Bauspenglerarbeiten Werkvertragsnorm

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1 DK :: September 1992 Bauspenglerarbeiten Werkvertragsnorm ÖNORM B 2221 Plumber s work - Works contract Ersatz für Ausgabe Travaux de plomberie - Contract d ouvrage Medieninhaber und Hersteller: Österreichisches Normungsinstitut 1021 Wien Vorbemerkung Diese ÖNORM enthält als Ergänzung zu ÖNORM A 2050 "Vergebung von Leistungen" sowie zur ÖNORM A 2060 "Allgemeine Vertragsbestimmungen für Leistungen" und ÖNORM B 2110 "Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen - Werkvertragsnorm" im Abschnitt 1 Verfahrensbestimmungen, insbesondere Hinweise für die Ausschreibung und für die Erstellung von Angeboten. Dieser Abschnitt ist nicht dazu bestimmt, Vertragsbestandteil zu werden. Der Abschnitt 2 enthält die Vertragsbestimmungen für Bauspenglerarbeiten. Diese Vertragsbestimmungen regeln gemeinsam mit ÖNORM A 2060 "Allgemeine Vertragsbestim- mungen für Leistungen" und ÖNORM B 2110 "Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen - Werkvertragsnorm" und mit den in der Ausschreibung anzuführende Normen technischen Inhaltes und besonderen Vertragsbestimmungen für den Einzelfall die Rechte und Pflichten der Auftraggeber und Auftragnehmer. Die Bestimmungen des Abschnittes 2 dieser ÖNORM werden dann Vertragsinhalt, wenn sie von den Vertragspartnern als Vertragsbestandteil erklärt werden. Im Sinne der ÖNORM A 2050 : , Abschnitt 2.1, sollten diese Bestimmungen jeweils bereits bei den Ausschreibungen und den Angeboten berücksichtigt werden. Nach dieser ÖNORM ist eine Kennzeichnung gemäß 3 Normengesetz 1971 unzulässig. Hinweise auf Normen ohne Ausgabedatum beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung. Nach dieser ÖNORM ist eine Normkennzeichnung nach 3 Normengesetz 1971 unzulässig. Fortsetzung Seiten 2 bis 12 Fachnormenausschuß 177 Handwerkerarbeiten Verkauf von in- und ausländischen Normen und techn. Regelwerken durch: Österreichisches Normungsinstitut (ON), Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, Telefon: , Telefax: ON 1994 Alle Rechte vorbehalten; Nachdruck oder Vervielfältigung, Aufnahme auf oder in sonstige Medien oder Datenträger nur mit Zustimmung des ON gestattet! PG 14

2 Seite 2 ÖNORM B 2221 Inhaltsverzeichnis 1 Verfahrensbestimmungen 1.1 Anwendungsbereich 1.2 Begriffsbestimmungen 1.3 Hinweise für die Ausschreibung und für die Erstellung von Angeboten 2 Vertragsbestimmungen 2.1 Allgemeines 2.2 Stoffe Allgemeines Feuerverzinktes Stahlblech Zinkblech und legiertes Zinkblech Kupferblech Bleiblech Aluminiumblech und Aluminiummanganblech Nichtrostendes Stahlblech Lötzinn Stahl für Bauspenglerarbeiten Nägel (Stifte) und Klammern Nieten Beschichtungsstoffe Fugendichtstoffe 2.3 Ausführung Allgemeines Blecheindeckungen Dachichsen Wandhochzüge und Wandeinfassungen Gesimse-, Mauer- und sonstige Abdeckungen Dachrinnen Dachsäume Ablaufrohre Oberflächenbehandlung 2.4 Nebenleistungen 2.5 Ausmaß und Abrechnung 2.6 Gewährleistung 3 Bezugsnormen 1 Verfahrensbestimmungen 1.1 Anwendungsbereich Diese ÖNORM enthält Verfahrens- und Vertragsbestimmungen für die Ausführung von Bauspenglerarbeiten in handwerksmäßig üblicher Art. 1.2 Begriffsbestimmungen Die folgenden Begriffsbestimmungen sind im Sinne dieser ÖNORM aufzufassen Wasserfalz: der unter die Dacheindeckung (z. B. Dachziegel, Betondachsteine, Faserzementplatten) reichende Blechstreifen einer Einfassung mit einem mindestens 1 cm breiten Umbug zur Wasserableitung durchlüfteter Dachbodenraum (Kaltdach): Raum, der im Traufenbereich mit Zuluftöffnungen, im Anhang A (informativ): Beispiele zur Berechnung der Anzahl der Hafter gemäß ONORM B Firstbereich mit Abluftöffnungen und gegebenenfalls in den Giebelwänden mit Öffnungen zur Querdurchlüftung versehen ist unterlüftete Dachhaut mit Unterdachkonstruktion (Kaltdach): zweischalige Dachausführung, die im Traufenbereich mit Zuluftöffnungen, im Firstbereich mit Abluftöffnungen zur Durchlüftung versehen ist hinterlüftete Wandeindeckung: Wandeindeckung, die am unteren Abschluß mit Zuluftöffnungen und am oberen Abschluß mit Abluftöffnungen zur Durchlüftung versehen ist freitragende Blechkonstruktionen (z. B. Trapezbleche): aus glatten bzw. profilierten Blechbändern hergestellte Bauelemente, deren Tragfähigkeit zu beachten ist Zuschnittslänge und Zuschnittsbreite (l z, b z ): jene Maße eines Werkstückes, die es vor Herstellung der Abkantungen und der Aufbüge hatte (abgewickeltes Maß).

3 ÖNORM B 2221 Seite Baulänge (l): längstes Maß eines Werkstükkes, das es ohne Nähte, Tropfnasen oder Aufbüge und ohne Berücksichtigung konischer Zuschnitte (Mittelmaß) aufweist Nebenleistungen: verhältnismäßig geringfügige Leistungen, die der Usance entsprechend auch dann auszuführen sind, wenn sie in den Vertragsunterlagen nicht angeführt sind, jedoch nur insoweit, als sie zur vollständigen sach- und fachgemäßen Ausführung der vertraglichen Leistung unerläßlich sind und mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Sie sind jedenfalls mit den angebotenen Preisen abgegolten. 1.3 Hinweis für die Ausschreibung und für die Erstellung von Angeboten Bei Ausschreibungen und bei der Erstellung von Angeboten sind die Bestimmungen der ÖNORM A 2050 einzuhalten; weiters sind die ÖNORMEN A 2060, B 2061, B 2062, B 2063, B 2110, B 2111, B 2112, B 2113 und B 2114 zu beachten Die Leistungen sollten ihrer Beschreibung und ihrem Ausmaß nach lückenlos erfaßt und so aufgegliedert werden, daß nur Leistungen gleicher Art und Preisbildung in einer Position erfaßt werden. Umfangreiche Leistungsverzeichnisse sollten in größere Abschnitte gegliedert werden, wobei jedem Abschnitt eine allgemeine Beschreibung voranzustellen ist. Bei der Ausmaßermittlung ist auf die Zuschläge und Abzüge gemäß 2.5 Bedacht zu nehmen Unerläßlich ist die Anführung von Umständen, die die Ausführung der Leistung erschweren und/oder die Kalkulation beeinflussen, z. B. ungünstige klimatische Verhältnisse, verkehrsbedingte Arbeitsbehinderungen, Terminfestlegungen, fallweise Unterbrechung von Leistungen, Lagerungs- und Aufzugsmöglichkeit, Zu- und Abfahrtswege, Kosten für Wasser-, Gas- und Stromverbrauch Wenn Pläne, Zeichnungen u. dgl. Grundlage für die Erstellung der Ausschreibung oder des Angebotes sind, ist auf die Übereinstimmung dieser Unterlagen besonders zu achten. Auf allfällige Abweichungen ist in geeigneter Form aufmerksam zu machen Bei Wahlpositionen ist darauf zu achten, daß der Wettbewerb und die Vergleichbarkeit der Angebote gesichert sind Für angehängte Regieleistungen sind eigene Abschnitte vorzusehen Ist die Verwendung von gebrauchten Stoffen vorgesehen, ist dies in der Ausschreibung oder im Angebot anzugeben Insbesondere sind Angaben zu machen über: (1) Öffnungen (z. B. Gaupen, Fenster, Dachausstiege, Rauchfangkörper, Rohrdurchführungen); (2) (Sparrenabstände unter 80 cm; (3) Kleinstausmaße bei Flächen oder Längen; (4) die Beachtung von besonderen Produkteigenschaften bzw. Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller; (5) Art der verwendenden Stoffe bzw. Werkstücke (z. B. Güte, Dicke, Dimension); (6) statische Anforderungen an freitragenden Blechkonstruktionen; (7) die Gebäudehöhe; (8) die Dachneigung; (9) Art und Beschaffenheit des Untergrundes; (10) Ausdehnungsvorrichtungen; (11) Art und Ausführung von Schneehaltevorrichtungen; (12) Falzaufteilung; (13) andere als parallele Zuschnitte; (14) Dichtheit von Zu- und Abluftleitungen (z. B. Flüssigkeitsdichtheit); (15) statische Berechnungen Nebenleistungen als Hauptleistungen Sollen Leistungen, die gemäß an sich Nebenleistungen sind, ausnahmsweise gesondert vergütet werden, sind diese Leistungen in der Ausschreibung oder im Angebot genau zu beschreiben (siehe 2.4.2) Bauliche Anordnungen und bauseitige Leistungen Die Ausführung eines Blechdaches ist als Kaltdachkonstruktion vorzusehen. Wandeindeckungen sind zu hinterlüften. Der Aufbau von Unterkonstruktionen, sowohl für das Dach als auch für Wände, ist nach bauphysikalischen Gesichtspunkten zu erstellen (z. B. Wärmedämmung, Luftströmung) Gegen Korrosion und Kondenswasserbildung sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen Bei der Ausführung von Spenglerarbeiten ist grundsätzlich anzunehmen, daß bauseits für die Montage ausreichende Gerüste zur Verfügung stehen. Ist die Bereitstellung von Arbeits- und Schutzgerüsten nicht vorgesehen, sind vor Beginn der Arbeiten entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Die Benützung vorhandener Aufzugshilfen ist seitens des Auftraggebers sicherzustellen. Die Verrechnung der Betriebskosten hat mit dem Beisteller der Aufzugshilfen zu erfolgen. 2 Vertragsbestimmungen 2.1 Allgemeines Für die verwendeten Begriffe gelten die Definitionen gemäß Die Bestimmungen der ÖNORMEN A 2060 und B 2110 sind Vertragsbestandteil Sind im Vertrag ÖNORMEN ohne Ausgabedatum angeführt, ist jene Fassung maßgebend, die zum Zeitpunkt des Endes der Angebotsfrist Gültigkeit hatte; bei Fehlen einer Angebotsfrist gilt das Datum des Angebotes.

4 Seite 4 ÖNORM B Stoffe Allgemeines Wenn die Ausschreibung oder das Angebot nichts anderes bestimmt, umfassen die Leistungen auch die Lieferung der zugehörigen Stoffe. Stoffe, z. B. Werkstücke und Bauteile, die der Auftragnehmer beizustellen hat, müssen, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes festgelegt ist, ungebraucht und neuwertig sein. Die zu verwendenden Stoffe müssen den einschlägigen ÖNORMEN oder Zulassungen entsprechen. Soweit es sich um in ÖNORMEN nicht erfaßte oder in Gesetzen oder Verordnungen nicht geregelte Bau- und Werkstoffe handelt, sind die Stoffeigenschaften durch österreichische Prüfzeugnisse nachzuweisen Feuerverzinktes Stahlblech Es sind Bleche der Stahlsorte ST 02 Z 275 nach DIN Teil 1 - Grundgüte (Falzgüte) zu verwenden. Die flächenbezogene Masse des Zinküberzuges muß beiderseits insgesamt 275 g/m 2 betragen. Feuerverzinkte Stahlbleche (dazu gehören auch sendzimirverzinkte Bleche) dürfen keine Blasen oder ungedeckten Stellen haben und müssen eine rissefreie Bearbeitung ermöglichen. Handelsübliche Blechdicken 1 ) und Massen: Nenndicke mm 0,55 2 ) 0,6 0,75 1,0 1,25 1,5 Masse je m 2 in kg 4,4 4,8 6,0 8,0 10,0 12, Zinkblech und legiertes Zinkblech Diese Bleche (z. B. Kupfer-Titan-Zinkblech) dürfen weder brüchig noch spröde sein und keine Blasen sowie Abblätterungen aufweisen. Sie müssen eine rissefreie Bearbeitung ermöglichen. Nenndicke mm 0,6 2 ) 0,7 0,8 1,0 1,2 Masse je m 2 in kg 4,31 5,0 5,74 7,18 8, Kupferblech Kupferblech muß aus Hüttenkupfer mit einem Mindestkupfergehalt von 99,5 % Cu bestehen und gewalzt sein. Es muß eine glatte, von Poren, Zunder und Asche reine Oberfläche haben und eine rissefreie Bearbeitung ermöglichen. Nenndicke mm 0,5 2 ) 0,55 0,6 0,7 0,8 1,0 Masse je m 2 in kg 4,5 4,95 5,4 6,3 7,2 9, Bleiblech Bleiblech muß weich, leicht hämmerbar und von gleichmäßiger Dicke sein. Nenndicke mm 0,5 2 ) 1,0 1,5 2,0 Masse je m 2 in kg 5,7 11,4 17,1 22,8 Nenndicke mm 2,5 3,0 3,5 Masse je m 2 in kg 28,5 34,2 39, Aluminiumblech oder Aluminium-Mangan- Blech Aluminiumblech oder Aluminium-Mangan-Blech muß leicht hämmerbar sein und eine rissefreie Bearbeitung ermöglichen. Nenndicke mm 0,6 2 ) 0,7 0,8 1,0 1,5 Masse je m 2 in kg 1,62 1,89 2,16 2,7 4, Nichtrostendes Stahlblech Die vom Hersteller angegebenen Produkteigenschaften sind zu beachten Lötzinn Lötzinn muß einen Zinngehalt von mindestens 33 % besitzen und darf nicht mehr als 0,5 % Antimon enthalten Stahl für Bauspenglerarbeiten Stahl für Rinnenhaken, Profile und Schneehalterungen muß die Mindesthandelsgüte St 320 gemäß ÖNORM M 3116 aufweisen. Die Stahlteile für Rinnenhaken, Rohrschellen, Schneerechenhaken u. dgl. müssen gut deckend und ohne Blasen feuerverzinkt sein. Sie müssen den Bestimmungen der ÖNORM E 4015 entsprechen Bleche für freitragende Blechkonstruktionen (Trapezbleche) Die vom Hersteller angegebenen Produkteigenschaften sind zu beachten Nägel (Stifte) und Klammern Es sind zur Befestigung von Stahlblech Stahlnägel, zur Befestigung von Zinkblech, feuerverzinktem Blech oder Bleiblech feuerverzinkte Stahlnägel, zur Befestigung von Kupferblech Kupfernägel, verkupferte Stahlnägel oder nichtrostende Stahlnägel, zur Befestigung von Aluminiumblech oder Aluminium-Mangan-Blech feuerverzinkte Stahlnägel zu verwenden Nieten Die vom Hersteller angegebenen Produkteigenschaften sind zu beachten Fugendichtstoffe Fugendichtstoffe müssen chemisch neutral aushärten, sie dürfen z. B. keine Essigsäure ausscheiden. 1 ) Die in dieser ÖNORM enthaltene Bezeichnung Blechdicke wird auch noch als Blechstärke bezeichnet. 2 ) Mindestdicke.

5 ÖNORM B 2221 Seite Ausführung Allgemeines Prüfung des Untergrundes Die Prüfung erstreckt sich auf den obersten vorhandenen Bauteil mit branchenüblichen, einfachen Methoden (z. B. Augenschein, Messen). Zu prüfen sind: (1) Gleichmäßigkeit hinsichtlich Art und Beschaffenheit, (2) Längs- und Quergefälle, (3) Flucht und Waagrechte an den Gesimsen und Traufenkanten. Technologische Untersuchungen, die Tragfähigkeit oder Haltbarkeit der Bauteile sowie bauphysikalische Anforderungen gehören nicht zur Prüfpflicht des Auftragnehmers Hinweispflicht (1) Hierfür gelten die Bestimmungen der ÖNOR- MEN A 2060 und B (2) Auf die Notwendigkeit einer allfälligen Schneehaltevorrichtung ist vom Auftragnehmer hinzuweisen Sonstiges (1) Der Auftragnehmer hat die für die Ausführung erforderlichen Naturmaße am Bau zu nehmen. (2) Bei einander ungünstig beeinflussenden Stoffen muß durch eine geeignete einlagige Trennschichte (z. B. säure- und teerfreie Abdichtungsbahnen, Kunststoffolien, Bleibleche) der direkte Kontakt vermieden werden. (3) Verbindungen und Befestigungen sind so auszuführen, daß sich die einzelnen Teile bei Temperaturveränderungen ungehindert ausdehnen, zusammenziehen und/oder verschieben können, Verbindungen nicht undicht werden und Befestigungen sich nicht lösen können. (4) Gegen Abheben und Beschädigungen durch Sturm sind Maßnahmen zur Befestigung nach den Bestimmungen der ÖNORM B zu treffen. (5) Abdeckungen, Mauerabschlüsse, Einfassungen u. dgl. sind gegen schädliche Einflüsse des Betons oder des Mörtels (z. B. deren Alkalität) durch eine Zwischenlage (z. B. säure- und teerfreie Dach-Abdichtungsbahnen, Kunststoffolien) oder durch eine Schutzbeschichtung zu schützen. (6) Die Breite der Nietnähte darf nicht weniger als 20 mm betragen. Der Abstand der Nieten voneinander darf 25 mm nicht übersteigen. Die Verwendung von Fugendichtstoffen im Naht- und Falzbereich ist grundsätzlich unzulässig; ausgenommen davon sind Rinnennähte bei Aluminium und kunststoffbeschichteten Blechen. (7) Lötnähte bei Zinkblechen sind mit mindestens 40%igem Lötzinn herzustellen. Die Überlappung der Bleche muß mindestens 10 mm betragen. (8) Die Höhe eines Stehfalzes hat die Dacheindekkung um mindestens 10 mm zu überragen, der Wasserfalz muß mindestens 70 mm breit sein (siehe 1.2.1). (9) Jede Trennschichte und Zwischenlage darf nur einlagig angeordnet sein Blecheindeckungen Allgemeines Blechdächer sind grundsätzlich als Kaltdächer auszuführen. Bei der Verlegung darf eine Mindestneigung von 3 in keinem Bereich des Daches unterschritten werden. Für die Mindestblechdicken bei gefalzten Eindeckungen gelten die Werte der Tabelle 1. Tabelle 1 Bandbreite in mm Blechsorte 2 über 670 ) bis 670 bis ) Mindestdicke in mm nichtrostendes Stahlblech 0,50/0,40 0,50/0,40 feuerverzinktes Stahlblech 0,55 0,60 Kupferblech 0,60 0,60 Aluminiumblech und Aluminiummanganblech 0,70 0,80 legiertes Zinkblech 0,70 0,80 1) Bandbreiten über 800 mm sind zu vermeiden 2) gilt auch für beschichtete Bleche Gefalzte Eindeckungen müssen Doppelstehfälze von mindestens 25 mm Höhe erhalten. Die Falze sind bei feuerverzinkten Blechen, Zinkblechen und Aluminiumblechen mit Haftern aus feuerverzinktem Blech oder nichtrostendem Stahlblech zu befestigen. Bei Kupferdächern hat die Befestigung mit Haftern aus Kupferblech oder nichtrostendem Stahlblech zu erfolgen. Die Beweglichkeit der Eindeckung (Dilatation) ist entsprechend dem verwendeten Werkstoff mit Fest- und Schiebehaftern sicherzustellen. Jeder Hafter ist mit zwei Nägeln zu befestigen. Bis zu einer Dachneigung von 7 sind die Quernähte wasserdicht herzustellen. Durchbrechungen von Eindeckungen für Rauchfangkörper, Oberlichten, Aussteigfenster, Lüftungsrohre, Brandwände, Walmspitzen, Blitzableiter u. dgl. sind schnee- und regensicher einzufassen Befestigung Die Hafteranzahl pro m 2 Dachfläche ist unter Zugrundelegung der Bestimmungen der ÖNORM B zu errechnen. Es ist eine zweifache Sicherheit zu beachten. Die Bestimmungen der ÖNORM B : , Abschnitt (1), und der Größenfaktor s gemäß Tabelle 5 der genannten ÖNORM sind nicht zu berücksichtigen. Auf die erhöhten Windlasten in Rand- und Eckbereichen ist besonders zu achten (siehe Bild 1). Für die zulässigen Belastungswerte der Hafter gelten die Werte der Tabelle 2.

6 Seite 6 ÖNORM B 2221 Tabelle 2 Befestigungsmaterial zulässige Belastungswerte 1 ) pro Hafter (befestigt mit 2 Nägeln in 24 mm dicker Holzschalung) in N feuerverzinkte Scheinhakenstifte 25/ feuerverzinkte Pappestifte 25/25 und feuerverzinkte bzw. verkupferte Pappestifte 25/25 Vollkupferpappestifte 25/25 und glatte bzw. verkupferte Pappestifte 25/25 Klammern und andere Befestigungsmittel 1 ) Die Belastungswerte enthalten die zweifache Sicherheit gemäß österreichischem Prüfzeugnis Bild 1: Rand und Eckbereich Bei Eindeckungen von Türmen darf, ungeachtet der Bestimmungen der ÖNORM B : , Bild 6, der Sogbeiwert (c pe ) nicht geringer als 1,0 angenommen werden. Die Mindestzahl der Hafter pro Meter Falz beträgt in jedem Fall 3 Stück. Werden in Rand- und Eckbereichen Saumstreifen (Haftstreifen) verwendet, kann die errechnete Hafteranzahl um die Hälfte verringert werden, wenn die Mindestanzahl von 3 Stück Hafter pro Meter Falz nicht unterschritten wird. Die Zuschlagbereiche für Firste und Grate gelten als erfüllt, wenn der Hafterabstand in den Grat- und Firstfalzen 25 cm nicht übersteigt. Werden zur Befestigung Klammern verwendet, müssen diese parallel zum Falz gesetzt werden. Beispiele zur Berechnung der Hafteranzahl nach ÖNORM B werden im Anhang A angeführt Dachichsen Dachichsen müssen bei Hartdeckungen (z. B. Dachziegel, Betondachsteine, Faserzement-Dachplatten) auf beiden Seiten einen mindestens 1 cm breiten Umbug aufweisen Die Nahtverbindung bei Ichsenverblechungen mit einer Ichsenneigung hat bis 7 wasserdicht, über 7 durch Ausbildung von Doppelfalzen regensicher zu erfolgen.

7 ÖNORM B 2221 Seite 7 Bei einer lchsenneigung ab 25 darf die Nahtverbindung durch Überlappung der einzelnen Blechteile mit mindestens 100 mm Überdeckung ausgeführt werden Die Befestigung der Dachichsen hat mit Einhängehaftern zu erfolgen Wandhochzüge und Wandeinfassungen Wandeinfassungen und Wandhochzüge sind mindestens 150 mm hochzuziehen und erforderlichenfalls mit einer Putzleiste zu überdecken, die mindestens dreimal je Meter befestigt ist. Bei begehbaren Terrassen, Kiesschüttungen und/oder begrünten Flächen sind diese 150 mm von der Oberkante des jeweiligen Belages zu messen Bei Dacheindeckungen aus Dachziegeln, Betondachsteinen, Faserzement-Dachplatten und Naturschiefer ab 25 Dachneigung darf das Nieten und Löten der Stöße entfallen, wenn die Überlappung der einzelnen Blechteile mindestens 100 mm beträgt Bei Dachdeckungen und Dachabdichtungen mit bituminösen Dach- und Abdichtungsbahnen sind alle Einfassungen (z. B. auch bei Ortgängen und Durchdringungen) so auszuführen, daß eine Einklebebreite von 120 mm eingehalten werden kann. Dies gilt auch für Eindeckungen mit Bitumenschindeln Gesimse-, Mauer- und sonstige Abdeckungen Solche Abdeckungen sind in der Regel mit einem Gefälle von mindestens 3 auszuführen Abdeckungen, bei welchen die Befestigung ohne Saumstreifen erfolgt, sind unmittelbar am Bauwerk zu befestigen, wobei die Befestigungsmittel mit einer wasserdicht zu verlötenden Metallkappe abzudecken sind. Die Verwendung von Dichtschrauben ist zulässig Der Abstand der einzelnen Befestigungsmittel von der Blechaußenkante darf 100 mm, der Abstand der Befestigungsmittel voneinander 330 mm nicht überschreiten Dachrinnen Dachrinnen aller Art sind in einem gleichmäßigen Gefälle (oder nach besonderer Anordnung auch waagrecht) so anzubringen, daß der Rinnenrand an der Dachseite stets um 10 mm höher liegt als an der Außenseite. Bei Saumrinnen muß der dachseitige Rinnenrand um mindestens 80 mm, in der Dachneigung gemessen, höher liegen als der Rinnenwulst Die Rinnennähte müssen mindestens 20 mm überlappt sein und durch Nieten und Löten wasserdicht hergestellt werden. Bei Dachrinnen aus Zinkblech und legiertem Zinkblech werden die Nähte nur gelötet. Bei Dachrinnen aus Aluminium dürfen die Nähte auch durch Einlage einer Fugendichtmasse (siehe ) abgedichtet werden. Längenänderungen (Dilatationen) sind durch den Einbau von Ausdehnungsvorrichtungen oder Dehnungsvorköpfen zu berücksichtigen Rinnenhaken sind so zu dimensionieren, daß durch übliche Beanspruchungen keine Verformungen an den Rinnen entstehen können. Abrutschender Schnee und Eiszapfenbildung gelten nicht als übliche Belastung und sind durch geeignete Maßnahmen zu verhindern Dachsäume Dachsäume unterhalb von Saumrinnen müssen so breit ausgeführt werden, daß der Saumstutzen innerhalb des Saumes zu liegen kommt. Saumbleche oberhalb von Hänge- und Kastenrinnen sind in einer Mindestzuschnittsbreite von 250 mm herzustellen. Die einzelnen Teile sind durch Doppelfalze zu verbinden Ablaufrohre Ablaufrohre sind mittels Rohrschellen so zu montieren, daß der Abstand der Rohre von der Verputzfläche mindestens 20 mm beträgt und die Rohre abgenommen werden können, ohne die Rohrschellenstifte lösen zu müssen. Der Abstand der Schellen voneinander darf 4 m nicht überschreiten Bei Gesimsdurchführung sind Gesimsstutzen herzustellen Die Längsnähte sind zu falzen, bei Zinkblechrohren ist auch Löten zulässig. Die einzelnen Ablaufrohre müssen mindestens 30 mm ineinandergreifen Oberflächenbehandlung Eine Beschichtung auf Blechteilen darf nur ausgeführt werden, wenn die Haftfähigkeit der Beschichtung entweder durch natürliche Abwitterung der Oberfläche oder durch entsprechende chemische Vorbehandlung (z. B. Haftgrund) sichergestellt ist. 2.4 Nebenleistungen Folgende Nebenleistungen sind mit den vereinbarten Preisen abgegolten: (1) Messungen für die Ausführung und Abrechnung der eigenen Arbeiten einschließlich der Beistellung aller erforderlichen Meßgeräte und Hilfsmittel sowie der erforderlichen Arbeitskräfte. (2) Beistellen und Instandhalten der Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen üblicher Art für Personen und Sachen, z. B. Abfriedungen und Warnzeichen. (3) Alle sonstigen Vorsorgen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der eigenen Arbeitnehmer und sonstiger Personen aufgrund gesetzlicher Vorschriften. (4) Zubringen von Wasser, Gas und Strom von den vom Auftraggeber auf der Baustelle zur Verfügung gestellten Anschlußstellen zu den Verwendungsstellen, soweit dies für die Durchführung der Leistungen des Auftragnehmers erforderlich ist. Errichtung des Zählers sowie Entrichtung allfälliger Gebühren und/oder Mieten hiefür. Zulassung der Mitbenützung der vorhandenen Zuleitungen durch andere Auftragnehmer.

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