2. Öffentliches Bankrecht

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1 2. Öffentliches Bankrecht Kreditwesengesetz (KWG) ist wichtigste Rechtsgrundlage für die deutsche Kreditwirtschaft Ziele: Aufrechterhaltung der Ordnung im Bankwesen, Sicherung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft und Schutz der Gläubiger der Kreditinstitute vor Vermögensverlusten. Mittel: Präventive Risikosteuerung: Erlaubnisvorbehalt zum Betreiben von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen in 32 KWG, Anzeige- und Meldepflichten, laufende Überwachung und Prüfung der Institute, etc. Repressive Maßnahmen Aufhebung der Betriebserlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern, Anordnung der sofortigen Einstellung des Bankbetriebes bzw. der Finanzdienstleistungen, Sonderprüfungen etc. Zuständig Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) Großkredit - Meldepflichtig ab Schwelle von 10 % des

2 Eigenkapitals (Nichthandelsbuchinstitute) bzw. der Eigenmittel (Handelsbuchinstitute) - Kreditvergabe von mehr als 25 % von Eigenkapital/Eigenmittel an einen Kreditnehmer ist untersagt. - Großkreditgesamtobergrenze Summe der Großkredite darf das Achtfache des Eigenkapitals bzw. der Eigenmittel nicht überschreiten Millionenkredit Verschuldung EUR 1,5 Millionen oder mehr Organkredite bedürfen eines einstimmen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter des Institutes und der Zustimmung des Aufsichtsrates, falls die Kreditlimite gem. 15 III erreicht werden. Eigenmittelausstattung und Liquidität 10, 11 KWG enthalten Mindestanforderungen an Eigenmittelausstattung und Liquidität fest, Ausprägung durch seitens die BAFin erlassenen Grundsätze I (Angemessenheit der Eigenmittel) Ia (Höchstgrenze für Risikopositionen ) II (Äquivalenz langfristiger Aktiva / Passiva) III (Äquivalenz kurz- und mittelfristiger Mittel)

3 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) gilt für das Erbringen von Wertpapierdienstleistungen, den Handel mit Wertpapieren und Derivaten die Veränderungen von Stimmrechten an börsennotierten Gesellschaften BAFin Aufsicht im Handel mit Wertpapieren und Derivaten Zuständig für die Insiderüberwachung Insiderinformation und Insiderpaper, 12 f. WpHG FALL: Der Oberstadtdirektor G. aus K. nimmt in seiner dienstlichen Funktion unter anderem Aufsichtratsmandate in verschiedenen Firmen wahr. Ale er im Rahmen einer Aufsichtsratssitzung vertraulich von dem bevorstehenden Aufkauf einer in K. angesiedelten Firma durch einen Wettbewerber erfährt, erwirbt er die Aktien. Nach dem Aufkauf geht der Kurs erwartungsgemäß nach oben, H. veräußert die Aktien mit einem Gewinn von EUR 7.000,-- Insiderinformationen Konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände mit Bezug auf Emittenten von Insiderpapieren oder die Papiere selbst und der Eignung, den Börsen- oder Marktpreis der Papiere zu beeinflussen. Insiderpapiere sind u.a. Finanzinstrumente, Wertpapiere oder Derivate,

4 die an einer inländischen Börse oder einem anderen organisierten Markt der EU gehandelt werden oder deren Zulassung zum Handel beantragt ist; sowie solche Instrumente, deren Preis unmittelbar von einem wie oben beschrieben gehandelten Instrument abhängt (ohne dass solche Instrumente selbst auch gehandelt werden müssen). Strafbarkeit, 14, 38 WpHG 14 WpHG untersagt es, unter Verwendung einer Insiderinformation Insiderpapiere zu Erwerben oder zu Veräußern, einem anderen eine Insiderinformation unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen, einem anderen auf Grundlage einer Insiderinformation den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen oder einen anderen auf sonstige Weise dazu zu verleiten. 38 WpHG stellt unter Strafe Erwerb und Veräußerung von Insiderpapieren entgegen 14 WpHG Mitteilung oder Zugänglichmachen von Insiderinformationen oder Empfehlung entgegen 14 WpHG durch Primärinsider, d.h. Inhaber von Insiderinformationen, die eines der persönlichen Merkmale von 38 Abs. 1 Nr. 2 a) bis d) erfüllen. Für Bankmitarbeiter ist Kriterium c) häufig gegeben. Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe Insiderhandel ist ggf. auch Grund für fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses 39 WpHG definiert Ordnungswidrigkeiten für nicht in 38 WpHG erfasste Verstoßfälle Geldstrafen bis EUR Fall 1: Die Großbank D. gewährt dem börsennotierten Maschi-

5 nenbauunternehmen BORG AG Kredit und hat insoweit Einblick in die Geschäfte des Unternehmens. Aufgrund eines Liquiditätsengpasses bittet die Borg AG um eine Restrukturierung der Kredite. Aufgrund der bei diesem Geschäftsvorgang eingereichten Zahlen erkennt der Kreditberater K, dass anders als in den vergangenen Jahren ein hoher Verlust erzielt werden wird. Er informiert beim Mittagessen seinen Bekannten X, der in der Anlageabteilung der Großbank beschäftigt ist. X erwirbt für die Großbank Verkaufsoptionen ( Puts ). Sind K und/oder X strafbar? Fall 2: Die Handelsbank BHF hat eine Analyseabteilung. Der Analyst W untersucht die Bilanzen von Firmen der Automobilbranche und besucht die Analystenverwaltungen der Firmen. Er erfährt auf einer solchen Veranstaltung, dass bei der zukünftigen Modellpalette eines kleinen Zulieferers die Komponenten ausschließlich in neu entwickelter Aluminiumbauweise konstruiert sind. Später kommt es auf den Rohstoffmärkten zu einer Verknappung des Rohstoffs Bauxit. Der Preis für Aluminium verdreifacht sich innerhalb weniger Tage. Die BHF veräußert auf Anraten des W unverzüglich ihre Anteile am Zulieferer und vermeidet damit einen erheblichen Verlust. Ist W strafbar? Die Ergebnisse der Analystenveranstaltung wurden unmittelbar nach der Veranstaltung in der Presse veröffentlicht. Danach, aber vor Veröffentlichung seiner eigenen Analyse erwirbt W Verkaufsoptionen auf die Aktien des Zulieferers. Dann tritt er wie geplant im Börsenfernsehen auf und erklärt, die Preisentwicklung sei für den Zulieferer eine Katastrophe, er erwarte einen Kurssturz auf 30 % des aktuellen Börsenwertes. Tatsächlich fällt aufgrund der Äußerung der Kurs erheblich, W veräußert die erworbenen Optionen jedoch bis zur Untersuchung durch die BAFin nicht. Ist W strafbar?

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