Abrechnung zahnärztlicher Leistungen aus der geltenden Gebührenordnung für Ärzte

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1 Abrechnung zahnärztlicher en aus der geltenden Gebührenordnung für Ärzte Zahnärztliche en, die nicht im Bewertungsmaßstab für zahnärztliche en enthalten sind, können nach der geltenden Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden. Die alte Gebührenordnung für Ärzte ( 1965) findet keine Anwendung mehr. Solche en, die bisher in der 65 enthalten waren, sind weiterhin Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung, soweit sie im Rahmen der Ausübung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde erbracht werden; sie können daher auf der Grundlage der geltenden über die KZV abgerechnet werden. Die KZVen werden die Abrechnungen daraufhin überprüfen, ob sie en enthalten, die nicht zur Ausübung der Zahnheilkunde gehören. Solche en dürfen über die KZV nicht abgerechnet werden. Bisher waren einige en aus der im Teil 2 enthalten. Diese Kieferbruch-en sind ab nicht mehr im Bema enthalten. Soweit solche en im Rahmen der Zahnheilkunde erbracht werden, sind sie weiter Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung. Sie können nach der geltenden nach Maßgabe von Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen zum Bema über die KZV abgerechnet werden. Zur Anwendung der geltenden Gebührenordnung für Ärzte ist in Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen zum Bewertungsmaßstab folgendes festgelegt: Zahnärztliche en, die nicht in diesem Bewertungsmaßstab enthalten sind, werden nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte vom in der jeweils gültigen Fassung bewertet. Zur Ermittlung der Bewertungszahl ist für 9-1 Punkt anzusetzen. Die ermittelten Bewertungszahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden. Die Gebührenordnung für Ärzte ist im Rahmen der Ausübung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde nach folgender Maßgabe anzuwenden: a) Für die Berechnung von Wegegeld gelten 8 und 9. b) Abschnitte B IV, B V, B VI (Nrn. 70,75), C (Nrn. 250, 251, 252 nicht für die Injektion zu Heilzwecken -, 253, 254, 255, 271, 272, 300, 303) J, L und N finden Anwendung, soweit der Einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche en keine vergleichbaren en enthält.

2 en aus nicht aufgeführten Abschnitten der können im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht abgerechnet werden. en aus den Abschnitten BVI und C können nicht abgerechnet werden, wenn sie in Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen nicht aufgeführt sind. Diese Information beinhaltet eine Auflistung von -en, die im Rahmen der Ausübung der Zahnheilkunde anfallen können. Sie enthält die Angabe, nach welchen Gebührenpositionen ( 65, Bema) die en bisher abgerechnet worden sind. Zur Ermittlung der für die Abrechnung über die KZV maßgeblichen Punktzahl ist für 9 - ein Punkt anzusetzen. Die so ermittelten Bewertungszahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden. Die beiliegende sliste enthält bereits die maßgeblichen Bewertungszahlen. Eine Umrechnung für diese en nach dem Schlüssel 1:9 ist nicht mehr erforderlich. Diese Liste hat keinen Ausschließlichkeitscharakter, d. h. in besonderen Fällen können auch weitere en nach Maßgabe von Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen zum Bema aus der geltenden abgerechnet werden, soweit es sich um zahnärztliche en handelt. Soweit der Bewertungsmaßstab zahnärztliche en beschrieben hat, ist eine Abrechnung nach der ausgeschlossen. In Abschnitt II der beiliegenden Auflistung sind die en aufgeführt, die im Bema enthalten sind und für die daher eine Abrechnung nach der nicht in Betrag kommt. Diese Auflistung von zahnärztlichen en aus der beinhaltet folgende Abschnitte: I. Abrechnung zahnärztlicher en aus der geltenden Gebührenordnung für Ärzte II. Zahnärztliche en, die nicht nach der, sondern nach dem Bema abgerechnet werden III. Zahnärztliche Besuchsleistungen unter Berücksichtigung der -Zuschläge IV. Abrechnung von Wegegeld und Reiseentschädigungen.

3 I. Abrechnung zahnärztlicher en aus der geltenden Gebührenordnung für Ärzte Nr. der 50 Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung Ä 6 Die nach Nr. 50 darf anstelle oder neben einer nach Nr. 45 oder 46 nicht berechnet werden. Neben der nach Nr. 50 sind die en nach den Nrn. [1, 5] 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig. [ ] = für Zahnärzte Nrn. Ä 1, 01, 01k 51 Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der nach Nummer 50 einschließlich Beratung und systembezogener Untersuchung Ä 6/2 Die nach Nr. 51 darf anstelle oder neben einer nach Nr. 45 oder 46 nicht berechnet werden. Neben der nach Nr. 51 sind die en nach den Nrn. [1, 5] 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig [ ] = für Zahnärzte Nrn. Ä 1, 01, 01k 56 Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher en - wegen Erkrankung erforderlich -, je angefangene halbe Stunde Ä 24 a, b Die Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen muss und während dieser Zeit keine ärztliche(n) (en) erbringt. Im Zusammenhang mit dem Beistand bei einer Geburt darf die Verweilgebühr nur für ein nach Ablauf von zwei Stunden notwendiges weiteres Verweilen berechnet werden.

4 60 Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt Ä 12 a, b Die nach Nr. 60 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsularischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat. Die nach Nr. 60 darf auch dann berechnet werden, wenn die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes erfolgt. Die nach Nr. 60 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte Mitglieder derselben Krankenhausabteilung oder derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung (z. B. praktischer Arzt und Allgemeinarzt), Internist und praktischer Arzt) sind. Sie ist nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen (z. B. Röntgenbesprechung, Klinik- oder Abteilungskonferenz, Team- oder Mitarbeiterbesprechung, Patientenübergabe). Bei den Zuschlägen nach den Buchstaben E bis H treten anstelle der letzten Ziffer der s-nummer die in der Spalte aufgeführte Ziffer. E Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben en nach den Nrn. 45 und/oder 46 nicht berechnungsfähig, es sei denn, die Visite wird durch einen Belegarzt durchgeführt. Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Zuschlägen nach den Buchstaben F, G und/oder H nicht berechnungsfähig Ä 7, Ä 8

5 F Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte en Der Zuschlag nach Buchstabe F ist neben den en nach den Nrn. 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig Ä 9 G Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte en Der Zuschlag nach Buchstabe G ist neben den en nach den Nrn. 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig. Neben dem Zuschlag nach Buchstabe G ist der Zuschlag nach Buchstabe F nicht berechnungsfähig Ä 10 H Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte en Werden en an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, darf neben dem Zuschlag nach Buchstabe H ein Zuschlag nach Buchstabe F oder G berechnet werden. Der Zuschlag nach Buchstabe H ist neben den en nach den Nrn. 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig Ä 11 H + F sbeschreibungen siehe oben H + G sbeschreibungen siehe oben

6 K 2 Zuschlag zu den en nach Nr. 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Ä 14, Ä Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) Ä 17, Ä 18 Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrund liegende abgegolten. 250 Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene Blutentnahme mittels Spritze oder Kanäle aus der Arterie Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär nicht für die Injektion zu Heilzwecken Injektion, intravenös Injektion, intraarteriell Injektion, intraartikulär oder perineural Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer

7 272 Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer Punktion eines Gelenks Punktion einer Drüse, eines Schleimbeutels, Ganglions, Seroms, Hygroms, Hämatoms oder Abszesses oder oberflächiger Körperteile Punktion einer Kieferhöhle gegebenenfalls einschließlich Spülung und/oder Instillation von Medikamenten Ä Endoskopische Untersuchung der Kieferhöhle (Antroskopie) gegebenenfalls einschließlich der nach Nr Operative Eröffnung einer Kieferhöhle vom Mundvorhof aus einschließlich Fensterung Ä Ä Operative Eröffnung einer Kieferhöhle von der Nase aus Ä Ausspülung der Kiefer-, Keilbein-, Stirnhöhle von der natürlichen oder künstliche Öffnung aus auch Spülung mehrerer dieser Höhlen, auch einschließlich Instillation von Arzneimitteln Ä Absaugen der Nebenhöhlen Ä Operative Eröffnung und Ausräumung der Stirnhöhle oder der Kieferhöhle oder der Siebbeinzellen von außen Ä 636, Ä 637

8 1486 Radikaloperation der Kieferhöhle Ä Entfernung von eingespießten Fremdkörpern aus dem Rachen oder Mund Ä Operative Behandlung einer Mundbodenphlegmone Ä Eröffnung eines Zungenabszesses Ä Teilweise Entfernung der Zunge - gegebenenfalls einschließlich Unterbindung der Arteria lingualis Ä Keilexzision aus der Zunge Ä Entfernung der Zunge mit Unterbindung der Arteriae linguales Ä Operation einer Speichelfistel Ä Operative Entfernung von Speichelstein(en) Ä Parotisexstirpation mit Präparation des Nervus facialis - gegebenenfalls einschließlich Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes Erstversorgung einer kleinen Wunde Ä 154

9 2001 Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht Ä Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde Versorgung einer großen Wunde einschließlich Naht Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht Entfernung von Fäden oder Klammern Wund- oder Fistelspaltung Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen Ä Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums einschließlich örtlicher Drainage Sehnen-, Faszien- oder Muskelverlängerung oder plastische Ausschneidung Ä Offene Sehnen- oder Muskeldurchschneidung Ä203

10 2073 Sehnen-, Muskel- und/oder Fasziennaht gegebenenfalls einschließlich Versorgung einer frischen Wunde Ä Verpflanzung einer Sehne oder eines Muskels Ä Naht der Gelenkkapsel eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks Operative Entfernung freier Gelenkkörper oder Fremdkörperentfernung aus dem Schulter-, Ellenbogen- oder Kniegelenk Resektion eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks Arthroplastik eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks Eröffnung eines vereiterten Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks Gewaltsame Lockerung oder Streckung eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks Ä Keilförmige oder lineare Osteotomie eines kleinen Knochens (Finger-, Zehen-, Mittelhand-, Mittelfußknochen) oder Probeausmeißelung aus einem Knochen Knochenspanentnahme

11 2254 Implantation von Knochen Ä Freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspäne) Ä Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie bei kleinen Knochen Einrichtung eines gebrochenen Gesichtsknochens gegebenenfalls einschließlich Wundverband Ä Operative Stabilisierung einer Pseudarthrose oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs Ä Operative Stabilisierung einer Pseudarthrose oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs nach Osteotomie mittels Nagelung, Verschraubung und/oder Metallplatten und/oder äußerem Spanner - auch zusätzliches Einpflanzen von Knochenspan Ä Überpflanzung von Epidermisstücken Ä Einfache Hautlappenplastik Ä Schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation Ä Öffnung eines Körperkanalverschlusses an der Körperoberfläche

12 2401 Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe (z.b. Haut, Schleimhaut, Lippe) Ä Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe (z.b. Fettgewebe, Faszie, Muskulatur) oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle (z.b. Zunge) Ä Exzision einer größeren Geschwulst (z.b. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom) Ä Eröffnung eines tiefliegenden Abszesses Eröffnung eines Karbunkels - auch mit Exzision Eröffnung einer Phlegmone Neurolyse, als selbständige Ä Neurolyse mit Nervenverlagerung und Neueinbettung Ä End- zu End-Naht eines Nerven im Zusammenhang mit einer frischen Verletzung einschließlich Wundversorgung Ä Verschluss des harten und weichen Gaumens

13 2640 Operative Verlagerung des Oberkiefers bei Dysgnathie, je Kieferhälfte Ä Operative Verlagerung des Unterkiefers bei Dysgnathie, je Kieferhälfte Ä Einrenkung der Luxation des Unterkiefers Ä Einrenkung der alten Luxation des Unterkiefers Ä Operative Einrenkung der Luxation eines Kiefergelenks Reposition eines Zahnes Z Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes Z Allmähliche Reposition des gebrochenen Ober- und Unterkiefers oder eines schwer einstellbaren oder verkeilten Bruchstücks des Alveolarfortsatzes Z Fixation bei nicht dislozierter Kieferfraktur durch Osteosynthese oder Aufhängung Z 70 d 2690 Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Unterkieferbruch, je Kieferhälfte Z 70d 2691 Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Aussprengung

14 des Oberkiefers an der Schädelbasis 2692 Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Kieferbruch im Mittelgesichtsbereich gegebenenfalls einschließlich Jochbeinbruch und/oder Nasenbeinbruch -, je Kieferhälfte Z 70 d 2693 Operative Reposition und Fixation einer isolierten Orbitaboden-, Jochbeinoder Jochbogenfraktur Z 70 c 2694 Operative Entfernung von Osteosynthesematerial aus einem Kiefer- oder Gesichtsknochen, je Fraktur Z 70 f 2695 Einrichtung und Fixation eines gebrochenen Kiefers außerhalb der Zahnreihen durch intra- und extraorale Schienenverbände und Stützapparate Z Drahtumschlingung des Unterkiefers oder orofaziale Drahtaufhängung, auch beidseitig Z 70 c 2697 Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Z Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer Z Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen Ober- oder Unterkiefer Z 75, Z Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z.b. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme Z 84 a

15 2701 Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Verbands- oder Verschlussplatte, Pelotte oder dergleichen im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Narbenkontrakturen Z 84 a, b 2702 Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten auch Entfernung von Schienen oder Stützapparaten -, je Kiefer Z 85, Z Osteotomie nach disloziert verheilter Fraktur im Mittelgesicht einschließlich Osteosynthese Z 70 e, Z 70 c, d 2706 Osteotomie nach disloziert verheilter Fraktur im Unterkiefer einschließlich Osteosynthese Z 70 e, Z 70 c, d 2710 Partielle Resektion des Ober- oder Unterkiefers - auch Segmentosteotomie -, als selbständige Ä Partielle Resektion des Ober-oder Unterkiefers auch Segmentosteotomie -, in Verbindung mit den en nach Nr oder Ä Halbseitenresektion des Ober- oder Unterkiefers Ä Suprahyoidale Lymphknotenausräumung einer Seite - einschließlich Darstellung und gegebenenfalls Entfernung von Muskeln, Nerven und Gefäßen Operation zur Lagerbildung für Knochen oder Knorpel bei ausgedehnten

16 Kieferdefekten 2885 Entfernung einer kleinen Blutadergeschwulst Ä 186

17 II. Zahnärztliche en, die nicht nach der, sondern nach dem Bema abgerechnet werden Nr. der Bema 1628 Plastischer Verschluss einer retroaurikulären Öffnung oder einer Kieferhöhlenfistel Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Zahnfleischplastik als selbständige oder in Verbindung mit einer Extraktion 51a Eröffnung eines oberflächlich unter der Haut oder Schleimhaut liegenden Abszesses oder Furunkels Eröffnung eines oberflächlichen, unmittelbar unter der Haut oder Schleimhaut gelegenen Abszesses Ä Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen Entfernen eines verlagerten und/oder retinierten Zahnes oder impaktierten Wurzelrestes durch Osteotomie einschließlich Wundversorgung Entfernung tiefliegender Fremdkörper oder Sequestrotomie durch Osteotomie aus dem Kiefer 2655 Operation einer ausgedehnten Kieferzyste über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich - durch Zystektomie Entfernen eines verlagerten und/oder retinierten Zahnes oder impaktierten Wurzelrestes durch Osteotomie einschließlich Wundversorgung Operation einer Zyste durch Zystektomie a 120

18 Nr. der Bema 2656 Operation einer ausgedehnten Kieferzyste über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich durch Zystektomie in Verbindung mit der Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzelspitzenresektion Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenrektion 56c Operation einer ausgedehnten Kieferzyste über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich - durch Zystostomie Operation einer Zyste durch orale Zystostomie 56b Operation einer ausgedehnten Kieferzyste über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich - durch Zystostomie in Verbindung mit der Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzelspitzenresektion Operation einer Zyste durch orale Zystostomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenrektion 56d Operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers im Frontzahnbereich oder in einer Kieferhälfte als selbständige, je Sitzung 58 48

19 III. Zahnärztliche Besuchsleistungen unter Berücksichtigung der -Zuschläge Nummer Zuschlag, bei bis zu drei Jahre alten Kindern; 14 bei Besuchs- und Verweilgebühren (snummern: ) bisherige -Nr Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung; Besuch, incl. Zuschlag für dringend angeforderte und unverzügliche erfolgte Ausführung Besuch, incl. Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte en Besuch, incl. Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr erbrachte en Besuch, incl. Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte en Besuch, incl. Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte en, incl. Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte en Besuch, incl. Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte en, incl. Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr erbrachte en Besuch, eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Nr. - einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung ; Besuch, incl. Zuschlag für dringend angeforderte und unverzügliche erfolgte Ausführung Besuch, incl. Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte en Besuch, incl. Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr erbrachte en Besuch, incl. Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte en Besuch, incl. Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte en, incl. Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte en 36 Ä6 54 Ä7, Ä8 65 Ä9 86 Ä10 74 Ä Ä6/2 46 Ä7/2, Ä8/

20 Nummer Besuch, 116 incl. Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte en, incl. Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr erbrachte en bisherige -Nr. Die Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen muss und während dieser Zeit keine ärztliche(n) (en) erbringt. Im Zusammenhang mit dem Beistand bei einer Geburt darf die Verweilgebühr nur für ein nach Ablauf von zwei Stunden notwendiges weiteres Verweilen berechnet werden Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher en - wegen Erkrankung erforderlich, je angefangene halbe Stunde Verweilen, incl. Zuschlag für dringend angeforderte und unverzügliche erfolgte Ausführung Verweilen, incl. Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte en Verweilen, incl. Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr erbrachte en Verweilen, incl. Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte en Verweilen, incl. Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte en, incl. Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte en Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher en wegen Erkrankung erforderlich, je angefangene halbe Stunde; incl. Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte en, incl. Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr erbrachte en 20 Ä24a 38 Ä24a 49 Ä24b Die Konsiliarische Erörterung darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsularischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat. Die Konsiliarische Erörterung darf auch dann berechnet werden, wenn die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes erfolgt Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt 14 Ä12a Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt; incl. Zuschlag für dringend angeforderte und unverzügliche erfolgte Ausführung 32 Ä12a

21 Nummer bisherige -Nr Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt; 43 Ä12b incl. Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte en Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt; 64 Ä12b incl. Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr erbrachte en Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt; 52 Ä12a incl. Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte en Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt; 81 incl. Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte en, incl. Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte en Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt; incl. Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte en, incl. Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr erbrachte en 102 Der Beistand ist neben anderen en nicht berechnungsfähig. Der Beistand gilt nicht für Ärzte, die zur Ausführung einer Narkose hinzugezogen werden. Der Beistand darf nicht berechnet werden, wenn die Assistenz durch nicht liquidationsberechtigte Ärzte erfolgt Beistand bei der ärztlichen eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde 15 Ä13a Beistand bei der ärztlichen eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde; 33 Ä13a incl. Zuschlag für dringend angeforderte und unverzügliche erfolgte Ausführung Beistand bei der ärztlichen eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde; 44 Ä13b incl. Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte en Beistand bei der ärztlichen eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde; 65 Ä13b incl. Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr erbrachte en Beistand bei der ärztlichen eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde; 53 Ä13a incl. Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte en Beistand bei der ärztlichen eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde; 82 incl. Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte en, incl. Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte en Beistand bei der ärztlichen eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde; incl. Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte en, incl. Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr erbrachte en 103

22 IV. Abrechnung von Wegegeld und Reiseentschädigungen Nr. der 8 Abs. 1 Der Arzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Arztes von 1. bis zu zwei Kilometern 7,- Deutsche Mark bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 14,- Deutsche Mark Euro- Betrag 3,58 7,16 21a, 22a 21b, 22b 2. mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern bei Nacht 13,- Deutsche Mark 20,- Deutsche Mark ,65 10,23 21a, 22a 21b, 22b 3. mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern bei Nacht 20,- Deutsche Mark 30,- Deutsche Mark ,23 15,34 21a, 22a 21b, 22b 4. mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern bei Nacht 30,- Deutsche Mark 50,- Deutsche Mark ,34 25,56 21a, 22a 21b, 22a 8 Abs. 2 Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Arztes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Arztes an die Stelle der Praxisstelle. 8 Abs. 3 Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf der Arzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen. 9 Abs. 1 Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes und Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung ,26 je gefahrenen KM plus 51,13 22a, 22b, 23b

23 Euro- Betrag 9 Abs. 2 Als Reiseentschädigung erhält der Arzt Deutsche Pfennige für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, 2. bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden 100,- Deutsche Mark, bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 200,- Deutsche Mark je Tag, 3. Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen. 9 Abs. 3 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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