1 Vertragsinformationen gemäß Informationspflichtenverordnung zum Versicherungsvertragsgesetz (VVG-InfoV ) 2

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1 Vertragsinformationen gemäß Informationspflichtenverordnung zum Versicherungsvertragsgesetz (VVG-InfoV ) 2"

Transkript

1 Verbraucherinformation und Bedingungen und Erläuterungen Inhaltsübersicht 1 Vertragsinformationen gemäß Informationspflichtenverordnung zum Versicherungsvertragsgesetz (VVG-InfoV ) 2 2 Auszug aus der Satzung der Öffentlichen Feuerversicherung Sachsen-Anhalt 3 3 Vorbemerkung 3 4 Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2014) HausratPLUS - Erhöhter Versicherungsumfang 11 5 Ergänzungen des Versicherungsumfangs Erhöhte Entschädigungsgrenze für Wertsachen Fahrraddiebstahl Elementarschäden ServiceSchutzbrief für Haus und Wohnung HausratPLUS mit Deckungserweiterung Plus 14 6 Sonstiges Regressverzichtsabkommen in der Feuerversicherung Sicherheitsvorschriften 15 7 Informationen zumhinweis- und Informationssystem 15 8 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 16 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, vor Antragstellung erhalten Sie von uns umfassende Unterlagen zum Versicherungsvertrag. Diese unterteilen sich in die Vertragsinformationen die allgemeinen Versicherungsbedingungen die Informationen zumhinweis- und Informationssystem die Belehrung zu den vorvertraglichen Anzeigepflichten. für die Hausratversicherung FS (02.14/Ausgabe 06.14) Hausrat

2 1 Vertragsinformationen gemäß Informationspflichtenverordnung zum Versicherungsvertragsgesetz (VVG-InfoV) Was sollten Sie über Ihren Versicherer wissen? Öffentliche Versicherungen: Öffentliche Feuerversicherung Sachsen-Anhalt, Am Alten Theater 7, Magdeburg Postanschrift: Postfach , Magdeburg Telefon , Telefax: Internet: Ihre zuständige ÖSA-Vertretung entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Rechtsform: Anstalt des öffentlichen Rechts; Sitz Magdeburg Öffentliche Feuerversicherung: Registergericht Stendal HRA Vorstand: Peter Ahlgrim (Vorsitzender), David Bartusch, Rainer Bülow Vorsitzender des Aufsichtsrates: Konrad Dormeier Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb von Schaden- und Unfallversicherungen Unsere zuständige Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt, Hasselbachstraße 4, Magdeburg. Welches sind die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung? Die wesentlichen Merkmale Ihres Versicherungsvertrages entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag und dem Produktinformationsblatt. Für das Versicherungsverhältnis gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2014). Was kostet Sie Ihr Versicherungsschutz und wann müssen Sie den Beitrag zahlen? Der Beitrag richtet sich nach dem vereinbarten Versicherungsumfang, der Höhe der Versicherungssumme sowie der Lage des Versicherungsortes (Tarifzone). Den Beitrag der Versicherung entnehmen Sie bitte dem Antrag; dieser enthält die Versicherungsteuer in der vom Gesetz bestimmten Höhe. Auf die Möglichkeit einer Anpassung des Beitrages gemäß 18 VHB 2014 wird hingewiesen. Die Einzelheiten zur Beitragszahlung entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. Versicherungsschein. Einzelheiten zu der Erfüllung Ihrer Zahlungsverpflichtung können Sie 17VHB2014entnehmen. Im Falle einer Mahnung bei Zahlungsverzug erheben wir eine Gebühr von zzt. 5 EUR. Wie lange sind die Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen gültig? Unsere Angebote einschließlich der dafür berechneten Beiträge sind 3 Monate gültig. Wie kommt der Vertrag zustande und wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Vertrag kommt zustande, sofern wir Ihren Antrag annehmen. Die Versicherung beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Haben Sie ein Widerrufsrecht? Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung, bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat, innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die Öffentliche Feuerversicherung Sachsen-Anhalt, Postfach , Magdeburg. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Dieser Beitrag entspricht für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestand, 1/360 des im Versicherungsschein ausgewiesenen jährlichen Gesamtbeitrags. Zahlen Sie den Beitrag halbjährlich, ist dies 1/180 des ausgewiesenen halbjährlichen Gesamtbeitrags, bei vierteljährlicher Zahlweise 1/90 des vierteljährlichen Gesamtbeitrags und bei monatlicher Zahlweise 1/30 des monatlichen Gesamtbeitrags. Zahlen Sie hingegen einen Einmalbeitrag, entspricht der einzubehaltende Beitrag dem ausgewiesenen Gesamtbeitrag dividiert durch die Vertragslaufzeit in Tagen multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestand. Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Wenn Sie den Beitrag bis zum Widerruf noch nicht gezahlt haben, führt dies dazu, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.b. Zinsen) herauszugeben sind. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach 8 VVG wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden. Besondere Hinweise Wenn auf Ihren besonderen Antrag vorläufige Deckung gewährt worden ist, endet diese mit Eingang des Widerrufs bei uns gleichfalls. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen aus auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Was sollten Sie zur Laufzeit des Vertrages und den Kündigungsbedingungen wissen? Die Laufzeit entnehmen Sie bitte dem Antrag. Ein Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr und mehr endet nicht automatisch. Er wird zunächst für eine feste Vertragsdauer vereinbart. Bei mindestens einjähriger Vertragsdauer verlängert sich das Versicherungsverhältnis stillschweigend mit dem Ablauf der Vertragslaufzeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn es nicht unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vor dem jeweiligen Ablauf von einem der beiden Teile schriftlich gekündigt wird. Der Vertrag kann durch Sie oder uns zum vereinbarten Ablauf gekündigt werden. Ist eine Vertragsdauer von mehr als drei Jahren vereinbart, kann er bereits zum Ende des dritten oder jeden darauf folgenden Jahres gekündigt werden. Dabei gilt jeweils eine dreimonatige Kündigungsfrist. Des Weiteren existieren außerordentliche Kündigungsrechte (z.b. nach einer Obliegenheitsverletzung) und Sonderkündigungsrechte (z.b. nach einer Beitragserhöhung). Die konkrete Ausgestaltung können Sie 13 Nr. 4, 17, 19 Nr. 2, 20 Nr. 3, 21 Nr. 4, 22 Nr. 2, 25 und 29 VHB 2014 entnehmen. Welches Recht gilt für Ihren Vertrag und welches Gericht ist bei Rechtsstreitigkeiten zuständig? Es gilt das deutsche Recht. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände gemäß 34VHB2014. Welches ist die Vertragssprache? Die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation wird ebenfalls in deutscher Sprache geführt. Was können Sie tun, wenn Sie mit uns unzufrieden sind? Falls Sie einmal mit den Leistungen der ÖSA Versicherungen unzufrieden sein sollten, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Vermittler. Selbstverständlich steht Ihnen auch unsere Hauptverwaltung in Magdeburg zur Verfügung. Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.v. Sie können damit das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Den Ombudsmann erreichen Sie wie folgt: Versicherungsombudsmann e.v. Postfach , Berlin Leipziger Straße 121, Berlin Telefon Diese Telefonnummer ist aus dem gesamten deutschen Telefonnetz kostenfrei erreichbar. Telefax Diese Telefaxnummer ist aus dem gesamten deutschen Telefonnetz kostenfrei erreichbar. Internet: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich an die Aufsichtsbehörde zu wenden. Sie erreichen diese wie folgt Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt, Postfach , Magdeburg Hasselbachstraße 4, Magdeburg poststelle@mw.sachsen-anhalt.de Internet: Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. 2

3 2 Auszug aus der Satzung der Öffentlichen Feuerversicherung Sachsen-Anhalt 18 WeitereAufgabenderAnstalt (1) Die Öffentliche Feuerversicherung Sachsen-Anhalt fördert im Rahmen der durch den Aufsichtsrat zur Verfügung gestellten Mittel vor allem den Brandschutz, daneben die Vorbeugung gegen andere bei der Öffentlichen Feuerversicherung Sachsen-Anhalt versicherbare Gefahren, insbesondere durch a) Beratung der zuständigen Kommunalbehörden und der Versicherungsnehmer b) Zuwendung für fachliche und soziale Belange der Feuerwehren c) Beiträge zur Brandschutzforschung (2) darüber hinaus wird die Öffentliche Feuerversicherung Sachsen-Anhalt die zuständigen Kommunalbehörden und die Versicherungsnehmer bei Schadenverhütungs- und Schadenminderungsmaßnahmen unterstützen. Für solche Maßnahmen können im Rahmen des Wirtschaftsplanes auch Beihilfen und Darlehen gewährt werden. 3 Vorbemerkung 3.1 In diesem Heft informieren wir ausführlich über Ihre Hausratversicherung: Ihr Versicherungsschutz ist in den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2014) - beschrieben (siehe Ziffer 4). Diesen Versicherungsschutz können Sie um die in Ziffer 5 genannten Ergänzungen des Versicherungsumfangs erweitern: Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen Diebstahl von Fahrrädern 4 Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2014) I Der Versicherungsschutz 1 WelcheSachensindversichert,welchenicht? 2 WelcheFolgekostensindversichert? 3 WelcheGefahrenundSchädensindversichert,welchenicht? 4 WasistBrand,Blitzschlag,Explosion,Implosion,AnprallvonFahrzeugen,ihrerTeile oder Ladung? Was gehört nicht hierzu? 5 WasistEinbruchdiebstahl,Beraubung? 6 WasistVandalismusnacheinemEinbruchoderbeiBeraubung? 7 WasistLeitungswasser?Wasgehörtnichthierzu? 8 WasistSturm,Hagel?Wasgehörtnichthierzu? 9 WobestehtVersicherungsschutz? 10 WannundinwelchemUmfangbestehtAußenversicherungsschutz? 11 WelcheEntschädigungsgrenzengeltenfürWertsacheneinschließlichBargeld? Elementarschäden ServiceSchutzbrief für Haus und Wohnung II Die Entschädigungsleistung Deckungserweiterung 50Plus Wenn Sie Ergänzungen des Versicherungsumfangs vereinbart haben, sind sie in Ihrem Versicherungsschein genannt. 12 WelcheEntschädigungwirdgeleistet?WasistderVersicherungswert?Wiewirktsich eine Unterversicherung auf die Entschädigung aus? 13 WannbestehtUnterversicherungsverzicht? 14 WelcherSelbstbehaltwirdvonderEntschädigungabgezogen? 15 WannundwieerfolgtdieBerechnungderEntschädigung? 16 WasgiltfürwiederherbeigeschaffteSachen? Nicht im Versicherungsschein dokumentierte Ergänzungen sind nicht versichert. III Versicherungsbeginn, Beitragszahlung, Anpassung der Versicherungssumme Bitte prüfen Sie Ihren Versicherungsschein entsprechend. Bei Fragen oder Änderungswünschen steht Ihnen Ihre ÖSA-Vertretung oder Sparkasse gern zur Verfügung. 17 WannbeginntundwannendetderVersicherungsschutz?WasgiltfürdieZahlungdes Beitrages? 18 WiewirddieAnpassungderVersicherungssummeunddesBeitragesdurchgeführt? 3

4 IV Rechte und Pflichten vor und während der Vertragslaufzeit 19 WasistbeiVertragsabschlusszubeachten? 20 WasistwährendderVertragslaufzeitzubeachten? 21 WasistbeieinemWohnungswechselzubeachten,wieändertsichderBeitrag? 22 WelcheSicherheitsvorschriftengelten?WelcheObliegenheitensindim Versicherungsfall einzuhalten? 23 InwelchenFällenentfälltdieEntschädigungspflicht? 24 Wasgilt,wenndieHöhedesSchadensineinemSachverständigenverfahrenermittelt werden soll? 25 WasgiltnachEintrittdesVersicherungsfalles? 26 WasgiltbeieinemÜbergangvonErsatzansprüchen? 27 InwieweitmüssenSiesichKenntnisundVerhaltendritterPersonenzurechnen lassen? 28 WiesinddieRechteundPflichtengeregelt,wennderVersicherungsnehmernicht auch der Versicherte ist? 29 WasgiltimFalleeinerMehrfachversicherung? V Sonstige Bestimmungen 30 WasgiltimFalleeinerÜberversicherung? 31 WelcheFormgiltfürAnzeigenundErklärungen? 32 WelcheVollmachtenhatderVersicherungsvertreter? 33 WannverjährenAnsprüche? 34 WelchesGerichtistzuständig? 35 WelchesRechtgilt? 36 WelcheBestimmungengeltenzusätzlich? 37 Sanktionsklausel I Der Versicherungsschutz 1 WelcheSachensindversichert,welchenicht? 1. Versichert ist der gesamte Hausrat. Dazu gehören alle Sachen, die einem Haushalt zur Einrichtung oder zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen, außerdem Bargeld und Wertsachen. Für Wertsachen einschließlich Bargeld gelten Entschädigungsgrenzen (siehe 11). 2. Versichert sind auch a) Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Gokarts und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind; b) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte, Fall- und Gleitschirme und nicht motorisierte Flugdrachen; c) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen, nicht aber Handelsware. Die Einschränkung gemäß 9 Nr. 4 bleibt unberührt; d) Haustiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen gehalten werden (z. B. Hunde, Katzen, Vögel, Fische). 3. Die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Sachen sind auch versichert, soweit sie fremdes Eigentum sind. 4. Ebenfalls versichert sind a) Antennenanlagen sowie Markisen, soweit diese Sachen nicht mehreren Wohnungen oder gewerblichen Zwecken dienen; b) in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt, insbesondere sanitäre Anlagen und Leitungswasser führende Installationen mit deren Zuund Ableitungsrohren; 5. Nicht versichert sind a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 4 genannt; b) nicht in Nr. 2 a genannte Kraftfahrzeuge und deren Anhänger einschließlich ihrer Teile und ihres Zubehörs, außer Reifen und Dachgepäckträger; c) nicht in Nr. 2 b genannte Luft- und Wasserfahrzeuge einschließlich ihrer Teile und ihres Zubehörs; d) Hausrat von Mietern, soweit er diesen nicht durch den Versicherungsnehmer überlassen worden ist; e) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag versichert sind (z.b. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente oder Jagd- und Sportwaffen) ; f) in nicht ständig bewohnten Wohnungen in nicht ständig bewohnten Gebäuden (Ferien- und Wochenendhäusern), die als Versicherungsort im Versicherungsschein gemäß 9 Nr. 2 genannt sind, folgende Sachen: Wertsachen gem. 11 Nr. 1, Foto-, Film-, Video-, EDV- und optische Geräte, Tonund Datenträger jeglicher Art, Multimedia- und Navigationsgeräte sowie Mobiltelefone, jeweils einschließlich des Zubehörs; g) in nicht ständig bewohnten Wohnungen in ansonsten ständig bewohnten Gebäuden (Ferienwohnungen, nicht Zweitwohnungen), die als Versicherungsort im Versicherungsschein gemäß 9 Nr. 2 genannt sind, folgende Sachen: Wertsachen gem. 11 Nr. 1 a bis c. 2 WelcheFolgekostensindversichert? 1. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles (Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen versicherter Sachen durch eine versicherte Gefahr, siehe 3) notwendigen Kosten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles a) für das Aufräumen versicherter Sachen (siehe 1) sowie für das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten (Aufräumungskosten); b) die aufzuwenden sind, weil zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen (siehe 1) andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten); c) für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung (siehe 9Nr.2)unbenutzbarwurdeunddemVersicherungsnehmerauchdieLagerungin einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu demzeitpunktersetzt,indemdiewohnungwiederbenutzbarodereinelagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist; Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzbarkeit nicht schuldhaft verzögert (Transport- und Lagerkosten); d) für einen Umzug innerhalb Deutschlands, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Totalschadens an der Wohnung (siehe 9 Nr. 2) oder weil die Wohnung auf Dauer unbewohnbar geworden ist, umziehen muss (Umzugskosten); e) für - auch erfolglose - Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für sachgerecht halten durfte (Schadenabwendungsund Schadenminderungskosten). Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden; f) für Schlossänderungen, wenn Schlüssel für Türen oder Fenster der Wohnung (siehe 9 Nr. 2) durch einen Versicherungsfall (siehe 3) abhanden gekommen sind (Schlossänderungskosten); g) für Schlossänderungen sowie für unvermeidbares gewaltsames Öffnen von Wertbehältnissen und ihre Wiederherstellung, wenn deren Schlüssel durch einen Versicherungsfall (siehe 3) abhanden gekommen sind (Schlossänderungskosten für Wertbehältnisse); h) für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen, die im Bereich der Wohnung (siehe 9Nr.2)durchEinbruch,BeraubungoderdenVersucheinersolchenTat(siehe 5) oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder bei Beraubung (siehe 6) entstanden sind (Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen); i) für Reparaturen in gemieteten Wohnungen (siehe 9 Nr. 2) an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten, die durch Leitungswasser (siehe 7 Nr. 1) beschädigt worden sind (Reparaturkosten für gemietete Wohnungen); j) für Mehraufwendungen zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch Technologiefortschritt, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte nicht möglich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache möglichst nahe kommt (Mehrkosten durch Technologiefortschritt); k) für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.b. Frühstück, Telefon), wenn die Wohnung (siehe 9 Nr. 2) unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Das gleiche gilt, wenn die Wohnung durch Feuer, Sturm oder Leitungswasser unbewohnbar wurde, ohne dass ein Schaden am versicherten Hausrat die Unbewohnbarkeit verursacht hat. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbewohnbarkeit nicht schuldhaft verzögert. Die Entschädigung ist pro Tag auf 50 EUR begrenzt (Hotelkosten). Bei nicht ständig bewohnten Wohnungen in nicht ständig bewohnten Gebäuden (Ferien- und Wochenendhäusern) als Versicherungsort gemäß 9 Nr. 2 sind diese Kosten nicht versichert. l) für die Bewachung des versicherten Hausrates, wenn die Wohnung (siehe 9 Nr. 2) unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstigen Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von 48 Stunden (Bewachungskosten); m) für zum Schaden in einem angemessenen Verhältnis stehende provisorische Reparaturmaßnahmen zum Schutz versicherter Sachen (Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen). 2. Die in Nr. 1 a bis m genannten Kosten sind ohne Entschädigungsgrenze mitversichert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist (Ausschluss siehe Hausrat Basis Ziff. 4.2). 4

5 3 WelcheGefahrenundSchädensindversichert,welchenicht? 1. Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe 1), die durch a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion (siehe 4) sowie Anprall von Fahrzeugen, ihrer Teile oder Ladung; b) Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat, Diebstahl von Krankenfahrstühlen (siehe 5); c) Vandalismus nach einem Einbruch oder bei Beraubung (siehe 6); d) Leitungswasser (siehe 7); e) Sturm, Hagel (siehe 8) zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen (Versicherungsfall). 2. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben sowie Kernenergie*) *,nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen entstehen. Weitere Ausschlüsse zu den einzelnen versicherten Gefahren sind in den 4 bis 8 enthalten. Der Ausschluss von Schäden durch Kriegsereignisse erstreckt sich nicht auf Schäden gemäß Nr. 1 a durch Kampfmittel aus dem 2. Weltkrieg. 4 WasistBrand,Blitzschlag,Explosion,Implosion,AnprallvonFahrzeugen,ihrer Teile oder Ladung? Was gehört nicht hierzu? 1. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Ersetzt werden auch Schäden durch Brand, die an versicherten Sachen (siehe 1) dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt sind; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird (Feuer-Nutzwärmeschäden). 2. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden durch Blitz an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn der Blitz unmittelbar auf das Grundstück übergegangen ist, auf dem sich der Versicherungsort (siehe 9 Nr. 2) befindet. 3. Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung durch Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen. 4. Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch die Differenz zwischen einem gleich bleibenden Außendruck und einem bestehenden inneren Unterdruck. 5. Anprall von Fahrzeugen ist jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen (siehe 1) durch die Berührung von Fahrzeugen, ihrer Teile oder Ladung. Nicht versichert sind Schäden an Sachen, die sich außerhalb der versicherten Wohnung befinden, sowie Schäden, die durch Fahrzeuge entstehen, die vom Versicherungsnehmer oder von einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person betrieben werden. 6. Der Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag und Explosion, Implosion und Anprall von Fahrzeugen, ihrer Teile oder Ladung erstreckt sich nicht auf a) Sengschäden, die nicht durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und Anprall von Fahrzeugen, ihrer Teile oder Ladung entstanden sind; b) Überspannungs- Überstrom- und Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen oder Geräten, die nicht aufgrund eines Ereignisses gemäß Nr. 1 bis 5 entstanden sind. *) * Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab. 5 WasistEinbruchdiebstahl,Beraubung? 1. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt; ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist; der Gebrauch falscher Schlüssel ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen (siehe 1) abhanden gekommen sind; b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Nr. 1a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte; d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 2 anwendet, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten; e) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er - auch außerhalb der Wohnung - durch Einbruchdiebstahl oder Beraubung an sich gebracht hat; f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er - auch außerhalb der Wohnung - durch Beraubung oder ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat. 2. Beraubung liegt vor, wenn a) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen (siehe 1) auszuschalten; Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl); b) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen (siehe 1) herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes (siehe 9 Nr. 2) verübt werden soll; c) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen (siehe 1) weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung (siehe 9 Nr. 2) anwesend sind. 3. Für Krankenfahrstühle und Gehhilfen erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl. Für die mit dem Krankenfahrstuhl lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Krankenfahrstuhl abhandengekommen sind (Ausschluss siehe Hausrat Basis Ziff. 4.2). 4. Der Versicherungsschutz gegen Beraubung gemäß Nr. 2 erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden an Sachen, die an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden 6 WasistVandalismusnacheinemEinbruchoderbeiBeraubung? Vandalismus liegt vor, wenn der Täter auf eine der in 5 Nr. 1 a oder 1 f bezeichneten Arten in den Versicherungsort (siehe 9 Nr. 2) eindringt und versicherte Sachen (siehe 1)vorsätzlichzerstörtoderbeschädigt. Das Gleiche gilt bei einer Beraubung nach 5 Nr. 2 b innerhalb der Wohnung (siehe 9Nr.2). Der Versicherungsschutz gegen Vandalismus erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden nach einem versuchten Einbruch oder bei versuchter Beraubung. 7 WasistLeitungswasser?Wasgehörtnichthierzu? 1. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus a) Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen, b) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen oder aus deren Wasser führenden Teilen, c) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, d) Sprinkler- oder Berieselungsanlagen, e) Einrichtungen von fest im Gebäude installierten Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, f) Aquarien oder Wasserbetten, g) im Gebäude verlaufende Regenwasserleitungen (Ausschluss siehe Hausrat Basis Ziff. 4.2). h) im Gebäude befindlichen Rohren und sonstigen Einrichtungen von Zisternenanlagen (Ausschluss siehe Hausrat Basis Ziff. 4.2). 2. Für Wasserdampf und wärmetragende Flüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel) gilt Nr. 1 entsprechend. 3. Soweit der Versicherungsnehmer als Mieter folgende Sachen auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für sie die Gefahr trägt, besteht innerhalb des Versicherungsortes (siehe 9 Nr. 2) Versicherungsschutz für a) Frost- und sonstige Bruchschäden an I) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen), II) Leitungswasser führenden Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung, III) Rohren von Sprinkler- oder Berieselungsanlagen, IV) Rohren von fest im Gebäude installierten Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sowie Aggregaten von Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen sind. V) Rohren von Regenwasserleitungen VI) Rohren von Zisternenanlagen b) Frostschäden an I) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen, Wassermessern und Thermostatventilen, II) Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern und an vergleichbaren Teilen von Warmwasser- oder Dampfheizungsanlagen, III) Sprinkler- oder Berieselungsanlagen, IV) sonstigen Einrichtungen von fest im Gebäude installierten Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen, V) sonstigen Einrichtungen von Zisternenanlagen. c) im Schadenbereich befindliche Wasserhähne, Geruchsverschlüsse, Wassermesser und Thermostatventile, wenn im Fall eines ersatzpflichtigen Rohrbruchschadens gemäß Nr. 3 a der Austausch dieser Sachen technisch notwendig ist. d) sonstige Bruchschäden an Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen, Wassermessern und Thermostatventilen bis 250 EUR. 4. In Ergänzung zu Nr. 1 und 3 werden Panzerschläuche Rohren gleichgestellt, soweit sie fachmännisch und dauerhaft installiert sind. 5. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - sofern nicht etwas anderes vereinbart ist - nicht auf Schäden durch a) Plansch- oder Reinigungswasser; b) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung durch Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, es sei denn, es handelt sich um Leitungswasserschäden durch einen hierdurch verursachten Rohrbruch; 5

6 c) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem Gebäude, in dem sich die versicherten Sachen (siehe 1) befinden, oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage; d) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (siehe Nr. 1) die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; e) Schwamm oder Schimmel. 6. Nicht versichert sind Schäden am Inhalt des Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist. 8 WasistSturm,Hagel?Wasgehörtnichthierzu? 1. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mind. 62 km/stunde). Ist diese Windstärke für das Grundstück, auf dem sich der Versicherungsort (siehe 9, Nr. 2) befindet, nicht feststellbar, so wird ein versichertes Sturmereignis unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass a) eine wetterbedingte Luftbewegung in der Umgebung des Grundstücks, auf dem sich der Versicherungsort befindet, Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen (siehe 1) befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein kann. 2. Versichert sind - sofern nicht etwas anderes vereinbart ist - nur Schäden, die entstehen a) durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen (siehe 1); b) dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen (siehe 1) wirft; c) als Folge eines Sturmschadens gemäß a oder b oder an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen (siehe 1) befinden. 3. Für Schäden durch Hagel gilt Nr. 2 entsprechend. Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. 4. Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - sofern nicht etwas anderes vereinbart ist - nicht auf Schäden durch a) Sturmflut; b) Lawinen oder Schneedruck; c) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen. 9 WobestehtVersicherungsschutz? 1. Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen (siehe 1) innerhalb des Versicherungsortes. Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles (siehe 3) aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen. Unberührt bleibt jedoch 23 Nr Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers; zur Wohnung gehören auch Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen sowie Räume und Nebengebäude - einschließlich Garagen - des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden. 3. Versicherungsschutz besteht auch in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes (maximal 1 km vom Versicherungsort entfernt), soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden. Dem Versicherungsnehmer gehörende Waschmaschinen und Wäschetrockner sind auch in Räumen versichert, die der Versicherungsnehmer gemeinsam mit anderen Hausbewohnern nutzt. Für Antennenanlagen sowie für Markisen gilt als Versicherungsort das gesamte Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt. 4. Kein Versicherungsschutz besteht in Räumen, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, es sei denn, sie sind ausschließlich über die Wohnung zu betreten (so genanntes Arbeitszimmer in der Wohnung). 5. Bei Schäden durch Beraubung müssen alle Voraussetzungen gemäß 5 Nr. 2 innerhalb des Versicherungsortes verwirklicht worden sein. 10 WannundinwelchemUmfangbestehtAußenversicherungsschutz? 1. Versicherte Sachen (siehe 1), die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes (siehe 9 Nr. 2) befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend. 2. Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung oder um den freiwilligen Wehrdienst oder den Bundesfreiwilligendienst abzuleisten außerhalb des Versicherungsortes (siehe 9 Nr. 2) auf, so gilt dies so lange als vorübergehend, bis ein eigener Hausstand gegründet wird. 3. Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden. 4. Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in 5 Nr. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. 5. Bei Beraubung (siehe 5 Nr. 2) besteht Außenversicherungsschutz a) auch dann, wenn die Beraubung an einer Person begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt; b) in den Fällen des 5 Nr. 2 b nur dann, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. 6. Für Wertsachen und Bargeld gelten die in 11 genannten Entschädigungsgrenzen. Die Entschädigung für die Außenversicherung ist jedoch insgesamt auf 10 Prozent der Versicherungssumme, höchstens EUR, begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. 11 WelcheEntschädigungsgrenzengeltenfürWertsacheneinschließlichBargeld? 1. Wertsachen sind a) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge; b) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; c) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkarten, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin; d) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Grafiken und Plastiken) sowie nicht in c genannte Sachen aus Silber; e) sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken. 2. Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall (siehe 3) auf insgesamt 20 Prozent der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. 3. Ferner ist für Wertsachen außerhalb verschlossener mehrwandiger Stahlschränke mit einem Mindestgewicht von 200 kg oder außerhalb eingemauerter Stahlwandschränke mit mehrwandiger Tür, die im Mauerwerk fest verankert, nicht überstehend eingebaut und an allen Seitenwänden und an der Rückwand von einem mindestens 100 mm dicken Betonmantel umgeben sind, oder außerhalb besonders vereinbarter sonstiger Behältnisse die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf a) insgesamt EUR für Wertsachen gemäß Nr. 1 a, ausgenommen Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt; 6 II b) insgesamt EUR für Wertsachen gemäß Nr. 1 b; c) insgesamt EUR für Wertsachen gemäß Nr. 1 c. Innerhalb der oben genannten Behältnisse erhöht sich die Entschädigung je Versicherungsfall auf d) insgesamt EUR für Wertsachen gemäß Nr. 1 a, ausgenommen Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt; e) insgesamt EUR für Wertsachen gemäß Nr. 1 b; f) insgesamt EUR für Wertsachen gemäß Nr. 1 c; d-fzusammenhöchstens50.000eur. Die Entschädigung 12 WelcheEntschädigungwirdgeleistet?WasistderVersicherungswert? Wie wirkt sich eine Unterversicherung auf die Entschädigung aus? 1. Ersetzt werden im Versicherungsfall (siehe 3) bei a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe Nr. 5) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (siehe 3); b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (siehe 3) zuzüglich einer etwaigen Wertminderung, die durch Reparatur nicht auszugleichen ist, höchstens jedoch der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles erhöht wird. Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sog. Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der dem Minderwert der Sache entspricht. 2. Restwerte werden angerechnet. 3. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe 2) sind die nachgewiesenen tatsächlich angefallenen Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. 4. Der Versicherer trägt auch die notwendigen Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. Die Bestimmungen zum Sachverständigenverfahren (siehe 24) bleiben unberührt. 5. Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). Für Kunstgegenstände (siehe 11 Nr. 1 d) und Antiquitäten (siehe 11 Nr. 1 e) ist Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. Sind Sachen für ihren Zweck im Haushalt des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden, so ist Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert). 6. Die vereinbarte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. 7. Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (siehe 3) niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen (Unterversicherung), wird die Entschädigung (siehe Nr. 1) im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Entsprechendes gilt für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten (siehe 2). 8. Ist die Entschädigung gemäß 11 auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der dort genannten Wertsachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Der bei Unterversicherung nur teilweise zu ersetzende Gesamtbetrag des Schadens wird ohne Rücksicht auf Entschädigungsgrenzen ermittelt; für die Höhe der Entschädigung gelten jedoch die Grenzen gemäß Die Entschädigung für versicherte Sachen ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. 10. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehr-

7 wertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. Dies gilt entsprechend für die Berechnung versicherter Kosten (siehe 2). 13 WannbestehtUnterversicherungsverzicht? 1. Der Versicherer nimmt abweichend von 12 Nr. 7 keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn dies im Versicherungsschein ausdrücklich bestätigt ist. Die Bestimmung des 12 Nr. 9 wird dadurch nicht berührt. Voraussetzung ist die richtige Angabe der Wohnfläche. Die Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume einer Wohnung einschließlich Hobbyräume und Hauswirtschaftsräume. Nicht zu berücksichtigen sind Treppen, Balkone, Loggien und Terrassen sowie Keller-, Speicher- und Bodenräume, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. 2. Ergibt sich im Versicherungsfall (siehe 3), dass die vom Versicherungsnehmer angegebene Wohnfläche von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme zu niedrig bemessen, so gilt der Unterversicherungsverzicht nur, wenn die Abweichung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Änderungen der Wohnfläche (z. B. durch Umzug, siehe 21) sind dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. 3. Nr. 1 gilt nur, solange nicht ein weiterer Hausratversicherungsvertrag desselben Versicherungsnehmers für denselben Versicherungsort ohne entsprechende Vereinbarung gemäß Nr. 1 besteht. 4. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch Erklärung in Textform verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfallen. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. 14 WelcherSelbstbehaltwirdvonderEntschädigungabgezogen? Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Aufwendungsersatz wird je Versicherungsfall (siehe 3) um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. 15 WannundwieerfolgtdieBerechnungderEntschädigung? 1. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 2. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches ( 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 3. Bei der Berechnung der Fristen gem. Nr. 1 und Nr. 2 a ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 4. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; b) gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafrechtliches Verfahren läuft. 16 WasgiltfürwiederherbeigeschaffteSachen? 1. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. 2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, so hat III er die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb eines Monats nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. Versicherungsbeginn, Beitragszahlung, Anpassung der Versicherungssumme 17 WannbeginntundwannendetderVersicherungsschutz?WasgiltfürdieZahlung des Beitrages 1. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 2 a und 2 b zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. a) Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Ein vereinbarter Dauernachlass entfällt zu dem im Versicherungsschein genannten Vertragsablauf. Ein sich stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängernder Vertrag stellt pro Periode nur einen Jahresvertrag dar. Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. b) Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. c) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrates nach Aufnahme des Versicherungsnehmers z.b. in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer. 2. Erstbeitrag a) Der erste Beitrag ist unabhängig vom Bestehen eines Widerrufsrechts unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsabschluss, ist der erste Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. b) Wird der erste Beitrag nicht zu dem nach Nr. 2 a maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. c) Wenn der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht zu dem nach Nr. 2 a maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor der Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3. Folgebeitrag Ein Folgebeitrag wird jeweils zu dem vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums erfolgt ist. Es kann jährliche, halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Zahlung vereinbart werden. Voraussetzung für monatliche Zahlung ist, dass die Einziehung der Beiträge mittels Lastschriftverfahren vereinbart ist. Kann ein Beitrag nicht abgebucht werden, wird der vierteljährliche Beitrag fällig und für die Zukunft gilt ebenfalls vierteljährliche Zahlung. a) Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Beiträge, Zinsen und Kosten im EinzelnenbeziffertundaußerdemaufdieRechtsfolgen Leistungsfreiheitund Kündigungsrecht aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Beiträge oder Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (siehe Nr. 3 b) bleibt unberührt. d) Ist zur Einziehung des Beitrages das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. 4. Beitrag bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrages zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. a) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. b) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrages zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. 7

8 c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. d) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. e) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. f) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrages verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. g) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 18 WiewirddieAnpassungderVersicherungssummedurchgeführt? 1. Anpassung der Versicherungssumme a) Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne normalerweise nicht in der Wohnung gelagerte Güter" aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index. Die neue Versicherungssumme wird auf volle 100 EUR aufgerundet und dem Versicherungsnehmer bekannt gegeben. Der Beitrag wird aus der neuen Versicherungssumme berechnet. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. b) Die vereinbarte oder nach a angepasste Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 10 Prozent. c) Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die angepasste Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform der Anpassung mit Wirkung für den Zeitpunkt widersprechen, in dem die Anpassung wirksam werden sollte. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. IV Rechte und Pflichten vor und während der Vertragslaufzeit 19 WasistbeimVertragsabschlusszubeachten? 1. Anzeige von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. 2. Rechtsfolgen bei Verletzung der Anzeigepflicht a) Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab dem laufenden Versicherungsjahr Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mittelung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. b) Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. c) Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen. d) Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte. e) Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. f) Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt oder zur Kündigung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. g) Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. h) Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und 2 a bis e sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. i) Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 20 Was ist während der Vertragslaufzeit zu beachten 1. Gefahrerhöhung Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gilt. 2. Anzeigepflicht Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn a) sich anlässlich eines Wohnungswechsels oder aus sonstigen Gründen ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist; b) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich darin während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person aufhält; c) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei Wohnungswechsel (siehe 21). 3. Rechtsfolgen a) Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. b) Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 a) und 3b)erlöschen,wenndiesenichtinnerhalbeinesMonatsabKenntnisdesVersicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. c) Leistungsfreiheit Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 8

9 Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, I) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder II) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder III) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangt. 21 WasistbeieinemWohnungswechselzubeachten,wieändertsichderBeitrag? 1. Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt jedoch spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen (siehe 1) dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt; für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. 2. Der Bezug einer neuen Wohnung ist dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern in Textform anzuzeigen. Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, so ist dem Versicherer ebenfalls unverzüglich in Textform mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen auch in der neuen Wohnung vorhanden sind (siehe 20 Nr. 2 c). Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrates und wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu einer Unterversicherung führen und ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht (siehe 13)entfallen. 3. Mit Umzugsbeginn gelten die für den Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers. 4. Bei einer Erhöhung des Beitrags aufgrund veränderter Beitragssätze, bei Erhöhung eines Selbstbehaltes oder Verminderung des Versicherungsumfangs kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Änderung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Der Versicherer kann in diesem Fall den Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen. 5. Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe 9 Nr. 2) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. 6. Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe 9 Nr. 2) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. 22 WelcheSicherheitsvorschriftengelten?WelcheObliegenheitensindimVersicherungsfall einzuhalten? 1. Der Versicherungsnehmer hat a) alle gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten; b) in der kalten Jahreszeit entweder die Wohnung ausreichend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten und die getroffenen Maßnahmen genügend häufig zu kontrollieren. 2. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. 3. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalles (siehe 3) a) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern, den Versicherer unverzüglich zu informieren und - soweit möglich - dessen Weisungen zur Schadenminderung/-abwendung einzuholen und zu beachten; b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und ihr ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; c) Schäden dem Versicherer unverzüglich zu melden und ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten oder beschädigten Sachen mit Angabe zum jeweiligen Anschaffungspreis und Anschaffungsjahr vorzulegen; d) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft auf Verlangen in Schriftform zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann; e) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen; f) die Schadenstelle möglichst so lange unverändert zu lassen, bis sie durch den Versicherer freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, sind zumindest das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.b. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren. g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß a bis f ebenfalls zu erfüllen soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten nach Nr. 1 oder 3 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung und den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 5. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 23 InwelchenFällenentfälltdieEntschädigungspflicht? 1. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 2. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. 24 Wasgilt,wenndieHöhedesSchadensineinemSachverständigenverfahren ermittelt werden soll? 1. Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalles (siehe 3) vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen. 2. Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen und kann dann die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. b) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Aufnahme ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. c) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. 3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten a) ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten oder abhanden gekommenen versicherten Sachen (siehe 1) sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte (siehe 12 Nr. 5) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (siehe 3); b) bei beschädigten Sachen die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten gemäß 12 Nr. 1 b; c) die Restwerte der von dem Schaden betroffenen Sachen; d) die nach 2 versicherten Kosten. 4. Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte und übermittelt seine Feststellung beiden Parteien gleichzeitig. 5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. 6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für den Versicherer und den Versicherungsnehmer verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. 7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gemäß 22 Nr. 3 nicht berührt. 9

10 25 WasgiltnachEintrittdesVersicherungsfalles? 1. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles (siehe 3) können sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. 2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 3. Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 26 WasgiltbeieinemÜbergangvonErsatzansprüchen? 1. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. 2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 27 InwieweitmüssenSiesichKenntnisundVerhaltendritterPersonenzurechnen lassen? 1. Besteht der Vertrag mit mehreren Versicherungsnehmern, so muss sich jeder Versicherungsnehmer Kenntnis und Verhalten der übrigen Versicherungsnehmer zurechnen lassen. 2. Ferner muss sich der Versicherungsnehmer Kenntnis und Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. 28 WiesinddieRechteundPflichtengeregelt,wennderVersicherungsnehmernicht auch der Versicherte ist? 1. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 2. Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. 3. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. 29 WasgiltimFalleeinerMehrfachversicherung? 1. Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. 2. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht gemäß Nr. 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in 22 Nr. 2, 4 und 5 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. 3. Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. a) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. b) Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen der Beitrag errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 4. Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. 5. Die Regelungen nach Nr. 4 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen. V Sonstige Bestimmungen 30 WasgiltimFalleeinerÜberversicherung? 1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert der versicherten Sachen erheblich, so kann sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer mit sofortiger Wirkung die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen. Für die Höhe des Beitrags ist der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. 2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 31 WelcheFormgiltfürAnzeigenundErklärungen? 1. Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im VersicherungsscheinalszuständigbezeichneteStellegerichtetwerden.Diegesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. 2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. 32 WelcheVollmachtenhatderVersicherungsvertreter? 1. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages, b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung, c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. 2. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. 3. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 33 WannverjährenAnsprüche? 1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit, soweit dieser Zeitraum nach Beginn der Verjährung liegt. 34 WelchesGerichtistzuständig? 1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO) auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 35 WelchesRechtgilt? Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 10

11 36 WelcheBestimmungengeltenzusätzlich? Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. 37 Sanktionsklausel Es besteht unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran und Syrien erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. 4.1 HausratPLUS - Erhöhter Versicherungsumfang Ein vertraglich vereinbarter Selbstbehalt (siehe 14 VHB) kann zu einer Reduzierung oder zu einem Wegfall des nachstehenden Haftungsumfangs führen Diebstahl von Gartenmöbeln, Gartengeräten, Skulpturen u.a. Gartendekorationen Der Versicherer leistet auch im Falle der Entwendung durch Diebstahl Entschädigung für Gartenmöbel, Gartengeräte, Skulpturen u.a. Gartendekorationen außerhalb der Versicherungsräume auf dem eingefriedeten Grundstück. Die Entschädigung ist auf 500 EUR je Versicherungsfall begrenzt Diebstahl von Wäsche und Bekleidung Versichert ist der Diebstahl von Wäsche und Bekleidung (ausgenommen Pelze oder Lederbekleidung), die sich zum Waschen, Trocknen, Bleichen oder Lüften in dafür bestimmten Räumlichkeiten oder tagsüber im freien befinden (mit Ausnahme in Wäschereien oder ähnlichen Einrichtungen). Die Entschädigung ist auf 500 EUR je Versicherungsfall begrenzt Diebstahl und Beschädigung an Gegenständen des persönlichen Reisebedarfs Versichert sind Schäden an Gegenständen des persönlichen Reisebedarfs, die der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person auf der Reise mit sich führen oder mit verkehrsüblichen Beförderungsmitteln befördern lassen (einschließlich Lagerung), durch Unfall der Transportmittel und Diebstahl. Gegenstände des persönlichen Reisebedarfes sind Sachen, die zum Gebrauch oder Verbrauch während der Dauer einer Reise bestimmt sind. Als Reise im Sinne dieser Vertragsbedingungen gelten Reisen mit einer Dauer von 1 Kalendertag an. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn auf einer Reiseunterbrechung der Diebstahl aus mit dem Kraftfahrzeug fest verbundenen abgeschlossenen Dachgepäckboxen oder Motorradkoffern erfolgt. Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen gem. 11 Nr. 1 VHB, Foto-, Film-, Video-, EDV- und optische Geräte, Ton- und Datenträger jeglicher Art, Multimedia- und Navigationsgeräte sowie Mobiltelefone, jeweils einschließlich des Zubehörs. Die Entschädigung ist auf 500 EUR je Versicherungsfall begrenzt. Schmuckgegenstände und Edelmetalle sind nur versichert, wenn sie entsprechend ihrer Bestimmung getragen oder unter besonderem Verschluss aufbewahrt werden. Nicht versichert sind: an Gegenständen des persönlichen Reisebedarfs entstandene Schäden oder Verluste durch Verlieren, Stehen- und Liegenlassen, Abhandenkommen, Taschendiebstahl, Transportverzögerungen, Mängel an der Verpackung, der Beschaffenheit oder des Verschlusses der Gepäckhüllen, Schrammen und dgl. an Koffern und sonstigen Gepäckbehältnissen sowie der Diebstahl beim Zelten und aus einem nicht verschlossenen Kraftfahrzeug. Schmuckgegenstände und Edelmetalle, die einem Transportbetrieb zur Aufbewahrung oder Beförderung übergeben oder in Gepäckschließfächern aufbewahrt werden, gegen Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Transportmittelunfall Diebstahl und Beschädigung von Hausrat aus dem Kfz Entschädigung wird auch geleistet für versicherte Sachen (siehe 1 VHB), die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, wenn sie sich außerhalb der Wohnung (siehe 9 Nr. 2 VHB) befinden und innerhalb Europas im geographischen Sinne durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge (nicht aber Kraftfahrzeuganhänger) entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel (siehe 5 Nr. 1 a VHB) oder anderer Werkzeuge zum Öffnen der Türen oder Behältnisse des Fahrzeuges gleich. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 EUR. Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen gem. 11 Nr. 1 VHB, Foto-, Film-, Video-, EDV- und optische Geräte, Ton- und Datenträger jeglicher Art, Multimedia- und Navigationsgeräte sowie Mobiltelefone, jeweils einschließlich des Zubehörs Diebstahl aus verschlossenen Kabinen von Kreuzfahrtschiffen und Schlafwagenabteilen Der Versicherer leistet auch im Falle der Entwendung durch Diebstahl Entschädigung für versicherte Sachen (siehe 1 VHB), die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung (siehe 9 Nr. 2VHB) befindenunddurchaufbrecheneinerverschlossenenkabineeineskreuzfahrtschiffes oder Schafwagenabteils entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel (siehe 5 Nr. 1 a VHB) oder anderer Werkzeuge zum Öffnen der Kabinentür gleich. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt. Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen gemäß 11 Nr. 1 VHB Diebstahl aus verschlossenen Spinden und Schließfächern Außerhalb des Grundstücks, auf dem die versicherte Wohnung liegt, sind versicherte Sachen (siehe 1 VHB), die sich in einem abgeschlossenen Spind / Schließfach auch außerhalb von Gebäuden befinden, mitversichert, wenn der Spind / das Schließfach aufgebrochen oder mittels falscher Schlüssel (siehe 5 Nr. 1 a VHB) oder anderer Werkzeuge geöffnet wird. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt Diebstahl von Kinderwagen Für Kinderwagen erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt Schäden an Gefriergut Der Versicherungsschutz umfasst ebenfalls Schäden an Gefriergut in Tiefkühlschränken oder -fächern infolge Unterbrechung der Energiezufuhr oder durch technisches Versagen des Gerätes. Die Entschädigung ist auf 500 EUR je Versicherungsfall begrenzt Elementarschäden Elementarschäden sind im Umfang von Ziff bis mitversichert. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt Graffitischäden Der Versicherer leistet Entschädigung für die Beseitigung von mut- oder böswillig mit Farben oder Lacken aufgebrachten Malereien (Graffiti) an versicherten Sachen durch unbefugte Dritte. Nicht versichert sind: a) Schäden, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren b) Schäden auf Weichholz c) Kosten für die Erneuerung oder Anpassung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen d) Ausgleich für eventuell entstehende Wertminderungen e) Bearbeitungs- und Folgeschäden durch Reinigungsvorgang f) Schäden an Glasscheiben. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt Böswillige Beschädigung Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die als unmittelbare Folge von böswilliger Beschädigung zerstört oder beschädigt werden oder die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt werden und in zeitlichem oder örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang abhandenkommen. Böswillige Beschädigung ist die unmittelbare vorsätzliche und widerrechtliche Beschädigung und Zerstörung von versicherten Sachen. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit Abweichend von 23 Nr. 1 Abs. 3 VHB verzichtet der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles auf eine Kürzung des Entschädigungsbetrages bis zu einer Höhe von Euro. Darüber hinaus gehende Beträge werden in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis gekürzt. Der Verzicht gilt nicht bei Verletzung der Sicherheitsvorschriften oder anderer Obliegenheiten Datenrettungskosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles (siehe 3 VHB) innerhalb der versicherten Wohnung (siehe 9 Nr. 2 VHB) tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung nicht der Wiederbeschaffung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmte Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an einem im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person befindlichen Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für Daten und Programme, die strafrechtlich relevanten Inhalts sind oder zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z.b. sogenannte Raubkopien) sowie für Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem anderen Medium (z.b. Rücksicherungs- oder Installationsmedium) vorhält. Der Versicherer leistet ferner keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf EUR Sengschäden Abweichend von 4 Nr. 4 a VHB leistet der Versicherer auch Entschädigung für Sengschäden, die nicht in Folge von Brand, Blitzschlag und Explosion entstanden sind. Sengschäden sind Schäden, die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einer Feuer- oder Hitzequelle ausgesetzt werden, ohne dass es an der beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt hat. Nicht versichert sind Schäden, die an elektrischen Einrichtungen und Geräten durch die Wirkung des elektrischen Stroms entstehen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf EUR. Es gilt ein Selbstbehalt von 100 EUR je Schadenfall Überspannungsschäden durch Blitz Abweichend von 4 Nr. 6 VHB sind Überspannungsschäden durch Blitz an elektrischen Einrichtungen und Geräten mitversichert Telefonmissbrauch nach Einbruch Der Versicherer leistet auch Ersatz für nachweislich entstandene Mehrkosten, wenn nach einem Einbruch gemäß 5 Nr. 1 a VHB der Täter ein am Versicherungsort (siehe 9 Nr. 2 VHB) vorgefundenes Telefon für Telefongespräche (Festnetz- oder Mobiltelefonanschluss) missbraucht. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen einen Einzelgesprächsnachweis des Telekommunikationsunternehmens vorzulegen und bei Diebstahl des Mobiltelefons den Anschluss unverzüglich sperren zu lassen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß 22 Nr. 4 leistungsfrei sein. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR begrenzt Kartenmissbrauch, wenn Geheimzahl erpresst wurde In Erweiterung von 5, Nr. 2b VHB, besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Geldkarte und die PIN herausgibt oder sich wegnehmen 11

12 lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die im unmittelbaren Umfeld eines Geldautomaten verübt werden soll. Mehrere Schäden (z. B. mehrere unberechtigte Abhebungen) stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf eine gemeinsame schadenursächliche Handlung zurückzuführen sind. Der Versicherungsnehmer hat nach Eintritt des Versicherungsfalles -unverzüglichdiesperrungderabhandengekommenenkartezuveranlassenunddies in geeigneter Weise nachzuweisen. - die kontoführende Bank/Sparkasse zu ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung des Versicherungsfalls zu erteilen. -denversicherungsfallunverzüglichderzuständigenpolizeidienststelleanzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer gemäß 22 Nr. 4 VHB ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR begrenzt Mitversicherung von Schäden durch Online-Betrug Der Versicherer ersetzt auch Vermögensschäden aus Betrug bei Kaufgeschäften im Online-Handel die sich auf versicherte Sachen ( 1 VHB) beziehen, wenn die andere Vertragspartei ihren Wohn-/Geschäftssitz innerhalb der EU hat. Ein versichertes Ereignis liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer im Rahmen eines Kaufs die Geldleistung erbracht hat, aber die vereinbarte Leistung in betrügerischer Absicht nicht erhält. Andere Formen des Online-Betrugs sind nicht versichert. Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis führen, dass eine betrügerische Handlung vorliegt. Vermögensschaden im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist die unmittelbar resultierende Vermögenseinbuße in Höhe des geleisteten Rechnungsbetrages. Aus dem Betrug resultierende Folgeschäden (z. B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung) sind nicht versichert. Nicht versichert sind Schäden bei denen es sich nicht um vorsätzlichen Betrug handelt oder wenn die Ware auf dem Versandweg beschädigt wird, abhanden kommt oder sonstige Mängel aufweist. Werden mehrere Sachen in einem Kaufvorgang bei einem Vertragspartner erworben, stellen sie einen Versicherungsfall dar. Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn anderweitig Schadenersatz aus einem Versicherungsvertrag oder von einer solche Fälle ausgleichenden Sicherungseinrichtung einer Handelsplattform (z.b. Ebay, Amazon) erlangt werden kann. Nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer bei der Aufklärung des Versicherungsfalls mitzuwirken und alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Insbesondere ist - der Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und Strafantrag zu stellen. - der Nachweis zu erbringen, dass anderweitig kein Schadenersatz erlangt werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer gemäß 22 Nr. 2 und 4 VHB zur Kündigung berechtigt und ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR begrenzt Schäden durch Phishing/Trojaner bei Online-Banking Der Versicherer ersetzt auch Vermögensschäden bei ausschließlich privat durchgeführtem Onlinebanking, wenn durch Phishing oder den Einsatz von Trojanern unberechtigte Dritte Überweisungen vom ausschließlich privat genutzten Konto elektronisch übermitteln und das kontoführende Kreditinstitut diese in Unkenntnis des Phishingangriffs ausführt. Versicherungsschutz besteht nur im Zusammengang mit solchen Onlinebanking-Aktivitäten, die in der versicherten Wohnung oder über einen im Eigentum des Versicherungsnehmers stehenden Computer (PC, Notebook, Laptop) durchgeführt wurden. Ein versichertes Ereignis liegt vor, wenn sich der oder die Täter mit Hilfe gefälschter E- Mails oder durch den Einsatz von Trojanern vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten vom Konto des Versicherungsnehmers verschaffen. Andere Arten des Erlangens von vertraulichen Zugangs- oder Identifikationsdaten (wie z. B. Pharming) sind nicht versichert. Vermögensschaden im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist die unmittelbar resultierende Vermögenseinbuße in Höhe des vom Konto des Versicherungsnehmers abgebuchten Betrages. Aus der Abbuchung resultierende Folgeschäden (z. B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, in Rechnung gestellte Kosten der Bank u. ä.) sind nicht versichert. Mehrere Schäden (z. B. mehrere unberechtigte Abbuchungen) stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf eine gemeinsame schadenursächliche Handlung zurückzuführen sind. Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, sofern das kontoführende Kreditinstitut für den Vermögensschaden haftet und diesen ersetzt. Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer die im Onlineverkehr üblichen Vorsichts- und Vorsorgemaßnahmen einzurichten und zu nutzen. Das ist insbesondere die Nutzung einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen sowie einer Virenschutzsoftware, die auf dem neuesten Stand zu halten ist. Virendefinitionen sind mindestens wöchentlich zu aktualisieren. Nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer bei der Aufklärung des Versicherungsfalls mitzuwirken und alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Insbesondere ist - die kontoführende Bank zu ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung des Versicherungsfalls zu erteilen. - der Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer gemäß 22 Nr. 2 und 4 VHB zur Kündigung berechtigt und ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR begrenzt Bargeld Die Entschädigungsgrenze für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge wird in Erweiterung von 11 Nr. 3 a VHB auf EUR erhöht. 4.2 Hausrat Basis Bei Vereinbarung einer Hausrat Basis (siehe Risikobezeichnung im Versicherungsschein) gilt grundsätzlich ein Selbstbehalt von 150 EUR je Schadenfall. Es besteht ein eingeschränkter Versicherungsschutz im Vergleich zu 4.1 HausratPLUS: a) Der unter Ziff bis genannte Versicherungsumfang ist nicht mitversichert. b) Abweichend von Ziff ist die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt. c) Abweichend von Ziff ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf EUR begrenzt. d) Abweichend von 2 VHB sind die nachstehenden Folgekosten unter c) Transportund Lagerkosten, g) Schlossänderungskosten für Wertbehältnisse, j) Mehrkosten durch Technologiefortschritt, k) Hotelkosten, l) Bewachungskosten, m) Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen, nicht mitversichert. e) Abweichend von 3 Nr. 1b und 5 Nr. 3 ist der Diebstahl von Krankenfahrstühlen und Gehhilfen nicht mitversichert. f) Abweichend von 7, Nr. 1 VHB ist der bestimmungswidrige Austritt von Leitungswasser aus unter g) im Gebäude verlaufende Regenwasserleitungen und h) im Gebäude befindlichen Rohren und sonstigen Einrichtungen von Zisternenanlagen nicht mitversichert. 5 Ergänzungen des Versicherungsumfangs gültig, sofern im Versicherungsschein genannt. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten eine oder mehrere der vereinbarten Ergänzungen des Versicherungsumfangs durch Erklärung in Textform kündigen. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 5.1 Erhöhte Entschädigungsgrenze für Wertsachen Abweichend von 11 Nr. 2 VHB ist die Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall von 20 Prozent um den im Versicherungsschein genannten Prozentsatz der Versicherungssumme erhöht Fahrraddiebstahl Für Fahrräder, Fahrräder mit Elektromotor, die nicht der Zulassungspflicht unterliegen, und Fahrradanhänger und sonstige medizinische Fahrhilfen (Krankenfahrstühle siehe 5, Nr. 3 VHB) erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl. Für die mit der versicherten Sache lose verbundenen und regelmäßig ihrem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit der versicherten Sache abhanden gekommen sind. Versicherungsschutz besteht nicht für Fahrräder mit Elektromotor, die unter die Versicherungspflicht der Kraftfahrzeug-Haftpflicht fallen (die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet 6 km/h). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall (siehe 3 VHB) auf den im Versicherungsschein genannten Prozentsatz der Versicherungssumme begrenzt Obliegenheiten des Versicherungsnehmers a) Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (z. B. sog. "Rahmenschlösser"), gelten nicht als eigenständige Schlösser. b) Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch und besteht für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, bei Nichtgebrauch einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zum Unterstellen des Fahrrades zu nutzen, dann ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieser Einstellmöglichkeit nachzukommen und das Fahrrad dort gemäß a) gegen Diebstahl zu sichern Besondere Obliegenheiten im Schadenfall Der Versicherungsnehmer hat Kaufbelege sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Sachen zu beschaffen und aufzubewahren Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die entwendete Sache nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß 22 Nr. 4 und 5 leistungsfrei sein. 5.3 Elementarschäden Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch die unmittelbare Einwirkung von a) Überschwemmung (Nr ) b) Rückstau (Nr ) c) Erdbeben (Nr ) d) Erdfall (Nr ) e) Erdrutsch (Nr ) f) Schneedruck (Nr ) g) Lawinen (Nr ) zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen Überschwemmung ist eine Überflutung der Geländeoberfläche, auf der das Gebäude steht, in dem sich die versicherten Sachen befinden, verursacht durch a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Binnengewässern; b) Witterungsniederschläge.

13 Mitversichert ist ein durch Ereignisse gemäß Nr a oder Nr b hervorgerufener Rückstau) Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus der öffentlichen Kanalisation durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Binnengewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befinden, oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen Nicht versichert sind a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Grund- und Bodenwasser, Sturmflut oder dadurch verursachte Ausuferungen von Gewässern, wenn diese während der Sturmflut nicht in üblicher Weise abfließen können (Gewässerrückstau während einer Sturmflut); b) Schäden an versicherten Sachen (siehe 1 VHB) in oder an versicherten Gebäuden, solange diese noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind Besondere Sicherheitsvorschrift Der Versicherungsnehmer hat von sich aus alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen. Insbesondere sind zur Vermeidung von Überschwemmungsschäden Wasser führende Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück (z. B. Drainagen, Gräben) freizuhalten und Rückstausicherungen gemäß der jeweils geltenden Landesbauordnung stets funktionsbereit zu halten. Bei Verletzung dieser Obliegenheit gilt 22 Nr. 2, 4 und 5 VHB Wartezeit Der Versicherungsschutz für Schäden durch Überschwemmung und Rückstau beginnt mit dem Ablauf von vierzehn Tagen nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). Diese Regelung entfällt, wenn a) Versicherungsschutz gegen Überschwemmung und Rückstau über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird oder b) zwischen der Antragstellung und dem zukünftigen Versicherungsbeginn mehr als vierzehn Tage liegen Selbstbehalt Im Versicherungsfall wird die Entschädigung nur dann um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt, wenn einen Schadenhöhe von 500 EUR überschritten ist. 5.4 ServiceSchutzbrief für Haus und Wohnung Versicherte Personen Versicherte Personen sind der Versicherungsnehmer sowie die Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Hinsichtlich des Anspruchs auf Unterbringung von Tieren im Notfall (5.5.12) gelten darüber hinaus auch Verwandte des Versicherungsnehmers, die nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, als versicherte Personen Versicherte Kosten Der Versicherer übernimmt die Kosten für einen Versicherungsfall, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf Leistungen gemäß vorliegen. Die Übernahme dieser Kosten durch den Versicherer ist begrenzt auf insgesamt EUR für alle Versicherungsfälle, die innerhalb eines Versicherungsjahres gemeldet werden Kinderbetreuung im Notfall Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren, die im Haushalt des Versicherungsnehmers leben, erforderlich wird, weil dieser oder eine andere versicherte Person durch Unfall, Noteinweisung ins Krankenhaus oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung der Kinder gehindert ist und eine andere versicherte Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit in der versicherten Wohnung, und zwar so lange, bis sie anderweitig, z. B. durch einen Verwandten des Versicherungsnehmers, übernommen werden kann, längstens jedoch für die Dauer von 48 Stunden. Der Versicherer übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten bis zu einer Höhe von maximal 400 EUR je Versicherungsfall Schlüsseldienst im Notfall Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn eine versicherte Person nicht in die versicherte Wohnung gelangen kann, weil der Schlüssel für die Wohnungstür abhanden gekommen oder abgebrochen ist oder weil sich die versicherte Person versehentlich ausgesperrt hat. Der Versicherer übernimmt die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür durch den Schlüsseldienst sowie die Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig werden sollte, insgesamt jedoch maximal 400 EUR je Versicherungsfall Rohrreinigung im Notfall Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn in der versicherten Wohnung (siehe 9 Nr. 2 VHB) Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WCs, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind und dies nicht ohne eine fachmännische Behebung beseitigt werden kann. Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung der Rohrverstopfung, maximal jedoch 400 EUR je Versicherungsfall. Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn a) die Rohrverstopfung bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war, b) die Ursache für die Rohrverstopfung für die versicherte Person erkennbar außerhalb der versicherten Wohnung liegt Sanitär-Installateureinsatz im Notfall Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn a) aufgrund eines Defektes an einer Armatur, an einem Boiler, an der Spülung des WC s oder Urinals oder am Haupthahn der versicherten Wohnung (siehe 9 Nr. 2 VHB) das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann, b) aufgrund eines Defektes an einer Armatur, an einem Boiler, an der Spülung des WC s oder Urinals oder am Haupthahn der versicherten Wohnung die Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist. Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung des Defektes, maximal jedoch 400 EUR je Versicherungsfall. Der Versicherer erbringt keine Leistungen a) für die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren, b) für den Austausch defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder Zubehör von Armaturen und Boilern, c) für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitär-Installation in der versicherten Wohnung Elektro-Installateureinsatz im Notfall Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn an der Elektroinstallation der versicherten Wohnung (siehe 9 Nr. 2 VHB) ein Defekt auftritt. Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung des Defektes, maximal jedoch 400 EUR je Versicherungsfall. Der Versicherer erbringt keine Leistungen a) für die Behebung von Defekten an elektrischen und elektronischen Geräten, wie z. B. Waschmaschinen, Trocknern, Geschirrspülmaschinen, Herden sowie Backöfen einschließlich Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, Lampen einschließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen, Fernsehgeräten, Stereoanlagen, Video- und DVD-Playern, b) für die Behebung von Defekten an Stromverbrauchszählern, c) für die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren Heizungs-Installateureinsatz Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn a) Heizkörper in der versicherten Wohnung (siehe 9 Nr. 2 VHB) wegen Defekten an zugehörigen Thermostatventilen nicht in Betrieb genommen werden können, b) aufgrund eines Bruchschadens oder Undichtigkeit Heizkörper in der versicherten Wohnung repariert oder ersetzt werden müssen. Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung des Defektes, maximal jedoch 400 EUR je Versicherungsfall. Der Versicherer erbringt keine Leistungen a) für die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren, b) für die Behebung von Defekten an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren, c) für die Behebung von Schäden durch Korrosion Notheizung Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn während der Heizperiode die Heizungsanlage in der versicherten Wohnung (siehe 9 Nr. 2 VHB) unvorhergesehen ausfällt und eine Abhilfe durch den Heizungs-Installateurservice nicht möglich ist. Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Bereitstellung der Leih-Heizgeräte, maximal jedoch 400 EUR je Versicherungsfall. Nicht ersetzt werden zusätzliche Stromkosten, die durch den Einsatz der Leih-Heizgeräte entstehen Schädlingsbekämpfung Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte Wohnung (siehe 9 Nr. 2 VHB) durch Schädlingsbefall betroffen ist, der aufgrund seines Umfanges nur durch eine Fachfirma beseitigt werden kann. Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Schädlingsbekämpfung, maximal jedoch 400 EUR je Versicherungsfall. Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen. Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn der Befall der versicherten Wohnung durch Schädlinge bereits vor Vertragsbeginn für die versicherten Personen erkennbar war Entfernung von Wespennestern Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn sich im Bereich der versicherten Wohnung (siehe 9Nr.2VHB)Wespennesterbefinden,dieentferntoderumgesiedeltwerdenmüssen. Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Entfernung bzw. Umsiedlung des Wespennestes, maximal jedoch 400 EUR je Versicherungsfall. Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn a) die Existenz des Wespennestes bereits vor Vertragsbeginn für die versicherten Personen erkennbar war, b) das Wespennest sich in einem räumlichen Bereich befindet, der nicht der versicherten Wohnung zugeordnet werden kann, 13

14 c) dies aus rechtlichen Gründen, z. B. aus Gründen des Artenschutzes, nicht zulässig ist Unterbringung von Tieren im Notfall Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Unterbringung und Versorgung von Hunden, Katzen, Hamstern, Meerschweinchen und Kaninchen, die im Haushalt des Versicherungsnehmers leben, erforderlich wird, weil dieser oder eine andere versicherte Person durch Unfall, Noteinweisung ins Krankenhaus oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung der Tiere gehindert ist und eine andere versicherte Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension bzw. einem Tierheim. Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Unterbringung und Versorgung der Tiere, maximal jedoch 400 EUR je Versicherungsfall Dokumentendepot Der Versicherer archiviert auf Wunsch einer versicherten Person Kopien wichtiger Dokumente (maximal 15 DIN A4-Seiten). Kommen die Originaldokumente abhanden, so stellt der Versicherer der versicherten Person die archivierten Kopien nach Benachrichtigung unverzüglich per Telefax, Post oder zur Verfügung. Außerdem unterstützt der Versicherer die versicherte Person bei der Beschaffung von Ersatzdokumenten durch Nennung der zuständigen Behörden und Informationen, welche Unterlagen für die Ausstellung der Ersatzdokumente erforderlich sind. Der Versicherer verpflichtet sich, den Inhalt der Dokumente vertraulich zu behandeln und die archivierten Kopien nach Beendigung des Vertrages zu vernichten 5.5 HausratPLUS mit Deckungserweiterung Es gilt der unter Punkt 4.1 aufgeführte Versicherungsumfang von HausratPlus. Dieser Versicherungsschutz ist erweitert um: Ständige Außenversicherung von Sportausrüstungen In Erweiterung von 10 VHB jedoch ohne zeitliche Begrenzung sind Sportausrüstungen auch außerhalb der Wohnung (siehe 9 Nr. 2 VHB) versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR begrenzt Ständige Außenversicherung für Arbeitsgeräte am Arbeitsplatz In Erweiterung von 10 VHB - jedoch ohne zeitliche Begrenzung - sind Arbeitsgeräte auch außerhalb der Wohnung (siehe 9 Nr. 2 VHB) am Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR begrenzt Diebstahl aus dem Krankenhauszimmer Der Versicherungsschutz erstreckt sich bei stationärem Aufenthalt des Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person auch auf Schäden durch Diebstahl von Hausrat aus dem Krankenhauszimmer. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt. Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen gem. 11 Nr. 1 VHB, Foto-, Film-, Video-, EDV- und optische Geräte Ton- und Datenträger jeglicher Art, Multimedia- und Navigationsgeräte sowie Mobiltelefone, jeweils einschließlich des Zubehörs Rückreisekosten aus dem Urlaub a) Der Versicherer ersetzt nachgewiesene Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles (siehe 3 VHB) vorzeitig seine Urlaubsreise abbricht und an den Schadenort reist. b) Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich EUR erreicht und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht. c) Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort (siehe 9 Nr. 2 VHB) von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von maximal 6 Wochen. d) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schadenort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, sowie es die Umstände gestatten. e) Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort. f) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt Überschallknall In Erweiterung von 3 Nr. 1 a VHB ersetzt der Versicherer auch Schäden durch Überschallknall. Als Schaden durch Überschallknall gilt die unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen (siehe 1 VHB), die direkt auf der durch den Durchbruch der Schallmauer eines Luftfahrzeuges entstehenden Druckwelle beruht. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt Erhöhung der Entschädigungsgrenzen: Die Entschädigungsgrenze für Hotelkosten wird in Erweiterung von 2, Nr. 1 k, VHB, pro Tag auf 200 EUR erhöht.. Die Entschädigungsgrenze für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge wird in Erweiterung von 11 Nr. 3 a VHB auf EUR erhöht. Die Entschädigungsgrenze von Diebstahl von Gartenmöbeln und Gartengeräten wird in Erweiterung von je Versicherungsfall auf EUR erhöht. Die Entschädigungsgrenze von Diebstahl von Wäsche und Bekleidung Diebstahl und Beschädigung an Gegenständen des persönlichen Reisebedarfs Diebstahl und Beschädigung von Hausrat aus dem Kfz Diebstahl aus verschlossenen Kabinen von Kreuzfahrtschiffen und Schlafwagenabteilen Diebstahl von Kinderwagen Schäden an Gefriergut Elementarschäden Graffitischäden Böswillige Beschädigung Telefonmissbrauch nach Einbruch Kartenmissbrauch, wenn Geheimzahl erpresst wurde Mitversicherung von Schäden durch Online-Betrug Schäden durch Phishing/Trojaner bei Onlinebanking wird je Versicherungsfall auf EUR erhöht. Die Entschädigungsgrenze von Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit wird je Versicherungsfall auf EUR erhöht. Die Entschädigungsgrenze von Datenrettungskosten wird je Versicherungsfall auf EUR erhöht Plus Es gilt der unter Punkt 5.6 aufgeführte Versicherungsumfang "Deckungserweiterung". Der Versicherungsschutz ist erweitert um: Erweiterte Außenversicherung In Erweiterung von 10 Nr. 1 VHB gilt Versicherungsschutz im Rahmen der Außenversicherung für Zeiträume von bis zu sechs Monaten. Die Entschädigungsgrenze gemäß 10 Nr. 6 VHB wird auf 20 Prozent der Versicherungssumme, maximal EUR, erweitert. Abweichend von 20 Nr. 2 b VHB liegt eine Gefahrerhöhung erst vor, wenn die versicherte Wohnung länger als sechs Monate unbewohnt ist Erhöhte Entschädigungsgrenze für Wertsachen Abweichend von 11 Nr. 2 VHB beträgt die Entschädigungsgrenze für Wertsachen je Versicherungsfall 30 Prozent der Versicherungssumme. Eine weitere Erhöhung der Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden. 14 Die Entschädigungsgrenze für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge wird in Erweiterung von 11 Nr. 3 a VHB auf EUR erhöht Trickdiebstahl in oder außerhalb der Wohnung Versicherungsschutz besteht auch, wenn dem Versicherungsnehmer innerhalb der versicherten Wohnung (siehe 9 Nr. 2 VHB) versicherte Sachen (siehe 1 VHB) durch Trickdiebstahl gestohlen werden. Trickdiebstahl ist eine rechtswidrige Entwendung einer Sache ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes, indem der Täter sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Ausnutzung eines zuvor geschaffenen Vertrauensverhältnisses Zugang zur Wohnung verschafft und dabei in den Besitz der Sache gelangt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall (siehe 3 VHB) innerhalb der versicherten Wohnung (siehe 9 Nr. 2 VHB) auf EUR begrenzt. Bei Trickdiebstahl außerhalb der versicherten Wohnung besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Versichert ist der Diebstahl von versicherten Sachen (siehe 1 VHB), bei dem die Wegnahme durch Täuschung verschleiert wird, d. h. die Wegnahme ist für den Versicherungsnehmer nicht als solche erkennbar. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall (siehe 3 VHB) außerhalb der versicherten Wohnung (siehe 9 Nr. 2 VHB) auf 500 EUR begrenzt Diebstahl aus verschlossenen Kabinen von Kreuzfahrtschiffen und Schlafwagenabteilen Der Versicherer leistet auch im Falle der Entwendung durch Diebstahl Entschädigung für versicherte Sachen (siehe 1 VHB), die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung (siehe 9 Nr. 2VHBbefindenunddurchAufbrecheneinerverschlossenenKabineeinesKreuzfahrtschiffes oder Schafwagenabteils entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel (siehe 5 Nr. 1 a VHB) oder anderer Werkzeuge zum Öffnen der Kabinentür gleich. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR begrenzt. Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen gemäß 11 Nr. 1 VHB Unterbringung von Haustieren Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles (siehe 3 VHB) notwendigen Kosten für die Unterbringung von versicherten Haustieren (siehe 1 Nr. 2d VHB) in Tierheimen oder Tierpensionen ohne Nebenkosten (z. B. Futter), wenn die versicherte Wohnung (siehe 9 Nr. 2 VHB) unbewohnbar wurde und weder dem Versicherungsnehmer noch dem Haustier die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil zumutbar ist. Das Gleiche gilt, wenn die Wohnung durch Feuer, Leitungswasser oder Sturm unbewohnbar wurde, ohne dass ein Schaden am versicherten Hausrat die Unbewohnbarkeit verursacht hat. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, an dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall (siehe 3 VHB) auf 400 EUR begrenzt. Bei nicht ständig bewohnten Wohnungen als Versicherungsort gemäß 9 Nr. 2 VHB sind diese Kosten nicht versichert Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit Abweichend von 23 Nr. 1 Abs. 3 VGB verzichtet der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles auf eine Kürzung des Entschädigungsbetrages bis zu einer Höhe von Euro. Darüber hinaus gehende Beträge werden in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis gekürzt. Der Verzicht gilt nicht bei Verletzung der Sicherheitsvorschriften oder anderer Obliegenheiten Diebstahl von Gebissen, Zähnen, Hör- und Sehhilfen Versichert ist der einfache Diebstahl von Gebissen, Zähnen, Hör- und Sehhilfen. Die Entschädigung ist auf EUR je Versicherungsfall (siehe 3 VHB) und Versicherungsjahr begrenzt. 6 Sonstiges 6.1 Regressverzichtsabkommen in der Feuerversicherung Unser Unternehmen ist dem Abkommen der Feuerversicherer über einen Regressverzicht bei übergreifenden Feuerschäden beigetreten. Der Verzicht erfasst Regressforderungen von

15 EUR bis EUR. Auf Regressforderungen unter EUR bzw. über EUR verzichten die Abkommensunternehmen nicht, weil Sie sich gegen Regresse in dieser Höhe durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung selbst schützen können. Ein Regressverzicht, der über die Grenze von EUR hinausgeht, kann nur auf Antrag gegen Entrichtung eines besonderen Entgelts gewährt werden. 6.2 Sicherheitsvorschriften gültig, sofern vereinbart. Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten. Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen. Nr. 1 findet keine Anwendung, soweit die Einhaltung dieser Obliegenheit dem Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten bei objektiver Würdigung aller Umstände billigerweise nicht zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine der Obliegenheiten gemäß Nr. 1oderNr.2,soistderVersicherernachMaßgabedes 22Nr.2,4,5VHBzurKündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Obliegenheitsverletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gilt 20 Nr. 3 VHB. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. 7 Informationen zum Hinweis- und Informationssystem Vorbemerkung Die Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risikoüberprüfung bzw. Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und Informationssystem HIS, das derzeit die informa Insurance Risk and Fraud Prevention GmbH (informa IRFP GmbH, Rheinstraße 99, Baden-Baden) betreibt. Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter: Hinweis- und Informationssystem (HIS) HIS Schadenversicherung An das HIS melden wir ebenso wie andere Versicherungsunternehmen - erhöhte Risiken sowie Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher einer näheren Prüfung bedürfen. Die Meldung ist bei Antragstellung oder im Schadenfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z.b. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z.b. das Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im Schadenfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder sogar schon einmal als gestohlen gemeldet wurde. Aus diesem Grund melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen Totalschaden haben, gestohlen worden sind, so-wie im Falle von Abrechnungen ohne Reparaturnachweis. Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen. Sollten wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, werden Sie in jedem Fall über die Einmeldung von uns benachrichtigt. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages oder Regulierung eines Schadens, richten wir Anfragen zur Person oder Sache (z.b. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Im Schadensfall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern, die Daten an das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch diese Ergebnisse speichern wir, soweit sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch dazu kommen, dass wir Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadenfall geben müssen. 15

16 8 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Fragen im Antrag wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? a) Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. d) Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. e) Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand -wederfürdeneintrittoderdiefeststellungdesversicherungsfalles -nochfürdiefeststellungoderdenumfangunsererleistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. b) Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. c) Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab dem laufenden Versicherungsjahr Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 16

Klauseln zu den VHB 2000

Klauseln zu den VHB 2000 Klauseln zu den VHB 2000 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt folgendes: 7100 (VHB 2000) Versicherte Gefahren und Schäden 7110 (VHB 2000) Fahrraddiebstahl 1. Für Fahrräder erstreckt sich der

Mehr

DIE HAUSRATVERSICHERUNG IM VERGLEICH

DIE HAUSRATVERSICHERUNG IM VERGLEICH DIE HAUSRATVERSICHERUNG IM VERGLEICH Versicherte Gefahren/ Versicherte Schäden Implosionsschäden Überspannungsschäden durch Blitz Sengschäden Schäden durch Wasseraustritt aus Aquarien und Wasserbetten

Mehr

Klauseln für die Verbundene Hausrat-Versicherung (Basis VHB 92)

Klauseln für die Verbundene Hausrat-Versicherung (Basis VHB 92) Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Klauseln für die Verbundene Hausrat-Versicherung

Mehr

bis 100 % Überspannung nach einem bis 50 % Versicherungssumme Blitzeinschlag entstehen Versicherungssumme bis 3000 und Schmelzwasser entstehen

bis 100 % Überspannung nach einem bis 50 % Versicherungssumme Blitzeinschlag entstehen Versicherungssumme bis 3000 und Schmelzwasser entstehen Versicherungen Hausratversicherung Leistungen Hausratversicherung Highlights bis 50 % bis 100 % bis 100 % Überspannung nach einem Blitzeinschlag Einbeziehung künftiger Leistungsverbesserungen im jeweiligen

Mehr

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen

Mehr

Widerrufsrecht & Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht & Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht & Widerrufsbelehrung Stand: 08. Juni 2015 1. Widerruf von Versicherungsverträgen für Mobile Elektronik (Smartphone, Tablet, Laptop, Kamera) 2. Widerruf von Versicherungsverträgen für Fahrräder

Mehr

Widerrufsrecht & Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht & Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht & Widerrufsbelehrung Stand: 08. Juni 2015 1. Widerruf von Versicherungsverträgen für Mobile Elektronik (Smartphone, Tablet, Laptop, Kamera) 2. Widerruf von Versicherungsverträgen für Fahrräder

Mehr

Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungs- Versicherung (ZKBU 2010) Version 01.04.2014 GDV 0125

Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungs- Versicherung (ZKBU 2010) Version 01.04.2014 GDV 0125 Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungs- Versicherung (ZKBU 2010) Version 01.04.2014 GDV 0125 Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.

Mehr

Hausratversicherung. Wichtig für jeden Haushalt! Rev. 101122

Hausratversicherung. Wichtig für jeden Haushalt! Rev. 101122 Hausratversicherung Wichtig für jeden Haushalt! Seite 02/05 Hausratversicherung Auch in der sichersten Wohnung sind Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel oder auch Einbruchdiebstahl nicht vollkommen

Mehr

Hausrat Risikoanalyse

Hausrat Risikoanalyse Hausrat Risikoanalyse Mindeststandards Bitte beachten Sie, dass Mindeststandards beim Deckungsumfang als gegeben vorausgesetzt sind, die daher in der Regel nicht mehr erfragt werden müssen. Die Sublimits/Entschädigungsgrenzen

Mehr

Risikoanalyse für die Hausratversicherung

Risikoanalyse für die Hausratversicherung Risikoanalyse für die Hausratversicherung Kunde/Interessent: Adresse des Risikos: Allgemeine Angaben Besteht derzeit eine Hausratversicherung? ja, beim Versicherer: unter der Vertragsnummer: gekündigt

Mehr

Nach den "Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen" sind in der ->Wohngebäudeversicherung Schäden versichert, die durch

Nach den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen sind in der ->Wohngebäudeversicherung Schäden versichert, die durch Nach den "Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen" sind in der ->Wohngebäudeversicherung Schäden versichert, die durch - Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers,

Mehr

Pauschaldeklaration für die Gewerbliche Gebäudeversicherung

Pauschaldeklaration für die Gewerbliche Gebäudeversicherung Pauschaldeklaration für die Gewerbliche Gebäudeversicherung Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die unter A - R genannten Kosten und Sachen für die beantragten Gefahren summarisch, d. h. in einer

Mehr

Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2010)

Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2010) Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2010) Version 01.04.2014 GDV 0420 Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV)

Mehr

Produktinformationsblatt zur Zahnzusatzversicherung

Produktinformationsblatt zur Zahnzusatzversicherung Produktinformationsblatt zur Zahnzusatzversicherung Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Versicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend.

Mehr

1. Abweichend von 5 Nr. 6 b) VGB 2000 ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden durch Blitz.

1. Abweichend von 5 Nr. 6 b) VGB 2000 ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden durch Blitz. Klauseln zu den VGB 2000 (Wohnflächenmodell) 7100 (VGB 2000 Wohnfläche) Versicherte Gefahren und Schäden 7160 (VGB 2000 Wohnfläche) Überspannungsschäden durch Blitz 1. Abweichend von 5 Nr. 6 b) VGB 2000

Mehr

Unsere Produkte im Vergleich

Unsere Produkte im Vergleich HAUSRAT-VERSICHERUNG DER AMMERLÄNDER VERSICHERUNG Unsere Produkte im Vergleich Leistungseinschlüsse im Basic-, Economic-, Classic-, Comfort-, Für den Versicherungsschutz gelten die allgemeinen Bedingungen

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

Hausratversicherung. Der Schutz für Ihr Eigentum.

Hausratversicherung. Der Schutz für Ihr Eigentum. Hausratversicherung Der Schutz für Ihr Eigentum. Wer besitzt, der muss gerüstet sein. Johann Wolfgang von Goethe IMPRESSUM Herausgeber Manufaktur Augsburg GmbH Proviantbachstraße 30 86153 Augsburg Bildnachweise

Mehr

Auf die inneren Werte kommt es an!

Auf die inneren Werte kommt es an! www.inter.de Auf die inneren Werte kommt es an! Die INTER Hausrat- und Haushaltglasversicherung 1 Hausratversicherung Nicht jeder Besuch kommt eingeladen oder fi ndet statt, wenn Sie zuhause sind. Wo ist

Mehr

Informationsveranstaltung Deckungsinhalt Wohnen Plus 2013 - Kurzüberblick Gartenstadt Hüttenau eg, Verwaltung der Siedler. Hattingen, 18.07.

Informationsveranstaltung Deckungsinhalt Wohnen Plus 2013 - Kurzüberblick Gartenstadt Hüttenau eg, Verwaltung der Siedler. Hattingen, 18.07. Informationsveranstaltung Deckungsinhalt - Kurzüberblick Gartenstadt Hüttenau eg, Verwaltung der Siedler Hattingen, 18.07.2015 - versicherte Sachen Deckungsinhalt Gebäude einschl. Zubehör (Treppenhauslampen,

Mehr

VERÄNDERUNGEN DER YACHT-KASKO-BEDINGUNGEN

VERÄNDERUNGEN DER YACHT-KASKO-BEDINGUNGEN 1/6 VERÄNDERUNGEN DER YACHT-KASKO-BEDINGUNGEN In den vergangenen Jahren haben wir unsere Yacht-Kasko-Bedingungen den Wünschen unserer Kunden und den gesetzlichen Erfordernissen angepasst. Sie erhalten

Mehr

Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 92)

Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 92) Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen

Mehr

Selbstbeteiligung Wohnfläche in m² Elementarschäden (ohne Berechnung / siehe auch Hilfetext) Eingabe Überspannungsschäden in EUR

Selbstbeteiligung Wohnfläche in m² Elementarschäden (ohne Berechnung / siehe auch Hilfetext) Eingabe Überspannungsschäden in EUR Selbstbeteiligung Durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung, lässt sich die Versicherungsprämie reduzieren. Der Versicherungsnehmer trägt dann von jedem Schaden diese vereinbarte Selbstbeteiligung

Mehr

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag

Mehr

Hausratversicherung. Informationsmaterial. Auch in der sichersten Wohnung sind Schäden nicht vollkommen vermeidbar

Hausratversicherung. Informationsmaterial. Auch in der sichersten Wohnung sind Schäden nicht vollkommen vermeidbar Hausratversicherung Auch in der sichersten Wohnung sind Schäden nicht vollkommen vermeidbar Informationsmaterial Wunsiedler Str. 7 95032 Hof/Saale Tel: 09281/7665133 Fax: 09281/7664757 E-Mail: info@anders-versichert.de

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

Unsere Hausratprodukte im Vergleich

Unsere Hausratprodukte im Vergleich Unsere Hausratprodukte im Vergleich Leistungseinschlüsse im Basic-, Economic-, Classic-, Comfort-, Exclusiv-, Excellent-, Dynamic45plusund Für den Versicherungsschutz gelten die allg. Bedingungen und die

Mehr

IDEAL HausRat. Gute Neuigkeiten für Ihr Zuhause. Der Spezialist für Senioren. Der Spezialist für Senioren.

IDEAL HausRat. Gute Neuigkeiten für Ihr Zuhause. Der Spezialist für Senioren. Der Spezialist für Senioren. IDEAL HausRat Gute Neuigkeiten für Ihr Zuhause Der Spezialist für Senioren Ihr Moderator Birger Mählmann Leitender Vertriebstrainer der IDEAL Versicherungsgruppe 2 Rahmenbedingungen und Produktstruktur

Mehr

Titel, Vorname, Name Geburtsdatum Beruf / Tätigkeit. E-Mail-Adresse Telefonnummer Faxnummer. Bank (für Zahlungen an mich) Bankleitzahl Kontonummer

Titel, Vorname, Name Geburtsdatum Beruf / Tätigkeit. E-Mail-Adresse Telefonnummer Faxnummer. Bank (für Zahlungen an mich) Bankleitzahl Kontonummer Original K & S FRISIA. Annahmebestätigung K & S FRISIA. Kopie für Berater K & S FRISIA. Kopie für Anleger K & S FRISIA. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Beitrittserklärung innerhalb von

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur für Kreditgeber Leasinggeber Original für den Kredit-/Leasinggeber bitten den Versicherer, dem Geber einen zu diesen Versicherung den zu umseitigen Bedingungen. Die übereigneten/verleasten für Kreditgeber

Mehr

Hausrat außer Haus. Reisegepäckversicherung à la Basler: Denn manchmal geht das Gepäck eigene Wege.

Hausrat außer Haus. Reisegepäckversicherung à la Basler: Denn manchmal geht das Gepäck eigene Wege. Hausrat außer Haus Reisegepäckversicherung à la Basler: Denn manchmal geht das Gepäck eigene Wege. Wenn einer eine Reise tut...... dann kann er leider nicht immer nur Erfreuliches berichten. Das Gepäck

Mehr

Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen. zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung. für

Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen. zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung. für Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung für Frau überreicht durch: Bergische Assekuranzmakler GmbH Telefon: 0202-31713155 Fax: 0202-31713165 E-Mail:

Mehr

Hausrat-Versicherung. Alles bestens. NEU: Erweiterte und innovative Leistungen. nv hausratpremium. nv hausratmax. 4.0. nv hausratspar 4.

Hausrat-Versicherung. Alles bestens. NEU: Erweiterte und innovative Leistungen. nv hausratpremium. nv hausratmax. 4.0. nv hausratspar 4. Hausrat-Versicherung Alles bestens. : Erweiterte und innovative Leistungen nv hausratpremium nv hausratmax. 4.0 nv hausratspar 4.0 Verhindern können wir nichts, aber ersetzen. Hier eine Kurzzusammenfassung,

Mehr

An unser Angebot halten wir uns 4 Wochen ab dem heutigen Datum gebunden. Nach Ablauf dieser Frist verliert es seine Gültigkeit.

An unser Angebot halten wir uns 4 Wochen ab dem heutigen Datum gebunden. Nach Ablauf dieser Frist verliert es seine Gültigkeit. Postfach 12 03 52 10593 Berlin Herrn Peter Mustermann Musterstraße 00000 Musterstadt Postanschrift: Postfach 12 03 52 10593 Berlin Hausanschrift: Dovestraße 2-4 10587 Berlin Internet: www.axa.de Ihr Ansprechpartner:

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Informationen zur VOV D&O-Versicherung

Informationen zur VOV D&O-Versicherung Informationen zur VOV D&O-Versicherung Versicherer des Vertrages / Ladungsfähige Anschriften sind AachenMünchener Versicherung AG, AachenMünchener-Platz 1, 52064 Aachen Sitz der Gesellschaft: Aachen, Handelsregister

Mehr

XXL - Schutz Haushaltversicherung (Z80) Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH), soweit sie nicht durch die nachstehenden Bestimmungen abgeändert werden. 1. Kulturen, Balkonblumen

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Schritt für Schritt zum Eigenheim

Schritt für Schritt zum Eigenheim Schritt für Schritt zum Eigenheim Wichtige Informationen für Erwerber einer gebrauchten Immobilie Mit dem Kauf einer Immobilie stellen sich mehr Fragen als nur die der Finanzierung. Nach der Freude und

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Berufshaftpflicht für Steuerberater

Berufshaftpflicht für Steuerberater Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073

Mehr

Kundeninformation der Volksfürsorge vertreten durch AMPAS GmbH

Kundeninformation der Volksfürsorge vertreten durch AMPAS GmbH Kundeninformation der Volksfürsorge vertreten durch AMPAS GmbH für eine Dynamische Sach-Inhaltsversicherung 1. Identität des Versicherers Name: Volksfürsorge Deutsche Sachversicherung AG Anschrift: Besenbinderhof

Mehr

Teil 5: Bedingungen für die Versicherung mit der SpardaMasterCard Platinum gekauften Waren (Wareneinkaufsversicherung)

Teil 5: Bedingungen für die Versicherung mit der SpardaMasterCard Platinum gekauften Waren (Wareneinkaufsversicherung) Teil 5: Bedingungen für die Versicherung mit der SpardaMasterCard Platinum gekauften Waren (Wareneinkaufsversicherung) Inhaltsverzeichnis 1. Was ist wann versichert? 2. Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?

Mehr

Unsere Hausratprodukte im Vergleich

Unsere Hausratprodukte im Vergleich Unsere Hausratprodukte im Vergleich Leistungseinschlüsse im Basic-, Economic-, Classic-, Comfort-, Exclusiv- und Excellent-Schutz Für den Versicherungsschutz gelten die allg. Bedingungen und die besonderen

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

Wohngebäude-Versicherung Mehrfamilienhäuser über Daimler VVD Die Leistungen auf einen Blick. Produktgeber ist die HDI Versicherung AG.

Wohngebäude-Versicherung Mehrfamilienhäuser über Daimler VVD Die Leistungen auf einen Blick. Produktgeber ist die HDI Versicherung AG. Wohngebäude-Versicherung Mehrfamilienhäuser über Daimler VVD Die Leistungen auf einen Blick. Produktgeber ist die HDI Versicherung AG. Die Vorteile der HDI Versicherungen über Daimler VVD: Flexibel für

Mehr

3. Eine Gefahrerhöhung nach Antragstellung liegt insbesondere vor, wenn

3. Eine Gefahrerhöhung nach Antragstellung liegt insbesondere vor, wenn Inhaltsverzeichnis 1. 13 Gefahrumstände bei Vertragsabschluß und Gefahrerhöhung 2. 14 Sicherheitsvorschriften 3. 15 Prämie; Beginn und Ende der Haftung 4. 16 Anpassung der Versicherungssumme und des Prämiensatzes

Mehr

Vertragsunterlagen zu Ihrer Hausratversicherung

Vertragsunterlagen zu Ihrer Hausratversicherung Vertragsunterlagen zu Ihrer Hausratversicherung Inhaltsverzeichnis Vertragsbestimmungen Verbraucherinformation nach 10 a Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) Erläuterungen zur Hausratversicherung

Mehr

K a u f v e r t r a g. I. Vorbemerkung

K a u f v e r t r a g. I. Vorbemerkung K a u f v e r t r a g Zwischen KEE/REM Photovoltaikanlagen GmbH, Sauerwiesen 2, 67661 Kaiserslautern, vertreten durch ihren unterzeichnenden einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer, - nachfolgend

Mehr

Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2008 Basis) Hs 3-04

Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2008 Basis) Hs 3-04 Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2008 Basis) Hs 3-04 Stand: 1. Januar 2008 1 Versicherte Sachen 2 Versicherte Kosten 3 Versicherte Gefahren und Schäden 4 Brand; Blitzschlag; Explosion; Implosion;

Mehr

Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Ihr Widerrufsrecht als Verbraucher Übersicht 1. Wann gilt welche Widerrufsbelehrung? 2. Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren 3. Widerrufsbelehrung für den Erwerb von digitalen Inhalten, die nicht

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis:

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis: Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Geltungsbereich: Die ABS gelten als Allgemeiner Teil jener Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen In dieser Bedingung

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

Hausratversicherung. Max Muster. Wichtig für jeden Haushalt! Vorschlag für. Beratung durch: Persönlicher Ansprechpartner: Herr Thorsten Heinrich

Hausratversicherung. Max Muster. Wichtig für jeden Haushalt! Vorschlag für. Beratung durch: Persönlicher Ansprechpartner: Herr Thorsten Heinrich Hausratversicherung Wichtig für jeden Haushalt! Vorschlag für Max Muster Beratung durch: Heinrich GmbH Versicherungsmakler Uerdinger Str. 400 47800 Krefeld Tel.: 02151 / 6446680 Fax: 02151 / 6446681 http://www.heinrich-1918hilsenbeck.de/

Mehr

Inhaltsübersicht. VHB 84 Hausrat-VB. Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84) (VerBAV 1984 S. 279; 1991 S. 352, 353) Stand: 1.

Inhaltsübersicht. VHB 84 Hausrat-VB. Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84) (VerBAV 1984 S. 279; 1991 S. 352, 353) Stand: 1. VHB 84 Hausrat-VB Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84) (VerBAV 1984 S. 279; 1991 S. 352, 353) Stand: 1. Januar 1992 Inhaltsübersicht 1 Versicherte Sachen 2 Versicherte Kosten 3 Versicherte

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Versicherungsfragen rund um s Pferd

Versicherungsfragen rund um s Pferd Fachtag Bau & Technik Versicherungsfragen rund um s Pferd LVM Versicherung Elisa Figge 30.11.2011 Vielzahl an Risiken 2 Themengebiete 1. Gebäudeversicherung 2. Inhaltsversicherung 3. Tierversicherung 3

Mehr

D i e n s t r e i s e - R a h m e n v e r t r a g

D i e n s t r e i s e - R a h m e n v e r t r a g D i e n s t r e i s e - R a h m e n v e r t r a g zwischen dem Jugendhaus Düsseldorf e.v. CarI-Mosterts-Platz 1 40477 Düsseldorf im nachfolgenden kurz,,jugendhaus genannt als Versicherungsnehmerin und

Mehr

VEMA-Hausratkonzept Klauseln für VEMA-Deckung. Fassung 02/2011

VEMA-Hausratkonzept Klauseln für VEMA-Deckung. Fassung 02/2011 Vertragsgrundlage bilden: - Allgemeine Bedingungen für die Hausratversicherung (VHB 92 Fassung 2008) - Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 94 Fassung 2008) - Besondere Bedingungen für

Mehr

Deckungsantrag VOV D&O-Versicherung Vereine

Deckungsantrag VOV D&O-Versicherung Vereine Deckungsantrag zur VOV D&O-Versicherung Vereine Bitte beachten Sie: Dieser Deckungsantrag zur VOV D&O-Versicherung Vereine gilt ausschließlich für Vereine, die länger als ein Jahr im Vereinsregister eingetragen

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung

Mehr

o inkl. Fahrradanhänger

o inkl. Fahrradanhänger Gthaer Hausratversicherungen Unternehmen Gthaer Gthaer Gthaer Gthaer Gthaer Gthaer Prduktname HausratTp inkl. HausratTp inkl. HausratTp Hausrat Hausrat HausratTp Versicherte Gefahren und Schäden sfern

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

Häger Hausrat-Versicherungsbedingungen - HHV Kompakt 2002 - (Fassung 01.2009)

Häger Hausrat-Versicherungsbedingungen - HHV Kompakt 2002 - (Fassung 01.2009) Häger Versicherungsverein a.g. Häger Hausrat-Versicherungsbedingungen - HHV Kompakt 2002 - (Fassung 01.2009) 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 2 Versicherte Kosten und nicht versicherte Aufwendungen

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige

Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige Schadennummer Versicherungsnehmer/in ( und Anschrift) Versicherungsnummer Beruf Telefon privat Telefon dienstlich Sparte % Maschinen % Elektronik

Mehr

Angebot für eine Privat-Haftpflichtversicherung

Angebot für eine Privat-Haftpflichtversicherung Privat-Haftpflichtversicherung 117992330 23.04.2014 Singletarif Vertragslaufzeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht bis zum jeweiligen Ablauftermin der anderen Vertragspartei

Mehr

Anzahl Inhaber/Geschäftsführer: Anzahl angestellte Mitarbeiter:

Anzahl Inhaber/Geschäftsführer: Anzahl angestellte Mitarbeiter: Wir können Ihnen Ihre Verantwortung nicht abnehmen, aber wir helfen Ihnen sie zu tragen! Antrag zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Allgemeine Angaben (Bitte vollständig ausfüllen!) Antragsteller

Mehr

Hausratversicherung. Stand 01.10.2001. Stand 01.01.1996. Stand Januar/ Juli 2008. Stand 01.07.1993 VHB VHB (2000) VHB 92 VHB 92 VHB 92 VHB 84 VHB 74

Hausratversicherung. Stand 01.10.2001. Stand 01.01.1996. Stand Januar/ Juli 2008. Stand 01.07.1993 VHB VHB (2000) VHB 92 VHB 92 VHB 92 VHB 84 VHB 74 aktueller Dezember 2013 VHB - : 01.11.2013 VHB (A 31-) VHB (A 31-01/02) (A 3129-) (A 31-01/02) (A 31-) März 2011 VHB - : 01.02.2011 Tarifvariante Top- Basis- Top- Basis- Januar/ 01.01.20 01.01.96 01.07.93

Mehr

Produktinformationsblatt

Produktinformationsblatt Produktinformationsblatt Jahres-Reiseschutz Premium mit Selbstbeteiligung der BD24 Berlin Direkt Versicherung AG Dieses Produktinformationsblatt soll Ihnen einen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Auf die inneren Werte kommt es an.

Auf die inneren Werte kommt es an. Hausrat- und Haushaltglasversicherung Auf die inneren Werte kommt es an. Sichern Sie Ihren persönlichen Besitz! Schutz nach Wahl: BASIS EXKLUSIV PREMIUM Jetzt neu! www.inter.de VERSICHERUNGEN Hausratversicherung

Mehr

! "#$ %& '( % ) ")'&$ % + (,'& () - %. # (!* ( # )'& %' ) /0 1. (/ +% +#. 0%2+ % # - * % 3 ) (,#% 41. 4# ',%

! #$ %& '( % ) )'&$ % + (,'& () - %. # (!* ( # )'& %' ) /0 1. (/ +% +#. 0%2+ % # - * % 3 ) (,#% 41. 4# ',% ! "#$ %& '( % ) ")'&$ % )'&* ) %)'& * + (,'& () - %. # (!* ( # )'& %' ) /0 1. (/ +% +#. 0%2+ % # - * % 3 ) (,#% 41. 4# ',% +(5 +, ( % 4 ) ). %%)% ' 6%),( ' "%)% 1 $ % "%)% &) $%! "! ( ( *%#2 * *%* % %)%-

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

a) Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen sowie Markisen, soweit diese Sachen nicht mehreren Wohnungen oder gewerblichen Zwecken dienen;

a) Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen sowie Markisen, soweit diese Sachen nicht mehreren Wohnungen oder gewerblichen Zwecken dienen; Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 92 - Fassung Januar 1995) 1 Versicherte Sachen 1. Versichert ist der gesamte Hausrat. Dazu gehören alle Sachen, die einem Haushalt zur Einrichtung oder zum

Mehr

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Beteiligungsvertrag Zwischen der Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Högerstrasse 10 D-85646 Anzing HRB 109364 und Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bankverbindung:

Mehr

Hausrat-Versicherung Alles bestens.

Hausrat-Versicherung Alles bestens. Hausrat-Versicherung Alles bestens. Tarif 03/2013 Hausrat Elementar Glas www.nv-online.de Tarifübersicht Hausrat Stand 03/2013 Produkt NV HausratPremium NV Hausratmax. 4.0 NV HausratSpar 4.0 Tarifzonen

Mehr

Die Einholung einer Unterschrift unter der Risikoanalyse ist vom Gesetzgeber nicht gefordert, aber aus Beweiserleichterungsgründen

Die Einholung einer Unterschrift unter der Risikoanalyse ist vom Gesetzgeber nicht gefordert, aber aus Beweiserleichterungsgründen Hausrat Risikoanalyse Einleitende Hinweise für Vermittler Haftung Die Risikoanalyse ist eine erste Hilfestellung für Sie, ersetzt aber Ihre Entscheidung über die im Einzelfall notwendige individuelle,

Mehr

DOMCURA Hausratversicherung

DOMCURA Hausratversicherung DOMCURA Hausratversicherung Highlights der Hausratversicherung Geniale Einschlüsse, umfassendes Bedingungswerk, vereinfachter Beratungs- und Antragsprozess Bestandteile der Hausratversicherung MAGNUM-Deckung

Mehr

Produktinformationsblatt zur Privat-Haftpflichtversicherung

Produktinformationsblatt zur Privat-Haftpflichtversicherung Produktinformationsblatt zur Privat-Haftpflichtversicherung Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Versicherung geben. Diese Informationen

Mehr

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel

Mehr

Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2008 Komfort) Hs 2-04

Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2008 Komfort) Hs 2-04 Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2008 Komfort) Hs 2-04 Stand: 1. Januar 2008 1 Versicherte Sachen 2 Versicherte Kosten 3 Versicherte Gefahren und Schäden 4 Brand; Blitzschlag; Explosion;

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG

ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG zwischen Hildegard Geiger, Akademie für Ganzheitliche Kosmetik, Landesschule des Bundesverbandes Kosmetik Auwiesenweg 12a, 80939 München, und Name, Vorname: Geburtsdatum:

Mehr

Schutz für Ihren Hausrat. Schützen Sie Ihre persönlichen Dinge mit unserer HausratVersicherung

Schutz für Ihren Hausrat. Schützen Sie Ihre persönlichen Dinge mit unserer HausratVersicherung Schutz für Ihren Hausrat Schützen Sie Ihre persönlichen Dinge mit unserer HausratVersicherung Schützen Sie Ihren Hausrat Ihr Zuhause steckt voller persönlicher Dinge, wie Möbel, Kleidung, elektronische

Mehr

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in

Mehr

Mannheimer AB-Sach 95. Allgemeine Bedingungen 1995 für die Sachversicherung

Mannheimer AB-Sach 95. Allgemeine Bedingungen 1995 für die Sachversicherung Mannheimer Versicherung AG Mannheimer AB-Sach 95 Allgemeine Bedingungen 1995 für die Sachversicherung der Mannheimer Versicherung AG 1 Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung der Mannheimer Versicherung

Mehr

Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen VHB 2000; Stand 01.2001

Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen VHB 2000; Stand 01.2001 Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen VHB 2000; Stand 01.2001 1 Versicherte Sachen 2 Versicherte Kosten 3 Versicherte Gefahren und Schäden 4 Brand; Blitzschlag; Explosion 5 Einbruchdiebstahl; Raub

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

Modellparadies-Messel. Produkt- und Preisliste smart-sammlermodelle

Modellparadies-Messel. Produkt- und Preisliste smart-sammlermodelle Modellparadies-Messel Produkt- und Preisliste smart-sammlermodelle August 2015 Liebe Kundinnen, liebe Kunden, wir waren über 10 Jahren unterwegs in Sachen historischer Schiffsmodellbau und smart-sammlermodellen.

Mehr

Informationen für den Verbraucher Nachweis-Bestätigung und Maklervertrag

Informationen für den Verbraucher Nachweis-Bestätigung und Maklervertrag Informationen für den Verbraucher Nachweis-Bestätigung und Maklervertrag Diese Informationen gelten bis auf weiteres und stehen nur in deutscher Sprache zur Verfügung. Stand: Januar 2015 A. Allgemeine

Mehr

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Sechstes Kapitel Haftpflichtversicherung I. Allgemeine Vorschriften 149. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die

Mehr

Produktinformationsblatt Tarif vitaz1

Produktinformationsblatt Tarif vitaz1 Produktinformationsblatt Tarif vitaz1 T556 03.11 7914 für Person: Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Krankenversicherung. Bitte beachten

Mehr

Mandanten-Fragebogen

Mandanten-Fragebogen Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen

Mehr