Anzeige- und Untersuchungspflicht von Warmwasseranlagen nach Novellierung der Trinkwasserverordnung (Legionellen)
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- Hansl Feld
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1 Anzeige- und Untersuchungspflicht von Warmwasseranlagen nach Novellierung der Trinkwasserverordnung (Legionellen) Thomas Gerstmann (MUGV) 1. Cottbuser Forum Umwelt und Gesundheit
2 Anzeigepflicht nach 13 (5) 1. An wen ist die Regelung gerichtet? Unternehmer und der sonstige Inhaber einer WVA d oder e 2. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen? Großanlage zur TW-Erwärmung nach den a.a.r.d.t. TW-Abgabe im Rahmen einer öffentlichen o. gewerblichen Tätigkeit 3. Welche Aktivitäten sind damit verbunden? unverzügliche Anzeige beim Gesundheitsamt (Anlagen im Bestand) Anzeige < 4 Wochen Inbetriebnahme, bauliche Veränderung Anzeige < 3 Tage Stilllegung 2
3 Anzeigepflicht nach 13 (5) Zur Historie: Eingebracht im UA des G-Ausschusses im Bundesratsverfahren (Okt./Nov. 2010) Begründung: Regelungslücke, da das GA die Erfüllung der Betreiberpflichten nicht kontrollieren kann sowie für d -Anlagen nicht die Häufigkeit festlegen kann 3
4 Anzeigepflicht nach 13 (5) Problem: Auswirkungen auf die Vollzugsbehörden teilweise unterschätzt Vorgaben zum Inhalt der Anzeige fehlen EDV-technische Lösungen zu spät vorbereitet bundesweit einheitliche Vorgaben zur Einbindung in die Datenbanken fehlen Bei Beachtung der a.a.r.d.t. in der Vergangenheit dürfte das Nachkommen der Verpflichtung für den UsI kein Problem darstellen, zumindest ist der Aufwand überschaubar 4
5 Untersuchungspflicht 14 (3) 1. An wen ist die Regelung gerichtet? Unternehmer und der sonstige Inhaber (UsI) einer WVA d oder e 2. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen? Großanlage zur TW-Erwärmung nach den a.a.r.d.t. TW-Abgabe im Rahmen einer öffentlichen o. gewerblichen Tätigkeit Anlagen müssen Duschen o. a. (Vernebelung des TW) enthalten 3. Welche Aktivitäten sind damit verbunden? ergänzende systemische Untersuchung auf Legionella spec. Sicherstellung geeigneter Probennahmestellen (VDI-RL 6023) Probennahme nach den a.a.r.d.t. 5
6 Untersuchungspflicht 14 (3) Zur Historie: Referenten-Entwürfe des BMG vom und : öffentliche oder gewerbliche Tätigkeit BR-Drs. 530/10: nur öffentliche Tätigkeit Mit BR-Beschluss vom wurde die Untersuchungspflicht auf gewerbliche erweitert Begründung: widerspricht sonst dem Gleichheitsgrundsatz Prüfung durch BMG und Abstimmung mit BMVBS Verkünden der Regelung am (Hinweis von BMG: Änderung zur Untersuchungsfrequenz) 6
7 Untersuchungspflicht 14 (3) Problem: Kapazitäten der Labore einschließlich Probennahme möglicherweise zu gering fehlende Kompetenz der Probennehmer unterschätzt Schulungsinhalte und Notifizierung von Lehrgängen nicht geregelt Ausführende Hinweise zur Probennahme zu spät Aber: kein Problem der TrinkwV sondern erwächst aus Defiziten beim Anwenden des Regelwerks (W 551) in der Praxis (gewerbl. Anlagen) 7
8 Großanlagen der TW-Erwärmung nach den a.a.r.d.t. Technische Regel DVGW-Arbeitsblatt W 551: Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmern oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern Abgrenzung zu den Kleinanlagen (Ein- und Zweifamilienhäuser) Anlagen mit Trinkwassererwärmern und einem Inhalt > 400 Liter und/oder > 3 Liter in jeder Rohrleitung zw. Abgang TWE und Entnahmestelle (ohne Zirkulationsleitung) z.b. 18 mm Rohr = 15m Problem: Vorhandensein von Duschen wird nicht explizit erwähnt 8
9 Umsetzung der Anzeigepflicht nach 13 (5) Hinweise zum Mindestinhalt auf DVGW-Seite: Allgemein: - Adresse des Unternehmers oder sonstigen Inhabers der TW-Installation (Anzeigender) ( = derjenige, der die Verfügungsgewalt über die Installation hat) - Adresse und Ortsangabe der Trinkwasser-Installation - Art der Trinkwasser-Abgabe: Gewerblich und/oder öffentlich? - Liegt ein Strangschema der betrachteten Trinkwasser-Installation vor? 9
10 Umsetzung der Anzeigepflicht nach 13 (5) Hinweise zum Mindestinhalt auf DVGW-Seite: Trinkwassererwärmer: - Art: Speicher oder Durchlauferhitzer? - Größe des Speichers? - Zirkulation vorhanden? - Anzahl der Wohnungen, die versorgt werden? - Gibt es Wartungsverträge für die Trinkwasser-Installation? - Sind Probennahmestellen nach DVGW-Arbeitsblatt W 551 vorhanden? 10
11 Anzeigeformblatt anzeige_tw-erwaermung.doc Gesundheitsamt des Landkreises: Adresse des Unternehmers und sonstigen Inhabers der Anlage Name: Anschrift: Anzeige einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung Die Anzeige ist nach 13 Abs. 5 der Trinkwasserverordnung erforderlich. Die Anzeige ist nur für Anlagen erforderlich, die folgende Kriterien erfüllen: es erfolgt eine Abgabe des Trinkwassers im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit, PLZ, Ort: es handelt sich um eine Großanlage gemäß DVGW Adresse der Anlage W 551 es sind Duschen oder andere Einrichtungen mit Name: Aerosolbildung vorhanden. Großanlagen sind Anlagen mit Trinkwasserspeicher > Anschrift: 400 Liter und/oder Rohrleitungsvolumen > 3 Liter zwischen Ausgang Trinkwassererwärmung und Entnahmestelle. PLZ, Ort: Art der Gebäudenutzung: Gewerbliche Nutzung Öffentliche Nutzung Anzahl der versorgten Personen: 1. Cottbuser Forum Umwelt und Gesundheit 11
12 Anzeigeformblatt anzeige_tw-erwaermung.doc Ansprechpartner vor Ort: Trinkwasserhygiene: Telefon: Allgemeine Informationen: Trinkwasseruntersuchungen in den letzten 12 Monaten: Ja Nein Leitungsschema vorhanden? Ja Nein Installationsmaterialien: Blei Kupfer verzinktes Eisen Kunststoffe Unbekannt Warmwasserversorgung: Zentrale Warmwasserversorgung Fernwärmeversorgung Durchlauferhitzer Anzahl der Warmwasserspeicher: Speichervolumen (in l): Temperatur (in C): Vorlauf: Rücklauf: Hauptzirkulation: Leitungsvolumen > 3 Liter? Ja Nein Probenahmestelle vorhanden Ja Nein Anzahl der Steigstränge: Temperaturanzeige vorhanden? Ja Nein Totleitungen bekannt Ja Nein 1. Cottbuser Forum Umwelt und Gesundheit 12
13 Foto: Avenue Images Foto: Avenue Images Überschreitung des technischen Informations- und Maßnahmewertes Beratungsangebote Was bedeutet der technische Maßnahmewert?. Es handelt sich um einen empirischen Wert, der bei Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und erforderlichen Sorgfalt durch den Betreiber oder sonstigen Inhaber einer Trinkwasser-Installation in der Regel nicht überschritten (100 KBE/ 100 ml) wird. Was ist bei Erreichen / Überschreiten zu tun? Wird der technische Maßnahmewert in einer Trinkwasserinstallation erreicht oder überschritten, ist die Anlage in hygienischer und technischer Hinsicht zu überprüfen. Trinkwasser, das den technischen Maßnahmewert überschreitet, darf nicht abgegeben und Dritten zur Verfügung gestellt werden. Die Abgabe gilt als erlaubt, wenn dem Gesundheitsamt die Überschreitung angezeigt wurde und eine akute Gesundheitsschädigung (> KBE/100 ml) nicht zu erwarten ist. Vertraglich ist sicherzustellen, dass die beauftragte Untersuchungsstelle den Auftraggeber über die Nichteinhaltung unverzüglich informiert. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber haben unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen. Das Gesundheitsamt ist unverzüglich zu informieren, ihm ist eine Kopie des Untersuchungsberichtes innerhalb von zwei Wochen zuzusenden. Weitergehende Fachinformationen sind dem DVGW- Arbeitsblatt W 551 zu entnehmen. Zu allen Fragen der Hygiene und Gesundheitsvorsorge stehen Ihnen in Brandenburg die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte für eine umfassende Beratung zur Verfügung. Die Adressen und Telefonnummern der regionalen Ansprechpartner sowie weitere Informationen sind zu finden unter: Download Anzeigeformular: des Landes Brandenburg Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Heinrich-Mann-Allee 103, Potsdam Telefon: (0331) und Fax: (0331) pressestelle@mugv.brandenburg.de Titelfoto: M&S Fotodesign, Fotolia.com Stand: September 2011 Verbraucherschut z Legionellen Information für Betreiber und Inhaber von Anlagen der Trinkwasserinstallation mit größeren Wassererwärmungsanlagen
14 Probenserie für Untersuchung nach 14 (3) Probennahme nach DVGW Arbeitsblatt W 551: Orientierende Untersuchung = ergänzende systemische Untersuchung: - Austritt des Trinkwassererwärmers (Warmwasserleitung) - Eintritt der Zirkulation in den Trinkwassererwärmer - eine Entnahmestelle pro Steigstrang (jeweils möglichst weit vom TWE entfernt liegend) Weitergehende Untersuchung (nach 16 (3) u. 9 (8)): - zusätzliche Probennahmen in einzelnen Stockwerksleitungen, bei Stagnation oder im Kaltwasser 14
15 Probenserie für Untersuchung nach 14 (3) Hinweis der DVGW Info Nr. 74 (Januar 2012): Bei TRWI mit vielen Steigsträngen kann sich die orientierende Untersuchung zur Begrenzung der Probenanzahl auf repräsentative Bereiche beschränken, in denen das Wasser insbesondere zu Duschzwecken entnommen wird. TWIN Nr. 6 (Info des DVGW, Stand November 2011) zu Steigsträngen: geeignete Anzahl repräsentativer peripherer Entnahmestellen. UBA-Empfehlung vom 17. Januar 2012: kein Hinweis dazu 15
16 SHK NI Cottbuser Forum Umwelt und Gesundheit 16
17 Problemlösungen: Anzeigepflicht 13 (5) Untersuchungspflicht 14 (3) durch 2. Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung Referentenentwurf des BMG vom liegt vor zz. Vorschlag zur Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit von jährlich auf 3 Jahre für gewerbliche Anlagen weitere Vorschläge der Länder werden diskutiert: - Ausweitung der Betreiberpflichten - Definition einer Großanlage neu - Reduzierung von Anzeige- und Übermittlungspflichten 17
18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Thomas Gerstmann MUGV, Abteilung, Ref Cottbuser Forum Umwelt und Gesundheit
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