Stocks & Standards Workshop Aktuelles aus Brüssel & Berlin: Neue Regularien im Blick

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1 Stocks & Standards Workshop Aktuelles aus Brüssel & Berlin: Neue Regularien im Blick Market Abuse Regulation (MAR): neue Anforderungen für Emittenten, Banken und Handelsplätze! Robert Michels/Dr. Bernd Geier, LL.M. 15. Juni 2016

2 Gliederung 1 Anwendungsbereich 2 Neuerungen MAR 3 MAR Sanktionen 4 MAR Exkurs (Marktmanipulation) 5 MAR Exkurs (Finanzanalyse)

3 Anwendungsbereich Erfasste Instrumente Alle Finanzinstrumente, die an EU-Handelsplätzen gehandelt werden (bzw. soweit anwendbar für die ein Antrag auf Zulassung an einem EU-Handelsplatz gestellt wurde). ESMA wird Liste dieser Instrumente veröffentlichen. Bislang lediglich auf regulierte Märkte und partiell auf Freiverkehrswerte anwendbar. Alle Finanzinstrumente, deren Kurs oder Wert von dem Kurs oder Wert eines zuvor genannten Finanzinstruments abhängt oder sich darauf auswirkt. Bislang lediglich anwendbar auf Werte, die von o.g. Finanzinstrumenten abhängen. Sonderreglungen für Emissionszertifikate, Referenzwerte (Indices) und Waren-Spot-Geschäfte. In Deutschland ferner für FX-Geschäfte. Neu! Achtung: Derivatebegriff durch MiFID-Reform erweitert Emittentenbestimmung bei Derivaten unklar

4 Neuerungen MAR Freiverkehrsemittenten Art MAR enthält zentrale Pflichten für Emittenten; allerdings ist die Anwendbarkeit bzgl. der Freiverkehrsemittenten noch nicht abschließend geklärt. Missverständliche Übersetzung in der deutschen MAR-Fassung: Emittenten, die eine Zulassung zum Handel auf einem MTF oder OTF erhalten haben oder die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem MTF beantragt haben vs. have approved trading of their financial instruments on an MTF or an OTF or have requested admission to trading [ ] 2 (7a) WpHG-E enthält eine neue Definition für MTF-Emittenten: Emittenten, die [ ] Einbeziehung in den Freiverkehr beantragt oder genehmigt haben [ ]. Prädikatssegmente (Entry Standard etc.) sowie Normaler Freiverkehr (Quotation Board)?

5 Neuerungen MAR Freiverkehrsemittenten Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu FiMaNoG, 2 (7a) WpHG-E, Drs. 18/8099 S. 105/FAQ BaFin: Es ist davon auszugehen, dass die europäischen Vorgaben mit den Voraussetzungen Zulassung beantragt oder genehmigt hat zum Ausdruck bringen, dass der Emittent an der Notierung seiner Finanzinstrumente auf einem multilateralen Handelssystem aktiv beteiligt gewesen sein muss, so dass er im Rahmen des Notierungsvorgangs die Geltung entsprechender Folgepflichten akzeptiert hat. Primärlistings + Weitere Konstellationen mit Sekundärlistings von Drittstaatenemittenten Meldung MTF-Emittenten gem. Art. 4 MAR (sowie BaFin Liste") Zukunft für den Freiverkehr: Unterschiede Regulierter Markt/Freiverkehr auch nach MAR Up- oder Down - bzw. Delisting Telefonhandel

6 Neuerungen MAR Legitime Handlungen/Marktsondierungen (Widerlegbare) Vermutung (Umkehrschluss Art. 10 (1) Satz 1 MAR): aufgrund der bloßen Tatsache, dass eine juristische Person im Besitz von Insiderinformationen ist oder war, wird angenommen, dass sie diese Informationen genutzt und daher auf der Grundlage eines Erwerbs oder einer Veräußerung Insidergeschäfte getätigt hat. Kodifikation von Fallgruppen, in denen nicht angenommen wird, dass Insiderinformation tatsächlich genutzt wurde (legitime Handlungen), sofern kein rechtwidriger Grund besteht: Chinese Walls Normale Ausübung der Funktion als Market Maker/Gegenpartei Handeln auf Auftrag eines Insiders als normaler Geschäftsvorgang Ausnahme für Übernahmen/Unternehmenszusammenschlüsse auf Basis eines öffentlichen Angebots Marktsondierungen Art. 11 MAR

7 Neuerungen MAR Ad-hoc-Mitteilung Art. 17 MAR Veröffentlichungspflicht auch bei präzisen Marktgerüchten (auch wenn Quelle unbekannt). Ad-hoc Mitteilung soll für mind. 5 Jahre auf Website zugänglich gemacht werden (bisher: 1 Monat). Organisations- und Verhaltenspflichten für Emittenten, die die Veröffentlichung verzögern. 1. FiMaNoG: Verpflichtung zur Übermittlung an Unternehmensregister zur Speicherung (Inlandsemittenten & MTF-Emittent) 7

8 Neuerungen MAR Ad-hoc-Mitteilung Art. 17 MAR Verzögerte Veröffentlichung zur Wahrung berechtigter Interessen des Emittenten mit ex-post Information an Aufsichtsbehörde (wie bisher in Deutschland, jedoch EU-Harmonisierung); technische Vorgaben an Übermittlung und Inhalte. Verzögerte Veröffentlichung zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems und der Stabilität des Emittenten (sofern Finanzinstitut/Kreditinstitut ist, mit Behördenzustimmung) (neu eingeführt).

9 Neuerungen MAR Insiderlisten Art. 18 MAR Aufnahme aller Personen, die bestimmungsgemäß Zugang zu Insiderinformationen haben und Belehrung. Templates in Level 2 Verordnung ((EU) 2016/347)/FAQ der BaFin. Bei externen Dienstleistern genügt die Angabe eines Ansprechpartners. Belehrung der Insider gem. Art. 18 (2) MAR muss nur einmal erfolgen. Informations- bzw. projektbezogen Insiderliste, ggf. Abschnitt für permanente Insider. Die Insiderlisten müssen 5 Jahre ab Erstellung bzw. Aktualisierung aufbewahrt werden. Insiderliste umfasst auch die private Festnetz- /Mobilnummer + Uhrzeit. Wegfall des Wirtschaftsprüferprivilegs. IT-Aufwand bei der Erstellung.

10 Neuerungen MAR Eigengeschäfte von Führungskräften Art. 19 Führungskräfte und mit diesen in enger Beziehung stehende Personen (associated persons) melden jedes Geschäft in Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten, damit verbundenen Derivaten und sonstigen verbundenen Finanzinstrumenten/ab EUR Gesamtvolumen pro Kalenderjahr. Erhöhung auf EUR im Ermessen der BaFin. Kreis der betroffenen Eigengeschäfte erweitert um bspw. Verpfändungen, Schenkung, Erbschaft sowie Beteiligungsprogramme. Meldefrist 3 Geschäftstage (früher 5 Geschäftstage). Problem: Emittent selbst muss die ihm gemeldeten Geschäfte unverzüglich, spätestens aber 3 Geschäftstage nach dem Geschäft der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.

11 Neuerungen MAR Handelsverbote für Führungskräfte Art. 19 Führungskräften, ist (für sich oder Dritte) der Handel mit entsprechenden Instrumenten für einen Zeitraum von 30 Tagen vor Ankündigung eines veröffentlichungspflichtigen Zwischen- oder Jahresabschlussberichts verboten. Quartalsberichte? Ausnahmen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, z.b. bei schwerwiegenden finanziellen Schwierigkeiten der betroffenen Person oder insb. im Zusammenhang mit Beteiligungsprogrammen sofern sich das Maß der wirtschaftlichen Beteiligung nicht verändert.

12 MAR Sanktionen Bußgelder Verletzung von Regeln bzgl.: Nat. Pers. (EUR) Jur. Pers. (Absoluter Betrag/ Umsatzanteil (Konzern)) Insiderhandel 5 Mio. 15 Mio./15 % Dreifach Marktmanipulation 5 Mio. 15 Mio./15 % Dreifach Ad-hoc-Regeln 1 Mio. 2,5 Mio./2 % Dreifach Insiderlisten 0,5 Mio. 1 Mio. Dreifach Eigengeschäfte von Führungskräften 0,5 Mio. 1 Mio. Dreifach Wirtschaftlicher Vorteil 39 (4a) lit. e WpHG-E

13 MAR Sanktionen Weitere Sanktionen/Maßnahmen Strafrechtliche Konsequenzen: Unterstützung des verwaltungsrechtlichen Sanktionsregimes durch die Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation, Marktmissbrauchsrichtlinie 2014/57/EU (CRIM-MAD). Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bei vorsätzlichen Verstößen bzgl. Insiderhandel/Marktmanipulation Verbrechen (1 10 Jahre): bei gewerbs- bzw. bandenmäßiger Begehung oder bei Tatbegehung in Ausübung einer besonderen Tätigkeit. Zusätzliche BaFin-Befugnisse (Sanktions)Ermächtigungen der BaFin 4 (3c) (3k) WpHG-E betreffen z.b.: Anordnungen, öffentliche Warnungen, Entzug oder Aussetzung der Zulassung sowie vorübergehende oder dauerhafte Berufsverbote Naming and shaming Art. 34 MAR/ 40d WpHG-E

14 MAR Sanktionen Bisherige Ahndungspraxis der BaFin 2015: Insgesamt 517 abgeschlossene Verfahren, davon 187 mit Geldbuße (Ahndungsquote 36%) Festgelegte Geldbußen insgesamt ca. EUR 7 Mio. (Rekordstrafe BlackRock: EUR 3,25 Mio./BaFin-Meldung vom 20. März 2015) : Insgesamt ca abgeschlossene Verfahren, davon: 714 Opportunitätseinstellungen 511 Geldbußen 144 Einstellungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen 11 Strafverfahren Quelle : Seminar Ahndungspraxis der Wertpapieraufsicht, BaFin, 2. Juni 2016

15 MAR Sanktionen Bisherige Ahndungspraxis der BaFin Von den 511 mit einer Geldbuße abgeschlossenen Verfahren erfolgten 252 wg. Verletzung von Mitteilungs- /Veröffentlichungspflichten 62 wg. Verletzung von Finanzberichtserstattungspflichten 47 wg. Verletzung von Informationspflichten 37 wg. Verletzung von Ad-hoc-Pflichten 24 wg. Verstoß gegen Marktmanipulationsverbot 12 wg. Verletzung von Pflichten bei öffentlichen Übernahmen 4 wg. Verletzung von Directors Dealings Meldungen Höchste Einzelgeldbußen: Ad-hoc EUR , Directors Dealings EUR , Marktmanipulation EUR Quelle : Seminar Ahndungspraxis der Wertpapieraufsicht, BaFin, 2. Juni 2016

16 MAR Exkurs (Marktmanipulation) Identifikation des Manipulationsverdachts Wer gewerbsmäßig Geschäfte vermittelt oder ausführt, muss Regelungen, Systeme und Verfahren vorhalten und anwenden zur Aufdeckung und Meldung von verdächtigen Aufträgen und Geschäften (proaktive Überwachung) gewerbsmäßig mit der Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen oder der Ausführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten befasst [ ] in the large majority of cases this will necessitate an automated surveillance system. [ ] However, ESMA recognises the broad range of persons to whom [the requirement] applies and that an automated surveillance system may not be appropriate or proportionate in every scenario [ ]. Prüfung ist immer durch menschliche Kontrollen zu ergänzen Aufzeichnung und Aufbewahrung (5 Jahre), insbesondere aller analysierten Warnungen und Gründe Festlegung von Organisations- / Verhaltensvorschriften / Schulungen Meldung verdächtiger Aufträge / Transaktionen (STOR)?

17 MAR Exkurs (Finanzanalyse) Tatbestand der Finanzanalyse Achtung: MiFID-Reform verändert Regeln zu Finanzanalysen erneut, insb. Abgrenzung zu Anlageberatung; ferner wird Research-Landschaft strukturell verändern. Anlageempfehlungen bezeichnet Informationen mit expliziten oder impliziten Empfehlungen oder Vorschlägen zu Anlagestrategien in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder Emittenten, die für Verbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit vorgesehen sind, einschließlich einer Beurteilung des aktuellen oder künftigen Wertes oder Kurses solcher Instrumente Anlageempfehlung muss objektiv dargestellt sein. Umfasst (i) unabhängigen Research nach MiFID und (ii) nach MiFID als Werbemitteilung zu kennzeichnenden Research Keine personal recommendation (Anlageberatung) Unabhängig von Darstellung (Road Show, Treffen, Konferenzen, etc.) Einführung von drei Analystengruppen

18 Dentons MAR Implementation Process Template Notifications Implementation Guidelines / Action list Policies Trainings Dentons provides integrated and customized MAR implementation support. This includes the provision of policies, template notifications, implementation guidelines and trainings. We are committed to keeping documents and up-to-date information, including level 2 provisions and local implementations. 18

19 Ihr Kontakt Robert Michels Partner der Praxisgruppe Corporate, Leiter der Europäischen und Globalen Kapitalmarktpraxis-Gruppe Tel: Robert Michels ist Partner im Frankfurter Büro von Dentons und leitet dort die Europäische und Globale Kapitalmarktpraxis- Gruppe. Er ist auf Kapitalmarkt-, Banken- und Wertpapierrecht spezialisiert und berät nationale und internationale Mandanten im Zusammenhang mit Listings/IPOs/SPOs an europäischen Börsen sowie bei Unternehmensanleihen. Darüber hinaus berät er Emittenten von strukturierten Produkten (Optionsscheinen, Zertifikaten und Anleihen) sowie bei Compliance-Themen und Zulassungsfolgepflichten. Er berät mehrere Wertpapierhandelsbanken und Broker bezüglich Trading Compliance. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Beratung von Crowdinvesting und Crowdlending Plattformen. Chambers Global, 2016 hebt Robert Michels Expertise in Osteuropa und vor allem in der Ukraine und in Russland hervor. Er ist sehr bekannt für seine Spezialisierung im Bereich Kapitalmarktrecht und für seine Arbeit mit Behörden und Börsen, sagen Mandanten. Chambers Global empfiehlt Robert Michels als Germany, Foreign Expert und Recognised Practitioner. Chambers Europe, 2015 empfiehlt Robert Michels ebenfalls als Recognised Practitioner. Er wird zudem im IFLR1000 Ranking 2016 als Leading Lawyer geführt. 19

20 Ihr Kontakt Dr. Bernd Geier, LLM (Cambridge) Partner, Rechtsanwalt, Solicitor (England & Wales) European Co-Head Financial Institutions German Head Financial Regulation & Funds D: Dr. Bernd Geier, LLM (Cambridge) ist Partner im Frankfurter Büro von Dentons. Er leitet die deutsche Financial Regulation and Funds Praxis von Dentons und ist Co-Head des Financial Institutions Sektors sowie der Financial Institutions Regulatory Praxis in Europa. Dr. Geier berät Banken, Finanz- und Zahlungsdienstleister, Fonds und Versicherungen im Bereich der Finanzmarktregulierung. Seine Praxis umfasst die Begleitung von Regulatory Change Projekten (z.b. zur MiFID II, MAR, EMIR), die Strukturierung von Kapitalmarkttransaktionen, Derivaten und Fonds. Er begleitet aufsichtsrechtlich M&A-Transaktionen im Bereich der Finanzindustrie und berät in Sanierungs- und Abwicklungsfragen. Dr. Geier ist Lehrbeauftragter an der Universität Speyer und zugelassener Anwalt in Deutschland, England und Wales. Dr. Bernd Geier wird im JUVE Handbuch 2015/2016 als häufig empfohlener Anwalt im Bereich Bankaufsichtsrecht genannt; Er ist anerkannter Fachmann (Wettbewerber) und sehr kenntnisreich, auch im Detail (Wettbewerber). Zudem wird Herr Geier insbesondere als Berater der Börsenbetreiber als hoch kompetent angesehen und erhielt für seine Arbeit in diesem Bereich auffallend viel Lob im Markt (JUVE Handbuch 2014/2015).

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