LG Duisburg. Urteil vom O 2/15

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1 LG Duisburg Urteil vom O 2/15 VOB/B 17 Abs Auch wenn die Parteien eines VOB-Bauvertrags vereinbaren, dass der Auftraggeber einen 5%-igen Gewährleistungseinbehalt vornehmen darf, den der Auftragnehmer gegen eine Bürgschaft ablösen kann, muss der Auftraggeber den Einbehalt auf ein Sperrkonto einzahlen, wenn der Auftragnehmer dies verlangt. 2. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Einzahlung des Sicherheitseinbehalt auf ein Sperrkonto nicht (fristgerecht) nach, kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen. LG Duisburg, Urteil vom O 2/15 (nicht rechtskräftig) In dem Rechtsstreit... hat die 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom gemäß 349 Abs. 3 ZPO durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht... für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 3% für den Zeitraum vom bis und in Höhe von 8%punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Wegen der geringfügigen Zinsmehrforderung für den Zeitraum vom bis wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Mit Beschluss vom wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) bestellt. Die Insolvenzschuldnerin befasste sich mit der Installation von Ton- und Lichttechnik in Stadien und Theatern. Im Jahr 2010 hatte die Beklagte die Insolvenzschuldnerin mit der Verkabelung, der Lieferung und Montage von Videotechnik für die Videoüberwachung und der Lieferung und Montage von Beschallungstechnik für den Sportpark in beauftragt. Dem Vertrag lag u. a. VOB/B zugrunde. In Ziffer 12 des Verhandlungsprotokolls der Vertragsparteien vom / (Anlage B 1, Bl. 58 der Akte) heißt es zum Betreff "Sicherheiten":

2 "12.1 unbedingte und unbefristete, unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit erklärte selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse über...% der Auftragssumme. Wird keine Bürgschaft vorgelegt, ist der Auftraggeber berechtigt, die vorgenannte Bürgschaftssumme bei der ersten Abschlagsrechnung in Abzug zu bringen Einbehalt über 5% der Abrechnungssumme, zinslos für die Dauer der Gewährleistungszeit. Eine Ablösung ist unter Verzicht auf Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit erklärte, durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse bzw. eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kreditversicherers in entsprechender Höhe möglich." Die Lieferung und Montage der Videotechnik hatte die Insolvenzschuldnerin der Beklagten unter der Rechnungsnummer am mit insgesamt ,66 EUR in Rechnung gestellt (Anlage 3 zur Klagebegründung vom ). Die Lieferung und Montage der Beschallungstechnik hatte die Insolvenzschuldnerin der Beklagten unter der Rechnungsnummer am mit insgesamt 430,944,75 EUR in Rechnung gestellt (Anlage 4 zur Klagebegründung vom ). Mit der Klage beansprucht der Kläger (nur noch) Zahlung eines offen stehenden Betrages aus der Rechnung Nummer in Höhe von 4.184,98 EUR und offen stehender Beträge aus der Rechnung Nummer in Höhe von ,83 EUR und EUR, insgesamt ,81 EUR. Gegenüber den Beträgen von 4.184,98 EUR und ,83 EUR beruft sich die Beklagte auf den vertraglich vereinbarten Sicherheitseinbehalt von 5%. Die Sparkasse... hatte für das Bauvorhaben Stadion unter dem eine Gewährleistungsbürgschaft über 2.657,94 EUR ("Medienverkabelung", Anlage 1 zum Schriftsatz vom ) und unter dem eine Gewährleistungsbürgschaft über 4.184,98 EUR ("Video V2", Anlage 3 Schriftsatz vom ) gestellt. Im vorausgegangenen Mahnverfahren ist der Beklagten der Mahnbescheid über eine Hauptforderung von ,40 EUR am zugestellt worden. Am ist das Verfahren nach dem Gesamtwiderspruch der Beklagten an das erkennende Gericht abgegeben worden. Nach vorausgegangenen Prozesskostenhilfeverfahren ist die Klage über eine Hauptforderung von (nur noch) ,04 EUR den Beklagtenvertretern am zugestellt worden. Im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits forderte der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom (Anlage 2 zum Schriftsatz vom ) auf, vertraglich vereinbarte Sicherheitseinbehalte bis spätestens auf ein Sperrkonto einzuzahlen. Mit anwaltlichem Schreiben vom ließ die Beklagte um Fristverlängerung bis zum bitten, was die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom ablehnte. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 3% aus einem Betrag von ,81 EUR vom 1. Februar 2011 bis zur Rechtshängigkeit und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR seit dem 17. Dezember 2010 zu zahlen.

3 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Gegenüber den geltend gemachten Beträgen von 4.184,98 EUR und ,83 EUR beruft sich die Beklagte weiterhin auf den vertraglich vereinbarten Sicherheitseinbehalt von 5%. Sie behauptet in diesem Zusammenhang, die von der Insolvenzschuldnerin befestigten Lautsprecheranlagen im Innenumlauf des Stadions seien an den Aufhängungen stark angerostet und deshalb nicht mehr ordnungsgemäß befestigt. Durch den Einfluss von Tauwasser würden außerdem Rostflecken auf die Betontribünenplatten aufgetragen. Sie habe deshalb den Kläger mit Schreiben vom (Anlage B 5) unter Fristsetzung aufgefordert, die aufgezeigten Mängel beseitigen zu lassen. Sie macht geltend, im Hinblick auf die bestehenden Mängel stehe ihr dem Grunde nach ein (weiteres) Zurückbehaltungsrecht zu, das sich der Höhe nach noch nicht genau beziffern lasse. Für die Beseitigung der Mängel sei indes - wie sie im Termin am behauptet hat - mit einem Kostenaufwand von ca EUR zu rechnen. Sie ist zudem der Ansicht, Zinsen auf die als Sicherheit einbehaltenen Beträge stünden dem Kläger bereits aufgrund der anders lautenden vertraglichen Vereinbarung mit der Insolvenzschuldnerin ("zinslos") nicht zu. Die Beklagte macht des Weiteren geltend, auch der weitergehend eingeklagte Betrag EUR stehe dem Kläger nicht zu. Hinsichtlich der Rechnung Nummer sei ein weiterer Abzug in Höhe von EUR (3 x EUR) gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang behauptet sie, die Insolvenzschuldnerin habe ihr die (auch unter Sicherheitsgesichtspunkten wichtige) gesamte Dokumentation für die von ihr ausgeführten Leistungen nicht übergeben. Hierfür habe sie einen Abzug in Höhe von EUR angesetzt und in dreifacher Höhe in Abzug gebracht. Schließlich sei hinsichtlich der Rechnung Nummer ein weiterer Abzug in Höhe von EUR vorzunehmen. In diesem Zusammenhang behauptet sie, die Insolvenzschuldnerin habe einige Leistungen - insbesondere hinsichtlich der Lautsprecher - nicht ausgeführt, sondern weniger installiert als sie abgerechnet habe. Wenn aber weniger Lautsprecher installiert worden seien, seien denklogischerweise auch weniger Kabelmeter verlegt worden. Dementsprechend habe sie bei der Rechnung Nummer vier Positionen aus der Unterposition "Verkabelung" bei den Mengen um jeweils 15% gekürzt. Demgegenüber ist der Kläger der Ansicht, die von der Beklagten als Sicherheit einbehaltenen Beträge seien unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten längst zur Zahlung fällig. Die Beklagte sei jedenfalls nach Ablauf der von ihm im Schreiben vom gesetzten Frist gemäß 17 Abs. 6 Nr. 3 S. 2 VOB/B zur sofortigen Auszahlung der als Sicherheit einbehaltenen Beträge verpflichtet. Da die Beklagte die einbehaltenen Beträge vertragswidrig nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt habe, schulde sie außerdem die geltend gemachten Zinsen als Schadensersatz. Er behauptet, die gesamte Dokumentation sei der Beklagten (über ihren Beauftragten...) sehr wohl vom Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin... am in zwei Aktenordnern übergeben worden. Er bestreitet, dass die abgerechnete Menge an Lautsprechern nicht installiert, und dass die abgerechnete Menge an Kabeln nicht verlegt worden sei. Entscheidungsgründe: Der Rechtsstreit ist hinsichtlich eines Teils des Klageanspruchs zur Entscheidung reif. Das Gericht macht deshalb von der in 301 Abs. 1 S. 1 ZPO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, ein Teilurteil zu erlassen. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von mindestens ,81 EUR aus dem zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten geschlossenen Werkvertrag über die Ausführung von Leistungen im Sportpark..., zu.

4 Gegenüber dem mit der Klage zuletzt (nur noch) geltend gemachten Betrag von ,81 EUR stehen der Beklagten allenfalls Einwände zu, soweit sie behauptet, es lägen Mängel an den Aufhängungen der befestigten Lautsprecheranlagen im Innenumlauf des Stadions... vor (starker Rost), deren Beseitigung einen Kostenaufwand von ca EUR erfordere, die gesamte Dokumentation für die ausgeführten Arbeiten sei ihr bislang nicht übergeben worden, wofür ein Abzug in Höhe von EUR (3 x EUR) gerechtfertigt sei, die Insolvenzschuldnerin habe einige der von ihr abgerechneten Leistungen -insbesondere hinsichtlich der Lautsprecher - nicht ausgeführt, sondern weniger installiert, weshalb hinsichtlich der Rechnung Nummer bei vier Positionen aus der Unterposition "Verkabelung" eine Kürzung der Mengen jeweils 15% gerechtfertigt sei, insgesamt in Höhe eines Betrages von EUR. Gegenüber dem zuerkannten Betrag von ,81 EUR stehen dagegen der Beklagten keine berechtigten Einwände zu. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist in dieser Höhe begründet und fällig. Die Beklagte beruft sich insoweit zu Unrecht darauf, dass sie im Hinblick auf den vertraglich vereinbarten Sicherheitseinbehalt von 5% (noch) nicht zur Zahlung verpflichtet sei. Die Vertragsparteien haben mit der Regelung in Ziffer 12 des Verhandlungsprotokolls vom / wirksam vereinbart, dass die Beklagte 5% der Abrechnungssumme der Insolvenzschuldnerin für die Dauer der Gewährleistungszeit als Sicherheit einbehalten durfte und der Sicherheitseinbehalt durch eine Bürgschaft abgelöst werden konnte. Ausdrückliche Regelungen darüber, wie mit dem Sicherheitseinbehalt zu verfahren ist, enthält die vertragliche Vereinbarung nicht. Da nach der vertraglichen Vereinbarung allerdings ergänzend die VOB/B Geltung haben sollte, traf die Beklagte hinsichtlich des Sicherheitseinbehalts gemäß 17 Abs. 6 Nr. 1 S. 3 VOB/B die Verpflichtung, den jeweils einbehaltenen Betrag binnen 18 Werktagen nach entsprechender Mitteilung an die Insolvenzschuldnerin auf ein Sperrkonto bei einem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Denn Anhaltspunkte dafür, dass 17 Abs. 6 VOB/B abbedungen werden sollte, finden sich im Vertrag nicht. (Vgl. in diesem Zusammenhang die Entscheidung des BGH im Beschluss vom VII ZR 11/04 in NJW 2006, zitiert nach beck-online - für eine entsprechende Vertragskonstellation.) Der Verpflichtung zur Einzahlung der einbehaltenen Beträge auf ein Sperrkonto ist die Beklagte unstreitig nicht nachgekommen, auch nicht, nachdem der Kläger ihr mit anwaltlichem Schreiben vom (Bl. 38 der Akte) eine entsprechende Nachfrist gesetzt hatte. Dahinstehen kann, ob die damals gesetzte Nachfrist bis zum zu kurz bemessen war oder nicht. Denn auch eine zu kurz bemessene Frist ist grundsätzlich nicht unwirksam, sondern setzt vielmehr eine angemessene Frist in Gang. Eine solche -allerhöchstem mit drei Wochen anzusetzende - angemessene Frist war zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung lange abgelaufen. Der Kläger kann deshalb gemäß 17 Abs. 6 Nr. 3 S. 2 VOB/B die sofortige Auszahlung der einbehaltenen Beträge in zuerkannter Höhe verlangen. Die Verteidigung der Beklagten gegenüber dem restlichen Zahlungsanspruch aus der Rechnung Nummer in Höhe von 4.184,98 EUR für die Lieferung und Montage der Videotechnik geht darüber hinaus auch deshalb ins Leere, weil sie insoweit bereits durch die Gewährleistungsbürgschaft der Sparkasse vom über 4.184,98 EUR ("Video V2") ausreichend abgesichert ist. Soweit die Beklagte die Zahlung der als Sicherheit einbehaltenen Beträge von insgesamt EUR verweigert, war sie nach den vorstehenden Ausführungen beim Schluss der mündlichen Verhandlung dazu - wenn überhaupt - höchstens in Höhe von EUR

5 berechtigt. Nur insoweit stand beim Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht fest, ob sie im Hinblick auf die von ihr im anwaltlichen Schriftsatz vom erstmals behaupteten Mängel an den Aufhängungen der befestigten Lautsprecheranlagen im Innenumlauf des Stadions... möglicherweise zur Verwertung der Sicherheit berechtigt ist. Nur insoweit und hinsichtlich der Frage der Berechtigung der weiteren Abzüge von EUR (3 x EUR) für die behauptete nicht übergebene Dokumentation und ELIR für behauptete berechtigte Kürzung um 15% im Zusammenhang mit der Rechnungsposition "Verkabelung" ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif. In diesem Zusammenhang wird auf den am ebenfalls verkündeten Beschluss Bezug genommen. Soweit dem Kläger Zinsen in Höhe von 3% für den Zeitraum vom bis zuerkannt worden sind, ergibt sich sein entsprechender Anspruch aus 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 2, 288 Abs. 1 BGB, 308 Abs. 1 ZPO. Gemäß 17 Abs. 6 Nr. 1 S. 3 VOB/B wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, die als Sicherheit einbehaltenen Beträge nach entsprechender Mitteilung an die Insolvenzschuldnerin binnen 18 Werktagen auf ein Sperrkonto bei einem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Die an dieser Stelle maßgebliche letzte Schlussrechnung Nummer datiert vom Gemäß 16 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 VOB/B 2009 war der Rechnungsbetrag spätestens zwei Monate nach Zugang der Schlussrechnung - den das Gericht am annimmt - fällig, also spätestens am Spätestens binnen 18 Werktagen nach dem , also spätestens bis (und nicht bereits bis ), wäre danach der als Sicherheit einbehaltene Betrag auf das Sperrkonto einzuzahlen gewesen. 18 Werktage nach dem "Ereignis": im Sinne des 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Verpflichtung zur Zahlung auf das Sperrkonto) kam die Beklagte mit der entsprechenden Zahlungsverpflichtung daher in Verzug. Gemäß 288 Abs. 1 BGB schuldet sie dem Kläger den Verzugszins als Mindestschaden. Die Beklagte macht demgegenüber erfolglos geltend, dass nach der vertraglichen Vereinbarung mit der Insolvenzschuldnerin der 5%-ige Sicherheitseinbehalt "zinslos für die Dauer der Gewährleistungszeit" sein sollte. Bei der zitierten vertraglichen Regelung in Ziffer 12 des Verhandlungsprotokolls vom / handelt es sich - wie zwischen den Parteien unstreitig ist und sich im Übrigen aus der äußeren Gestaltung des Verhandlungsprotokolls (Formular der Beklagten) ergibt - um eine von der Beklagten vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung. Diese Allgemeine Geschäftsbedingung ist jedoch gemäß 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil nach ihrem Wortlaut damit auch ein Anspruch auf Verzugszinsen bei nicht (rechtzeitiger) Zahlung der einbehaltenen Beträge auf ein Sperrkonto ausgeschlossen wäre. Da nach dem Wortlaut der von der Beklagten vorformulierten vertraglichen Regelung und ihrem Verständnis jegliche Verpflichtung zur Zinszahlung ausgeschlossen sein soll, bedeutete dies, dass auch bei der-im vorliegenden Fall gegebenen - schuldhaften Nichtzahlung der als Sicherheit einbehaltenen Beträge auf ein Sperrkonto dem Vertragspartner keinerlei Schadenersatzanspruch zustünde. Dies widerspräche dem wesentlichen Grundgedanken des 280 Abs. 1 BGB, der nach seinem Satz 2 einen Schadensersatz für eine vertragliche Pflichtverletzung nur dann entfallen lässt, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zweck des 288 BGB ist es zudem u. a., dem Schuldner den Anreiz zu nehmen, fällige Zahlungen hinauszuzögern (Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, 288 Rn. 3-zitiert nach beck-online), wobei die Zinspflicht bei Geldschulden jeder Art, auch bei unverzinslichen Forderungen besteht (Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, 288 Rn. 6). Diese Erwägungen gelten auch mit Rücksicht darauf, dass es sich bei beiden Vertragsparteien um Kaufleute handelt(e), weil die Klauselkontrolle nach 307 BGB grundsätzlich auch im kaufmännischen Verkehr gilt. Soweit dem Kläger Zinsen in Höhe von 8%punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum ab zuerkannt worden sind, kann er diese als Rechtshängigkeitszinsen aus 291, 288 Abs. 2 BGB i. V. m. 696 Abs. 3 ZPO beanspruchen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 709 ZPO.

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