r u n o Gemeindekindergärten Konfessionelle Kindergärten - Sonnenschein Göttelborn - Villa Regenbogen Quierschied - Pusteblume Fischbach-Camphausen
|
|
- Petra Weiner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kii ndergart e en n o r dn u n g Gemeindekindergärten - Sonnenschein Göttelborn - Villa Regenbogen Quierschied - Pusteblume Fischbach-Camphausen Konfessionelle Kindergärten - St. Paul Quierschied - Maria Himmelfahrt Quierschied
2 K nd i ergartenordnung Kindergartenordnung in der Fassung vom 01. August 2010 (Beschluss des Kooperationsausschusses vom 20. Mai 2010) Nach Anhörung der Kooperationsmitglieder wird gemäß Beschluss des Kooperationsausschusses der Gemeinde Quierschied vom für die vorschulischen Einrichtungen der Gemeinde Quierschied und die sich in konfessioneller Trägerschaft befindlichen Kindergärten in der Gemeinde Quierschied folgende Kindergartenordnung erlassen:
3 Kindergartenordnung I. Trägerschaft, Auftrag des Kindergartens 1. Die Gemeinde Quierschied unterhält im Interesse der vorschulischen Erziehung Kindergärten in den Gemeindebezirken Fischbach-Camphausen, Göttelborn und Quierschied sowie in Kooperation mit den konfessionellen Trägern die Kindergärten St. Paul und Maria Himmelfahrt. 2. Der Kindergarten hat im Elementarbereich des Bildungssystems einen eigenständigen Bildungsauftrag. Die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und die Unterstützung der Eltern in Erziehungsfragen ist dabei von wesentlicher Bedeutung, sowie der religiöse Auftrag der kirchlichen Kindergärten. 3. Voraussetzung dafür ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Elternhaus. II. Aufnahmebedingungen 1. Aufgenommen werden Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Beginn der Schulpflicht entsprechend ihres Alters. Für andere Altersgruppen gelten besondere Bedingungen. Sie müssen ihren Hauptwohnsitz vorrangig im Gemeindebezirk, auf jeden Fall innerhalb der Gemeinde haben. 2. Über alle Ausnahmen hiervon berät der Elternausschuss nach eigenem Ermessen. Seine Entscheidung hat unter Berücksichtigung der im Antrag auf Ausnahme zu Ziffer 1) angegebenen Gründe zu erfolgen. Die Begründung der Entscheidung ist schriftlich im Sitzungsprotokoll festzuhalten. 3. Erfolgt die Aufnahme ausnahmsweise im Laufe eines Monats, so ist bei der Aufnahme nach dem 16. des jeweiligen Monats nur die Hälfte des Beitrages zu entrichten. 4. An- und Abmeldungen müssen schriftlich erfolgen. Die entsprechenden Formulare werden in den Kindergärten, bei der Gemeindeverwaltung und in den Verwaltungsaußenstellen bereitgehalten. 5. Kinder, deren körperliche oder geistige Gebrechen eine Sonderbetreuung erfordern oder deren Verhalten die Kindergruppe zu stark belasten, werden zunächst zur Probe aufgenommen.
4 K nd i ergartenordnung 6. Eine Sonderstellung nehmen Gastkinder ein, die in der Gemeinde Urlaub verbringen. Ihre Aufnahme ist möglich, sofern die tatsächliche Auslastung des Kindergartens nicht überschritten wird. 7. Stehen in der vorschulischen Einrichtung Ganztagesplätze zur Verfügung und wird eine Platzzuweisung beantragt, so gelten die besonderen Aufnahmebedingungen und Öffnungszeiten. III. Kündigung 1. Die Eltern/Erziehungsberechtigte können den Betreuungsvertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. (Abmeldeformulare sind in den Einrichtungen, sowie bei der Gemeindeverwaltung erhältlich). 2. Für schulpflichtige Kinder ist der letzte Kindergartentag der 31. Juli des jeweiligen Jahres, in dem das Kind eingeschult wird. Die schriftliche Abmeldung ist bis zum 30. April des Jahres einzureichen. (Abgemeldet werden können die Kinder jeweils zum Monatsende: 30. Juni / 31. Juli). 3. Der Kindergartenträger kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können sein: * wenn das Kind über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen unbegründet fehlt. * wenn die in dieser Ordnung aufgeführten Elternpflichten trotz schriftlicher Ermahnung wiederholt nicht beachtet werden. * wenn der Elternbeitrag trotz schriftlicher Mahnung innerhalb von 14 Tagen nicht bezahlt wird. 4. Das Recht von Eltern / Erziehungsberechtigten und Träger zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt. 5. Kinder, bei denen sich während des Besuches der Einrichtung herausstellt, dass sie nicht kindergartenfähig sind, können auf Vorschlag der Kindergartenleitung oder vom Träger vorübergehend vom Kindergartenbesuch ausgeschlossen werden.
5 Kindergartenordnung IV. Öffnungszeiten 1. Unter Berücksichtigung der für die Bediensteten geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen wirkt der Elternausschuss einer jeden Einrichtung über die Öffnungszeiten und die Ferientermine beratend mit. Außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten können die Kinder nicht im Kindergarten verbleiben. An Sams- und Sonntagen, Heiligabend, Silvester, Ostern, sowie an gesetzlichen Feiertagen sind die Einrichtungen ganztägig geschlossen. 2. In Ausnahmefällen können die Kindergärten in Abstimmung mit dem Träger an einzelnen Tagen schließen. Die Schließung ist den Eltern rechtzeitig bekanntzugeben. 3. Ferientermine und andere Schließtage werden in Abstimmung mit der gesetzlich vorgesehenen Elternvertretung/Elternausschuss festgelegt und zu Beginn des Kalenderjahres bekanntgegeben. 4. Die festgelegten Öffnungszeiten der Kindergärten sind: * 7.30 Uhr Uhr für einen Regelplatz * 7.15 Uhr Uhr für einen erweiterten Regelplatz * 7.15 Uhr Uhr für einen Ganztagesplatz V. Elternbeitrag 1. Der Beitrag der Erziehungsberechtigten wird vom Träger / Koop-Ausschuss nach Anhörung der Elternausschüsse nach den einschlägigen Bestimmungen festgesetzt ( 19 (2) Vorschulgesetz). Der Elternbeitrag vermindert sich für das zweite und jedes weitere Kind einer Familie. Familien mit geringem Einkommen kann auf Antrag vom Jugendamt Beitragsermäßigung gewährt werden. 2. Der Beitrag ist in 12 gleichen Monatsraten zu zahlen. Er ist monatlich im voraus, spätestens bis zum 5. eines jeden Monats, an die Gemeindekasse bzw. auf die Konten der konfessionellen Träger zu überweisen. 3. Werden Kinder von ihren Eltern später abgeholt als es das von ihnen gewählte Betreuungsangebot vorsieht, d. h. nach Uhr / nach Uhr bzw. nach Uhr, so ist ein Zusatzbeitrag in Höhe von 12,00 / Stunde / Kind zu zahlen (je 3,00 / angefangene Viertelstunde).
6 K nd i ergartenordnung 4. Wird der Kindergarten über einen längeren Zeitraum (mindestens 6 Wochen) nicht besucht, kann auf begründenden Antrag eine anteilmäßige Kürzung des Beitrages vorgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Kindergartenträger. 5. Eine Kündigung des Aufnahmevertrages ist möglich, wenn nach schriftlicher Mahnung die Elternbeiträge nicht innerhalb von 14 Tagen beim Träger eingehen. 6. Gastkinder, die in der Gemeinde Urlaub verbringen, entrichten je Anwesenheitswoche ¼ des Monatsbeitrages. VI. Unfallversicherung 1. Die Kinder sind nach 539, Ziffer 14, Buchst. A, Reichsversicherungsordnung (RVO) gegen Unfall versichert. 2. Die Kinder sind während des Besuchs im Kindergarten und auf dem direkten Kindergartenweg gesetzlich versichert. 3. Unfälle auf dem Kindergartenweg, die eine ärztliche Behandlung nach sich ziehen sind unverzüglich, spätestens jedoch am Tage nach dem Unfall, der Kindergartenleitung bzw. dem Träger mitzuteilen, damit die Schadensregelung eingeleitet werden kann. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen sich nur auf Personenschäden, nicht auf Sachschäden oder Schmerzensgeld. 4. Die Unfallversicherungspflicht liegt beim Träger des Kindergartens. 5. Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen. 6. Kinder, die vom Kindergartenbesuch abgemeldet sind und in dem Folgemonat noch an Veranstaltungen teilnehmen, sind nicht mehr über die Unfallversicherung des Trägers, sondern über die gesetzliche Krankenkasse der Eltern versichert. VII. Aufsichtspflicht 1. Die Aufsichtspflicht des Personals erstreckt sich nur auf den internen Dienstbetrieb (einschließlich der Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen u.ä.). Das Personal ist vor und nach den Öffnungszeiten der Aufsichtspflicht enthoben. 2. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die erzieherisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Räumen der Kindertages-
7 Kindergartenordnung einrichtung und endet mit der Übergabe des Kindes in die Obhut eines Erziehungsberechtigten bzw. einer von den Erziehungsberechtigten mit der Abholung beauftragten Person. 3. Um eine lückenlose Aufsicht zu gewährleisten, sind die Kinder zu Beginn der täglichen Öffnungszeiten direkt in die Obhut der zuständigen Erzieherin zu geben. 4. Bei Festen und Feiern, zu denen außer den Kindergartenkindern auch andere wie z.b. Eltern, Verwandte usw. eingeladen sind, liegt die Aufsichtspflicht für die teilnehmenden Kindern bei den Erziehungsberechtigten oder bei beauftragten Dritten. 5. Kinder, die das 5. Lebensjahr vollendet haben, können den Weg zwischen Kindergarten und Elternhaus ohne Begleitung gehen, wenn eine entsprechende schriftliche Erklärung der Eltern vorliegt. Hierbei endet die Aufsichtspflicht beim Verlassen des Kindergartens an der Grundstücksgrenze. Bezweifeln die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, dass ein Kind den Weg alleine zurücklegen kann, so ist die Leiterin verpflichtet, die Bedenken mit den Eltern zu besprechen und, wenn es erforderlich erscheint, zu verlangen, dass das Kind am Kindergarten abgeholt wird. 6. Werden Kinder durch beauftragte Dritte oder von Geschwisterkindern abgeholt, so muß dies zuvor schriftlich oder fernmündlich angezeigt werden. Das Abholen durch Geschwisterkinder ist nur dann möglich, wenn diese das 12. Lebensjahr vollendet haben. 7. Für das Personal besteht keine Verpflichtung, die Kinder abzuholen oder nach Hause zu bringen. VIII. Mitwirkung der Eltern 1. Bei Eintritt in den Kindergarten sind folgende schriftliche Unterlagen vorzulegen: a) die ärztliche Bestätigung, dass das Kind von ansteckender Krankheit frei ist und keine Einwände gegen den Besuch des Kindergartens besteht. Die Bescheinigung darf bei Aufnahme des Kindes höchstens 4 Wochen alt sein. b) der unterschriebene Verpflichtungsschein 2. Um eine planmäßige Bildungsarbeit sicherzustellen, sollten die Kinder zu den von der Kindergartenleitung angegebenen Zeiten regelmäßig anwesend sein, und gemäß den getroffenen Vereinbarungen pünktlich abgeholt werden.
8 K nd i ergartenordnung 3. Die Eltern sollen ihre Kinder gepflegt und so problemlos gekleidet in den Kindergarten schicken, dass sie sich selbstständig aus- und ankleiden können, bzw. sollen die Kinder kindgemäße Kleidung tragen, die zum Spielen in der Gruppe und im Außengelände (Matschhose o.ä. u. Gummistiefel) geeignet ist. Spezielle Dinge, wie z.b. Turnkleidung werden in Absprache mit den Erzieherinnen und Erzieher gesondert geregelt. 4. Die Eltern verpflichten sich, das Fehlen des Kindes dem Kindergartenpersonal unverzüglich mitzuteilen. Kinder, die länger als 4 Wochen unbegründet fehlen, gelten als abgemeldet. Die Mitteilung über die Abwesenheit des Kindes kann mündlich oder schriftlich, muss aber mit kurzer Angabe des Grundes erfolgen. 5. Regelung in Krankheitsfällen: Die Kinder sollen den amtlich empfohlenen freiwilligen Schutzimpfungen unterzogen werden. Die Entscheidung über die Teilnahme an einer Impfung obliegt den Eltern. Besteht der Verdacht einer ansteckenden Krankheit beim Kind oder innerhalb der Wohngemeinschaft, darf das Kind den Kindergarten nicht besuchen. Der Ausbruch der ansteckenden Krankheit ist unverzüglich der Kindergartenleitung mitzuteilen. Das Kind darf danach erst nach Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung den Kindergarten wieder besuchen. Medikamente werden an Kinder nur verabreicht, wenn sie lebensnotwendig sind (z. B. bei Diabetes). Eine Einverständniserklärung zur Verabreichung des Medikaments durch das Personal muss von den Eltern schriftlich erfolgen (Formular in der Kindertageseinrichtung erhältlich). 6. Gefährliche Gegenstände dürfen in den Kindergarten nicht mitgebracht werden. 7. Für die Eltern besteht die Möglichkeit, an der Kindergartenarbeit teilzunehmen. Termine hierzu sind vorher mit der Leiterin des Kindergartens abzusprechen. 8. Veranstaltungen des Kindergartens (Kindergartenfeste etc.) werden im Interesse der Kinder durchgeführt und sollten von den Eltern mit getragen werden. Eine Mitarbeit der Eltern bei der Vorbereitung und Durchführung derartiger Veranstaltungen ist daher wünschenswert.
9 Kindergartenordnung 9. Ausdrücklich gewünscht ist ein Engagement der Eltern im Elternausschuss, in den jeweils im Monat September Vertreterinnen und Vertreter der Elternschaft für die Dauer eines Jahres aus der Mitte der Elternversammlung gewählt werden. 10. Mit Unterzeichnung der Anmeldung wird die Kindergartenordnung anerkannt. IX. Inkrafttreten Diese Kindergartenordnung tritt zum in Kraft. Die Kindergartenordnung vom tritt gleichzeitig außer Kraft. Quierschied, 28. Juni 2000
10 D ie Kindergärten Kindergarten Villa Regenbogen Im Eisengraben Quierschied Tel.: 06897/ Kindergarten Pusteblume Quierschiederstr Quierschied - Fischbach Tel.: 06897/ kiga-pusteblume@gemeinde-quierschied.de Kindergarten Sonnenschein Mozartstrasse Quierschied - Göttelborn Tel.: 06825/ kiga-sonnenschein@gemeinde-quierschied.de Kindergarten Maria Himmelfahrt Im Taubenfeld Quierschied Tel.: 06897/ maria-himmelfahrt-quierschied@kita-saar.de Kindergarten St. Paul Kirchstr. 22b Quierschied Tel.: 06897/ kigastpaul@t-online.de
11 Gemeinde Quierschied Frau Wagner Rathausplatz Quierschied / / i.wagner@quierschied.de
12
K i n d e r g a r t e n o r d n u n g
G e m e i n d e E r k e n b r e c h t s w e i l e r K r e i s E s s l i n g e n K i n d e r g a r t e n o r d n u n g Die Arbeit in unserem Kindergarten richtet sich nach der folgenden Ordnung und den
MehrK I N D E R G A R T E N O R D N U N G
-! 1 - Gemeinde Boms, Landkreis Ravensburg Benutzungsordnung für den Kindergarten Sonnenblume K I N D E R G A R T E N O R D N U N G Für die Arbeit im Kindergarten sind die gesetzlichen Bestimmungen mit
MehrS a t z u n g. über die Benutzung der Kindergärten. der Gemeinde V i l l m a r. Träger und Rechtsform
S a t z u n g über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde V i l l m a r Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992
MehrK I N D E R G A R T E N O R D N U N G
-! 1 - Gemeinde Boms, Landkreis Ravensburg Benutzungsordnung für den Kindergarten Sonnenblume K I N D E R G A R T E N O R D N U N G Für die Arbeit im Kindergarten sind die gesetzlichen Bestimmungen mit
MehrBenutzungsordnung für die Kindergärtender Gemeinde Aspach vom 25. Juni 1996 (Kindergartenordnung 1996)
Benutzungsordnung für die Kindergärtender Gemeinde Aspach vom 25. Juni 1996 (Kindergartenordnung 1996) Der Gemeinderat hat am 25.06.1996 folgende Benutzungsordnung für die Kindergärten der Gemeinde Aspach
MehrS A T Z U N G. 1 Zweck der Einrichtungen. - die Familienerziehung des Kindes mit Hilfe eines eigenständigen Bildungsangebotes
45.10-1 S A T Z U N G für die städtischen Kindertageseinrichtungen im Sinne des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes (SKBBG) vom 18.06.2008 in der Fassung des 8. Nachtrages vom 05.10.2016
MehrKindergarten St. Bernhard Hattingen. Kindergarten Sonnenstrahl Ippingen
Kindergarten St. Bernhard Hattingen Kindergarten Sonnenstrahl Ippingen Benutzungsordnung für die kommunalen Kindergärten der Gemeinde Immendingen Kindergartenordnung Für die Arbeit im Kindergarten sind
MehrOrdnung für die vorschulischen Einrichtungen der Kreisstadt Saarlouis
Ordnung für die vorschulischen Einrichtungen der Kreisstadt Saarlouis 1 Allgemeine Aufnahmebedingungen 1. Das Mindestalter der Kinder für die Aufnahme in den Krippenbereich der Kindertagesstätte Römerberg
MehrS A T Z U N G. über die Benutzung der städtischen Kindergärten in Waldkirch (Kindergartenordnung)
Landkreis Emmendingen Stadt Waldkirch S A T Z U N G über die Benutzung der städtischen Kindergärten in Waldkirch (Kindergartenordnung) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der
MehrORDNUNG FÜR DIE KITA DER GEMEINDE DEGGINGEN
KITA DER GEMEINDE DEGGINGEN SILCHERSTRAßE 15 73326 DEGGINGEN ORDNUNG FÜR DIE KITA DER GEMEINDE DEGGINGEN Für die Arbeit in der Kindertageseinrichtung sind die gesetzlichen Bestimmungen mit den dazu erlassenen
MehrElternverein der Grundschule Wincheringen e.v.
Elternverein der Grundschule Wincheringen e.v. 1. Aufnahmebedingungen: B E T R E U U N G S V E R T R A G A) für die Betreuungszeit von Montag bis Freitag 11:40 bis 12:40 B) für die Betreuungszeit am Freitag
MehrKindergartenordnung für den Kindergarten der Gemeinde Beidenfleth
Kindergartenordnung für den Kindergarten der Gemeinde Beidenfleth - Lesefassung Stand 07.10.2011-1. Aufnahme 1.1. Aufgenommen werden alle Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Beginn der
MehrKindertagesstättenordnung
Liebe Eltern, Sie haben Ihr Kind in unserer Tageseinrichtung angemeldet. Darüber freuen wir uns. Wir wollen dazu beitragen, dass sich Ihr Kind gesund und froh entwickelt in einer Gemeinschaft mit Kindern
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden
Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57)
MehrBenutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Esslingen am Neckar gültig ab
Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Esslingen am Neckar gültig ab 01.02.201.2019 Die Kindertageseinrichtungen der Stadt Esslingen am Neckar
MehrKindertagesstättenordnung St. Franziskus
Kindertagesstättenordnung St. Franziskus 1 2 3 Inhalt II. Aufnahmebedingungen 4 II. Aufnahmevertrag 4 III. Öffnungszeiten 5 IV. Kernzeit 6 V. Kosten 6 VI. Ferienordnung 8 VII. Aufsichtspflicht und Haftung
MehrSatzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann
Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann Aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Eltmann folgende Satzung: 1 Gegenstand der Satzung ; Öffentliche
MehrEntgeltordnung für die Betreuungsangebote an den Böblinger Schulen
vom 14.05.2014 In Kraft getreten 01.08.214 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeines, Trägerschaft... 2 2. Betreuungsinhalt... 2 3. Aufnahme, Abmeldung, Ausschluss, Kündigung... 2 4. Betreuungszeiten...
MehrSatzung. über die Benützung der Kindergärten der Stadt Süßen. Kindergartenordnung
K 1/1 Stadt Süßen Landkreis Göppingen Satzung über die Benützung der Kindergärten der Stadt Süßen Kindergartenordnung Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den 2, 13 und 19 des
MehrSchiefling am Wörthersee
1 Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee 9535 Schiefling am Wörthersee * Pyramidenkogelstraße 150 Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee vom 06.07.2011, Zahl: 602-240/2011,
MehrSpielstube Neckarau-Niederfeld e.v. Spielstubenordnung
Spielstube Neckarau-Niederfeld e.v. Spielstubenordnung 1 Antrags- und Aufnahmeverfahren für Spielstubenkinder Es werden nur Kinder in die Spielstube aufgenommen, von denen mindestens ein Elternteil Mitglied
MehrSTADT HOCKENHEIM Rhein-Neckar-Kreis. S a t z u n g über die städtischen Kindertageseinrichtungen
STADT HOCKENHEIM Rhein-Neckar-Kreis S a t z u n g über die städtischen Kindertageseinrichtungen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und die 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung
MehrKindergartenordnung. vom ; zuletzt geändert am
Gemeinde Lenzkirch Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Kindergartenordnung vom 06.09.1990; zuletzt geändert am 18.06.2015 Die Arbeit in unseren Kindergärten richtet sich nach der folgenden Ordnung und den
MehrSatzung. über die Benutzung des Kindergartens und Erhebung von Elternbeiträgen für den Kindergarten der Ortsgemeinde Maring-Noviand vom
Satzung über die Benutzung des Kindergartens und Erhebung von Elternbeiträgen für den Kindergarten der Ortsgemeinde Maring-Noviand vom 11.10.2001 Der Gemeinderat Maring-Noviand hat aufgrund des 24 der
MehrS A T Z U N G. 1 Art und Zweck der Einrichtungen. Die Kindertageseinrichtung in Freisen besteht aus der Kinderkrippe, dem Kindergarten und dem Hort.
S A T Z U N G für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Freisen im Sinne des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes (SKBBG) vom 18. Juni 2008, Amtsblatt S. 1254, geändert durch Art.
MehrSatzung über die Benutzung des Kinderhauses der Gemeinde Braunsbach vom 11. April 2001 i.d.f. der letzten Änderung vom
Gemeinde Braunsbach Kreis Schwäbisch Hall Satzung über die Benutzung des Kinderhauses der Gemeinde Braunsbach vom 11. April 2001 i.d.f. der letzten Änderung vom 09.04.2014 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung
Mehr461.0 Benutzungsordnung Kindergärten
Gemeinde Grenzach-Wyhlen Benutzungsordnung für die Kommunalen Kindergärten der Gemeinde Grenzach-Wyhlen Für die Arbeit im Kindergarten sind die gesetzlichen Bestimmungen mit den dazu erlassenen Richtlinien
MehrBenutzungsordnung für die Kernzeitenbetreuung in der Friedensschule Pleidelsheim (Kernzeitenbenutzungsordnung)
Benutzungsordnung für die Kernzeitenbetreuung in der Friedensschule Pleidelsheim (Kernzeitenbenutzungsordnung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in ihrer jeweils gültigen Fassung
MehrBenutzungsordnung für den Kommunalen Kindergarten
4 C; 461.0; 1 Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis Benutzungsordnung für den Kommunalen Kindergarten Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes
MehrKinderhausordnung für den Montessori Kindergarten (3-6 Jahre) und das Montessori Kindernest (1 3 Jahre)
Kinderhausordnung für den Montessori Kindergarten (3-6 Jahre) und das Montessori Kindernest (1 3 Jahre) Die Arbeit in unserem Kinderhaus richtet sich nach der folgenden Ordnung und den geltenden gesetzlichen
MehrGemeinde Jagsthausen Landkreis Heilbronn. Kindergartenordnung
Gemeinde Jagsthausen Landkreis Heilbronn Kindergartenordnung Für die Arbeit im Kindergarten Jagsthausen sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgende Benutzungsordnung der Tageseinrichtung für Kinder
MehrGemeinde Erdmannhausen Landkreis Ludwigsburg. Benutzungsordnung für die Kindergärten der Gemeinde Erdmannhausen
Gemeinde Erdmannhausen Landkreis Ludwigsburg Benutzungsordnung für die Kindergärten der Gemeinde Erdmannhausen vom 10.12.1998, zuletzt geändert am 19.05.2011. Benutzungsordnung für die Kindergärten der
MehrV E R O R D N U N G. 1 Aufnahme
V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Gemeinde Trebesing vom 30. März 2017, Zahl: 2-240/2017, mit der eine Kinderbildungs- und -betreuungsordnung für den Gemeindekindergarten Trebesing erlassen wird
MehrA 4/4 Kindergarten Bierkeller/Waldeck - Kindergartenordnung - Aufnahmerichtlinien - Der Elternbeirat - Elternbeiträge
A 4/4 Kindergarten Bierkeller/Waldeck - Kindergartenordnung - Aufnahmerichtlinien - Der Elternbeirat - Elternbeiträge Rechtsgrundlage: Gemeinderatsbeschluss Änderungen: 10.09.1990 85 ös 22.06.1992 71 ös
MehrSTADT BAD URACH. Kindergartenordnung. Inkrafttreten: Überarbeitet am: I. Aufgabe der Einrichtung
STADT BAD URACH Kindergartenordnung Inkrafttreten: 01.01.1999 Überarbeitet am: 30.07.2014 I. Aufgabe der Einrichtung Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung
Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten des Landkreises Stade (Seminarkindergarten) Aufgrund des 10 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NkomVG) in der Fassung vom 16.12.2013 (Nds.
MehrBETREUUNGSORDNUNG. für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Universitätsstadt Marburg
BETREUUNGSORDNUNG für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Universitätsstadt Marburg 1. Grundsätze Die Stadt Marburg unterhält als öffentlicher Jugendhilfeträger sozialpädagogische Tageseinrichtungen
MehrKindergartenordnung. für den Kindergarten Storchennest der Gemeinde Steißlingen in der Fassung vom
Gemeinde Steißlingen Landkreis Konstanz Kindergartenordnung für den Kindergarten Storchennest der Gemeinde Steißlingen in der Fassung vom 03.08.2009 Die Arbeit im Gemeindekindergarten Steißlingen richtet
MehrSatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mörlenbach (Kindergartenbenutzungssatzung)
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mörlenbach (Kindergartenbenutzungssatzung) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.f. der
MehrSatzung. über die Benutzung der Kindergärten und Erhebung von Elternbeiträgen für die Kindergärten der Stadt Bernkastel-Kues vom
Satzung über die Benutzung der Kindergärten und Erhebung von Elternbeiträgen für die Kindergärten der Stadt Bernkastel-Kues vom 11.10.2001 Der Stadtrat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
MehrBenutzungsordnung für Heininger Kindergärten
Benutzungsordnung für Heininger Kindergärten Die Arbeit in den Kindergärten der Gemeinde Heiningen richtet sich nach der folgenden Ordnung und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit den hierzu erlassen
MehrSatzung. Kindertageseinrichtungen. der Gemeinde Marpingen. für die
Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Marpingen Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Marpingen vom 09.12.2014 Gemäß 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der
MehrS a t z u n g. über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Rotterode. 1 Träger und Rechtsform
S a t z u n g über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Rotterode Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung
MehrSatzung. für die Kindertagesstätte Peppenkum
Satzung für die Kindertagesstätte Peppenkum Im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), dem Tagesbetreuungsgesetz (TAG), dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes
MehrSatzung für Kindertageseinrichtungen. Merzig. Sammlung des Ortsrechts. Vom: , zuletzt geändert durch Satzung vom
Satzung für Kindertageseinrichtungen in der Kreisstadt Merzig Vom: 22.12.2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 06.05.2013 Aufgrund des 12 des Kommunalverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrAllgemeine Benutzungsregelungen
Allgemeine Benutzungsregelungen für die Einrichtung Paulus-Kindertagesstätte der Ev.-luth. Paulus Kirchengemeinde Melle als Trägerin - 1. Die Kindergartenarbeit der Kirchengemeinde ist im Auftrag der Kirche
MehrV E R O R D N U N G. 1 Aufnahme
V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Gemeinde Trebesing vom 13. Juli 2018, Zahl: 123-240/2018, mit der eine Kinderbildungs- und -betreuungsordnung für den Gemeindekindergarten Trebesing neu erlassen
MehrSATZUNG. über den Betrieb und die Benutzung der Kindertagesstätte Schatztruhe der Gemeinde Oberaudorf
SATZUNG über den Betrieb und die Benutzung der Kindertagesstätte Schatztruhe der Gemeinde Oberaudorf -Kindertagesstättensatzungin der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 16. April 2014 Aufgrund der
MehrBenutzungsordnung des Gemeindekindergartens Purzelbaum
Benutzungsordnung des Gemeindekindergartens Purzelbaum Für die Arbeit in der Einrichtung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgende Ordnung der Tageseinrichtungen für Kinder maßgebend: 1 Aufgabe
MehrGemeinde Öhningen. Entgeltordnung. für die Inanspruchnahme der Verlässlichen Grundschule und der Nachmittagsbetreuung in den Schulen und Kindergärten
Gemeinde Öhningen Entgeltordnung für die Inanspruchnahme der Verlässlichen Grundschule und der Nachmittagsbetreuung in den Schulen und Kindergärten Der Gemeinderat hat in der öffentlichen Sitzung am 18.09.2012
MehrSatzung. für die. Kindergärten des Marktes Tussenhausen. vom
Satzung für die Kindergärten des Marktes Tussenhausen vom 03.03.2004 Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs.1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erläßt der Markt Tussenhausen folgende Satzung: 1 Gegenstand der Satzung;
MehrGemeinde Erdmannhausen Landkreis Ludwigsburg. Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Erdmannhausen
Gemeinde Erdmannhausen Landkreis Ludwigsburg Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Erdmannhausen vom 10.12.1998, geändert am 19.05.2011, geändert 22.12.2014, geändert am 27.07.2017,
MehrGemeinde Erdmannhausen Landkreis Ludwigsburg. Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Erdmannhausen
Gemeinde Erdmannhausen Landkreis Ludwigsburg Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Erdmannhausen vom 10.12.1998, geändert am 19.05.2011, zuletzt geändert 22.12.2014. geändert
MehrSatzung der Gemeinde Heringsdorf für die Kindertagesstätte Zwergenburg in Heringsdorf
Satzung der Gemeinde Heringsdorf für die Kindertagesstätte Zwergenburg in Heringsdorf Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und den 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
MehrS a t z u n g. über die Benutzung des Kindergartens der Ortsgemeinde. Kleinniedesheim. und die Erhebung von Benutzungsgebühren. vom
12.285 S a t z u n g über die Benutzung des Kindergartens der Ortsgemeinde Kleinniedesheim und die Erhebung von Benutzungsgebühren vom 14.01.1994 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Kleinniedesheim hat auf
MehrFür die Arbeit in den Tageseinrichtungen sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgende Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder maßgebend:
vom 01. September 2005 Für die Arbeit in den Tageseinrichtungen sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgende maßgebend: 1 Aufgabe der Tageseinrichtung Die Tageseinrichtung hat die Aufgabe, die Erziehung,
Mehr1 Kommunale Kindertageseinrichtung
Benutzer- und Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtung Spatzenhausen der Gemeinde Klein Vielen, zuletzt geändert durch 9.Änderungssatzung vom 02.12.2013 1 Kommunale Kindertageseinrichtung (1) Die
MehrDie Stadt Erding erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende
Die Stadt Erding erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Benutzungssatzung für den städtischen Kindergarten St. Antonius, Prielmayerstraße
MehrSatzung. für das Kinderhaus Kunterbunt in der Lunckenbeinstraße in Ansbach. vom 31. Oktober 2002 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom
Satzung für das Kinderhaus Kunterbunt in der Lunckenbeinstraße in Ansbach vom 31. Oktober 2002 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 25.02.2010 Die Stadt Ansbach erlässt aufgrund der Art. 23 und 24
MehrKindergartenordnung der Elterninitiative Kindergarten Harmonie e.v.
Kindergartenordnung der Elterninitiative Kindergarten Harmonie e.v. 1 Pädagogisches Konzept Die Eltern erkennen das pädagogische Konzept in der jeweils gültigen Fassung (siehe unter www.kindergarten-harmonie.de)
MehrKindergartenordnung. für den gemeindlichen Kindergarten Villa Kunterbunt in Schwarzenfeld
Kindergartenordnung für den gemeindlichen Kindergarten Villa Kunterbunt in Schwarzenfeld Für die Arbeit im Kindergarten Villa Kunterbunt gelten das Bayerische Kinderbildungs- und - betreuungsgesetz (BayKiBiG)
Mehr(Träger) (Name, Vorname und Anschrift d. Erziehungsberechtigten)
Vertrag über die Teilnahme am Förderprogramm FGTS Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland (Neufassung vom 30.01.2013) am Max-Planck-Gymnasium Saarlouis Zwischen der KEB ggmbh, Friedrich-Ebert-Straße 14,
MehrBenutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln vom
Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln vom 10.07.2012 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 28.06.2012 aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrSatzung der Gemeinde Gägelow zur Kindertagesförderung Vom 6. April 2005
Satzung der Gemeinde Gägelow zur Kindertagesförderung Vom 6. April 2005 Auf der Grundlage des 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrBenutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Owen
Stadt Owen Landkreis Esslingen Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Owen Für die Arbeit in den Einrichtungen sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgende Ordnung der Tageseinrichtungen
MehrLebenshilfewerk Stormarn ggmbh
Lebenshilfewerk Stormarn ggmbh Für die Kindertagesstätten des Lebenshilfewerkes Stormarn wird folgende Kindertagesstättensatzung erlassen: 1 Diese Satzung gilt für die Kindertagesstätten Regenbogenhaus
MehrMarkt Markt Indersdorf
Az.: 10/028-2-15 Satzung des Marktes Markt Indersdorf über die Benutzung der Mittagsbetreuung Der Markt Markt Indersdorf erlässt aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde Altdorf (Kreis Böblingen) für das Betreuungsangebot Verlässliche Grundschule
Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde Altdorf (Kreis Böblingen) für das Betreuungsangebot Verlässliche Grundschule vom 18. September 2007 I n h a l t s v e r z e i c h n i s 1 Trägerschaft... 2
MehrAllgemeine Regelungen für Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Landeshauptstadt Hannover
Allgemeine Regelungen für Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Landeshauptstadt Hannover Grundsätzlich steht die Kindertageseinrichtung allen Kindern offen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Lebensmittelpunkt)
MehrSatzung der Stadt Grevesmühlen zur Kindertagesförderung (Benutzungssatzung KITA) vom
Satzung der Stadt Grevesmühlen zur Kindertagesförderung (Benutzungssatzung KITA) vom 07.05.2013 Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung
MehrOrdnung der Evangelischen Kindertageseinrichtung Ev. Kita Rupelrath Gillicher Str. 29a in Solingen
Ordnung der Evangelischen Kindertageseinrichtung Ev. Kita Rupelrath Gillicher Str. 29a in 42699 Solingen Präambel Diese Ordnung der Kindertageseinrichtung beschreibt wichtige, organisatorische und rechtliche
MehrS a t z u n g. der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten
Ortsrecht 5/2 S a t z u n g der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 58) in der
MehrOrdnung der Evangelischen Kindertageseinrichtung Haus der kleinen Leute Klöttschen 58 in Mülheim an der Ruhr
Ordnung der Evangelischen Kindertageseinrichtung Haus der kleinen Leute Klöttschen 58 in 45468 Mülheim an der Ruhr Präambel Diese Ordnung der Kindertageseinrichtung beschreibt wichtige, organisatorische
MehrKINDERGARTENORDNUNG. Ordnung für Kindertageseinrichtungen der Stadt Kreuztal vom
KINDERGARTENORDNUNG Ordnung für Kindertageseinrichtungen der Stadt Kreuztal vom 17.12.2009 I. Stadt Kreuztal als Träger von Kindergärten Im Bewusstsein um die Verantwortung für das Wohl unserer Kinder
MehrBekanntmachung Satzung
Bekanntmachung Satzung über die Benutzung des Kindergartens und Erhebung von Elternbeiträgen für den kommunalen Kindergarten der Ortsgemeinde Ohmbach vom 29.6.2006 Der Gemeinderat hat auf Grund des 24
MehrSatzung über die Benutzung von Betreuenden Grundschulen der Stadt Dillenburg
Satzung über die Benutzung von Betreuenden Grundschulen der Stadt Dillenburg Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142),
MehrKINDERGARTENORDNUNG. für die kommunalen Kindergärten der Gemeinde Kirchardt
Gemeinde Kirchardt Goethestr. 5 / Tel. 07266/208-0 74912 Kirchardt KINDERGARTENORDNUNG für die kommunalen Kindergärten der Gemeinde Kirchardt Die Arbeit in unseren kommunalen Kindergärten richtet sich
MehrK I N D E R G A R T E N O R D N U N G
K I N D E R G A R T E N O R D N U N G für die Kindergärten der Gemeinde Kuchen Die Gemeinde Kuchen betreibt im Gebäude Neckarstraße 68 in Kuchen einen zweigruppigen Kindergarten und im Gebäude Kirchgasse
MehrKindergartensatzung (KiGaS)
Kindergartensatzung (KiGaS) Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) (FN BayRS 2020
MehrSatzung über die Benutzung. der Kindergärten, des Betreuungsangebots im Rahmen. der Verlässlichen Grundschule. sowie. des Horts.
Gemeinde Hemmingen Landkreis Ludwigsburg Satzung über die Benutzung der Kindergärten, des Betreuungsangebots im Rahmen der Verlässlichen Grundschule sowie des Horts an der Schule vom 23. Juni 1998 in der
MehrKindertagesstättenordnung für die DRK-Kindertagesstätte Stadtfeldkamp Stadtfeldkamp 47, Kiel
1 DRK-Kinder- u. Jugendhilfe Nord ggmbh Grabauer Str. 17 23843 Bad Oldesloe Kindertagesstättenordnung für die DRK-Kindertagesstätte Stadtfeldkamp Stadtfeldkamp 47, 24114 Kiel Präambel Die Kindertagesstätte
MehrKINDERGARTEN- ORDNUNG Seite 1 von 5 Stand: Juni 2015
KINDERGARTENORDNUNG Seite 1 von 5 1.! Aufnahmebedingungen Vor der Aufnahme Ihres Kindes müssen vollständig ausgefüllte Anträge (Anmeldung, Buchungszeiten, Mitgliedsbeitrittserklärung bei Bedarf) der Leiterin
MehrSatzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Weidenberg. (Kindertageseinrichtungssatzung)
Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Weidenberg (Kindertageseinrichtungssatzung) vom 10. August 2006 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 17.07.2009 in der Fassung der 2. Änderungssatzung
MehrSatzung für die Catharinen-Kindertagesstätte des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein in Westensee
KK Altholstein Satzung Kita Westensee 1.400-511c Satzung für die Catharinen-Kindertagesstätte des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein in Westensee Vom 29. April 2016 (KABl. S. 246) 13.07.2017 Nordkirche
MehrSatzung. über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen
K 1/ 1 Stadt Süßen Landkreis Göppingen Satzung über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für
MehrBenutzungsordnung für die Betreuungseinrichtungen an den städtischen Schulen in Weingarten vom , geändert zum Aufgaben...
die Betreuungseinrichtungen an den vom 24.04.2012, geändert zum 11.06.2018 Inhalt 1 Aufgaben... 1 2 Anmeldung und Vorrang der Erwerbstätigkeit... 2 3 Abmeldung/Änderung... 2 4 Ausschluss... 2 5 Öffnungszeiten/Schließtage...
MehrSATZUNG. über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Waldbrunn/Ww.
Gliederungsnummer 464.01 Blatt 1 SATZUNG über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Waldbrunn/Ww. Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom
MehrHaus- und Aufnahmeordnung für das Kinderhaus am Bründl (Kinderkrippe und Kindergarten) des Marktes Ergolding
Haus- und Aufnahmeordnung für das Kinderhaus am Bründl (Kinderkrippe und Kindergarten) des Marktes Ergolding gemäß 3 der Satzung für die kommunalen Kindertagesstätten des Marktes Ergolding vom 22.06.2017
MehrSatzung für den Kindergarten Arzbach der Gemeinde Wackersberg (Kindergartensatzung) vom
Satzung für den Kindergarten Arzbach der Gemeinde Wackersberg (Kindergartensatzung) vom 15.10.2002 Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs.1 Nr.1 der Gemeindeordnung erläßt die Gemeinde Wackersberg folgende
MehrSatzung der Gemeinde Schashagen über die Benutzung der Kindertagesstätte in Merkendorf
Satzung der Gemeinde Schashagen über die Benutzung der Kindertagesstätte in Merkendorf Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des 25 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in eseinrichtungen
MehrSatzung. über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Brechen
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Brechen (aktuelle Fassung unter Berücksichtigung der bisherigen 2 Änderungssatzungen (letzte Änderung wirksam zum 01.01.2016) 1 Träger
MehrKindergartenordnung. für die. Kindergärten der Gemeinde Wangerland
Kindergartenordnung für die Kindergärten der Gemeinde Wangerland Allgemeine Rahmenbedingungen Der Kindergarten im Sinne dieser Kindergartenordnung ist eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne des 1 des
Mehrkindergarten untermieming
KINDERGARTENORDNUNG der Kindergärten Barwies und Untermieming kindergarten untermieming Ihr Kind soll bei uns im Kindergarten glücklich sein, Freunde finden und viel Neues lernen. Dies ist unser gemeinsamer
MehrS A T Z U N G über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Melsungen (KGS)
S A T Z U N G über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Melsungen (KGS) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1981 (GVBl. I, S.
Mehr