Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften. zwischen den. als örtlichem Sozialhilfeträger.
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- Eugen Ritter
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1 Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften zwischen den als örtlichem Sozialhilfeträger und den Trägern von ambulanten Pflegeeinrichtungen: (...) Modellprojekt Gemeinsam sein Seite 1/10
2 Inhalt Abschnitt 1: Allgemeine Grundsätze Ziel der Wohngemeinschaft Interessensvertretung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften Begleitungsgemeinschaft Neutrale Moderation... 4 Abschnitt 2: Leistungs- und Vergütungsvereinbarung Art und Inhalt der Leistung Personenkreis Wohnen Haushaltsgeld Hauswirtschaftliche Versorgung Pflegerische Versorgung Psychosoziale Betreuung und Begleitung Personelle Ausstattung in Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz... 6 Abschnitt 3: Prüfungsvereinbarung Prüfung der Wirtschaftlichkeit Prüfung der Qualität... 6 Abschnitt 4: Schlussbestimmungen Laufzeit Schriftform... 7 ANHANG ANHANG Modellprojekt Gemeinsam sein Seite 2/10
3 Abschnitt 1: Allgemeine Grundsätze 1 Ziel der Wohngemeinschaft (1)Gemeinsames Ziel der Wohngemeinschaften ist es, eine alternative Wohn- und Versorgungsform für hilfs- und pflegebedürftige Menschen sicherzustellen, die sich in besonderer Weise an der Lebenswelt der Bewohner orientiert. Die Wohnform bietet insbesondere räumlich und zeitlich desorientierten Menschen eine alternative Lebensform. (2)Die Wohngemeinschaft stellt eine Ergänzung zum bestehenden ambulanten Versorgungsangebot dar und folgt dem fachlichen und gesetzlichen Grundsatz ambulant vor stationär. (3)In den Wohngemeinschaften werden die Qualitätsanforderungen des Kreises als überörtlichem Sozialhilfeträger berücksichtigt. 2 Interessensvertretung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften (1)Zur Vertretung der Mieterinteressen wird ein Arbeitskreis der Wohngemeinschaft - bestehend aus allen Mietern der Wohngemeinschaft bzw. ihren Bevollmächtigen oder gesetzlichen Betreuern - gegründet. Der Arbeitskreis entscheidet über alle Angelegenheiten des Gemeinschaftslebens in der Wohngemeinschaft. (2)Der Arbeitskreis agiert als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und vereinbart schriftlich Zweck und Form der Zusammenarbeit. (3)Der Arbeitskreis der Wohngemeinschaft bildet eine Auftraggebergemeinschaft und trifft eine gemeinschaftliche Entscheidung bei der Auswahl des ambulanten Dienstes, der in der Wohngemeinschaft die Versorgung sicherstellen soll. 3 Begleitungsgemeinschaft (1)Die Gesamtorganisation der Wohngemeinschaft wird gemeinsam von den Mitgliedern der Begleitungsgemeinschaft im Rahmen ihrer spezifischen Funktion umgesetzt. (2)Mitglieder und Funktion der Begleitungsgemeinschaft sind: a) die Bewohner bzw. deren Bevollmächtigter oder gesetzlicher Betreuer, die die Interessen der Bewohner auf der Grundlage der individuellen und gemeinschaftlichen Bedürfnisse und Versorgungsbedarfe vertreten und sichern. Hierzu bilden sie den unter 2 aufgeführten Arbeitskreis. b) die Angehörigen, die in die Tagesstruktur integriert werden und Pflege- und Betreuungsleistungen übernehmen können. c) die Ehrenamtlichen, die in die Tagesstruktur integriert werden und Betreuungsleistungen übernehmen. d) der Pflegedienst, der im Rahmen der Regelungen aus dem Pflege- und Betreuungsvertrag sowie der vorliegenden Vereinbarung die Steuerung des Pflegeprozesses sowie die gesamte Alltagsgestaltung sicherstellt. e) der Vermieter, der im Rahmen der Regelungen des Mietvertrages den Wohnraum zur Verfügung stellt. Modellprojekt Gemeinsam sein Seite 3/10
4 4 Neutrale Moderation (1)Der Arbeitskreis der Wohngemeinschaft wird durch die neutrale Moderation bei der Realisierung des Gemeinschaftslebens nach Maßgabe der Qualitätsanforderungen des Kreises unterstützt. (2)Die Moderation schließt beratende und aufklärende Beiträge mit ein und trägt zur Qualitätssicherung bei. Abschnitt 2: Leistungs- und Vergütungsvereinbarung 5 Art und Inhalt der Leistung (1)Die Wohngemeinschaften bieten Wohnraum für jeweils 9-12 Personen. Die Bewohner verfügen über ein eigenes Zimmer. Das Wohn- und Esszimmer, die Küche und Bäder werden gemeinschaftlich genutzt. Die Bewohner der Wohngemeinschaft verfügen über Einzelmietverträge und haben alle Rechte und Pflichten eines normalen Mietverhältnisses. (2)In der Wohngemeinschaft wird durch den ambulanten Dienst an 7 Tagen in der Woche eine 24-Stündige Versorgung durch qualifiziertes Personal sichergestellt. Der ambulante Dienst übernimmt die Steuerung der Versorgungsplanung. Hierzu gehört die pflegerische und die hauswirtschaftliche Versorgung sowie die psychosoziale Betreuung und Begleitung. (3)Der ambulante Dienst legt hinsichtlich der Leistungen ein schlüssiges Finanzierungskonzept vor. 6 Personenkreis Das Angebot der Wohngemeinschaften richtet sich an Personen mit einer dementiellen Erkrankung, die erheblichen Betreuungsbedarf gem. 45 a SGB XI haben, das 65. Lebensjahr überschritten haben und zu einer eigenständigen Lebensführung ohne ständige Betreuung nicht mehr in der Lage sind. 7 Wohnen (1)Die Aufwendungen für das Wohnen differenzieren sich in die Bereiche der Miete und der Nebenkosten inkl. Bewirtschaftungskosten. Sie sind Gegenstand des Mietvertrages zwischen Vermieter und den einzelnen Bewohnern der Wohngemeinschaft. (2)Soweit Bewohner die angemessenen Unterkunftskosten nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen decken können, beantragen sie Leistungen nach dem Wohngeldgesetz bzw. nach dem SGB XII. 8 Haushaltsgeld (1)Die Aufwendungen für das Haushaltsgeld differenzieren sich in die Bereiche Verpflegung (Essen und Trinken, Telefonnutzung, Kulturausgaben, Reinigungsbedarf etc.) und Anschaffungen gemeinschaftlicher Gebrauchsgüter (z. B. Küchenmaschine, Gartenstuhlauflagen, Blumentöpfe etc.). Über die Höhe der Aufwendungen entscheidet der Arbeitskreis der Bewohner bzw. deren Bevollmächtige oder gesetzlichen Vertreter. Modellprojekt Gemeinsam sein Seite 4/10
5 (2)Bewohner, die durch eigenes Einkommen und Vermögen die Verpflegungskosten nicht selbst finanzieren können, beantragen zur Deckung ihres Regelbedarfs Leistungen nach dem SGB XII. 9 Hauswirtschaftliche Versorgung (1)Die Aufwendungen für die hauswirtschaftliche Versorgung sind Leistungen der häuslichen Pflege gem. 36 SGB XI und werden nach Leistungskomplexen gem. 89 SGB XI abgerechnet. Sie sind Gegenstand des Pflegevertrages zwischen ambulantem Pflegedienst und den einzelnen Bewohnern der Wohngemeinschaft. (2)Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst Leistungen im Rahmen der Zubereitung warmer Mahlzeiten, Einkaufen, Reinigung der Wohnung und Versorgung der Wäsche. (3)Bewohner, die durch eigenes Einkommen und Vermögen die Kosten für die hauswirtschaftliche Versorgung nicht selbst finanzieren können, beantragen auf der Grundlage dieser Ausgaben Leistungen nach dem SGB XII. 10 Pflegerische Versorgung (1)Die Aufwendungen für die pflegerische Versorgung sind Leistungen der häuslichen Pflege gem. 36 SGB XI und werden nach Leistungskomplexen gem. 89 SGB XI abgerechnet. Sie sind Gegenstand des Pflegevertrages zwischen ambulantem Pflegedienst und den einzelnen Bewohnern der Wohngemeinschaft. (2)Der Umfang der pflegerischen Leistungen richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. (3)Bewohner, die durch eigenes Einkommen und Vermögen die Kosten für die pflegerische Versorgung nicht selbst finanzieren können, beantragen auf der Grundlage dieser Ausgaben Leistungen nach dem SGB XII. 11 Psychosoziale Betreuung und Begleitung (1)Ergänzend zur pflegerischen und hauswirtschaftlichen Versorgung erbringt der ambulante Pflegedienst im Rahmen der 24-Stündigen Anwesenheit qualifizierter Mitarbeiters Leistungen der psychosozialen Betreuung und Begleitung. (2)Der Inhalt der Betreuungsleistungen ist als Leistungskomplex 27 im Anhang 1 dargestellt. Behandlungspflegerische Leistungen gem. 37 SGB V sowie hauswirtschaftliche und/oder pflegerische Leistungen im Sinne des SGB XI werden gesondert erbracht und vergütet. (3)Die psychosoziale Betreuung und Begleitung wird täglich erbracht. Der Leistung sind 700 Punkte hinterlegt, die entsprechend des Punktwertes des ambulanten Pflegedienstes mit einem Monatsmultiplikator von 30,42 Tagen die monatlichen Aufwendungen ergeben und als Pauschalleistung abgerechnet werden. Im Falle der Abwesenheit einer betreuungsbedürftigen Person wegen Krankenhausaufenthalts werden 75 % der Pauschale weitergezahlt. Die tageweise Abrechnung in solchen Fällen erfolgt auf der Basis eines Monatsdivisors von 30,42 Tagen. (4)Soweit Bewohner die Kosten der psychosozialen Betreuung und Begleitung nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen decken können, beantragen sie eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger. Modellprojekt Gemeinsam sein Seite 5/10
6 (5)Die Kosten für die psychosoziale Betreuung und Begleitung sind Gegenstand eines Betreuungsvertrages zwischen ambulantem Pflegedienst und den einzelnen Bewohnern der Wohngemeinschaft. 12 Personelle Ausstattung in Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz (1)Der ambulante Pflegedienst stellt eine 24-stündige Anwesenheit in den Wohngemeinschaften durch gerontopsychiatrisch geschultes Personal sicher und übernimmt die Steuerung der Versorgungsplanung. An mindestens 12 Stunden am Tag wird bei mindestens 75 % Belegung der Wohngemeinschaft eine Doppelbesetzung vorgehalten. (2)Die Teamleitung wird durch eine Pflegefachkraft mit gerontopsychiatrischer Zusatzqualifikation sichergestellt. (3)Der ambulante Pflegedienst führt in regelmäßigen Abständen bewohnerbezogene Fallbesprechungen durch. (4)Zur Reflexion und Verbesserung des beruflichen Handelns bietet der ambulante Pflegedienst dem Mitarbeiterteam in regelmäßigen Abständen Supervision, Dementia Care Mapping oder eine vergleichbare Methode an. Abschnitt 3: Prüfungsvereinbarung 13 Prüfung der Wirtschaftlichkeit (1)Die Leistungen sind wirksam und wirtschaftlich zu erbringen. (2)Die Wirtschaftlichkeit wird unterstellt, wenn a) die Kosten in den ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Durchschnitt bezogen auf die Zahl der Bewohner die Kosten einer vergleichbaren stationären Einrichtung nicht übersteigen (siehe Anhang 2) und b) die Leistungen nach SGB XII einschl. der Leistungen für die psychosoziale Betreuung und Begleitung in den ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Durchschnitt bezogen auf die Zahl der Hilfeempfänger die durchschnittlichen Leistungen des Sozialhilfeträgers nach SGB XII in der stationären Versorgung nicht übersteigen. (3)Sofern begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ambulante Pflegedienst die Anforderungen einer wirksamen und wirtschaftlichen Leistungserbringung nicht oder nicht mehr erfüllt, kann der Sozialhilfeträger eine Wirtschaftlichkeitsprüfung vornehmen. Gegenstand der Prüfung sind die Sachverhalte, bei denen diese Anhaltspunkte vorliegen. Der ambulante Pflegedienst soll vorher zu diesen Sachverhalten gehört werden. (4)Der ambulante Pflegedienst ist verpflichtet, an der Wirtschaftlichkeitsprüfung mitzuwirken und stellt die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. 14 Prüfung der Qualität (1)Die Leistungen des ambulanten Pflegedienstes müssen den Qualitätsanforderungen des Kreises Borken als überörtlichem Sozialhilfeträger entsprechen (siehe Anlage). Modellprojekt Gemeinsam sein Seite 6/10
7 (2)Die Leistungen des ambulanten Pflegedienstes werden nach den Vorgaben des SGB XI dokumentiert. (3)Der ambulante Pflegedienst erbringt einen Nachweis über die Qualifikation des eingesetzten Personals. (4)Der Sozialhilfeträger kann eine Qualitätsprüfung jederzeit auch ohne konkreten Hinweis auf Qualitätsmängel vornehmen. (5)Der ambulante Pflegedienst ist verpflichtet, an der Qualitätsprüfung mitzuwirken und stellt die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Abschnitt 4: Schlussbestimmungen 15 Laufzeit (1)Diese Vereinbarung hat eine Laufzeit bis zum. (2)Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Vereinbarung mit einer Frist von sechs Monaten zu kündigen, wenn absehbar ist, dass die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsvorgaben gemäß 11 und 12 nicht erreicht werden. (3)Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für den Ablauf der Frist nach Absatz 2 ist der Zugang der Kündigungserklärung maßgeblich. 16 Schriftform (1)Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Formerfordernisses. (2)Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung nebst den dazugehörigen Anlagen. Ort, Datum für den Kreis Ort, Datum für die: Modellprojekt Gemeinsam sein Seite 7/10
8 ANHANG 1 Leistungskomplex 27 Psychosoziale Betreuung und Begleitung Tagesstrukturierung Leistungsart Tag-/Nachtrhythmus einhalten Erarbeiten sinnvoller Tagesstruktur Geregelte Mahlzeiteneinnahme planen und sicherstellen Aktivierung Einbeziehung in Alltagsarbeiten wie Wäsche auffalten, gemeinsam Einkaufen, gemeinsam Kochen Spazieren gehen Unterstützung bei zeitlicher Orientierung, z. B. Tages-, Wochenund Jahreszeiten Sichere Umgebung Hilfe bei Ausgestaltung der Wohnung Symbole zur Orientierung in Räumen einsetzen Beaufsichtigung Geistiges Training Gespräche führen Musik hören, bekannte Lieder singen An Name und Termine erinnern Beschäftigung, z. B. Karten- und Gesellschaftsspiele Vorlesen, Tageszeitung, Gespräche über aktuelles Zeitgeschehen Soziale Kontakte Unterstützung bei außerhäuslichen Aktivitäten Kontakt zur Familie, zu Freunden und Nachbarn aufrechterhalten Punkte 700 Punkte Vergütung Punktwert Modellprojekt Gemeinsam sein Seite 8/10
9 Leistungskomplex 27 Kommunikation Leistungsart Biographische Erfahrungen aufarbeiten Religiöse Bedürfnisse berücksichtigen Arbeiten mit Mimik, Gestik, Zeichen Umgang mit Krisen und Schutz vor soz. Isolation für klare Wahrnehmung sorgen Hilfe beim Umgang mit angstbesetzten Situationen Wahrnehmen und Umgehen mit Wahnideen, Aggression, Unruhe etc. Punkte Vergütung Punktwert Modellprojekt Gemeinsam sein Seite 9/10
10 ANHANG 2 (Stand ) Als Vergleichseinrichtung sollen die durchschnittlichen Pflegesätze mehrerer Einrichtungen, die nach dem neuen Landespflegegesetz gebaut wurden, herangezogen werden. Maßgeblich sind die Kosten für Einzelzimmer, da auch in der Wohngemeinschaft nur Einzelzimmer vorgehalten werden. Aus den Pflegesätzen von fünf stationären Einrichtungen im Münsterland, die unter den Regelungen des neuen Landespflegegesetzes errichtet worden sind und kleinere Einrichtungen sind, die nach dem stationären Hausgemeinschaftskonzept betrieben werden wurde ein Durchschnittspflegesatz errechnet, der die Grundlage für den Vergleich der stationären und ambulanten Versorgung bilden soll. Es ergibt sich als Referenzvergütung der stationären Einrichtung: Pflegebedingter Aufwand Pflegestufe 0: 25,76 Pflegestufe I: 40,82 Pflegestufe II: 58,69 Pflegestufe III: 77,27 Vergütung für Unterkunft und Verpflegung: U+V 29,18 Investitionskosten: Investitionskosten EZ 21,78 Damit ergeben sich Gesamtvergütungen pro Tag in Höhe von Pflegestufe 0: 76,72 Pflegestufe I: 91,78 Pflegestufe II: 109,65 Pflegestufe III: 128,23 Modellprojekt Gemeinsam sein Seite 10/10
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