Aussteller-Servicemappe

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1 Aussteller-Servicemappe tekom-messe vom November 2013 in den Rhein-Main-Hallen, Wiesbaden Organisatorische und technische Richtlinien Sicherheitsbestimmungen Formulare Informationen Für eine erfolgreiche Planung und Durchführung für Aussteller und Messebauer

2 INHALTSVERZEICHNIS *Sicherheitsbestimmungen *Organisatorische Richtlinien Anfahrskizze Parkhäuser - Parkplätze *Merkblatt Fremdcatering RMH Hallenübersichtsplan * rechtliche Bestandteile der Allgemeinen Teilnahmebedingungen für Aussteller der tekom Jahrestagung BESTELLFORMULARE Leistung Rücksendetermin Vermerke 01 RMH Octanorm- oder vergleiches Standbausystem 02 RMH Messebau - Mietmöbel 03 Anmeldung Standbau und KFZ als Ausstellungsgut 04 Beschriftung Messestände - Beschilderung 05 Bewachung Security 06 RMH Catering Equipment 07 RMH Catering Getränke 08 RMH Catering Speisen 09 Druckluftinstallationen 10 Internet/Telekom/EDV 11 Elektroinstallationen 12 GEMA Anmeldung 13 Hostessen - Service 14 Veranstaltungstechnik LCD- und Plasma Display 15 Pflanzen Dekoration Ort 16 / Datum Logistik Unterschrift / Firmenstempel 17 Standreinigung/Müllentsorgung 18 Wasserinstallationen

3 SICHERHEITSBESTIMMUNGEN FÜR VERANSTALTER, AUSSTELLER, SERVICEFIRMEN UND DIENSTLEISTER A Z 1 Seite Inhaltsverzeichnis Allgemein... 4 A- Abhängungen und Hängelasten... 5 Abfälle und Abfall-, Wertstoff-, Reststoffbehälter... 6 Abwasser... 6 Auf- und Abbauarbeiten... 6 Aufzüge und Tore... 7 Ausgänge aus umbauten Ständen... 7 B- Ballons, Luftschiffe und Flugobjekte... 7 Be- und Entladen... 7 Beleuchtung... 7 Beschädigungen... 8 Boden... 8 Bodenbelastungen... 8 Brandschutz/Verhalten im Brandfall... 9 Brandschutztechnische Abnahme Brennbare Flüssigkeiten und brennbare Gase C- CE-Kennzeichnung von Produkten D- Decken und Dächer Dekorationsmaterialien und Ausschmückungen Druckluftinstallation E- Einbauten Elektrische Anschlüsse und Standinstallationen Elektrogeräte Explosive Stoffe, Waffen und Munition F- Fahrzeuge und Container Stand: Juli von

4 SICHERHEITSBESTIMMUNGEN FÜR VERANSTALTER, AUSSTELLER, SERVICEFIRMEN UND DIENSTLEISTER A Z 2 Seite Feuer und Kerzen Feuerlöscher Feuerwehrzufahrten, Halte- und Parkverbote G- Gase Geländer und Umwehrungen Glas und Acrylglas K- Kfz Kerzen L- Lager- und Abstellflächen Laseranlagen Leergut, Verpackungen und Packmaterial N- Nägel, Haken und Löcher Nebelmaschinen, Trockeneis und Dunsterzeuger Notausgänge, Notausstiege und Notausgangstüren P- Pflanzen, Bäume und Blumen Podeste, Leitern, Aufstiege und Stege Pyrotechnische Gegenstände und Sätze R- Rauchen (Umgang mit offenem Feuer) Radioaktive Stoffe/ionisierende Strahlung Rettungswege, Flure und Hallengänge Röntgenanlagen/Störstrahler S- Sicherheitseinrichtungen Spritzpistolen und Nitrolacke Standbaumaterialien Standbaugenehmigung und Standbau Stand: Juli von

5 SICHERHEITSBESTIMMUNGEN FÜR VERANSTALTER, AUSSTELLER, SERVICEFIRMEN UND DIENSTLEISTER A Z 3 Seite Standfläche T- Teppiche Ton Tore Trennschleif-, Schweiß-, Schneid- und Heißarbeiten U- Umweltschutz W- Wand- und Bodenschutz Wasser- und Abwasserinstallation Veranstalterbestätigung Wichtige Adressen, Telefon- und Faxnummern, adressen Stand: Juli von

6 SICHERHEITSBESTIMMUNGEN FÜR VERANSTALTER, AUSSTELLER, SERVICEFIRMEN UND DIENSTLEISTER A Z 4 Allgemein Die Rhein-Main-Hallen wollen als Messe- und Veranstaltungsort allen Veranstaltern und Ausstellern optimale Voraussetzungen bieten, ihre Veranstaltung durchzuführen, ihre Waren und Dienstleistungen darzustellen sowie ihre Besucher und Interessenten anzusprechen. Die Rhein-Main-Hallen sind eine Versammlungsstätte im Sinne der Hessischen Bauordnung. Einzuhaltende Sicherheitsbestimmungen ergeben sich aus der durch Erlass eingeführten Versammlungsstättenverordnung (nachfolgend VStättV genannt) als Sonderbauvorschrift. Weitere Sicherheitsbestimmungen finden sich unter anderem in den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und den Versicherungsbedingungen der Sachversicherer (VdS-Richtlinien). Die Sicherheitsbestimmungen für Veranstalter, Aussteller, Servicefirmen und Dienstleister sowie die Sicherheitsbestimmungen für Mieter sind verbindliche Vertragsbestandteile des zwischen Kunde (Mieter) und der RMH GmbH (Vermieter) geschlossenen Vertrages. Für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen ist die RMH GmbH, als Betreiber der Versammlungsstätte, und der Mieter zuständig bzw. verantwortlich. Ziel ist es, allen Beteiligten einen erfolgreichen und sicheren Ablauf der Veranstaltung zu ermöglichen. Die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen für Veranstalter, Aussteller, Servicefirmen und Dienstleister beruhen maßgeblich auf den durch hessischen Ministerialerlass vom 11. August 2005 in Kraft gesetzten Vorschriften der VStättV und gelten für die Zeit des Auf- und Abbaus, der Veranstaltung und für die Nutzung von Messeund Ausstellungsständen in den Rhein-Main-Hallen und sind für den Veranstalter, alle Aussteller und die beauftragten Servicefirmen sowie Dienstleister verbindliche Mindeststandards. Weitere Anforderungen zur Sicherheit und zum Standbau, die sich darüber hinaus ergeben sollten, bleiben vorbehalten. Zusätzliche Anforderungen an Sicherheit, Standbau und Brandschutz für eine Veranstaltung, können von Seiten der beteiligten Behörden und durch die RMH GmbH gestellt werden. Dies kann der Fall sein, wenn sich aus der Art oder dem Umfang der geplanten Veranstaltung erhöhte Risiken für Personen und Sachwerte ergeben können. Alle, für die Veranstaltung in die Rhein-Main-Hallen, eingebrachten Einbauten, Aufbauten, Ausstattungen, Requisiten, Dekorationsmaterialien, Ausschmückungen, Arbeitsmittel und technische Geräte, die den vorliegenden Sicherheitsbestimmungen nicht entsprechen und nicht im Einzelfall genehmigt wurden, sind zum Aufbau in den Rhein-Main-Hallen nicht zugelassen und müssen zu Lasten des/der Veranstalters/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister geändert und soweit dies nicht möglich entfernt werden. Prüfzeugnisse, Zertifikate, Nachweise etc. müssen in deutscher Sprache der RMH GmbH/Technik vorgelegt werden. Auftragsformulare für Leistungen der RMH GmbH und/oder dessen Dienstleister sind ordnungsgemäß auszufüllen und termingerecht zurückzusenden, da bei verspäteter Einsendung keine Gewähr für eine ordnungs- und fristgemäße Erledigung übernommen werden kann. Nach der Frist eingereichte Unterlagen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden bzw. werden mit einer zusätzlichen Bearbeitungsgebühr beaufschlagt. Werden die Sicherheits-, Umwelt- oder Gesundheitsschutzbestimmungen nicht eingehalten, wird die RMH GmbH, als verantwortlicher Betreiber der Versammlungsstätte, im Interesse aller Veranstaltungsteilnehmer die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen einfordern. Die Schließung des Ausstellungsstandes/-bereiches und/oder eine sofortige Schließung der Versammlungsstätte/Abbruch der Veranstaltung können die Folge sein. Hierzu sind die RMH GmbH als Betreiber gesetzlich verpflichtet. Kommt/Kommen der/die Veranstalter/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister einer entsprechenden Aufforderung durch die RMH GmbH nicht nach, so ist die RMH GmbH berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des/der Veranstalters/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister durchführen zu lassen. Stand: Juli von

7 SICHERHEITSBESTIMMUNGEN FÜR VERANSTALTER, AUSSTELLER, SERVICEFIRMEN UND DIENSTLEISTER A Z 5 Abhängungen und Hängelasten Abhängungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und Abstimmung durch die RMH GmbH/Technik möglich. Abhängungen können nur in folgenden Hallen/Bereichen durchgeführt werden: Halle 1 Foyer EG Foyer OG Saal 12 Sämtliche Hängelasten sind gemäß der Statik der einzelnen oben genannten Bereiche anzubringen. Angaben über Hängepunkte, Belastungen etc. sind bei der RMH GmbH/Technik anzufordern. Alle Abhängungen haben unter Leitung und Aufsicht der durch die RMH GmbH beauftragten Servicefirmen und der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik zu erfolgen. Der/Die Veranstalter/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister hat/haben in Abstimmung mit der RMH GmbH die erforderlichen Hängepläne bis spätestens drei Wochen vor Aufbaubeginn zur Prüfung in Schriftform bei der RMH GmbH/Technik und der beauftragten Servicefirma einzureichen (siehe Abwicklung von Anmeldung). Werden die Hängepunkte der Hallenstatik verändert oder die zulässigen Lasten überschritten, hat/haben der/die Veranstalter/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister auf eigene Kosten für einen statischen Nachweis von einem anerkannten Statikbüro zu sorgen. Sind die Abhängung nicht entsprechend der Statik ausgeführt, so werden diese zu Lasten und zum Risiko des/der Veranstalters/Aussteller/Servicefirmen/ Dienstleister entfernt. Halle 1 In Halle 1 sind Hängepunkte an der Hallendecke vorhanden. Diese Hängepunkte sind in 2 Klassen eingeteilt; Abhängungen bis max. 1,5 kn (150 kg) Belastbarkeit und Abhängungen bis max. 5,0 kn (500 kg) Belastbarkeit. Die Gesamtbelastung pro Deckenbinder darf die Last von 20,0 kn nicht überschreiten. Foyer EG, OG und Saal 12 Im Foyer EG, Foyer OG und Saal 12 sind Hängepunkte an der Hallendecke vorhanden. Die Belastung je Lasthaken/Deckenöse darf eine Last von 0,50 kn nicht überschreiten. Abwicklung von Anmeldung und Prüfung der technischen Konstruktionen Anträge auf Nutzung der Hängepunkte sind mindestens drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der RMH GmbH Technik und der Fa. Soundwave GmbH schriftlich einzureichen. Nach der Frist eingereichte Anfragen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des/der Veranstalters/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister. Die Ausführung der Abhängungen erfolgt ausschließlich durch eine von der RMH GmbH beauftragte Servicefirma. Der Kontakt ist über die RMH GmbH/Technik zu erfragen. Die zulässigen Anschlag- und Verbindungsmittel, sind bei der RMH GmbH/Technik anzufragen. Die RMH GmbH behält sich im Falle von Unstimmigkeiten eine Prüfung/Abnahme durch einen unabhängigen Sachverständigen vor. Werden die Vorgaben zur Statik nicht eingehalten, müssen die Abhängungen nachgebessert oder geändert werden. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des/der Veranstalters/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister. Der Besteller des Hängepunktes übernimmt die weitere Anbindung der abzuhängenden Konstruktionen oder Gegenstände unter Berücksichtigung der Unfallverhütungsvorschriften und der geltenden technischen Regeln. Dies gilt insbesondere bei der Verwendung von Elektrokettenzügen. Stand: Juli von

8 SICHERHEITSBESTIMMUNGEN FÜR VERANSTALTER, AUSSTELLER, SERVICEFIRMEN UND DIENSTLEISTER A Z 6 Abfälle und Abfall-, Wertstoff-, Reststoffbehälter Nach den Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ist der Anfall von Abfällen im Rahmen des Auf-/Abbaus und während der Veranstaltung soweit wie möglich zu reduzieren. Abfälle (die nicht vermieden werden können) sind einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Der/Die Veranstalter/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister ist/sind verpflichtet wirkungsvoll hierzu beizutragen. Der/Die Veranstalter/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister hat/haben sicherzustellen, dass alle Materialien (Ausschmückungen, Verpackungen, Dekorationen etc.) sowie Ein- und Aufbauten, die von ihm oder durch seine Auftragnehmer auf das Gelände der Rhein-Main-Hallen gebracht werden, nach Veranstaltungsende wieder vollständig entfernt werden. Nur Stoffe und Materialien, die nicht wieder verwendet werden können (und damit zu Abfall werden), sind über das Entsorgungssystem des RMH GmbH - Dienstleisters kostenpflichtig zu entsorgen. Bei Anfall von Sondermüll, z.b. Batterien, Beizmittel, Säuren und Laugen etc. (besonders überwachungsbedürftige Abfälle) ist die RMH GmbH/Technik unverzüglich zu informieren und eine gesonderte Entsorgung durchzuführen. Ölige, fettige oder mit brennbaren Flüssigkeiten getränkte Lappen und dergleichen dürfen nur in nicht brennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel aufbewahrt werden. Es dürfen keine Wertstoff- und Reststoffbehälter mit brennbaren Materialien im Veranstaltungsbereich aufgestellt oder gelagert werden. Alle am Ausstellungsstand anfallenden Abfälle sind täglich, sonst spätestens nach dem Abbau in geeignete Behältnisse zu verpacken und aus der Halle zu entfernen. Als Dienstleistung bietet die RMH GmbH über einen Servicepartner die Entsorgung der Abfälle an. In diesem Fall sind die über den Servicepartner zu erwerbenden Müllsäcke außerhalb des Standes an den Gängen zur Abholung bereitzustellen. Die Entsorgung erfolgt ausschließlich über den Dienstleister der RMH GmbH. Abwasser Die Entsorgung fester oder flüssiger Abfälle über das Abwassernetz (Toiletten, Kanaleinläufe etc.) ist verboten. Beim Einsatz mobiler Gastronomie ist darauf zu achten, dass Speisefette und -öle gesondert aufgefangen und einer getrennten Entsorgung zugeführt werden. Auf- und Abbauarbeiten Alle Auf- und Abbauarbeiten dürfen nur im Rahmen der geltenden arbeitsschutzrechtlichen, gewerberechtlichen und versammlungsstättenrechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Der/Die Veranstalter/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister und die von ihm beauftragten Servicefirmen sind für die Beachtung der Vorschriften verantwortlich. Der/Die Veranstalter/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister und die von ihm beauftragten Servicefirmen haben sicherzustellen, dass es bei ihren Auf- und Abbauarbeiten nicht zu einer gegenseitigen Gefährdung mit anderen Ausstellern, deren Servicefirmen und/oder Dienstleistern kommt. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen durch den/die Veranstalter/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister, kann durch die RMH GmbH und/oder die zuständigen Behörden die Einstellung der Arbeiten angeordnet werden. Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand der angemieteten Flächen wieder herzustellen. Beschädigungen der Halle, deren Einrichtungen sowie der Außenanlagen durch den/die Veranstalter/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister oder deren Beauftragte, müssen der RMH GmbH/Technik in jedem Fall gemeldet werden. Bis zum Ende der für jede Veranstaltung bekanntgegebenen Abbauzeit hat/haben der/die Veranstalter/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister sämtliches Standbaumaterial, sein/ihr gesamtes Ausstellungsgut und sonstige Gegenstände rückstandslos zu entfernen. Die RMH GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Ausstellungsgut, das sich nach Ende der Abbauzeit noch auf den angemieteten Flächen befindet, auf Kosten und Gefahr des/der Veranstalters/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister vom Messespediteur abtransportieren und einlagern zu lassen. Stand: Juli von

9 SICHERHEITSBESTIMMUNGEN FÜR VERANSTALTER, AUSSTELLER, SERVICEFIRMEN UND DIENSTLEISTER A Z 7 Aufzüge und Tore Das eigenständige Führen von Aufzügen ist aus technischen und versicherungstechnischen Gründen nicht möglich. Für den Transport von Lasten in das Obergeschoss stehen folgende Aufzüge zur Verfügung: Aufzüge Höhe/m Länge/m Breite/m Tragkraft/t Türhöhe/m 1 / Diana Foyer 2,95 6,50 2, / Halle 10 2,95 6,50 2, / Halle 10 2,95 6,50 2, / Halle 9 2,10 5,95 2, / Saal 7 2,65 6,40 2, / Saal 6 2,65 6,40 2,35 5 2,50 9 / Rang Halle 1 1,95 4,00 1,90 2,6-10 / Saal 12 2,08 4,95 2, Tor A Halle 5 B Halle 5 C DF EG D Halle 4 E Halle 4 G Halle 1 H Halle 1 J Halle 2 Breite 3,10 3,10 3,00 3,20 3,15 3,50 3,50 1,55 Höhe 3,90 2,90 2,95 3,75 3,75 3,15 3,15 2,85 Ausgänge aus umbauten Ständen Standbereiche mit einer Grundfläche von mehr als 100 m² oder unübersichtlicher Aufplanung müssen mindestens zwei voneinander getrennte Ausgänge als Flucht- und Rettungsweg haben. Diese sollen sich in der Regel gegenüberliegen. Die Lauflinie von jeder Stelle einer Ausstellungsfläche bis zu einem Hallengang darf nicht mehr als 20 m betragen. Die Standgestaltung ist so vorzunehmen, dass keine schwer zugänglichen Räume, Winkel oder Nischen entstehen. Innerhalb der Standfläche abgetrennte Aufenthaltsräume (Büro-, Personal-, Besprechungsräume etc.) sind mit einer ausreichenden Sichtverbindung in Fluchtrichtung zum nächstgelegenen Rettungsweg zu versehen. Aufenthaltsräume, die nur über einen anderen abgetrennten Raum zugänglich sind (gefangene Räume), sind unzulässig (siehe auch Rettungswege, Flure und Hallengänge). Ballons, Luftschiffe und Flugobjekte Die Verwendung von mit Sicherheitsgas gefüllten Luftballons und anderen Flugobjekten in den Rhein-Main- Hallen ist genehmigungspflichtig. Die Einreichung der Unterlagen zur Genehmigung (siehe Service-Katalog) muss spätestens drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn der RMH GmbH/Technik zur Prüfung und Genehmigung vorliegen. Nach der Frist eingereichte Unterlagen können nicht berücksichtigt werden. Sofern eine Genehmigung erteilt wird, dürfen die Ballons und Flugobjekte ausschließlich mit nicht brennbaren und nicht giftigen Gasen z. B. Helium befüllt werden. Propan, Butan etc. sind nicht erlaubt. Die Ballons und Flugobjekte müssen sich innerhalb der Standgrenzen befinden; die maximal zulässige Standbauhöhe ist einzuhalten. Be- und Entladen Alle Fahrzeuge dürfen nur zum Be- und Entladen an die Ladebereiche vor den Toren zu den Hallen (siehe auch Aufzüge und Tore) der Rhein-Main-Hallen einfahren und müssen unmittelbar nach dem Ladevorgang das Gelände wieder verlassen. Das Parken in den Ladebereichen ist grundsätzlich verboten. Bei Wartezeiten sind die Motoren abzustellen. Beleuchtung Die Allgemeinbeleuchtung in den Rhein-Main-Hallen bildet das Grundlicht in den Ausstellungshallen. Dieses Licht lässt sich nicht individuell verändern bzw. ausschalten. Flucht-, Rettungs- und Verkehrswege müssen Stand: Juli von

10 SICHERHEITSBESTIMMUNGEN FÜR VERANSTALTER, AUSSTELLER, SERVICEFIRMEN UND DIENSTLEISTER A Z 8 ständig beleuchtet sein (Rettungswegzeichen) und dürfen nicht verdeckt, abgeschaltet oder andersfarbig beeinflusst werden. Um die einzelnen Stände/Ausstellungsflächen/Bühnen etc. wirksam auszuleuchten, müssen eigene Stand/Beleuchtungsinstallationen eingebracht werden. Ausnahmen sind möglich. Beschädigungen Für Beschädigungen an den Einrichtungen der Hallen (Fußböden, Wände, Säulen etc.) sowie des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Verursacher - soweit dieser nicht ermittelbar ist - haftet/haften der/die Veranstalter/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister. Der/Die Veranstalter/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister verpflichtet/verpflichten sich die Gegenstände fachgerecht und sorgsam zu behandeln. Werden die Gegenstände verspätet oder beschädigt zurückgegeben, behält sich die RMH GmbH daraus resultierende Schadensersatzforderungen vor. Bei Verlust oder Beschädigung der verliehenen Gegenstände werden diese zum Wiederbeschaffungspreis und ausdrücklich nicht zum Zeitwert dem Entleiher in Rechnung gestellt. Sofern eine Reparatur möglich und zumutbar ist, wird diese in Rechnung gestellt. Der Wiederbeschaffungspreis kann deutlich höher sein, als der Anschaffungspreis, da bei Neubeschaffung einzelner Gegenstände entweder kein Mengenrabatt gewährt wird, sich möglicherweise die Einkaufspreise erhöht haben oder je nach Gegenstand eine individuelle Neuanfertigung notwendig ist. Zudem können Bearbeitungs- und Frachtkosten anfallen. Boden (siehe Wand- und Bodenschutz) Bodenbelastungen Die Angaben zu Bodenbelastbarkeiten müssen bei der Aufplanung berücksichtigt werden. Die Hallenböden dürfen durch eingebrachte Gegenstände nicht über die zulässige Höchstbelastung belastet werden. Die Hallen und Säle haben nachstehende Tragfähigkeiten der Böden: Bodenbelastungen Geschoss Halle/Saal kp/m² Gesamtbelastung EG OG Foyer/DF 500 Atrium 300 Saal 1A 300 Halle Halle 1 Bühne max. 4t Halle 1 Bühne max. 5t Halle 1 Bühne max. 5t Halle Halle (> 500 auf Anfrage) Halle Halle (> 500 auf Anfrage) Foyer/DF 500 Saal Saal Halle Halle Halle Saal Saal Stand: Juli von

11 SICHERHEITSBESTIMMUNGEN FÜR VERANSTALTER, AUSSTELLER, SERVICEFIRMEN UND DIENSTLEISTER A Z 9 Der Einsatz von Flurförderfahrzeugen (Hubbühnen, Gabelstaplern etc.) zum Be- und Entladen sowie zum Aufund Abbau ist auf dem Gelände der Rhein-Main-Hallen nur von der durch die RMH GmbH zugelassene Spedition gestattet. Bezüglich der Aufstellung von besonders schweren Ausstellungsstücken, welche Fundamente oder besondere Vorrichtungen benötigen, ist mit der RMH GmbH/Technik frühzeitig eine Klärung herbeizuführen. Im Einzelfall müssen unter Umständen individuelle Beurteilungen von Statikern auf Kosten des/der Veranstalters/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister eingeholt werden. Brandschutz/Verhalten im Brandfall Für die Rhein-Main-Hallen besteht ein Notfallkonzept mit integrierter Brandschutzordnung. Die für den/die Veranstalter/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister relevanten Verhaltensregeln aus dem Notfallkonzept/Brandschutzordnung sind hier in diesem Punkt zusammengefasst. Beim Erkennen eines Brandes ist vor allem Ruhe zu bewahren und überlegt zu handeln, damit unter allen Umständen Panik vermieden wird. Es ist unverzüglich die Alarmierung der Feuerwehr über den nächstliegenden Feuermelder oder telefonischen über die Notrufnummer 112 zu veranlassen. Die telefonische Alarmierung muss folgendes enthalten: Wo brennt es? Was brennt? Wer meldet? Von wo wird gemeldet? Wie viele Personen sind verletzt/gefährdet? Warten auf Fragen! Rhein-Main-Hallen, Bereich, Etage, Raum z.b. Möbel, Müll, techn. Einrichtungen usw. Name, Telefonnummer für etwaigen Rückruf Anzahl der Verletzten, evtl. Verletzungsart, Anzahl der sich im Gebäude aufhaltenden Personen Verständigen Sie direkt die Personen die sich in der Nähe der/des Brandstelle/Brandraumes aufhalten. Im Brandfall dürfen keine Aufzüge benutzt werden. Aufzüge können bei einem Brand zur tödlichen Falle werden. In verqualmten Räumen ist sich gebückt oder kriechend zu bewegen, da in Bodennähe in der Regel noch atem-bare Luft und bessere Sicht vorhanden ist. Kann ein Ausgang wegen Verrauchung des Rettungsweges nicht erreicht werden, ist der vom Brandherd am weitesten entfernte Raum aufzusuchen (möglichst straßenseitig). In diesem Raum sind alle Türen zu schließen, Fenster zu öffnen und sich durch Zuruf bemerkbar zu machen. Als Sammelplatz dienen für alle Gebäudenutzer die nächstgelegenen Sammelplätze im Außenbereich. Die Lage kann den aushängenden Flucht- und Rettungsplänen entnommen werden. Die Sammelplätze sind beschildert. Bis zum Eintreffen der Feuerwehr sind Löschversuche, soweit dies ohne Gefährdung der eigenen Person möglich ist, durchzuführen. Die Löschversuche sind unter Ausnutzung von Deckungsmöglichkeiten (Türen, Wandecken, gebückte Haltung, u. Ä.) vorzunehmen. Die Rhein-Main-Hallen sind mit Feuerlöschern und Wandhydranten ausgerüstet. Der/Die Veranstalter/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister hat/haben sich mit den Standorten, der Art und der richtigen Bedienung der Löscheinrichtungen vertraut zu machen. Die Standorte der Melde- und Löscheinrichtungen sind ständig frei zu halten. Die einzelnen Standorte können den ausgehängten Flucht- und Rettungswegeplänen entnommen werden. Löschversuche können mit vorhandenen Feuerlöschern und/oder mit Wandhydranten durchgeführt werden. Insbesondere ist das Verwendungsverbot von Wasser bei Bränden an elektrischen Anlagen sowie bei Flüssigkeitsbränden (u. a. Öle und Fette im Gastronomiebereich) zu beachten. Soweit möglich, sind leicht brennbare Gegenstände oder Gefahrstoffe, wie brennbare Flüssigkeiten oder Gase sowie Druckgasflaschen, aus der Nähe des Brandes zu entfernen. Bleiben die ersten Löschversuche ohne Erfolg, ist die Tür des Brandraumes zu schließen. Brennende Personen nicht weglaufen lassen (notfalls zu Fall bringen), ihnen Decken überwerfen, sie auf dem Boden hin- und herwälzen. Beim Brand von elektrischen Geräten ist zu versuchen den Netzstecker zu ziehen oder das Gerät anderweitig abzuschalten (z.b. Sicherung herausnehmen). Neugierige sind von der Einsatzstelle fernzuhalten. Die eintreffende Feuerwehr ist durch Informationen über die Situation, insbesondere noch im Gefahrenbereich befindlicher Personen und/oder Gefahrstoffe (z. B. Gasflaschen) und die örtliche Einweisung zu unterstützen. Den Anweisungen der Feuerwehr ist Folge zu leisten! Jeder selbständig gelöschte Brand und der Einsatz von Löschgeräten ist unverzüglich der RMH GmbH/Technik zu melden. Bei Bränden darf die Brandstelle erst nach Freigabe durch die RMH GmbH wieder betreten werden. Stand: Juli von

12 SICHERHEITSBESTIMMUNGEN FÜR VERANSTALTER, AUSSTELLER, SERVICEFIRMEN UND DIENSTLEISTER A Z 10 Brandschutztechnische Abnahme Die Feuerwehr Wiesbaden führt in der Regel vor Veranstaltungsbeginn im Rahmen des Brandsicherheitsdienstes eine Abnahme der Veranstaltung durch. Die Abnahmebeamten der Feuerwehr Wiesbaden sind aufgrund der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet und befugt, die notwendigen Anordnungen zu treffen, die zur Verhütung und Bekämpfung von Brandgefahren sowie der Sicherung der Rettungs- und Angriffswege erforderlich sind. Die Koordinierung und Terminierung der brandschutztechnischen Abnahme übernimmt die RMH GmbH/Technik. In der Regel wird die Hallenaufplanung durch die Feuerwehr beurteilt und gegebenenfalls Auflagen erteilt. Die aus dieser Beurteilung der Hallenaufplanung und der brandschutztechnischen Abnahme der Feuerwehr entstehenden Verwaltungsgebühren gehen zu Lasten des/der Veranstalters/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister. Brennbare Flüssigkeiten und brennbare Gase Brennbare Flüssigkeiten, Gase, explosive und gesundheitsgefährdende sowie giftige Stoffe sind in den Rhein- Main-Hallen grundsätzlich verboten. Spiritus und Mineralöle (Benzin, Petroleum usw.) dürfen nicht zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken verwendet werden. Die Verwendung brennbarer Gase (z. B. Propan, Butan, auch Sauerstoff) ist nur produktgebunden, in besonderen Einzelfällen zulässig und stets genehmigungspflichtig. Dies gilt nur, wenn der/die Veranstalter/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der RMH GmbH/Technik abgestimmt hat/haben. Die Anfrage muss spätestens drei Wochen vor Veranstaltungs- bzw. Ausstellungsbeginn unter Darlegung des Verwendungszweckes sowie vorhandener bzw. vorgesehener Sicherheitsmaßnahmen bei der RMH GmbH/Technik zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. Nach der Frist eingereichte Anfragen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Im Falle einer Genehmigung ist zu beachten: a. Das Lagern von Reserveflaschen ist, über den Tagesbedarf hinaus, nur außerhalb der Rhein-Main-Hallen gestattet. b. Ventile/Absperrhähne von Druckgasflaschen müssen nach Veranstaltungsende geschlossen und gegen Manipulation Betriebsfremder gesichert werden. c. Die gesetzlichen Vorschriften im Umgang mit Druckgasen sind einzuhalten. CE-Kennzeichnung von Produkten Produkte, die über keine CE-Konformitätsbescheinigung verfügen und nicht die Vorraussetzungen der Gesetze über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (GPSG) erfüllen, dürfen grundsätzlich nicht ausgestellt und verwendet werden. Decken und Dächer (siehe auch Standbau und Standbaugenehmigung) Geschlossene Decken sind grundsätzlich nicht zulässig (auch Marktschirme u. ä.)! Die gesamten Ausstellungsflächen der Rhein-Main-Hallen sind mit einer selbstständig auslösenden, ortsfesten Löschanlage (Sprinkleranlage) ausgestattet. Zur Erhaltung der Funktion der Sprinkleranlage sind daher ausschließlich sprinklertaugliche Standabdeckungen zulässig. Decken und Dächer sind stets genehmigungspflichtig. Ein detaillierter Standentwurf (Grundriss/Ansicht/Schnitt/Vermaßung) und der Nachweis der Sprinklertauglichkeit der Standabdeckung (durch ein Prüfzeugnis des VdS), muss spätestens drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn der RMH GmbH/Technik zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. Nach der Frist eingereichte Standentwürfe können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Dekorationsmaterialien und Ausschmückungen Dekorationsmaterialien und/oder zur Ausschmückung der Hallen und Säle verwendete Materialien müssen mindestens aus schwer entflammbarem Material (mind. B1 nach DIN 4102 oder mind. Klasse C nach DIN EN Nachweis mittels allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis) bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren und Treppenräumen sind nicht zulässig. Alle eingebrachten Materialien müssen von Zündquellen, Scheinwerfern und Heizstrahlern etc. so weit entfernt sein (mind. 1,50 m Abstand), dass sie durch diese nicht entzündet werden können. Flächige Dekorationen (z. B Stand: Juli von

13 SICHERHEITSBESTIMMUNGEN FÜR VERANSTALTER, AUSSTELLER, SERVICEFIRMEN UND DIENSTLEISTER A Z 11 Netze o. Ä.) insbesondere im Deckenbereich sind nicht zulässig. Dekorationsmaterialien und Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden (siehe auch Nägel, Haken, Löcher). Frei im Raum hängende Dekorationsmaterialien und Ausschmückungen sind nur zulässig, wenn sie einen Abstand von mind. 2,50m zum Fußboden (Oberkante Lauffläche) haben. Dekorationsmaterialien und Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich, nur so lange sie frisch sind, in den Räumen befinden (siehe auch Pflanzen, Bäume und Blumen). Dekorationsmaterialien und Ausschmückungen wie Wand-, Fußboden- und Deckenelement von Bühnen und Szeneflächen/-bilder müssen aus mindestens schwer entflammbarem Material bestehen. Requisiten, wie Einrichtungsgegenstände von Szenenflächen/-bilder, müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen. Die Eigenschaft "schwer entflammbar" kann nachträglich nur bei bestimmten Materialien mit einem Flammschutzmittel erreicht werden. Die verwendeten Imprägnierungen (z.b. Flammschutzmittel) müssen amtlich zugelassen sein. Materialien, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre Schwerentflammbarkeit zu prüfen und ggf. neu zu imprägnieren. Die Bestätigung über die Schwerentflammbarkeit bzw. über die vorschriftsmäßig durchgeführte Imprägnierung ist zur jederzeitigen Einsichtnahme an den Ständen bereitzuhalten. Die RMH GmbH und/oder die Behörden können darauf bestehen, dass der/die Veranstalter/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister mit entsprechenden Zertifikaten/Prüfzeugnisse der Hersteller die Schwerentflammbarkeit von Gegenständen nachweist. Die RMH GmbH/ Technik ist berechtigt eine Prüfung vor Ort durchzuführen. Der Nachweis ist ausschließlich in deutscher Sprache zu erbringen. Leichtentflammbare Materialien aus Kunststoffen wie Polystyrol-Hartschaum, Styropor etc. oder toxische Gase etc. sind nicht zugelassen. Druckluftinstallation Die Versorgung von Ausstellungsständen mit Druckluft ist in den Hallen und auf dem Freigelände der Rhein- Main-Hallen möglich. Die Versorgung erfolgt im Allgemeinen über einen Anschluss an eine hauseigene Kompressorstation. Druckluftinstallationen bis zu den Ständen dürfen nur von der RMH GmbH bzw. ihren Vertragsfirmen durchgeführt werden. Zu den Druckluftinstallationen gehört der Drucklufthauptanschluss mit Druckluftleitungen. Die Verwendung eines vom/von Veranstalter/Aussteller/Servicefirma gestellten Kompressors ist untersagt. Des Weiteren ist es dem/den Veranstalter/Ausstellern/Servicefirmen/Dienstleistern nicht gestattet, Druckluft von anderen Ständen zu beziehen und zu versorgen. Der/Die Veranstalter/Aussteller hat/haben dafür zu sorgen, dass die Druckluftinstallation so bemessen ist, dass sämtliche Druckluftverbraucher auf dem Stand gleichzeitig betrieben werden können. Der Druckluftverbrauch ist der RMH GmbH/Technik bzw. deren Vertragsfirmen drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen. Stellt die RMH GmbH fest, dass die vom Aussteller bestellte Druckluftinstallation den gleichzeitigen Betrieb sämtlicher Druckluftverbraucher auf dem Stand nicht gewährleistet, wird die RMH GmbH bzw. deren Vertragsfirmen den Betrieb einstellen bzw. kann im Auftrag und auf Kosten des/der Veranstalters/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister, die Druckluftinstallation nachrüsten. Die Verlegung der Leitungen erfolgt über Flur, wenn die Lage des Anschlusspunktes dies erfordert. Die RMH GmbH ist berechtigt Druckluftleitungen und -anschlüsse, die benachbarten Ständen dienen, durch den Stand des Ausstellers zu führen, es sei denn, dass der RMH GmbH der Druckluftanschluss des benachbarten Standes ohne die Verlegung von Leitungen und Anschlüssen auf dem Stand des Ausstellers zu gleichen oder geringeren Kosten möglich ist. Wünscht der Aussteller die Verlegung von Leitungen, die Verkehrsgänge oder Fremdstände überqueren, so bedarf dies der vorherigen Zustimmung der RMH GmbH. Die Leitungen müssen verkehrssicher verlegt werden. Die Kosten hat der Aussteller zu tragen. Den Bestellungen (siehe Service- Katalog) ist eine Grundrissskizze beizufügen, aus der die gewünschte Platzierung der Anschlüsse ersichtlich ist. Sie ist drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn der RMH GmbH und/oder Ihren Vertragsfirmen einzureichen. Nach der Frist eingereichte Unterlagen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Die RMH GmbH behält sich das Recht vor, nach Veranstaltungsende die Druckluftversorgung aus Sicherheitsgründen abzuschalten. Innerhalb der Stände können Druckluftinstallationen von zugelassenen Fachfirmen (Bestellung über Aussteller) entsprechend den in Deutschland bzw. den in der EU geltenden Vorschriften sowie dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt werden. Druckluftinstallationsarbeiten innerhalb der Stände können nach Bestellung auch durch die RMH GmbH bzw. ihre Vertragsfirmen ausgeführt werden. Sofern die Druckluftinstallationsarbeiten innerhalb der Stände, zu denen auch die Anschlüsse von Verbrauchern (Geräten mit Luftanschluss) gehören, nicht durch die RMH GmbH bzw. ihre Vertragsfirmen ausgeführt werden, hat/haben der/die Veranstalter/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister die RMH GmbH bzw. deren Vertragsfirmen rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten, spätestens drei Wochen vor Aufbaubeginn, darüber zu informieren, welche Fachfirmen bzw. Fachkräfte die Druckluftinstallationsarbeiten durchführen werden. Liegen der RMH GmbH diese Informati- Stand: Juli von

14 SICHERHEITSBESTIMMUNGEN FÜR VERANSTALTER, AUSSTELLER, SERVICEFIRMEN UND DIENSTLEISTER A Z 12 onen nicht rechtzeitig vor, kann die RMH GmbH nach Auftrag die Verbraucher auf Kosten des/der Veranstalters/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister zu den zum Veranstaltungszeitpunkt gültigen Preisen anschließen. Anschlüsse, Maschinen und Geräte, die nicht zugelassen sind oder die den Bestimmungen nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als angemeldet, sind unzulässig. Sie können von der RMH GmbH auf Kosten und Gefahr des/der Veranstalters/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister außer Betrieb genommen werden. Bei Gefahr kann die RMH GmbH die Verbraucher vom Stand entfernen und in Verwahrung nehmen. Einbauten Alle vorhandenen, festinstallierten gebäudetechnischen Einrichtungen in den Rhein-Main-Hallen dürfen grundsätzlich nur vom Personal der RMH GmbH bzw. durch vertraglich zugelassene mit der RMH GmbH verbundene Servicefirmen bedient werden. Dies gilt auch für alle zu erstellenden Anschlüsse an das Strom- und Wassernetz sowie für die Verlegungen von Leitungen außerhalb des Standes. Sofern nicht anderweitig im Vertrag vereinbart, hat/haben der/die Veranstalter/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister keinen Anspruch darauf, dass die RMH GmbH/Technik hauseigene technische/s Installationen/Equipment aus den Räumen und Hallen entfernt. Elektrische Anschlüsse und Standinstallationen Die Installation elektrischer Anschlüsse bis zum Stand wird von der RMH GmbH/Technik oder durch Vertragspartner der RMH GmbH durchgeführt. Werden Elektroinstallationen durch beauftragte Servicefirmen des/der Veranstalters/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister durchgeführt, so dürfen diese Arbeiten nur durch Elektrofachkräfte nach VDE durchgeführt werden. Die Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (UVV BGV) ist zu beachten. Die Abnahmeschächte für Strom dürfen von dem/den Veranstalter/Ausstellern/Servicefirmen/Dienstleistern nicht geöffnet werden. Zusätzliche elektrische Anlagen für Ausstellungsgegenstände müssen nach den VDE-Vorschriften ausgeführt sein. Die RMH GmbH ist berechtigt die Installationen des/der Veranstalters/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister durch Sachverständige auf Kosten des/der Veranstalters/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister prüfen zu lassen und bei unsachgemäßer bzw. nicht fachgerechter Installation die Stromversorgung abzuschalten. Elektrogeräte Alle Elektrogeräte insbesondere Wärme erzeugende und Wärme entwickelnde Geräte (Kochplatten, Bügeleisen, Kaffeemaschinen, Transformatoren etc.) sind auf nicht brennbare, asbestfreie Unterlagen zu montieren bzw. aufzustellen. Entsprechend der Wärmeentwicklung ist ein ausreichend großer Abstand zu brennbaren Stoffen sicherzustellen. Dies gilt auch für den Abstand zu den Rauchmeldern und Sprinklerköpfen, so dass keine Fehlalarme ausgelöst werden (z. B. Beleuchtungstürme auf hohen Standbauten). Beleuchtungskörper dürfen nicht an Dekorationen oder ähnlichem angebracht sein. Elektrische Kochgeräte und andere, bei unkontrolliertem Betrieb Gefahren hervorrufende elektrisch betriebene Einrichtungen und Geräten, sind am Ende der täglichen Veranstaltungszeiten abzuschalten und vom Stromnetz zu nehmen. Die Verwendung von elektrischen Kochgeräten ist stets genehmigungspflichtig und muss spätestens drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der RMH GmbH/Technik zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. Nach der Frist eingereichte Anfragen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Zusätzliche elektrische Anlagen für Ausstellungsgegenstände müssen nach den VDE-Vorschriften ausgeführt sein. Sollte es zu einem/r Fehlalarm/Auslösung der Brandmeldeanlage kommen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den/der Veranstalter/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister zu tragen. Alle ortsveränderlichen Elektrogeräte müssen den VDE Vorschriften entsprechen und entsprechend geprüft sein. Explosive Stoffe, Waffen und Munition Explosive Stoffe (z.b. Initialsprengstoffe, Sprengstoffe, Schwarzpulver, rauchlose Schießpulver und Zündmittel etc.) unterliegen dem Sprengstoffgesetz in der jeweils gültigen Fassung und dürfen auf Messen und Ausstellungen nicht mitgebracht, verwendet oder ausgestellt werden. Dies gilt auch für Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes. Für die Verwendung von pyrotechnischen Erzeugnissen/Gegenständen gelten die rechtlichen Vorschriften. Die Mitnahme von Waffen und Waffenattrappen auf das Gelände der Rhein-Main-Hallen ist untersagt. Als Waffen werden in der Regel alle Gegenstände bezeichnet, die dazu bestimmt und geeignet sind, Stand: Juli von

15 SICHERHEITSBESTIMMUNGEN FÜR VERANSTALTER, AUSSTELLER, SERVICEFIRMEN UND DIENSTLEISTER A Z 13 Lebewesen in ihrer Handlungsfähigkeit zu beeinträchtigen oder handlungsunfähig zu machen, physisch oder psychisch zu verletzen oder zu töten. Dazu zählen auch Mittel, die Gegenstände oder immaterielle Güter beschädigen, zerstören oder gebrauchsunfähig machen können. Zu den Waffen zählen auch Sportgeräte, die für den sportlichen Wettkampf bestimmt sind und entweder aus Waffen entwickelt wurden oder das Gefährdungspotential einer Waffe besitzen. Fahrzeuge und Container Das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern im Sinne einer Garage ist in den Rhein-Main-Hallen grundsätzlich verboten. Das Aufstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern muss veranstaltungsbezogen sein. Das Anlassen von diesel- oder benzinbetriebenen Motoren ist in den Rhein-Main-Hallen untersagt. Das Aufstellen von Fahrzeugen und Anhängern in den Rhein-Main-Hallen ist stets genehmigungspflichtig (siehe Service- Katalog). Kfz-Angaben (Maße und Gewicht) sind drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn der RMH GmbH/Technik zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Nach der Frist eingereichte Kfz-Angaben können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Die Fahrzeuge dürfen ausschließlich in gereinigtem Zustand in die Rhein-Main-Hallen eingebracht werden um Verschmutzungen zu vermeiden. Um die Brandlast möglichst gering zu halten, sind die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen mit der RMH GmbH/Technik abzustimmen. Beim Aufstellen von Kraftfahrzeugen sind folgende Bedingungen einzuhalten: a. Die Tankverschlüsse der Fahrzeuge sind abzuschließen, b. die Fahrzeugbatterien sind ggf. abzuklemmen, c. der Tank muss vollständig befüllt sein. Verbrennungsmotoren dürfen in den Rhein-Main-Hallen nicht in Betrieb vorgeführt werden. Kraftstoffe dürfen nicht am Stand gelagert werden. Die Platzierung und Art der Vorführungen im Freien muss vorab von der RMH GmbH/Technik genehmigt werden. Feuer und Kerzen Die Verwendung von Kerzen, ähnlichen Lichtquellen und offenem Feuer ist grundsätzlich verboten. Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist mit Zustimmung der RMH GmbH/Technik möglich. Die Verwendung ist stets genehmigungspflichtig (MVStättV). Die Anfrage ist drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn der RMH GmbH/Technik zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Nach der Frist eingereichte Angaben können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Feuerlöscher Die RMH GmbH empfiehlt geeignete und geprüfte Feuerlöscher (CO²/Wasser) am Stand bereit zu halten. Feuerlöscher müssen mit einer Prüfplakette (nicht älter als zwei Jahre) versehen sein. Beschädigte Feuerlöscher oder Feuerlöscher ohne Plombierung sind nicht zulässig. Bei entsprechender Gefährdung kann die RMH GmbH/Technik sowie die zuständigen Behörden das Vorhalten von zusätzlichen Feuerlöschern im Standbereich verlangen. Der/die Veranstalter/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister sind für die Ausstattung mit zusätzlichen Löschgeräten selbst verantwortlich und haben die entstehenden Kosten hierfür zu tragen. Feuerwehrzufahrten, Halte- und Parkverbote (siehe auch Notausgänge, Notausstiege und Notausgangstüren) Die Zufahrten und Umfahrten der Rhein-Main-Hallen müssen als Aufstell- und Bewegungsflächen für Rettungsdienst und Feuerwehr ständig freigehalten werden. Sie dürfen nicht eingeengt oder blockiert werden. Widerrechtlich abgestellte Gegenstände, Fahrzeuge, Anhänger etc. auf dem Rhein-Main-Hallen Gelände werden, auch ohne vorherige Unterrichtung, auf Kosten und Gefahr des Eigentümers entfernt. Halte- und Parkverbote sind zu beachten. Den Anweisungen der Platzordner ist Folge zu leisten. Gase (siehe Ballons, Luftschiffe und Flugobjekte sowie Brennbare Flüssigkeiten und brennbare Gase) Stand: Juli von

16 SICHERHEITSBESTIMMUNGEN FÜR VERANSTALTER, AUSSTELLER, SERVICEFIRMEN UND DIENSTLEISTER A Z 14 Geländer und Umwehrungen Allgemein begehbare Flächen, die unmittelbar an Flächen angrenzen, die mehr als 0,20 m tiefer liegen, sind mit Brüstungen zu umwehren. Diese müssen mindestens 1,10m hoch sein. Es müssen mindestens ein Ober-, Mittel- und ein Untergurt vorhanden sein. Glas und Acrylglas Zum Standbau darf nur Sicherheitsverbundglas verwendet werden. Kanten von Glasscheiben müssen so bearbeitet oder geschützt sein, dass eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist. Ganzglasbauteile sind in Augenhöhe zu markieren. Für Konstruktionen aus Glas (z.b. Überkopfverglasungen, begehbares Glas etc.) sind die Anforderungen gemäß der TRAV und die allgemein gültigen Regeln der Technik einzuhalten. Kfz (siehe Fahrzeuge und Container) Kerzen (siehe Feuer und Kerzen) Lager- und Abstellflächen Um die Brandlasten zu ermitteln sind Lager- und Abstellflächen über 1m² stets genehmigungspflichtig. Die Nutzung der Lager- und Abstellflächen während des Auf- und Abbaus und während der Veranstaltung ist drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn mit Angaben der gelagerten Materialien (Art der Materialien, Volumen etc.) zur Prüfung und Genehmigung der RMH GmbH/Technik schriftlich einzureichen. Nach der Frist eingereichte Angaben können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Laseranlagen Der Betrieb von Laseranlagen ist mit der RMH GmbH/Technik abzustimmen. Laseranlagen der Klassen 3b und 4 sind vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, Regierungspräsidium Darmstadt, anzuzeigen (gemäß der UVV der BGV). Bitte beachten Sie, dass der Laserschutzbeauftragte schriftlich benannt werden muss. Es gelten die Sicherheitsbestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift. Es kann eine Prüfung der Lasereinrichtung verlangt werden. Der Betrieb von Laseranlagen ist stets genehmigungspflichtig. Die Nutzung von Lasern (ab Klasse 3) und ähnlichen Effekten während der Veranstaltung ist drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn zur Prüfung und Genehmigung der RMH GmbH/Technik und der zuständigen Behörde schriftlich einzureichen. Nach der Frist eingereichte Angaben können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Leergut, Verpackungen und Packmaterial (siehe auch Abfälle und Abfall-, Wertstoff-, Reststoffbehälter) Die Lagerung von Leergut, Verpackungen und Packmaterial gleich welcher Art, ist grundsätzlich auf dem Gelände der Rhein-Main-Hallen untersagt. Anfallendes Leergut, Verpackungen und Packmaterial sind unverzüglich aus den Hallen zu entfernen und nicht im und/oder hinter dem Standbereich zu lagern. Die Leergutlagerung auf dem Messegelände erfolgt über den von der RMH GmbH vertraglich verpflichteten Spediteur. Dieser Service ist kostenpflichtig. Die RMH GmbH ist berechtigt, falls der/die Veranstalter/Aussteller/Servicefirmen/ Dienstleister einer Aufforderung zur Beseitigung widerrechtlicher Lagerung nicht nachkommt/nachkommen, die Entfernung und gegebenenfalls die Einlagerung auf Kosten und Gefahr des/der Veranstalters/Aussteller/ Servicefirmen/Dienstleister zu veranlassen. Nägel, Haken und Löcher Das Einbringen von Nägel, Haken, Bolzen etc. und sonstige Verankerungen sowie das Schlagen von Löchern in Hallenböden, -wände, -decken und Säulen ist verboten. Nebelmaschinen, Trockeneis und Dunsterzeuger Der Einsatz von Nebelmaschinen, Trockeneis und Dunsterzeuger ist stets genehmigungspflichtig. Um Fehlauslösungen der Brandmeldeanlage zu vermeiden muss diese gegebenenfalls durch die RMH GmbH abgeschaltet werden. Die Angaben hierzu sind drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn der RMH GmbH/Technik zur Stand: Juli von

17 SICHERHEITSBESTIMMUNGEN FÜR VERANSTALTER, AUSSTELLER, SERVICEFIRMEN UND DIENSTLEISTER A Z 15 Prüfung und Genehmigung einzureichen. Nach der Frist eingereichte Angaben können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Bei Verwendung von Trockeneis sind alle Bodenöffnungen zu schließen. Notausgänge, Notausstiege und Notausgangstüren (siehe auch Rettungswege, Flure, Ausgänge und Hallengänge) Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können. Sie sind jederzeit freizuhalten. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder unkenntlich gemacht werden. Der vom Veranstalter und/oder von den RMH beauftragte Schließdienst ist für das Aufschließen und Freihalten der Notausgänge, Notausstiege und Notausgangstüren während des Auf- und Abbaus und der laufenden Veranstaltung verantwortlich. Notfallkonzept Aus Sicherheitsgründen kann die RMH GmbH einzelne Räume oder Gebäudeteile schließen/räumen lassen. Nach Aufforderung durch die RMH GmbH und/oder der Behörden muss der Veranstalter einzelne Räume oder Gebäudeteile schließen/räumen lassen. Alle Personen (z.b. Besucher, Standpersonal etc.), die sich dort aufhalten, haben den Aufforderungen der RMH GmbH und/oder des Veranstalters Folge zu leisten und sich zu den jeweiligen Sammelplätzen im Freien zu begeben. Aussteller haben ihre Mitarbeiter über dieses Verfahren zu informieren, gegebenenfalls eigene Räumungspläne zu erstellen und bekannt zu machen. Sie tragen dafür Sorge, dass ihr Stand geräumt wird. Pflanzen, Bäume und Blumen Ausschmückungen aus natürlichen Pflanzen dürfen nur so lange sie frisch sind in der Rhein-Main-Halle verwendet werden. Ausnahmen sind stets genehmigungspflichtig. Die Angaben hierzu sind drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn der RMH GmbH/Technik zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Nach der Frist eingereichte Angaben können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Podeste, Leitern, Aufstiege und Stege (siehe auch Geländer und Umwehrungen) Für das Podest ist ein statischer Nachweis zu erbringen. Die Bodenbelastung muss je nach Nutzung gemäß der gültigen Gesetze und technischen Bestimmungen ausgelegt sein. Einstufig begehbare Podeste dürfen höchstens 0,20 m hoch sein. Leitern, Aufstiege und Stege müssen den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ist stets genehmigungspflichtig. Die Angaben müssen acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn der RMH GmbH/Technik zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. Nach der Frist eingereichte Angaben können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände müssen von den zuständigen Behörden, der Feuerwehr und dem Umweltamt in Wiesbaden genehmigt werden. Für pyrotechnische Effekte, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zur Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse (Flammbildung, Funkenflug, Blendung, Wärmestrahlung etc.) durchzuführen. Eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person muss diese überwachen. Es sind die Angaben über den Inhaber des Erlaubnisscheins und der Befähigungsschein vorzulegen. Die entstehenden Kosten durch die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen gehen zu Lasten des/der Veranstalters/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister. Der Einsatz von Pyrotechnik kann durch die RMH GmbH bzw. die Behörden abgelehnt werden. Rauchen (Umgang mit offenem Feuer) (siehe auch Feuer und Kerzen) In der gesamten Versammlungsstätte besteht grundsätzlich Rauchverbot (MVStättV und HessNRSG). Der/Die Veranstalter/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister sowie die RMH GmbH sind zur Durchsetzung des Rauchverbots während des Auf- und Abbaus und der Durchführung der Veranstaltung verpflichtet. Offenes Feuer ist stets genehmigungspflichtig und drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn der RMH GmbH/Technik zur Prüfung Stand: Juli von

18 SICHERHEITSBESTIMMUNGEN FÜR VERANSTALTER, AUSSTELLER, SERVICEFIRMEN UND DIENSTLEISTER A Z 16 und Genehmigung einzureichen. Nach der Frist eingereichte Angaben können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Radioaktive Stoffe/ionisierende Strahlung Der Umgang mit radioaktiven Stoffen/ionisierende Strahlung (z.b. Röntgenstrahlung) ist stets genehmigungspflichtig und mit der RMH GmbH/Technik abzustimmen. Die Genehmigung ist nach der StrlSCHV (gesetzliche Strahlenschutzverordnung) bei der zuständigen Behörde, Regierungspräsidium Darmstadt, zu beantragen und mindestens drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn der RMH GmbH/Technik zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Nach der Frist eingereichte Angaben können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Soweit bereits eine Genehmigung vorhanden ist, ist nachzuweisen, dass der beabsichtige Umgang mit radioaktiven Stoffen auf dem Gelände der Rhein-Main-Hallen von dieser Genehmigung umfasst ist. Rettungswege, Flure und Hallengänge (siehe auch Notausgänge, Notausstiege, Notausgangstüren) Flure und Gänge dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in den Flur hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Alle Flure und Gänge dienen im Gefahrenfall als Rettungswege. Diese Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Röntgenanlagen/Störstrahler Der Betrieb von Röntgenanlagen/Störstrahler ist stets genehmigungspflichtig und mit der RMH GmbH/Technik abzustimmen. Es ist die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (RöV, gültige Fassung) zu beachten. Die Genehmigung ist bei der zuständigen Behörde, Regierungspräsidium Darmstadt, zu beantragen und mindestens drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn der RMH GmbH/Technik zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Nach der Frist eingereichte Angaben können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Soweit bereits eine Genehmigung vorhanden ist, ist nachzuweisen, dass der beabsichtige Umgang mit Röntgenanlagen und Störstrahlern auf dem Gelände der Rhein-Main-Hallen von dieser Genehmigung umfasst ist. Sicherheitseinrichtungen Alle brandschutztechnische Einrichtungen, wie Feuer-, Rauch- und Druckknopfmelder, Hydranten, Feuerlöscher, Löschwasserleitungen, Rauchklappen, Auslösungspunkte der Rauchabzugseinrichtungen und Zu- und Abluftöffnungen der Heiz- und Lüftungsanlage, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht versperrt, verhängt oder unkenntlich gemacht werden. Die in den Hallen, Sälen und Foyers vorhandenen Systeme zu Rauch- und Wärmeableitung werden ausschließlich durch die Feuerwehr in Betrieb genommen. Die Erreichbarkeit dieser Einrichtungen über Standflächen muss jederzeit gewährleistet sein. Dies gilt auch für zusätzliche brandschutztechnische Einrichtungen innerhalb einzelner Stände. Die brandschutztechnischen Einrichtungen sind durch zusätzlich angebrachte Hinweisschilder deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Hallenwände, Dachstützpfeiler, Binder der Dachkonstruktion etc. dürfen durch den Standaufbau nicht belastet werden. Die Verwendung von Pendeltüren, Drehtüren, Codiertüren, Schiebetüren, Hebetüren sowie sonstiger Zugangssperren ist in Rettungswegen nicht zulässig. Türen müssen in Fluchtrichtung zu öffnen sein. Spritzpistolen und Nitrolacke (siehe auch Trennschleif-, Schweiß- Schneid- und Heißarbeiten) Der Gebrauch von Spritzpistolen sowie die Verwendung von Nitrolacken sind grundsätzlich verboten. Die Verwendung von geruchsintensiven Farben und Lacken ist drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn der RMH GmbH/Technik zur Prüfung und Genehmigung schriftlich vorzulegen. Nach der Frist eingereichte Angaben können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Geeignete Filteranlagen sind vorzuhalten und zu verwenden. Stand: Juli von

19 SICHERHEITSBESTIMMUNGEN FÜR VERANSTALTER, AUSSTELLER, SERVICEFIRMEN UND DIENSTLEISTER A Z 17 Standbaumaterialien Leicht entflammbare, brennend abtropfende oder toxische Gase bildende Materialien dürfen für den Standbau grundsätzlich nicht verwendet werden. An tragende Konstruktionsteile können im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit besondere Anforderungen gestellt werden. Hierfür sind die gängigen technischen Regeln, Bestimmungen sowie die Gesetze zu beachten und einzuhalten (z.b. MVstättV). Standbaugenehmigung und Standbau Alle Standbauten über 2,50m Höhe, mehrgeschossige oder mehrseitig geschlossene Ausstellungsstände (z.b. Container, Holzhütten, Zelte), mobile Stände (Fahrzeuge, Anhänger etc.) und Sonderbauformen und/oder - konstruktionen sind stets genehmigungspflichtig. Für die Erteilung einer Genehmigung muss ein detaillierter Standentwurf/Standskizze (Grundriss/Ansicht/Schnitt/Vermassung) bis spätestens drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn (zweigeschossig spätestens drei Monate) der RMH GmbH/Technik zur Prüfung schriftlich vorgelegt werden. Ist die Prüfung der statischen Konstruktion (Standsicherheitsnachweis) erforderlich (z.b. mehrgeschossige Bauweise), dann ist diese durch den Errichter zu veranlassen und vorzulegen. Eine Prüfung der Statik durch die RMH GmbH erfolgt nicht. Nach der Frist eingereichte Standskizzen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Für die statische Sicherheit des Standes ist/sind der/die Veranstalter/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister verantwortlich und auf Anforderung der RMH GmbH/Technik nachweispflichtig. In Abhängigkeit der jeweiligen Raumhöhe dürfen Stände eine maximale Bauhöhe (Maß der maximalen baulichen Nutzung) nicht übersteigen. In den unterschiedlich hohen Hallen sind somit unterschiedlich hohe Stände möglich. Angaben zur Bodenbelastbarkeiten müssen bei der Aufplanung berücksichtigt werden (siehe auch Bodenbelastungen). Alle Tätigkeiten, die im direkten Umfeld der Sprinkler durchgeführt werden, sind im Vorfeld mit der RMH GmbH/Technik abzustimmen. Gegebenenfalls werden durch die RMH GmbH geeignete Sicherheitsmaßnahmen auf Kosten und Gefahr des/der Veranstalters/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister durchgeführt. Dies gilt auch für Aktionen welche für das Gebäude und dessen Einrichtungen Sicherheitsrisiken darstellen. Ausstellungsstände einschließlich Einrichtungen und Exponate sowie Werbeträger sind standsicher zu errichten, so dass Leben und Gesundheit sowie die Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. Doppelböden sind von dem/den Veranstalter/Ausstellern/Servicefirmen/Dienstleistern sichtbar zu kennzeichnen. Bei widerrechtlicher Ausführung, insbesondere bei gravierenden Sicherheitsmängeln, kann die teilweise oder vollständige Schließung eines Standes durch die RMH GmbH/Technik und/oder Feuerwehr verlangt werden. Standbau - Geschlossene Decken Geschlossene Decken sind grundsätzlich nicht zulässig (auch Marktschirme u. ä.)! Die gesamten Ausstellungsflächen der Rhein-Main-Hallen sind mit einer selbstständig auslösenden, ortsfesten Löschanlage (Sprinkleranlage) ausgestattet. Um die Funktion der Sprinkleranlage nicht zu beeinträchtigen oder zu behindern dürfen Stände keine geschlossenen Decken haben. Ausnahmen sind genehmigungspflichtig und dann nur möglich, wenn das Deckenabspannmaterial aus sprinklerfähigem und mindestens schwer entflammbarem Material besteht (bitte hinterlegen Sie die beiden Zertifikat am Stand) oder die geschlossene Fläche max. 33% pro m² beträgt und mindestens schwer entflammbar ist. Ein detaillierter Standentwurf (Grundriss/Ansicht/Schnitt/Vermaßung) und der Nachweis für sprinklertaugliche Stoffe (Prüfzeugnis VdS, die Sprinklerfähigkeit wird ausschließlich über den VdS zertifiziert) müssen spätestens drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn der RMH GmbH/Technik zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. Darüber hinaus müssen die individuellen Vorgaben Ihres Abspannmaterials eingehalten werden (z.b. entsprechender Abstand zu den Sprinklern, max. Abspannfläche etc.). Nach der Frist eingereichte Angaben können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Systemstandbau Systemstandbauten mit einer Bauhöhe bis zu maximal 2,50m sind genehmigungsfrei. Systemstandbauten über 2,50m sind stets genehmigungspflichtig. Ein detaillierter Standentwurf (Grundriss/Ansicht/Schnitt/Vermassung) und der Nachweis für sprinklertaugliche Stoffe durch ein Prüfzeugnis (VdS oder BAM Zeugnis) muss spätestens drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn der RMH GmbH/Technik zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. Nach der Frist eingereichte Angaben können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Das von der RMH GmbH leihweise zur Verfügung gestellte Material wird in gereinigtem Zustand übergeben und muss von dem/den Veranstalter/Ausstellern/Servicefirmen/Dienstleistern wieder sauber zurückgegeben werden. Andernfalls wird das Material auf Kosten des/der Veranstalters/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister gereinigt. Zur Stand: Juli von

20 SICHERHEITSBESTIMMUNGEN FÜR VERANSTALTER, AUSSTELLER, SERVICEFIRMEN UND DIENSTLEISTER A Z 18 Anbringung von schweren Gegenständen sind die Standbausysteme nicht geeignet; des gleichen können sie keinerlei Stützfunktion während des Auf- und Abbaus übernehmen. Individualstandbau (siehe auch Spritzpistolen und Nitrolacke sowie Trennschleif-, Schweiß- und Heißarbeiten und Geruchsbelästigungen) Individualstandbauten mit einer Bauhöhe bis zu maximal 2,50m sind genehmigungsfrei. Individualstandbauten über 2,50m sind stets genehmigungspflichtig. Sind größere Standbauhöhen vorgesehen, so ist die gültige Maximalhöhe bei der RMH GmbH/Technik zu erfragen. Ein detaillierter Standentwurf (Grundriss/Ansicht/Schnitt/ Vermaßung) und der Nachweis für sprinklertaugliche Stoffe durch ein Prüfzeugnis (VdS oder BAM Zeugnis) muss spätestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn der RMH GmbH/Technik zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. Nach der Frist eingereichte Angaben können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Eingebrachte Aufbauten, Einrichtungen, Ausstattungen, Ausschmückungen (Materialien) in den Rhein-Main- Hallen, die nicht genehmigt sind, den Sicherheitsbestimmungen oder der MVStättV nicht entsprechen, sind zum Aufbau in den Rhein-Main-Hallen nicht zugelassen und müssen zu Lasten des/der Veranstalters/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister gegebenenfalls beseitigt oder geändert werden. Bei widerrechtlicher Ausführung ist die RMH GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf Kosten und Gefahr des/der Veranstalters/Aussteller/Servicefirmen/Dienstleister selbst Änderungen vorzunehmen oder, soweit dies erforderlich sein sollte, die Standbauten zu beseitigen. Gegen Berechnung einer angemessenen Gebühr wird diese vom Messespediteur abtransportiert und eingelagert. Bei widerrechtlicher Ausführung, insbesondere bei gravierenden Sicherheitsmängeln, kann die teilweise oder vollständige Schließung eines Standes durch die RMH GmbH/Technik und/oder Feuerwehr verlangt werden. Zweigeschossige Bauweise und Sonderbauformen Zweigeschossige Bauweise und Sonderbauformen sind stets genehmigungspflichtig. Sind größere Standbauhöhen vorgesehen, so ist die gültige Maximalhöhe bei der RMH GmbH/Technik zu erfragen. Ein detaillierter Standentwurf (Grundriss/Ansicht/Schnitt/Vermassung), der Nachweis für sprinklertaugliche Stoffe durch ein Prüfzeugnis (VdS) und ein Prüfbuch oder eine geprüfte Statik für den Aufbau muss spätestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn der RMH GmbH/Technik zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. Nach der Frist eingereichte Angaben können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Es ist für eine ausreichende Absturzsicherung zu sorgen (siehe auch Geländer und Umwehrungen). In geschlossenen Bereichen sind Rauchmelder zu installieren; durch Standbewachung/Hallenaufsicht muss sicher gestellt sein, dass das Signal wahrgenommen wird und ggf. Maßnahmen ergriffen werden. Aufgrund der Hallenhöhe, durch Einschränkungen der automatischen Löschanlage und der Bodenbelastbarkeit sind zweigeschossige Messestände ausschließlich in Halle 1 möglich und können nur in Ausnahmefällen genehmigt werden. Die entstehenden Kosten, für die statische Überprüfung und Begleitung der Standsicherheit, die erforderlichen Deckenunterstützungen im Untergeschoss, die Bearbeitungsgebühr/verauslagte Kosten der RMH GmbH/Technik, Lohnkosten für erforderliche Lagerräumung und Planungskosten der RMH GmbH/Technik, sind vom Aussteller zu tragen. Standfläche Die in der Standbestätigung angegebene Standfläche wird durch die RMH GmbH/Technik auf dem Hallenboden kostenpflichtig gekennzeichnet (Hallenaufmaß, Eckmarkierung). Innerhalb dieser markierten Grundfläche sind die Stände aufzubauen. Der/Die Veranstalter/Aussteller/Servicefirmen/Dienst-leister muss/müssen mit geringfügigen Abweichungen in der Standabmessung rechnen. Diese können sich unter Anderem aus den unterschiedlichen Wandstärken der Trennwände ergeben. Die RMH GmbH übernimmt keine Haftung für diese Abweichungen. Pfeiler, Wandvorsprünge, Trennwände, Verteilerkästen, Feuerlöscheinrichtungen und sonstige technische Einrichtungen sind Bestandteile der zugeteilten Standflächen. Dem/Den Veranstalter/Ausstellern/Servicefirmen/Dienstleistern wird empfohlen, sich nach der Standzuteilung an Ort und Stelle über Lage und Maße etwaiger Einbauten, insbesondere, Brandschutzeinrichtungen, Hallensäulen, Verlauf der Versorgungskanäle, Elektroverteiler usw. selbst zu informieren. Für Ort, Lage, Maße und etwaige Einbauten auf der Mietfläche ist grundsätzlich das örtliche Aufmass gültig. Die Standversorgung erfolgt aus den Versorgungskanälen im Hallenboden bzw. von der Hallendecke. Im Stand erfolgt die Leitungsverlegung grundsätzlich über Flur. Die Leitungen sind so zu sichern, dass Unfallgefahren für Personen und Beschädigungen der Leitungen ausgeschlossen sind. Bodenbeläge und Doppelböden sind so vorzusehen, dass die Versorgungskanäle und schächte ohne Aufwand zugänglich sind. Kosten und Schäden, die dadurch entstehen, dass Versor- Stand: Juli von

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