Aktuelles aus dem LGL. C. Höller

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1 Aktuelles aus dem LGL C. Höller

2 Novellierung der TrinkwV Viele juristisch redaktionelle Änderungen Änderungen im Vergleich abrufbar unter Auswirkung der Änderung des IfSG aus dem Jahr 2017 auch auf das Trinkwasser Die Verwendung von UV-Anlagen, die nicht der 11-Liste entsprechen, ist ohne Ausnahmegenehmigung nach 12 TrinkwV eine Straftat keine Verwendung nichtzertifizierter UV-Anlagen! Einhaltung der Einsatzbedingungen gemäß technischem Regelwerk 2

3 Novellierung der TrinkwV 3 Nr. 13 Definitionen ist Gefährdungsanalyse" die systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie von Ereignissen oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine Wasserversorgungsanlage führen können, unter Berücksichtigung a) der Beschreibung der Wasserversorgungsanlage, b) von Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung, c) von festgestellten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik, d) von sonstigen Erkenntnissen über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie e) von Laborbefunden und deren örtlicher Zuordnung. 3

4 Novellierung der TrinkwV 8 Abs. 1 Stelle der Einhaltung Ergänzung Die allgemeinen Anforderungen nach 5 Absatz 1 und 6 Absatz 1, die nach. gelten am Zapfhahn 9 Abs.4 Maßnahmen Ergänzung In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser- Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist. 13 Abs. 1 Anzeigepflichten UsI Ergänzung Dem Gesundheitsamt ist schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.. 4

5 Novellierung der TrinkwV 14 Abs. 2a und b Untersuchungsumfang Ergänzung Gilt nur für zentrale und dezentrale WV: Reduzierung des Untersuchungsumfangs nur noch möglich bei Durchführung einer RAP 14 Abs. 6 Untersuchungspflichten Ergänzung. Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken. Direkte Auftragsvergabe durch den UsI an Firmen wie Brunata nicht mehr möglich Probennehmer muss in das QM-System des Labors eingebunden sein Labor kann die Probenahme beauftragen Labor hat die Verantwortung für die richtige Probenahme 5

6 Novellierung der TrinkwV 14 b Umstellung und Ergänzung Die Legionellenuntersuchung wurde hier neu zusammengefasst Der UsI hat auf Leg. spec. untersuchen zu lassen, wenn das Wasser im Rahmen einer öffentlichen und gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird, sich eine Großanlage zur Erwärmung findet und Aerosole generiert werden Der Untersuchungsauftrag umfasst auch die Probenahme Die Untersuchung muss durch akkreditiertes und zugelassenes Labor erfolgen Probenahme hat nach DIN ISO19458, Zweck b zu erfolgen Der UsI hat sicherzustellen, dass Probenahmehähne vorhanden sind Untersuchungsfrequenz für Einrichtungen 23 Abs.5 IfSG und Pflegeeinrichtungen jährlich, keine Reduktion möglich 6

7 Novellierung der TrinkwV 14 b Umstellung und Ergänzung Die erste Untersuchung ist bei einer ab dem 9. Januar 2018 neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlage innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen. 14 b Abs. 1e Ergänzung Für die Untersuchung auf Legionella spec. einschließlich der Probennahme veröffentlicht das Umweltbundesamt im Bundesgesundheitsblatt eine Empfehlung. Diese soll neben dem Untersuchungsverfahren nach Absatz 1a oder Absatz 1b beachtet werden 15 Abs. 1 Untersuchungsverfahren: Aktualisierung der mikrobiologischen Untersuchungsverfahren Hinweis auf die Anforderungen an die chemischen Untersuchungsverfahren 7

8 Novellierung der TrinkwV 15 a Anzeigepflicht 1) Führt eine Untersuchungsstelle nach 15 Absatz 4 Satz 1 Untersuchungen nach 14b Absatz 1 durch, ist sie verpflichtet, von ihr festgestellte Überschreitungen des in Anlage 3 Teil II festgelegten technischen Maßnahmenwertes unverzüglich dem für die Wasserversorgungsanlage zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. (2) Die Anzeige muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und -Adresse der anzeigenden Untersuchungsstelle, 2. Name, Anschrift, Telefonnummer und -Adresse des Unternehmers oder sonstigen Inhabers der betroffenen Wasserversorgungsanlage oder der in seinem Auftrag handelnden Person, 8

9 Novellierung der TrinkwV 15 a Anzeigepflicht 3. Ort der Probennahme nach Gemeinde, Straße, Hausnummer und Entnahmestelle, 4. Zeitpunkt der Probennahme, 5. alle Untersuchungsergebnisse des von der Überschreitung nach Absatz 1 betroffenen Untersuchungsauftrags und 6. die Bestätigung, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage über die Überschreitung informiert wurde. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Anzeige einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind. 9

10 Novellierung der TrinkwV 16 Abs. 1 Anzeigepflichten Ergänzung Wenn dem UsI der Nachweis der Meldung durch das Labor vorliegt, muss er Überschreitungen der Parameter nicht mehr an das GA melden 16 Abs. 7 Ergänzung Der UsI hat Aufzeichnungen überdurchgeführte Maßnahmen unverzüglich dem GA vorzulegen

11 Novellierung der TrinkwV 17 Abs. 7 Materialien Ergänzung Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2020 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen

12 Novellierung der TrinkwV 21 Abs. 1 a und b Informationspflichten Ergänzung Der UsI hat den Verbraucher mind. jährlich auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse zu informieren Auf Nachfrage sind den betroffenen Verbrauchern Einzelergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen zugänglich zu machen, auch wenn ihnen bereits Zusammenfassungen oder Jahresübersichten übermittelt wurden. Der UsI hat den Verbraucher zu informieren, wenn Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei in der von ihnen betriebenen Anlage vorhanden sind, sobald 1. sie hiervon Kenntnis erlangen oder 2. ein entsprechender Verdacht besteht, insbesondere aufgrund vorliegender Trinkwasseranalysendaten Der UsI hat die ihm zugegangenen Informationen unverzüglich allen betroffenen Verbrauchern schriftlich oder durch Aushang bekannt zu machen 12

13 Stationäre Pflege Zunahme alter und pflegebedürftiger Menschen Berichte über Probleme in Einrichtungen der stationären Pflege Berichte über mangelnde Kommunikation bei Verlegungen und MRE zwischen den medizinischen Einrichtungen Berichte über Unsicherheiten beim Umgang mit MRE in Heimen Mangelnde Kenntnis über die hygienische Ist-Situation Mehr Detailkenntnisse notwendig! 24

14 Schwerpunktprojekt Stationäre Pflege Projektdauer: 01/ /2018 Leitung: Herr Todorovic, weitere Mitarbeiter: Frau Kolberg, Frau Naß, Frau Fries Projektziele: Erfassung der hygienischen Ist-Situation Erfassung des Risikoprofils der Einrichtungen Erfassung des vorhandenen Hygienefachpersonals Erstellung einer Datenbank Konzepterstellung zur Verbesserung der Hygiene mit Schulungsprogramm Ableitung von Handlungsempfehlungen bzw. Regelungen 25

15 Arbeitsunterlagen: Pflegeprojekt Checkliste und Begleittext für Erhebung des Ist-Zustandes Überarbeitung Rahmenhygieneplan Altenheime Fragenbogen zur Risikoprofilerfassung sowie zur Erfassung des Hygienefachpersonals Durchführung: Probebegehung in 4 Pilotheimen in München und Landkreis München Auswahl von 40 repräsentativen Heimen in ganz Bayern Terminvereinbarung mit Heimen, Benachrichtigung GA und FQA Begehungen mit Bericht an die jeweiligen Heime ab Oktober 2017 Versendung der Risikoprofilabfrage geplant im März, Zurücksendung direkt an LGL Umstellen der Fragebögen auf on-line-erfassung Erstellung einer Datenbank Geplant: Erstellung von Schulungsfilmen 26

16 Ausgewählte Heime für die Phase 1 des Projektes Termine vereinbart Heime bereits begangen 27

17 Erste Eindrücke Schwierig, Heime zur Teilnahme zu motivieren Begangene Heime aber sehr offen und positiv Wiederkehrende Problempunkte u.a.: Einrichtungs-angepasste Hygienepläne Umgang mit MRE Wäscheaufbereitung Desinfektionsmitteldosierung Beengte Lagerräume Sehr beengte Personalumkleiden Defekte Oberflächen Knock-out Frage: Kennen Sie den A 0 -Wert Ihrer Steckbeckenspüle? 28

18 Risikoprofilabfrage 29

19 Risikoprofilabfrage 30

20 Risikoprofilabfrage 31

21 Risikoprofilabfrage 32

22 Sonstiges Schwerpunktprogramm 2018 Urologie Surveillance NI und Antibiotikamanagement Personalabfrage Rahmenhygieneplan für Rettungswachen zur Abstimmung in den Ministerien Rahmenhygieneplan für Behinderteneinrichtungen fast fertig Rahmenhygieneplan für Podologen in Arbeit Weiterarbeit am Raum- und Funktionsprogramm Typisierung aller gängigen nosokomialen Erreger (einschl. Ribotypisierung bei C. difficile und Legionellentypisierung) am LGL etabliert 40

23 Veranstaltungen des LGL LARE-Symposium, Oberschleißheim, 5.Dezember 2018 Bauen in medizinischen Einrichtungen- Planerische und bauliche Regelwerke beim Bauen im Krankenhaus, Universität Würzburg, 26.September 2018 Förderrichtlinien und planerische Vorgaben beim Krankenhausbau (P. Lechner) Vergabe und Kommunikation in Planungs- und Bauphasen Aus Sicht des Bauamtes (J. Fuchs) Aus Sicht des Architekten (P. Wörner) Aus Sicht des Nutzers (J. Groß) Raum- und Funktionsprogramm Bauliche Umsetzung des rooming-in auf neonatologischen Stationen (J. Wirbelauer) Notaufnahme: bauliche Umsetzung für den Massenanfall an Infizierten oder hochkontagiöse Patienten (J. Holzhausen) Hybrid-OP Anforderungen RLT, Raumgröße, Nutzungsarten (V. Schächinger) Verdunstungsrückkühlwerke Bauarten, hygienische Schwachpunkte, Überwachung (R. Kryschi) Anforderungen an den Brandschutz (Vorgaben und Praxis) Aus Sicht der Feuerwehr (G. Pierags) Aus Sicht des Planers bzw. Betreibers (G. Brechensbauer) 41

24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bildquelle: RGU München 42

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