Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung

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1 Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 5/1612 Fünfte Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Birke Bull (DIE LINKE) Unterkunftskosten für ALG II-Empfängerinnen und -Empfänger Kleine Anfrage - KA 5/6644 Vorbemerkung des Fragestellenden: Seit Inkrafttreten des SGB II sind die von den Kommunen zu tragenden Kosten der Unterkunft Gegenstand von Diskussionen. Unterschiede bei den Kriterien der Angemessenheit und den Regelungen zur Kostenanerkennung sowie Umzugsaufforderungen werden beklagt. Bereits 2006 hatte der Ombudsrat teilweise erhebliche Unterschiede in der Bewilligungspraxis zwischen den einzelnen Kommunen festgestellt. Auch der Bericht des Bundesministeriums der Finanzen an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vom 9. Mai 2008 listet eine Reihe von Problemen auf. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Frage 1: Welche Kriterien zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft werden aktuell durch Landkreise und die kreisfreien Städte bzw. ARGEn für die Kostenübernahme zugrunde gelegt? In welchen Landkreisen gab es Änderungen welcher Art gegenüber 2006? Nach 22 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) werden im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit ist insbesondere vom örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes, aber auch von individuellen Faktoren abhängig (z. B. abweichender Bedarf wegen Behinderung). Für die Leistungsgewährung und somit auch für die Beurteilung der Angemessenheit sind die kommunalen Träger zuständig, und zwar im Rahmen des eigenen Wirkungskreises ( 5 des Gesetzes zur Regelung der finanziellen Unterstützung der Kommunen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - GVBl. LSA 2004, S. 837). (Ausgegeben am )

2 2 Die kommunalen Träger haben für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich Festlegungen zur Angemessenheit der KdU erlassen. Bei diesen Festlegungen handelt es sich um interne Richtlinien der jeweiligen Kommune zwecks einheitlicher Auslegung des so genannten unbestimmten Rechtsbegriffs Angemessenheit durch die Mitarbeiter. Entscheidend ist im Ergebnis der jeweilige Einzelfall. Insoweit ist auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 hinzuweisen (Az. B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R). Die derzeit aktuellen Festlegungen der kommunalen Träger sowie der Vergleich mit den in 2006 vorhandenen Festlegungen (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage vom 8. Dezember Drucksache 5/413) können der Anlage 1 entnommen werden. Frage 2: Welche durchschnittlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (pro Person und pro Bedarfsgemeinschaft) werden derzeit durch die Landkreise und kreisfreien Städte, insbesondere durch die optierenden Kommunen bewilligt? Bitte im Vergleich zu 2006 darstellen. Die Angaben können der Anlage 2 entnommen werden. Es wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Statistik der Bundesagentur für Arbeit zum Bereich des SGB II regelmäßig auch Daten zur Wohn- und Kostensituation nach Kreisen veröffentlicht (vgl. Frage 3: In wie vielen Fällen werden in den Landkreisen bzw. ARGEn aufgrund von Einzelfallprüfungen Kosten der Unterkunft oberhalb der so genannten Angemessenheitsgrenze bis zu welcher Höhe bewilligt? Eine entsprechende statistische Erfassung findet in der Regel nicht statt. Soweit einzelne kommunale Träger Angaben machten, ergibt sich folgendes Bild: Kreisfreie Stadt/ Landkreis ggfs. räumliche Begrenzung Anzahl / max. Höhe Dessau-Roßlau Dessau 323 Fälle (davon bei 235 Erstantragstellern); max. 331,69 Anhalt-Bitterfeld KommBA Zerbst 41 Fälle; max. 43,65 - betrifft nur Roßlau, das bis übergangsweise betreut wird - Harz ARGE Halberstadt 72 Fälle Saalekreis ehem. Landkreis 435 Fälle; max. 229,00 Merseburg-Querfurt Stendal. /. 218 Fälle

3 3 Frage 4: In wie vielen Fällen wurden ALG II-Empfängerinnen und Empfänger die Kostenerstattungen versagt bzw. nicht bewilligt, da die eingereichten Mietkosten als nicht angemessen erachtet wurden? Es wurde bzw. wird in keinem Fall eine Kostenerstattung wegen Unangemessenheit der geltend gemachten Mietkosten versagt bzw. nicht bewilligt. Ein Verfahren nach einem Prinzip Alles oder Nichts - wie es die Fragestellung nahe legen könnte - ist durch das SGB II nicht vorgesehen. Leistungen für KdU werden auch Hilfebedürftigen in Wohnungen mit unangemessenen Aufwendungen erbracht, allerdings nur bis zur Höhe der angemessenen Kosten. Insoweit ist z. B. auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 hinzuweisen (Az. B 7b AS 10/06 R, Rz. 25). Frage 5: In wie vielen Fällen wurden ALG II-Empfängerinnen und Empfänger zum Umzug aufgefordert, um die Kosten für Unterkunft zu reduzieren? Nach 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II werden die - geltend gemachten - KdU, die den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, so lange als Bedarf berücksichtigt, wie es nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Dementsprechend können SGB II-Leistungsempfänger im Falle der Unangemessenheit von KdU nur zur Kostensenkung allgemein aufgefordert werden. Den Leistungsempfängern bleibt es überlassen, wie sie diese herbeiführen. Die Anzahl der Kostensenkungsaufforderungen wird regelmäßig statistisch nicht erfasst. Soweit einzelne kommunale Träger Angaben dazu machten, stellt sich das Bild wie folgt dar: Kreisfreie Stadt/ Landkreis ggfs. räumliche Begrenzung Dessau-Roßlau Dessau Anhalt-Bitterfeld KommBA Zerbst k. A betrifft nur Roßlau, das bis übergangsweise betreut wird - Harz ARGE Halberstadt Saalekreis ehem. Landkreis Merseburg Querfurt Stendal. /. 218 Frage 6: Wie hoch sind die bisher von den Landkreisen und kreisfreien Städten bzw. von der ARGE übernommenen Kosten für Umzug? Viele Landkreise und kreisfreien Städte sind nicht in der Lage, die für Umzugskosten aufgewandten Kosten zu beziffern, da die von der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Daten ein solches nicht ermöglichen bzw. die Verbuchung der drei in 22

4 4 Abs. 3 SGB II aufgezählten Kostenarten (Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Umzugskosten) nicht getrennt, sondern in einer Summe erfolgt. Des Weiteren wurde bzw. wird nicht danach unterschieden, ob der Umzug aus Gründen der Unangemessenheit der bisherigen Wohnung oder unabhängig davon erfolgte. Diese Umstände sind bei einer Bewertung der nachfolgenden Angaben der kommunalen Träger zu berücksichtigen: Kreisfreie Stadt/ Landkreis ggfs. räumliche Begrenzung Dessau-Roßlau Dessau , , ,00 Halle. / , , ,55 Magdeburg. / , , ,00 Altmarkkreis. /. k. A , ,84 Salzwedel Anhalt-Bitterfeld Börde Burgenlandkreis Harz ARGE Bitterfeld* , ,62. /. ARGE Köthen* , ,80. /. ARGE Anhalt-Bitterfeld*. /.. / ,29 KommBA Anhalt-Bitterfeld 2.509, , ,97 ARGE Bördekreis* , ,99. /. ARGE Ohrekreis* 9.953, ,10. /. ARGE Börde*. /.. / ,63 ARGE Burgenlandkreis* ,25 ARGE Weißenfels* k. A ,10. /. ARGE Burgenlandkreis*. /.. / ,28 ARGE Halberstadt 3.068, , ,25 ARGE Quedlinburg 6.213, , ,88 KoBa Wernigerode , , ,07 Jerichower Land. /. k. A. k. A. k. A. Mansfeld- ARGE Sangerhausen k. A. k. A. k. A. Südharz ARGE Mansfelder Land k. A. k. A. k. A. Saalekreis ehem. Landkreis Merseburg , , ,22 Querfurt ehem. Landkreis Saalkreis , , ,23 Salzlandkreis ARGE Aschersleben-Staßfurt k. A. k. A. k. A. Amt für Arbeitsförderung Bernburg , , ,75 KoBa Schönebeck 6.495, , ,83 Stendal. /. k. A , ,00 Wittenberg. /. Gesamt: ,00 * Seit dem ist im Gebiet des jeweiligen Landkreises nur noch eine ARGE tätig. Frage 7: Ist der Landesregierung bekannt, wie viele Sozialgerichtsverfahren in Sachsen- Anhalt um die Höhe bzw. Angemessenheit der Kosten der Unterkunft seit 2006 geführt wurden bzw. anhängig sind? Wenn ja, bitte möglichst nach Landkreisen und kreisfreien Städten angeben. Zunächst ist vorauszuschicken, dass nicht sämtliche SGB II-Leistungsträger den (Haupt-) Grund einer Klageerhebung statistisch erfassen. Sofern der Grund KdU erhoben wird, erfolgt in der Regel nicht eine nochmalige Differenzierung. Aus diesem Grunde umfassen die nachfolgenden Angaben zu den Sozialgerichtsverfahren we-

5 5 gen KdU nach 22 SGB II - bis auf eine Ausnahme - sämtliche Verfahren zu diesem Themenkomplex und nicht nur solche, die die Angemessenheit zum Gegenstand hatten bzw. haben. a) Nach Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen-Anhalt- Thüringen, wäre eine Untergliederung nach den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen der Arbeitsgemeinschaften nach 44b SGB II zu zeitaufwändig gewesen, sodass lediglich die nachfolgenden Gesamtübersichten zur Verfügung gestellt werden konnten. aa) Klageverfahren: Jahr (Stand per) Eingang Gesamt davon: KdU Erledigungen Gesamt davon: KdU Bestand Gesamt davon: KdU 2006 (31.12) 2007 (31.12) 2008 (30.09.) bb) Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes: Bei diesen Verfahren erfolgt nach Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen, keine Erfassung der dem einzelnen Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalte, sodass die gewünschte gesonderte Ausweisung nicht möglich ist: Jahr (Stand per) Eingang Gesamt Erledigungen Gesamt Bestand Gesamt 2006 (31.12) 2007 (31.12) 2008 (30.09.) b) Nach Angaben der zugelassenen kommunalen Träger sowie der Landkreise, die keine Arbeitsgemeinschaft mit der Agentur für Arbeit gebildet haben und somit die kommunalen Aufgaben selbst erbringen, ergibt sich folgendes Bild: Landkreis Zahl der Verfahren - Stand per: Gesamt davon: KdU Gesamt davon: KdU Gesamt davon: KdU Zugelassene kommunale Träger: Anhalt-Bitterfeld - ehem. Landkreis Anhalt-Zerbst k. A. 115 k. A. 68* k. A.

6 6 Harz 200 k. A. 355 k. A. 358 k. A. - ehem. Landkreis Wernigerode - Saalekreis ehem. Landkreis Merseburg-Querfurt - Salzlandkreis 72 k. A. 118 k. A. k. A. k. A. - ehem. Landkreis Bernburg - Salzlandkreis - ehem. Landkreis Schönebeck * 84 4* 46** 2* Getrennte Aufgabenwahrnehmung: Altmarkkreis Salzwedel 19 k. A. 26 k. A. 20 k. A. Saalekreis - ehem. Landkreis Saalkreis - 58 k. A. 54 k. A. 28 k. A. * Verfahren wegen unangemessener KdU / Aufforderung zur Kostensenkung ** Neueingänge in 2008 Frage 8: Wie schätzt die Landesregierung die Angebotssituation an preiswertem und größenmäßig angemessenem Wohnraum in den Landkreisen und kreisfreien Städten ein? Bitte alle Angaben nach Landkreisen und kreisfreien Städten ausweisen. Nach den Berichten der kreisfreien Städte und Landkreise Sachsen-Anhalts stehen entsprechende Wohnungen in ausreichender Zahl zur Verfügung. Allerdings ist die Nachfrage nach 1- und 2-Raum-Wohnungen groß, was bereits teilweise zu gewissen Einschränkungen führt bzw. in der Zukunft zu Engpässen führen könnte. Im Einzelnen stellt sich die Situation nach den Angaben der kommunalen Träger wie folgt dar: kreisfreie Stadt/ Landkreis Dessau-Roßlau Einschätzung der kreisfreien Stadt/des Landkreises Jüngste Auswertungen, speziell der Wohnungsbestände der drei größten Wohnungsunternehmen belegen, dass gegenwärtig in ausreichender Zahl Wohnungen mit Mieten entsprechend den Werten der KdU-Richtlinie vorhanden sind. Ein Indiz für den ausreichenden Bestand ist auch, dass bislang alle Leistungsberechtigten, die zur Senkung der als unangemessen angesehenen Mietkosten aufgefordert wurden, bei Bedarf angemessenen Wohnraum anmieten konnten. Eine Analyse der tatsächlichen und anerkannten Mietenbestandteile aller SGB II-Leistungsfälle weist auf eine steigende Tendenz bei den Preisen, v. a. für Betriebskosten, aber auch für Heizkosten hin. Durch das Instrument des Gesamtmietenausgleichs (d. h. oberster Maßstab ist die angemessene Gesamtmiete) konnten diese Preissteigerungen in den meisten Fällen kompensiert und Umzüge verhindert werden. Um auf derartige Preisentwicklungen schnell reagieren zu können, wurde Anfang des Jahres ein sog. Härteausgleich eingeführt. Danach kann in Einzelfällen, in denen beispielsweise von Vermietern Vorauszahlungen für Betriebs- oder Heizkosten aufgrund allgemeiner Preissteigerungen über das bislang angemessene Maß hinaus an-

7 7 gehoben werden, zusätzlich bis max. 10 % der angemessenen Gesamtmiete als KdU berücksichtigt werden. Hiervon wurde bis zum Juli 2008 in 88 Fällen Gebrauch gemacht. Halle Magdeburg Altmarkkreis Salzwedel Anhalt-Bitterfeld Börde Burgenlandkreis Harz Grundsätzlich ist das Wohnraumangebot preislich wie flächenmäßig ausreichend. Allerdings besteht ein spürbarer Engpass bei 2-Raum-Wohnungen. Durch den hohen Bestand an Plattenbauwohnungen mit relativ kleinen 3- Raum-Wohnungen kann dieser in weiten Teilen allerdings ausgeglichen werden. Auch auf dem Wohnungsmarkt selbst sind Bestrebungen erkennbar, preisgünstigen Kleinwohnraum zur Verfügung zu stellen. Einzelideen, wie z. B. die Schaffung von 2-Raum-Wohnungen durch Zumauern eines dritten Raumes einer ehemaligen 3-Raum-Wohnung, wurden zwar diskutiert und in Einzelfällen auch umgesetzt. Ein Trend hat sich daraus aber nicht entwickelt. Eine gewisse Skepsis ist allerdings berechtigt, wenn man den geplanten weiteren Rückbau betrachtet, der vornehmlich die derzeit preisgünstigen Plattenbauten umfasst. Die Stadt verfügt über keinerlei Erkenntnisse, dass angemessener Wohnraum zu den erfassten Kriterien nicht innerhalb des Stadtgebietes angemietet werden kann. Der örtliche Wohnungsmarkt wird regelmäßig, zumindest wöchentlich analysiert. Preiswerter und größenmäßig angemessener Wohnraum steht durchaus, wenn auch nicht immer sofort - insbesondere für 1-Personen-Haushalte (großer Bedarf an kleinen Wohnungen) - zur Verfügung. Es werden zur Ermittlung und Überprüfung der Richtwerte für die Angemessenheit von Wohnraum die tatsächlichen Unterkunftskosten bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit sowie bei Weiterbewilligung regelmäßig entsprechend der Haushaltsgröße erfasst und nach einzelnen Kriterien (Wohnfläche, Grundmiete, Betriebs- und Heizkosten) monatlich ausgewertet. Durch diese fortlaufende Analyse besteht ein sehr guter Überblick über die Kostenentwicklung in dem von den Leistungsempfängern bewohnten Segment des Wohnungsmarktes und die notwendige Datenbasis zur Festlegung der Angemessenheitswerte. Aufgrund dieser Verfahrensweise wird die Angebotssituation am territorialen Wohnungsmarkt bereits bei der Festlegung der Richtwerte beachtet, sodass den Hilfebedürftigen auch geeignete Wohnungen potentiell zur Verfügung stehen. Bislang war eine Bereitstellung von Wohnraum entsprechend der Vorgaben des Landkreises unproblematisch möglich, und zwar war selbst Wohnraum für Einzelpersonen verfügbar. Erwähnenswert ist jedoch die Tatsache, dass Leistungsempfänger aufgrund persönlicher Befindlichkeiten durchaus auch bereit sind, Wohnraum oberhalb der als angemessen angesehenen Richtwerte anzumieten und den Differenzbetrag eigenverantwortlich anderweitig vornehmen. Unter Berücksichtigung der vorhandenen, aktuellen Mietspiegel und in Bezug auf die Anfragen der ARGE wird die Situation auf dem örtlichen Wohnungsmarkt als unverändert angesehen, d. h. Wohnraum für den Personenkreis der SGB II-Empfänger ist ausreichend vorhanden. Es liegt in den Altkreisen Halberstadt und Wernigerode in der Regel ein Wohnungsangebot in ausreichendem Umfang vor. Lediglich für den Altkreis Quedlinburg sind Engpässe insbesondere an angemessenen 1-Raum-Wohnungen festzustellen.

8 8 Jerichower Land Mansfeld- Südharz Saalekreis Salzlandkreis Die Lage auf dem Wohnungsmarkt wird insgesamt als entspannt im Hinblick auf Angebot (auch hinsichtlich des geforderten Mietzinses) und Nachfrage angesehen. Die Vermieter orientieren sich aktuell bei der Nettokaltmiete an den vorgegebenen Miethöchstgrenzen. Gleiches trifft in zahlreichen Fällen auch bei der Festlegung der Nebenheizkosten zu. Im Hinblick auf die Ermittlung der Richtwerte in der Richtlinie zu den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung wurde der Leistungsfallbestand der Mietverhältnisse im Landkreis ausgewertet. Für die Auswertung stand ein Datenbestand von ca laufenden Fällen zur Verfügung, d. h. zu den Werten der KdU-Richtlinie sind im Landkreis Saalekreis (Gebiet des ehemaligen Landkreises Merseburg-Querfurt) auch konkret angemessene Wohnungen vorhanden, wie sich auch aus der laufenden Auswertungen von Mietangeboten sowie der örtlichen Tagespresse ergibt. Ebenso ist auf dem Gebiet des ehemaligen Landkreises Saalkreis ausreichend angemessener Wohnraum vorhanden. Lediglich in einigen Gemeinden und Städten kann festgestellt werden, dass in Bezug auf Ein- und Zwei-Personen-Haushalte ein steigendes Mietniveau zu verzeichnen ist. Im Bereich des ehemaligen Landkreises Aschersleben-Staßfurt ist derzeit keine Verknappung an angemessenem Wohnraum festzustellen. Dass der Wohnungsmarkt einer Verknappung von Wohnraum unterzogen wird, ist zu erwarten, da Maßnahmen der kommunalen Wohnungsunternehmen eine Bereinigung des Wohnraumbestandes anstreben. Die Wohnungsunternehmen greifen in diesem Zusammenhang tendenziell auf einfach ausgestatteten Wohnraum zurück. Der Definition nach, ist aber gerade dieser Wohnraum Grundlage für die Angemessenheitswerte bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung. Eine sich daraus ableitende Schlussfolgerung könnte eine Verknappung des einfach ausgestatteten Wohnraumbestandes sein. Es bleibt jedoch abzuwarten, inwieweit die Maßnahmen der Wohnungsunternehmen den demographischen Wandel einholen werden. Für den Bereich des ehemaligen Landkreises Bernburg insgesamt kann nach derzeitigem Stand der Erkenntnisse eingeschätzt werden, dass angemessener Wohnraum noch ausreichend zur Verfügung steht. Da es sich bei den hier in Frage kommenden Wohnungen um solche handelt, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen und keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweisen. Diese stehen zahlenmäßig auch noch in einem Umfang zur Verfügung, dass ein Hilfebedürftiger die realistische Chance hat, eine angemessene Wohnung anzumieten. Dies betrifft sämtliche Wohnungsgrößen. Hierbei ist jedoch anzumerken, dass die Suche nach Kleinstwohnungen (d. h. für 1 Personen Haushalte) und sehr großen Wohnungen (d. h. für 6 Personen Haushalte und größer) einen größeren Such- und Zeitaufwand nach sich zieht. Dieser ist jedoch regelmäßig innerhalb der 6 Monats Frist abzudecken. Insgesamt ist daher festzustellen, dass die Situation auf dem Wohnungsmarkt im Bereich des ehemaligen Landkreises Bernburg sich derart gestaltet, dass angemessener Wohnraum konkret zugänglich ist. Die Angebotssituation an preiswerten und angemessenen Wohnraum für erwerbsfähige Hilfebedürftige ist im Gebiet des ehemaligen Landkreises Schönebeck in ausreichendem Maße gegeben. Diesbezüglich erfolgen aktuelle Erhebungen. Lediglich bei kleinem Wohnraum, insbesondere bei 1-Raumwohnungen ist das Verhältnis zu den Hilfeempfängern nicht immer ausgewogen und ein zeitnahes Angebot steht ggf. nicht zur Verfügung. Perspektivisch wird es jedoch zunehmend schwerer, angemessenen Wohnraum in einfacher Ausstattung und ohne gehobenen Wohnstandard aufzuweisen, da der Stadtumbau Ost merklich fortgeschritten ist und gerade auf den Wohnraum abzielt, der im unteren Segment der in Betracht kommenden Wohnungen liegt.

9 9 Stendal Wittenberg Insbesondere kleinere Wohnungen für eine Person sind schwer erhältlich (Größe bis max. 45 m²). Die Festlegungen zu den Unterkunftskosten werden derzeit überarbeitet, da die bestehenden Richtwerte nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen (v. a. bei der Grundmiete). Durch umfangreiche Wohnraumsanierungen sind die Kosten der Vermieter gestiegen und durch städtebauliche Maßnahmen (Rückbau, Abriss) ist der Wohnungsbestand in einigen Orten erheblich reduziert worden. Die Wohnungssituation wird als entspannt bezeichnet, d. h. es ist genügend Wohnraum in entsprechender Lage und Wohnungsstandard für Leistungsberechtigte nach dem SGB II vorhanden.

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17 17 Landkreis/ Kreisfreie Stadt Altmarkkreis Salzwedel Anhalt-Bitterfeld Anlage 2 - zur Antwort zu Frage 2 ggfs. Teilgebiet/e SGB II-Trägerform Ø Kosten in je Ø Kosten in je Bedarfs- Person Bedarfs- Person gemein- gemein- schaft schaft. /. getrennte Aufgabenwahrnehmung ehemalige Landkreise Bitterfeld und ARGE Köthen ehemaliger Landkreis Anhalt-Zerbst Zulassung Börde. /. ARGE Burgenlandkreis. /. ARGE Harz ehemaliger Landkreis Halberstadt ARGE ehemaliger Landkreis Quedlinburg ARGE ehemaliger Landkreis Wernigerode Zulassung Jerichower Land. /. ARGE Mansfeld-Südharz ehemaliger Landkreis ARGE Mansfelder Land ehemaliger Landkreis Sangerhausen ARGE Saalekreis ehemaliger Landkreis Merseburg- Zulassung Querfurt ehemaliger Landkreis Saalkreis getrennte Aufgabenwahrnehmung Salzlandkreis ehemaliger Landkreis Aschersleben- ARGE Staßfurt ehemaliger Landkreis Bernburg Zulassung 259 Keine Angabe 213 Keine Angabe ehemaliger Landkreis Schönebeck Zulassung Stendal. /. ARGE Wittenberg. /. ARGE Dessau-Roßlau. /. ARGE Halle. /. ARGE Magdeburg. /. ARGE Quellen: Statistik der Bundesagentur für Arbeit (Stand Juni 2006 bzw. Juni 2008) sowie Angaben der (zugelassenen) kommunalen Träger (Stand Oktober 2006 bzw. Oktober 2008).

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