Mitteilungsblatt. der Universität Gesamthochschule Kassel. Herausgeber: Der Präsident
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1 GhK Mitteilungsblatt der Universität Gesamthochschule Kassel Herausgeber: Der Präsident /105 L2 Studienordnung für den Teilstudiengang Mathematik mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen der Universität Gesamthochschule Kassel
2 Studienordnung für den Teilstudiengang Mathematik mit dem Abschluß "Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen" der Universität Gesamthochschule Kassel vom I. Allgemeines 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233) Ziel, Inhalt, Aufbau und Gliederung des Studiums im Teilstudiengang Mathematik mit dem Abschluß "Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen". 2 Studien- und Prüfungsdauer (1) Der Fachbereich stellt mit dieser Studienordnung sicher, daß sich der/die Studierende zur Erlangung des Lehramts für Mathematik an Hauptschulen und Realschulen nach sechs Semestern zur Prüfung melden kann. (2) Dauer und Inhalt der Prüfung der Ersten Staatsprüfung regelt die unter 1 genannte Verordnung. 3 Beginn des Studiums Das Studium beginnt in der Regel im Wintersemester. 4 Studienvoraussetzungen Zum Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen kann zugelassen werden, wer die allgemeine Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife oder eine andere vom Hessischen Kultusminister als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachweist. II. Ziele, Inhalte und Aufbau des Teilstudiengangs II.1 Ziele und allgemeine Inhalte 5 Im Teilstudiengang Mathematik sollen die Studierenden zu wissenschaftlich kritischem Denken befähigt und ihnen die zur Ausübung des Berufs des Mathematiklehrers erforderlichen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermittelt werden. Hierzu wirken fachwissenschaftliche ( 6) und fachdidaktische ( 7) Studien zusammen. Erg. Liefg. vom
3 6 (1) Im fachwissenschaftlichen Studium sollen die Studierenden ein angemessenes Bild derjenigen Mathematik gewinnen, die mit dem Mathematikunterricht in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) in den Blick kommt, ferner die Selbständigkeit erwerben, um fachlich sicher unterrichten zu können. (2) Hierzu ist insbesondere erforderlich, daß sie mit den Grundlagen der zu unterrichtenden Mathematik in einem umfassenden fachsystematischen Rahmen vertraut werden, die inner- und außermathematische Bedeutung der Gegenstände des Mathematikunterrichts in wesentlichen Aspekten kennenlernen (insbesondere die Bedeutung für nachfolgende Bildungs- und Ausbildungsstufen), Mathematik als Erkenntnisvorgang erfahren, der von Quellen und Anstößen über die Theorie zu Ergebnissen, Anwendungen und weitergehenden Vertiefungen führt. 7 (1) Im fachdidaktischen Studium sollen die Studierenden wesentliche Einsichten erwerben über die Beziehungen der Mathematik zum Mathematikunterricht und über die Bedingungen des Lernens und schülergerechten Unterrichtens von Mathematik. (2) Hierzu ist insbesondere erforderlich, daß sie Begründungen zur Bedeutung der Gegenstände des Mathematikunterrichts, Einsicht in den Vorgang des Mathematiklernens, Möglichkeiten und Grenzen der Verwendung von Medien in ihren wesentlichen Teilaspekten kennenlernen und fähig werden, diese Kenntnisse in begründeten didaktischen Sachanalysen und Entscheidungen zu verarbeiten. An speziellen Inhalten des Mathematikunterrichts muß dies in vertiefender Weise geschehen. Ferner müssen die Studierenden fähig werden, die Beziehungen, aber auch die Besonderheiten von Hochschulniveau der Mathematik einerseits und Unterrichtsniveau andererseits schülergerecht zu berücksichtigen; das gilt insbesondere für die jeweils angemessene Sprache. II.2 Inhalte und Aufbau des Studiums 8 Fachwissenschaftlicher Teil (1) Der fachwissenschaftliche Teil umfaßt folgende Einzelbereiche: 1. Fachinhaltliche Grundlagen des Mittelstufenunterrichts in Arithmetik und Algebra 2. Analysis (Differential- und Integralrechnung einer reellen Variablen einschließlich reelle Zahlen, Intervallschachtelungen, schulrelevante Definition der elementartranszendenten Funktionen) 3. Elementargeometrie (u.a. Kongruenzgeometrie und Ähnlichkeitsgeometrie einschließlich der zugehörigen Abbildungsgruppen, Flächen- und Rauminhalte einschließlich der Kugel, zeichnerische Geometrie, Vektoren) 4. Elemente der Stochastik (u.a. endliche Wahrscheinlichkeitsräume, Binomialverteilung, Testen von Hypothesen). Erg. Liefg. vom
4 (2) Zur Absolvierung dieser Bereiche sind in der Regel fünf Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 25 Semesterwochenstunden (davon etwa 7 Semesterwochenstunden in Übungen) zu belegen. (3) Verpflichtend ist außerdem im Sinne der Vertiefung ein Seminar (zweistündig). Wünschenswert ist eine Vertiefung in einem der unter (1) genannten Bereiche. 9 Fachdidaktischer Teil (1) Folgende Einzelbereiche sind verpflichtend: 1. Allgemeine fachdidaktische Grundlagen 2. Didaktik einzelner Stoffbereiche (2) Diese Einzelbereiche werden wie folgt näher beschrieben: 1. Die allgemeinen fachdidaktischen Grundlagen umfassen u.a. allgemeine Lernziele des Mathematikunterrichts, Methoden bzw. Gesichtspunkte zur Planung von mathematischem Unterricht, Lernen von Begriffen und Problemlösen im Mathematikunterricht, Prinzipien für das Lernen von Mathematik, Möglichkeiten der Differenzierung. 2. Die Didaktik einzelner Stoffbereiche umfaßt u.a. didaktisch orientierte Sachanalysen, globale didaktische Konzeptionen, methodische Instrumentarien und ihren Vergleich, detaillierte Unterrichtssequenzen, Anwendung didaktischer Prinzipien, Bedeutung der Unterrichtsinhalte, inhaltsbezogene Zielsetzungen, empirische Befunde, geschichtliche Aspekte, jeweils bezogen auf den Mathematikunterricht in Arithmetik und Algebra, in Geometrie sowie in anwendungsbezogener Mathematik (z.b. Sachrechnen, Stochastik) in der Mittelstufe. (3) Zur Absolvierung dieser Bereiche sind in der Regel fünf Lehrveranstaltungen (in der Regel zweistündig) im Umfang von insgesamt 11 Semesterwochenstunden zu belegen. (4) Verpflichtend ist im Sinne einer Vertiefung außerdem ein Seminar (zweistündig). 10 Lehrveranstaltungen Die unter 8 und 9 genannten Stoffinhalte werden in der Regel in den vom Fachbereich angebotenen Lehrveranstaltungen studiert. Dabei sind außer Vorlesungen, Übungen und Seminaren auch andere Lehrveranstaltungsformen (z.b. Projekte) möglich. Die Art der jeweiligen Lehrveranstaltung wird vom Fachbereich unter Beachtung der Maßgaben dieser Studienordnung festgelegt. Erg. Liefg. vom
5 II.3 Schulpraktische Studien 11 Gemäß 7 Abs. 1 der unter 1 genannten Verordnung ist ein Praktikum zu absolvieren. Dieses wird nach der Ordnung zur Durchführung schulpraktischer Studien im Rahmen der Lehrerausbildung an der Universität Gesamthochschule Kassel in der jeweils geltenden Form durchgeführt. Die die schulpraktischen Studien begleitenden Ausbildungsveranstaltungen finden im Rahmen der unter 9, Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen statt. II.4 Studienleistungen 12 Anzahl der Leistungsnachweise Erforderlich sind vier Leistungsnachweise aus dem fachwissenschaftlichen Bereich und zwei Leistungsnachweise aus dem fachdidaktischen Bereich; ferner der Nachweis über das erfolgreiche Absolvieren des Schulpraktikums. 13 Art des Erwerbs eines Leistungsnachweises (1) Bei der Vergabe von Leistungsnachweisen können folgende Formen berücksichtigt werden: 1. Schriftliche Bearbeitung von Übungsaufgaben 2. Klausur 3. Kolloquium 4. Aktive mündliche Mitarbeit in den Übungen 5. Referat (mit einer schriftlichen Ausarbeitung) 6. Schriftliche Semesterarbeit Die jeweils zulässige Art oder die jeweils zulässigen Arten des Leistungsnachweises werden vom Leiter bzw. von der Leiterin der Lehrveranstaltung zu Beginn des Semesters festgelegt. (2) Sowohl im fachwissenschaftlichen als auch im fachdidaktischen Bereich ist jeweils mindestens ein Leistungsnachweis im Rahmen eines Seminars durch ein Referat und durch aktive Teilnahme an der Diskussion zu erwerben (Seminarschein). (3) Die Leistungsnachweise zu Vorlesungen werden in der Regel erworben im fachwissenschaftlichen Bereich durch schriftliche Bearbeitung von Übungsaufgaben sowie durch eine Klausur oder durch ein Kolloquium oder durch aktive mündliche Mitarbeit in den Übungen, im fachdidaktischen Bereich durch eine Klausur oder durch ein Kolloquium (4) Von den im fachwissenschaftlichen Bereich geforderten Leistungsnachweisen muß mindestens ein Leistungsnachweis aus dem Themenbereich Fachinhaltliche Grundlagen des Unterrichts in Arithmetik und Algebra/Geometrie, mindestens ein Leistungsnachweis aus dem Themenbereich Analysis/Stochastik stammen. Erg. Liefg. vom
6 III. Erweiterungs- und Zusatzstudium 14 Erweiterungsstudium (1) Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen in anderen Fächern als Mathematik bestanden hat, kann laut der unter 1 genannten Verordnung eine Erweiterungsprüfung im Unterrichtsfach Mathematik ablegen. Voraussetzung für die Zulassung zur Erweiterungsprüfung sind weitere Studien. (2) Ziel und Inhalt des Erweiterungsstudiums müssen sich an den Anforderungen orientieren, die im Teil II dieser Ordnung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen genannt sind. Die erforderlichen Leistungsnachweise sind unter 12 dieser Ordnung geregelt. Eine Studienberatung wird dringend empfohlen. 15 Zusatzstudium (1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen kann ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen oder die Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen oder die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzt. Das Nähere regelt die unter 1 genannte Verordnung. (2) Ziel und Inhalt des Zusatzstudiums müssen sich an den Anforderungen orientieren, die im Teil II dieser Ordnung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen genannt sind. Die erforderlichen Leistungsnachweise sind unter 12 dieser Ordnung geregelt. Eine Studienberatung wird unbedingt angeraten. IV. Weitere Regelungen 16 Studienfachberatung In der ersten Woche jedes Semesters bietet der Fachbereich für Erstsemester eine Einführungsveranstaltung an. Darüber hinaus ist die ständige Möglichkeit einer individuellen Studienberatung durch Hochschullehrer(innen) und Tutoren gewährleistet, auf die durch Aushang hingewiesen wird. 17 Übergangsregelung Diese Studienordnung gilt für diejenigen Studierenden, die das Studium im oder nach dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen haben. Sie kommt ebenfalls zur Anwendung für Studierende, die von der Möglichkeit des 42 der in 1 genannten Verordnung Gebrauch machen. Erg. Liefg. vom
7 18 Inkrafttreten Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Universität Gesamthochschule Kassel in Kraft. Beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Mathematik/Informatik. Die Rechte des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst gem. 21 Abs. 4 HHG wurden gewahrt. Kassel, den 15. Sept Der Dekan des Fachbereichs Mathematik, Informatik Prof. Dr. K. Barner Erg. Liefg. vom
8 Möglicher Studienplan im Teilstudiengang "Lehramt an Haupt- und Realschulen" mit Mathematik als Fach Semester Lehrveranstaltung Wochenstundenzahl 1. Fachinhaltliche Grundlagen des Arithmetik- und Algebraunterrichts I 4 VL; (2 Ü) 1 2. Fachinhaltliche Grundlagen des Arithmetik- und Algebraunterrichts II 4 VL; (2 Ü) 1 Einführung in die Didaktik der Mathematik an Beispielen aus der Förderstufe 2 VL; 1 Ü 3. Analysis Didaktik der Zahlbereiche 4. Elementargeometrie Didaktik der Algebra 5. Elemente der Stochastik Didaktik der Geometrie 6. Fachwissenschaftliches Seminar Fachdidaktisches Seminar Didaktik des anwendungsbezogenen Mathematikunterrichts in der Mittelstufe VL: Vorlesung; Ü: Übung; S: Seminar 3 VL; (1 Ü) 1 2 VL 4 VL; (2 Ü) 1 2 VL 3 VL; (1 Ü) 1 2 VL 2 S 2 S 2 VL 40 SWS 1) Von diesen zu fachwissenschaftlichen Vorlesungen angebotenen Übungen sind nur Übungen im Umfang von 7 SWS verpflichtend. Erg. Liefg. vom
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