Update Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht

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1 Update Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht Januar 2007 Editorial Das TUG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG) ist am 20. Januar 2007 in Kraft getreten. Neben anderen Gesetzen und Verordnungen werden vor allem das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV) geändert. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die folgenden Bereiche: Ad-hoc-Publizität Directors Dealings Mitteilungspflichten nach 21 ff. WpHG Zulassungsfolgepflichten und Finanzberichterstattung Im Folgenden werden diejenigen Änderungen kurz dargestellt, die für Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel an einer Börse zugelassen sind, und für ihre Aktionäre und Organe bzw. Führungspersonen relevant sind. Aus dem Inhalt Seite Änderungen im Bereich der Ad-hoc-Publizität Änderungen bei den Directors Dealings Änderungen bei den Stimmrechtsmitteilungen Neue Zulassungsfolgepflichten Neuerungen bei der Finanzberichterstattung

2 Neue Publizitätspflichten für börsennotierte Gesellschaften durch das TUG I. Änderungen im Bereich der Ad-hoc-Publizität 1. Adressaten der Pflicht zur Ad-hoc-Publizität Die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität trifft zukünftig Inlandsemittenten von Finanzinstrumenten. Der Begriff des Finanzinstruments ist unverändert in 2 Abs. 2b WpHG definiert und umfasst neben Wertpapieren (Aktien, Aktienzertifikaten und Schuldtiteln) u. a. auch Derivate und Geldmarktinstrumente. Inlandsemittenten sind grundsätzlich Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat ist, wobei dieser Grundsatz in 2 Abs. 7 WpHG Erweiterungen wie Einschränkungen erfährt. Ad-hoc-pflichtig nach 15 WpHG sind somit Emittenten von Finanzinstrumenten, die ihren Sitz im Inland haben und deren Wertpapiere im Inland zum Börsenhandel zugelassen sind Beispiel: Aktien einer deutschen AG sind in Frankfurt zum Handel zugelassen. die ihren Sitz im Inland haben, deren Wertpapiere nur in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat zum Börsenhandel zugelassen sind und die nicht in diesem anderen Staat Veröffentlichungspflichten nach Maßgabe der Transparenzrichtlinie unterliegen Beispiel: Aktien einer deutschen AG sind nur in London zum Börsenhandel zugelassen und AG unterliegt nicht der englischen Ad-hoc-Publizität etc. die ihren Sitz in einem Drittstaat haben, deren Wertpapiere im Inland zum Börsenhandel zugelassen sind und die das jährliche Dokument nach 10 WpPG bei der BaFin hinterlegen Beispiel: Aktien einer schweizerischen AG sind in Frankfurt zum Handel zugelassen. die ihren Sitz in einem Drittstaat haben, deren Wertpapiere in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat zum Börsenhandel zugelassen sind, die das jährliche Dokument nach 10 WpPG bei der BaFin hinterlegen und nicht in einem anderen Staat Veröffentlichungspflichten nach Maßgabe der Transparenzrichtlinie unterliegen oder für die ein anderer EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat Herkunftsstaat ist und deren Wertpapiere nur im Inland zum Börsenhandel zugelassen sind Beispiel: Aktien einer niederländischen NV sind nur in Frankfurt zum Handel zugelassen. Wie bisher trifft die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität auch solche Gesellschaften, deren Wertpapiere zwar noch nicht zugelassen sind, für die aber ein Zulassungsantrag gestellt wurde. 2. Veröffentlichung Im Hinblick auf die Veröffentlichung ergeben sich Neuerungen in mehrfacher Hinsicht. Neben eine besondere Veröffentlichungspflicht, bei der die zur Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung verpflichtete Gesellschaft die Veröffentlichung als solche schuldet (geregelt in den 4 ff. WpAIV), tritt neu eine allgemeine Veröffentlichungspflicht, bei der die Gesellschaft die Ad-hoc- Mitteilung nur näher beschriebenen Medien zur Verfügung stellen muss (geregelt in den 3a ff. WpAIV). a) Allgemeine Veröffentlichungspflicht Nach dem WpHG zu veröffentlichende Informationen (nicht nur Ad-hoc-Mitteilungen) sind zukünftig einem Medienbündel bestehend aus (i) elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssystemen, (ii) News Providern, (iii) Nachrichtenagenturen, (iv) Printmedien und (v) Internetseiten zuzuleiten. Bei der Auswahl der jeweils zu einem Medientyp gehörenden Organisation ist darauf zu achten, dass jedenfalls ein Teil dieser Medien die jeweilige Information grundsätzlich in allen Staaten des EU-/EWR-Raums aktiv so rasch und so zeitgleich wie möglich verbreitet. Daneben sind die Besonderheiten des Einzelfalls (Aktionärsstruktur, Ort der Börsenzulassung(en) etc.) zu berücksichtigen. 3a Abs. 2 Nr. 2 WpAIV stellt an die Art der Übermittlung im Hinblick auf Datensicherheit recht hohe Anforderungen, die nach Auffassung der BaFin nur durch Versand per Fax sowie von gegen Veränderungen gesicherter Dateien mittels verschlüsselter erfüllt werden können. Für die Veröffentlichung durch die Medien ist die veröffentlichungspflichtige Gesellschaft nicht verantwortlich. Ebenso wenig ist sie für technische Systemfehler im Verantwortungsbereich der empfangenden Medien verantwortlich. Der allgemeinen Veröffentlichungspflicht ist Genüge getan, wenn bei der Übersendung der Information an die Medien u. a. gewährleistet ist, dass das Ziel, die Information als eine vorgeschriebene Information zu verbreiten, erkennbar ist. b) Besondere Veröffentlichungspflicht Die ad-hoc-pflichtige Information muss außerdem wie bisher über ein bei Kreditinstituten, Börsenhandelsteilnehmern und Versicherungen weit verbreitetes Informationssystem und die Homepage des Emittenten verbreitet werden. Anders als bei der allgemeinen Veröffentlichungspflicht ist der Emittent hier nach allgemeinen Regeln dafür verantwortlich, dass die Veröffentlichung auch erfolgt. Diese besondere Veröffentlichungspflicht gilt nicht für Emittenten mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat und 2

3 Börsenzulassung der Wertpapiere nur im Inland, 5 Satz 2 WpAIV. c) Sprache der Veröffentlichung Die Regelungen zur Sprache der Veröffentlichung sind deutlich komplexer geworden. Im Einzelnen gilt Folgendes: Herkunftsstaat Bundesrepublik Deutschland und Börsenzulassung der Wertpapiere nur im Inland: Deutsch Herkunftsstaat Bundesrepublik Deutschland und Börsenzulassung der Wertpapiere nur im EU-/EWR-Ausland: in im jeweiligen Zulassungsstaat von den zuständigen Behörden akzeptierter Sprache oder Englisch, zusätzlich auch in deutscher Sprache Herkunftsstaat Bundesrepublik Deutschland und Börsenzulassung der Wertpapiere auch in EU-/EWR-Staat: (i) Deutsch oder Englisch und (ii) in im jeweiligen Zulassungsstaat von den zuständigen Behörden akzeptierter Sprache oder Englisch; Veröffentlichung nur in Englisch dürfte nach dem Wortlaut ausreichend sein Sitz des Emittenten in einem EU-/EWR-Staat und Börsenzulassung der Wertpapiere nur im Inland: Deutsch oder Englisch Sonstige Emittenten mit Sitz im Ausland: Englisch oder Deutsch. von der Veröffentlichungspflicht des 15a Abs. 4 WpHG betreffend die erstatteten Meldungen von Directors Dealings nur Inlandsemittenten (dazu oben I.1.) erfasst. Directors Dealings müssen entsprechend dem neuen Veröffentlichungsregime dem Unternehmensregister zur Speicherung übermittelt werden und entsprechend 3a und 3b WpAIV dem Medienbündel (oben I.2.a) zugeleitet werden. Eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Emittenten ist zukünftig nicht mehr ausdrücklich vorgeschrieben, dürfte aber gleichwohl zu empfehlen sein. Für die Sprache der Veröffentlichung gilt die neue Sprachenregelung (oben I.2.c). III. Änderungen bei den Stimmrechtsmitteilungen 1. Neue Meldeschwellen Zu den bekannten Meldeschwellen von 5%, 10%, 25%, 50% und 75% treten weitere Meldeschwellen hinzu: Eine Stimmrechtsmitteilung muss zukünftig auch bei Erreichen, Über- oder Unterschreiten von 3%, 15%, 20% und 30% der Stimmrechte erstattet werden. Die Meldeschwelle von 3% gilt nicht für sonstige Finanzinstrumente im Sinne von 25 WpHG. 3. Mitteilungs- und Informationspflichten Unverändert besteht die Pflicht des ad-hoc-pflichtigen Emittenten, der BaFin die zu veröffentlichende Information vor der Veröffentlichung mitzuteilen. Die Pflicht zur vorgängigen Information der Börsen wurde dahingehend eingeschränkt, dass nach 15 WpHG zukünftig nur noch die inländischen Börsen, an denen die Finanzinstrumente oder sich darauf beziehende Derivate gehandelt werden, zu informieren sind. Neu hinzugekommen ist die Pflicht, die Ad-hoc-Mitteilung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung an das Unternehmensregister, das die Ad-hoc-Mitteilung speichert, zu übermitteln. Der BaFin und den inländischen Börsen, an denen die Finanzinstrumente oder sich darauf beziehende Derivate gehandelt werden, sind im Hinblick auf die allgemeine und die besondere Veröffentlichung der Text der Veröffentlichung, die Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie der Zeitpunkt der Versendung mitzuteilen. Für diese Mitteilungen sind ebenfalls die oben beschriebenen Sicherheitsstandards einzuhalten, 3c und 5a WpAIV. II. Änderungen bei den Directors Dealings Angesichts des unveränderten Wortlauts des 15a Abs. 1 WpHG trifft die Mitteilungspflicht des 15a WpHG unverändert Führungskräfte von Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einer deutschen Börse oder einer Börse in einem EU-/EWR-Staat zugelassen sind oder für die ein entsprechender Zulassungsantrag gestellt oder angekündigt wurde. Demgegenüber werden Mitteilungspflichtig sind zukünftig Beteiligungen an Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat ist und deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, also Beteiligungen an Emittenten von Aktien mit Sitz im Inland und Zulassung der Aktien zum Börsenhandel im Inland mit Sitz im Inland und Zulassung der Aktien zum Börsenhandel in einem EU-/EWR-Staat mit Sitz in einem Drittstaat, deren Aktien zum Börsenhandel im Inland zugelassen sind und die das jährliche Dokument nach 10 WpPG bei der BaFin hinterlegen oder mit Sitz in einem Drittstaat, deren Aktien zum Börsenhandel in einem EU-/EWR-Staat zugelassen sind und die das jährliche Dokument nach 10 WpPG bei der BaFin hinterlegen. 2. Mitteilungspflichtige Beteiligungen und Finanzinstrumente Die Zurechnungstatbestände des 22 WpHG wurden formal dadurch erweitert, dass zukünftig nicht nur Stimmrechte aus Aktien, die dem Meldepflichtigen anvertraut sind und aus denen er das Stimmrecht grundsätzlich nach eigenem Ermessen ausüben kann, zugerechnet werden, sondern auch solche, für die ihm Stimmrechtsvollmacht erteilt wurde, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG. Sachlich ist damit kein großer Unterschied verbunden, da auch nach bisheriger Praxis der BaFin die Stimmrechtsvollmacht als Unterfall des Anvertrautseins behandelt wurde. Wird die Stimmrechtsvollmacht nur für eine einzige Hauptversammlung erteilt, sieht 22 Abs. 4 WpHG eine Erleichterung für den Meldepflichtigen vor: Statt zweier Mitteilungen (einer bei Erteilung der Vollmacht und einer nach ihrem Erlöschen) ist die Ab- 3

4 gabe einer Mitteilung bei Erteilung der Vollmacht ausreichend, wenn sie außer den üblichen Angaben auch den Termin der betreffenden Hauptversammlung und die Höhe des zugerechneten Stimmrechtsanteils nach Erlöschen der Vollmacht enthält. Die Nichtzurechnungstatbestände des 23 WpHG wurden grundlegend umgestaltet. In bestimmten Fällen erfolgt zukünftig nicht mehr eine Nichtzurechnung von Stimmrechten aufgrund entsprechender Gestattung der BaFin, sondern ex lege. Aber nicht nur das Verfahren, sondern auch die Ausnahmetatbestände als solche wurden geändert. So erfolgt eine Zurechnung zukünftig auch dann, wenn der Aktienerwerb nur zu Arbitragezwecken erfolgte. Die Ausnahme für Aktien im Handelsbestand wurde auf 5 % begrenzt. Neu hinzugekommen ist z. B. die Ausnahme für Market Maker. 29a WpHG begründet die Möglichkeit, Emittenten und andere Verpflichtete mit Sitz in Drittstaaten von den Pflichten des WpHG zu befreien. Im Hinblick auf Optionen und vergleichbare Gestaltungen fand eine Zurechnung der veroptionierten Aktien bislang nur statt, wenn der Meldepflichtige diese Aktien durch eine Willenserklärung erwerben kann, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG. Damit fand eine Zurechnung nur statt, wenn die Option dinglich ausgestaltet war, die bloß schuldrechtlich vereinbarte Erwerbsmöglichkeit führte weder zu einer Zurechnung nach 22 WpHG noch zu einer sonst begründeten Meldepflicht. Dies wird nun anders: Nach 25 WpHG sind nunmehr auch meldepflichtig mittelbare oder unmittelbare Beteiligungen in Form von Finanzinstrumenten, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, einseitig im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung stimmrechtstragende bereits ausgegebene Aktien zu erwerben. Damit führen nunmehr auch nur schuldrechtlich ausgestaltete Call- Optionen zu einer Meldepflicht des Optionsberechtigten. Inhaber von Options- oder Wandelschuldverschreibungen und vergleichbarer Instrumente sind nur dann meldepflichtig, wenn die Options- bzw. Wandlungsrechte zwingend aus bereits von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien bedient werden, nicht aber, wenn wie im Regelfall eine Bedienung mit Aktien aus dem bedingten Kapital vorgesehen ist. Von Relevanz ist diese Vorschrift auch für Wertpapierpensionsgeschäfte. Dies insbesondere deshalb, weil eine Zusammenrechnung der nach 25 WpHG meldepflichtigen Finanzinstrumente mit den Beteiligungen nach 21 und 22 WpHG grundsätzlich nicht stattfindet, 25 Abs. 1 Satz 3 WpHG. Diese Vorschrift hat zur Folge, dass ein Wechsel von den Zurechnungstatbeständen nach 21 f. WpHG zu den nach 25 WpHG (und umgekehrt) stets eine Mitteilungspflicht auslöst, während dies bei einem Wechsel der Zurechnungstatbestände innerhalb der 21 f. WpHG nicht erforderlich ist. 3. Eigene Aktien Die Meldepflichten im Hinblick auf den mittelbaren und unmittelbaren Erwerb eigener Aktien sind nunmehr ausdrücklich geregelt. Inlandsemittenten mit Herkunftsstaat Deutschland müssen das Erreichen, Über- oder Unterschreiten von 3%, 5% oder 10% der Stimmrechte aus eigenen Aktien veröffentlichen und der BaFin melden; für Inlandsemittenten mit anderen Herkunftsstaaten gilt die 3%-Schwelle nicht. Die Frist für Veröffentlichung und Mitteilung beträgt 4 Handelstage. 4. Inhalt und Form der Stimmrechtsmitteilung Zum Inhalt der Stimmrechtsmitteilung machen die neu eingefügten 17 ff. WpAIV detaillierte Vorgaben. Im Wesentlichen entsprechen die Vorgaben der WpAIV dem, was die BaFin in der Vergangenheit verlangt hat. Hinzugetreten ist die Verpflichtung, denjenigen anzugeben, der die Aktien hält, aus denen Stimmrechte nach 22 bzw. 25 WpHG zugerechnet werden, sowie die Namen der kontrollierten Unternehmen, über die die Stimmrechte gehalten werden, sofern jeweils eine De-minimis-Grenze von 3% überschritten ist. Die BaFin hält auf ihrer Homepage ein Formular für die Abgabe von Stimmrechtsmitteilungen bereit. Stimmrechtsmitteilungen sind in deutscher oder englischer Sprache abzugeben. Im Hinblick auf die Form ist Schriftform oder Telefax vorgeschrieben. Eine Mitteilung per ist also nach wie vor unzulässig. 5. Veröffentlichung der Stimmrechtsmitteilung Die Stimmrechtsmitteilung ist vom Emittenten entsprechend den allgemeinen Veröffentlichungsregeln zu veröffentlichen (dazu oben I.2.a), 26 WpHG i. V. m. 3a ff., 17 ff. WpAIV. Die Pflicht zur Schaltung einer Anzeige in einem Börsenpflichtblatt im In- und ggf. Ausland ( 25 WpG a. F.) entfällt. Stattdessen ist die Stimmrechtsmitteilung unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung, an das Unternehmensregister zu übermitteln, 26 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz WpHG. 6. Fristen Der Meldepflichtige muss die Stimmrechtsmitteilung künftig unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 4 Handelstagen an den Emittenten und die BaFin senden, 21 Abs. 1 WpHG. Der Emittent seinerseits muss die ihm zugegangene Stimmrechtsmitteilung innerhalb von 3 Handelstagen veröffentlichen, 26 Abs. 1 Satz 1 WpHG. Die BaFin wird einen Kalender der in 30 WpHG definierten Handelstage auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 7. Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte Inlandsemittenten (oben I.1.) müssen zukünftig gemäß 26a WpHG die Gesamtzahl der Stimmrechte aus von ihnen ausgegebenen Aktien veröffentlichen; Stimmrechte aus eigenen Aktien sind nicht abzusetzen. Diese Veröffentlichung ist zum Ende 4

5 eines jeden Kalendermonats, in dem es zu einer Veränderung der Gesamtzahl der Stimmrechte gekommen ist, vorzunehmen. Worauf die Veränderung der Zahl der Stimmrechte beruht, ist ebenso unerheblich wie der Umfang der Änderung es gibt keine Bagatellgrenze. Die Veröffentlichung erfolgt nach allgemeinen Regeln durch Zuleitung an das Medienbündel (oben I.2.a) und Übermittlung an das Unternehmensregister. Im Hinblick auf die Veröffentlichungssprache gelten ebenfalls die allgemeinen Regeln (oben I.2.c). Die Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte ist für die (potenziell) Meldepflichtigen von Relevanz. Das Ende des Kalendermonats, in dem die Veröffentlichung erfolgt, ist der relevante Termin, zu dem jedenfalls nach Auffassung der BaFin die 4-Handelstages-Frist des 21 Abs. 1 WpHG aufgrund von Kennenmüssen der Schwellenberührung zu laufen beginnt. Aktionäre sollten sich daher regelmäßig im Unternehmensregister informieren, ob sich die Gesamtzahl der Stimmrechte an der AG, an der sie eine Beteiligung halten, infolge von Kapitalmaßnahmen verändert hat. 8. Übergangsregeln und Meldepflichten für Altbestände 41 Abs. 4a WpHG enthält Übergangsregelungen bezüglich der Meldepflichten. Danach sind Nachmeldungen auf den Stichtag 20. Januar 2007 bis zum 20. März 2007 gegenüber der Emittentin, nicht aber gegenüber der BaFin zu erstatten. Nachgemeldet werden müssen: das Erreichen oder Überschreiten der Stimmrechtsschwellen von 15%, 20% oder 30% gemäß 21 und 22 WpHG, das Erreichen oder Überschreiten der hypothetischen Stimmrechtsschwellen von 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% und 75% im Hinblick auf Finanzinstrumente im Sinne von 25 WpHG, das Erreichen oder Überschreiten der Stimmrechtsschwellen von 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% und 75% aufgrund einer Zurechnung nach 22 Abs. 1 Satz 1 Nr Alt. WpHG (Vollmachtszurechnung), es sei denn, bereits vor dem Stichtag 20. Januar 2007 ist dem Emittenten eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen zugegangen. Eine Bestandsmeldung ist also entbehrlich, wenn sich aus einer früher abgegebenen Stimmrechtsmitteilung das Erreichen oder Überschreiten der betreffenden Schwellenwerte implizit ergibt. IV. Neue Zulassungsfolgepflichten Die Zulassungsfolgepflichten waren bislang in 39 BörsG und 63, 64, 66 und 67 BörsZul-VO enthalten. Sie werden durch das TUG in das WpHG überführt und den Vorgaben der Transparenzrichtlinie angepasst bzw. entsprechend den Vorgaben der Transparenzrichtlinie in deutsches Recht eingeführt. Die in den 30a ff. WpHG normierten Zulassungsfolgepflichten gelten für alle Emittenten, deren Herkunftsstaat die Bundesrepublik Deutschland ist oder die Inlandsemittenten sind. Emittenten von zugelassenen Aktien mit Herkunftsstaat Deutschland treffen folgende Pflichten: Sie müssen sicherstellen, dass die Inhaber der Aktien unter gleichen Voraussetzungen gleich behandelt werden. Sie müssen sicherstellen, dass alle Einrichtungen und Informationen, die die Inhaber der Aktien zur Ausübung ihrer Rechte benötigen, im Inland öffentlich zur Verfügung stehen. Sie müssen sicherstellen, dass die Daten zu den Inhabern der Aktien vor einer Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt sind. Sie müssen sicherstellen, dass im Inland eine Zahlstelle zur Verfügung steht. Sie müssen sicherstellen, dass jeder stimmberechtigten Person zusammen mit der Einberufung oder auf Verlangen ein Formular für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht übermittelt wird. Sie müssen die Einberufung der Hauptversammlung mit Tagesordnung und Teilnahmebedingungen sowie Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Sie müssen Dividendenbekanntmachungen, Bezugs- und Umtauschaufforderungen etc. im Elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Sie dürfen Aktionärsinformationen nur unter Beachtung bestimmter Kautelen, zu denen u. a. ein zustimmender Beschluss der Hauptversammlung sowie die Zustimmung eines jeden Aktionärs gehören, per versenden. Sie müssen u. a. beabsichtigte Satzungsänderungen spätestens bei Einberufung der Hauptversammlung der BaFin und den Zulassungsstellen der relevanten in- und ausländischen Börsen mitteilen. Emittenten von Aktien mit Herkunft aus einem anderen EU-/EWR-Staat müssen die vorgenannten Pflichten erfüllen, wenn ihr Herkunftsstaat für sie keine vergleichbaren Pflichten vorschreibt. Inlandsemittenten müssen ihnen zugehende Nachmeldungen bis zum 20. April 2007 nach allgemeinen Regeln veröffentlichen und dem Unternehmensregister zuleiten. Inlandsemittenten von Aktien treffen folgende Pflichten: Sie müssen jede Änderung der mit den zugelassenen Aktien verbundenen Rechte sowie den mit vom Emittenten selbst emittierten Finanzinstrumenten mit Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien des Emittenten (z.b. Wandel- oder Optionsanleihen) verbundenen Rechte im Wege der allgemeinen 5

6 Veröffentlichung (oben I.2.a) mit Hilfe des Medienbündels in einer nach der allgemeinen Sprachenregelung (oben I.2.c) zulässigen Sprache veröffentlichen und der BaFin sowie dem Unternehmensregister mitteilen. Sie müssen Informationen, die sie in einem Drittstaat veröffentlichen und die für die Öffentlichkeit in der EU bzw. im EWR Bedeutung haben können, im Wege der allgemeinen Veröffentlichung (oben I.2.a) mit Hilfe des Medienbündels veröffentlichen und der BaFin sowie dem Unternehmensregister mitteilen, wobei die Veröffentlichung ausschließlich in englischer Sprache zulässig ist. 30g WpHG stellt klar, dass die Verletzung dieser Zulassungsfolgepflichten kein Anfechtungsgrund im Sinne des 243 AktG ist. V. Neuerungen bei der Finanzberichterstattung 1. Bilanzeid Inlandsemittenten im Sinne des 2 Abs. 7 WpHG haben für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen, einen sogenannten Bilanzeid nach US-amerikanischem Vorbild (Sarbanes-Oxley Act) abzugeben. Deutschen Inlandsemittenten erlegt das HGB die Pflicht zur Abgabe des Bilanzeides auf ( 264 Abs. 2 Satz 3, 289 Abs. 1 Satz 5, 297 Abs. 2 Satz 4 und 315 Abs. 1 Satz 6 HGB). Ihre gesetzlichen Vertreter müssen in Zukunft in Bezug auf den Jahresabschluss nebst Lagebericht ebenso wie in Bezug auf den Konzernabschluss nebst Konzernlagebericht versichern, dass diese nach ihrem besten Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln bzw. in den Lageberichten zudem die wesentlichen Chancen und Risiken zutreffend beschrieben werden. Die 37v Abs. 2 Nr. 3 und 37w Abs. 2 Nr. 3 WpHG dehnen die Pflicht zur Abgabe einer solchen Versicherung auf den Jahresfinanzbericht und auf den Halbjahresfinanzbericht aus. Materiell heißt das, dass auch nichtdeutsche Inlandsemittenten (für die das HGB nicht gilt) entsprechende Versicherungen in Bezug auf ihre Abschlüsse und Lageberichte abgeben müssen und alle Inlandsemittenten hierzu auch für ihre Halbjahresberichte verpflichtet sind. Die Formulierung nach bestem Wissen soll klarstellen, dass grundsätzlich ein Bilanzeid nur dann falsch ist, wenn der Vertreter der Gesellschaft vorsätzlich handelt; allerdings soll er sich nicht auf vorhandenes positives Wissen zurückziehen dürfen, sondern verpflichtet sein, sich um vollständiges Wissen zu bemühen. Anders als ursprünglich geplant wird ein falscher Bilanzeid für Vorstände deutscher Gesellschaften nicht als Straftat im Rahmen der Aussagedelikte, sondern im Falle vorsätzlichen Handelns als Straftat nach 331 Nr. 3a HGB (unrichtige Darstellung) verfolgt (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre). Die vorgesehene Strafbarkeit der Nichtabgabe des Bilanzeides ist entfallen. Liegt ein Verstoß gegen die 37v Abs. 2 Nr. 3 bzw. 37w Abs. 2 Nr. 3 WpHG vor, handelt der Täter lediglich ordnungswidrig nach 39 Abs. 2 Nr. 19 bzw. 20 WpHG. Die Geldbuße kann bis zu ,00 Euro betragen. Allerdings ist für die Verwirklichung der Ordnungswidrigkeit neben Vorsatz auch leichtfertiges Handeln ausreichend. Welche Bedeutung hier der im Bilanzeid enthaltenen Formel nach bestem Wissen zukommt, wird sich noch zeigen müssen. Sicher wird man leichtfertiges Handeln annehmen können, wenn sich ein Vertreter einer Gesellschaft nicht hinreichend um vollständiges Wissen bemüht hat und daher Fehler in den Rechnungslegungsunterlagen nicht erkannt hat. Es ist allerdings auch nicht auszuschließen, dass in Fällen der bewussten Fahrlässigkeit in Bezug auf die Nichtbeschaffung von Informationen bereits ein Fall des Vorsatzes in Bezug auf die Abgabe eines Bilanzeides eben nicht nach bestem Wissen gesehen wird und sich ein solcher Vorstand strafbar macht. Davon unberührt bleibt die bisher schon bestehende Strafbarkeit vorsätzlicher unrichtiger Darstellungen in Jahres- und Konzernabschlüssen sowie Lageberichten und Konzernlageberichten, Halbjahres- und Quartalsberichten etc. nach 400 AktG bzw. 331 Nr. 1 bis 3 und 4 HGB. 2. Jahresfinanzbericht 30v WpHG schreibt für alle Inlandsemittenten die Erstellung und Offenlegung eines Jahresfinanzberichts, der mindestens aus dem geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht und Bilanzeid besteht, vor. Ist der Emittent auch zur Erstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, hat der Jahresfinanzbericht auch diesen nebst Konzernlagebericht und Bilanzeid zu enthalten, 37y Nr. 1 WpHG. Der Jahresfinanzbericht muss der Öffentlichkeit spätestens innerhalb von 4 Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres zur Verfügung gestellt werden, wenn er nicht ohnehin nach HGB offenzulegen ist. Der Jahresfinanzbericht ist dem Unternehmensregister zur Speicherung zu übermitteln und unter einer weiteren Internetadresse (z. B. Internetseite der Gesellschaft) für die Öffentlichkeit zugänglich zu halten. Vor der Zugänglichmachung des Jahresfinanzberichts ist im Wege der allgemeinen Veröffentlichungspflicht mithilfe des Medienbündels in einer nach der allgemeinen Sprachenregelung zulässigen Sprache zu veröffentlichen, ab welchem Zeitpunkt die Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts unter der eben erwähnten Internetadresse erfolgt. Diese Veröffentlichung ist der BaFin und dem Unternehmensregister mitzuteilen. 3. Halbjahresfinanzberichte Als Halbjahresfinanzbericht bezeichnet 37w WpHG den vormals in den 53 ff. BörsZulVO geregelten Zwischenbericht. Der Halbjahresfinanzbericht ist abweichend von der vormaligen Gesetzeslage nicht nur von Gesellschaften, deren Aktien im Amtlichen Markt gehandelt werden, zu erstellen, sondern auch von Gesellschaften, deren Aktien zum Geregelten Markt zugelassen sind. 6

7 Der Halbjahresfinanzbericht muss mindestens einen verkürzten Abschluss, einen Zwischenlagebericht und den sogenannten Bilanzeid enthalten. 37w Abs. 3 und 4 WpHG macht nähere Vorgaben zu Inhalt und Aufstellungsgrundsätzen der Bestandteile des Halbjahresfinanzberichts. Als Mutterunternehmen zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtete Emittenten müssen außerdem in ihrem Halbjahresfinanzbericht einen verkürzten Konzernabschluss sowie einen Konzernzwischenlagebericht nebst Bilanzeid veröffentlichen, 37y Nr. 2 WpHG. Eine den Grundsätzen der Abschlussprüfung entsprechende Prüfung des Halbjahresfinanzberichts kann ebenso erfolgen wie eine prüferische Durchsicht, für die 37w Abs. 5 WpHG nähere Grundsätze aufstellt. Eine Pflicht zur Prüfung bzw. prüferischen Durchsicht besteht nicht. Eine solche Pflicht besteht auch nicht mittelbar, da das ursprünglich vorgesehene materielle Enforcement mittels stichprobenartiger Prüfungen durch die Prüfstelle gemäß 342b Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HGB und 37o Abs. 1 Satz 2 WpHG für Halbjahresberichte nicht Gesetz geworden ist. Halbjahresberichte werden vielmehr nur anlassbezogen bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verstoßes gegen Rechnungslegungsvorschriften im Rahmen einer durch die BaFin angeordneten Prüfung der Prüfung durch die Prüfstelle unterzogen. Damit ist der unmittelbare Druck von den Unternehmen genommen worden, auch Halbjahresberichte dem Abschlussprüfer zur prüferischen Durchsicht vorzulegen. Möglicherweise kann vom Markt ein gewisser Druck auf die Unternehmen ausgeübt werden, auch Halbjahresberichte einer prüferischen Durchsicht zu unterziehen, weil im Halbjahresbericht anzugeben ist, wenn dieser weder geprüft noch einer prüferischen Durchsicht unterzogen wurde, 37w Abs. 5 Satz 6 WpHG. Verfügung zu stellen. Der Zeitpunkt, zu dem die Zwischenmitteilung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird, ist recht flexibel bestimmt: frühestens 10 Wochen nach Beginn und spätestens 6 Wochen vor Ende des Geschäftshalbjahres. Inhaltlich muss die Zwischenmitteilung folgenden Anforderungen genügen: Sie muss Informationen enthalten, die die Beurteilung ermöglichen, wie sich die Geschäftstätigkeit des Emittenten in den 3 Monaten vor Ablauf des Berichtszeitraums entwickelt hat, die wesentlichen Ereignisse und Geschäfte sind ebenso zu erläutern wie ihre Auswirkungen auf die Finanzlage der Gesellschaft. Die Finanzlage und das Geschäftsergebnis sind zu beschreiben. Bei Mutterunternehmen im Sinne des Konzernrechts muss sich die Darstellung auch jeweils auf die Konzernebene beziehen, 37y Nr. 3 WpHG. Im Hinblick auf die Veröffentlichung der Zwischenmitteilung der Geschäftsführung und die Hinweisveröffentlichung gilt das oben zum Jahresfinanzbericht Gesagte entsprechend. Die konsolidierte Fassung des WpHG und der WpAIV mit den Änderungen durch das TUG erhalten Sie bei uns unter: kontakt@cms-hs.com. Der Halbjahresfinanzbericht ist spätestens 2 Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf die Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts und die Hinweisveröffentlichung gilt das oben zum Jahresfinanzbericht Gesagte entsprechend. 4. Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung Quartalsfinanzberichte a) Quartalsfinanzberichte Die Erstellung eines Quartalsfinanzberichts, der den Vorgaben für Halbjahresfinanzberichte entspricht, ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Wird er erstellt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, gelten die zum Halbjahresfinanzbericht gemachten Ausführungen entsprechend ( 37x Abs. 3 WpHG). b) Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung Wird kein Quartalsfinanzbericht erstellt und veröffentlicht, so ist die Gesellschaft unabhängig davon, ob ihre Aktien im Geregelten oder im Amtlichen Markt notiert werden verpflichtet, der Öffentlichkeit in der ersten und zweiten Hälfte eines Geschäftsjahres eine Zwischenmitteilung der Geschäftsführung zur Hinweis: Bitte beachten Sie, dass der Inhalt dieses Updates Gesellschaftsund Kapitalmarktrecht nur eine allgemeine Information darstellen kann, die wir mit großer Sorgfalt zusammenstellen. Eine verbindliche Rechtsberatung erfordert immer die Berücksichtigung Ihrer konkreten Bedürfnisse und kann durch dieses Update nicht ersetzt werden. 7

8 Berlin Lennéstraße Berlin Tel.: + 49 (0) 30 / Fax: + 49 (0) 30 / Berlin@cms-hs.com Düsseldorf Bankstraße Düsseldorf Tel.: + 49 (0) 211 / Fax: + 49 (0) 211 / Duesseldorf@cms-hs.com Frankfurt / Main Barckhausstraße Frankfurt / Main Tel.: + 49 (0) 69 / Fax: + 49 (0) 69 / Frankfurt@cms-hs.com Hamburg Stadthausbrücke Hamburg Tel.: + 49 (0) 40 / Fax: + 49 (0) 40 / Hamburg@cms-hs.com Köln Theodor-Heuss-Ring Köln Tel.: + 49 (0) 221 / Fax: + 49 (0) 221 / Koeln@cms-hs.com Leipzig Augustusplatz Leipzig Tel.: + 49 (0) 341 / Fax: + 49 (0) 341 / Leipzig@cms-hs.com München Brienner Straße 11/V München Tel.: + 49 (0) 89 / Fax: + 49 (0) 89 / Muenchen@cms-hs.com Stuttgart Schöttlestraße Stuttgart Tel.: + 49 (0) 711 / Fax: + 49 (0) 711 / Stuttgart@cms-hs.com Chemnitz Hartmannstraße Chemnitz Tel.: + 49 (0) 371 / Fax: + 49 (0) 371 / Chemnitz@cms-hs.com Dresden An der Dreikönigskirche Dresden Tel.: + 49 (0) 351 / Fax: + 49 (0) 351 / Dresden@cms-hs.com Belgrad CMS Reich-Rohrwig Hasche Sigle d.o.o. Knez Mihailova Belgrad Tel.: (0) 11 / Fax: (0) 11 / Belgrad@cms-hs.com Brüssel Avenue Louise Brüssel Tel.: + 32 (0) 2 / Fax: + 32 (0) 2 / Bruessel@cms-hs.com Moskau GmbH ul. Ostoschenka, Moskau Tel.: / Fax: / Moskau@cms-hs.com Shanghai Room 1007, Kerry Center 1515 Nanjing Road West Shanghai Tel.: + 86 (0) 21 / Fax: + 86 (0) 21 / Shanghai@cms-hs.com ist eine der führenden wirtschaftsberatenden Anwaltssozietäten. Rund 450 Anwälte sind an allen wichtigen deutschen Wirtschaftszentren und in Büros in Brüssel, Belgrad, Moskau und Shanghai für unsere Mandanten tätig. ist Mitglied von CMS, der Allianz führender unabhängiger europäischer Anwaltssozietäten. Über 595 Partner, insgesamt Anwälte und Steuerberater und rund Mitarbeiter sind an 47 Wirtschaftsstandorten innerhalb und außerhalb Europas für unsere Mandanten rechts- und steuerberatend tätig. Mit Büros in Zentral- und Osteuropa sowie China bietet CMS international tätigen Unternehmen Zugang zu wichtigen Wachstumsmärkten. CMS gehören neben die Sozietäten CMS Adonnino Ascoli & Cavasola Scamoni (Italien), CMS Albiñana & Suárez de Lezo (Spanien), CMS Bureau Francis Lefebvre (Frankreich), CMS Cameron McKenna LLP (Großbritannien), CMS DeBacker (Belgien), CMS Derks Star Busmann (Niederlande), CMS von Erlach Henrici (Schweiz) und CMS Reich- Rohrwig Hainz (Österreich) an.

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