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1 Opferschutz im Straf- und Strafverfahrensrecht im europäischen Vergleich" Länderbericht für die Niederlande Verfasser: P. H. A. J. Cremers 1

2 Unterscheidet die Rechtsordnung Ihres Landes zwischen den zivilrechtlichen und den strafrechtlichen Folgen einer Straftat? Ja, es gibt einen Unterschied zwischen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Folgen einer Tat. Eine Handlung kann strafrechtlich eine strafbare Handlung bedeuten, während dieselbe Handlung zivilrechtlich eine verbotene Tat darstellen kann. Nach dem Zivilrecht muss derjenige, der eine verbotene bzw. unerlaubte Handlung verübt hat, für den entstandenen Schaden auch aufkommen. Welche Folgen sieht das Zivilrecht vor (z. B. Schadensersatz, Schmerzensgeld)? Welche Folgen sieht das Strafrecht vor (z. B. Geldstrafe, Freiheitsstrafe)? Gibt es Mischformen (z. B. erhöhter Schadensersatz, Wiedergutmachung als Sanktion, symbolische Wiedergutmachung)? Zivilrechtlich muss der materielle wie auch der immaterielle Schaden erstattet werden. Im Strafrecht ist die Möglichkeit der Maßnahme 36f des Strafgesetzbuches vorhanden. Diese Maßnahme beinhaltet, dass der Verurteilte auch verpflichtet wird, einen durch einen Strafrichter festzulegenden Betrag an das Opfer als Schadensersatz zu zahlen. Bei einer Nichtzahlung wird eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Diese letzte Maßnahme ist ein Zahlungszwangsmittel (wie auch bei Geldstrafen) und stellt zugleich ein Problem dar. Gehört der Verurteilten nämlich zu den unteren Einkommensgruppen und kann er den Schaden nicht erstatten, so bedeutet dies normalerweise in einem Zivilverfahren, dass der Geschädigte den Schaden trotz einer Verurteilung zur Zahlung durch einen Zivilrichter nicht erstattet bekommt. Nach Verhängung der Maßnahme 36f wird dies nicht anders sein. Wenn kein Geld vorhanden ist, kann auch nicht gezahlt werden. Eine niederländische Redenswendung besagt, dass man einem gerupften Huhn keine Federn herausziehen kann. Es erscheint nicht rechtmäßig, einen Verurteilten der unteren Einkommensgruppen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen. Die Maßnahme 36f ist bei niederländischen Strafrichtern nicht seht beliebt. Übrigens kann der Strafrichter im selben Urteil sowohl die Maßnahme 36f verhängen als auch eine zivilrechtliche Verurteilung ergehen lassen, wenn das Opfer im Strafverfahren als Kläger aufgetreten ist. Ich kenne keine Mischformen. Wie sind die Verfahrenswege zur Durchsetzung der zivilrechtlichen und der strafrechtlichen Rechtsfolgen ausgestaltet? Worin liegen die wesentlichen Unterschiede, etwa in der Verfahrensstellung des Opfers oder in der Verpflichtung des Ge- 2

3 richts zu Sachaufklärung? Gibt es Mischformen? Wenn ja: Welchem Verfahrensmodell folgen sie? Siehe hierzu Anlage. Im Strafverfahren wird ein kleines zivilrechtliches Verfahren integriert. Wenn der Geschädigte zivilrechtlich im Strafverfahren auftritt, so ist der Richter nur verpflichtet, die Klage inhaltlich zu behandeln, wenn dies auf einfache Weise erfolgt. Einfachheit sowohl hinsichtlich der Feststellung der Taten als auch in Bezug auf die rechtlichen Aspekte. Berücksichtigt die Rechtsordnung Ihres Landes Anstrengungen des Täters, die einen persönlichen Ausgleich mit dem Opfer (Konfliktschlichtung) oder die Wiedergutmachung des dem Opfer entstandenen materiellen und immateriellen Schadens zum Ziel haben? Berücksichtigt sie symbolische Wiedergutmachungs akte? Wir kennen in den Niederlanden nichts dem TOA in Deutschland oder ATA in Österreich Entsprechendes. Wohl ist es so, dass ein Verdächtiger, der den Schaden seines strafbaren Handelns erstattet oder zwischenzeitlich mit dem Opfer eine Einigung erzielt hat ("Friede geschlossen hat"), auf eine schwächere Bestrafung durch den Strafrichter hoffen darf. Die Reclassering (die niederländische Gerichts- und Bewährungshilfe; bei uns ist das die gesamte Organisation) kann natürlich einem derartigen Schadensersatz zuträglich sein. Es sind jedoch keine (gesetzliche) Bestimmungen vorhanden. Allgemeine Fragen Welche Schlichtungs- und Wiedergutmachungsanstrengungen des Täters werden berücksichtigt? (Bitte geben Sie einen Ü- berblick in Stichworten!) Siehe hierzu Obenstehendes. Macht es einen Unterschied, ob Rechtsgüter einer natürlichen Person oder Rechtsgüter anderer Rechtsgutsträger (z. B. Unternehmen, Allgemeinheit, Staat) betroffen sind? Unterstützt die Rechtsordnung Ihres Landes Anstrengungen des Täters, die einen persönlichen Ausgleich mit dem Opfer (Konfliktschlichtung) oder die Wiedergutmachung des Schadens zum Ziel haben, schon vor der Einleitung förmlicher strafrechtlicher Ermittlungen (z. B. in staatlich initiierten oder begleiteten Schlichtungsund Wiedergut machungsverfahren), im Vorfeld des förmlichen gerichtlichen Strafverfahrens, 3

4 im förmlichen gerichtlichen Strafverfahren, noch im Stadium der Strafvollstreckung? Nein, es gibt keine formalen Bestimmungen. Welche Auswirkungen haben Anstrengungen des Täters, die einen persönlichen Ausgleich mit dem Opfer (Konfliktschlichtung) oder die Wiedergutmachung des Schadens zum Ziel haben, auf das weitere Strafverfahren generell und die strafrechtliche Sanktion im Besonderen? Lassen Schlichtungs- und Wiedergutmachungsanstrengungen die Strafbarkeit (stets oder unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) entfallen? Können die Ermittlungsbehörden das Strafverfahren nach erfolgreichen Schlichtungs- und Wiedergutmachungsanstrengungen (endgültig) einstellen? Steht andererseits ein Scheitern dieser Anstrengungen der Einstellung des Verfahrens durch die Ermittlungsbehörden entgegen? Der niederländische Staatsanwalt ("officier van justitie") ist ermächtigt zu entscheiden, ob eine strafbare Handlung geahndet wird oder nicht (Opportunitätsprinzip). Die Möglichkeiten sind weitaus stärker (ganz bestimmt in der Theorie) als gemäß der deutschen StPO 153, 153a usw. Ein erfolgreich durchgeführter Schadensersatz oder die Wiederherstellung einer gütlichen Lage kann den Staatsanwalt dazu veranlassen, die Strafsache einzustellen. Eine Verpflichtung hierzu besteht niemals. Können die Gerichte nach erfolgreichen Schlichtungs- und Wiedergut-machungsanstrengungen das Verfahren ohne Urteil einstellen, im Urteil von Strafe absehen oder die Strafe mildern? Steht andererseits ein Scheitern dieser Anstrengungen den genannten Verfahrensweisen entgegen und kann es sogar zu einer schärferen Bestrafung des Täters führen? Das Gericht kann nicht einstellen. Der Strafrichter kann aber im Strafmaß zum Ausdruck bringen, dass der Schaden bereits erstattet wurde. Der Richter kann sogar bestimmen, dass keine Strafe erlassen wird; das aber ist in unserem Recht etwas anderes als eine Einstellung. Können sich erfolgreiche Schlichtungs- und Wiedergutmachungs-anstrengungen des Täters auf die Ausgestaltung der Strafvollstreckung und des Strafvollzugs auswirken (z. B. Vorrang der Wiedergutmachung vor der Geldstrafe, vorzeitige 4

5 Entlassung aus der Strafhaft, gelockerter oder offener Vollzug der Freiheitsstrafe)? Können die Ermittlungsbehörden oder die Strafgerichte einen persönlichen Ausgleich zwischen Opfer und Täter (Konfliktschlichtung) oder die Wiedergutmachung des materiellen und des immateriellen Schadens erzwingen? Ein Ausgleich oder eine Konfliktschlichtung ("verzoening") kann nicht durch die Polizei, den Staatsanwalt oder einen Richter erzwungen werden. Es können wohl - wie Nachstehend aufgeführt - Versuche unternommen werden, den Schaden erstatten zu lassen. Besteht die Möglichkeit einer (vorläufigen) Verfahrenseinstellung mit der Auflage, dass sich der Täter um einen persönlichen Ausgleich mit dem Opfer bemüht oder dass er den verursachten Schaden (ganz oder teilweise oder symbolisch oder überschießend) wieder gut macht? Der Staatsanwalt kann eine Angelegenheit einstellen, wenn Schadensersatz gezahlt wird. Wird der Schaden nicht vergütet, so wird der Beschuldigte vor den Strafrichter geladen. Kann die Aussetzung einer Strafe zur Bewährung mit der Auflage verknüpft werden, dass sich der Täter um einen persönlichen Ausgleich mit dem Opfer bemüht oder dass er den verursachten Schaden (ganz, teilweise, symbolisch, überschießend) wieder gut macht? Der Richter kann eine Strafe auf Bewährung verhängen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schaden beglichen wird. Wird dieser Voraussetzung nicht entsprochen, so wird die Bewährungsstrafe in eine Strafe ohne Bewährung umgewandelt. Können ein persönlicher Ausgleich zwischen Opfer und Täter oder die (vollständige, teilweise, symbolische, überschießende) Schadenswieder gutmachung im strafgerichtlichen Urteil angeordnet werden? Kann das Opfer verlangen, dass die Ermittlungsbehörden oder die Gerichte Anordnungen treffen, wie sie in den Ziffern 1. bis 3. beschrieben sind? Welche Konsequenzen hat es, wenn der Täter die in den Ziffern 1. bis 3. beschriebenen Auflagen und Anordnungen nicht erfüllt? 5

6 Antwort wurde bereits erteilt. Dann wird er nachträglich strafrechtlich verfolgt bzw. die Bewährungsstrafe wird in eine Strafe ohne Bewährung umgewandelt. Kann auf das Vermögen des Täters zugunsten des Opfers mit strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Zwangsmaßnahmen sichernd zugegriffen werden? Wenn ja: Hat das Opfer einen Anspruch auf derartige Maßnahmen? Bei einer zivilrechtlichen Verurteilung kann das Opfer gemäß den üblichen Bestimmungen des Zivilrechts den Schaden geltend machen, auch über eine Beschlagnahmung des Vermögens. Durch die Maßnahme 36f kann der Staat, der die Maßnahme zugunsten des Opfers ausführt, tatsächlich eine Beschlagnahmung des Vermögens des Verurteilten vornehmen. Welche Auswirkungen haben Schlichtungs- und Wiedergutmachungs anstrengungen des Täters auf die zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers (z. B. auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld) und auf einen etwaigen Zivilprozess? Zivilrechtlich hat eine Konfliktschlichtung keinen Einfluss in Bezug auf die Verpflichtung zur Begleichung des verursachten Schadens. Lassen erfolgreiche Schlichtungs- und Wiedergutmachungsanstrengungen des Täters die zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers (stets oder unter bestimmten Voraussetzungen, ganz oder teilweise) entfallen? Haben auch fehlgeschlagene Schlichtungs- und Wiedergutmachungsanstrengungen des Täters Auswirkungen auf die zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers? Eine nicht gelungene Konfliktschlichtung zeitigt somit auch keinen Einfluss. Führen erfolgreiche Schlichtungs- und Wiedergutmachungsanstrengungen des Täters zur Beendigung des Zivilprozesses? Haben erfolgreiche Schlichtungs- und Wiedergutmachungsanstrengungen des Täters Auswirkungen auf die Vollstreckung bereits ergangener zivilgerichtlicher Urteile oder die Vollstreckung aus anderen Titeln (z. B. vollstreckbare Urkunden, gerichtliche Vergleiche)? Haben auch fehlgeschlagene Schlichtungs- und Wiedergutmachungsanstrengungen des Täters Auswirkungen auf die Vollstreckung? 6

7 Nicht gelungene Konfliktschlichtungen haben zivilrechtlich keinen Einfluss auf die Vollstreckung ("tenuitvoerlegging") eines Urteils. Welche Stellung räumt die Rechtsordnung Ihres Landes den Opfern im Strafverfahren ein? Welche Informationsrechte haben sie? Ein Opfer kann um Informationen ersuchen. Es hat kein erzwingbares Recht auf Informationen. Aber Polizei und Staatsanwalt müssen aufgrund von Dienstverpflichtungen diese Informationen erteilen, wenn das Opfer hierum ersucht. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben sie, um auf den Gang des Strafverfahrens Einfluss zu nehmen und aktiv am Strafverfahren mitzuwirken? Das Opfer verfügt über keine Rechte, Einfluss auf strafrechtliche Verfahren auszuüben. Es kann jedoch in Fällen, die in eine Strafsache münden, eine zivilrechtliche Forderung an den Strafrichter richten. Verfolgt der Staatsanwalt die Angelegenheit nicht weiter, so kann das Opfer hierüber vor dem Oberlandesgericht klagen. Das OLG kann dem Staatsanwalt einen Auftrag erteilen, um dennoch zu einer strafrechtlichen Ahndung überzugehen. Diese Möglichkeit wird nur selten genutzt. Im letzten Jahr wurden bei meinem OLG 300 derartiger Klagen eingereicht. Das OLG hat nur in 11 der 300 Angelegenheiten angeordnet, dass der Staatsanwalt nachträglich strafrechtliche Schritte einleiten solle. Können sich die Opfer von Straftaten der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen und sich auch durch diesen vertreten lassen? Haben sie Anspruch auf einen vom Staat bezahlten Rechtsanwalt? Das Opfer kann rechtskundliche Hilfe durch einen Rechtsanwalt erhalten. Der Rechtsanwalt kann das Opfer auch vertreten. Das Opfer hat Anspruch auf einen vom Staat bezahlten Rechtsanwalt, wie dies auch im Zivilrecht für einen kostenlosen Rechtsanwalt gilt. Dies ist von der Vermögenslage des Opfers abhängig. Dies ist mit einer Krankenkasse vergleichbar: nur für die Krankenkasse sind Prämien zu entrichten, für kostenlosen Rechtsbeistand ist keine Prämie abzuführen. Inwiefern unterscheidet sich die prozessuale Stellung der Opferzeugen" von der Stellung anderer Zeugen? Die Prozesslage des Opfers als Zeuge ist dieselbe wie die Lage anderer Zeugen. Es ist anzumerken, dass in den Niederlanden weitaus weniger Zeugen während eines Strafverfahrens angehört 7

8 werden, als dies in Deutschland der Fall ist. Unser Strafverfahren verläuft anders. Welche weiteren rechtlichen und tatsächlichen Vorkehrungen sollen dem Schutz des Opfers dienen und seine Belastung durch das Strafverfahren vermindern? Ein Opfer, das während des Strafverfahrens seine zivilrechtlichen Forderungen geltend gemacht hat, ist berechtigt, die Zeugen und die Sachverständigen zu befragen. Ich wiederhole meine Information, dass wir weitaus weniger Zeugen anhören, als dies bei Strafverfahren deutscher Gerichte der Fall ist. Die zivilrechtliche Forderung kann nur öffentlich behandelt werden. Das Opfer als Zeuge hat keine andere Position als die eines einfachen Zeugen. Es kann in außergewöhnlichen Umständen unter Ausschluss des Beschuldigten und/oder Ausschluss der Öffentlichkeit angehört werden. Zeugen haben kein Recht auf einen rechtsanwaltlichen Beistand. Das Zeugenverweigerungsrecht ("Verschoningsrecht") ist dasselbe wie bei einfachen Zeugen. Der Zeuge hat niemals ein Recht "zur Ablehnung von Untersuchungen und Begutachtungen"; er ist verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Es ist zu berücksichtigen, dass das strafrechtliche Verfahren jederzeit den 6 EMRK-Bestimmungen entsprechen muss. Andererseits: Welche Mitwirkungspflichten haben die Opfer von Straftaten? Das Opfer hat als Opfer keine Verpflichtungen zu erfüllen. Wird es jedoch als Zeuge vom Richter, Staatsanwalt oder dem Beschuldigten aufgerufen, so hat es sämtliche Verpflichtungen, die jeder Zeuge zu erfüllen hat. Gibt es in Ihrem Land staatliche oder private Institutionen, die den Opfern von Straftaten Schadenswiedergutmachung und Betreuung unabhängig von der Inanspruchnahme des Täters gewähren? Es sind private Einrichtungen vorhanden, die Opfern helfen und sie begleiten. Sie tragen die Bezeichnung Büro Opferhilfe ("Bureau slachtofferhulp") und werden von der öffentlichen Hand (dem Staat und den Gemeinden) finanziert. Welche rechtstatsächlichen Erkenntnisse bestehen über Anwendung, Akzeptanz und Erfolg der in der Rechtsordnung Ihres Landes vorgesehenen Möglichkeiten eines persönlichen Ausgleichs zwischen Opfer und Täter (Konfliktschlichtung), der Wiedergutmachung des dem Opfer entstandenen Schadens und symbolischer Wiedergutmachungsakte des Täters? Keine. Derartige westliche Bestimmungen sind in unserem Recht unbekannt. Ich füge übrigens hinzu, dass die Zielsetzung dieser Bestimmungen (TOA oder ATA) darin besteht, in unserem Rechtssystem eine vorübergehende Einstellung durch den Staatsanwalt vorzunehmen. Da der Staatsanwalt über weitgehende Mög- 8

9 lichkeiten zur Einstellung verfügt, haben wir in der Praxis keine Veranlassungen gesehen, spezifische Bestimmungen wie TOA oder ATA einzuführen. Welche konkreten Bestrebungen gibt es in der rechtspolitischen Diskussion in Ihrem Land, um den Opferschutz weiter auszubauen und zu verbessern? Es wird eine Diskussion über Opfer geführt, ihnen während des Strafverfahrens ein Äußerungsrecht einzuräumen, auch wenn sie keine zivilrechtlichen Forderungen während des Strafverfahrens einreichen. Ein Gesetzesvorschlag, der dies regelt, ist inzwischen von der Zweiten Kammer (Etwa: "Bundestag") unseres Parlaments angenommen worden. Es ist zu fragen, ob die erste Kammer (Etwa: "Bundesrat") diesen Vorschlag billigen wird. Innerhalb der Strafrichter und der Staatsanwälte ist für eine derartige Gesetzesänderung eine äußerst geringe Aufgeschlossenheit festzustellen. Gibt es Überlegungen, die auf eine einfachere und schnellere Befriedigung der Schlichtungs- und Wiedergutmachungsinteressen der Opfer von Straftaten abzielen? Gibt es Überlegungen, einheitliche Verfahren zu schaffen oder weiter zu entwickeln, die zugleich der Befriedigung des staatlichen Sanktionsanspruchs und der Befriedigung der Schlichtungs- und Wiedergutmachungsinteressen der Opfer dienen? Wir verfügen bereits über eine Kombination strafrechtlicher und zivilrechtlicher Verfahren. 9

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