Abrechnung von Bund-Land-Maßnahmen aus der Sicht der Bezirksregierung Köln

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1 Abrechnung von Bund-Land-Maßnahmen aus der Sicht der Bezirksregierung Köln Beitrag im Rahmen eines Werkstattgespräches am von im Bundesinstitut für Bau-, Stadt-, und Raumforschung / RBD Barthel Labenz Technischer Dezernent im Dezernat 35.3 Stadterneuerung Warum jetzt das Thema?? Mit dem Stadterneuerungsprogramm 2012 wurden letztmalig Bundesmittel Sanierung + Entwicklung durch das zuständige Ministerium (MBWSV) bereitgestellt. (Mittelstruktur für die Jahre ) Bewilligungs- bzw. Durchführungszeitraum endet am Der Schlussverwendungsnachweis (SVN) ist demnach bis zum von der Kommune der Bezirksregierung vorzulegen. Der Abrechnungszeitraum der Bund-Land Maßnahmen reicht von 1971 bis heute. In NRW sind ca. ein Drittel der Maßnahmen abgerechnet BR Köln: Von rund 300 Maßnahmen ist ein Drittel abgerechnet. Ein Drittel wurde im Zeitraum von abgerechnet (Hintergrund war eine Erlasslage vom September 1995 aus dem damaligen Landesministerium/ am gab es zur Abrechnungspraxis in NRW eine Veranstaltung im Volksheimstättenwerk (VHW)) Ein Drittel der Maßnahmen befindet sich in der Abrechnung (2014 bis heute/ Hintergrund zur zweiten intensiven Abrechnungsphase war eine Info-

2 Veranstaltung im MBWSV im März 2014, dort wurden die Modalitäten zur Abrechnung nochmals ausführlich besprochen ) Ein Drittel muss noch erledigt werden, Ziel BR Köln : vor dem Hintergrund, dass der Bund auf eine Abrechnung drängt, wird angestrebt die Abrechnung der Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen bis Ende 2019 abzuschließen. Rechtliche Grundlagen zur Abrechnung: - Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2016 vom (über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b GG zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen )/ ab 1995 VV jährlich, davor VV / VV , 1.VV von / Förderrichtlinien Stadterneuerung NRW ( Durchführung städtebaulicher Maßnahmen ) ( Förderung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz vom / 71ff.) ( Fördergegenstand ist die Wohnumfeldmaßnahme als Einheit in Form eines gebiets- bzw. sachbezogenen Wohnumfeldprogrammes ) trat BauGB in Kraft ( Zusammenfassung des StBauFG + BbauG) - Im Juni 1987 wurde beim Städte- und Gemeindebund NRW eine Arbeitsgruppe eingerichtet : Erfahrungsaustausch städtebauliche Erneuerung / Handreichung zum Umgang mit Städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen ( Richtlinien wurden ergänzt und modifiziert ) ( Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stadterneuerung ) ( Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung und Stadterneuerung / seit diesem Zeitpunkt gilt das Gesamtmaßnahmeprinzip, diese Förderrichtlinie gilt bis )

3 Landeshaushaltsordnung NRW Die Kommune hat eine Abrechnungsverpflichtung gegenüber dem Land Bei der Abrechnung greift die BR Köln auf folgende Dateien zurück: - Datei der Zweckzuwendungen IT-NRW seit 1978( HH-Stellen ab 1980) - Bundesdatenbank ( Status: laufend, ruhend, ausfinanziert und abgerechnet) - Bewilligungskontrolle der BR Köln Bei Zuschussdifferenzen zwischen der Datei ZZW und den Abrechnungsberichten muss hier die BR Köln mit IT.NRW eine Klärung herbeiführen Besonderheit in NRW: im Zeitraum von wurden die Bundesfinanzhilfen als zins- und tilgungsfreie Vorauszahlung gewährt (Bewilligung unter dem Vorbehalt der späteren Umwandlung der Vorauszahlungen in einen Zuschuss oder in ein Darlehen / das Ministerium entscheidet jeweils über die Umwandlung). Die Förderrichtlinie vom legte fest, das ab 1983 Bewilligungen ausschließlich im Zuschusswege erfolgten, ab diesem Zeitpunkt reichte die einfache Berichterstattung zur Abrechnung gegenüber dem Bund aus. Gegenstand der Abrechnung ist die Gesamtmaßnahme, die mitunter aus vielen Einzelmaßnahmen besteht. Städtebaufördermaßnahmen sind Maßnahmen im Sinne des BauGB in einem von der Gemeinde festgelegten Erneuerungsgebiet als Einheit. (Gesamtmaßnahme) Die jeweilige FÖRI NRW bestimmt die Einzelmaßnahmen und die Abrechnung der Gesamtmaßnahme

4 Förmliche Erneuerungsgebiete sind: - Untersuchungsgebiet nach 141 Abs. 3 BauGB( Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ) - Förmliches Sanierungsgebiet nach 142 Abs. 3 BauGB (mit den besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften des 3. Abschnittes des BauGB) - Vereinfachtes Sanierungsgebiet nach 142 Abs. 4 BauGB (Ausschluss der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften des 3. Abschnittes des BauGB ) - Städtebauliche Entwicklungssatzung nach 165 Abs. 6 BauGB Sanierungsbeginn: Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Sanierungssatzung ( 143 Abs. 2 BauGB) Sanierungsabschluss: Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung ( 162 BauGB) Ziel der Abrechnung: Die Abrechnung bildet die Grundlage für die abschließende Entscheidung über die unter dem Vorbehalt der Abrechnung ausbezahlten Finanzhilfen a) Umwandlung in Darlehen /Zuschuss (in NRW bis 1982) b) Rückforderung Zeitpunkt der Abrechnung: 6 Monate nach Abschluss der Maßnahme in NRW

5 Die Maßnahme ist abgeschlossen, wenn: a) Die Erneuerungsmaßnahmen durchgeführt sind b) Die Bewilligungsbehörde sie für beendet erklärt (förderrechtliche Abschlusserklärung) Die Abrechnung einer Städtebaufördermaßnahme kann zügig erstellt werden, wenn: - Die jeweiligen Einzelmaßnahmen durchgeführt und abgerechnet sind - Die Ausgaben und Einnahmen im Hinblick auf die spätere Abrechnung erfasst und gebucht worden sind - Die Kauf- und Reprivatisierungsverträge im Hinblick auf die spätere Abrechnung erfasst und dokumentiert worden sind - Die Ermittlung und Erhebung der Ausgleichsbeträge bereits vor Abschluss der Sanierung angegangen worden ist Ausgleichsbeträge ( BauGB) Ausgleichsbetragspflichtig ist der Eigentümer, der zum Zeitpunkt des Sanierungsabschlusses im Grundbuch steht. Der Eigentümer muss die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung an die Gemeinde ausgleichen (Endwert minus Anfangswert / derselbe Stichtag). Es gibt die Möglichkeit der freiwilligen Vereinbarung mit dem Eigentümer vor der Satzungsaufhebung. Bagatellregelung ( 155 Abs. 3 BauGB) Die Gemeinde kann auf die Erhebung verzichten, wenn der Verwaltungsaufwand zu hoch ist. Möglichkeit der fiktiven Abrechnung auf der Basis der Werte des Gutachterausschusses.

6 Eine entscheidende Grundlage zur Abrechnung ist der Sachbericht der Kommune Dieser ist die Grundlage für die Unterrichtung des Bundes (einschließlich des zahlenmäßigen Nachweises). Die Vorlage eines einfachen SVN ist ausreichend, wenn der Sachbericht (Teil 1 des SVN ) schlüssig und nachvollziehbar ist ; dieser sollte folgende Informationen enthalten : a) Hinweise zum Gebietsbezug b) Rechtslage ( UG / SG / SEM ) c) Die Größe des Gebietes in ha d) Dokumentation über den Zustand vor und nach der Erneuerung e) Bericht über den Ablauf der Erneuerungsmaßnahmen(Erfolge, aufgetretene Probleme, Lösung der Probleme etc ) f) Aufhebung der Sanierungssatzung ( 162 BauGB) Der Aufhebungsbeschluss der Gemeinde ergeht als Satzung Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt die Sanierungsvermerke zu löschen Ein Bericht, der nur die verwaltungsmäßige Prüfung des SVN feststellt, genügt den Anforderungen nicht Die BR Köln kann den Sachbericht ergänzen. Die rechnerische Richtigkeit ergibt sich aus Teil 2 des SVN (die Überprüfung erfolgt im Vermerk zur verwaltungsmäßigen Prüfung des SVN). Die BR bestätigt, das der Bundesanteil von 33,33% nicht überschritten wurde. Für die Programmjahre 1986 und 1987 galt ein Bundesanteil von 43,1%.

7 Probleme bei der Abrechnung von Bund Land Maßnahmen( aus der Sicht der BR Köln ): a) Lange Laufzeiten ( Aufstau von Entscheidungen bei der Schlussrechnung etc ) b) Informationsverluste durch Personalwechsel c) Unkenntnis zu Aufbewahrungsfristen der Akten (5 Jahre nach Vorlage des SVN ), Akten teilweise nicht mehr auffindbar d) Unterschiedliche Maßnahmenbezeichnungen/Zuordnung der Einzelmaßnahmen schwierig e) Keine Satzungsaufhebung erfolgt f) Der Sachbericht ist unvollständig g) Oft fehlt die Abschlussdokumentation h) Erhebung der Ausgleichsbeträge mitunter sehr schwierig, daher Verzögerung bei der Abrechnung/ erst recht bei Klageverfahren i) Gebietsbeschlüsse bei alten Maßnahmen schwierig zu recherchieren ( UG oder SG zum Beispiel?) / Abrechnung auch bei UG möglich? j) Schwierige Recherche, wenn die tatsächliche Bewilligung von BM- Mitteln von der Bereitstellung abweicht / Frage nach der Verwendung der Minderausgaben k) Durch nachträgliche Kürzungen stimmt der prozentuale Schlüssel BM / LM nicht mehr ( 33,33% oder 43,10% ) l) Die Gebietsgröße stimmt nicht

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