Analyse und Stellungnahme der drei Initiatoren des Bürgerbegehrens zu den beiden Bürgerentscheiden in der Großen Kreisstadt Deggendorf am

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1 Analyse und Stellungnahme der drei Initiatoren des Bürgerbegehrens zu den beiden Bürgerentscheiden in der Großen Kreisstadt Deggendorf am J. Grabmeier, G. Meiski, F. Scholz (Version vom ) Wahlergebnis und seine Interpretation Das amtlich festgestellte Ergebnis lautet: Bürgerentscheide vom 22. März 2015 Gesamtergebnis Abstimmungsberechtigte Abgegebene Stimmen 8238 Wahlbeteiligung 32,12 % Ratsbegehren Gültige Stimmen ,99 % Ungültige Stimmen ,01 % Ja-Stimmen ,44 % Nein-Stimmen ,56 % Bürgerbegehren Gültige Stimmen ,73 % Ungültige Stimmen ,27 % Ja-Stimmen ,91 % Nein-Stimmen ,07 % Stichfrage Gültige Stimmen ,73 % Ungültige Stimmen 434 5,27 % Stimmen für Ratsbegehren ,75 % Stimmen für Bürgerbegehren ,25 % Der Abstimmungsleiter hat folgendes Ergebnis des einstimmigen Beschlusses des

2 Abstimmungsausschusses im Amtsblatt 3/2015 vom verkündet: 4. Der Abstimmungsausschuss stellte fest, dass 4.1 der 1. Bürgerentscheid (Ratsbegehren) mit gültigen Stimmen und davon mit 4961 Stimmen mehrheitlich im Sinne von JA beantwortet wurde. Das nach Art. 18 a Abs. 12 GO erforderliche Abstimmungsquorum von Stimmberechtigten (20 v.h.) wurde jedoch nicht erreicht, so dass der 1. Bürgerentscheid nicht rechtskräftig entschieden wurde. 4.2 der 2. Bürgerentscheid (Bürgerbegehren) mit gültigen Stimmen und davon mit 3177 Stimmen mehrheitlich im Sinne von JA beantwortet wurde. Das nach Art. 18 a Abs. 12 GO erforderliche Abstimmungsquorum von Stimmberechtigten (20 v.h.) wurde jedoch nicht erreicht, so dass der 2. Bürgerentscheid nicht rechtskräftig entschieden wurde. 4.3 Die Bürgerentscheide brachten folgendes Ergebnis Der 1. Bürgerentscheid ist NICHT entschieden. Der 2. Bürgerentscheid ist NICHT entschieden. Es liegt keine widersprüchliche Entscheidung vor, der Stichentscheid ist daher bedeutungslos. Bewertung: Es ist festzuhalten, dass beide Bürgerentscheide mehrheitlich mit JA von den Bürgern beantwortet wurden. Beide haben jedoch das Quorum von 20 % Ja-Stimmen nicht erreicht und sind daher gemäß der geltenden Gesetzeslage NICHT entschieden worden. Darüberhinaus ist klarzustellen, dass das Ergebnis des Stichentscheids bedeutungslos ist. Es ist daher juristisch unzulässig sowohl von Seiten der Initiatoren des Ratsbegehrens wie von Seiten des Bürgerbegehrens von einem Votum der Bürger, das in irgendeiner Weise bindend sei oder gar von einem erdrutschartigen Sieg zu sprechen. Dass der Anteil der Ja-Stimmen beim Ratsbegehren höher ist als der Anteil der Ja-Stimmen beim Bürgerbegehren ist völlig irrelevant und wäre das auch, falls beispielsweise beide das Quorum erreicht hätten. Es kommt nach der Gemeindeordnung GO 18a nur auf die Mehrheit der Stimmen an, nicht aber auf die Höhe des Anteils. Sollte jemand aus der unterschiedlichen Höhe der Ja-Anteil dennoch entsprechende Schlussfolgerungen ableiten wollen, dann wäre ihm entgegenzuhalten, dass ein sicher nicht zu vernachlässigender Teil der Bürger von der Suggestivkampagne Ja zum Hochschulviertel und der daraus und auf Grund der drei Fragestellungen entstandenen Verwirrung beeinflusst waren. Festzuhalten ist, dass die beiden Deggendorfer Zeitungen beide unkorrekte Ergebnisse den Bürgern mitteilten und nicht-zulässige Schlüsse zogen. Wir halten das gesetzlich geforderte Quorum für von 20 % Ja-Stimmen für nicht sachgerecht, denn ein solches Quorum ist bei keiner anderen Personenwahl (Oberbürgermeister, Stadtrat) notwendig. Das die Intention des Gesetzgebers aber mit Einführung des Quorums aber sicherstellen will, dass für politische Sachentscheidungen ein Mindestmaß an Zustimmung erreicht werden muss, kann im Umkehrschluss ein Ergebnis, dass dieses Quorum nicht erreicht, nicht als Maßstab und Handlungsanweisung für Stadträte verwendet werden. Das Zitat von OB Dr. Moser am Dienstag, in der Süddeutschen Zeitung spricht allerdings eine andere Sprache: Dass sich an der Höhe des Turms noch einmal etwas ändern wird, wie Gegner hoffen, dürfte indes auszuschließen sein. Vom Hochhaus als Kompromiss ein paar Meter wegzunehmen, 'das wäre ein Schlag ins Gesicht der vielen Wähler', die sich für das Ratsbegehren ausgesprochen hätten, sagt OB Moser.

3 Wenn beide Begehren ihr Quorum erreicht hätten? Es stellt sich die Frage, welche Konsequenzen zu ziehen gewesen wären, hätten beide Entscheide das Quorum erreicht. Beide Entscheiden wären dann jeweils im Sinne der jeweiligen Fragestellung entschieden worden. Da der Stadtrat auch eine Stichfrage zur Abstimmung verabschiedet hat, scheint auf den ersten Blick mit einer Mehrheit von 60,75 % alles entschieden zu sein. Die positive Entscheidung für das Ratsbegehren hätte sich durchgesetzt. Dem ist aber in keiner Weise so, denn die Stichfrage kann nur dann gestellt werden, wenn die beiden, positiv beantworteten, Bürgerentscheide widersprechen würden. Sie ist also von vorneherein unzulässig gewesen und damit ohne jegliche Konsequenz. Dies wurde am im Stadtrat vorgebracht und von Rechtsdirektor Maier mit schadet aber auch nichts abgetan und von der Mehrheit im Stadtrat dann ignoriert. Drei Gründe, warum sich Rats- und Bürgerentscheid nicht widersprechen 1. Es gibt keine Entscheidungen, die nicht miteinander zu vereinbaren wären. Es kann sowohl die Wandhöhe im Bebauungsgebiet die Bogen auf 22 Meter begrenzt und gleichzeitig in dem nicht näher bestimmten Hochschulviertel außerhalb Die Bogen Gebäude mit bis zu 36 Meter zugelassen werden. Das hat auch der Beschluss des Bauausschuss esam Donnerstag,, dem gezeigt, indem ein Gebäude der Werft mit einer Höhe von 30 Metern genehmigt worden ist. Der Ratsentscheid beinhaltet keine verbindliche Entscheidung, wonach innerhalb des Bebauungsplanes die Bogen eine Wandhöhe von mehr als 22 Meter zugelassen werden muss. 2. Es gibt keine widersprüchlichen Entscheidungen, die einen verbindlichen Inhalt haben. Der Ratsentscheid enthält lediglich die Feststellung, daß der Jasager dafür ist, dass im Hochschulviertel Gebäude mit bis zu 36 Meter Höhe zugelassen werden, trifft dazu aber keine eigene verbindliche Entscheidung. - siehe unten. Sollten beide Entscheide angenommen werden, trifft eine unverbindliche Meinungsäußerung auf eine verbindliche Entscheidung. Zwei widersprüchliche, verbindliche Entscheidungen gibt es also nicht. 3. Es kann die Wandhöhe im Bebauungsgebiet Die Bogen auf 22 Meter begrenzt und bei gleichzeitig die Gestaltung der Gebäude durch Fachleute begleitet werden. Bewertung: Wir halten also fest: Hätten beide Entscheide das Quorum erreicht, dann wäre der Stadtrat gebunden gewesen bei seinen weiteren Abwägungen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans Die Bogen von einer maximalen Wandhöhe von 22 Metern auszugehen. Der darin vorgeschriebene Maximalwert hätte also, wenn überhaupt, dann nur noch geringer ausfallen können! Was wäre die Relevanz des Bürgerbegehrens, wenn es das Quorum erreicht hätte? Mit einem Bürgerentscheid treffen die Bürger an Stelle des Stadtrates eine rechtlich verbindliche Entscheidung über eine konkrete und aktuell anstehende Frage für das nächste Jahr. Hätte der Bürgerentscheid 2 nicht nur die Mehrheit von fast 51 % an Ja-Stimmen, sondern auch das Quorum von 20 % erreicht, hätte er damit an Stelle des Stadtrates im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Die Bogen (volkstümlich: Unterm Karl ) aus Anlaß dieser Planung die rechtlich verbindliche Entscheidung getroffen, dass in diesem Gebiet kein Haus mit einer Wandhöhe über 22 Meter zugelassen werden darf. Was wäre die Relevanz des Ratsbegehrens, wenn es das Quorum erreicht hätte? Anders das Ratsbegehren: Das Ratsbegehren würdigte die Entscheidung des Souveräns der Deggendorfer Bürgerinnen und Bürger zu einer bloßen Meinungsäußerung herab und hat keinen rechtlich verbindlichen Inhalt. 1. Einen Bauleitplan Hochschulviertel gibt es nicht. Im Bereich Technische Hochschule oder Werft ist weder

4 ein Bebauungsplan in Aufstellung, noch sind Änderungen der Bauleitplanung im Gespräch. Es fehlt also außerhalb des Bebauungsplanes die Bogen jeder Anlass für eine Entscheidung, die für ein Jahr Bindung beanspruchen könnte. 2. Das Ratsbegehren ist nicht auf eine verbindliche Entscheidung gerichtet. Da es einen Bauleitplan Hochschulviertel nicht gibt, fehlt es schon an einem verbindlich definierten räumlichen Geltungsbereich, wo die Entscheidung gelten soll. Im übrigen haben die Stadträte, welche das Ratsbegehren befürworten, schon selbst den Entwurf eines Bebauungsplans gebilligt, in dem die Wandhöhe in Aufstellungsgebiet Die Bogen Richtung Werft auf eine Wandhöhe von 14 Metern begrenzt werden soll. 3. Das Ratsbegehren enthält keine verbindliche Fragestellung, welche durch die Bürger an Stelle des Stadtrates entschieden werden soll. Dass Gebäude mit einer Höhe bis zu 36 Meter zugelassen werden sollen, bereitet eine Entscheidung des Stadtrates über die Höhe erst vor und trifft diese nicht selbst. Dass deren Gestaltung durch Fachleute begleitet werden soll, sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein und bedarf eines Beschlusses nicht. Obwohl die Frage des Ratsbegehrens mit Ja beantwortet wurde, wäre, hätte der Bürgerentscheid 2 das Quorum erreicht, noch immer keine verbindliche Entscheidung durch die Bürger anstelle des Stadtrates getroffen und die Rechtslage dieselbe wie zuvor: Es können Gebäude mit bis zu 36 Metern Höhe zugelassen werden, müssen es aber nicht! So etwas hilft niemandem und ist als unverbindliche Meinungsumfrage in Form eines Ratsentscheides unzulässig. Zu den Kommentaren der Deggendorfer Zeitung und des Donau Anzeigers Im Lichte der hier angeführten Erläuterungen und vor dem Hintergrund, dass weder Ratsbegehren noch Bürgerbegehren erfolgreich waren, weisen wir den Kommentar von Chefredakteur Stefan Gabriel in der Deggendorfer Zeitung vom auf das Schärfste zurück. Ebenso den von Oliver Hausladen im Donau Anzeiger, der zum einen unkorrekt berichtete, dass Grabmeier die Hürden für ein Ratsbegehren (nicht zutreffend!) als niedriger bezeichnete, die Problematik als solche als nicht besonders wichtig abqualifizierte und die im Stadtrat vorgetragenen sachlichen Widerlegungen zum Ratsbegehren offensichtlich nicht nachvollzogen hat, obgleich er selbst feststellt, dass es beim Erreichen des Quorums für das Ratsbegehrens auch nicht anders sei als so. Wenn in der Stellungnahme nach der Auszählung aller Stimmbezirke davon gesprochen wurde, dass das eine schwere Niederlage für OB Dr. Moser, der CSU, der SPD, der Grünen, der FDP, der JL, der WAN und der Republikaner war, dann möge man sich vor Augen halten, dass all diese Parteien und die Befürworter des Hochhauses insgesamt im Stadtrat mit 92,5 % der Stimmen vertreten sind gegenüber 7,5 % der drei Stadträte, die gegen das Hochhaus sich aussprachen. Ausgehend von diesen Zahlen ist festzuhalten, dass dann 68 % Ja-Stimmen beim Ratsbegehren, eine Niederlage mit 49 % beim Bürgerbegehren und das Nicht-Erreichen des Quorums beim Ratsbegehren sicher kein Sieg für die Genannten sein kann. Diese Stellungnahme als bizarren Auftritt oder gar mit Realitätsverweigerung im Endstadium zu bezeichnen, ist eine Unverfrorenheit ohnegleichen und dies noch auf der Basis von selbstherrlich und gesetzeswidrigen ermittelten wirklich wichtigen Zahlen, die jeglichen Mindeststandard journalistischer Arbeitsweise vermissen lassen. Umgekehrt kann gesagt, werden, dass die 3 Initiatoren des Bürgerbegehrens zwar auch nicht erfolgreich hinsichtlich des Bürgerentscheids waren, aber damit immerhin fast 51 % der Bürger beim Bürgerentscheid zum Bürgerbegehren und letztlich knapp 32 % beim Bürgerentscheid zum Ratsbegehren eine Stimme gegeben haben das sind jeweils deutlich mehr als 7,5 %. Die Frage der ungültigen Stimmen Bei beiden Bürgerentscheiden gab es mit 989 beim Bürgerentscheid 1 und 1999 beim Bürgerentscheid 2 jeweils eine sehr hohe Anzahl von ungültigen Stimmen. Das kann damit erklärt werden, dass auf den jeweiligen Seiten der beiden Begehren auf der offiziellen Informationsschrift der Stadt Deggendorf für das jeweils andere Begehren kein Abstimmungsverhalten empfohlen wurde. Seitens des Bürgerbegehrens wurde

5 am Anfang auf eine solche Empfehlung verzichtet, da das Ratsbegehren wie oben erläutert, als unzulässig erkannt worden war und man sich mit einer Nein-Empfehlung nicht in die aufgebaute Falle der Suggestivformulierung Ja zur Entwicklung im Hochschulviertel begeben wollte. Seitens der Unterstützer des Ratsbegehrens kann nur vermutet werden, dass letztlich die gesetzliche Vorgabe des Sachlichkeitsgebots für die Stadt Deggendorf incl. des Stadtrats man dazu führte, dass eine solche Empfehlung in der offiziellen Informationsbroschüre der Stadt ausblieb. Später haben dann beide Unterstützerkreise in ihren eigenen Abstimmungswerbungen für ein jeweiliges Nein beim anderen Entscheid geworben. Die Regelung im Gesetz dazu ist eindeutig: In der Bayerischen Gemeindeordnung in Art. 18a Abs. (12) heißt es: Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinn entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde... Die Deggendorfer Zeitung hat daher in ihrer Ausgabe vom Montag, dem mit unzulässigen Zahlenspielereien noch bevor es die korrekten, vom Wahlleiter angegebenen Zahlen im Text eingefügt hatte, die Leser in journalistisch nicht korrekter Weise informiert: Die wirklich wichtigen (Zahlen): 4961 der 8237 Wähler stimmten beim Ratsbegehren mit Ja, was 60,2 Prozent entspricht Wähler stimmten für das Bürgerbegehren, das sind 38,6 Prozent. Beide Prozentzahlen sind absolut unkorrekt, die richtigen Prozentzahlen lauten nach Gesetzesvorgabe 68,4 % bei Enscheid 1 und 50,9 % beim Entscheid 2. Beide haben daher die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Beide sind aber am Quorum gescheitert und damit nach Gesetz wurde nichts entschieden. Forderung nach jeweils eigenen Stimmzetteln für jede Abstimmung Als eine Konsequenz für diesen Missbrauch der Zahlen, ergibt sich die Forderung nach Trennung der Stimmzettel. Denn nur, wenn nicht gleichzeitig mehrere Abstimmungen auf einem Stimmzettel sich befinden, kann festgestellt werden, ob nun ein leerer Stimmzettel bewusst so abgegeben wurde oder man gar nicht an einer bestimmten Abstimmungl teilnehmen wollte. In der Tat waren es vor allem leere Stimmzettel, die aber nach der vom Stadtrat in Kraft gesetzten Abstimmungsordnung als ungültig zu werten waren, ohne dass der Abstimmende die Möglichkeit hatte, nicht an der Abstimmung teilzunehmen, sondern er faktisch gezwungen wurde, wenn er an wenigstens einer Abstimmung teilnehmen wollte, er auch zwangsläufig bei den Abstimmungen, an denen er nicht teilnehmen wollte einen ungültigen Stimmzettel abzugeben. Zu den Einwänden hinsichtlich der Kosten Wurden schon vorab Stimmen laut, dass die Kosten für die Durchführung der beiden Bürgerentscheide sehr hoch seien, dann ist dem zu Entgegnen, dass uns die Demokratie diesen Preis wert sein müssen. Dies gilt auch nach den beiden erfolglosen Bürgerentscheiden! Die Verantwortung, dass hier ca Euro umsonst ausgegeben wurden, da ja keinerlei Entscheidung durch die Bürger und Bürgerinnen erfolgt ist, ist aber nicht den Initiatoren des Bürgerbegehrens anzulasten, sondern zum einen dem Gesetzgeber, der unnötig hohe Hürde für die Gültigkeit der Bürgerentscheidungen aufgebaut hat, zum anderen den Verantwortlichen der Politik der letzten Jahren in Deggendorf, die zugelassen haben, dass sich nach dem Bürgerentscheid zum Freibad 2000 keine Bürgerbeteiligungskultur entwickelt hat. Es bleibt zu hoffen, dass mit den Bürgerentscheiden 2015 hier eine Umkehr erfolgen kann. Wie erklären sich die höchst unterschiedlichen Abstimmungsergebnisse? Die Analyse der Zahlen gibt höchst überraschendes Abstimmungsverhalten preis: Von den 4961Bürgern, die beim Ratsbegehren für Ja stimmten, haben mindestens 220 Bürger bei der Stichfrage sich nicht für das Ratsbegehren entschieden, denn dort hat das Ratsbegehren nur 4741 Stimmen erhalten.

6 Von den 3177 Bürgern, die beim Bürgerbegehren für Ja stimmten, haben mindestens 114 Bürger bei der Stichfrage sich nicht für das Bürgerbegehren entschieden, denn dort hat das Ratsbegehren nur 3063 Stimmen erhalten. Erklärungsversuche: Es gab Bürger und Bürgerinnen, die beide Entscheide mit Ja abstimmten. Diese konnten bei der Stichfrage nur für eine Alternative sich entscheiden. Ob dies bewusst geschah, da man klar sah, dass die beiden Entscheide sich nicht widersprechen, ist unklar. Weiter kann es Bürger gegeben haben, denen die Bedeutung der Stichfrage nicht klar war und sie daher erst gar nicht abstimmten oder aber (wenig wahrscheinlich) die Unzulässigkeit der Stichfrage erkannten und daher diese ignorierten. Insgesamt kann festgehalten, dass die unterschiedlichen Abstimmungsergebnisse sicherlich auch darauf zurückzuführen waren, dass es Bürger und Bürgerinnen gab, die durch die Fragen der beiden Bürgerentscheide, die suggestive Fragestellung des Ratsbegehren und durch die Stichfrage verwirrt waren. Die vielen diesbezüglichen Anfragen und Erfahrungen bei den Informationsständen haben diese zusätzlich belegt. Davor wurde von uns von Anfang an gewarnt. Sowohl unsere Warnungen wie auch die Aufforderung es bei einer Entscheidung mit Ja und Nein, die ein klares Ergebnis gebracht hätte, zu belassen, wurden in den Wind geschlagen. Analyse des Abstimmungsverhaltens in den einzelnen Stimmbezirken Steht noch aus, unsere Forderung die Einzelergebnisse auf der Homepage der Stadt Deggendorf zu publizieren ist bis heute trotz gegenteiliger Versicherungen noch nicht nachgekommen worden. Konsequenzen und Forderungen an den Gesetzgeber 1. Das Quorum für die Ja-Stimmen gehört abgeschafft. Es gibt bei sonst keiner demokratischen Wahl ein solches Quorum. Ein nicht-erreichtes Quorum befördert die Demokratieverdrossenheit und die behindert das Engagement der Bürger und Bürgerinnen sich für die Belange der eigenen Kommune einzusetzen. 2. Dem Einwand, dass erst bei einer Mindestbeteiligung bei der Abstimmung, eine Entscheidung als gültig anzusehen sei, kann schon damit widersprochen werden, dass ein mit geringerer Wahlbeteiligung ins Amt gekommene Stadtrat oder Oberbürgermeister sogar 6 Jahre lang rechtsgültige Entscheidungen treffen können. Im übrigen ist mit der Hürde der Mindestanzahl von Unterschriften diesem Aspekt genüge getan. 3. Dennoch sollten auch diese Hürden für die Unterschriften zur Förderung direkter Demokratie und gegen Demokratieverdrossenheit gesenkt werden. 4. Da Ratsbegehren wie in Deggendorf offenkundig, nur zur Verwirrung der Bürger und Bürgerinnen dienen, sollte es gesetzlich verboten werden, gleichzeitig mit einem Bürgerentscheid zu einem Bürgerbegehren, einen Bürgerentscheid zu einem Ratsbegehren zu einer Frage vorzulegen, die nicht gänzlich disjunkt zum Themenfeld des Bürgerbegehrens ist. Gegebenfalls gilt eine solches Verbot auch während der Zeit der Bindung auf Grund eines erfolgreichen Bürgerentscheids zu einem Bürgerbegehrens. 5. Es ist gesetzlich vorzuschreiben, dass für jede Abstimmung ein eigener Stimmzettel zu verwenden ist.

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