Transport von Silvester - Feuerwerk

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1 Landesamt für Bürger-und Ordnungsangelegenheiten Puttkamerstr Berlin Tel: 030 / Achtung! Achtung! Achtung! Transport von Silvester - Feuerwerk Alles beachtet!? Silvester-Feuerwerk Raketen Discount-Preise Sonnen Knallbonbon Frösche Kanonenschläge Stand: August 2005 Verkehrsverbindung Dienstgebäude : Berlin Friedrichshain -Kreuzberg Kochstraße Linie: 6 Bankverbindung: Zahlungen bitte bargeldlos an die Landeshauptkasse Berlin Berlin Postbank Berlin BLZ Konto

2 Merkblatt über die Beförderung des sogenannten "Silvesterfeuerwerks" im innerstaatlichen Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen Wenn Sie das sogenannte "Silvesterfeuerwerk" (alle pyrotechnischen Gegenstände der Klassen I und II nach dem Sprengstoffgesetz) transportieren, beachten Sie bitte die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) 1) einschließlich der Anlage A, Teil 1-7 und Anlage B,Teil 8-9 des ADR sowie die Gefahrgut- Ausnahmeverordnung (GGAV) ). In der Regel fällt das von Ihnen beförderte "Silvesterfeuerwerk" nach diesen Beförderungsvorschriften unter Klasse 1 des ADR, Klassifizierungscode 1.4 G UN 0336 und 1.4 S UN Sie übernehmen auch als Käufer/Wiederverkäufer möglicherweise Verantwortung im Sinne der Vorschriften als Absender/Versender/Beförderer, so dass Sie sich unbedingt über die Transportbedingungen informieren sollten. Als Fahrzeugführer treten Sie ggf. selbst an den Verlader, Absender oder Beförderer heran und vergewissern Sie sich anhand der Begleitpapiere, ob und wieviel Gefahrgut Sie geladen haben. Die bei den Beteiligten beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfaßt, müssen für ihren Aufgabenbereich eine Unterweisung erhalten. Eine detaillierte Beschreibung aller vermittelten Unterweisungsinhalte ist sowohl vom Arbeitgeber wie vom Arbeitnehmer aufzubewahren und bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen. Um den geänderten Vorschriften Rechnung zu tragen, ist die Unterweisung in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen. Die Vorschriften gelten nicht für Beförderungen, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. (z. B. unbeschädigte und verschlossene Verpackungen ). Es dürfen jedoch nicht mehr als 50 kg Feuerwerkskörper( incl. Verpackung ) je Beförderungseinheit transportiert werden.für gewerblich durchgeführte Beförderungen gilt eine verminderte Gewichtsgrenze von 20 kg. Wird mehr befördert, sind die nachfolgenden Vorschriften zu beachten. 1. Beförderungspapier Das Beförderungspapier ist grundsätzlich bei jedem Transport erforderlich. Aus dem bei der Beförderung des "Silvesterfeuerwerks" vom Fahrzeugführer mitzuführenden Beförderungspapier muß klar erkennbar sein, dass es sich bei den transportierten Gütern um gefährliche Güter handelt. Daher fordert das ADR eine genaue Angabe folgender Fakten: a) die UN-Nummer, der die Buchstaben UN vorangestellt werden, b) die Bezeichnung des Gutes gemäß Abschnitt ADR, c) die Klasse des Gutes und die Unterklasse, unmittelbar gefolgt vom Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe, (Klassifizierungscode), d) die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke, e) die Angabe der Bruttomasse der gefährlichen Güter (Gewicht der Gesamtmasse der pyrotechnischen Gegenstände einer Ladung einschließlich Verpackung) oder der Nettomasse, für jedes gefährliche Gut mit unterschiedlicher UN-Nummer, f) die Angabe der Gesamtnettomasse in kg der Explosivstoffe für jeden Gegenstand mit unterschiedlicher UN-Nummer, g) Gesamtnettomasse in kg des Explosivstoffs für alle Gegenstände, für die das Beförderungsdokument gilt, h) den Namen und die Anschrift des Absenders, i) den Namen und die Anschrift der/des Empfänger(s),

3 j) Vermerk bei Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung, k) folgende Erklärung: Klassifizierung von der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland anerkannt. Die Angaben a), b), c) müssen in dieser oder in der Reihenfolge b), c), a) ohne eingeschobene weitere Angaben aufgeführt werden. Bei allen übrigen Angaben darf die Reihenfolge frei gewählt werden. Diese Angaben könnten z. B. lauten: A) beim Transport von Feuerwerk nur einer UN-Nummer: Absender: Otto Beispiel, Berliner Str. 100, Berlin, Empfänger: Elfriede Kunde, Charlottenstr. 37, Berlin, UN 0336, Feuerwerkskörper, 1.4 G 10 kg Schwarz-Korn-Pulver, 5 Stck. Pappkisten, 70 kg B) beim Transport von Feuerwerk unterschiedlicher UN-Nummern: Absender: Otto Beispiel, Berliner Str. 100, Berlin, Empfänger: Elfriede Kunde, Charlottenstr. 37, Berlin, UN 0336, Feuerwerkskörper, 1.4 G 10 kg Schwarz-Korn-Pulver, 70 kg Brutto UN 0337, Feuerwerkskörper, 1.4 S 30 kg Schwarz-Korn-Pulver, 90 kg Brutto 11 Stck. Pappkisten Gesamtnettoexplosivstoffmasse: 40 kg Die Form des Beförderungspapiers ist - im Gegensatz zum Inhalt - nicht vorgeschrieben. Ist die Freigrenze nach Unterabschnitt ADR nicht überschritten ist im Beförderungspapier folgende Angabe aufzunehmen: BEFÖRDERUNG OHNE ÜBERSCHREITUNG DER IN UNTERABSCHNITT FESTGESETZTEN FREIGRENZEN Werden gefährliche Güter in Versandstücken für die Beförderung nicht an Dritte übergeben und werden keine anderen Ausnahmen in Anspruch genommen kann gemäß Ausnahme 18 GGAV 2002 auf ein Beförderungspapier verzichtet werden, so weit für Stoffe der UN 0336 die Nettoexplosivstoffmasse von 333 kg und für Stoffe der UN 0337 die Nettoexplosivstoffmasse von 1000 kg nicht überschritten wird. Werden sowohl Stoffe der UN 0336 als auch der UN 0337 zusammen befördert darf die Summe beider Stoffe die Zahl 1000 nicht überschreiten, wobei die Masse der Stoffe der UN 0336 mit 3 zu multiplizieren ist. Beispiel : a ) 200 kg Nettoexplosivstoffmasse der UN 0336 x 3 = kg Nettoexplosivstoffmasse der UN 0337 = 300 Summe kein Beförderungspapier - b ) 200 kg Nettoexplosivstoffmasse der UN 0336 x 3 = kg Nettoexplosivstoffmasse der UN 0337 = 500 Summe Beförderungspapier notwendig -

4 2. Versandstücke Feuerwerkskörper dürfen nur in verschlossenen und unbeschädigten Versandstücken befördert werden. Die Verpackungen müssen zugelassen sein. In der Regel wird es sich hierbei um Pappkartons handeln. Die Zulässigkeit erkennen Sie an einer aufgedruckten Codierung, die mit den Buchstaben UN beginnt (z.b. UN 4G/Y21.5/S/90/D/ BAM 3699 AWL). Daneben bedarf es auch immer einer Innenverpackung. 3. Zusammenpackung Feuerwerkskörper der UN 0336 und UN 0337 dürfen nicht mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen oder mit Gütern der übrigen Klassen oder anderen Gütern der Klasse 1 zusammengepackt werden. 4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken Aufschriften Versandstücke müssen mit der UN-Nummer, der die Buchstaben UN vorangestellt werden und der offiziellen Benennung des Stoffes oder Gegenstandes nach der Spalte 2 der Tabelle im Kapitel 3.2 versehen sein (z.b. UN 0336 Feuerwerkskörper, UN 0337 Feuerwerkskörper). Die Bezeichnung muß gut lesbar, sichtbar und unauslöschlich angegeben sein. Gefahrzettel Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der UN-Nummern 0336 und 0037 sind mit einem Zettel nach Muster Nr. 1.4 zu versehen. Auf der unteren Hälfte des Zettels ist die Verträglichkeitsgruppe anzugeben. Die Zettel müssen eine Seitenlänge von mindestens 100 mm haben und sind in der Nähe der offiziellen Benennung anzubringen. Werden Stoffe und Gegenstände der UN-Nummern 0336 und 0337 in einem Versandstück zusammengepackt, muß diese Sammelverpackung mit allen Aufschriften und Gefahrzetteln versehen sein, die für die einzelnen enthaltenen gefährlichen Güter vorgeschrieben sind ( / ADR). 5. Reinigen der Fahrzeuge, Handhabung und Verstauung der gefährlichen Güter Vor dem Beladen ist die Ladefläche der Fahrzeuge gründlich zu reinigen. Das Fahr- und Begleitpersonal darf Versandstücke mit gefährlichen Gütern nicht öffnen. Der Fahrzeugführer darf kein Versandstück befördern, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann. Die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern (also auch die nichtgefährlichen Güter) müssen auf dem Fahrzeug so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander und zu den Wänden des Fahrzeugs nur geringfügig verändern können. Die Ladung kann z. B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen oder rutschhemmende Unterlagen gesichert werden. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Versandstücken vollständig ausgefüllt ist. 6. Zusammenladeverbot Die Güter der Klasse 1 dürfen nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen in ein Fahrzeug verladen werden, das gilt auch für Container. Hiervon ausgenommen sind die Güter, der Unterklasse 1.4 S. Diese dürfen lediglich nicht mit gefährlichen Gütern zusammengeladen werden, die die Gefahrzettel nach Muster und tragen.

5 7. Rauchverbot Während der Ladearbeiten ist das Rauchen in der Nähe der Fahrzeuge oder Containern und in den Fahrzeugen oder Containern untersagt. 8. Verbot von Feuer und offenem Licht Die Verwendung von Feuer und offenem Licht ist auf Fahrzeugen und in Containern, die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 befördern, in ihrer Nähe sowie beim Beladen und Entladen dieser Stoffe und Gegenstände verboten. 9. Überwachung der Fahrzeuge Werden Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 mit einer Gesamtmasse an Explosivstoffen von mehr als 50 kg in einem Fahrzeug befördert, so ist dieses zu überwachen. Ohne Überwachung darf es nur in einem Lager oder in einem Werksbereich geparkt werden, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Außerhalb von Lagern oder Werksbereichen, wenn solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind, wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder eine über die Gefährlichkeit der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Person als geeignete Sicherheitsmaßnahme angesehen. Das Fahrzeug ist abseits zu parken. Außerdem müssen diese Stoffe und Gegenstände stets überwacht werden, um jede böswillige Handlung zu verhindern und den Fahrzeugführer sowie die zuständigen Behörden bei Verlust oder Feuer zu alarmieren. 10. Feuerlöscher Die Beförderungseinheit muss mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), ausgerüstet sein, das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen. Werden mehr als 333 kg (Nettoexplosivstoffmasse) Silvesterfeuerwerk, Klasse 1, UN-Nummer 0336 befördert, sind außerdem die folgenden weiteren Bestimmungen zu beachten. 1. Feuerlöscher Zusätzliche Geräte sind wie folgt vorgeschrieben: (i) für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Masse von mehr als 7,5 Tonnen ein oder mehrere tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen 3) A, B und C mit einem gesamten Fassungsvermögen von 12 kg Pulver (oder einem entprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), von denen mindestens eines ein Mindestfassungsvermögen von 6 kg haben muss; (ii) für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Masse von mehr als 3,5 Tonnen bis einschließlich 7,5 Tonnen ein oder mehrere tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen 3) A, B und C mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 8 kg Pulver (oder einem entprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), von denen mindestens eines ein Mindestfassungsvermögen von 6 kg haben muss; (iii) für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Masse von höchstens 3,5 Tonnen ein oder mehrere tragbare Feuerlöscherlöschgeräte für die Brandklassen 3) A, B und C mit einem gesamten Mindestfassungsvermögen von 4 kg Pulver (oder einem entprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel).

6 Das Fassungsvermögen des unter Nr. 10 vorgeschriebenen Feuerlöschgerätes darf von dem gesamten Mindestfassungsvermögen der vorstehend vorgeschriebenen Feuerlöschgeräte abgezogen werden. Die aufgeführten Feuerlöscher müssen einer Norm (z. B. EN 3) entsprechen, plombiert sein, so dass festgestellt werden kann, ob sie bereits benutzt wurden, sowie eine Aufschrift tragen, die das nächste Prüfdatum (Monat und Jahr) oder den Ablauf der höchstzulässigen Nutzungsdauer angibt. Die Feuerlöscher sind in zeitlichen Abständen von längstens zwei Jahren zu prüfen (Nr. 2.4 der Anlage 2 zur GGVSE). Maßgeblich bleibt jedoch immer das Datum der nächsten Prüfung. Die Feuerlöschgeräte müssen so auf der Beförderungseinheit angebracht sein, dass sie für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar sind. Die Anbringung hat so zu erfolgen, dass die Feuerlöschgeräte so gegen Witterungseinflüsse geschützt sind, dass ihre Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt ist. Bis 31. Dezember 2007 dürfen die Beförderungseinheiten mit Feuerlöschgeräten ausgerüstet werden, die den bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften der ADR entsprechen. Diese sind am Schluss des Merkblattes aufgeführt. Die Fahrzeugbesatzung muss mit der Bedienung der Feuerlöschgeräte vertraut sein. 2. Sonstige Ausrüstung Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss ausgerüstet sein mit: a) mindestens einem Unterlegkeil je Fahrzeug, wobei die Größe des Unterlegkeils der Fahrzeugmasse und dem Raddurchmesser entsprechen muss, b) zwei selbststehende Warnzeichen (z.b. reflektierende Kegel oder Warndreiecke oder orangenfarbende Warnblickleuchten, die von der elektrischen Ausrüstung des Fahrzeuges unabhängig sind), c) eine geeignete Warnweste oder Warnkleidung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung, d) eine Handlampe, für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung, die keine Oberfläche aus Metall haben darf, durch die Funken erzeugt werden können, e) der erforderlichen Ausrüstung zur Durchführung der in den schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter) genannnten zusätzlichen und besonderen Maßnahmen. 3. Warntafeln und Gefahrzettel an Beförderungseinheiten Warntafeln Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Stoffe befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen rückstrahlenden, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln, deren Grundlinie 40 cm und deren Höhe 30 cm beträgt, versehen sein. Diese Tafeln müssen einen schwarzen Rand von 15 mm Breite aufweisen. Sie sind vorn und hinten an der Beförderungseinheit anzubringen. Sie müssen deutlich sichtbar sein. Wenn wegen der Größe und des Baus des Fahrzeugs die zur Verfügung stehende Fläche zum Anbringen der Tafeln nicht ausreicht (in der Regel nur bei Pkw), dürfen deren Maße für die Grundlinie auf 30 cm, für die Höhe auf 12 cm und für den schwarzen Rand auf 10 mm verringert werden. Gefahrzettel Fahrzeuge in denen Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen, die Zettel nach Muster 1.4 tragen, müssen an ihren beiden Längsseiten und hinten mit einem gleichen Gefahrzettel versehen sein. Die Verträglichkeitsgruppen sind auf den Zetteln nicht anzugeben, wenn in der Beförderungseinheit Stoffe oder Gegenstände verschiedener Verträglichkeitsgruppen befördert werden. Die Zettel müssen eine Seitenlänge von mindestens 250 mm haben (sogenannte Großzettel oder Placards).

7 4. Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, die sich während der Beförderung ereignen können, sind dem Fahrzeugführer schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) mitzugeben. Diese Weisungen müssen vom Absender (Verlader) für jedes gefährliche Gut oder jede Gruppe von gefährlichen Gütern bereitgestellt werden. Eine Ausfertigung dieser Weisungen muss im Fahrerhaus so aufbewahrt werden, dass es leicht auffindbar ist. Der Verlader hat dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer spätestens zum Zeitpunkt des Verladens in den Besitz der schriftlichen Weisungen gelangt. Der Beförderer hat darauf zu achten, dass die betreffenden Fahrzeugführer fähig sind, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und richtig anzuwenden. Die Weisungen sind in einer Sprache bereitzustellen, die der Fahrzeugführer, der die gefährlichen Güter übernimmt, lesen und verstehen kannn, sowie in allen Sprachen der Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländer der Sendung. Schriftliche Weisungen, die auf die im Fahrzeug befindlichen Güter nicht zutreffen, müssen zur Vermeidung von Verwechslungen von den zutreffenden Dokumenten getrennt aufbewahrt werden. 5. Besondere Schulung der Fahrzeugführer Die Fahrzeugführer müssen im Besitz einer Schulungsbescheinigung sein, durch die nachgewiesen wird, dass sie an einer Schulung über die besonderen Anforderungen bei der Beförderung gefährlicher Güter teilgenommen und eine Prüfung bestanden haben. Jeweils nach fünf Jahren muss der Fahrzeugführer durch eine entsprechende Eintragung der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle nachweisen, dass er erfolgreich an einem Fortbildungslehrgang teilgenommen und die entsprechende Prüfung bestanden hat. 6. Lichtbildausweis Für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung ist ein Lichtbildausweis mitzuführen. 7. Personenbeförderung Außer der Fahrzeugbesatzung dürfen Personen in Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, nicht mitgenommen werden. 8. Halten und Kolonnenfahrt Wenn Fahrzeuge mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 zum Be- und Entladen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle zum Halten gezwungen sind, muss der Abstand zwischen den haltenden Fahrzeugen mindestens 50 m betragen. Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern dürfen nur mit angezogener Feststellbremse halten oder parken. Fahren die Fahrzeuge mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 in Kolonnen, so muss der Abstand zwischen den Beförderungseinheiten mindestens 50 m betragen. 9. Fahrzeugarten und Begrenzung der beförderten Mengen Im Sinne der Vorschriften werden Fahrzeuge, die gefährliche Stoffe und Gegenstände der Kasse 1 befördern, wie folgt eingeteilt: (1) EX / II - Fahrzeuge: Motor mit Kompressionszündung Die Fahrzeuge müssen den für EX/II-Fahrzeuge geltenden Vorschriften des Kapitels 9.2 und 9.3 ADR entsprechen.

8 - Zulässige Beförderungsmasse In einer derartigen Beförderungseinheit dürfen pyrotechnische Gegenstände der UN 0336 mit einer höchstzulässigen Nettomasse von kg explosiven Stoffen befördert werden. Die der UN 0337 können ohne Beschränkung zugeladen werden. (2) EX / III - Fahrzeuge: Motor mit Kompressionszündung Die Fahrzeuge müssen den für EX/III-Fahrzeuge geltenden Vorschriften des Kapitels 9.2 und 9.3 ADR entsprechen. - Zulässige Beförderungsmasse In einer derartigen Beförderungseinheit dürfen pyrotechnische Gegenstände der UN 0336 insgesamt mit einer höchstzulässigen Nettomasse von Kilogramm explosiven Stoffen der Klasse 1, befördert werden. Die der UN 0337 können ohne Beschränkung zugeladen werden. Aufgrund einer Sondervorschrift ( SV 651 ) müssen die vorstehenden Fahrzeugtypen nur verwendet werden, wenn die Nettoexplosivstoffmasse für Feuerwerkskörper der UN 0336 mehr als 3000 kg ( 4000 kg mit Anhänger ) beträgt. Versandstücke mit nässeempfindlichen Verpackungen (z.b. Pappkisten) müssen in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen verladen werden. (Abschnitt ADR) Für die Einhaltung der Vorschriften über die zulässige Beförderungsmasse ist der Beförderer verantwortlich. 10. Zulassung der Fahrzeuge Fahrzeuge EX/II und EX/III benötigen eine besondere Zulassung gem. Abschnitt ADR. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die Kfz-Prüfstellen. Die besondere Zulassung ist vom Fahrzeugführer mitzuführen. Die Gültigkeit der Zulassungsbescheinigung beträgt ein Jahr. Sämtliche vorgenannte Unterlagen, Bescheinigungen und Ausrüstungsgegenstände sind vom Fahrzeugführer mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Bei Zuwiderhandlungen gegen die genannten Regelungen können aufgrund der Gefahrgutverordnung Straße erhebliche Bußgelder festgesetzt werden. Sollten sie Fragen zur Beförderung gefährlicher Güter haben, wenden Sie sich bitte an das: Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Puttkamerstr Berlin Frau Tech III C 31 Herr Hauptmann III C 311 Telefon: (030) oder

9 Dieses Merkblatt stellt eine Anwendungshilfe dar, rechtlich verbindlich ist der gesetzliche Text der GGVSE und des ADR. Eine Haftung für Vollständigkeit und Inhalt wird nicht übernommen. Veröffentlicht im Internet unter: 1) 2) 3) Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE -) in der Fassung vom 03. Januar 2005 ( BGBl. I S. 36 ) in Verbindung mit der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 27. November 2003 (BGBl. II S. 1743), das zuletzt nach Maßgabe der 17. ADR-Änderungsverordnung vom 27. August 2004 ( BGBl II S 1274 ) geändert worden ist. Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung GGAV 2002) vom 06.November 2002 (BGBl. I S. 4350), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2005 ( BGBl I S 1299 ) Für die Definition der Brandklassen siehe Norm EN 2: 1992 Brandklassen. Bis zum 31. Dezember 2002 geltende Vorschriften für Feuerlöschausrüstung: a) Die Beförderungseinheit muss mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät, mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Führerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen, ausgerüstet sein. b) Die Beförderungseinheit muss außerdem mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindesfassungsvermögen von 6 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), das geeignet ist, einen Brand der Reifen/Bremsen oder einen Brand der Ladung zu bekämpfen, ausgerüstet sein. Kraftfahrtzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 3,5 t dürfen mit einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver ausgerüstet sein. Achtung! Für die unverkauften Restmengen-Retouren unmittelbar nach Silvester, sind dieselben Regelungen zu beachten.

10 Checkliste für den Transport von Silvesterfeuerwerk A ) Nichtkennzeichnungspflichtige Transporte: Rauchverbot bei Ladearbeiten! Beförderungspapier vorhanden? Zusammenpackverbot beachtet? Versandstücke unbeschädigt und verschlossen? Versandstücke ordnungsgemäß gekennzeichnet? Ladefläche des Fahrzeugs gereinigt? Ladungssicherung ordnungsgemäß? Zusammenladeverbot beachtet? Verbot von Feuer und offenem Licht! Überwachung des geparkten Fahrzeugs gewährleistet? 2-Kg Feuerlöscher ( geprüft ) B ) Kennzeichnungspflichtige Transporte: Zusätzlich zu den Erfordernissen unter A ausreichend geprüfte Feuerlöscher vorhanden? Unterlegkeile vorhanden? Warnzeichen vorhanden? Warnweste oder Warnkleidung vorhanden? Handlampe vorhanden? Unfallmerkblätter vorhanden? Warntafeln aufgeklappt? Gefahrzettel am Fahrzeug sichtbar? ADR-Schein ( Gefahrgutführerschein ) vorhanden und gültig? Lichtbildausweis vorhanden Personenbeförderungsverbot beachtet? Abstand beim Halten und bei Kolonnenfahrten beachten! Fahrzeugart ausreichend?

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