Anforderungen an die Trinkwasserversorgung in Lebensmittelbetrieben

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1 Landesamt für Gesundheit und Soziales Abteilung Gesundheit Umwelthygiene, Umweltmedizin Anforderungen an die Trinkwasserversorgung in Lebensmittelbetrieben Wilfried Auswahl rechtlicher Grundlagen Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch vom Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionserkrankungen beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) vom , zuletzt geändert Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001) vom Erste Verordnung zur Änderung der TrinkwV vom 3.Mai 2011 Zweite Verordnung zur Änderung der TrinkwV vom 5.Dez Folie 2 1

2 Auswahl rechtlicher Grundlagen Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Jan zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Ergänzung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) DIN 10500: Verkaufsfahrzeuge und ortsveränderliche, nichtständige Verkaufseinrichtungen für leicht verderbliche Lebensmittel (01/2001) Folie 3 Infektionsschutzgesetz 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Schwimm- und Badebeckenwasser, Überwachung (1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. (3) Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen.. einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt... Folie 4 2

3 2 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung betrifft die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (2) Diese Verordnung gilt nicht für a) natürliches Mineralwasser b) Wässer, die Heilwässer im Sinne des 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) sind Folie 5 2 Anwendungsbereich - neu Die Trinkwasserverordnung gilt nicht für.. 3. Schwimm- und Badebeckenwasser, 4. Wasser, das sich in wasserführenden, an die Trinkwasser-Installation angeschlossenen Apparaten befindet, die a.) entsprechend den a.a.r.d.t. nicht Teil der Trinkwasser- Installation sind und b.) mit einer den a.a.r.d.t. entsprechenden Sicherungseinrichtung ausgerüstet sein müssen und das sich hinter einer Sicherungseinrichtung nach Buchstabe b befindet. Folie 6 3

4 Im Sinne dieser Verordnung 3 (1) Begriffsbestimmungen ist "Trinkwasser" für jeden Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob es für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen oder verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, a) alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist: aa) Körperpflege und -reinigung, bb) Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen, cc) Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen. Folie 7 3 (1) Begriffsbestimmungen - neu Im Sinne dieser Verordnung b) alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind, sofern die zuständige Behörde auf Grund eines Ausnahmetatbestands nach 18 Absatz 1 Satz 3 nichts Gegenteiliges festlegt; 18 Abs. 1. Dies gilt für Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser für Zwecke nach 3 Nummer 1 Buchstabe b entnommen wird, nur dann, wenn die zuständige Behörde keine Ausnahme zugelassen hat. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie davon überzeugt ist, dass die Qualität des verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beinträchtigen kann. Folie 8 4

5 Begriffsbestimmungen LFGB, 2 Abs. 2 Lebensmittel sind Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung(EG) Nr. 178/2002 Artikel 2 Zu Lebensmitteln zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe einschließlich Wasser, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Wasser zählt hierzu unbeschadet der Anforderungen der Richtlinien 80/778/EWG und 98/83/EG ab der Stelle der Einhaltung im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 98/83/EG. Folie 9 3 (1) Begriffsbestimmungen - neu 2. Wasserversorgungsanlagen a.) zentrale Wasserwerke (WVA 10 m³/d oder 50 Personen) b.) dezentrale kleine Wasserwerke (WVA < 10 m³/d oder < 50 Personen, gewerblich oder öffentlich) c.) Kleinanlagen zur Eigenversorgung (WVA <10 m³/d) d.) mobile Versorgungsanlagen (WVA in Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen) e.) ständige Wasserverteilung / Trinkwasser-Installationen (WVA mit Abgabe von Trinkwasser aus Anlage a oder b) f.) zeitweise Wasserverteilung Folie 10 5

6 eigene Wasserversorgungsanlagen a.) zentrale Wasserwerke (WVA 10 m³/d oder 50 Personen) b.) dezentrale kleine Wasserwerke (WVA < 10 m³/d oder < 50 Personen, gewerblich oder öffentlich) Desinfektionsmittelzugabe Folie 11 4 Allgemeine Anforderungen (1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der 5 bis 7 entspricht. Folie 12 6

7 5 Mikrobiologische Anforderungen (5) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs- oder Wassergewinnungsanlage oder ein von ihnen Beauftragter hinsichtlich mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tatsachen feststellen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit im Sinne des 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes führen können, oder annehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, muss eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung von 6 Absatz 3 erfolgen. Folie 13 Folie 14 7

8 d.) mobile Versorgungsanlagen f.) zeitweise Wasserverteilung (Anlagen nach DIN ) Folie 15 d.) mobile Versorgungsanlagen f.) zeitweise Wasserverteilung (Anlagen nach DIN ) Beschreibung zu Imbisswagen Ausstattung: Imbiss Verkaufsfahrzeug Fiat Ducato / Borco- Höhns, Verkaufsklappe rechts mit Einhand- Bedienung, 1 großer Kühlschrank (12 Volt) mit Glasscheibe in der Tür, Doppelhandwaschbecken mit elektr. Pumpe, 4x (Gas-)Bainmarie 2 x 1/1 GN oder 6 x 1/3 GN oder 4 x 1/4 GN usw. Maße BTH 700 x 600 x 280 cm Edelstahlbecken mit Zündsicherung, (Gas-)Würstchenwärmer mit 2 Kammern, 1 großer (Gas-)Backofen, div. Einbauten, Warentheke beleuchtet mit Glasaufsatz, Läutewerk, 12 Volt Innenbeleuchtung mit Zusatzbatterie und Ladegerät, Gasflaschenschrank unter Kühlschrank mit Außenklappe für 2 x 11kg Gas, Durchgang Fahrerhaus, zusätzlich Türeinstieg hinten. Folie 16 8

9 d.) mobile Versorgungsanlagen f.) zeitweise Wasserverteilung (Anlagen nach DIN ) Folie 17 Forderungen der DIN 2000 Pkt. 4.7 Versorgungsanlagen Planung, Bau, Betrieb und Installation aller Anlagen zur Wasserversorgung haben eine hohe Versorgungssicherheit und einwandfreie hygienische Bedingungen sicherzustellen. Insbesondere ist der Eintrag von Schadstoffen und Mikroorganismen von außen soweit wie möglich zu verhindern. Folie 18 9

10 Forderungen der DIN 2000 Pkt. 6.9 Inbetriebnahme Vor Inbetriebnahme und nach Instandsetzung sind die Anlagen gründlich zu reinigen. Vor Betreibsfreigabe ist der mikrobiologisch einwandfreie Zustand grundsätzlich durch Untersuchungen nachzuweisen. Pkt Anschluss von Kundenanlagen Anlagen dürfen nur dann an die zentrale Trinkwasserversorgung angeschlossen werden, wenn die Anforderungen nach DIN bis 8 erfüllt sind. Folie 19 8 Stelle der Einhaltung Die nach 5 Abs. 2 und 3 und 6 Abs. 2 festgesetzten Grenzwerte sowie die nach 7 festgelegten Grenzwerte Anforderungen gelten 1. bei Trinkwasser, das auf Grundstücken oder in Gebäuden und Einrichtungen oder in Wasser-, Luft- oder Landfahrzeugen auf Leitungswegen bereitgestellt wird, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch dienen; neu: 2. bei Trinkwasser in einem an die Trinkwasser-Installation angeschlossenen Apparat bis zur Sicherheitseinrichtung 3. bei Trinkwasser aus Wassertransport-Fahrzeugen an der Entnahmestelle am Fahrzeug, 4. bei Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung Folie 20 10

11 Rückflussverhinderer Folie 21 Beispiel Trinkbrunnen X Folie 22 11

12 Folie 23 Folie 24 12

13 Folie 25 Strangschema einer Trinkwasser-Installation Folie 26 13

14 13 Anzeigepflicht (1) Dem Gesundheitsamt ist schriftlich anzuzeigen: die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus; die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus sowie die Stilllegung innerhalb von drei Tagen; die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann, spätestens vier Wochen im Voraus; der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts spätestens vier Wochen im Voraus; die Errichtung oder Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage sowie die voraussichtliche Dauer des Betriebes so früh wie möglich. Folie Untersuchungspflichten Für Wasserversorgungsanlagen a, b (2) Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen bestimmen sich sinngemäß nach Anlage 4. Für Proben aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich der Probennahmestelle 19 Absatz 2 Satz 4 entsprechend. Die Probenahmeplanung ist mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Folie 28 14

15 15 Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen (4) Die nach 14, 16 Absatz 2 und 3 sowie den 19 und 20 erforderlichen Untersuchungen einschließlich der Probennahmen dürfen nur von Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die 1. die Vorgaben der Anlage 5 einhalten, 2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeiten, 3. über ein System der internen Qualitätssicherung verfügen, 4. sich mindestens einmal jährlich an externen Qualitätssicherungsprogrammen erfolgreich beteiligen, 5. über Personal verfügen, das für die entsprechenden Tätigkeiten hinreichend qualifiziert ist, und 6. durch eine nationale Akkreditierungsstelle eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union für Trinkwasseruntersuchungen akkreditiert sind. Folie 29 (4). 15 Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle hat eine Liste der im jeweiligen Land tätigen Untersuchungsstellen, die die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, bekannt zu machen, soweit die Untersuchungsstelle nicht bereits in einem anderen Land gelistet ist. Das mit der Listung verbundene Recht zur Untersuchung von Trinkwasser nach Satz 1 gilt bundesweit. Folie 30 15

16 25 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 73 Absatz 1 Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 7. entgegen 15 Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung durchführt 15 (4) Die nach den 14, 16 Absatz 2 und 3 sowie den 19 und 20 erforderlichen Untersuchungen einschließlich der Probennahmen dürfen nur von Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die 1. die Vorgaben der Anlage 5 einhalten, 2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeiten, 3. über ein System der internen Qualitätssicherung verfügen, 4. sich mindestens einmal jährlich an externen Qualitätssicherungsprogrammen erfolgreich beteiligen, 5. über Personal verfügen, das für die entsprechenden Tätigkeiten hinreichend qualifiziert ist, und 6. durch eine nationale Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für Trinkwasseruntersuchungen akkreditiert sind Folie 31 Anforderungen an das Material Großveranstaltungen z.b. G-8 16

17 17 Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser (1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.. (3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten: 1. Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben 2. Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind,. 3. Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind. Folie Überwachung durch das Gesundheitsamt Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversorgungsanlagen nach 3 Nummer 2 Buchstabe a, b und c und, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach Buchstabe d (mobile Anlagen) sowie die Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe e (Trinkwasser- Installationen), sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt, und die Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f (z.b. Märkte) hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung durch entsprechende Prüfungen. Folie 34 17

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Folie 35 18

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