Netzwerk Campuseltern: Studieren mit Kindern in Heidelberg

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1 Netzwerk Campuseltern: Studieren mit Kindern in Heidelberg (basierend auf einer Broschüre des Studentenwerkes München) - Ein Infoservice mit Nestlé -

2 PDF-Dokument erstellt nach der Broschüre Studieren mit Kind Herausgeber: Studentenwerk München Leopoldstr München Tel. 089/ Redaktion: Karin Bader, Barbara Dorenberg Herstellung: Druck und Gestaltung Eitzenberger Auf dem Kreuz Augsburg 2. Auflage, Oktober 1994

3 Vorwort Kinder sind,,ein soziales Element in der Welt geworden" (Maria Montessori 1926) - sie und ihre Eltern stehen unter der besonderen Fürsorge der staatlichen Ordnung (Artikel 6 Grundgesetz). Dies gilt in besonderem Maße für Studierende mit Kindern, deren Lebens- und Studiensituation durch die Doppelbelastung - Studium und Kinderbetreuung - im Vergleich zu ihren Kommilitonen deutlich beschwert ist. Das bildungspoltitische Ziel verkürzter und effizienterer Studiengänge kann nur erreicht werden, wenn auch das soziale Umfeld im Lebensraum Hochschule unter diesen Zielvorstellungen gestaltet wird. So darf nicht die Alternative gelten,,studieren oder Kinder", vielmehr muß,,studieren mit Kind" als sozialpolitische Aufgabe verstanden werden. Das Studentenwerk München versucht im Rahmen seines Auftrages und seiner Möglichkeiten, Studierende mit Kindern zu fördern. Darüber hinaus gibt es viele direkte und indirekte, staatliche und private Hilfen für diese Personengruppe. Oft aber fehlt es an der Information über die verschiedenen Förderungsmöglichkeiten. Dieses Defizit zu reduzieren und den Studierenden mit Kindern Orientierungshilfe zu geben, um damit ihre Lebenssituation ein wenig zu erleichtern, ist Sinn dieser Broschüre. Dieter Maßberg Geschäftsführer des Studentenwerkes München

4 Einleitung Studierende mit Kind sind durch ihre Lebenssituation (Studium und Kinderbetreuung) besonders gefordert. Aufgrund der starken Nachfrage handelt es sich bei der vorliegenden Broschüre bereits um eine vollständig überarbeitete Neuauflage. Wir wollen damit versuchen, möglichst umfassend die Förderungen und Hilfen für Studierende mit Kind aufzuzeigen. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der uns übermittelten Angaben können wir keine Garantie übernehmen. Wir sind allerdings für Anregungen, Ergänzungen, Änderungen oder sonstige Hinweise dankbar, denn nur so kann die vorliegende Schrift an Aktualität gewinnen und wertvolle Erfahrungen vermitteln. Wir danken allen, die uns bei diesem Projekt mit Rat und Tat unterstützt haben. Barbara Dorenberg Dipl.-Psychologin Karin Bader Dipl. Sozialpädagogin (FH)

5 1. Angebote der Hochschulen und des Studentenwerks 1.1 Beurlaubung an der Ludwig-Maximilians-Universität München Eine Beurlaubung ist schriftlich zu beantragen; der wichtige Grund ist nachzuweisen (z.b. Vorlage des Mutterpasses, Geburtsurkunde). Der Antrag auf Beurlaubung kann von der Rückmeldung an im Wintersemester bis zum 8. November und im Sommersemester bis zum 8. Mai gestellt werden. Tritt der wichtige Grund (z.b. Schwangerschaft) für die Beurlaubung erst später ein, so kann die Studentin den Antrag im Wintersemester bis zum 10. Dezember und im Sommersemester bis zum 10. Juni stellen. Die Beurlaubung wird mit Wirkung vom Eintritt des wichtigen Grundes für eine bestimmte Zeitdauer ausgesprochen. Eine nachträgliche Beurlaubung für bereits abgeschlossene Semester ist ausgeschlossen. Die Beurlaubung erfolgt durch Eintrag ins Studienbuch oder schriftlichen Bescheid. Beurlaubungen werden in der Regel für ein Semester gewährt und sollen insgesamt zwei Semester nicht überschreiten. Während der Beurlaubung können Studien- und Prüfungsleistungen nicht erbracht werden; eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist möglich (BayHSchG, Art. 64). Auf Antrag kann statt einer Beurlaubung exmatrikuliert werden, in zulassungsbeschränkten Fächern mit der Zusicherung der erneuten Immatrikulation. Beurlaubung wegen Mutterschaft und Erziehungszeiten ist auf Antrag bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes zu gewähren. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptionspflege kann Beurlaubung von insgesamt drei Jahren ab der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des Kindes beantragt werden.

6 Erwähnenswert ist, daß mit dem Bundeserziehungsgeldgesetz auch den Vätern die Möglichkeit der Beurlaubung eingeräumt wurde, bei Kindern, die ab geboren wurden/werden, auch den ledigen Vätern. Außerdem kann ein dreimaliger Wechsel der Inanspruchnahme der Beurlaubung zwischen den Eltern erfolgen. Gemäß Art. 64 BayHSch wird die Zeit der Beurlaubung wegen Mutterschaft und Kindererziehung nicht auf die Zeit der Beurlaubung aus anderen Gründen angerechnet; d.h., es kann zusätzlich aus anderen Gründen bis zu zwei Semester beurlaubt werden. Weitere Informationen sind bei der Studentenkanzlei der Universität, Geschwister-Scholl-Platz 1, Zimmer 152, München, Tel.: erhältlich. an der Technischen Universität München Es gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie an der LMU. In 11 der Immatrikulations-, Rückmelde-, Beurlaubungs- und Exmatrikulationssatzung der Technischen Universität München ist in der Fassung vom bestimmt, daß,,umstände, die für Arbeitnehmer Anspruch auf Mutterschutz oder Erziehungsurlaub begründen", als wichtiger Grund für eine Beurlaubung vom Studium anzusehen sind. Dies bedeutet, daß an der TUM also sowohl eine Beurlaubung vom Studium wegen Mutterschutz, als auch wegen Erziehungsurlaub - dies bis zu drei Jahren ab Geburt des Kindes - auf Antrag ausgesprochen werden kann. Genauere Informationen erhält man beim Zulassungs- und Immatrikulationsamt der TU München, Arcisstr. 21, München, Tel.: ; -2245, Sprechzeit ist Montag bis Freitag Uhr.

7 an der Fachhochschule München Auch hier ist die Beurlaubung von Studentinnen in Art. 64, Abs. 4 BayHSchG (siehe oben) geregelt. Studentinnen erhalten auf Antrag und nach Vorlage des Mutterpasses bzw. einer Geburtsurkunde Mutterschaftsurlaub und Erziehungsurlaub bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Sollte aus bestimmten Gründen, die bei der Studentin liegen, eine Beurlaubung nicht ratsam sein, besteht auch die Möglichkeit einer Exmatrikulation, mit der Zusicherung auf Studienplatzgarantie, befristet auf die Dauer der Schwangerschaft und des Erziehungsurlaubes. Die zuständige Adresse ist das Sekretariat für Studierende, Lothstr. 34, München, Tel.: ; Für alle anderen Münchner Hochschulen erfragen Sie die entsprechenden Informationen bitte in den jeweiligen Sekretariaten.

8 1.2 BAföG Mehrbedarf Da die Förderung nach dem BAföG ausschließlich auf den Ausbildungsbedarf abstellt, kann ein Mehrbedarf wegen Schwangerschaft bzw. wegen eines Kindes nicht geltend gemacht werden. Verfügt die/der Studierende über ein eigenes Einkommen, das auf das BAföG angerechnet wird, gibt es für Kinder (und Ehegatten) zusätzliche Freibeträge, die anrechnungsfrei bleiben, so daß sich hierdurch die BAföG-Leistungen unter Umständen erhöhen können. Derzeit können Studierende mit Kindern für ihre eigenen Einnahmen einen monatlichen Freibetrag (Stand ) von DM 505,-- pro Kind für sich selbst geltend machen sowie DM 790,-- für den Ehegatten, der mit Partner und Kind (unter 10 Jahren) zusammenlebt und keine förderungswürdige Ausbildung absolviert Beurlaubung und BAföG Es ist wichtig zu wissen, daß Ausbildungsförderung auch geleistet wird, solange die Auszubildende infolge einer Schwangerschaft gehindert ist, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus. Sie können sich dann beurlauben/exmatrikulieren lassen und können einen Antrag auf Sozialhilfe stellen. Versäumen Sie die Beurlaubung, so kommt es zu einer Rückforderung des Amtes für die über drei Monate hinaus geleisteten Förderungsgelder. Während der Beurlaubung besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG.

9 1.2.3 Verlängerung der BAföG-Leistungen Schwangerschaft und Geburt eines Kindes rechtfertigen im Normalfall eine Weiterförderung des Studiums über die Förderungshöchstdauer hinaus. Als Nachweis reicht die Geburtsurkunde und eine formlose Begründung, daß sich aufgrund von Schwangerschaft und Geburt das Studium verzögert hat. Tritt die Schwangerschaft vor dem Vorlagetermin des Leistungsnachweises ein, müssen Sie beantragen, den Leistungsnachweis gemäß 48 Abs. 1 BAföG entsprechend später einzureichen, denn ein am Ende des 4. Fachsemesters ausgestellter Leistungsnachweis bestätigt, daß keine Beeinträchtigung des Studiums vorlag und die durchschnittlichen Studienleistungen erbracht wurden. Studienrückstände, die in dieser Zeit begründet sind, können dann auch nicht mehr rückwirkend geltend gemacht werden. Durch das Geltendmachen der Schwangerschaft im Studium wird der Vorlagetermin des Leistungsnachweises verschoben, d.h., es wird z.b. nach dem 5. Semester die Eignungsbescheinigung der Hochschule für durchschnittliche Studienleistungen des 4. Semesters verlangt. Bei Schwangerschaft und Geburt nach der Vorlage des Leistungsnachweises ist ein Antrag auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus zu stellen. In diesem Fall müssen Sie eine Studienabschlußplanung beifügen, aus der ersichtlich ist, daß das Studium innerhalb der beantragten Verlängerung abgeschlossen werden kann. Bei Verlängerung der Förderungshöchstdauer um zwei Semester müssen zusätzliche Gründe angeführt werden. Gute Chancen haben Sie, wenn Ihnen der Nachweis gelingt, daß durch die Schwangerschaft/Geburt ein Kurs verpaßt wurde, der laut Studienplan auf zwei Semester angelegt ist. Gleiches gilt für eine Risikoschwangerschaft. Der Arzt sollte eine dementsprechende Bescheinigung ausstellen (z.b. kann durch vermehrtes Liegen ein erforderlicher Schein nicht erworben werden). Auch die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu fünf Jahren kann ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer um mehr als ein Semester begründen.

10 Die Verlängerungsmöglichkeiten staffeln sich wie folgt: - Schwangerschaft während des Studiums 1 Semester Verlängerung - Erziehung eines Kindes vom 1. bis zum 3. Lebensjahr 1 Semester Verlängerung - Erziehung eines Kindes im 4. Lebensjahr 1 Semester Verlängerung - Erziehung eines Kindes im 5. Lebensjahr 1 Semester Verlängerung Diese Regelung kann für jedes Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Pflege und Erziehung kann dabei durchaus abwechselnd von beiden Elternteilen wahrgenommen werden. Die Eltern haben nur eine Erklärung abzugeben, wer von ihnen in welchem Zeitraum die Aufgabe der Kindererziehung wahrgenommen hat. Diese Gründe können - wie alle Verlängerungsgründe - nur dann anerkannt werden, wenn sie ursächlich für die Verzögerung sind. Dieser Zusammenhang muß daher dem BAföG-Amt verdeutlicht werden. Bei familiären oder erzieherischen Problemen muß dargelegt werden, daß die Situation für den/die Antragsteller/in psychisch derart belastend war, daß ein geregeltes volles Studium zeitweise nicht möglich war. Das muß auch durch ein ärztliches Attest belegt werden können. Unabhängig von dieser Regelung gilt als Grund, die Förderungsdauer über die Förderungshöchstdauer hinaus zu verlängern, wenn Sie sich der Pflege eines erkrankten Kindes widmen mußten. BAföG-Zahlungen in den Semestern, die durch Kindererziehung das Studium verlängern, werden ab als volle Zuschüsse geleistet. Wichtig: Fehlende Betreuungsmöglichkeiten für das Kind gelten nicht als Grund für eine BAföG-Verlängerung.

11 1.2.4 Studienabschlußförderung Für maximal zwölf Monate über die Förderungshöchstdauer oder die verlängerte Förderungsdauer hinaus wird Ihnen Förderung gewährt, wenn * Sie innerhalb der Förderungshöchstdauer zur Abschlußprüfung zugelassen worden sind und * die Hochschule (Prüfungsstelle) Ihnen bescheinigt, daß Sie Ihr Studium innerhalb der nächsten zwölf Monate abschließen können. Diese Studienabschlußförderung gilt nur für Studierende, die sich in einem selbständigen Studiengang befinden. Zusatz- und Aufbaustudiengänge werden in diese Studienabschlußförderung nicht mit einbezogen. Diese Bestimmung (12. BAföG-Novellierung von 1990) wurde zunächst bis zum verlängert Altersgrenze und BAföG Normalerweise können nur Studierende Förderung bekommen, die bei Beginn ihres Ausbildungsabschnittes das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (Ein Ausbildungsabschnitt ist die Zeit, die in einer Ausbildungsstättenart fortlaufend verbracht wird.) Eine wichtige Ausnahmeregelung gilt für Frauen/Männer, die wegen der Erziehung eines Kindes unter 10 Jahren ihr Studium zurückgestellt haben. Sie können auch nach Überschreiten der Altersgrenze BAföG erhalten. Die Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren kann nur der Elternteil geltend machen, der tatsächlich das Kind/die Kinder erzogen hat.

12 Wer sich für eine Ausbildung über den zweiten Bildungsweg (Fachoberschule, Kolleg, Abendgymnasium usw.) entscheidet, muß unmittelbar nach Bestehen des Abiturs sein Studium beginnen, um unabhängig vom Alter gefördert zu werden. Auch hier gilt die Ausnahme: Frauen oder Männer mit Kind dürfen sich zunächst der Erziehung ihres Kindes widmen, maximal bis zum 10. Lebensjahr des Kindes BAföG-Rückzahlung Das Darlehen ist innerhalb von 20 Jahren in gleichbleibenden monatlichen Raten (derzeit DM 200,--) zurückzuzahlen. Mit der Rückzahlung muß erst fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer begonnen werden. Auch hier gibt es Ausnahmeregelungen wie der Darlehenserlaß wegen Kindererziehung: das Darlehen wird in Höhe der monatlich festgesetzten Rückzahlungsrate erlassen, wenn Ihr Einkommen bestimmte Beträge nicht übersteigt und Sie ein Kind bis zu 10 Jahren pflegen und erziehen oder ein behindertes Kind (ohne Altersbeschränkung) betreuen und nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig sind. Eine unwesentliche Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn Sie weniger als die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit berufstätig sind. Wenn die vorgenannten Voraussetzungen zutreffen, wird auf Antrag das Darlehen vom Beginn des Monats an erlassen, in dem die Voraussetzungen vorliegen, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Die Voraussetzungen für den Erlaß der monatlichen Rückzahlungsrate müssen Sie glaubhaft machen (Vorlage von Geburtsurkunden, Einkommensbescheinigung). Sofern Sie bereits zur Rückzahlung des Darlehens aufgefordert worden sind und Darlehensbeträge in Raten zurückzahlen, sollten Sie beachten, daß nach der Geburt eines Kindes unverzüglich der Antrag auf Erlaß zu stellen ist. Der Erlaß wegen Kindererziehung ist nicht nur einmal möglich, er ist für jedes Kind bis zum vollendeten 10. Lebensjahr möglich. Die zuständige Stelle für die Antragsstellung ist das Bundesverwaltungsamt, Postfach ,50704 Köln.

13 1.3 Darlehen durch das Studentenwerk Kurzfristige Überbrückungsdarlehen Das Studentenwerk München gewährt kurzfristige zinslose Überbrückungsdarlehen. Diese werden nur an Studierende vergeben, die BAföG erhalten. Das Überbrückungsdarlehen wird in derartigen Fällen auch nur dann bewilligt, wenn unverschuldet eine Monatsüberweisung nicht erfolgt ist oder die beantragte und zugesicherte Förderung verspätet anläuft. Das Antragsformular dafür erhält man beim entsprechenden Sachgebiet, das für das Studienfach des Antragstellers zuständig ist und muß dort vollständig ausgefüllt und unterschrieben auch abgegeben werden. Grundsätzlich sind die eingegangenen Anträge bis zum nächsten Parteiverkehrstag bearbeitet (Mo, Do, Fr Uhr, Mi Uhr). Kurzfristige Darlehen können in der Regel nicht über den Betrag des voraussichtlichen monatlichen Förderungsbetrages hinausgehen. Nach Überweisung der Nachzahlung aus dem BAföG muß das Darlehen umgehend zurückgezahlt werden, sofern es nicht vom Amt mit der Nachzahlung verrechnet wird; andernfalls bleibt man von einer künftigen Darlehensgewährung ausgeschlossen und muß mit einem kostspieligen Mahnverfahren über einen Rechtsanwalt rechnen Langfristige Darlehen (Studienabschlußdarlehen) Die Darlehenskasse der Bayerischen Studentenwerke e.v. vergibt langfristige Studiendarlehen an bedürftige Studierende, bei denen ein erfolgreicher Studienabschluß erwartet werden kann, um ihnen Examensvorbereitungen zu erleichtern und den Studienabschluß zu ermöglichen.

14 Die Darlehen werden in der Regel für die letzten beiden Semester des Erststudiums gewährt, wobei zum Zeitpunkt der Antragstellung die für das jeweilige Studienfach geltende Förderungshöchstdauer nach dem BAföG höchstens um ein Semester überschritten sein soll. Anträge auf Ausnahmen in Härtefällen sind besonders zu begründen. In Ausnahmefällen werden Darlehen auch für Promotion, für ein Aufbau-, Ergänzungs-, Zusatz- und/oder ein Zweitstudium gewährt, und sie sind nicht auf die beiden letzten Semester des Studiums beschränkt. In Ausnahmefällen können Darlehen für ein Semester zur Vorbereitung auf ein Zwischenexamen gewährt werden. Die Gesamthöhe des Abschlußdarlehens, das nur für Studienaufwendungen geleistet wird, darf den 12-fachen monatlichen Regelsatz nach dem BAföG für Studierende, die nicht im Elternhaus leben, nicht übersteigen. An der Pforte des Studentenwerks sind die Richtlinien und die Antragsformulare gegen Schutzgebühr erhältlich. Dem Antrag beizufügen sind: * Einkommens- und Vermögensnachweise für den Antragsteller und seine Unterhaltsverpflichteten bzw. der letzte Bewillungs- oder Ablehnungsbescheid über eine Förderung nach dem BAföG. * Nachweise über Studienerfolge, aus denen die Aussichten für einen erfolgreichen Studienabschluß erkennbar sind. * Eine selbstschuldnerische Bürgschaft (bzw. andere Sicherheitsleistungen gem. den Darlehensrichtlinien) über den gesamten Darlehensbetrag. Frühzeitige Vorbesprechung mit den Sachbearbeiterinnen der Darlehenskasse wird empfohlen. Annahme, Entscheidung, Auszahlung und Verwaltung des Darlehens erfolgen durch die Darlehenskasse der Bayer. Studentenwerke e.v., Leopoldstr. 15, Zi. 104, München Sprechzeiten: Mo, Di, Do Uhr, Mi Uhr

15 Achtung: Es ist geplant, die Studienabschlußdarlehen von den bisher letzten zwei auf die letzten vier Semester eines Studiums zu erweitern. Außerdem soll auch grundsätzlich die Möglichkeit geschaffen werden, bereits während des Studiums Gelder für die Anschaffung von Studienmitteln zu bekommen. Dieser Änderung müssen noch der Verwaltungsrat und das Finanzministerium zustimmen. Möglicherweise wird der neue Beschluß bereits im Wintersemester 1994/95 inkrafttreten; bitte informieren Sie sich bei der betreffenden Stelle (siehe oben).

16 2. Sozialhilfe Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung. Das heißt, sie kommt nur zum Zuge, wenn der notwendige Bedarf nicht durch Selbsthilfe oder durch unterhaltsverpflichtete Angehörige erfüllt werden kann. Sie umfaßt zwei Arten: Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Hilfe in besonderen Lebenslagen. Studierende haben im allgemeinen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Es schließt Personen aus, die sich in einer nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung befinden. Daran ändert auch die Mutter- bzw. Vaterschaft nichts. Aber es gibt auch Ausnahmen. - Hilfe in besonderen Lebenslagen Der Nachrang der Sozialhilfe wird besonders deutlich bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen. Ein großer Teil der dafür im BSHG vorgesehenen Hilfen kommt bei Studenten deshalb nicht zum Tragen, weil sie diese Hilfen schon von anderen Sozialleistungsträgern (z.b. Krankenkassen) erhalten. Beispiele für die Hilfe in besonderen Lebenslagen sind u.a. * Krankenhilfe - immer dann, wenn die Krankenkassen nicht oder nur einen Teil der Kosten (Arzneimittel, ärztliche Behandlung, Krankenhausaufenthalt) leisten, muß das Sozialamt die (verbleibenden) Kosten übernehmen * Hilfen für werdende Mütter (ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, Anstalts- oder Hauspflege u.ä.m.)

17 - Hilfe zum Lebensunterhalt Alle Auszubildende, denen Ausbildungsförderung dem Grunde nach zusteht, haben in der Regel keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Nach 26 S.2 BSHG kann in besonderen Härtefällen Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden. Das scheint auf den ersten Blick dafür zu sprechen, daß es für Studenten, deren Studium nach dem BAföG förderungsfähig ist, in der Regel keine Hilfe zum Lebensunterhalt gibt. Der Ausschluß des Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt gilt bei den förderungsfähigen Studierenden aber nur für den ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf. Nicht aber ausgeschlossen ist der Anspruch auf solche Leistungen, die einen Bedarf betreffen, der durch besondere Umstände bedingt ist, die mit der förderungsfähigen Ausbildung nichts zu tun haben, also wegen herkömmlicherweise nicht im Zusammenhang mit der Ausbildung stehender Umstände (,,nicht ausbildungsgeprägter Bedarf ). Darunter fällt u.a. der Mehrbedarfszuschlag, der werdende Mütter, also auch schwangere Studentinnen, betrifft: Sie erhalten vom Beginn des sechsten Schwangerschaftsmonats einen Zuschlag in Höhe von 20% des maßgebenden Regelsatzes. Damit sollen folgende Mehrkosten abgegolten werden: zusätzliche Ernährung, Körperpflege und Reinigung der Wäsche, zusätzliches Fahrgeld, kleinere Änderungen der Bekleidung usw. Dagegen sind im Mehrbedarf keine Aufwendungen für entgeltliche Hilfeleistungen durch Dritte und für Schwangerenbekleidung enthalten. Kosten dafür müssen gesondert übernommen werden. Alleinerziehenden wird ein Zuschlag von 20% ihres Regelsatzes gewährt, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen. Dieser Mehrbedarf soll folgende Mehrkosten abdecken: zusätzliche Ausgaben für Telefon und Porto, zusätzliches Fahrgeld, verteuerter Einkauf von Bedarfsgütern u.ä.m. Nicht enthalten im Mehrbedarf und deshalb gesondert zu zahlen sind Kosten für entgeltliche Hilfeleistungen durch Dritte (z.b. Haushalts- oder Putzhilfe).

18 Wichtig: Es können auch verschiedene Mehrbedarfszuschläge nebeneinander gewährt werden, z.b. wenn eine schwangere Frau im 7. Monat allein für die Erziehung eines Kindes unter sieben Jahren zuständig ist. Für den notwendigen Unterhaltsbedarf, der unregelmäßig auftritt und deshalb nicht durch laufende Leistungen abgegolten wird, sind einmalige Leistungen zu gewähren. Dies betrifft besonders Kleidung, Hausrat, Wohnung. Diese Aufwendungen sind bei Studenten grundsätzlich über das BAföG zu finanzieren. Soweit es sich jedoch um nicht ausbildungsgeprägten Bedarf handelt, ist er zusätzlich zum BAföG von der Sozialhilfe zu übernehmen. Beispiele dafür sind u.a.: * Umstandskleidung * Haushaltsgeräte z.b. bei Alleinerziehenden Bügeleisen, Nähmaschine, Staubsauger, Waschmaschine * Babyerstausstattung (ist ab 7. Schwangerschaftsmonat zu gewähren) * Wohnungsein- und -umbauten z.b. Warmwasserboiler oder Durchlauferhitzer in Haushalten mit Kleinkindern Keinen Status als Auszubildende im Sinne des 26 BSHG haben beurlaubte Studentinnen und Studenten. Ihnen steht deshalb ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt zu, sofern sie sich nicht selbst helfen können - insbesondere durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft - oder die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhalten. Das Sozialamt darf die Hilfe nicht von der Vorlage einer Exmatrikulationsbescheinigung abhängig machen, wie dies vereinzelt geschieht. Wichtig: Studierende mit entsprechend niedrigem Einkommen können, auch wenn sie selber BAföG-Zahlungen erhalten, für ihr Kind Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen. Der Sozialhilfesatz beträgt zur Zeit (Stand ) in München für Kinder unter sieben Jahren DM 284,-- (Alleinerziehende erhalten DM 312,--).

19 Auf Antrag können auch bei entsprechend niedrigem Einkommen die Kosten für die Kinderbetreuung (Tagesmutter, Krabbelstube, Kindergarten, Hort) vom Sozialamt übernommen werden. Das Einkommen der Großeltern des Kindes ist für die Zahlung dieser Beträge nicht relevant. Ein besonderer Härtefall für die Gewährung von ausbildungsgeprägten Unterhaltsbedarf ist z.b. der unmittelbar bevorstehende Abschluß der Ausbildung, z.b. wenn ein Student im Examenssemester ohne Sozialhilfe arbeiten müßte und dadurch der rechtzeitige Studienabschluß gefährdet wäre. Liegt ein besonderer Härtefall vor, so steht es nach dem Gesetzeswortlaut im Ermessen (,,kann") des Sozialhilfeträgers, ob er Hilfe zum Lebensunterhalt gewähren will. Dies wird aber in der Regel sein müssen (sogenannte Ermessensreduzierung auf Null), denn bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls darf nur ausnahmsweise die Hilfe zum Lebensunterhalt abgelehnt werden. Ausländische Studierende erhalten Sozialhilfe nach 120 BSHG. Da die einzelnen Bestimmungen laufenden Veränderungen unterliegen und die Konsequenzen für die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer gravierend sein können, empfehlen wir dringend, sich gut zu informieren Voraussetzung, um unter diesen Ausnahmebedingungen Sozialhilfe zu bekommen, ist, daß das Einkommen der Eltern oder anderer Unterhaltsverpflichteter nicht so hoch ist, daß diese im Rahmen der Familienhilfe zur Unterstützung verpflichtet werden können. In jedem Fall empfiehlt sich gerade bei der Beantragung von Sozialhilfe ein Beratungsgespräch vor dem Gang zum Sozialamt (siehe dazu Beratungsangebote Punkt 13 ff.).

20 Das Sozialamt München arbeitet mit verschiedenen Außenstellen. Bitte wenden Sie sich direkt an das für Sie zuständige Amt: Sozialamt Nord 1, Taunusstr. 29, München, Tel.: Sozialamt Nord 2, Birkerstr. 18, München, Tel.: Sozialamt Ost 1, Thomas-Dehler-Str. 16, München, Tel.: Sozialamt Ost 2, Franziskanerstr. 6, München, Tel.: 233-1; Sozialamt Süd, Meindlstr. 20, München, Tel.: Sozialamt West, Landsberger Str. 486, München, Tel.: Sozialamt Mitte, Reisingerstr. 10, München, Tel.: 233-1; Sprechzeiten: Montag, Mittwoch, Freitag von Uhr 3. Stiftungen Um werdenden Müttern, die sich in einer finanziellen Notlage befinden und,,familien in Not" zu helfen, haben der Bund und viele Bundesländer Stiftungen ins Leben gerufen und Mittel bereitgestellt. In Bayern möchte die Landesstiftung,,Hilfe für Mutter und Kind" einen wirksamen Beitrag zum Schutz des ungeborenen Lebens leisten, indem sie schwangeren Frauen und Müttern mit Kleinkindern schnell und unbürokratisch hilft, wenn eine echte Notlage vorliegt. Wichtig: Die Zuwendungen der Landesstiftung werden nur an Frauen vergeben, die den Antrag auf Beihilfe vor der Geburt ihres Kindes gestellt haben. Die Mittel der Stiftung werden nicht auf Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kindergeld und Wohngeld angerechnet.

21 Vorgesehen sind Beihilfen für Umstandskleidung, Erstausstattung des Kindes, Weiterführung des Haushalts, für die Wohnung und für Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände, für die Betreuung des Kindes durch Dritte, zur Unterstützung der Lebensführung und vieles mehr. Berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen für einen Zeitraum bis zu 36 Monaten nach der Geburt des Kindes. Auf Leistungen der Stiftung besteht kein Rechtsanspruch. Antragsberechtigt sind alleinstehende und verheiratete Schwangere, die - sich in einer Konfliktlage befinden - bereit sind, eine Beratung in Anspruch zu nehmen, - ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben (Personalausweis) - sich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (Einkommensgrenzen werden individuell berechnet) Anträge auf Beihilfen können bei den staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen (siehe Stichwort,,Beratungsstellen") und den Gesundheitsämtern gestellt werden. Dort werden Sie über die Förderungsleistungen sowie Art und Umfang der Zuwendungen informiert. Falls keine Konfliktlage vorliegt und Beratung nicht erforderlich erscheint, besteht die Möglichkeit, die Hilfen der Landesstiftung,,Hilfe für Mutter und Kind" ab der 13. Schwangerschaftswoche bei den Familienkassen der Ämter für Versorgung und Familienförderung zu beantragen. Dies sind in München: * für Buchstaben A - H Versorgungsamt München 1, Richelstr. 17, München, Tel.: * für Buchstaben J - Z Versorgungsamt München 2 Bayerstr. 32, München, Tel.: Besuchs- und Telefonzeiten von Montag bis Freitag zwischen 8.00 und Uhr beachten!

22 4. Erziehungsgeld 4.1 Bundeserziehungsgeld Seit Januar 1986 erhalten Mütter und Väter - die Eltern sollen selbst entscheiden, wer das Kind betreut, sie können sich beim Bezug bis zu dreimal abwechseln - für ihr Kind Erziehungsgeld. Für Kinder, die ab dem geboren werden, wird bis zum 24. Lebensmonat des Kindes gezahlt. In den ersten sechs Monaten wird es einkommensunabhängig (für Kinder, die ab geboren werden, einkommensabhängig!) gezahlt. Studierende erhalten Erziehungsgeld unabhängig davon, ob sie ihre Ausbildung unterbrechen oder nicht. Beim Bezug von BAföG wirkt sich das Erziehungsgeld nicht bedarfsmindernd aus. Laufend zu zahlendes Mutterschaftsgeld (siehe auch dort) wird auf das Erziehungsgeld angerechnet (es sei denn, der Vater bezieht das Erziehungsgeld). Bei Kindern, die ab geboren werden, wird vor der Geburt gezahltes Mutterschaftsgeld nicht mehr auf das Erziehungsgeld angerechnet. Das war bisher der Fall, wenn während des Erziehungsgeldbezuges ein weiteres Kind geboren wurde. Anspruch auf Erziehungsgeld haben Eltern, die * einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, * das Kind vorwiegend selbst erziehen und betreuen, * die Personensorge für das Kind haben und mit ihm in einem Haushalt leben, * nicht erwerbstätig sind oder nicht mehr als 19 Stunden wöchentlich Teilzeitarbeit leisten. * und das Einkommen gewisse Grenzen nicht übersteigt (ab dem 7. Lebensmonat bei Kindern, die bis zum geboren wurden, ab bereits ab dem Tag der Geburt)

23 Bundeserziehungsgeld erhalten auch: * Stiefeltern, * Eltern, die ein Kind in Adoptionspflege nehmen, * der nicht sorgeberechtigte Elternteil mit Zustimmung des anderen Elternteils Auch Ausländer können Erziehungsgeld bekommen. Voraussetzung für ihren Anspruch ist der Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis. Erziehungsgeld wird zusätzlich zu Ausbildungsförderung, Wohngeld, Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe gezahlt. Es wird nicht auf diese Leistungen angerechnet. Neben dem Erziehungsgeld gibt es selbstverständlich auch Kindergeld und den Kindergeldzuschlag. Das Erziehungsgeld muß schriftlich bei der Erziehungsgeldstelle beantragt werden, in deren Bereich Sie Ihren Wohnsitz haben. Ein mündlicher Antrag (z.b. durch Telefonanruf) genügt nicht. Sie können aber auch die Erziehungsgeldstelle aufsuchen und dort Ihren Antrag persönlich abgeben. Stellen Sie den Antrag möglichst bald nach der Geburt! Beachten Sie dabei die Antragsfrist von sechs Monaten. Rückwirkend kann das Erziehungsgeld nur für höchstens sechs Monate vor der Antragstellung gezahlt werden. Benutzen Sie für Ihren Antrag die Vordrucke, die es bei den Erziehungsgeldstellen, aber auch bei vielen Krankenkassen oder auch in Krankenhäusern mit Entbindungsstationen gibt. Das Erziehungsgeld muß für jedes Lebensjahr neu beantragt werden. Der Antrag für das zweite Lebensjahr kann frühestens ab dem 9. Lebensmonat des Kindes gestellt werden, ein früher eingehender Antrag ist unwirksam und wird nicht bearbeitet. Für die Entscheidung über das Erziehungsgeld vom ersten bis zwölften Lebensmonat ist in der Regel das voraussichtliche Einkommen des Kalenderjahres der Geburt des Kindes maßgebend, für die Zeit vom 13. bis 24. Lebensmonat das voraussichtliche Einkommen des darauffolgenden Kalenderjahres.

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