Trinkwasserverordnung (Auszüge)

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1 (Auszüge) Matthias Wünschmann TÜV SÜD Industrie Service GmbH TÜV SÜD Industrie Service GmbH Trinkwasserverordnung Folie 1

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3 Einordnung: Das Infektionsschutzgesetz und die EU-Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch sind die rechtliche Grundlage für unsere Trinkwasserverordnung. Die Trinkwasserverordnung steht damit im Rang eines Gesetzes! Verstöße dagegen, auch in Unkenntnis, haben Straftatbestand. Der Betreiber ist für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage verantwortlich. Folie 3

4 Zugelassene Stoffe: Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind (UBA-Liste der zugelassenen Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren). Was nicht auf dieser Liste steht, darf in Trinkwasserinstallationen nicht verwendet werden! Neu z. B.: Verbot von Aluminium-Opferanoden in Trinkwasserinstallationen (selten) Verbot von Silber, somit auch silberbeschichteter Bauteile (Silberspiralen in Brauseschläuchen zur Konservierung / Desinfektion!) Folie 4

5 Grenzwertüberschreitungen von Stoffen: Bis 16 Wochen nach Inbetriebnahme einer neu installierten Trinkwasserinstallation sind wegen Überschreitung der Grenzwerte für Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes ist. Nachweis ist häufige Forderung von Globalinvestoren als Kriterium der Abnahmereife. In künftigen Verträgen nicht als Abnahmekriterium aufnehmen bzw. nur mit Vorbehalt des Nachweises nach 4 Monaten. Folie 5

6 Ionentauscheranlagen (Enthärtung): Bei jeder Ergänzung oder Neubefüllung des Salzvorrats Kontrolle der eingesetzten Salzmenge (als Masse in kg) und der damit aufbereiteten Wassermenge (als Volumen in m³) und Dokumentation in einem Betriebsbuch. Der Salzverbrauch sollte in einem Bereich liegen, der nach Herstellerangaben des Ionenaustauschers zu erwarten ist. Sofern von der WEG damit beauftragt, Aufgabe der Hausverwaltung bzw. des Hausmeisters. Folie 6

7 Untersuchungspflicht auf Legionellen: Erforderlich wenn aus der Installation Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, sich in der Installation eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet die Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Untersuchungen nur durch akkreditiertes und zugelassenes Labor Untersuchungsauftrag an das Labor muss zwingend auch die jeweils dazugehörige Probennahme beinhalten Folie 7

8 Legionellenbeprobung bei Neuinstallation: Erste Untersuchung auf Legionellen in einer neu in Betrieb genommenen Trinkwasserinstallation frühestens innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme. Hinweis: Eine Erstbeprobung auf Legionellen unmittelbar nach Inbetriebnahme der Trinkwasseranlage erfüllt somit nicht mehr die Anforderungen der Trinkwasserverordnung. Folie 8

9 Anzeigepflicht bei Positivbefund Legionellenbeprobung: Labore sind verpflichtet, von ihr festgestellte Überschreitungen des technischen Maßnahmenwertes unter Umgehung des Auftraggebers dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Der technische Maßnahmenwert von 100 KBE (Kolonie bildenden Einheiten) pro 100 ml Wasser bleibt bestehen. Folie 9

10 Gefährdungsanalyse Trinkwasser: Ist die systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit oder von Ereignissen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führen können, unter Berücksichtigung von a) der Beschreibung der Trinkwasserinstallation, b) den Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung, c) den festgestellten Abweichungen von den a.a.r.d.t. d) sonstigen Erkenntnissen über die Wasserbeschaffenheit, die Installation und deren Nutzung sowie e) den Laborbefunden und deren örtlicher Zuordnung in der Installation Ausführungsgrundlage ist die VDI 6023 Blatt 2, Stand 01.Januar 2018 Ansprechpartner: TÜV SÜD Bautechnik Folie 10

11 Stoffe und Verfahren: Gegenstände und Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen spätestens innerhalb von zwei Jahren aus dem Trinkwasser entfernt werden. Das betrifft u. a. Leitungen, die kein Trinkwasser führen Handtuchheizkörper oder Fußbodenheizung im Bad, die in die Zirkulationsleitung eingebunden Folie 11

12 Verbraucherinformation: Mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers an Verbraucher übermitteln, so z. B. * Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen, * Angaben über verwendete Aufbereitungsstoffe (z. B. Salz bei Enthärtungsanlagen!) * auf Nachfrage Einzelergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen. Informationspflicht der Verbraucher wenn in Trinkwasserinstallationen noch Bleileitungen vorhanden sind und/oder auf Grund von Trinkwasseranalysen eine Grenzwertüberschreitung von Blei im Trinkwasser festgestellt wird. Folie 12

13 Kontakt Matthias Wünschmann Telefon TÜV SÜD Industrie Service GmbH Trinkwasserverordnung Folie 13

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