014 1 Wohnungswirtschaftliche
MehrEnEV Auszug aus der Nichtamtlichen Lesefassung vom 18. März Anwendungsbereich
EnEV 2009 Auszug aus der Nichtamtlichen Lesefassung vom 18. März 2009 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt 1. für Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und
MehrETI-Arbeitsgruppensitzung Energiesparendes Bauen
ETI-Arbeitsgruppensitzung Energiesparendes Bauen 23. Februar 2009 Potsdam Dipl.-Phys. Ingrid Vogler Referentin Energie / Technik / Normung Nationales Energieeinsparrecht EEWärmeG 2009 Nutzung erneuerbarer
MehrVerordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung )
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung ) Auf Grund der 3a und 5 Abs. 4 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684)
MehrInhalt: Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV- Durchführungsverordnung - EnEV-DVO)
Inhalt: Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV- Durchführungsverordnung - EnEV-DVO) Drucken Erlass vom 1 Zuständigkeit 2 Zu errichtende Gebäude 3 Bestehende Gebäude und Anlagen
MehrDämmvorschriften von Rohrleitungen
EXZENTROFLEX COMPACT Dämmvorschriften von Rohrleitungen insulation technologies Dämmung von Rohrleitungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) Einfamilienhaus Warmwasserleitung Warmwasserleitung Keine
MehrNeue energetische Standards - EnEV 2009 & EWärmeG
Neue energetische Standards - EnEV 2009 & EWärmeG Dipl.-Ing. Martin Kromer Folie 1 Entwicklung 01.09.05 Energieeinsparungsgesetz (EnEG) vom 22.07.76 WärmeschutzV HeizAnlV HeizkostenV Energieeinsparverordnung
MehrAuszug aus der Nichtamtlichen Lesefassung vom 16. Oktober 2013, stark reduziert für den Anwendungsfall Dacheindeckung.
EnEV 2014 Auszug aus der Nichtamtlichen Lesefassung vom 16. Oktober 2013, stark reduziert für den Anwendungsfall Dacheindeckung. 1 Anwendungsbereich (2) Diese Verordnung gilt 1. für Gebäude, soweit sie
MehrUnternehmererklärung Technische Gebäudeausrüstung. zum Nachweis der Anforderungen nach Energieeinsparverordnung (EnEV) für die Bauherrschaft
Unternehmererklärung Technische Gebäudeausrüstung Raumlufttechnik - zum Nachweis der Anforderungen nach Energieeinsparverordnung (EnEV) für die Bauherrschaft Das folgende Formular dient in erster Linie
MehrEnEV und Denkmalschutz
Veranstaltungsreihe Innendämmung am in der Handwerkskammer Dresden Modul 1: Einführung und Grundlagen Referent: Stefan Vetter Zeitlicher Ablauf Zeit Thema 16:30 Uhr Begrüßung Thomas Engler Leiter Energie-Effizienz-Zentrum
MehrRohrgrössentabelle Auszug aus der EnEV Anlage 5 Tabelle 1 (Stand 2014) Brandschutz
Rohrgrössentabelle Auszug aus der EnEV Anlage 5 Tabelle 1 (Stand 2014) Brandschutz Zeile Art der Leitungen/Armaturen Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m K)
MehrDie EnEV 2012 / architektur & energie. münchen / ebersberg. München 25. Oktober Dipl.-Ing. Univ. Architektin, Energieberaterin TÜV
Die EnEV 2012 / 2016 architektur & energie münchen / ebersberg Manfred Giglinger Sachverständiger f. Energieeffizienz Natalie Neuhausen Dipl.-Ing. Univ. Architektin, Energieberaterin TÜV München 25. Oktober
MehrGdW Arbeitshilfe 74 Energieeinsparverordnung 2014 in der wohnungswirtschaftlichen Praxis
GdW Arbeitshilfe 74 Energieeinsparverordnung 2014 in der wohnungswirtschaftlichen Praxis Teil 1 Änderungen ab 01.05.2014 Energieausweise und Gebäudebestand April 2014 Herausgeber: GdW Bundesverband deutscher
Mehr. Das Bundeskabinett hat die Verordnung verabschiedet.
Mitte Oktober hat der Bundesrat. der EnEV 2014 zugestimmt. Das Bundeskabinett hat die Verordnung verabschiedet. Mit der Verkündung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung im Bundesgesetzblatt
MehrEnEV 2014: Mit Missel zu 200 Prozent richtig gedämmt
Kolektor Missel Insulations GmbH Max-Planck-Straße 23 70736 Fellbach/Stuttgart Telefon +49 711 53080 Telefax +49 711 5308128 info@missel.de www.missel.de 03.11.2014 Fachinformation der Kolektor Missel
MehrENEV Energieeffizienz - Gesetzliche Vorgaben und spezifische Herausforderungen für Käufer und Besitzer von Bestandsimmobilien
ENEV 2014 Energieeffizienz - Gesetzliche Vorgaben und spezifische Herausforderungen für Käufer und Besitzer von Bestandsimmobilien Bewertung und Registriernummer neu Gebäudebestand Durchschnittswerte in
MehrKleine Einführung in die ENEV Dipl.Ing. Architektin Claudia Gehse- Dezernat VI.3- Bauen und Liegenschaften
Kleine Einführung in die ENEV 2014 Das größte Einsparpotential privater Haushalte in Deutschland liegt beim Heizenergieverbrauch. Energieverbrauch im Haushalt 80 % für das Heizen 10 % für die Versorgung
Mehr7. GIMA FACHMESSE. Fit für die aktuellen Förderprogramme (KfW) Fit für die neue EnEV 2009 Änderungen für die Praxis.
7. GIMA FACHMESSE Fit für die aktuellen Förderprogramme (KfW) Fit für die neue EnEV 2009 Änderungen für die Praxis Vorstellung: Dipl.-Ing. (FH) B. Jungbauer Staatl. gepr. Gebäude-Energieberater (BAFA)
MehrEntwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
Bundesrat Drucksache 562/08 (Beschluss) 19.09.08 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19.
MehrEnergieeinsparverordnung 2009 Änderungen
Sonderthema Energieeinsparverordnung 2009 Energieeinsparverordnung 2009 Änderungen Am 1. Oktober 2009 ist eine novellierte Fassung der Energieeinsparverordnung in Kraft getreten. Diese wird auf den Seiten
MehrViertes Gesetz. zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes 1. Vom 4. Juli Artikel 1. Änderung des. Energieeinsparungsgesetzes
Haftungsausschluss: Bei den im Internetangebot Info-Portal Energieeinsparung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt und Raumforschung enthaltenen Verordnungs- und Gesetzestexten handelt es sich um unverbindliche
MehrEEWärmeG und EnEV. Mathias Reitberger. Kanzlei München. Kanzlei Augsburg
EEWärmeG und EnEV Mathias Reitberger Kanzlei Augsburg Bergiusstr. 15 86199 Augsburg Tel.: 08 21 / 90 630 0 Fax: 08 21 / 90 630 11 E- Mail: kanzlei@meidert- kollegen.de www.meidert- kollegen.de Kanzlei
MehrEnEV. Dämmstärken für Ein- und Mehrfamilienhäuser gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) und DIN 1988 Teil 2. 13mm 13mm. 4mm.
EnEV Dämmstärken für Ein- und Mehrfamilienhäuser und DIN 1988 Teil 2 Anwendungsbereiche EnEV - Heizungsleitungen und Warmwasserleitungen - Leitungen in Außenwänden - Leitungen in unbeheiztem Raum -Verteilleitungen
MehrDenkmalrecht in Deutschland im Denkmalnetz. Weitere Beiträge zum Denkmalrecht
Denkmalrecht in Deutschland im Denkmalnetz Weitere Beiträge zum Denkmalrecht Stichwort: Energieeinsparungsverordnung 2014 Titel: EnEV 2014 im Bestand ein zahnloser Tiger? Autor: Dr. Dieter J. Martin Fundstelle:
MehrVom 27. Oktober 2009 GBl. Nr. 20 vom 18. November 2009, S Einführung: Umsetzung der Energieeinsparverordnung in Baden-Württemberg 2
Merkblatt Nr. 605 Anlage 3 Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV-Durchführungsverordnung EnEV-DVO) Vom 27. Oktober 2009 GBl. Nr. 20 vom 18. November 2009, S.
MehrProjektbeispiel: Zweifamilienhaus aus den 60er Jahren
Projektbeispiel: Zweifamilienhaus aus den 60er Jahren Baujahr: 1965 Keller: unbeheizt Dachgeschoss: nicht ausgebaut 2 Wohneinheiten je 80m² Ein typisches Zweifamilienhaus aus den 60er Jahren. Das Projektbeispiel
MehrEnergieeinsparverordnung (EnEV) DIN 4140: Dämmarbeiten an betriebs- und haustechnischen Anlagen - Ausführung von Wärme- und Kältedämmungen"
Anwendungsbereich A mit Armaflex HP, 100% gemäß EnEV POS. MENGE BESCHREIBUNG EINZEL- GESAMT PREIS 1.0 Der nachstehenden Leistungsbeschreibung liegen folgende Vertragsbedingungen bzw. Normen und Richtlinien
MehrWas Sie bei der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009, Haustechnik beachten müssen
Energie und Umwelt Was Sie bei der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009, Haustechnik beachten müssen Die erste Wärmeschutzverordnung trat im November 1977 in Kraft. Mit ihr wurden erstmals Werte zur Energieeinsparung
MehrENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude
Gültig bis: 31.12.2017 1 Gebäude Gebäudetyp freistehendes Einfamilienhaus Adresse Musterstraße 1, 12345 ABC-Stadt Gebäudeteil Einfamilienhaus Baujahr Gebäude 1960 Baujahr Anlagentechnik 1989 Anzahl Wohnungen
MehrErnst-Thälmann-Str. 50, Strausberg ganzes Gebäude. Hinweise zu den Angaben über die energetische Qualität des Gebäudes
ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude gemäß den 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1 18.11.2013 09.02.2028 Gültig bis: Gebäude Gebäudetyp Wohngebäude Adresse ErnstThälmannStr. 50, 15344 Strausberg ganzes
MehrWichtige Änderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) ab 1.Mai 2014!
Wichtige Änderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) ab 1.Mai 2014! Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die Entwürfe zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und zur Änderung der Energieeinsparverordnung
MehrZweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG)
Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten,
MehrStand: Energie sparen richtig dämmen!
Stand: 18.05.2015 Energie sparen richtig dämmen! Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) trat im Mai 2014 in Kraft. Hiervon sind auch Privathaushalte enorm betroffen. Neubauten müssen höheren Standards
Mehr1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis
Seite 1 1.1 1.1 1 Service und Verzeichnisse Expertenservice Energieportal 1.1 1.2 Herausgeber und Autoren 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Literaturverzeichnis 1.5 Lizenzvereinbarung 2 Die aktuelle EnEV 2.1
MehrEnergieeinsparverordnung EnEV 2014 und Fördermöglichkeiten
Energieausweis 16 EnEV EnEV 2014 (1) Ausstellung und Übergabe unverzüglich nach Fertigstellung eines Gebäudes Energieausweis 16 EnEV EnEV 2014 (1) Ausstellung und Übergabe unverzüglich nach Fertigstellung
MehrEnEV SPJT 2014
1 Die EnEV wird am 01.Mai in Kraft treten. Jahres-Primärenergiebedarf ab 2016 um 25% senken Wärmedurchgangskoeffizient ab 2016 um 20% senken Neubauanforderungen ab 2021 nach EU Niedrigenergiegebäude-standard
MehrEnEV 2012 / Referent : Dipl. Ing. Alexander Pohl. staatlich anerkannter Sachverständiger für f r Schall und Wärme. Mai 2013
Referent : Dipl. Ing. Alexander Pohl staatlich anerkannter Sachverständiger für f r Schall und Wärme Mai 2013 - Beschluss zur EnEV 2012 im Sept. 2009 Ziel : Verschärfung rfung um weitere 30 % zur EnEV
MehrIntegriertes Klimaschutzkonzept Gemeinde Bad Endbach
Integriertes Klimaschutzkonzept Gemeinde Bad Endbach Infoveranstaltung 23. April 2015 Energieeffizientes Bauen und Sanieren Frank Nennstiel Förderkennzeichen FKZ 03KS6668 1 2 Vorgaben EnEV 2014 Neubauten
MehrDer Weg zur effizienten Heizungsanlage
Der Weg zur effizienten Heizungsanlage Gesetzliche Anforderungen für Heizungsanlagen Ökodesignrichtlinie als europäischer Rechtsrahmen für energieverbrauchsrelevante Produkte Nachrüstverpflichtungen durch
MehrAusnahmen vom Energiebedarfsausweis
Ausnahmen vom Energiebedarfsausweis Die Energieeinsparverordnung fordert in 13 die Ausstellung und Vorlage eines Energiebedarfsausweises. Inhalt und Aufbau der Energie- und Wärmebedarfsausweise regelt
MehrEnEV 2009/2012 und EEWärmeG
Neue Rahmenbedingungen fürf Energieeffiziente Gebäude EnEV 2009/2012 und EEWärmeG Energieeffiziente Gebäude Neue Trends in Praxis und Forschung WIKO 2008 Internationale Wissenschaftskonferenz Zittau/Görlitz
MehrEnergiespartage 2011 Fachplaner TGA u. Energiereferent www.giglinger.de Überblick zur Energieeinsparverordnung EnEV2009 architektur & energie d60 münchen / ebersberg Natalie Neuhausen Dipl.-Ing. Univ.
MehrInkrafttreten des Gesetzes
Inkrafttreten des Gesetzes Der Termin zum 01. Januar 2009 wurde verschoben. Die EnEV 2009 soll die Klima-Schutz-Wirkung des EEWärmeGesetzes nicht behindern (Ausschuß Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit;
MehrWas bringt die EnEV 2014 für anstehende Investitionen? Christian Dahm, EnergieAgentur.NRW
Was bringt die EnEV 2014 für anstehende Investitionen? Christian Dahm, EnergieAgentur.NRW Was muss ich tun was sollte ich tun? Neubau Sanierung Was muss ich tun was sollte ich tun? Neubau Sanierung Ausbesserungen
Mehrspezielle Innenfolie ermöglicht ein schnelles Überschieben über die Rohrleitung. Durch das spezielle
Technisches Datenblatt PE Schutzschlauch PE Dämmschlauch 18/13 mm PE Dämmschlauch 18/26 mm PE Dämmhülse Abb. 1: Schutzschlauch Abb. 1: PE Abb. 2: Dämmschlauch 18/13 Art. 17101 Art. 17102 Art. 17103 Art.
MehrENERGIEAUSWEIS für Nichtwohngebäude
ENERGIEAUSWEIS für Nichtwohngebäude Gültig bis: 16.04.2024 1 Hauptnutzung / Straße Mattentwiete 6 PLZ Ort 20457 Hamburg teil Baujahr ganzes 1955 (freiwillig) Baujahr Wärmeerzeuger 2003 Baujahr Klimaanlage
MehrWelche Inhalte in einem Energieausweis brauchen Verwalter/-innen und Investoren/-innen? Detlev-Joachim Carl MSH Immobilien GmbH
Welche Inhalte in einem Energieausweis brauchen Verwalter/-innen und Investoren/-innen? Detlev-Joachim Carl MSH Immobilien GmbH 1 2011 Detlev-J. Carl 1. Vorwort Rechtliches 2. Wann ist ein Energieausweis
MehrErste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung
951 Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung Vom 18. April 2016 Auf Grund des 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 2 und des 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung
MehrGesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz EnEG)
Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz EnEG) Vom 22 Juli 1976 (BGBl I S 1873), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 20 Juni 1980
MehrLeitfaden zur Energieeinsparverordnung (EnEV) vom
Anlagen und Gebäude, die von der EnEV nicht oder nur teilweise betroffen sind nicht beheizte Gebäude (T i 12 C 1) oder Beheizung 4 Monate im Jahr) Betriebsgebäude überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung
MehrGesetze und Verordnungen
Gesetze und Verordnungen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt großen Wert auf Klimaschutz und Energieeinsparung. Deshalb ist der Einsatz von Erneuerbaren Energien im Bestand und im Neubau
MehrIsolieren PRO Klimaschutz
Nutzung und Verteilung der Broschüre nur durch registrierte Betriebe der Branchen- Initiative Isolieren PRO Klimaschutz. Technische Gebäudeausrüstung (TGA) Isolieren PRO Klimaschutz Energie sparen, Umwelt
MehrDenkmalschutz und Energieeffizienz?
Denkmalschutz und Energieeffizienz? EnergieeinsparVerordnung EnEV Prinzipiell auch im Denkmalschutz Ausnahmen: Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde Nachrüstungsanforderungen Anforderungen im Modernisierungsfall
MehrMartin van Hazebrouck Aspekte der Wirtschaftlichkeit im Energieeinsparrecht
Martin van Hazebrouck Aspekte der Wirtschaftlichkeit im Energieeinsparrecht 1 Autobahn 1973 2 Begrenzung des Heizwärmebedarfs (Neubau) Wärmeschutzverordnung 1977 Wärmeschutzverordnung 1984 Wärmeschutzverordnung
MehrErneuerbare-Wärme-Gesetz. Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg. Erneuerbare-Wärme-Gesetz
Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg Erneuerbare-Wärme-Gesetz Folie 1, 10.04.2008 Anwendungsbereich: Kernpunkte EWärmeG BW Wohngebäude Neubau und Bestand Pflichtanteil: 20
MehrRechtsfragen und Antworten
Energetische Sanierung - Erfahrungen aus der Praxis Rechtsfragen und Antworten Referent: RA Jens Hartmann Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Sächsischer Baugewerbeverband e.v. Zwickauer Straße 74,
MehrLANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1752 21.03.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
MehrEnEV-Praxis 2009 Wohnbau
Prof. Dr.-Ing. Klaus W. Liersch Dr.-Ing. Normen Langner EnEV-Praxis 2009 Wohnbau leicht und verständlich 3., aktualisierte Auflage ~auwerk Inhaltsverzeichnis EnEV-Praxis EnEV 2009 für Wohngebäude -.leicht
MehrDie Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) Was kommt auf Sie zu?
Dipl. Ing. Architekt Peter-M. Friemert ZEBAU Zentrum für Energie, Bauen, Architektur und Umwelt GmbH, Hamburg Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) Was kommt auf Sie zu? Quelle: Die Welt, 04.06.2009
MehrNichtamtliche Fassung Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 44 vom 19. August 2011
Nichtamtliche Fassung Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 44 vom 19. August 2011 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge Vom 16. August 2011 Auf
Mehrklima:aktiv FACHINFORMATION DÄMMUNG VON ROHRLEITUNGEN UND ARMATUREN HAUSTECHNISCHER ANLAGEN Skriptum Grundlagen
klima:aktiv FACHINFORMATION DÄMMUNG VON ROHRLEITUNGEN UND ARMATUREN HAUSTECHNISCHER ANLAGEN Skriptum Grundlagen Impressum Erstellt im Rahmen von klima:aktiv bildung zur Verwendung in Aus- und Weiterbildungen
Mehr- EnEV 2009, Förderprogramme KfW, kostenloser Energiespartest -
- EnEV 2009, Förderprogramme KfW, kostenloser Energiespartest - IBH Ingenieurbüro Haubensak Bauphysik und Energieberatung 71364 Winnenden Energieberatung Fördergelder Energieausweise Luftdichtheitsmessungen
MehrEnEV 2009 Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz
Fortbildung im MBV Energieeffizienz von Nichtwohngebäuden EnEV 2009 Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz 05. Oktober 2010 Dipl.-Ing. Architekt Michael Scharf, Öko-Zentrum NRW Einführung Leistungsprofil Ingenieurleistungen
MehrEnEV Die EnEV aus Sicht der Kommune
Die EnEV aus Sicht der Kommune Kontrollmechanismen zur Einhaltung der EnEV Gebäudeenergieeffizienz im Rahmen des integrierten Klima- schutzkonzeptes des Landkreises GöPngen SEITE 1 Kontrollmechanismen
MehrRheinfelden macht Klima im Quartier
Rheinfelden macht Klima im Quartier Warum Energiepolitik für ihr Eigenheim wichtig ist Was hat zu tun mit.. Klimaschutz Ihrem Eigenheim und Zukunftsfähige Stadtentwicklung Energieagentur Landkreis Lörrach
MehrEnEV 2014 geplante Neuerungen und aktueller Stand. EnEV 2014 geplante Neuerungen und aktueller Stand
Praxistage 2013 Referent: Michael Kobl Energieberater (HWK) Bauberatung Hörl & Hartmann Warum ändert sich die EnEV schon wieder? Deutschland novelliert die EnEV 2009 weil damit die europäische Richtlinie
MehrDie geänderte Energieeinsparverordnung ("EnEV 2013") ist am in Kraft getreten.
Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung Teil 23 Dr. Justus Achelis, DIBt Die Bundesregierung hat auf Grund des 1 Absatz 2, des 2 Absatz 2 und 3,
MehrENERGETISCHE GRUNDLAGEN ZUM HAUSBAU
ENERGETISCHE GRUNDLAGEN ZUM HAUSBAU Energieeffiziente Wohngebäude Informationsveranstaltung am 14. November 2018 2 Inhalt Einführung Rechtsgrundlagen Planung und Umsetzung Ausblick 3 Einführung petra goschenhofer
MehrENERGIEAUSWEIS für Nichtwohngebäude
Gültig bis: 29.04.2024 1 Hauptnutzung / kategorie Bürogebäude, nur beheizt, teil Baujahr Baujahr Wärmeerzeuger Baujahr Klimaanlage Nettogrundfläche 2) Erneuerbare Energien Lüftung Anlass der Ausstellung
MehrNeuerungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014
46. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft der Technischen Abteilungen (ATA) an wissenschaftlichen Hochschulen Neuerungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 ATA-Tagung 2014 in Saarbrücken Ralf-Dieter
Mehr