r u n o Gemeindekindergärten Konfessionelle Kindergärten - Sonnenschein Göttelborn - Villa Regenbogen Quierschied - Pusteblume Fischbach-Camphausen

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1 Kii ndergart e en n o r dn u n g Gemeindekindergärten - Sonnenschein Göttelborn - Villa Regenbogen Quierschied - Pusteblume Fischbach-Camphausen Konfessionelle Kindergärten - St. Paul Quierschied - Maria Himmelfahrt Quierschied

2 K nd i ergartenordnung Kindergartenordnung in der Fassung vom 01. August 2010 (Beschluss des Kooperationsausschusses vom 20. Mai 2010) Nach Anhörung der Kooperationsmitglieder wird gemäß Beschluss des Kooperationsausschusses der Gemeinde Quierschied vom für die vorschulischen Einrichtungen der Gemeinde Quierschied und die sich in konfessioneller Trägerschaft befindlichen Kindergärten in der Gemeinde Quierschied folgende Kindergartenordnung erlassen:

3 Kindergartenordnung I. Trägerschaft, Auftrag des Kindergartens 1. Die Gemeinde Quierschied unterhält im Interesse der vorschulischen Erziehung Kindergärten in den Gemeindebezirken Fischbach-Camphausen, Göttelborn und Quierschied sowie in Kooperation mit den konfessionellen Trägern die Kindergärten St. Paul und Maria Himmelfahrt. 2. Der Kindergarten hat im Elementarbereich des Bildungssystems einen eigenständigen Bildungsauftrag. Die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und die Unterstützung der Eltern in Erziehungsfragen ist dabei von wesentlicher Bedeutung, sowie der religiöse Auftrag der kirchlichen Kindergärten. 3. Voraussetzung dafür ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Elternhaus. II. Aufnahmebedingungen 1. Aufgenommen werden Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Beginn der Schulpflicht entsprechend ihres Alters. Für andere Altersgruppen gelten besondere Bedingungen. Sie müssen ihren Hauptwohnsitz vorrangig im Gemeindebezirk, auf jeden Fall innerhalb der Gemeinde haben. 2. Über alle Ausnahmen hiervon berät der Elternausschuss nach eigenem Ermessen. Seine Entscheidung hat unter Berücksichtigung der im Antrag auf Ausnahme zu Ziffer 1) angegebenen Gründe zu erfolgen. Die Begründung der Entscheidung ist schriftlich im Sitzungsprotokoll festzuhalten. 3. Erfolgt die Aufnahme ausnahmsweise im Laufe eines Monats, so ist bei der Aufnahme nach dem 16. des jeweiligen Monats nur die Hälfte des Beitrages zu entrichten. 4. An- und Abmeldungen müssen schriftlich erfolgen. Die entsprechenden Formulare werden in den Kindergärten, bei der Gemeindeverwaltung und in den Verwaltungsaußenstellen bereitgehalten. 5. Kinder, deren körperliche oder geistige Gebrechen eine Sonderbetreuung erfordern oder deren Verhalten die Kindergruppe zu stark belasten, werden zunächst zur Probe aufgenommen.

4 K nd i ergartenordnung 6. Eine Sonderstellung nehmen Gastkinder ein, die in der Gemeinde Urlaub verbringen. Ihre Aufnahme ist möglich, sofern die tatsächliche Auslastung des Kindergartens nicht überschritten wird. 7. Stehen in der vorschulischen Einrichtung Ganztagesplätze zur Verfügung und wird eine Platzzuweisung beantragt, so gelten die besonderen Aufnahmebedingungen und Öffnungszeiten. III. Kündigung 1. Die Eltern/Erziehungsberechtigte können den Betreuungsvertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. (Abmeldeformulare sind in den Einrichtungen, sowie bei der Gemeindeverwaltung erhältlich). 2. Für schulpflichtige Kinder ist der letzte Kindergartentag der 31. Juli des jeweiligen Jahres, in dem das Kind eingeschult wird. Die schriftliche Abmeldung ist bis zum 30. April des Jahres einzureichen. (Abgemeldet werden können die Kinder jeweils zum Monatsende: 30. Juni / 31. Juli). 3. Der Kindergartenträger kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können sein: * wenn das Kind über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen unbegründet fehlt. * wenn die in dieser Ordnung aufgeführten Elternpflichten trotz schriftlicher Ermahnung wiederholt nicht beachtet werden. * wenn der Elternbeitrag trotz schriftlicher Mahnung innerhalb von 14 Tagen nicht bezahlt wird. 4. Das Recht von Eltern / Erziehungsberechtigten und Träger zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt. 5. Kinder, bei denen sich während des Besuches der Einrichtung herausstellt, dass sie nicht kindergartenfähig sind, können auf Vorschlag der Kindergartenleitung oder vom Träger vorübergehend vom Kindergartenbesuch ausgeschlossen werden.

5 Kindergartenordnung IV. Öffnungszeiten 1. Unter Berücksichtigung der für die Bediensteten geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen wirkt der Elternausschuss einer jeden Einrichtung über die Öffnungszeiten und die Ferientermine beratend mit. Außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten können die Kinder nicht im Kindergarten verbleiben. An Sams- und Sonntagen, Heiligabend, Silvester, Ostern, sowie an gesetzlichen Feiertagen sind die Einrichtungen ganztägig geschlossen. 2. In Ausnahmefällen können die Kindergärten in Abstimmung mit dem Träger an einzelnen Tagen schließen. Die Schließung ist den Eltern rechtzeitig bekanntzugeben. 3. Ferientermine und andere Schließtage werden in Abstimmung mit der gesetzlich vorgesehenen Elternvertretung/Elternausschuss festgelegt und zu Beginn des Kalenderjahres bekanntgegeben. 4. Die festgelegten Öffnungszeiten der Kindergärten sind: * 7.30 Uhr Uhr für einen Regelplatz * 7.15 Uhr Uhr für einen erweiterten Regelplatz * 7.15 Uhr Uhr für einen Ganztagesplatz V. Elternbeitrag 1. Der Beitrag der Erziehungsberechtigten wird vom Träger / Koop-Ausschuss nach Anhörung der Elternausschüsse nach den einschlägigen Bestimmungen festgesetzt ( 19 (2) Vorschulgesetz). Der Elternbeitrag vermindert sich für das zweite und jedes weitere Kind einer Familie. Familien mit geringem Einkommen kann auf Antrag vom Jugendamt Beitragsermäßigung gewährt werden. 2. Der Beitrag ist in 12 gleichen Monatsraten zu zahlen. Er ist monatlich im voraus, spätestens bis zum 5. eines jeden Monats, an die Gemeindekasse bzw. auf die Konten der konfessionellen Träger zu überweisen. 3. Werden Kinder von ihren Eltern später abgeholt als es das von ihnen gewählte Betreuungsangebot vorsieht, d. h. nach Uhr / nach Uhr bzw. nach Uhr, so ist ein Zusatzbeitrag in Höhe von 12,00 / Stunde / Kind zu zahlen (je 3,00 / angefangene Viertelstunde).

6 K nd i ergartenordnung 4. Wird der Kindergarten über einen längeren Zeitraum (mindestens 6 Wochen) nicht besucht, kann auf begründenden Antrag eine anteilmäßige Kürzung des Beitrages vorgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Kindergartenträger. 5. Eine Kündigung des Aufnahmevertrages ist möglich, wenn nach schriftlicher Mahnung die Elternbeiträge nicht innerhalb von 14 Tagen beim Träger eingehen. 6. Gastkinder, die in der Gemeinde Urlaub verbringen, entrichten je Anwesenheitswoche ¼ des Monatsbeitrages. VI. Unfallversicherung 1. Die Kinder sind nach 539, Ziffer 14, Buchst. A, Reichsversicherungsordnung (RVO) gegen Unfall versichert. 2. Die Kinder sind während des Besuchs im Kindergarten und auf dem direkten Kindergartenweg gesetzlich versichert. 3. Unfälle auf dem Kindergartenweg, die eine ärztliche Behandlung nach sich ziehen sind unverzüglich, spätestens jedoch am Tage nach dem Unfall, der Kindergartenleitung bzw. dem Träger mitzuteilen, damit die Schadensregelung eingeleitet werden kann. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen sich nur auf Personenschäden, nicht auf Sachschäden oder Schmerzensgeld. 4. Die Unfallversicherungspflicht liegt beim Träger des Kindergartens. 5. Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen. 6. Kinder, die vom Kindergartenbesuch abgemeldet sind und in dem Folgemonat noch an Veranstaltungen teilnehmen, sind nicht mehr über die Unfallversicherung des Trägers, sondern über die gesetzliche Krankenkasse der Eltern versichert. VII. Aufsichtspflicht 1. Die Aufsichtspflicht des Personals erstreckt sich nur auf den internen Dienstbetrieb (einschließlich der Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen u.ä.). Das Personal ist vor und nach den Öffnungszeiten der Aufsichtspflicht enthoben. 2. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die erzieherisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Räumen der Kindertages-

7 Kindergartenordnung einrichtung und endet mit der Übergabe des Kindes in die Obhut eines Erziehungsberechtigten bzw. einer von den Erziehungsberechtigten mit der Abholung beauftragten Person. 3. Um eine lückenlose Aufsicht zu gewährleisten, sind die Kinder zu Beginn der täglichen Öffnungszeiten direkt in die Obhut der zuständigen Erzieherin zu geben. 4. Bei Festen und Feiern, zu denen außer den Kindergartenkindern auch andere wie z.b. Eltern, Verwandte usw. eingeladen sind, liegt die Aufsichtspflicht für die teilnehmenden Kindern bei den Erziehungsberechtigten oder bei beauftragten Dritten. 5. Kinder, die das 5. Lebensjahr vollendet haben, können den Weg zwischen Kindergarten und Elternhaus ohne Begleitung gehen, wenn eine entsprechende schriftliche Erklärung der Eltern vorliegt. Hierbei endet die Aufsichtspflicht beim Verlassen des Kindergartens an der Grundstücksgrenze. Bezweifeln die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, dass ein Kind den Weg alleine zurücklegen kann, so ist die Leiterin verpflichtet, die Bedenken mit den Eltern zu besprechen und, wenn es erforderlich erscheint, zu verlangen, dass das Kind am Kindergarten abgeholt wird. 6. Werden Kinder durch beauftragte Dritte oder von Geschwisterkindern abgeholt, so muß dies zuvor schriftlich oder fernmündlich angezeigt werden. Das Abholen durch Geschwisterkinder ist nur dann möglich, wenn diese das 12. Lebensjahr vollendet haben. 7. Für das Personal besteht keine Verpflichtung, die Kinder abzuholen oder nach Hause zu bringen. VIII. Mitwirkung der Eltern 1. Bei Eintritt in den Kindergarten sind folgende schriftliche Unterlagen vorzulegen: a) die ärztliche Bestätigung, dass das Kind von ansteckender Krankheit frei ist und keine Einwände gegen den Besuch des Kindergartens besteht. Die Bescheinigung darf bei Aufnahme des Kindes höchstens 4 Wochen alt sein. b) der unterschriebene Verpflichtungsschein 2. Um eine planmäßige Bildungsarbeit sicherzustellen, sollten die Kinder zu den von der Kindergartenleitung angegebenen Zeiten regelmäßig anwesend sein, und gemäß den getroffenen Vereinbarungen pünktlich abgeholt werden.

8 K nd i ergartenordnung 3. Die Eltern sollen ihre Kinder gepflegt und so problemlos gekleidet in den Kindergarten schicken, dass sie sich selbstständig aus- und ankleiden können, bzw. sollen die Kinder kindgemäße Kleidung tragen, die zum Spielen in der Gruppe und im Außengelände (Matschhose o.ä. u. Gummistiefel) geeignet ist. Spezielle Dinge, wie z.b. Turnkleidung werden in Absprache mit den Erzieherinnen und Erzieher gesondert geregelt. 4. Die Eltern verpflichten sich, das Fehlen des Kindes dem Kindergartenpersonal unverzüglich mitzuteilen. Kinder, die länger als 4 Wochen unbegründet fehlen, gelten als abgemeldet. Die Mitteilung über die Abwesenheit des Kindes kann mündlich oder schriftlich, muss aber mit kurzer Angabe des Grundes erfolgen. 5. Regelung in Krankheitsfällen: Die Kinder sollen den amtlich empfohlenen freiwilligen Schutzimpfungen unterzogen werden. Die Entscheidung über die Teilnahme an einer Impfung obliegt den Eltern. Besteht der Verdacht einer ansteckenden Krankheit beim Kind oder innerhalb der Wohngemeinschaft, darf das Kind den Kindergarten nicht besuchen. Der Ausbruch der ansteckenden Krankheit ist unverzüglich der Kindergartenleitung mitzuteilen. Das Kind darf danach erst nach Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung den Kindergarten wieder besuchen. Medikamente werden an Kinder nur verabreicht, wenn sie lebensnotwendig sind (z. B. bei Diabetes). Eine Einverständniserklärung zur Verabreichung des Medikaments durch das Personal muss von den Eltern schriftlich erfolgen (Formular in der Kindertageseinrichtung erhältlich). 6. Gefährliche Gegenstände dürfen in den Kindergarten nicht mitgebracht werden. 7. Für die Eltern besteht die Möglichkeit, an der Kindergartenarbeit teilzunehmen. Termine hierzu sind vorher mit der Leiterin des Kindergartens abzusprechen. 8. Veranstaltungen des Kindergartens (Kindergartenfeste etc.) werden im Interesse der Kinder durchgeführt und sollten von den Eltern mit getragen werden. Eine Mitarbeit der Eltern bei der Vorbereitung und Durchführung derartiger Veranstaltungen ist daher wünschenswert.

9 Kindergartenordnung 9. Ausdrücklich gewünscht ist ein Engagement der Eltern im Elternausschuss, in den jeweils im Monat September Vertreterinnen und Vertreter der Elternschaft für die Dauer eines Jahres aus der Mitte der Elternversammlung gewählt werden. 10. Mit Unterzeichnung der Anmeldung wird die Kindergartenordnung anerkannt. IX. Inkrafttreten Diese Kindergartenordnung tritt zum in Kraft. Die Kindergartenordnung vom tritt gleichzeitig außer Kraft. Quierschied, 28. Juni 2000

10 D ie Kindergärten Kindergarten Villa Regenbogen Im Eisengraben Quierschied Tel.: 06897/ Kindergarten Pusteblume Quierschiederstr Quierschied - Fischbach Tel.: 06897/ kiga-pusteblume@gemeinde-quierschied.de Kindergarten Sonnenschein Mozartstrasse Quierschied - Göttelborn Tel.: 06825/ kiga-sonnenschein@gemeinde-quierschied.de Kindergarten Maria Himmelfahrt Im Taubenfeld Quierschied Tel.: 06897/ maria-himmelfahrt-quierschied@kita-saar.de Kindergarten St. Paul Kirchstr. 22b Quierschied Tel.: 06897/ kigastpaul@t-online.de

11 Gemeinde Quierschied Frau Wagner Rathausplatz Quierschied / / i.wagner@quierschied.de

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K i n d e r g a r t e n o r d n u n g

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