Praxisfelder sozialer Arbeit im SKFM e.v. Stationäre und ambulante Erziehungshilfe

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1 Praxisfelder sozialer Arbeit im SKFM e.v. Stationäre und ambulante Erziehungshilfe

2 Fachbereich Erzieherische Hilfen Mutter und Kind Verselbständigungs-WG m o b i l e Wohnen wendepunkt Ambulante erzieherische Hilfen

3 Rechtliche Grundlagen der Erziehungshilfe Grundlagen für die Hilfegewährung 27, 34 und 36 SGB VIII Betriebserlaubnis, Heimaufsicht 45 ff SGB VIII Vereinbarungen zu Leistungsangeboten, Leistungsentgelten und Qualitätsentwicklung Rahmenverträge gem. 78f SGB VIII auf Landesebene zwischen Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege, den kommunalen Spitzenverbänden und den Landschaftsverbänden

4 27 SGB VIII - Hilfe zur Erziehung (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist. (2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der 36 und 37 zu decken. (3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des 13 Absatz 2 einschließen. (4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

5 34 SGB VIII - Heimerziehung, Sonstige betreute Wohnform Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben und pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie. 1. eine Rückkehr des Kindes oder des Jugendlichen in die Familie zu erreichen versuchen oder 2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder 3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten. Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie in allgemeinen Fragen der Lebensführung, beraten und unterstützt werden.

6 41 SGB VIII - Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. (2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten 27 Abs.3 und 4 sowie die 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. (3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.

7 19 SGB VIII - Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter mit ihren Kindern (1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden. (2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt. (3) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe von 40 umfassen.

8 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass 1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, 2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

9 Mutter und Kind Wohnen Metzer Str Düsseldorf Tel.: Fax:

10 Zielgruppe Schwangere Mädchen, minderjährige Mütter ab 15 Jahren, volljährige Mütter mit ihren Kindern, die aufgrund ihrer persönlichen Situation und/oder sozialer Probleme intensive Unterstützung und sozialpädagogische Hilfe bei der Erziehung ihres Kindes benötigen.

11 Räumliche Ausstattung WG-Etage 7 Appartements zwischen 33 und 38 qm bestehend aus Wohn- /Schlafraum mit integrierter Küchenzeile, Kinderzimmer, Bad Gemeinschaftsraum Angebotsraum Spielzimmer Wickelzimmer Kinderwagenabstellraum Wasch- und Trockenraum Verselbständigungsappartement 2 Zimmer Wohnung außerhalb der WG-Etage gelegen Küche Diele Bad Büro, Besprechungszimmer Nachtbereitschaftszimmer

12 Pädagogisches Personal Sozialpädagoginnen / -arbeiterinnen Erzieherinnen pädagogische Fachkräfte als Nachtbereitschaften

13 Inhalte der pädagogischen Arbeit (I) Unterstützung bei der Vorbereitung auf die Geburt Anleitung und Unterstützung bei der Pflege, Versorgung und Erziehung des Kindes Förderung der Mutter-Kind-Beziehung Entwicklungsfördernde Angebote Training alltagspraktischer Fähigkeiten Unterstützung bei der Persönlichkeitsentwicklung und bei der Bewältigung von Krisen Unterstützung bei der Entwicklung einer individuellen Lebensperspektive

14 Inhalte der pädagogischen Arbeit (II) Hilfestellung bei der schulischen/beruflichen Ausbildung Kinderbetreuung während der Schul- und Ausbildungszeiten Aktive und kreative Freizeitangebote Hinführung zu einem eigenverantwortlichen und selbständigen Leben mit dem Kind Einbeziehung der Kindesväter, Partner, Angehörigen und wichtigen Bezugspersonen Vernetzung der pädagogischen Arbeit mit Angeboten innerhalb des Verbundsystems im SKFM (z.b. Schwangerenberatung, Jugendberatung, Kindertageseinrichtungen, Schuldnerberatung, usw.

15 mobile Ambulante Erzieherische Hilfen

16 Formen der ambulanten Hilfe 27 ff SGB VIII regelt den Anspruch auf Hilfe und die Hilfeformen 30 Erziehungsbeistand; Betreuungshelfer 31 Sozialpädagogische Familienhilfe 35 Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung bei jungen Volljährigen erfolgt die Hilfe i.v.m. 41 SGB VIII Düsseldorf fasst alle ambulanten Hilfen unter dem 27 (2) SGB VIII zusammen, d.h. keine Unterscheidung nach den o.g. rechtlichen Grundlagen Ausgestaltung und Inhalte der Hilfe richtet sich individuell nach dem Bedarf der Familie / des Kindes / des Jugendlichen oder jungen Volljährigen

17 Zielgruppen Familien *, Kinder, Jugendliche, junge Volljährige bei denen ambulante Erziehungshilfe notwendig und geeignet ist, um den erzieherischen Bedarf zu decken. Beispiele Alltagsorientierte Erziehungsunterstützung Hilfe zur Bewältigung akuter Krisen oder Belastungssituationen (Krisenhilfe / Akuthilfe) Begleitung der Rückführung von Kindern aus einer stationären Hilfeform in die Familie Familien denen ohne die Inanspruchnahme einer ambulanten Hilfe ein Sorgerechtsentzug und/oder die Fremdunterbringung der Kinder droht (Kontrollauftrag). * Der Begriff Familie umfasst hier alle Lebensgemeinschaften mit Kindern.

18 Ziele Stärkung der Erziehungsfähigkeit, Verbesserung familiärer Rahmen- und Entwicklungsbedingungen, Bewältigung von Krisen- und Belastungssituationen, Befähigung zur Übernahme von Eigen- und Erziehungsverantwortung, Erschließung, Förderung, Stärkung und Nutzung vorhandener Ressourcen; sowohl inner- als auch außerfamiliär, (z.b. im Sozialraum), Förderung der Integration in das Lebensumfeld, Motivation und Unterstützung zur Inanspruchnahme anderer Hilfen, Verselbständigung Jugendlicher und junger Volljähriger.

19 Leistungsprofil Familienhilfen und Einzelfallhilfen Rückführung (Vorbereitung / Begleitung) Krisenintervention Verselbständigungshilfen Einzelbetreuung von Kindern / Jugendlichen Ambulante Familienhilfe Haushaltsorganisationstraining (HOT) Hilfe für suchtbelastete Familien / Kooperation komm-pass

20 HOT HaushaltsOrganisationsTraining für Familien mit dysfunktionalem Haushaltsführungsverhalten, z.b. junge Familien, seelisch oder körperlich behinderte Eltern, Multiproblemfamilien, Ziel: Verbesserung der Haushaltsführungskompetenz alltagsorientiertes Verhaltensänderungstraining mit sequentieller Interventionsplanung durch regelmäßige Zielüberprüfung individueller Trainingsplan

21 Ambulante Familienhilfe für von Sucht betroffene Familien Kooperationsangebot mit der Drogenberatungsstelle komm-pass Für suchtkranke Eltern und Eltern von drogenkonsumierenden Jugendlichen Ziel: Vernetztes Arbeiten an den Themen Erziehung und Suchtbewältigung Individuelle, bedarfsorientierte Angebotsplanung und Vernetzung

22 Profile der MitarbeiterInnen Team von Festangestellten MitarbeiterInnen zusätzlicher Pool von freiberuflichen Fachkräften Professionen Dipl. SozialarbeiterInnen/-pädagogInnen, ErzieherInnen, Dipl. Psychologin, Dipl. Pädagogin, Familienpflegerin, Hauswirtschafterin Kinderkrankenschwester, mit Erfahrung in Beratung von Familien, Kindern und Jugendlichen ggf. Zusatzausbildungen (z.b. systemische Beratung, Soziotherapie, o.ä.)

23 Zugangsweg in die Erziehungshilfe Erziehungsberechtigter wendet sich an das Jugendamt oder Jugendamt erhält Meldung über erzieherischen Bedarf Bedarfsprüfung durch das JA / Sozialpädagogische Diagnose Berücksichtigung der Wünsche und Vorstellungen des Hilfeempfängers ggf. Beratung im Regionalen Fachteam (Jugendamt und ambulante Träger) Anfrage in der Einrichtung oder bei dem Dienst der amb. Erziehungshilfe Prüfung der Anfrage hinsichtlich des möglichen Angebotes Fachgespräch mit Jugendamtsmitarbeiter Erstes Gespräch mit Hilfeempfänger, Jugendamt und Anbieter Hilfeplanung

24 U n d d a s e r w a r t e t S i e j e t z t Erziehungshilfe in der Praxis

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