Gemeinsamer Bericht. des Vorstands der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT und der Geschäftsführung der VK Beteiligungsgesellschaft mbh

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1 Gemeinsamer Bericht zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabfiihnmgsvertrages (Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabfiihnmgsvertrages VK MÜHLEN AG - VK Beteiligtmgsges. mbh) Gemeinsamer Bericht des Vorstands der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT und der Geschäftsführung der VK Beteiligungsgesellschaft mbh gemäß 293a AktG (analog) über den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages Ii Allgemeines Die VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT, eingetragen im Handelsregister bei dem Amtsgericht Hamburg unter HRB (nachfolgend Organträgerin" genannt), und die V K Beteiligungsgesellschaft mbh, eingetragen im Handelsregister bei dem Amtsgericht Hamburg unter HRB (nachfolgend Organgesellschaft" genannt), planen, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend Unternehmensvertrag" genannt) abzuschließen. Der Vorstand der Organträgerin und die Geschäftsführung der Organgesellschaft erstatten über den Abschluss des Unternehmensvertrages den nachstehenden gemeinsamen Bericht gemäß 293a AktG. n. Parteien des Unternehmensvertrages Die VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT mit Sitz in Hamburg ist eingetragen im Handelsregister bei dem Amtsgericht Hamburg unter HRB Sie ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft und die Konzernspitze der VK Mühlen-Gruppe. Satzungsmäßiger Gegenstand der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT ist der Betrieb des Müllereigewerbes, die Verarbeitung von Getreide aller Art zu Mehl und Nebenerzeugnissen, die Herstellung von Mischfutter, die Verarbeitung von Futtermitteln, Getreide und sonstigen Produkten und der Handel mit den vorgenannten Erzeugnissen sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Unternehmungen der Müllerei und verwandter Betriebe zu errichten, zu erwerben und zu pachten, auch sich an solchen zu beteiligen. Das satzungsmäßige Grundkapital der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT beträgt ,00 EUR. Ihr Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Oktober und endet am 30. September eines jeden Jahres. Mitglieder des Vorstandes sind Herr Christoph Kempkes und Herr Johannes Melassen. Die VK Beteiligungsgesellschaft mbh mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister bei dem Amtsgericht Hamburg unter HRB , ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT. Sie fungiert im Rahmen der VK Mühlen- Gruppe als Zwischenholding und nimmt gemäß ihrem gesellschaftsvertraglichen Gegenstand den Erwerb, das Halten und Verwalten sowie die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen auf eigene Rechnung und im eigenen Namen wahr. Das gesellschaftsvertragliche _Bericht_zum_Abschluss_des_EAV_VK_Mühlen_AG_-_VK_Bet mbh final clean.docx

2 Gemeinsamer Bericht zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabfiihnmgsvertrages (Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages VK MÜHLEN AG- VK Beteiligungsges. mbh) Stammkapital der VK Beteiligungsgesellschaft mbh beträgt ,00 EUR. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt jeweils am 1. Oktober und endet am 30. September eines jeden Jahres. Jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer sind Herr Christoph Kempkes und Herr Johannes Niclassen. Die Organgesellschaft wurde am 4. Juli 2013 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Die Organträgerin ist seit der Gründung der Organgesellschaft die alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft. III. Darstellung der Inhalte des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages In 1 des Unternehmensvertrages wird klarstellend festgehalten, dass die Organträgerin alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft ist und deshalb eine finanzielle Eingliederung besteht. 2 enthält Regelungen zur Beherrschung der Organgesellschaft durch die Organträgerin. Die Vorschrift statuiert sowohl Leitungs- bzw. Weisungsrechte der Organträgerin (Abs. 2.1) als auch Informations- und Einsichtsrechte (Abs. 2.2). Gegenüber der bisherigen Praxis im Verhältnis der beiden Vertragsparteien ergeben sich folgende Veränderungen: Die Organträgerin war bereits in ihrer Eigenschaft als alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft rechtlich und faktisch in der Lage, diese zu beherrschen und der Geschäftsführung der Organgesellschaft Weisungen zu erteilen. Außerdem besteht bereits auf der Grundlage des 51a GmbHG ein umfassendes Informations- und Einsichtsrecht, das dem in 2 Abs. 2.2 geregelten entspricht. Durch die Aufnahme der Beherrschungsabrede erhält die Organträgerin ein unmittelbares Weisungsrecht. 3 des Unternehmensvertrages sieht Regelungen zur Gewinnabfühmng vor. Die Organgesellschaft ist während der Laufzeit des Untemehmensvertrags verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich der Bildung und Auflösung von Rücklagen - der ohne die Gewinnabfühmng entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabfühmng darf den in 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten. 4 enthält als Regelung zur Verlustübemahme einen dynamischen Verweis auf 302 AktG entsprechend den Vorgaben des neu gefassten 17 Satz 2 Nr. 2 KStG. Entsprechend der Vorschrift 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung ist die Organträgerin verpflichtet, jeden während der Laufzeit des Untemehmensvertrags entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. 5 enthält Regelungen zur Laufzeit und Kündigung des Unternehmensvertrages. Der Vertrag gilt unbefristet. Ordentlich gekündigt werden kann der Vertrag bei Eintragung bis zum 30. September 2014 frühestens zum 30. September 2018, keinesfalls jedoch vor Ende desje- 2

3 (Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabfiihrungsvertrages VK MÜHLEN AG - VK Beteiligungsges. mbh) rügen Geschäftsjahres der Organgesellschaft, nach dessen Ablauf die durch diesen Vertrag zu begründende körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (vgl. 5 Abs. 5.3). Die Kündigungsfrist für ordentliche Kündigungen beträgt sechs Monate (vgl. 5 Abs. 5.3). Ferner werden bestimmte - allgemein anerkannte - sog. wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung des Vertrages (ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist) in den Vertragstext aufgenommen (vgl. 5 Abs. 5.4). Die Organträgerin ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grand berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zustehen. Klarstellend werden zudem in 6 bestimmte Schlussbestimmungen vorgesehen. Diese Klarstellungen regeln das Verfahren und die Form von Vertragsänderungen sowie die Konsequenzen einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Unternehmensvertrages. IV. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des Unternehmensvertrages Der Abschluss des Untemehmensvertrags dient vorrangig dazu, eine körperschaftsteuerliche, gewerbesteuerliche und umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der Organträgerin und der Organgesellschaft her- bzw. sicherzustellen. Das Organschaftschaftsverhältnis ermöglicht eine Konsolidierung des Einkommens der Organgesellschaft mit den Gewinnen und Verlusten der Organträgerin sowie weiteren Organgesellschaften im Organkreis durch eine Zusammenfassung der steuerlichen Ergebnisse auf den Bilanzstichtag und einen zeitnahen Gewinntransfer bzw. Verlustausgleich. Zudem dokumentiert und bestätigt die Beherrschungsabrede die gelebte organisatorische Eingliederung. Nachteilig für die Organträgerin ist, dass mögliche Verluste der Organgesellschaft das handelsrechtliche Ergebnis der Organträgerin belasten würden, da diese während der Vertragsdauer entstehende Verluste zwingend übernehmen muss. Für die Organgesellschaft ergeben sich aus dem Unternehmensvertrag wirtschaftliche Vorteile durch die finanzielle Absicherung, da die Organträgerin sämtliche gegebenenfalls entstehende Verluste auszugleichen hat. Die Vereinbarung der Beherrschung der Organgesellschaft durch die Organträgerin schreibt die ohnehin bereits rechtlich und faktisch bestehende Möglichkeit der Organträgerin zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses auf die Organgesellschaft vertraglich fest. Die Organträgerin hält sämtliche Geschäftsanteile an der Organgesellschaft und ist deshalb bereits aufgrund des über die Gesellschafterversammlung vermittelten Einflusses in der Lage, die Organgesellschaft zu beherrschen und Weisungen zu erteilen. Durch die Aufnahme der Beherrschungsabrede unterliegt die Organgesellschaft zukünftig einem unmittelbaren Weisungsrecht. Eine wirtschaftlich vernünftige Alternative zum Abschluss des Untemehmensvertrags, mit der die oben beschriebenen Ziele gleichermaßen oder besser verwirklicht werden können, besteht nicht. Insbesondere lässt sich die angestrebte Organschaft nicht durch Abschluss eines anderen Untemehmensvertrags i.s.v. 292 AktG oder eines Betriebsführungsvertrags erreichen. 3

4 (Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabfiihrungsvertrages VK MÜHLEN AG - VK Beteiligungsges. mbh) V. Abschluss des Untemehmensvertrags und Wirksamwerden Der Unternehmensvertrag ist am 9. Dezember 2013 durch die Vertragsparteien unterzeichnet worden. Die Wirksamkeit des Untemehmensvertrags erfordert die Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Organträgerin werden deshalb in der für den 19. März 2014 geplanten ordentlichen Hauptversammlung im Rahmen des Punktes 7 der Tagesordnung vorschlagen, dem Unternehmensvertrag zuzustimmen. Der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung bedarf gemäß 293 Abs. 1 S. 2 AktG einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen stimmberechtigten Grundkapitals umfasst. Der Unternehmensvertrag bedarf außerdem der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. Diese Zustimmung ist am 11. Dezember 2013 durch die Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft erteilt worden. Gemäß 294 Abs. 2 AktG analog bedarf der Unternehmensvertrag zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft. Der Unternehmensvertrag wird gemäß dessen 5 Abs. 5.1 in Verbindung mit 294 Abs. 2 AktG rückwirkend zum Beginn desjenigen Geschäftsjahres der Organgesellschaft wirksam, in dem er in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen wird. Nach Erteilung der Zustimmung durch die Hauptversammlung der Organträgerin ist geplant, die Eintragung des Untemehmensvertrages im Laufe des Geschäftsjahres 2013/2014 der Organgesellschaft vornehmen zu lassen, sodass der Untemehmensvertrag rückwirkend zum Beginn des Geschäftsjahres 2013/2014 der Organgesellschaft, also zum 1. Oktober 2013, in Kraft treten kann. Von dieser Rückwirkung ausgenommen sind die Bestimmungen zur Beherrschung der Organgesellschaft in 2 des Unternehmensvertrages. Diese werden gemäß 5 Abs. 5.2 des Unternehmensvertrages erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam. VI. Keine Ausgleichs- oder Abfindungsansprüche, keine Vertragsprüfung Verpflichtungen der Organträgerin zur Leistung von Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen gemäß 304 und 305 AktG werden durch den Untemehmensvertrag nicht begründet, da die Organträgerin alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft ist. Aus diesem Grund ist gemäß 293b Abs. 1 AktG auch eine Prüfung des Untemehmensvertrags durch sachverständige Prüfer entbehrlich. 4

5 (Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabfiihrungsvertrages VK MÜHLEN AG- VK Beteiligungsges. mbh) Ort, Datum Ort, Datum VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT VK Beteiligungsgesellschaft mbh 5

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