Unternehmens- und Kapitalmarktrecht Teil 5
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- Calvin Pfeiffer
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1 Unternehmens- und Kapitalmarktrecht Teil 5 Universität Hamburg, WS 2012/2013 von Rechtsanwalt Dr. Ingo Janert Dr. Ingo Janert,
2 1. Verbot von Insidergeschäften Die 12 bis 14 WpHG regeln ein umfassendes Verbot von Insidergeschäften. Verstöße gegen die Insiderbestimmungen können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden ( 38 Abs. 1 WpHG). Die Kontrolle des Insiderhandels erfolgt z.b. durch die Führung von Insiderverzeichnissen ( 15b). Grundlegende Norm des Insiderrechts ist 14 WpHG. 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG verbietet etwa, unter Verwendung einer Insiderinformation Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern. Die Vorschrift des 14 WpHG knüpft dabei an die Rechtsbegriffe der Insiderpapiere ( 12 WpHG) sowie der Insiderinformation ( 13 WpHG) an. 2
3 a. Insiderpapiere Kapitalmarktrecht Kapitalmarktrechtliche Die Insiderpapiere sind in 12 WpHG abschließend aufgezählt (sog. numerus clausus). Insiderpapiere sind etwa nach 12 S. 1 Nr. 1 WpHG Finanzinstrumente ( 2 Abs. 2b WpHG), die an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den regulierten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind. Für die Qualifikation als Insiderpapier ist es bereits ausreichend, wenn ein Antrag auf Börsenzulassung gestellt oder öffentlich angekündigt worden ist ( 12 S. 2 WpHG). b. Insiderinformation Die Insiderhandelsverbote setzen voraus, dass eine Insiderinformation vorliegt. Wann eine Insiderinformation vorliegt, bestimmt 13 WpHG. 3
4 Eine Insiderinformation ist eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Fall ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- und Marktpreis erheblich zu beeinflussen ( 13 Abs. 1 S. 1 WpHG). Tatbestandsmerkmale der Insiderinformation sind: aa. Konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände Der Begriff des Umstandes erfasst Tatsachen, aber auch überprüfbare Werturteile, Einschätzungen, Absichten, Prognosen und sogar Gerüchte. Ein Umstand (z.b. eine Planung) wird zu einer Insiderinformation, wenn deren Umsetzung unmittelbar bevorsteht oder die Planung nur einen kurzen Zeitraum erfasst ( 13 Abs. 1 S. 3 WpHG). 4
5 Eine Information ist erst dann öffentlich bekannt gemacht i.s.v. 13 Abs. 1 S. 1 WpHG, wenn sie einem breiten Anlegerpublikum und damit einer unbestimmten Zahl von Personen zugänglich gemacht wurde (mindestens: Bereichsöffentlichkeit). Nicht ausreichend ist die Bekanntgabe einer Information anlässlich einer Hauptversammlung. bb. Emittenten- oder Wertpapierbezug Für den nach 13 Abs. 1 S. 1 WpHG erforderlichen Emittenten- oder Wertpapierbezug ist es gleichgültig, ob die konkrete Information aus dem Tätigkeitsbereich des Emittenten stammt oder nicht. Dieses Tatbestandsmerkmal ist auch bei den Emittenten nur mittelbar treffenden Umständen (z.b. Devisenkurse, Rohstoffpreise) gegeben. 5
6 Auch das Angebot zum Erwerb eines großen Aktienpakets oder Wertpapieraufträge bei einer Bank, deren Volumen erhebliche Kursveränderungen bewirken können, kann eine Insiderinformation sein. Werden im Vorgriff auf solche Großaufträge von Insidern Geschäfte getätigt, spricht man von Frontrunning (vgl. 13 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 WpHG). cc. Kursrelevanz der Information Für die nach 13 Abs. 1 S. 1 WpHG weiter erforderliche Kursrelevanz kommt es darauf an, ob ein verständiger Anleger die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Dieser subjektive Ansatz verbietet die Bestimmung der Kursrelevanz anhand fester Schwellenwerte oder anhand der üblichen Volatilität des Insiderpapiers. 6
7 2. Ad-hoc-Publizität Kapitalmarktrecht Kapitalmarktrechtliche Inlandsemittenten (vgl. 2 Abs. 7 WpHG) sind nach 15 WpHG verpflichtet, Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich zu veröffentlichen ( 15 WpHG). Die Ad-hoc-Publizität stellt zunächst eine kapitalmarktrechtliche Informationspflicht dar. Darüber hinaus soll durch eine möglichst frühzeitige Information der Öffentlichkeit einem Insiderhandel vorgebeugt werden. a. Voraussetzungen der Ad-hoc-Publizität Die Voraussetzungen der Ad-hoc-Publiztätsverpflichtung gem. 15 WpHG sind nachfolgend: 7
8 aa. Kapitalmarktrecht Kapitalmarktrechtliche Publizitätspflichtige Wertpapiere Die Ad-hoc-Publizitätspflicht gilt nur für Finanzinstrumente (vgl. 2 Abs. 2a WpHG). Finanzinstrumente sind Wertpapiere (vgl. 2 Abs. 1 WpHG), Geldmarktinstrumente (vgl. 2 Abs. 1a WpHG) sowie Derivate (vgl. 2 Abs. 2 WpHG). bb. Verpflichteter Personenkreis Zur Ad-hoc-Publizität ist nur der Inlandsemittent (vgl. 2 Abs. 7 WpHG) verpflichtet, d.h. z.b. die an einer deutschen Börse notierten Unternehmen (vgl. 2 Abs. 7 Nr. 1 i.v.m. 2 Abs. 6 Nr. 1 a) WpHG). Als Inlandsemittent gilt auch, für dessen Finanzinstrumente erst ein Zulassungsantrag gestellt wurde ( 15 Abs. 1 S. 2 WpHG). Die emissionsbegleitenden Banken oder eine Muttergesellschaft des Inlandsemittenten sind nicht publizitätspflichtig. 8
9 cc. Publizitätspflichtige Insiderinformation Unverzüglich ist zu veröffentlichen eine Insiderinformation, die den Inlandsemittenten unmittelbar betrifft: Insiderinformation: Die Ad-hoc-Publizität setzt zunächst voraus, dass eine Insiderinformation i.s.v. 13 WpHG vorliegt. Unmittelbarkeitserfordernis: Die Insiderinformation muss den Emittenten unmittelbar betreffen, was vermutet wird, wenn sie sich auf im Tätigkeitsbereich des Emittenten eingetretenen Umstände beziehen (vgl. 15 Abs. 1 S. 3 WpHG). Der Emittent soll hiernach nicht verpflichtet sein, allgemeine Informationen, wie z.b. allgemeine Marktstatistiken, im Rahmen der Ad-hoc-Publizität zu veröffentlichen. 9
10 dd. Zeitweise Befreiung von Veröffentlichungspflicht Nach 15 Abs. 3 WpHG kann der Emittent die Veröffentlichung der Insiderinformation aufschieben und ist für die Dauer des Aufschubs von der Veröffentlichungspflicht nach 15 Abs. 1 WpHG befreit. Beispiele für eine verzögerte Veröffentlichung können sein: laufende Verhandlungen des Emittenten bei einer Unternehmensübernahme, wenn die Veröffentlichung negative Auswirkungen auf die Verhandlungen nach sich zöge, Entscheidung des Vorstands, die zu ihrer Wirksamkeit noch der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, sofern die Veröffentlichung vor der Zustimmung des Aufsichtsrats das Publikum verleiten würde, sich verfrüht auf derlei Informationen zu verlassen. 10
11 Nach Wegfall der Gründe für den Aufschub lebt die Veröffentlichungspflicht wieder auf und der Emittent hat nach 15 Abs. 3 WpHG der BaFin zu berichten. b. Rechtsfolgen der Ad-hoc-Publizität Der Emittent hat die zu veröffentlichende Ad-hoc-Information vor der Veröffentlichung der betreffenden Börse und der BaFin mitzuteilen ( 15 Abs. 4 S. 1 WpHG). Sodann hat die Veröffentlichung in einem elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssystem (z.b. DGAP) sowie im Internet unter der Adresse des Emittenten zu erfolgen. Schließlich hat der Emittent die Information dem Unternehmensregister zur Speicherung zu übermitteln ( 15 Abs. 1 S HS WpHG). Die Veröffentlichung hat dabei unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern ( 121 BGB) zu erfolgen. 11
12 c. Sanktionen bei Verstößen gegen 15 WpHG Der Verstoß gegen 15 WpHG stellt zunächst eine Ordnungswidrigkeit dar (vgl. 39 Abs. 2 Nr. 5 WpHG). Darüber hinaus bestimmt 15 Abs. 6 S. 1 WpHG, dass der Emittent, der gegen die Verpflichtungen aus 15 Abs. 1 bis 4 WpHG verstößt, unter den Voraussetzungen der 37b und 37c WpHG einem anderen zum Schadensersatz verpflichtet sein kann. Schadensersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt ( 15 Abs. 6 S. 2 WpHG). 12
13 3. Director s Dealing Die Bestimmung des 15a WpHG zu den Veröffentlichungs-, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten von Geschäften (sog. Director s Dealing) dient dazu, die Markttransparenz zu erhöhen. Zudem dient 15a WpHG auch der Überwachung der Insiderhandelsverbote nach den 12 ff. WpHG. a. Voraussetzungen des Director s Dealing Nach 15a Abs. 1 S. 1 WpHG haben Personen, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen, eigene Geschäfte mit Aktien des Emittenten oder sich darauf beziehende Finanzinstrumente (z.b. Derviate) dem Emittenten und der BaFin innerhalb von fünf Werktagen mitzuteilen. Voraussetzungen der Director s Dealing-Verpflichtung sind: 13
14 aa. Kapitalmarktrecht Kapitalmarktrechtliche Erfasste Finanzinstrumente Nach 15a Abs. 1 S. 3 WpHG werden nur solche Aktien des Emittenten oder sich darauf beziehende Finanzinstrumenten, insbesondere Derivate, erfasst, die an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen (Nr. 1) oder die zum Handel an einem ausländischen organisierten Markt zuglassen sind, sofern der Emittent seinen Sitz im Inland hat oder es sich um Aktien eines Emittenten mit Sitz außerhalb der EU/EWR handelt, für welche Deutschland Herkunftsstaat i.s.d. WpPG ist (Nr. 2). bb. Verpflichteter Personenkreis Der nach 15a WpHG verpflichtete Personenkreis wird in den Absätzen 2 und 3 legaldefiniert. 14
15 Personen mit Führungsaufgaben sind persönlich haftende Gesellschafter oder Mitglieder eines Leitungs-, Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten (z.b. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied) sowie sonstige Personen, die regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben und zu wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen ermächtigt sind ( 15a Abs. 2 WpHG). 15 Abs. 3 WpHG dehnt den Kreis der Verpflichteten auch auf nahe stehende Personen und nahe stehende Unternehmen aus. cc. Erfasste Handlungen Nach 15a Abs. 1 S. 1 WpHG werden eigene Geschäfte erfasst. Der Begriff der eigenen Geschäfte ist weit zu fassen, so dass z.b. alle schuldrechtlichen An- und Verkäufe von Aktien unter diesen Begriff fallen. 15
16 Nach 15a Abs. 1 S. 5 WpHG (sog. Bagatellgrenze) besteht die Mitteilungspflicht nicht, solange der Gesamtumsatz der Geschäfte einer der verpflichteten Personen insgesamt einen Betrag von 5.000,00 bis zum Ende des Kalenderjahres nicht erreicht. b. Rechtsfolgen des Director s Dealing Die nach 15a Abs. 1 S. 1 WpHG verpflichteten Personen haben das Geschäft innerhalb von fünf Werktagen dem Emittenten und der BaFin anzuzeigen. Der Inlandsemittent hat die erhaltene Mitteilung unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern, 121 BGB) zu veröffentlichen und der BaFin die Veröffentlichung mitzuteilen. Schließlich muss er die Mitteilung zur Speicherung dem Unternehmensregister übermitteln ( 15a Abs. 4 WpHG). 16
17 4. Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation Das Verbot der Marktmanipulation ist in 20a WpHG geregelt und dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts sowie der einzelnen Anleger. a. Voraussetzungen der Marktmanipulation Das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation verbietet es, unrichtige oder irreführende bewertungserhebliche Angaben über Finanzinstrumente zu machen oder zu verschweigen ( 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG). Nr. 2 der Bestimmung untersagt es, Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufsaufträge zu erteilen, die geeignet sind, falsche kapitalmarktrechtliche Signale hervorzurufen. Nr. 3 verbietet sonstige Täuschungshandlungen. 17
18 20a Abs. 2 WpHG ordnet an, dass für bestimmte Marktpraxishandlungen das Verbot des 20 Abs. 1 Nr. 2 WpHG nicht gilt. Nach 20a Abs. 3 WpHG wird der safe harbor für Kursstabilisierungsmaßnahmen und Aktienrückkäufe durch eine entsprechende europäische Verordnung bestimmt. b. Rechtsfolgen der Marktmanipulation Ein Verstoß gegen 20a WpHG kann entweder als Ordnungswidrigkeit ( 39 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WpHG) oder bei Vorsatz auch als Straftat ( 38 Abs. 2 WpHG) verfolgt werden. 18
19 5. Veränderung von Stimmrechtsanteilen Die 21 ff. WpHG betreffen die nach dem WpHG einzuhaltenden Melde-, Veröffentlichungs- und Dokumentationspflichten bei Veränderung von Stimmrechtsanteilen bei börsennotierten Gesellschaften. a. Voraussetzungen der Melde- und Veröffentlichungspflichten 21 WpHG setzt als Grundnorm bestimmte Schwellenwerte (3, 5, 10, 15 20, 25, 30, 50 und 75 Prozent ), bei deren Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der Stimmrechtsinhaber der Gesellschaft sowie der BaFin die Stimmrechtsveränderung mitzuteilen hat. Die Zurechnung von Stimmrechtsanteilen beurteilt sich nach den 22 f. WpHG. 19
20 25 WpHG normiert eine Mitteilungspflicht beim Halten von bestimmten Finanzinstrumenten mit Besonderheiten bei der Stimmrechtszurechnung. Nach 27a WpHG muss ein Meldepflichtiger i.s.v. 21, 22 WpHG, der mindestens einen Stimmrechtsanteil von 10 % erreicht, einem Emittenten i.s.v. 2 Abs. 6 WpHG die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele sowie die Herkunft der für den Erwerb der verwendeten Mittel innerhalb von 20 Handelstagen nach Erreichen oder Überschreiten der 10%-Schwelle mitteilen. Im Anwendungsbereich des 21 Abs. 2 WpHG gehen die Regelungen des WpHG den aktienrechtlichen Mitteilungspflichten vor ( 20 Abs. 8, 21 Abs. 5 WpHG). 20
21 b. Rechtsfolgen der Melde- und Veröffentlichungspflichten Der Stimmrechtsinhaber muss bei relevanten Veränderungen des Stimmrechtsanteils dem Emittenten und der BaFin unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Handelstagen eine entsprechende Mitteilung machen ( 21 Abs. 1 WpHG) bzw. dem Emittenten bei Erreichen einer wesentlichen Beteiligung innerhalb von 20 Handelstagen über die Ziele des Stimmrechtserwerbs und die Herkunft der Mittel für den Stimmrechtserwerb unterrichten ( 27a Abs. 1 WpHG). Der Emittent hat korrespondierend zu 21 WpHG die erhaltene Mitteilung des Stimmrechtsinhabers unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Handelstagen zu veröffentlichen, dem Unternehmensregister zur Speicherung zu übermitteln sowie die Veröffentlichung der BaFin mitzuteilen ( 26 Abs. 1 und Abs. 2 WpHG). 21
22 c. Sanktionen bei Verstößen gegen die 21 ff. WpHG Erfüllt der Meldepflichtige seine Meldepflichten nicht, so verliert er für die Zeit, für welche er die ihm obliegenden Mitteilungspflichten nicht erfüllt hat, die Rechte aus den Aktien, die ihm gehören und die im zugerechnet werden ( 28 WpHG). Darüber hinaus stellt der Verstoß gegen die Melde- und Publizitätspflichten auch eine Ordnungswidrigkeit dar ( 39 Abs. 2 WpHG). 22
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