PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE FREIBURG

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1 PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE FREIBURG - Studierendensekretariat - Informationen zum Erweiterungsstudium BERATUNG GHR ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN Zulassungsvoraussetzung ist in der Regel das Erste Staatsexamen für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Realschulen. Zusätzlich ist für das Erweiterungsstudium Beratung ein Eignungskolloquium erforderlich. Der Antrag auf Teilnahme an diesem Eignungsfeststellungsverfahren ist jeweils zum Wintersemester bis zum , zum Sommersemester bis zum schriftlich an das Institut für Psychologie an der PH Freiburg, Kunzenweg 21, Freiburg zu stellen. Dem formlosen Antrag fügen Sie Ihre Hochschulreife bei und ggfs. das Zeugnis über die Erste Lehramtsprüfung. Die Eignung wird in einem Auswahlgespräch von etwa 20 Minuten festgestellt. Es bezieht sich auf die Motivation und Sensibilität der Bewerberin/des Bewerbers für eine Tätigkeit in der schulischen Beratung und auf die Vorkenntnisse und praktischen Erfahrungen. Nähere Informationen erhalten Sie beim Institut für Psychologie, KG IV Raum 211, Tel.: 0761/ INHALTE UND ZIELE Ziel des Studiums ist es, die Lehrperson über die im normalen Unterricht notwendigen Beratungen von Schülerinnen und Schülern sowie die in Schulen übliche kollegiale Beratung hinaus zur Beratung bei schwierigen Situationen und Fällen und zur Institutions- und Organisationsberatung zu befähigen. Die Regelstudienzeit beträgt zwei Semester mit einer Richtstundenzahl von 35 SWS. KONTAKTPERSON Prof. in Dr. Karin Schleider, KG IV Raum 001 c, Sprechstunde: s. Vorlesungsverzeichnis u.n.v. Tel.: 0761/ , k.schleider@ph-freiburg.de

2 Auszug aus der Studienordnung G/H: Beratung 86 Zulassung, Ziele, Inhalte und Aufbau (1) Zum Erweiterungsstudium Beratung kann nur zugelassen werden, wer seine Eignung in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachgewiesen hat. Das Nähere regelt eine Satzung. (2) Die Regelstudienzeit des Erweiterungsstudiums Beratung beträgt zwei Semester mit einer Richtstundenzahl von 35 SWS. (3) Ziel des Studium ist es, die Lehrperson über die im normalen Unterricht notwendigen Beratungen von Schülerinnen und Schülern sowie die in Schulen übliche kollegiale Beratung hinaus zur Beratung bei schwierigen Situationen und Fällen und zur Institutions- und Organisationsberatung zu befähigen. Um dieses Ziel zu erreichen sind folgende Kenntnisse, Fertigkeiten, Bereitschaften aufzubauen: 1. Auseinandersetzung mit der eigenen Stellung und Rolle als Lehrerin bzw. Lehrer und Beraterin bzw. Berater in der Klasse, im Kollegium, in der Schule und in der Elternschaft. 2. Erkennen von Unterstützungs-, Beratungs-, Konfliktbearbeitungs- und Therapienotwendigkeiten in Klassen und bei einzelnen Kindern/Jugendlichen 3. Aufgreifen- und Ansprechenkönnen schwieriger Situationen (Kommunikationskompetenz) 4. Verantwortlicher Einsatz psychologisch-pädagogischer Verfahren (Anamnese, Exploration, Leistungstests) 5. Kenntnisse von Theorien und Störungs-/Krankheitsbildern aus der Klinischen Psychologie, die für den Schulbereich relevant sind 6. Kenntnis von Beratungs- und Behandlungssituationen (Bildungs-, Erziehungsberatung, Kliniken und therapeutischen Institutionen) und von Therapie-/Interventionsmöglichkeiten. Bereitschaft und Fähigkeit, mit ihnen zu kooperieren (Vernetzung von sozialen Einrichtungen in einer Kommune) 7. Beratenkönnen von einzelnen Schülerinnen und Schülern, von Klassen, Lehrerkolleginnen und kollegen, der Schulleitung, Praktikums- und Arbeitsstellen und der Eltern bei Schwierigkeiten und mit dem Ziel, das verfassungsmäßig garantierte Recht des jungen Menschen auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung zu verwirklichen und ihn in der bestmöglichen Entfaltung seiner Persönlichkeit zu unterstützen. 8. Insbesondere hat die Beratungslehrerin bzw. der Beratungslehrer die Bereitschaft und Fähigkeit aufzubauen, die jungen Menschen und ihre Betreuungspersonen beim Eintritt in die Schule, während der Schullaufbahn und beim Übertritt in weiterführende Schulen beratend zu unterstützen. 9. Diese Beratungsaufgaben sind auf der Grundlage differenzierter Kenntnisse von Schulorganisation und Übertrittsregelungen anzugehen. 10. Kenntnisse über Besonderheiten von Problemgruppen und Minderheiten; Bereitschaft und Fähigkeit, mit ihnen unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten zu kommunizieren. 11. Bei Streitigkeiten unter den Schülerinnen und Schülern, zwischen Schülerinnen bzw. Schülern und Lehrpersonen oder zwischen Lehrpersonen soll sie zu vermitteln bereit und in der Lage sein (Mediation).

3 (4) Studieninhalte sind: 1. Theorie der Beratung, pädagogische, psychologische und soziologische Grundlagen der Beratung 2. Theorie und Praxis der Kommunikation in der Dyade und in der Gruppe (Kommunikationskompetenz) 3. Kenntnisse über Minoritäten und Problemgruppen in der Schule 4. Diagnostik: Beobachtungs-, Anamnese und Textverfahren, Lerndiagnostik 5. Beratungsrelevante Grundlagen der Klinischen Psychologie: Störungs- und Krankheitsbilder, Norm- und Abweichungstheorien 6. Kenntnis von Beratungs- und Therapieverfahren und deren Verankerung in Institutionen vor Ort 7. Kenntnis der aktuellen Beratungskonzepte und Konfliktbearbeitungsmethoden, praktische Erfahrung mit mindestens zwei Konzepten 8. Kenntnis von Konzepten zum sozialen Lernen und den Möglichkeiten ihrer Implementierung in der Schulpraxis 6 SWS 7 SWS 9. Theorie und Praxis der Supervision 10. Grundlagen der Institutions- und Organisationsberatung 35 SWS 87 Leistungsnachweise und Prüfung (1) Leistungsnachweise 1. Seminarschein aus einem Seminar zu den Bereichen 86 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 2. Hauptseminarscheine aus zwei Hauptseminaren zu den Bereichen 86 Abs. 4 Nr. 5 bis 10, eines dieser Hauptseminare ist ein vierstündiges Fallseminar (2) Prüfung Das Studium wird mit einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung abgeschlossen. Die schriftliche Prüfung ist eine Fallklausur von ca. vier Stunden Dauer. Die mündliche Prüfung dauert etwa 30 Minuten und erstreckt sich auf den gesamten Kanon des 86 Abs. 3. Auszug aus der Studienordnung R:

4 7.2.1 Beratung 52 Inhalte und Aufbau (1) Zum Erweiterungsstudium Beratung kann nur zugelassen werden, wer seine Eignung in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachgewiesen hat. Das Nähere regelt eine Satzung. (2) Die Regelstudienzeit des Erweiterungsstudiums Beratung beträgt zwei Semester mit einer Richtstundenzahl von 35 SWS. (3) Ziel des Studium ist es, die Lehrperson über die im normalen Unterricht notwendigen Bera tungen von Schülerinnen und Schülern sowie die in Schulen übliche kollegiale Beratung hinaus zur Beratung bei schwierigen Situationen und Fällen und zur Institutions- und Organisationsberatung zu befähigen. Um dieses Ziel zu erreichen sind folgende Kenntnisse, Fertigkeiten, Bereitschaften aufzubauen: 1. Auseinandersetzung mit der eigenen Stellung und Rolle als Lehrerin bzw. Lehrer und Beraterin bzw. Berater in der Klasse, im Kollegium, in der Schule und in der Elternschaft. 2. Erkennen von Unterstützungs-, Beratungs-, Konfliktbearbeitungs- und Therapienotwendigkeiten in Klassen und bei einzelnen Kindern/Jugendlichen 3. Aufgreifen- und Ansprechenkönnen schwieriger Situationen (Kommunikationskompetenz) 4. Verantwortlicher Einsatz psychologisch-pädagogischer Verfahren (Anamnese, Exploration, Leistungstests) 5. Kenntnisse von Theorien und Störungs-/Krankheitsbildern aus der Klinischen Psychologie, die für den Schulbereich relevant sind 6. Kenntnis von Beratungs- und Behandlungssituationen (Bildungs-, Erziehungsberatung, Kliniken und therapeutischen Institutionen) und von Therapie-/Interventionsmöglichkeiten. Bereitschaft und Fähigkeit, mit ihnen zu kooperieren (Vernetzung von sozialen Einrichtungen in einer Kommune) 7. Beratenkönnen von einzelnen Schülerinnen und Schülern, von Klassen, Lehrerkolleginnen und kollegen, der Schulleitung, Praktikums- und Arbeitsstellen und der Eltern bei Schwierigkeiten und mit dem Ziel, das verfassungsmäßig garantierte Recht des jungen Menschen auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung zu verwirklichen und ihn in der bestmöglichen Entfaltung seiner Persönlichkeit zu unterstützen. 8. Insbesondere hat die Beratungslehrerin bzw. der Beratungslehrer die Bereitschaft und Fähigkeit aufzubauen, die jungen Menschen und ihre Betreuungspersonen beim Eintritt in die Schule, während der Schullaufbahn und beim Übertritt in weiterführende Schulen beratend zu unterstützen. 9. Diese Beratungsaufgaben sind auf der Grundlage differenzierter Kenntnisse von Schulorganisation und Übertrittsregelungen anzugehen. 10. Kenntnisse über Besonderheiten von Problemgruppen und Minderheiten; Bereitschaft und Fähigkeit, mit ihnen unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten zu kommunizieren. 11. Bei Streitigkeiten unter den Schülerinnen und Schülern, zwischen Schülerinnen bzw. Schülern und Lehrpersonen oder zwischen Lehrpersonen soll sie zu vermitteln bereit und in der Lage sein (Mediation).

5 (4) Studieninhalte sind: 1. Theorie der Beratung, pädagogische, psychologische und soziologische Grundlagen der Beratung 2. Theorie und Praxis der Kommunikation in der Dyade und in der Gruppe (Kommunikationskompetenz) 3. Kenntnisse über Minoritäten und Problemgruppen in der Schule 4. Diagnostik: Beobachtungs-, Anamnese und Textverfahren, Lerndiagnostik 5. Beratungsrelevante Grundlagen der Klinischen Psychologie: Störungs- und Krankheitsbilder, Norm- und Abweichungstheorien 6. Kenntnis von Beratungs- und Therapieverfahren und deren Verankerung in Institutionen vor Ort 7. Kenntnis der aktuellen Beratungskonzepte und Konfliktbearbeitungsmethoden, praktische Erfahrung mit mindestens zwei Konzepten 8. Kenntnis von Konzepten zum sozialen Lernen und den Möglichkeiten ihrer Implementierung in der Schulpraxis 6 SWS 7 SWS 9. Theorie und Praxis der Supervision 10. Grundlagen der Institutions- und Organisationsberatung 2SWS 35 SWS 53 Leistungsnachweise und Prüfung (1) Leistungsnachweise 1. Seminarschein aus einem Seminar zu den Bereichen 52 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 2. Hauptseminarscheine aus zwei Hauptseminaren zu den Bereichen 52 Abs. 4 Nr. 5 bis 10, eines der Hauptseminare ist ein vierstündiges Fallseminar (2) Prüfung Das Studium wird mit einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung abgeschlossen. Die schriftliche Prüfung ist eine Fallklausur von ca. vier Stunden Dauer. Die mündliche Prüfung dauert etwa 30 Minuten und erstreckt sich auf den gesamten Kanon des 52 Abs. 3.

6 PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE FREIBURG - Die Senatsbeauftragte für das Erweiterungsfach Beratung - Hiermit wird bestätigt, dass mit, geb. am ein Auswahlgespräch stattgefunden hat und die Eignung der Bewerberin/des Bewerbers für das Studium des Erweiterungsfach Beratung festgestellt wurde.* nicht festgestellt wurde.* Freiburg, Prof. in Dr. Karin Schleider * Nichtzutreffendes streichen! Diese Bescheinigung ist mit dem Zulassungsantrag im Studierendensekretariat einzureichen.

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