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1 Universität Rostock Fakultät für Ingenieurwissenschaften Fachbereich Maschinenbau und Schiffstechnik S t u d i e n o r d n u n g für das fachdidaktische Studium des Teilstudienganges Arbeit-Wirtschaft-Technik als extensiv studiertes Fach Lehramt an Grund- und Hauptschulen (extensiv studiertes Fach) Lehramt an Haupt- und Realschulen (extensiv studiertes weiteres Fach)) Lehramt für Sonderpädagogik (extensiv studiertes allgemeinbildendes Fach) Arbeit-Wirtschaft-Technik als vertieft studiertes Fach Lehramt an Gymnasien 1996

2 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt das Studium der Fachdidaktik Arbeit-Wirtschaft-Technik als Prüfungsfach für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik sowie für das Lehramt an Gymnasien. Sie beschreibt die Ziele, Inhalte und den Aufbau dieses Teilstudienganges. 2 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn Voraussetzung für die Studienaufnahme ist die allgemeine Hochschulreife (Abitur) oder ein vergleichbarer Abschluß. 3 Umfang und Gliederung des Studiums (1) Der Umfang für das Studium der Fachdidaktik Arbeit-Wirtschaft-Technik beträgt: - für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen 10 Semesterwochenstunden - für das Lehramt an Gymnasien 10 Semesterwochenstunden, - für das Lehramt an Haupt- und Realschulen 9 Semesterwochenstunden, - für das Lehramt für Sonderpädagogik 6 Semesterwochenstunden. (2) Die Ausbildung erfolgt im Grund- und Hauptstudium. Die Reihenfolge der Lehrveranstaltungen ( bis IV) ist vom Studierenden einzuhalten. 4 Studienziele (1) Das fachdidaktische Studium Arbeit-Wirtschaft-Technik dient der Ausbildung von Studierenden, den unterschiedlichen Anforderungen ihrer späteren Lehramtstätigkeit im Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik gerecht zu werden. Es soll den Studierenden fachdidaktische Kompetenz vermitteln, ihnen die Beziehungen zu anderen Unterrichtsfächern verdeutlichen sowie sie zur Erteilung des Unterrichts befähigen. Im Mittelpunkt steht die Aneignung fachdidaktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, um die Ziele und Inhalte des Faches Arbeit-Wirtschaft-Technik an allgemeinbildenden Schulen realisieren zu können. Der Studierende erwirbt eine künftigen Lehranforderungen bezogene didaktisch-methodische Entscheidungs- und Handlungskompetenz in den Gebieten der Werk-, Technik- und Wirtschaftsdidaktik. Das beinhaltet: - curriculare Entwicklungen kennenlernen und in die relevanten Wissenschaften eindringen sowie deren Nutzung im Unterricht des Faches Arbeit-Wirtschaft-Technik; - fachspezifische und fachübergreifende Ziele und Inhalte des Unterrichtsfaches Arbeit- Wirtschaft-Technik erfassen und entsprechend ihrer didaktischen und curricularen Funktion bewerten; - Unterrichtsmethoden und verfahren kennenlernen und diese bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts aus fachdidaktischer Sicht einsetzen. (2) Die Studierenden lernen Unterrichtskonzepte und ausgewählte Modelle technischwirtschaftlicher Allgemeinbildung kennen. In Vorbereitung auf eine zukünftige Lehramtstätigkeit in der Schulpraxis werden sie sowohl mit Lehr- und Lernmethoden des

3 Werk-, Technik- und Wirtschaftsunterrichts als auch mit fachübergreifenden Unterrichtsformen vertraut gemacht. Inhalt des fachdidaktischen Studiums sind auch die Unterrichtsvorbereitung, -planung, -durchführung und reflexion sowie das Bewerten von Schülerleistungen und Organisationsformen des Lernprozesses. (3) In speziellen Seminaren, Übungen und Praktika haben die Studierenden die Möglichkeit des Erprobens und Sammelns erster Erfahrungen zur Unterrichtstätigkeit. 5 Lehrveranstaltungsarten Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Studienordnung sind Vorlesungen, Seminare, Übungen und Schulpraktische Übungen. Vorlesungen (V) Vorlesungen dienen der Einführung in das Studium der Fachdidaktik Arbeit- Wirtschaft- Technik und eröffnen den Weg zur Vertiefung der Kenntnisse durch ergänzendes Selbststudium. Seminare (S) In den Seminaren sollen die Studierenden lernen, über Themen zur Fachdidaktik Arbeit-Wirtschaft-Technik vorzutragen. Vorlesungsinhalte werden gefestigt und vertieft. Übungen (Ü) Die Übungen sichern die Durcharbeitung von Lehrstoffen und die Aneignung fundamentaler Kenntnisse, Methoden und Fertigkeiten der Fachdidaktik Arbeit- Wirtschaft-Technik. Sie dienen zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten, den Unterricht Arbeit-Wirtschaft-Technik zu planen und zu reflektieren. Schulpraktische Übungen Schulpraktische Übungen dienen der Anwendung erworbenen Wissens und Könnens der Studierenden aus den fachdidaktischen Lehrveranstaltungen bei der Unterrichtsgestaltung im Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik. Dieses geschieht durch Hospitationen und Unterrichtsversuche im Fachunterricht. 6 Studieninhalte (1) Das Studium der Fachdidaktik Arbeit-Wirtschaft-Technik umfaßt folgende Lehrveranstaltungen: I Grundlagen der Unterrichtsplanung und gestaltung des Faches Arbeit-Wirtschaft-Technik (Teil 1) Grundlagen der Unterrichtsplanung und gestaltung des Faches Arbeit-Wirtschaft-Technik (Teil 2) Planung, Vorbereitung und Gestaltung des Unterrichts Arbeit-Wirtschaft-Technik, Aufbereitung unterrichtlicher Beispiele (Teil 1)

4 V Schulpraktische Übungen Planung, Vorbereitung und Gestaltung des Unterrichts Arbeit-Wirtschaft-Technik, Aufbereitung unterrichtlicher Beispiele (Teil 2) Hospitationen und Unterrichtsversuche an allgemeinbildenden Schulen Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Fach) Lehramt an Gymnasien I V Schulpraktische Studien Lehramt an Haupt- und Realschulen I V Schulpraktische Studien Lehramt für Sonderpädagogik I 10 Semesterwochenstunden 9 Semesterwochenstunden 1 SWS 6 Semesterwochenstunden (2) In Verbindung mit den Erziehungswissenschaften wir ein vierwöchiges Schulpraktikum durchgeführt. 7 Studienplan Über den Studienverlauf entsprechend dieser Studienordnung informiert der in der Anlage enthaltene tabellarische Übersichtsplan. Dieser Studienverlaufsplan ist eine Empfehlung. Er kennzeichnet die einzelnen Lehrveranstaltungen mit dem Umfang der Semesterwochenstunden (SWS) und das Semester, in dem die Teilnahme der betreffenden Lehrveranstaltung möglich wird. 8 Studiennachweise (1) Der Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachdidaktikstudiums erfolgt durch die Bescheinigungen Teilnahme, "Erfolgreiche Teilnahme" und "Leistungsnachweis". (2) Teilnahme (T) Teilnahmescheine sind unbenotete Bescheinigungen. Die Vergabe eines Teilnahmescheines setzt die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung und eigene Beiträge voraus.

5 (3) Erfolgreiche Teilnahme (ET) Die "Erfolgreiche Teilnahme" ist eine höhere Form der Teilnahme. Sie kann zum Beispiel nachgewiesen werden durch: eine bestandene Klausur (ca. 45 Minuten), ein Kolloquium, ggf. auch in einer Kleingruppe, Lösung von Aufgaben, z.b. auch experimenteller Art im Verlauf der Lehrveranstaltung, regelmäßige Anfertigung von Protokollen, o.ä.. Auf welche Weise der Nachweis "Erfolgreiche Teilnahme" in einer bestimmten Lehrveranstaltung geführt werden kann, wird zu Beginn der Veranstaltung vom Lehrenden festgelegt. (4) Leistungsnachweis (LN) Leistungsnachweise sind benotete oder nicht benotete Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen. Die Bedingungen für den Erwerb eines Leistungsnachweises werden vom Lehrenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntgegeben. In der Regel können Leistungsnachweise wie folgt erbracht werden: mündliches Gespräch, Seminarreferat von mindestens 15 Minuten Dauer (der Text ist abzugeben, bevor das Referat gehalten wird), bestandene Klausur (ca. 90 Minuten), Belegarbeit von nicht weniger als zehn Seiten (im Hauptstudium: nicht weniger als zwanzig Seiten) zu einem Thema, das in den Zusammenhang des Seminars paßt, aber nicht ausdrücklich Gegenstand einer Seminarsitzung war; eine solche Ausarbeitung kann auch nach Semesterschluß bis zum Beginn des Folgesemesters abgegeben werden, Herstellung eines Produkts, Anlage einer Sammlung, Herstellung von didaktischen Materialien o.ä.. Erteilung einer Unterrichtsstunde mit anschließendem Auswertungsgespräch. Der Versuch, den Leistungsnachweis zu erwerben, kann zweimal wiederholt werden. Wird der Leistungsnachweis auch nach der zweiten Wiederholung nicht erteilt, so ist die Teilnahme an der Lehrveranstaltung zu wiederholen. 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staatsprüfung (1) Das universitäre Studium wird mit der Ersten Staatsprüfung für das entsprechende Lehramt abgeschlossen. Die Zulassungsvoraussetzungen und das Prüfungsverfahren sind in der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (VESpL) geregelt.

6 (2) Im Fachdidaktikstudium sind folgende Studiennachweise zu erbringen: - ein Leistungsnachweis wahlweise in einem Proseminar oder einer schulpraktischen Übung, - ein Leistungsnachweis in einem Hauptseminar. 10 Studienberatung Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch das Dezernat Studium und Lehre der Universität. Studienbegleitende Fachberatungen erfolgen durch die Lehrenden in deren Sprechstunden sowie durch die Studienfachberater. Eine spezielle Informationsveranstaltung zu Beginn des Studiums gibt Orientierungen über den Teilstudiengang und das Lehrangebot mit Hinweisen auf die Planung und Organisation des Studiums. 11 Inkrafttreten Die Studienordnung ist von der Lehrerbildungskommission der Universität Rostock beschlossen worden. Sie erhält Rechtskraft erst, nachdem das Kultusministerium die Vereinbarkeit mit der Lehrerprüfungsordnung (VESpL) bestätigt hat. Gleichwohl soll sie aber bereits jetzt der Orientierung für Studierende und Lehrende dienen. Die Bestimmungen finden für die Studierenden ab dem Wintersemester 1996/97 Anwendung.

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