Interprofessioneller Pflegekongress Rechtliche Grauzone in der Versorgung von älteren Palliativ-Patienten
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- Laura Ritter
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1 Interprofessioneller Pflegekongress Rechtliche Grauzone in der Versorgung von älteren Palliativ-Patienten - Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege - Delegationsrecht Gifhorner Palliativ- und Hospiz- Netz e.v. Bettina Tews-Harms
2 Rechtliche Grauzone in der Versorgung von älteren Palliativ-Patienten chakrablog.de Blick auf die Praxis
3 Rechtliche Grauzone in der Versorgung von älteren Palliativ-Patienten Spannungsfeld Theorie vs. Praxis mutiges, menschlichen Handeln vs. Gesetzestreue Quelle:eva-thiery.de
4 Rechtliche Grauzone in der Versorgung von älteren Palliativ-Patienten Abgrenzung AAPV /SAPV Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege Ärztliche Vorbehaltstätigkeiten Betäubungsmittelgesetz Aktive Sterbehilfe Autonomie- Das Recht auf Selbstbestimmung
5 Abgrenzung AAPV /SAPV allgemeine ambulante palliativ Versorgung AAPV spezialisierte ambulante palliativ Versorgung SAPV
6 Rechtliche Grauzone in der Versorgung von älteren Palliativ-Patienten Abgrenzung AAPV /SAPV ist schwierig, weil es fließende Übergänge gibt Eine theoretische Diskussion zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern Für Schwerkranke und deren Angehörige in ihrem subjektiven Erleben der Situation eine nicht nachzuvollziehende Diskussion
7 Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege Die i. v. Medikamentengabe, die venöse Blutentnahme. sind keine Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Die i. v. Injektion ist eine ärztliche Leistung. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie) in der Neufassung vom 17. September 2009 Bildnachweis Thomas Brugger Fotolia.de
8 Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege Infusionen, i. v. : Wechseln und erneutes Anhängen der ärztlich verordneten Infusion bei ärztlich gelegtem peripheren oder zentralen i. v.- Zugang oder des ärztlich punktierten Porta-cath zur Flüssigkeitssubstitution oder parenteralen Ernährung,. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie) in der Neufassung vom 17. September 2009
9 Ärztliche Vorbehaltstätigkeiten Delegation Substitution Allokation Qulle:fotolia.com
10 Delegation Substitution und Allokation aus juristischer Sicht Delegation Übertragung ärztlicher Aufgaben an nicht-ärztliches Personal - der Arzt steht in der ärztlichen und juristischen Verantwortung. Substitution Übertragung ärztlicher Aufgaben an nicht-ärztliches Personal - die Verantwortung geht an das nicht- ärztliche Personal über. Allokation Übergang von Tätigkeiten anderer Berufe in den Verantwortungsbereich z.b. der Pflege- auch in wirtschaftlicher und juristischer Hinsicht
11 Ärztliche Vorbehaltstätigkeiten Beispiel: Portpunktion durch Pflegekräfte Widersprüchliche Gutachten (Boehme, Hans 2005,Roßbruch 2003, Weimer 2012) Pflegekräfte und Einrichtungen in einer rechtlichen Grauzone Quelle:fotocent.de
12 Rechtliche Grauzone in der Versorgung von älteren Palliativ-Patienten Palliative Care erfordert individuelles Handeln Pflegen nach Standard und bürokratischen Hürden steht im krassen Widerspruch dazu(mdk Anforderungen)
13 Rechtliche Grauzone in der Versorgung von älteren Palliativ-Patienten Fachkräftemangel Wir dürfen unsere Mitarbeiter nicht alleine in diesem Dilemma belassen
14 Aktive Sterbehilfe Ängste Sterbender: Befürchtung, anderen zur Last zu fallen Sorge, von nahestehenden Menschen getrennt zu werden Angst, vor einem schmerzvollen Tod.
15 Aktive Sterbehilfe beinahe drei Viertel der Bundesbürger befürworten die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe und des assistierten Suizids bei unheilbar Kranken. Forsa- Umfrage(2005) Oder nach Emnid 30%(2005)
16 Aktive Sterbehilfe Wunsch nach aktiver Sterbehilfe als Resultat einer unzureichenden Aufklärung Versorgungs Struktur Ungeklärter Rechtsfragen
17 Autonomie -Selbstbestimmung Sterbende Menschen mit dementiellen Erkrankungen brauchen unsere besondere Fürsorge und Kompetenz
18 Grauzonen in der Versorgung von älteren Palliativ- Patienten Autonomie -Selbstbestimmung ist schön, aber für die Mehrheit der chronisch Kranken, Dementen, Sterbenden eine Utopie, Andere müssen für sie Entscheidungen treffen, sie schützen, tragen, lieben, und die Lebensgarantie: Würde im Alter in Haltung, Lehre und Praxis ausführen Stein Husebö Bettina Tews-Harms, 1.Vorsitzende des Gifhorner-Palliativ-Netz e.v
19 Wir brauchen Mut! Und erste Schritte
20 Rechtliche Grauzone in der Versorgung von älteren Palliativ-Patienten Ich wünsche uns eine spannende Diskussion!
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