Versorgung mit Psychotherapie 2009
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- Klemens Simen
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1 Versorgung mit Psychotherapie 2009 Im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit Ein Geschäftsbereich der Gesundheit Österreich GmbH
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3 Versorgung mit Psychotherapie 2009 Eine Iststand-Erhebung mit einem Sonderkapitel zu Psychopharmaka Alexander Eggerth Waltraud Bednar Joachim Hagleitner Projektassistenz: Menekse Yilmaz Wien, im Dezember 2010 Im Auftrag der Bundesministeriums für Gesundheit
4 ISBN Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Gesundheit Österreich GmbH, Stubenring 6, 1010 Wien, Tel , Fax , Homepage: Der Umwelt zuliebe: Dieser Bericht ist auf chlorfrei gebleichtem Papier ohne optische Aufheller hergestellt.
5 Kurzfassung Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beauftragte die Gesundheit Österreich GmbH / Geschäftsbereich ÖBIG (GÖG/ÖBIG) in Anknüpfung an die vorangegangenen Berichte damit, die aktuelle Versorgung mit gänzlich oder teilweise von den Sozialversicherungsträgern (SV) finanzierter Psychotherapie zu analysieren. Ziel der vorliegenden Studie ist, die unterschiedlichen Versorgungs- und Finanzierungsmodelle in den einzelnen Bundesländern und die Ausgaben und erbrachten Leistungen im Jahr 2009 mit jenen der vergangenen Jahre zu vergleichen. Weitere Inhalte der Studie sind eine aktuelle Bewertung der Versorgungswirksamkeit der psychotherapeutischen Angebote sowie Empfehlungen hinsichtlich der Weiterentwicklung kassenfinanzierter Psychotherapie. Wie schon im Bericht für 2007 (GÖG/ÖBIG 2009) widmet sich auch diesmal ein eigenes Kapitel den Ausgaben der SV für Psychopharmaka sowie der Entwicklung der Verordnungszahlen, da dieser Bereich ebenso wie die Psychotherapie durch eine starke Dynamik geprägt ist. Versorgung mit Psychotherapie Die Ausgaben der SV für Psychotherapie erhöhten sich von 54,8 Mio. Euro im Jahr 2007 um rund 12 Prozent auf 59,7 Mio. Euro im Jahr Von den Gesamtausgaben entfielen 56 Prozent auf durch Vereine und Institutionen erbrachte Psychotherapie, 22 Prozent auf Leistungen durch Vertrags- und Wahlärztinnen bzw. -ärzte, 21 Prozent auf Kostenzuschüsse zur psychotherapeutischen Behandlung bei niedergelassenen Therapeutinnen und Therapeuten und ein Prozent auf die Leistungen kasseneigener Einrichtungen. Durch ärztliche psychotherapeutische Leistungen werden mindestens rund Personen versorgt, die tatsächliche Zahl liegt vermutlich deutlich höher. Durch die Versorgungsvereine werden etwas über Personen erreicht, wie viele Personen durch Institutionen bzw. durch bezuschusste Psychotherapie erreicht werden, kann nur geschätzt werden. Bei allen Angebotsformen fehlen wichtige Basisinformationen zur Struktur der Inanspruchnahme wie z. B. der Patientendurchsatz also wie viele Personen wie viele Einheiten in Anspruch nehmen und wie viele Personen zu welchem Zeitpunkt eine Therapie abbrechen. Zur besseren Bedarfsabschätzung und Angebotsplanung wären diese Basisinformationen sehr wichtig. Die durchschnittliche Dauer der Inanspruchnahme pro Person bei den ärztlichen psychotherapeutischen Leistungen variiert je nach Krankenversicherungsträger, ist Kurzfassung III
6 aber insgesamt deutlich niedriger als bei den anderen Therapieformen. Dies ist als Indiz dafür zu werten, dass sich dieses Angebot von der Psychotherapie bei Psychotherapeutinnen und therapeuten unterscheidet und es sich hierbei oft eher um Kurzinterventionen oder Motivationsgespräche handeln dürfte. Zur genaueren Beschreibung dieses Angebotes wären vertiefende Studien äußerst sinnvoll. Trotz der Ausgabensteigerungen in den letzten Jahren stellt das vorhandene Angebot lediglich eine gewisse Basisversorgung sicher, in keinem der Bundesländer ist die Versorgung ausreichend. Es sind für die Patientinnen und Patienten Wartezeiten auf Kassenplätze zu verzeichnen, die freie Therapeutenwahl kann ohne lange Wartelisten kaum gewährleistet werden. Viele Personen mit krankheitswertigen Störungen suchen daher bei niedergelassenen Psychotherapeutinnen und -therapeuten Hilfe die keine voll kassenfinanzierte Therapie anbieten können, der dazu von den Versicherungsträgern geleistete Kostenzuschuss deckt in der Regel jedoch nur ein Viertel der Behandlungskosten. Das Angebot ist im Bundesländervergleich unterschiedlich gewachsen und die Ausgaben verteilen sich, in Abhängigkeit von den Versicherungsträgern prozentuell unterschiedlich auf die einzelnen Angebotsformen. Die jeweiligen Versicherungsträger setzen nicht nur unterschiedliche Schwerpunkte in der Versorgung, auch die Ausgaben pro anspruchsberechtigte Person variieren sehr stark und die Steuerungsmechanismen der Versicherungsträger sind ebenfalls unterschiedlich ausgestaltet. Resümee zur psychotherapeutischen Versorgung Seit der ersten Erhebung im Jahr 2001 haben sich die Ausgaben der Sozialversicherungsträger für Psychotherapie wesentlich erhöht. Dadurch konnten mehr Personen kassenfinanzierte Psychotherapie in Anspruch nehmen, dennoch kann davon ausgegangen werden, dass vorhandene Angebot den Bedarf nicht deckt. Die Analyse der vorliegenden Daten und die Beobachtung der Entwicklung der letzten Jahre legen aus Sicht der GÖG/ÖBIG die folgenden Empfehlungen nahe: 1. Erweiterung des Angebots und Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten» Die Nachfrage nach Psychotherapie als Sachleistung kann aufgrund der Kontingentierung des Angebots nicht befriedigt werden. Um ausreichend Therapieeinheiten für Patientinnen und Patienten zur Verfügung stellen zu können, sollte daher die Kontingentierung aufgehoben und das Angebot auf den Bedarf abgestimmt werden.» Die Versorgung mit Psychotherapie besteht aus sehr verschiedenartig ausgestalteten Modellen und zwar sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme als auch hinsichtlich der Dotierung der einzelnen Angebote. Darüber hinaus variieren die bei den jeweiligen SV-Trägern zur Verfügung stehenden Summen zur Finanzierung von psychotherapeutischen Leistungen IV GÖG/ÖBIG 2010, Versorgung mit Psychotherapie 2009
7 beträchtlich. Die Zugangsmöglichkeiten sind daher für Teile der Bevölkerung eingeschränkt, sie sollten vereinheitlicht und die psychotherapeutische Versorgung damit der medizinischen Versorgung gleichgestellt werden.» Ein Internetportal oder eine Informationshotline mit Clearingfunktion, die über freie Kassenplätze informiert, könnte die Schwelle zur Inanspruchnahme besonders für schwerer erkrankte Personen wesentlich verringern. 2. Gesamtvertrag» Der bis dato gescheiterte Gesamtvertrag kann aus Sicht der GÖG/ÖBIG nach wie vor ein probater Weg zur Verbesserung der Versorgungslage sein. Zwischenzeitlich erscheint eine Anpassung des Kostenzuschusses als dringend notwendig. 3. Qualitätssicherung» Solange das Angebot an Psychotherapie durch Einschränkung und Kontingentierung geprägt ist, fehlt Patientinnen und Patienten die Wahlmöglichkeit. Damit einhergehend entfällt die Nachfrageorientierung, die maßgeblich zur Sicherung der Qualität beiträgt. Auch dies spricht für die Aufhebung der Kontingentierung.» Häufig werden von Patientinnen bzw. Patienten im Rahmen ärztlicher psychotherapeutischer Leistungen nur wenige und kurze Einheiten in Anspruch genommen. Jedenfalls werden durch diese Angebotsform genauso viele oder sogar mehr Personen erreicht als durch alle anderen Angebotsformen zusammen. Um über Struktur und Inhalte der ärztlichen psychotherapeutischen Leistungen mehr in Erfahrung zu bringen, wären vertiefende Studien sehr wichtig.» Zur besseren Bedarfsabschätzung und Angebotsplanung erscheint es wichtig wesentliche Basisinformationen zur Struktur der Inanspruchnahme zu erheben. Sowohl der Masterplan Gesundheit als auch das Kassensanierungspaket des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger fordern die Stärkung der Qualität im Gesundheitswesen, die unter anderem in der Bedarfsgerechtheit der Versorgung zum Ausdruck kommt. Versorgung mit Psychopharmaka Von den Krankenkassen wurden im Jahr 2009 rund 10,7 Millionen Verordnungen von Psychopharmaka registriert, was einer Steigung von 15 Prozent im Vergleich zum Jahr 2007 entspricht, die Ausgaben für Psychopharmaka betrugen im Jahr 2009 rund 231 Mio. Euro. Die Gruppe der Antipsychotika trägt mit 42 Prozent im Vergleich zur Verordnungszahl (18 %) überproportional viel zu den Kosten bei. Die Antidepressiva verursachen als verordnungsstärkste Gruppe (49 %) mit 41 Prozent den zweitgrößten Kostenanteil. Die Gruppe der Hypnotika und Sedativa sowie die Gruppe der Anxiolytika, die zusammen 27 Prozent der Verordnungen ausmachen, verursachen hingegen nur Kurzfassung V
8 vier Prozent der Kosten. Die Anzahl der Verordnungen von Antidepressiva ist seit 2003 stark angestiegen allerdings hat sich das Indikationsspektrum für die Verschreibung von Antidepressiva in diesem Zeitraum auch erweitert. Die Ausgaben für Antipsychotika sind seit 2003 stark angestiegen die vermehrte Verordnung von sogenannten atypischen Antipsychotika könnte der Hauptgrund dafür sein. Rund 79 Prozent der Psychopharmaka werden von Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin verschrieben. Diese Ärztegruppe spielt somit die zentrale Rolle in der Verordnung von Psychopharmaka. VI GÖG/ÖBIG 2010, Versorgung mit Psychotherapie 2009
9 Inhalt Kurzfassung... III Inhalt... VII Abbildungen... IX Tabellen... X Abkürzungen... XI 1 Einleitung Ausgangslage und Ziele des Projekts Psychotherapie Psychopharmaka Aufbau des Berichts Methodisches Vorgehen und Datenqualität Finanzierung psychotherapeutischer Behandlung durch die soziale Krankenversicherung Finanzierungsformen im Überblick Psychotherapie im Rahmen von Vereinslösungen Psychotherapie im Rahmen von Institutionen Leistungen durch Ärztinnen und Ärzte unter dem Titel psychotherapeutische Leistungen Psychotherapie in kasseneigenen Einrichtungen Kostenzuschüsse zur Psychotherapie Angebot und Inanspruchnahme kassenfinanzierter Psychotherapie Ziele und Fragestellungen Gesamtüberblick Erbrachte Leistungen durch Versorgungsvereine und Institutionen Erbrachte Leistungen durch Ärztinnen und Ärzte Erbrachte Leistungen durch kasseneigene Einrichtungen Bezuschusste Leistungen durch niedergelassene Therapeutinnen und Therapeuten Ausgaben für Psychotherapie Zielsetzung und Fragestellungen Gesamtüberblick Kassenfinanzierte Psychotherapie durch Vereine bzw. Institutionen Psychotherapeutische Leistungen durch Ärztinnen und Ärzte Psychotherapie in kasseneigenen Einrichtungen Kostenzuschüsse Einschätzung der Versorgungslage und Empfehlungen Aktuelle Versorgungssituation Inhalt VII
10 5.2 Einschätzung der Bedarfsgerechtheit Empfehlungen Psychopharmaka Einleitung Verschreibungen von Psychopharmaka im Zeitverlauf Gesamtentwicklung Antipsychotika, Antidepressiva, Anxiolytika, Hypnotika und Sedativa Andere Psychopharmaka Verordnungen von Psychopharmaka nach Ärztegruppen Kosten Zusammenfassung Quellen- und Literaturverzeichnis VIII GÖG/ÖBIG 2010, Versorgung mit Psychotherapie 2009
11 Abbildungen Abbildung 4.1: Abbildung 4.2: Verteilung der im Jahr 2009 geleisteten Ausgaben auf die unterschiedlichen Angebotsformen der Psychotherapie Verteilung der Ausgaben auf die unterschiedlichen Finanzierungsformen pro 100 Anspruchsberechtigte im Jahr 2009 (in Euro) Abbildung 6.1: Verordnungen von Psychopharmaka im Jahr 2009 (N = ) Abbildung 6.2: Abbildung 6.3: Abbildung 6.4: Abbildung 6.5: Abbildung 6.6: Entwicklung der Psychopharmaka-Verordnungen in den Jahren 2003 bis Entwicklung der Psychopharmaka-Verordnungen: Relativer Anteil an Antidepressiva, Anxiolytika und Antipsychotika in den Jahren 2003 bis Entwicklung der Verordnungen von Antipsychotika, Antidepressiva, Anxiolytika, Hypnotika und Sedativa im Zeitverlauf Entwicklung der Verordnungen der übrigen Psychopharmaka in den Jahren Verordnungen von Antipsychotika, Antidepressiva und Anxiolytika nach Ärztegruppen im Jahr Abbildung 6.7: Kosten der verordneten Psychopharmaka 2009 (100 % = ) Abbildung 6.8: Abbildung 6.9: Verschreibungs- und Kostenanteile einzelner Psychopharmakagruppen im Jahr Entwicklung der Gesamtkosten von Psychopharmaka in den Jahren 2003 bis Abbildung 6.10: Entwicklung der Kosten von verordneten Psychopharmakagruppen in den Jahren 2003 bis Abbildung 6.11: Entwicklung der Kostenanteile von Antipsychotika, Antidepressiva und Anxiolytika in den Jahren 2003 bis Inhalt IX
12 Tabellen Tabelle 2.1: Psychotherapeutische Versorgungsvereine in Österreich Übersicht (Stand 2010)... 7 Tabelle 3.1: Tabelle 3.2: Tabelle 3.3: Tabelle 3.4: Anzahl Versorgungsvereine, Anzahl beteiligter Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie erbrachte Psychotherapieeinheiten 2009 und deren Veränderungen seit Anzahl der Psychotherapeutinnen und therapeuten in Versorgungsvereinen sowie erbrachte Psychotherapieeinheiten, absolut, bezogen auf EW und pro Psychotherapeut/in im Jahr Abrechenbare Dauern von Einzeltherapieeinheiten laut Honorarordnungen der Krankenversicherungsträger In kasseneigenen Einrichtungen im Jahr 2009 geleistete Psychotherapieeinheiten und Anzahl behandelter Patientinnen und Patienten Tabelle 3.5: Bezuschusste Psychotherapieeinheiten im Jahr 2009 und Veränderung seit 2007 (in Prozent) Tabelle 4.1: Tabelle 4.2: Tabelle 4.3: Tabelle 4.4: Tabelle 5.1: Aufwendungen (in Euro) der Krankenversicherungen für Psychotherapie im Jahr Aufwendungen (in Euro) der Sozialversicherungen für kassenfinanzierte Psychotherapie durch Vereine und Institutionen im Jahr 2009 sowie die prozentuelle Veränderung seit Ausgaben (in Euro) der Krankenversicherungen für Leistungen durch Vertragsärztinnen/ -ärzte und Wahlärztinnen/ -ärzte unter dem Titel psychotherapeutische Leistungen im Jahr 2009 sowie die prozentuelle Veränderung seit Kostenzuschüsse (in Euro) der Krankenversicherungen für Psychotherapie im Jahr 2009 sowie die prozentuelle Veränderung seit Verteilung der Ausgaben auf die unterschiedlichen Finanzierungsformen (in Prozent) und Ausgaben pro 100 Anspruchsberechtigte (in Euro) X GÖG/ÖBIG 2010, Versorgung mit Psychotherapie 2009
13 Abkürzungen ADHD ARGE ASVG ATC BGBl BGKK BMG BVA EKO GKK GÖG/ÖBIG HVSVT IPR KGKK ndgl. NGPV NÖGKK NÖGPV ÖÄK ÖBVP OÖGKK OÖGP PGA PVT SGKK STGKK SV SVA SVB TGKK VA VAEB VAP VAPP VGKK WGKK WGPV Attention Deficit Hyperactivity Disorder Arbeitsgemeinschaft Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Anatomisch-therapeutisch-chemisches Klassifikationssystem Bundesgesetzblatt Burgenländische Gebietskrankenkasse Bundesministerium für Gesundheit Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Erstattungskodex Gebietskrankenkasse Gesundheit Österreich GmbH / Geschäftsbereich ÖBIG Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Institut Psychotherapie ländlicher Raum Kärntner Gebietskrankenkasse Niedergelassene Therapeuten/Therapeutinnen Niederösterreichische Gesellschaft für psychotherapeutische Versorgung Niederösterreichische Gebietskrankenkasse Niederösterreichische Gesellschaft für psychotherapeutische Versorgung Österreichische Ärztekammer Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie Oberösterreichische Gebietskrankenkasse Oberösterreichische Gesellschaft für Psychotherapie Verein für prophylaktische Gesundheitsarbeit Gesellschaft für die psychotherapeutische Versorgung Tirols Salzburger Gebietskrankenkasse Steiermärkische Gebietskrankenkasse Sozialversicherungsträger Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Sozialversicherungsanstalt der Bauern Tiroler Gebietskrankenkasse Versicherungsanstalt Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Verein für ambulante Psychotherapie Verein für ambulante psychologische Psychotherapie Vorarlberger Gebietskrankenkasse Wiener Gebietskrankenkasse Wiener Gesellschaft für psychotherapeutische Versorgung Abkürzungen XI
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15 1 Einleitung 1.1 Ausgangslage und Ziele des Projekts Wichtige Säule in der ambulanten Versorgung psychisch kranker Menschen ist die Behandlung mit Psychotherapie und Psychopharmaka. Die GÖG/ÖBIG hat bereits mehrfach die Versorgungslage im Bereich der Psychotherapie erfasst und zwar für die Jahre 2001, 2004 und Der vorliegende Bericht stellt eine Aktualisierung und in mehreren Teilen eine Präzisierung des letzten Berichtes dar. Sowohl der Bereich der Psychotherapie als auch jener der Psychopharmaka sind durch eine hohe Dynamik geprägt. Gerade deshalb ist es wichtig, die Entwicklung bei der Versorgung zu beobachten. Schenkt man aktuellen internationalen Studien Glauben, zählt die adäquate Versorgung psychisch Kranker in Zukunft zu den größten Herausforderungen für die Gesundheitssysteme. Psychische Erkrankungen stellen oft eine jahrelange schwere Belastung für die Betroffenen dar und haben weitreichende Auswirkungen im privaten und beruflichen Umfeld. Neben den direkten Kosten für die Behandlung sind indirekte volkswirtschaftliche Kosten zu bedenken, die sich beispielsweise aus längeren Krankenständen, Verlust des Arbeitsplatzes oder krankheitsbedingten Frühpensionierungen ergeben Psychotherapie In der mit Jänner 1992 in Kraft getretenen 50. ASVG-Novelle (BGBl 1991/676) wurden Psychotherapie sowie klinisch-psychologische Diagnostik der ärztlichen Tätigkeit gleichgestellt und in den Pflichtleistungskatalog der sozialen Krankenversicherung aufgenommen. Im Bereich der Psychotherapie gibt es trotz langjähriger Verhandlungen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (HVSVT) und dem Österreichischen Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP) bislang noch keinen Gesamtvertrag. Das ASVG sieht vor, dass, solange kein Gesamtvertrag in Geltung steht, für die Träger der Krankenversicherung vom HVSVT Einzelverträge mit freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/ -therapeutinnen nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden können (58. ASVG-Novelle, BGBl 2001/99). Solche Einzelverträge gibt es derzeit allerdings nicht. In den letzten Jahren schlossen aber zahlreiche Krankenversicherungsträger mit psychotherapeutischen Versorgungsvereinen Verträge zur Bereitstellung von Psychotherapie als Sachleistung. Zusätzlich zu diesen Verträgen existiert eine österreichweit gültige Zuschussregelung, die als Übergangslösung bis zum Abschluss Kapitel 1 / Einleitung 1
16 eines Gesamtvertrages eingerichtet wurde. Die Krankenversicherungsträger leisten auf Antrag der Patientinnen und Patienten und nach Bewilligung durch die Kasse Zuschüsse zu den bezahlten Honoraren, differenziert nach Einzel- und Gruppentherapie, die Zuschüsse sind allerdings seit 1992 nicht mehr erhöht worden. Weiters schloss eine Reihe von psychosozialen Institutionen mit Versicherungsträgern Verträge ab und kann kostenlos Psychotherapie für ihre Klientinnen und Klienten anbieten. Psychotherapie kann auch in den eigenen Einrichtungen der Kassen auf Krankenschein in Anspruch genommen werden. Ein weiteres Angebot sind die von Ärztinnen und Ärzten unter dem Titel psychotherapeutische Leistungen mit den Sozialversicherungsträgern abgerechneten Therapieeinheiten. Ziel des vorliegenden Berichtes ist es in Anknüpfung an die vorangegangenen Berichtsperioden die unterschiedlichen Finanzierungsformen sowie das Leistungsangebot darzustellen und zu analysieren, im Einzelnen werden die folgenden Themen behandelt:» Gemeinsamkeiten und Unterschiede der bestehenden Finanzierungsmodelle in den verschiedenen Bundesländern» Erbrachter Leistungsumfang in den unterschiedlichen Versorgungsmodellen im Jahr 2009 sowie Veränderungen seit dem Jahr 2007» Ausgaben der Sozialversicherungsträger für Psychotherapie im Rahmen von Vereinen und Institutionen, für ärztliche psychotherapeutische Leistungen, für Psychotherapie in kasseneigenen Einrichtungen und für Kostenzuschüsse zu Psychotherapie bei niedergelassenen Psychotherapeutinnen oder therapeuten. Veränderungen der Ausgaben seit dem Jahr 2007» Analyse der Bedarfsgerechtheit und Zugänglichkeit bestehender Angebote» Mögliche Einschränkungen und Barrieren hinsichtlich Zugänglichkeit der psychotherapeutischen Versorgung und Empfehlungen zur Verbesserung der derzeitigen Versorgungssituation Psychopharmaka Im vorliegenden Bericht werden erneut die Verordnungen von Psychopharmaka und die Kosten dafür berücksichtigt. Im Unterschied zur detaillierten Analyse von Angebot und Inanspruchnahme der kassenfinanzierten Psychotherapie auf Bundesländerebene kann im Bereich der Psychopharmaka ein Überblick über die Anzahl der Verordnungen und die Ausgaben der Krankenkassen für diese Heilmittel im Zeitverlauf gegeben werden, regionale Analysen und Rückschlüsse auf die Inanspruchnahme sind aber nicht möglich. 2 GÖG/ÖBIG 2010, Versorgung mit Psychotherapie 2009
17 1.1.3 Aufbau des Berichts Der Berichtsaufbau sowie grundlegende textliche Passagen zu den möglichen Finanzierungsformen der Psychotherapie wurden im Wesentlichen analog zu den vorangegangenen Studien gestaltet. Kapitel 2 beschreibt die unterschiedlichen Finanzierungsformen von Psychotherapie und die Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme und geht auf die Unterschiede zwischen den einzelnen Sozialversicherungsträgern ein. Kapitel 3 behandelt Angebot und Inanspruchnahme von Psychotherapie und beschreibt eingehend die Problematik der Messung, Darstellung und Vergleichbarkeit von erbrachten Psychotherapieeinheiten sowie der Abschätzung der dahinterstehenden Anzahl von Patientinnen und Patienten. Kapitel 4 beschreibt die Ausgaben der Sozialversicherungsträger für die einzelnen psychotherapeutischen Angebotsformen. In Kapitel 5 werden die wichtigsten Ergebnisse zur Psychotherapie zusammengefasst, die Versorgungswirksamkeit beurteilt und Empfehlungen daraus abgeleitet. Kapitel 6 schafft einen groben Überblick über die Versorgung mit Psychopharmaka. Im Anhang finden sich die verwendeten Erhebungsbögen. 1.2 Methodisches Vorgehen und Datenqualität Die einzelnen Erhebungsschritte zur Beschreibung der aktuellen Versorgungssituation erfolgten in Anlehnung an die Vorgangsweise in den vergangenen Jahren und wurden in Kooperation mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger (HVSVT) durchgeführt: 1. Schriftliche Befragung der Krankenversicherungsträger durch den HVSVT zu den Themen:» Leistungsumfang und Regelungsinhalte von Versorgungsvereinen und Institutionen, mit denen Verträge zur Erbringung von Psychotherapie als Sachleistung bestehen» Umfang der ärztlichen Leistungen unter dem Titel psychotherapeutische Leistungen» Rahmenbedingungen und Leistungsumfang von Psychotherapie in kasseneigenen Einrichtungen» Geleistete Kostenzuschüsse für psychotherapeutische Behandlung 2. Befragung der Versorgungsvereine durch die GÖG/ÖBIG zu den Themen:» Umfang und Inanspruchnahme des Angebotes» Regelungsinhalte» Vor- und Nachteile der Regelung aus der Sicht des jeweiligen Versorgungsvereins Kapitel 1 / Einleitung 3
18 3. Aufbereitung der vom HVSVT zur Verfügung gestellten Auswertungen zu Verordnungen und Kosten von Psychopharmaka Die gesammelten Informationen über Angebot und Inanspruchnahme von Psychotherapie als Sachleistung decken den größten Teil der Krankenversicherungen in Österreich ab, es fehlen lediglich die Angaben der Betriebskrankenkassen bzw. Krankenfürsorgeanstalten. Die meisten österreichischen Versorgungsvereine beteiligten sich an der Erhebung. Da zu einzelnen Finanzierungsformen zumindest grobe Daten zur Inanspruchnahme vorliegen, sind Rückschlüsse auf die Versorgungswirksamkeit möglich. Allerdings fehlen wesentliche Basisinformationen zur Struktur der Inanspruchnahme, beispielsweise sind Auswertungen zur durchschnittlichen Dauer einer Psychotherapie (tatsächlich geleistete Einheiten pro Person) derzeit nicht möglich, eine tiefergehende Beurteilung der Versorgungswirksamkeit wird dadurch erschwert. Zum Bereich der durch Klientinnen und Klienten frei finanzierten Psychotherapie wurden keine Daten erhoben da der Fokus der Studie auf der kassenfinanzierten Psychotherapie lag. Die Auswertungen der Psychopharmaka-Verordnungen und -Kosten geben einen guten Überblick über die Entwicklung der Verordnungszahlen in den einzelnen Verordnungsgruppen sowie den daraus resultierenden Ausgaben. Keine Angaben sind nach wie vor darüber möglich, wie viele Personen im jeweiligen Bezugsjahr Psychopharmaka verordnet bekommen bzw. eingenommen haben, d. h. es kann kein Fallbezug hergestellt werden. 4 GÖG/ÖBIG 2010, Versorgung mit Psychotherapie 2009
19 2 Finanzierung psychotherapeutischer Behandlung durch die soziale Krankenversicherung 2.1 Finanzierungsformen im Überblick Die Krankenversicherungen übernehmen die Kosten von Psychotherapie (ganz oder teilweise) im Rahmen einer der folgenden fünf Angebotsformen: 1. Psychotherapie im Rahmen von Vereinslösungen 2. Psychotherapie im Rahmen von Institutionen 3. Leistungen durch Ärztinnen und Ärzte unter dem Titel psychotherapeutische Leistungen 4. Kasseneigene Einrichtungen 5. Kostenzuschüsse für Psychotherapie bei niedergelassenen Psychotherapeutinnen und -therapeuten Die bestehenden Angebote einer psychotherapeutischen Behandlung als Sachleistung werden im Folgenden auf Basis ihrer Finanzierungsform behandelt. Diese lassen sich danach differenzieren,» ob es eine direkte Vertragsbeziehung zwischen Krankenversicherung und Anbieter der Leistung gibt,» ob die Krankenversicherung selbst als Anbieter der Leistung auftritt bzw.» ob die Leistung auf Basis einer indirekten Finanzierung durch die Krankenversicherung erfolgt. In den meisten Bundesländern bestehen sowohl direkte Vertragsbeziehungen der Sozialversicherungsträger mit psychotherapeutischen Anbietern (Versorgungsvereine, Institutionen sowie Ärztinnen und Ärzte, die Leistungen unter dem Titel psychotherapeutische Leistungen erbringen) als auch indirekte Finanzierungsformen. Einige Versicherungen haben Verträge mit vielen Anbietern (z. B. BVA, SVB, SVA, NÖGKK, WGKK), andere nur mit einigen wenigen. In Oberösterreich, der Steiermark und Wien treten die Gebietskrankenkassen darüber hinaus auch als Anbieter in kasseneigenen Einrichtungen auf. Die aktuelle Struktur des Angebotes kann folgendermaßen beschrieben werden:» Sogenannte Vereinslösungen bestehen in allen Bundesländern mit Ausnahme von Kärnten und Vorarlberg. Derzeit gibt es zehn psychotherapeutische Versorgungs- Kapitel 2 / Finanzierung psychotherapeutischer Behandlung durch die soziale Krankenversicherung 5
20 vereine, von denen einer sowohl in Niederösterreich als auch in Wien tätig ist. Zum ersten Untersuchungszeitpunkt im Jahr 2001 waren es erst sechs Vereine in vier Bundesländern.» Österreichweit gibt es etwa 70 psychosoziale Institutionen teilweise mit mehreren Standorten in einem Bundesland, die Verträge mit einem oder mehreren Krankenversicherungsträgern eingegangen sind, wobei die Anzahl dieser Institutionen je nach Bundesland variiert.» Zusätzlich dazu gibt es Institutionen alle in Vorarlberg, die keine direkte Vertragsbeziehung mit der VGKK haben, sondern vom Land finanziert werden, das von der VGKK dafür eine jährliche Pauschalsumme erhält.» In allen Bundesländern können Leistungen von Ärztinnen und Ärzten, die unter dem Titel psychotherapeutische Leistungen erbracht werden, in Anspruch genommen werden.» In Oberösterreich, der Steiermark und Wien kann Psychotherapie als Sachleistung in beschränktem Umfang auch in kasseneigenen Einrichtungen in Anspruch genommen werden. In den folgenden Abschnitten werden die Angebotsformen näher beleuchtet:» Psychotherapie im Rahmen von Vereinslösungen» Im Rahmen von psychosozialen Institutionen erbrachte Psychotherapie, die direkt oder indirekt durch die Krankenversicherung finanziert wird» Leistungen durch Vertrags- und Wahlärztinnen und -ärzte unter dem Titel psychotherapeutische Leistungen» Psychotherapie in kasseneigenen Einrichtungen» Kostenzuschüsse 2.2 Psychotherapie im Rahmen von Vereinslösungen Die Verhandlungen über einen Gesamtvertrag zwischen dem HVSVT und dem ÖBVP haben bislang zu keinem Ergebnis geführt. Das ASVG bietet den Krankenversicherungsträgern die Möglichkeit, Einzelverträge mit freiberuflich tätigen Psychotherapeutinnen und -therapeuten abzuschließen, solange kein Gesamtvertrag in Kraft ist (58. ASVG-Novelle, BGBl 2001/99). Von dieser Alternative zu einem Gesamtvertrag wurde bislang nicht Gebrauch gemacht. Stattdessen haben zahlreiche Krankenversicherungsträger mit psychotherapeutischen Vereinen Verträge zur Bereitstellung von Psychotherapie als Sachleistung geschlossen. Vereinslösungen haben sich in allen Bundesländern mit Ausnahme von Kärnten und Vorarlberg etabliert (siehe Tabelle 2.1). Das Ziel der Versorgungsvereine besteht darin, 6 GÖG/ÖBIG 2010, Versorgung mit Psychotherapie 2009
21 eine flächendeckende Versorgung im Bundesland anzubieten, das heißt, es stehen in der Regel in allen Bezirken Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zur Verfügung, die psychotherapeutische Behandlung als Sachleistung anbieten können (siehe Tabellen A1 bis A7 im Anhang). Allerdings wird versucht, bislang eher unterversorgte Patientengruppen zu erreichen, wobei es jedoch Unterschiede dahingehend gibt, wie explizit diese Ausrichtung ist und mit Hilfe welcher Mechanismen sie gesichert werden soll. Tabelle 2.1: Psychotherapeutische Versorgungsvereine in Österreich Übersicht (Stand 2010) Bundesland Verein Vertragsbeginn Burgenland Institut Psychotherapie ländlicher Raum (IPR) Niederösterreich Niederösterreichische Gesellschaft für psychotherapeutische Versorgung (NGPV) Verein für ambulante Psychotherapie (VAP) Oberösterreich Verein für prophylaktische Gesundheitsarbeit (PGA) Oberösterreichische Gesellschaft für Psychotherapie (OÖGP) Salzburg ARGE Psychotherapie; organisatorischer Zusammenschluss von Berufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen (BÖP) und Salzburger Gesellschaft (Neuregelung) für psychotherapeutische Versorgung (SGPV) Steiermark Verein Netzwerk Psychotherapie Steiermark Verein für ambulante psychologische Psychotherapie (VAPP) Tirol Gesellschaft für psychotherapeutische Versorgung Tirols (P.V.T.) Wien Wiener Gesellschaft für psychotherapeutische Versorgung (WGPV) Verein für ambulante Psychotherapie (VAP) Quelle und Darstellung: GÖG/ÖBIG Im Folgenden werden zentrale Merkmale der Versorgungsvereine skizziert und einander gegenübergestellt:» Leistungsumfang» Zielgruppen» Anforderungen an die mitarbeitenden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten» Wahlfreiheit für die Patientinnen und Patienten» Verfahren bei der Kostenübernahme Kapitel 2 / Finanzierung psychotherapeutischer Behandlung durch die soziale Krankenversicherung 7
22 Leistungsumfang Der Leistungsumfang der Versorgungsvereine im Jahr 2009 reicht von rund Einheiten 1 im VAPP bis zu rund beim WGPV. Der Leistungsumfang ist bei keinem Modell nachfrageorientiert, sondern gedeckelt, das heißt, ein bestimmtes Jahreskontingent an Einheiten bzw. ein bestimmtes Budget sind vorgegeben. Eine Kassen-Finanzierung psychotherapeutischer Behandlung nach Ausschöpfen dieser Kontingente ist in der Regel nicht möglich, es besteht jedoch zumindest bei einigen Krankenkassen grundsätzlich die Bereitschaft zur Aufstockung der Stundenkontingente. Die Kontingente werden auf die mitarbeitenden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten je nach deren freien Kapazitäten und der Verfügbarkeit von Stunden (in den Regionen) aufgeteilt. Darüber hinaus bestehen für die Stundenverteilung folgende Rahmenbedingungen: Die Therapeutinnen und Therapeuten des IPR bekommen maximal 300 Stunden jährlich zugeteilt, die des NGPV müssen mit der GKK Verträge mit mindestens 200 Stunden pro Jahr abschließen. Im Verein OÖGP hat ein Drittel ein Jahresstundenkontingent von 250 Stunden, zwei Drittel haben ein Kontingent von 50 bis 200 Stunden pro Jahr. Die Psychotherapeutinnen und therapeuten des Vereins PGA sind angestellt und die Verteilung der Stunden richtet sich nach den dadurch vorgegebenen Kapazitäten. In Tirol werden die Stunden in Abhängigkeit von der sonstigen beruflichen Situation der einzelnen Psychotherapeutin bzw. des einzelnen Psychotherapeuten und der Dauer der Mitarbeit in der Tiroler Gesellschaft verteilt. Im Salzburger Modell erfolgt keine Stundenverteilung auf einzelne Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, sondern die Verteilung wird durch die Antragstellung bzw. die Bewilligung der SGKK nach erfolgtem Antrag durch die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bestimmt. Pro Monat werden seitens der SGKK 90 bis 100 neue Therapieplätze (2007 waren es 50; für 2010 sind 120 vorgesehen) und seitens der BVA zehn Therapieplätze für schwer erkrankte Patientinnen und Patienten vergeben damit soll die Verteilung des zur Verfügung stehenden Kontingents über das Jahr sichergestellt werden. Bei drei Vereinen sind Instrumente zur Steuerung der Patientenaufnahme nach der Erstauswahl durch die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten installiert, und zwar beim IPR, der P.V.T. sowie der SGPV. Im Fall des IPR entscheiden Intervisionsgruppen mit sechs bis acht Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten über die 1 Einheit Einzeltherapie = 50 bis 60 Minuten; 1 Einheit Gruppen-, Familien-, Paartherapie = 90 Minuten 8 GÖG/ÖBIG 2010, Versorgung mit Psychotherapie 2009
23 Aufnahme eines Patienten bzw. einer Patientin. Im Tiroler Modell wird ein ausführlicher dreiachsiger Antrag an eine Fachkommission gerichtet, die sich aus Vertreterinnen/Vertretern verschiedener psychotherapeutischer Methoden zusammensetzt und über die Behandlung sowie über die Anzahl der zunächst vorgesehenen Stunden entscheidet. Eine Verlängerung der Behandlung erfordert eine neuerliche Antragstellung. Das Vergabeverfahren wird pro Fall separat von der TGKK finanziert. Im Salzburger Modell erfolgt die Steuerung der Patientenaufnahme durch die SGKK in Form einer fixen monatlichen Vergabe von Therapieplätzen (siehe oben). Die Bewilligung erfolgt anhand einer Punktereihung, für die die Schwere der Beeinträchtigung und die Dringlichkeit der Behandlung maßgeblich sind. Die monatliche Zuteilung soll über das ganze Jahr hinweg sicherstellen, dass für Akutfälle binnen eines Monats ein Psychotherapieplatz zur Verfügung steht. In den meisten Modellen wurde den Versorgungsvereinen neben der Steuerung der gleichmäßigen Stundenverteilung über das Jahr auch die Steuerung der regionalen Verteilung übertragen. Zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung in allen Bezirken werden in Niederösterreich und der Steiermark seitens der GKK Stellenpläne für die Vertragspsychotherapeutinnen und -therapeuten gefordert. Die Steuerung der gleichmäßigen regionalen Verteilung von Psychotherapeutinnen und -therapeuten bzw. Psychotherapiestunden stellt die Versorgungsvereine vor eine mindestens genau so große Herausforderung wie die Sicherstellung von Stunden über das gesamte Jahr und bedarf einer laufenden Beobachtung der Inanspruchnahme. Die regionale Inanspruchnahme gestaltet sich nach bisherigen Erfahrungen durchaus unterschiedlich, was Planung und Steuerung zusätzlich erschwert. Bei jenen Modellen, die auf die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit schweren Störungen abzielen, ist eine regionale Steuerung des Angebots nur eingeschränkt möglich. Zielgruppen Bei knappem Angebot muss eine Auswahl der nachfragenden Personen, die eine Behandlung auf Kassenkosten erhalten sollen, getroffen werden. Die Vereine definieren keine eigenen Zugangs- bzw. Selektionskriterien, sondern folgen den diesbezüglichen Vorgaben der Kassen. Mit Ausnahme von Wien wird in allen Bundesländern implizit oder explizit der Behandlung von schwer Erkrankten sowie von Erkrankten mit geringen finanziellen Mitteln der Vorrang eingeräumt. Explizite Selektionsregelungen bestehen in Tirol und Salzburg: Im Tiroler Modell wird Psychotherapie ausschließlich für schwer und schwerst erkrankte Patientinnen und Patienten durchgeführt. Im Salzburger Modell wird die Bewilligung der Psychotherapie als Sachleistung auf zwei Zielgruppen eingeschränkt: 1. Sachleistung für schwer Erkrankte (SE-Modell), wobei die Bewertung des Schweregrads nach einer Skalierung der Funktionsbeeinträchtigungen erfolgt; Kapitel 2 / Finanzierung psychotherapeutischer Behandlung durch die soziale Krankenversicherung 9
24 2. Sachleistung für wirtschaftlich Schwache (WS-Modell) unter Mitverwendung von Sozialmitteln des Landes, die von der SGKK verwaltet werden. Diese beiden Formen unterscheiden sich nicht nur hinsichtlich der Zielgruppen, sondern auch hinsichtlich der Anforderungen an die mitarbeitenden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und der jeweiligen Verfahren bei der Kostenübernahme. So ist die Sachleistung für wirtschaftlich Schwache nicht vom Schweregrad der Erkrankung abhängig und die Psychotherapeutinnen und therapeuten müssen keine zusätzlichen Qualifikationsanforderungen erfüllen (siehe Abschnitt Anforderungen an Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ). Jedoch müssen die Patientinnen und Patienten einen Antrag auf Sachleistungsgewährung stellen, der die Einkommensverhältnisse erhebt. Anforderungen an Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Anforderungen an Psychotherapeutinnen und therapeuten, die über den Nachweis einer abgeschlossenen Psychotherapieausbildung hinausgehen, werden meist nicht von den Vereinen, sondern von den Kassen festgelegt. Mit Ausnahme von Tirol wird in allen Bundesländern der Nachweis klinischer Erfahrung verlangt. Allerdings setzt die Tiroler Gesellschaft die Teilnahme an ihrem EinsteigerInnenseminar für eine Mitwirkung in der Gesellschaft voraus. Der Verein IPR erwartet von den Therapeutinnen und Therapeuten den Nachweis entsprechender Qualifikationen und Berufserfahrungen in der Behandlung mit Kindern und Jugendlichen. In Salzburg sind detaillierte Anforderungen bezüglich der Qualifikationen definiert: die SGKK und BVA erwarten von Psychotherapeutinnen und therapeuten, die schwer Erkrankte (Sachleistung SE) behandeln, den Nachweis einer mindestens sechsmonatigen einschlägigen klinischen Tätigkeit und von mindestens Behandlungsstunden (Ausnahmeregelungen für langjährig in der Praxis oder einer Krankenanstalt Tätige). Voraussetzungen für gruppen- und familientherapeutische Behandlung sind der Nachweis einer mehrjährigen einschlägigen Ausund Weiterbildung sowie einer dreimonatigen klinischen Erfahrung und Behandlungsstunden in Einzel-, Familien- und Gruppentherapie. Wahlfreiheit für die Patientinnen und Patienten Ein relevantes Kriterium für die Einschätzung der Bedarfsgerechtheit des Angebotes ist die Wahlfreiheit von psychotherapeutischer Methode, Setting und insbesondere der behandelnden Person. Letzteres ist in den Vereinen zwar vorgesehen, in der Praxis aber nur bedingt gegeben, da auf Grund der Knappheit des Angebotes die Behandlung bei der Psychotherapeutin bzw. dem Psychotherapeuten der Wahl eventuell nicht möglich ist. Es gibt generell Wartezeiten auf freie Kassenbehandlungsplätze bzw. die Notwendigkeit, jene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten aufzusuchen, die noch freie Kapazitäten haben. In den meisten ländlichen Regionen besteht nach wie vor 10 GÖG/ÖBIG 2010, Versorgung mit Psychotherapie 2009
25 eine geringere Therapeutendichte als in städtischen Regionen. Wie bereits erwähnt, wird jedoch versucht, diese Situation mit Stellenplänen für Vertragstherapeuten zu verbessern. Bezüglich der Wahlfreiheit des Settings sind bei allen Vereinen grundsätzlich Einzelund Gruppentherapie möglich, bei der SGPV auch Familien- und Paartherapie. Verfahren bei der Kostenübernahme Ein relevantes Kriterium für die Einschätzung der Bedarfsgerechtheit der Vereinsmodelle sind auch die erforderlichen Bewilligungsverfahren, die die Zugänglichkeit des Angebotes einschränken können. Es gibt in allen Vereinen definierte Verfahren der Beantragung und Bewilligung (durch Patientinnen/Patienten bzw. Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten) der Behandlung, wobei sich diese ausgenommen das Tiroler sowie das Salzburger Modell im Wesentlichen an den Vorgaben zum Erhalt eines Kostenzuschusses des jeweiligen Versicherungsträgers orientieren. In jedem Fall sind die Beantragung und die Bewilligung der Behandlung durch die Krankenversicherung vorgesehen, wobei die Anzahl der bewilligungsfreien Stunden, der Zeitpunkt der neuerlichen Beantragung und die erforderlichen Begutachtungen in Abhängigkeit vom Krankenversicherungsträger variieren (etwa psychiatrische Begutachtung, psychotherapeutische Diagnostik, klinisch-psychologische Diagnostik). Eine völlig andere Vorgehensweise besteht im Tiroler sowie im Salzburger Modell. In Tirol wird die Behandlung durch eine Fachkommission auf Basis einer ausführlichen Diagnostik bewilligt, in Salzburg durch die Gebietskrankenkasse im Rahmen eines standardisierten und anonymisierten Psychotherapie-Antragsverfahrens. 2.3 Psychotherapie im Rahmen von Institutionen Rund 70 Institutionen haben Verträge mit einem oder mehreren Versicherungsträgern abgeschlossen und sind somit in der Lage, ihren Patientinnen und Patienten kostenlos Psychotherapie anzubieten. In der Regel haben die Institutionen zumindest einen Vertrag mit der Gebietskrankenkasse des Bundeslandes, in dem die Institution angesiedelt ist. Die Differenzierung nach Bundesländern zeigt ein sehr heterogenes Bild: In der Steiermark, in Wien und in Vorarlberg gibt es eine Vielzahl von Institutionen mit Kassenvertrag, in anderen Bundesländern nur wenige. Die Institutionen sind vielfach auf bestimmte Zielgruppen ausgerichtet, zudem variiert das quantitative Angebot der einzelnen Anbieter an für die Patientinnen und Patienten kostenloser Psychotherapie sehr stark. Kapitel 2 / Finanzierung psychotherapeutischer Behandlung durch die soziale Krankenversicherung 11
26 Die Finanzierung der psychotherapeutischen Behandlung in diesen Einrichtungen erfolgt entweder direkt durch die Krankenversicherung, oder wie es in Vorarlberg der Fall ist, indirekt über Zuwendungen der Krankenversicherung an das Land, das Leistungsverträge mit den Einrichtungen unterhält. Neben der in den Einrichtungen erbrachten psychotherapeutischen Behandlung werden auch andere psychosoziale Leistungen finanziert. Die Finanzierungsform ist je nach Institution unterschiedlich. Es gibt drei Formen, und zwar» die Abgeltung der geleisteten Stunden,» die Finanzierung von Pauschalen pro Fall und Quartal und» die Finanzierung von Jahrespauschalen. Bei der überwiegenden Anzahl der Einrichtungen erfolgt die Finanzierung auf Basis der geleisteten Stunden psychotherapeutischer Behandlung, wobei Antrags- und Bewilligungsverfahren vorgesehen sind. In geringerem Umfang werden Pauschalen pro Fall und Quartal finanziert, ebenfalls nach Bewilligung der Kostenübernahme durch die Kassen. Die Regelungen zu dieser Bewilligung orientieren sich vielfach an den Vorgaben für den Erhalt eines Kostenzuschusses, das heißt, erforderlich sind eine ärztliche Begutachtung vor der zweiten Behandlungseinheit und ein Antrags- und Bewilligungsverfahren nach einer definierten Anzahl bewilligungsfreier Stunden, das gegebenenfalls nach einer weiteren definierten konsumierten Stundenanzahl wiederholt werden muss. Leistungsumfang Im Gegensatz zu den Versorgungsvereinen gibt es bei den Institutionen in der Regel keine Kontingentierung des Leistungsumfanges. Eine indirekte Kontingentierung besteht bei jenen Institutionen, die mit einer Jahrespauschale finanziert werden, dies ist allerdings abhängig vom Versicherungsträger beispielsweise bei einigen Wiener Institutionen der Fall. Der Leistungsumfang der Institutionen ist sehr unterschiedlich und variierte beispielsweise im Jahr 2007 zwischen rund 50 und Therapieeinheiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass darin zum Teil auch nicht psychotherapeutische Leistungen inkludiert sind. Dies trifft etwa auf Einrichtungen zu, die auf Kinder und Jugendliche ausgerichtet sind und neben psychotherapeutischer Behandlung auch Leistungen wie klinisch-psychologische Diagnostik, Logopädie und Ergotherapie erbringen, sowie auf die psychosozialen Institutionen in Vorarlberg, in denen Psychotherapie neben Familienarbeit, psychosozialer Beratung und Begleitung usw. durchgeführt wird. Eine genaue Differenzierung zwischen den erbrachten Leistungen ist in diesen Institutionen häufig nicht möglich, das heißt, dass auf Basis der Angaben über den Leistungsumfang das tatsächlich erbrachte Angebot an psychotherapeutischer Behandlung als Sachleistung 12 GÖG/ÖBIG 2010, Versorgung mit Psychotherapie 2009
27 überschätzt wird. Eine Beschreibung und Analyse des quantitativen Angebotes differenziert nach Bundesländern erfolgt in Kapitel 3. Zielgruppen Für die Einschätzung der Versorgungswirksamkeit der institutionell erbrachten Psychotherapie ist das Angebot an Stunden allein nicht aussagekräftig, da die Institutionen wie erwähnt auf bestimmte Zielgruppen ausgerichtet sind. Ausnahme sind Einrichtungen in Kärnten, die generell auf die Versorgung von Personen mit psychischen Störungen abzielen und in Kärnten eine Vereinslösung ersetzen sollen, sowie einige andere psychosoziale Dienste bzw. Zentren in den übrigen Bundesländern. Am häufigsten gibt es Psychotherapie als Sachleistung für folgende Personengruppen:» Kinder und Jugendliche mit unterschiedlichen Problemlagen, wie etwa Missbrauch und Gewalterfahrung, Entwicklungsstörung und Behinderung» Personen in akuten Krisen sowie mit schweren psychischen Störungen, psychiatrischen Erkrankungen oder traumatischen Erfahrungen» Personen mit Suchterkrankungen inkl. Essstörungen» Personen mit spezifischen Problemlagen, wie z. B. an Multipler Sklerose erkrankte Patientinnen und Patienten oder Personen mit nicht deutscher Muttersprache 2.4 Leistungen durch Ärztinnen und Ärzte unter dem Titel psychotherapeutische Leistungen Psychotherapie im Sinne des Psychotherapiegesetzes wird durch Personen erbracht, die in die Psychotherapeutenliste des BMG eingetragen sind. Davon zu unterscheiden sind Leistungen durch Ärztinnen und Ärzte, die diese im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit erbringen und mit den Krankenversicherungen unter dem Titel psychotherapeutische Leistungen abrechnen können. Alle Versicherungsträger finanzieren diese Leistungen durch Ärztinnen und Ärzte, wobei sie eine oder mehrere der folgenden Qualifikationen bei den Ärztinnen und Ärzten voraussetzen:» Absolvierung des Diploms für psychotherapeutische Medizin der ÖÄK (PSY-III-Diplom)» Facharztausbildung im Fach Psychiatrie/(Neurologie)» Abschluss einer Psychotherapieausbildung nach dem Psychotherapiegesetz Welche dieser Qualifikationen für die Abrechnung der Leistungen unter dem Titel psychotherapeutische Leistungen akzeptiert werden, ist je nach Versicherungsträger unterschiedlich. Nahezu alle Versicherungsträger, von denen Informationen vorliegen, Kapitel 2 / Finanzierung psychotherapeutischer Behandlung durch die soziale Krankenversicherung 13
28 akzeptieren eine der beiden Qualifikationen PSY-III-Diplom der ÖÄK oder Facharztausbildung in Psychiatrie bzw. Psychiatrie und Neurologie. Ausnahmen sind die Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK), die eine Kombination der Facharztausbildung mit dem PSY-III-Diplom der ÖÄK verlangt, und die Kärntner Gebietskrankenkasse (KGKK), die diese Leistungen nur finanziert, wenn sie von Fachärztinnen und Fachärzten für Psychiatrie/Neurologie erbracht werden. Eine Psychotherapieausbildung nach dem Psychotherapiegesetz ist in keinem Fall alleinige Voraussetzung. Nach den vorliegenden Daten werden am häufigsten Einzeltherapien zu 30 Minuten durchgeführt. Gruppentherapien werden seltener von Ärztinnen und Ärzten abgerechnet. Unterschiedlich sind die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die Krankenversicherung: Teilweise ist nach einer bestimmten Anzahl bewilligungsfreier Stunden (in der Regel zehn) eine Genehmigung des Krankenversicherungsträgers auf Basis einer Diagnose und allenfalls einer ausreichenden Begründung erforderlich, teilweise ist aber auch keine Bewilligung der Krankenversicherung vorgesehen. 2.5 Psychotherapie in kasseneigenen Einrichtungen In Oberösterreich, der Steiermark und Wien treten die Gebietskrankenkassen auch als Anbieter in kasseneigenen Einrichtungen auf. In den Berichten der GÖG der vergangen Jahre zeigte sich, dass die durchschnittlichen Therapiedauern (speziell bei der OÖGKK und der WGKK) sehr kurz waren. Es ist daher anzunehmen ist, dass in diesen Einrichtungen insbesondere in Oberösterreich und Wien eher psychotherapeutische Diagnostik und Abklärung im Sinne von Clearingstellen stattfindet und in weiterer Folge gezielte Zuweisungen zu anderen Behandlern vorgenommen werden. 2.6 Kostenzuschüsse zur Psychotherapie Bundesweit einheitlich geregelt sind die Zuschüsse zu einer Psychotherapie in freier Praxis. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sind:» Die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut ist in die Psychotherapeutenliste des BMG eingetragen» Vorliegen einer psychischen Erkrankung» Schriftlicher Nachweis der ärztlichen Untersuchung vor der zweiten Behandlungsstunde 14 GÖG/ÖBIG 2010, Versorgung mit Psychotherapie 2009
29 Die Bewilligung des Zuschusses hat vor der fünften Behandlung zu erfolgen, sie wird für eine bestimmte Anzahl an Stunden in einem bestimmten Zeitraum erteilt. Der Kostenzuschuss beträgt 21,80 Euro pro Einzelsitzung (eine Stunde). Für eine Gruppensitzung (90 Minuten) beträgt der Zuschuss 7,27 Euro pro Person. Die Zuschussregelung wurde in Ermangelung eines Gesamtvertrags eingeführt, die Zuschüsse sind seit 1992 nicht erhöht worden und decken durchschnittlich lediglich rund ein Viertel der tatsächlichen Therapiekosten. Kapitel 2 / Finanzierung psychotherapeutischer Behandlung durch die soziale Krankenversicherung 15
30 3 Angebot und Inanspruchnahme kassenfinanzierter Psychotherapie 3.1 Ziele und Fragestellungen Zentrale Voraussetzung für die Bewertung der unterschiedlichen Modelle von Psychotherapie als Sachleistung der Kassen ist neben dem Umfang und der Organisation des Angebotes die Kenntnis ihrer Versorgungswirksamkeit, das heißt, wie viele und welche Personen mit Bedarf an Psychotherapie eine kostenlose Behandlung bzw. einen Kostenzuschuss in Anspruch nehmen können. Im Einzelnen sind folgende Fragestellungen von Interesse:» Wie viele durch die Krankenversicherungen teil- oder vollfinanzierte Psychotherapieeinheiten wurden im Jahr 2009 erbracht und wie teilen sie sich auf die Bereiche Psychotherapie durch Vereine und Institutionen, ärztliche psychotherapeutische Leistungen, Psychotherapie in kasseneigenen Einrichtungen und Kostenzuschüsse zu Psychotherapie bei niedergelassenen Therapeutinnen bzw. Therapeuten auf?» Wie viele Patientinnen und Patienten wurden 2009 in den einzelnen Bereichen behandelt? Wie stellt sich die Inanspruchnahme für Österreich gesamt und für die Bundesländer dar? Welche Patientinnen und Patienten wurden behandelt (Zielgruppen, Diagnosen, soziale Lage)?» Wie viele Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erbrachten von Krankenkassen (teil-)finanzierte Psychotherapie in welcher regionalen Verteilung auf die Bundesländer?» Welche Veränderungen hinsichtlich Angebot und Inanspruchnahme zeigen sich in den letzten Jahren? 3.2 Gesamtüberblick Die Beantwortung der eben genannten Fragen bzw. eine Gesamtbewertung der Versorgungslage ist sehr schwierig, da die Datenlage in den einzelnen Bereichen unterschiedlich vollständig und teilweise schwer gegenüberstellbar ist. Im Folgenden werden die Versorgungslage bzw. die Problematik ihrer Darstellbarkeit für die einzelnen Bereiche gesondert beschrieben. 16 GÖG/ÖBIG 2010, Versorgung mit Psychotherapie 2009
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